{"status":"available","doknr":"OLD298825","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0311.20L571.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-11","aktenzeichen":"20 L 571/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Frau K. wird beigeladen. \n\n2. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n 3. Der Streitwert wird auf 2.250,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nFrau K. wird beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Ent-\nscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden (§ 65 VwGO). Die in diesem \nVerfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigelade-\nne.\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des zu erhebenden Widerspruchs gegen \ndie Wohnungsverweisung, das Rückkehrverbot und die Zwangsgeldan-\ndrohung des Antragsgegners vom 6. März 2002 anzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO hat der Widerspruch \ngegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten \n(hierzu zählen auch die Maßnahmen nach § 34a PolG NRW) und gegen die Andro-\nhung von Zwangsgeldern (vergl. § 8 AG VwGO NRW) keine aufschiebende Wirkung. \nDas Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wir-\nkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag hat Erfolg, wenn \ndie Anordnung oder Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist (Erfolgsaussichtsprü-\nfung) oder wenn das Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung das Interesse an deren Beibehaltung überwiegt (Interessenabwägung). Im \nRahmen der Interessenabwägung ist auch eine jeweils getroffene gesetzgeberische \nGrundentscheidung zu berücksichtigen.\n\n6\n\nVergl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 68 ff. zu § \n80; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rdnr. 152 ff. zu § 80. \n\n7\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Fällen \ndes § 34a PolG NRW grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da \nes sich jedenfalls beim Rückkehrverbot um einen Dauerverwaltungakt handelt und \nnach dem Sinn und Zweck des § 34a PolG NRW ein aktueller Schutz der möglicher-\nweise gefährdeten Person bezweckt ist. \n\n8\n\nSo auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 17 L \n117/02 - \n\n9\n\nHier ist die Verfügung des Antragsgegners vom 6. März 2002 nicht offensichtlich \nrechtswidrig. Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer \nvon ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer ande-\nren Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus de-\nren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich un-\ntersagen.\n\n10\n\nIm vorliegenden Fall spricht bei summarischer Überprüfung einiges dafür, dass \nder Antragsteller die Beigeladene in der Vergangenheit nachhaltig körperlich miß-\nhandelt hat. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der Sachverhaltsschilderung der Bei-\ngeladenen vom 6. März 2002, an deren Wahrheitsgehalt keine durchgreifenden \nZweifel bestehen. Die bei der Akte befindlichen Fotos zeigen deutlich, dass der An-\ntragsteller die Beigeladene misshandelt hat. Die Behauptung des Antragstellers, \"le-\ndiglich einen kleinen Streit mit seiner Frau gehabt zu haben, wie es eben mal so vor-\nkommt\", liegt neben der Sache. \n\n11\n\nHier bestand und besteht die gegenwärtige Gefahr, dass es erneut zu körperli-\nchen Übergriffen des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen kommt. Diese \nPrognose ist dadurch gerechtfertigt, dass es in der Vergangenheit nicht nur am 6. \nMärz 2002 sondern darüber hinaus häufiger zu Körperverletzungen gekommen ist. \nSo hat die Beigeladene am 6. März 2002 plausibel dargelegt, dass Übergriffe der \ngeschilderten Art seit Jahren und sehr häufig - und zwar wenn der Antragsteller (wie \nhäufig) getrunken hat - vorkommen; auch hier sind die Aussagen der Beigeladenen \nglaubhaft. Das Randalieren des Antragstellers - wieder in betrunkenem Zustand - \nvor der Wohnung der Beigeladenen am 7. März 2002 und der Umstand, dass der \nAntragsteller selbst angibt, dass \"Streitigkeiten\" der genannten Art - nämlich massive \nKöperverletzungen - \"mal eben so\" vorkommen, runden das Bild ab. Die Angabe der \nBeigeladenen vom 11. März 2002, dass ihr Ehemann wieder bei ihr wohnen könne, \nist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da maßgebliches Kriterium allein die in \nder konkreten Situation vorzunehmende Gefahrenprognose ist.\n\n12\n\nLT-Drs. 13/1525, S. 12.\n\n13\n\nOpfer einer Gewaltbeziehung, die sich über Jahre hinweg stabilisiert hat, neigen \ntypischerweise dazu, das Geschehen zu verharmlosen oder die betroffene Person \nsogar gegenüber der Polizei in Schutz zu nehmen.\n\n14\n\nHier war der Ausspruch der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbots \nnicht offensichtlich unverhältnismäßig. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass es \ndurch den Antragsteller nach der plausiblen Schilderung der Beigeladenen dauernd \nzu den oben genannten massiven Übergriffen kam, andererseits sind die \nWohnungsverweisung und das Rückkehrverbot regelmäßig auf 10 Tage befristet (§ \n34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW), so dass der Betroffene auch nicht endgültig aus \nseiner Wohnung \"ausgesperrt\" wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass \ndie Beigeladene am 11. März 2002 erklärt hat, dass ihr Mann wieder in die Wohnung \nziehen könne. Dass in diesem Fall eine Ausnahme von der typischen psychischen \nSituation des Opfers in einer \"stabilisierten Gewaltbeziehung\" vorliegt, ist nicht \nersichtlich. Die 10 Tages Frist des § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW gibt ihr die \nMöglichkeit, in Ruhe darüber nachzudenken, ob und in welcher Form sie die \nBeziehung mit dem Antragsteller fortsetzen will. \n\n15\n\nVergl. LT-Drs. 13/1525, S. 12.\n\n16\n\nErmessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die \nZwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die \nAndrohung von Zwangsgeld liegen nach §§ 50, 51, 53 PolG vor. Die Höhe des \nZwangsgelds von 1.000,00 Euro ist angemessen. Der Antragsgegner hat die \nAndrohung zulässigerweise mit dem Grundverwaltungsakt verbunden und wie \nerforderlich zugestellt, § 56 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 PolG.\n\n17\n\nDas private Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung überwiegt hier auch nicht das Interesse an deren Beibehaltung. Dabei ist \nzunächst die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, nach der er unmittelbar \ndavon ausging, dass es sich bei Anordnungen und Maßnahmen nach § 34a PolG um \nunaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten handelte. Aber auch der \nSache nach ist nicht ersichtlich, weshalb das Interesse des Antragstellers, 10 Tage \nlang seine Wohnung zu benutzen, das Interesse der Beigeladenen auf Wahrung \nihrer körperlichen Unversehrtheit bzw. Freiheit überwiegen sollte; die Wahrung der \nletztgenannten Rechtsgüter geht einem Nutzungsinteresse am Eigentum bzw. Besitz \nvor. \n\n18\n\nVergl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 - \n\n19\n\nDas zur Erklärung der Beigeladenen vom 11. März 2002 oben Gesagte gilt hier \nentsprechend. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. \n\n21\n\nDer Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wegen des \nvorläufigen Charakters des Rechtsstreits legt die Kammer nur die Hälfte des \nAuffangstreitwerts zugrunde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-03-11/20-l-571-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-03-11/20-l-571-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298825","retrieved":"2026-07-09 03:22:47.309927+00:00"}}