{"status":"available","doknr":"OLD298949","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0301.25K1493.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-01","aktenzeichen":"25 K 1493/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags ab-\nwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nAuf den beim Oberstadtdirektor der Stadt Köln (im Folgenden: der Beklagte) am\n22. April 1996 eingegangenen Antrag der Klägerin erteilte dieser ihr unter dem\n19. Juni 1997 die Baugenehmigung zur \"Errichtung eines Gebäudes mittlerer Höhe\nals gewerblich genutztes Gebäude, viergeschossiger Möbelmarkt (Q. )\" auf\ndem Grund-stück G. Straße 00, Gemarkung M. , Flur 0, Flurstücke 000, 000,\n000 und 00. Vor Erteilung der endgültigen Baugenehmigung war mit der Maßnahme\nauf Grund von Teilbaugenehmigungen bereits begonnen worden. Am 04. Oktober\n1996, 17. März, 08. und 15. April, 20. Mai und 06. Juni 1997 erfolgten Baukontrollen.\nAm 25. Juli 1997 erfolgte nach Fertigstellung der baulichen Anlagen die Bauzu-\nstandsbesichtigung mit Ver-tretern des Beklagten, der Klägerin und der Baufirma.\n\n3\n\nDer Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 19. Juni 1997 u.A. zu Gebühren\nfür die Erteilung der Baugenehmigung - unter Berücksichtigung eines Abschlags für\nLeichtbauweise von 40 % - in Höhe von 323.778,00 DM, für die ersten drei Baukon-\ntrollen in Höhe von dreimal 53.963,00 DM sowie für zwei weitere Baukontrollen in\nHöhe von zweimal 26.981,50 DM heran. Der für die Baugenehmigungsgebühr so\nermittelte Rohbauwert betrug 24.906.000,00 DM. Mit Schreiben vom 05. August\n1997 berichtigte der Beklagte die Gebühren, indem er sie um insgesamt\n2.493,50 DM reduzierte und für die o.g. Positionen folgende Gebühren festsetzte:\n322.283,00 DM, dreimal 53.713,50 DM und zweimal 26.856,50 DM.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22. August 1997 zog der Beklagte die Klägerin für die Bauzu-\nstandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung zu einer Gebühr in Höhe von\n64.456,50 DM heran.\n\n5\n\nDie Klägerin legte gegen die Gebührenbescheide vom 19. Juni 1997 und\n22. August 1997 jeweils Widerspruch ein, soweit die Gebührenfestsetzung einen Be-\ntrag von 235.729,83 DM bzw. 27.305,80 DM überstieg. Zur Begründung führte sie\naus, diese Beträge ergäben sich auf Grund der tatsächlich aufgewendeten Rohbau-\nkosten von 10.502.391,00 DM. Der zugrunde gelegte Wert der Rohbaukostentabelle\nsei zu hoch, wodurch das Äquivalenzprinzip verletzt werde. Außerdem rechtfertigten\ndie Baukontrollen nicht die Erhebung der vollen dafür vorgesehenen Gebühr. Mit an-\nwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 1997 stellte die Klägerin einen Antrag auf\nReduzierung der Gebühren im Wege der Billigkeitsentscheidung.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung Köln wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid\nvom 27. Januar 1999 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Die\nBaugenehmigungsgebühren seien zu Recht auf der Grundlage\nlandesdurchschnittlicher Rohbaukosten berechnet worden, weil diese in zulässiger\nWeise an den nach § 3 GebG NRW zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Wert des\nGegenstandes anknüpften, auf den sich die gebührenpflichtige Amtshandlung\nbeziehe, und ein geeigneter Maßstab seien, der das Äquivalenzprinzip, den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz beachte. Diese\nBemessung diene der gleichmäßigen Gebührenerhebung bei gleichartigen\nBauobjekten und verhindere, dass auf Marktmacht und Verhandlungsgeschick des\njeweiligen Antragstellers beruhende individuelle Kostenvorteile in der\nGebührenerhebung Niederschlag fänden. Das Äquivalenzprinzip sei nicht verletzt,\nweil die festgesetzte Gebühr nicht in einem gröblichen Missverhältnis zur Ver-\nwaltungsleistung stehe. Die Baugenehmigung sei nicht allein in Bezug zur\nRohbaumaßnahme, sondern zur Gesamtinvestition zu setzen, weil sie die Prüfung\nbeinhalte, ob das Gesamtvorhaben mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften\nübereinstimme. Dem Vorhabenträger werde mit der Freigabe der Bautätigkeit eine\nlangfristige Investitions- und Planungssicherheit vermittelt. Die Gebühr betrage 3,1 %\nder von der Klägerin mitgeteilten Rohbaukosten von 10.305.476,43 DM und lediglich\n1,2 % bzw. bei nach unten zu korrigierenden Rohbaukosten unter 2 % der\nGesamtkosten in Höhe von mehr als 28 Millionen DM. Ebenso wenig sei die auf\ndieser Grundlage berechnete Gebühr für die Baukontrollen zu beanstanden. Diese\nseien aufgrund der Größe und Komplexität des auf ein großes Publikum\nausgerichteten Vorhabens erforderlich gewesen. Die Gebühren betrügen maximal\n1 % der Gesamtkosten für das klägerische Vorhaben und selbst bei\nZusammenfassung beider Gebühren sei das Äquivalenzprinzip nicht verletzt, weil sie\nkeine erdrosselnde Wirkung hätten. Sie seien nicht nur unter dem Gesichtspunkt der\nVerwaltungsaufwendungen zu betrachten, sondern auch unter dem Blickwinkel der\nwirtschaftlichen Bedeutung für den Bauherrn, weil sie als Komplementärpflicht die\nBaugenehmigung ergänzten. Die Gebühr für die Bauzustandsbesichtigung sei eben-\nso wenig zu beanstanden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 26. Februar 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung sie\nausführt: Es sei unverständlich, weshalb für die Verkaufsflächen, die - anders als in-\nnerstädtische Kaufhäuser - mit ihren großen Ausstellungsflächen einem Lager\nvergleichbar seien, erheblich höhere Gebühren angesetzt würden als für den\nLagerbereich. Vor Allem hätten die tatsächlichen Rohbaukosten für das Vorhaben\nlediglich 9.931.423,45 DM betragen. Die Gebühren seien nach den tatsächlichen\nRohbaukosten zu berechnen, weil der Möbelmarktes nicht zu den Gebäudearten der\nRohbaukostentabelle gehöre, mit dem Gebäudetyp der Nr. 17 der Tabelle nicht ver-\ngleichbar sei bzw. dessen Subsumtion unter diese Ziffer allein deshalb, weil es sich\nbei ihm um eine Verkaufsstätte im Sinne der Geschäftshausverordnung handele, die\nüber 2.000 qm Verkaufsfläche habe, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das\nÄquivalenzprinzip verstieße, weil auch unter Berücksichtigung der Zulässigkeit gene-\nralisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen im Abgabenrecht die\nnach der Tabelle ermittelten Rohbaukosten trotz Abschlags von 40 % nicht nur im\nEinzelfall, sondern typischerweise bei Möbelzentren wie dem der Klägerin um mehr\nals 150 % über den tatsächlichen Rohbaukosten lägen. Für solche Objekte bedürfe\nes schon deshalb einer - angesichts ihrer relativ geringen Anzahl ohne großen Auf-\nwand zu bewerkstelligenden - weiteren Differenzierung, weil sie auch\nbau(planungs)rechtlich Einzelfälle seien und als solche aufwändig geprüft würden.\nAußer der Differenzierung zwischen den Nummern 15 und 17 der Tabelle nach einer\nVerkaufsfläche bis zu 2.000 qm und darüber hinaus gebe es jedoch keine weitere\nDifferenzierung mit degressiver Staffelung der fiktiven Rohbaukosten. Mangels aus-\nreichender Binnendifferenzierung würden für kleinflächige oder kleinvolumige\nGebäude dieselben Rohbaukosten angesetzt wie für extrem großvolumige Märkte,\nderen Rohbaukosten je Kubikmeter umbauten Raums jedoch erheblich geringer sei-\nen.\n\n8\n\nDen Rohbauwerten in der Tabelle lägen nämlich Erhebungen der\nBauaufsichtsbehörden aus den siebziger und frühen achtziger Jahren zugrunde, die\nlediglich aufgrund der allgemeinen Teuerungsrate im Wege der Fortschreibung\nindexiert und nicht neu erhoben worden seien. Die so ermittelten Ausgangswerte\nentsprächen jedoch nicht den zur Zeit tatsächlich aufzuwendenden Rohbaukosten.\nSeinerzeit habe man nämlich nahezu ausschließlich aufwändige große Kauf- und\nGeschäftshäuser im innerstädtischen Bereich in massiver Bauweise mit niedrigen\nGeschossdecken gebaut, um wegen der extrem hohen Boden- und Baupreise im\nInnenstadtbereich den gesamten Raum des Bauwerks möglichst effektiv und intensiv\nzu nutzen. Nachdem Ende der achtziger Jahre der Trend dahin gegangen sei, \"auf\nder grünen Wiese\" extrem große Einkaufs-, Möbel- oder Baumarktcenter zu\nerrichten, sei ein völlig neuartiger Bauwerkstyp entstanden, der sich im Gegensatz zu\nKaufhäusern in der Innenstadt durch besonders große Verkaufsflächen,\nLeichtbauweise unter Verwendung industriell hergestellter Fertigbauteile, Planung\nund Errichtung gleichartiger Gebäude an verschiedenen Orten, großzügige Frei-\nflächen wie Eingangshallen und Ausstellungsflächen sowie hohe Geschossdecken\nauszeichne. All diese Faktoren führten zu einer Senkung der tatsächlichen\nRohbaukosten erheblich unter die angesetzten Rohbaukosten. Insbesondere die\nGröße der Vorhaben wirke sich degressiv auf sie aus.\n\n9\n\nIn anderen Bundesländern würden der Gebührenerhebung deshalb die\ntatsächlichen Rohbaukosten zugrunde gelegt. Dem Missverhältnis zwischen\ntatsächlichen und landesdurchschnittlichen Rohbaukosten sei zumindest dadurch\nRechnung zu tragen, dass die Gebührenhöhe aus Gründen der Billigkeit dem Grad\nder Abweichung entsprechend angepasst werde.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Gebührenbescheid des Oberstadtdirektors der Stadt Köln vom\n19. Juni 1997 (in der Fassung des Schreibens des Beklagten vom 05. August\n1997 und) in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung\nKöln vom 27. Januar 1999 hinsichtlich der Baugenehmigungs- und\nÜberwachungsgebühr insoweit aufzuheben, als die Gebührenforderung\n235.729,83 DM übersteigt, und den Gebührenbescheid des Oberstadtdirektors\nder Stadt Köln vom 22. August 1997 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 27. Januar 1999\ninsoweit aufzuheben, als die Gebührenforderung 27.305,80 DM\nübersteigt.\n\n12\n\nSie beantragt ferner hilfsweise, Beweis darüber zu erheben, \n\n13\n\n1. nach welchen Wesensmerkmalen (Bauart, Baukosten, Art der Nutzung)\nsich der Gebäudetyp aus Ziffer 17 der Anlage 1 zum AGT zur Zeit der\nerstmaligen Erhebung der Rohbauwerte bestimmt hat, durch\n\n14\n\n2.\n\n15\n\nBeiziehung der Unterlagen, die der Bekanntmachung des Ministers für\nLandes- und Stadtentwicklung vom 28. November 1984 - V A 1.66.2 -, MBl.\nNW S. 1935, über die Festlegung der Rohbaukosten gemäß\nTarifstelle 2.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen\nVerwaltungsgebührenordnung, insbesondere der Ziffer 17 der Anlage zu\ndieser Bekanntmachung zugrunde liegen, und\n\n16\n\nSachverständigengutachten.\n\n17\n\n3. dass große Möbelmärkte, Einkaufszentren u.Ä. am Rand der Städte\nwegen ihrer Bauweise, einheitlichen Planung mit gleichem Vorhaben an\nanderen Orten und aufgrund der Art ihrer Nutzung regelmäßig Rohbaukosten\nverursachen, die erheblich unter den hier angesetzten 129,60 DM/cbm\nliegen,\n\n18\n\n4.\n\n19\n\ndurch Sachverständigengutachten,\n\n20\n\n5. dass die dem Gebührentarif zugrunde gelegten landesdurchschnittlichen\nRohbaukosten nach Ziffer 17 der Tabelle die tatsächlichen\nlandesdurchschnittlichen Rohbaukosten für Baulichkeiten der hier zu\nbeurteilenden Art nicht zutreffend wiedergeben, durch\n\n21\n\n6.\n\n22\n\nBeiziehung der Unterlagen, die der Bekanntmachung des Ministers für\nLandes- und Stadtentwicklung vom 28. November 1984 - V A 1.66.2 -, MBl.\nNW S. 1935, über die Festlegung der Rohbaukosten gemäß\nTarifstelle 2.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen\nVerwaltungsgebührenordnung, insbesondere der Ziffer 17 der Anlage zu\ndieser Bekanntmachung zugrunde liegen, und\n\n23\n\nSachverständigengutachten.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung nimmt er auf die angefochtenen Bescheide Bezug.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der\nBezirksregierung Köln sowie die Schreiben des Ministeriums für Bauen und Wohnen\ndes Landes Nordrhein-Westfalen an das Verwaltungsgericht Köln vom 23. Juli 1990\nnebst Anlagen, vom 28. Juni 1990 nebst Anlagen und vom 28. August 1990 und\ndessen Vermerke vom 09. Dezember 1988 und 13. August 1990 nebst Anlagen\nsowie dessen Schreiben an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom\n13. August 1990 nebst Anlage, die sich in der Gerichtsakte zum Verfahren 11 K\n2954/89 befinden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug\ngenommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und\nverletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO.\n\n30\n\nRechtsgrundlage für die von der Klägerin nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG\nNRW geschuldete Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung, die Baukontrollen\nund die Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung der Gebäude\nsind §§ 1 Abs. 1, 2 GebG NRW i.V.m. § 1 AVwGebO NRW in der Fassung der - nach\n§ 11 Satz 1, 1. Alt. GebG NRW a.F. wegen des am 22. April 1996 beim Beklagten\neingegangenen Bauantrags maßgeblichen - 16. Änderungsverordnung vom\n05. Dezember 1995 (GVBl. NRW S. 1208) und der Tarifstelle (Ts.) 2.4.1 b des dazu\ngehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) - soweit es die\nBaugenehmigungsgebühr betrifft - bzw. in der - nach § 11 Satz 1, 2. Alt. GebG NRW\na.F. mangels Antragserfordernisses maßgeblichen - Fassung der\n17. Änderungsverordnung vom 10. September 1996 (GVBl. NRW S. 360) und\nTs. 2.4.10.1 a AGT - soweit es um die Baukontrollen geht - bzw. Ts. 2.4.10.3 a AGT -\nsoweit es um die Bauzustandsbesichtigung geht - sowie der Nr. 17\n(mehrgeschossige Geschäftshäuser über 2.000 qm Verkaufsfläche) der auf Ts. 2.1.2\nAGT beruhenden und im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung - im Juni 1997\n- bekanntgemachten (§ 9 Abs. 2 GebG NRW) und gemäß Bekanntmachung des\nMinisteriums für Bauen und Wohnen vom 23. August 1996 - II A 2 - 66.2 (MBl. NRW,\nS. 1626) für das Jahr 1997 unverändert weiter geltenden Rohbaukostentabelle der\nAnlage 1 zur 16. Änderungsverordnung.\n\n31\n\nGemäß Ts. 2.4.1.b AGT sind bei baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art\nund Nutzung im Sinne von § 54 BauO NRW a.F. - wie dies hier in Bezug auf den\nMöbelmarkt als Verkaufsstätte gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 2 BauO NRW a.F. gegeben ist\n- je angefangene 1.000 DM der Rohbausumme 13 DM anzusetzen. \n\n32\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sind für das gemäß Ts. 2.4.1 b AGT für\ndie Bemessung der Gebühr maßgebende Tatbestandsmerkmal der\n\"Rohbausummme\" nicht die tatsächlichen Rohbaukosten maßgeblich. Dass nach der\nausdrücklichen Regelung in Ts. 2.1.2 AGT bei der Berechnung der Rohbausumme\ngrundsätzlich die landesdurchschnittlichen Rohbaukosten je Kubikmeter umbauten\nRaums und damit weder die im konkreten Fall tatsächlich gezahlten Rohbaukosten\nnoch, wie früher, die jeweiligen ortsüblichen Rohbaukosten anzuwenden sind und die\nTs. 2.4.1 b AGT nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere den\nGleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, verstößt, ist ständige Rechtspre-\nchung,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2000 - 11 B 20.00 -, KStZ 2001,\n34, vom 18. Mai 1998 - 8 B 49.98 -, NVwZ-RR 1999, 191, und vom\n13. November 1996 - 8 B 212.96 -, OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember\n1997 - 9 A 5943/96 -, vom 05. August 1996 - 9 A1749/94 -, vom\n22. September 1992 - 9 A 785/91- und vom 01. Februar 1989 - 9 A 1252/88 -\n,\n\n34\n\nund wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Dass das streitbefangene Objekt\nmit unstreitig mehr als 2.000 qm Verkaufsfläche nach seiner Nutzung grundsätzlich\nzu der vom Beklagten zugrunde gelegten Gebäudeart Nr. 17 der\nRohbaukostentabelle zählt, steht außer Zweifel. Entgegen ihrer Ansicht führt auch\ndie Abweichung der von ihr genannten tatsächlichen Rohbaukosten\n\n35\n\n- die jedoch nicht vollständig sind, weil die Kosten für Kanal- und\nAusschachtungsarbeiten, für Finanzierungs-, Versicherungs-, Planungs-,\nBeratungs- und sonstige (Architekten-) Leistungen sowie die Umsatzsteuer\nfehlen -,\n\n36\n\nvgl. zu diesen Kostenteilen OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember\n1997, a.a.O.,\n\n37\n\nvon den der Gebührenberechnung zugrunde gelegten landesdurchschnittlichen\nRohbaukosten selbst dann nicht dazu, dass das streitbefangene Bauwerk nicht unter\ndie vom Beklagten zugrunde gelegte Gebäudeart subsumiert werden könnte oder die\nSubsumtion gegen den Gleichheitssatz in Form des Gebots der sachgerechten\nBinnendifferenzierung oder gegen das Äquivalenzprinzip verstieße, wenn die\ntatsächlich aufgewandten Rohbaukosten erheblich unter den durchschnittlichen\nRohbaukosten lägen. Es ist von untergeordneter Bedeutung, wenn es\nVerkaufsstätten gibt, deren tatsächlicher Rohbauwert erheblich unter dem\npauschalierten Rohbauwert liegt, weil die Verbindung zwischen dem Wert der\nstaatlichen Leistung und der Gebührenhöhe von vornherein gelockert ist, ohne dass\ndies rechtlich zu beanstanden ist,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000, a.a.O., zu Verkaufsstätten\nnach dem Thüringer Landesrecht,\n\n39\n\nweshalb es auf die darauf abzielenden hilfsweise gestellten Beweisanträge der\nKlägerin nicht ankommt und ihnen nicht nachzugehen war. Denn mangels exakten\nWirklichkeitsmaßstabs für den nach § 3 GebG NRW maßgeblichen Wert des\nGegenstandes im Sinne des § 4 GebG NRW als Anknüpfungspunkt für den\nwirtschaftlichen Wert der Baugenehmigung ist die Rohbausumme als repräsentativer\nTeil der gesamten Herstellungskosten und damit als nur einer von vielen\nwertbestimmenden Faktoren lediglich ein zulässiger Ersatzmaßstab, der in Form\neines pauschalierten Annäherungswertes an den an sich der Gebührenbemessung\nnach § 4, 2. Variante GebG NRW zugrundezulegenden Wert des Gegenstandes, auf\nden sich die Amtshandlung (Baugenehmigung) bezieht, zur Anwendung gelangt. Der\nGegenstandswert erschöpft sich dabei nicht in den Rohbaukosten, sondern orientiert\nsich - sogar noch über die Herstellungskosten (Rohbaukosten, Ausbaukosten und\nsonstige Nebenkosten) sowie sämtliche während der Nutzungszeit anfallenden\nKosten (Unterhaltungskosten, Instandhaltungskosten etc.) hinaus gehend - an den\nmit dem Objekt bei wechselnden Marktlagen zu erwartenden Nutzungs- und\nErtragsmöglichkeiten.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O.\n\n41\n\nBesagt eine Unterschreitung der pauschalierten Rohbauwerte deshalb nicht\nunmittelbar, dass die erteilte Baugenehmigung für den Träger des Bauvorhabens\neinen entsprechend geringeren Wert im Sinne des § 3 GebG NRW hat,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 a.a.O.,\n\n43\n\nhaben Abweichungen der tatsächlichen von den landesdurchschnittlichen\nRohbaukosten darüber hinaus auch deshalb nur untergeordnete Bedeutung, weil die\nDurchschnittswerte der Rohbaukostentabelle den Durchschnitt der derzeitigen\ntatsächlichen Rohbaukosten nicht exakt wiedergeben und als Ersatzmaßstab auch\nnicht wiedergeben müssen. Die landesdurchschnittlichen Rohbauwerte basieren\nnämlich gemäß Ts. 2.1.2 Abs. 2 Satz 1 AGT auf einer Mittelung der von den unteren\nBauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 \"angewandten ortsüblichen\"\nRohbaukostensätze. Mit dieser Regelung ist gemeint, dass es insoweit auf die von\nden unteren Bauaufsichtsbehörden für die Gebührenberechnung (nach der\nRechtslage des Jahres 1984) praktizierten Kostensätze ankommt. Das zur Ermittlung\ndieser Sätze und der landesdurchschnittlichen Rohbaukosten - im Sinne einer\nsachkundigen Stelle - tätig werdende zuständige Landesministerium musste nicht\netwa eine Überprüfung der von den verschiedenen unteren Bauaufsichtsbehörden\nfür ihren Bereich jeweils als ortsüblich ermittelten Rohbaukostensätze vornehmen,\nsondern hatte diese Sätze ausschließlich zu erfragen und konnte sie grundsätzlich\nso, wie mitgeteilt, für die Ermittlung des Landesdurchschnitts auswerten. Nach der\nbis zum 31. Dezember 1983 geltenden Regelung hatte die untere\nBauaufsichtsbehörde bei der Ermittlung der ortsüblichen Raummeterpreise einen\nSchätzungsspielraum gehabt und hatte sich dieser Spielraum insbesondere auch auf\ndie Bildung von nach Art und Bauaussführung kostenmäßig vergleichbaren\nBauwerksgruppen, für die einheitliche Raummeterpreise als Richtwerte hatten\nermittelt werden können, bezogen. Auf eine solche Handhabung nimmt die Regelung\nder Ts. 2.1.2 Abs. 2 AGT Bezug. Diese Regelung ist ebenso wenig wie die frühere\nRegelung der Ts. 2.1.2 AGT 1980 zu beanstanden.\n\n44\n\nVgl. zu alldem: OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 1997, a.a.O., und\nvom 01. Februar 1989, a.a.O., m.w.N.\n\n45\n\nDem Hilfs-Beweisantrag 3 der Klägerin war demgemäß aus Rechtsgründen auch\ndeshalb nicht nachzugehen, weil bereits nach materiellem Recht nicht zu\nbeanstanden ist, dass die landesdurchschnittlichen Rohbaukosten die derzeitigen\ntatsächlichen Rohbauwerte nicht exakt wiedergeben.\n\n46\n\nDie Loslösung der für die Gebührenbemessung nach Ts. 2.4.1 b i.V.m. Ts. 2.1.2\nAGT maßgebenden Rohbausumme von den im Einzelfall für ein konkretes Bauobjekt\ntatsächlich gezahlten Rohbaukosten durch die Bildung von Bauwerkstypen steht\nauch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang, soweit der hier in Rede stehende Bauwerkstyp\n\"mehrgeschossige Geschäftshäuser über 2.000 qm Verkaufsfläche\" betroffen ist.\nEbenso wenig wird dadurch gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit verstoßen,\ndass durch die einheitlich vorgegebene pauschalierte Ermittlung der Rohbaukosten,\ndie insoweit die Gleichbehandlung kennzeichnet, dieser Bauwerkstyp gegenüber den\nanderen Bauwerkstypen sachwidrig gleich behandelt würde. Die Anwendung des\nallgemeinen Gleichheitssatzes verlangt den Vergleich von Lebensverhältnissen, die\nvon vornherein nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind.\nGrundsätzlich hat der Gesetzgeber innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit\neinen weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Entscheidung, welche von\ndiesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung\nansieht. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie auch im\nVerwaltungsgebührenrecht auftreten, braucht der Gesetzgeber nicht um die\nGleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr\nberechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden\nErfahrungen ergibt. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem\nGesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu\nverallgemeinern und zu pauschalieren, dass an die Regelfälle eines Sachbereichs\nangeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht\nbleiben, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten\ngegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 1991, 1 BvL 50/86 -, BVerfGE\n84, 348 (359) m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996, a.a.O.;\nOVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O.\n\n48\n\nDanach ist zunächst die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erfolgte\nZusammenfassung verschiedener Gebäude unter den Bauwerkstyp\n\"mehrgeschossige Geschäftshäuser über 2.000 qm Verkaufsfläche\" nicht zu\nbeanstanden. Auf der ersten, die Bildung der Mittelwerte betreffenden Stufe der\nKostenpauschalierung hat der Verordnungsgeber den Kostenunterschieden\nzwischen den einzelnen Bauwerkstypen bei der Errichtung der Rohbauten dadurch\nhinreichend Rechnung getragen, dass er die unterschiedlichen, auf den jeweiligen\nBauwerkstyp bezogenen, von den unteren Bauaufsichtbehörden im Jahre 1984\nangewandten ortsüblichen Rohbaukosten zugrundegelegt und damit bereits im\nBerechnungsansatz eine Gleichbehandlung der ungleichen Roh-\nbauerrichtungskosten vermieden hat. Die Ermittlung der Mittelwerte durch den für die\nBauaufsicht zuständigen Minister weist insoweit eine Differenzierung nach rund 30\nBauwerkstypen aus und begrenzt damit den Kreis der hiernach berücksichti-\ngungsfähigen angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze eindeutig. Die hiernach\nmaßgebenden, im Jahre 1984 angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze für die\neinzelnen Bauwerkstypen stehen insgesamt objektiv fest und sind einer\nnachträglichen Änderung nicht mehr zugänglich.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O.\n\n50\n\nDiese Typbildung ermöglicht auch eine den Erfordernissen der (relativen)\nBinnengerechtigkeit,\n\n51\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996, a.a.O.; OVG\nNRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O., m.w.N.,\n\n52\n\ngenügende, sachgerechte Erfassung der in diesen Gruppen zusammengefassten\nunterschiedlichen Objekte. Die sachgerechte Differenzierung zwischen den\nunterschiedlichen Gebäuden eines Bauwerkstyps wird in quantitativer Hinsicht\naufgrund der Anbindung der Rohbaukosten an die Größe des jeweils umbauten\nRaums und in qualitativer Hinsicht durch den Zuschlag von 5 % für Gebäude mit\nmehr als fünf Vollgeschossen gewährleistet, der den mit der Errichtung höherer\nGebäude steigenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Rohbaus Rechnung\nträgt. Bei gemischt genutzten Gebäuden stellt dies die auf die jeweilige Nutzungsart\nbezogene, anteilige Ermittlung der Rohbaukosten gemäß Ts. 2.1.2 Abs. 4 AGT si-\ncher.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O.\n\n54\n\nEine darüber hinaus gehende Differenzierung ist insbesondere mit Blick auf das\nhier genehmigte Bauwerk jedenfalls dann nicht geboten, wenn - wie hier erfolgt - ein\nAbschlag von 40 % für Geschäftshäuser im Sinne der Nr. 17 der\nRohbaukostentabelle im Fall einer einfachen Ausführung leichter oder mittlerer\nBauart den verschiedenen Bauarten innerhalb einer Gebäudeart Rechnung trägt,\nweil die leichtere Bauweise im Vergleich zu den in massiver Bauweise errichteten\nAnlagen mit einem um zwei Fünftel geringeren Rohbaukostenansatz grundsätzlich\nunterschieden sowie deutlich und ausreichend erfasst ist. Auf die Fassung der\nRohbaukostentabelle im Jahr 1984, die unter der genannten Nummer - laut dem\ngerichtsbekannten und den Beteiligten bekannten Vermerk des Ministeriums für\nBauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09. Dezember 1988 -\nnoch lediglich in massiver Bauweise errichtete Anlagen erfasst hatte, kommt es hier\nnicht an, weshalb dem darauf bezogenen hilfsweise gestellten Beweisantrag 1 der\nKlägerin auch aus diesen Gründen nicht nachzugehen war.\n\n55\n\nDie auf der zweiten Stufe der Kostenpauschalierung erfolgte Fortschreibung\ndieser Werte durch den - wegen der nach Ts. 2.4.1 b AGT einschlägigen\nRohbaukosten allein in Betracht kommenden - einheitlichen (Rohbaukosten-) Index\nfür Wohngebäude, der von der Preisentwicklung der Ausbaukosten nicht beeinflusst\nwird und deshalb ausschließlich die Preisentwicklung von Rohbaukosten\ndokumentiert, bedingt durch diese Vereinheitlichung der Fortschreibung zwar eine\npartielle Gleichbehandlung der im Tatsächlichen möglicherweise ungleichen\nKostenentwicklung, führt jedoch nicht zu einer Gleichbehandlung ungleicher\nSachverhalte im Sinne des Grundsatzes der Typengerechtigkeit zum Nachteil des\nhier in Rede stehenden Bauwerkstyps. Denn nach der hier vorliegenden\nAusgestaltung der Bemessung der Rohbaukosten nach Mittelwerten in Verbindung\nmit einer Indexierung ist eine Abweichung des hiernach zu ermittelnden\npauschalierten Annäherungswerts der Rohbausumme von den tatsächlichen\nRohbaukosten im Einzelfall systemimmanent, weil die Berechnung der\nRohbaukosten nach Ts. 2.1.2 AGT aus nach der eingangs genannten\nRechtsprechung sachgerechten und deswegen zulässigen Gründen gerade die\nAbkoppelung der Gebührenbemessung von den tatsächlich gezahlten Rohbaukosten\nim Einzelfall bezweckt.\n\n56\n\nEine in einem Einzelfall gegebene Abweichung der tatsächlich gezahlten\nRohbaukosten von den pauschal ermittelten Rohbaukosten zwingt nach alldem nicht\nohne Weiteres zu der Annahme, dass insoweit ungleiche Sachverhalte vorliegen, die\nüber die Maßstabsregelung unter Verstoß gegen den Grundsatz der\nTypengerechtigkeit gleich behandelt werden, zumal aufgrund der nicht zu\nbeanstandenden Typisierung nach Bauwerkstypen landesweit unter einem\nBauwerkstyp verschiedenartige Bauwerke zusammengefasst werden, deren\ntatsächliche Rohbaukosten aufgrund der unterschiedlichen Bauausführung von\nvornherein nicht identisch sind und folglich \"die Rohbausumme\" für den jeweiligen\nBauwerkstyp nicht punktgenau zu bestimmen ist. Damit ist innerhalb des\nBauwerkstyps schon in Bezug auf die tatsächlichen Rohbaukosten nur eine mehr\noder weniger weit gefächerte Bandbreite vorgegeben, die deutliche Differenzen\nzwischen den jeweiligen (oberen und unteren) Grenzwerten aufweisen kann.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O.\n\n58\n\nEin rechtswidriger partieller Ausfall einer (weiteren) Differenzierung für Bauwerke\nwie dem dem Verfahren zugrunde liegenden ist nicht gegeben. Abgesehen davon,\ndass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n59\n\nvgl. Beschluss vom 18. April 2000, a.a.O.,\n\n60\n\nseit jeher anerkennt, dass es nicht willkürlich ist, wenn im Rahmen der durch das\nÄquivalenzprinzip gezogenen Grenzen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung\nauf ei-ne weitere differenzierende Gebührenerhebung verzichtet wird (Hervorhebung\ndurch das Gericht), liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit\nnicht vor, wenn nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Fällen von einer\nUngleichbehandlung betroffen und diese nicht sehr intensiv ist.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O., S. 28 f. des\nUrteilsabdrucks.\n\n62\n\nSo liegt der Fall hier, weil sämtliche von der Nummer 17 der\nRohbaukostentabelle erfassten Bauwerke im Vergleich zur Vielzahl der von den\nübrigen 29 Nummern der Tabelle erfassten Bauwerke nur einen geringen Bruchteil\nausmachen, der sich noch weiter reduziert, wenn man nur die mit dem Objekt der\nKlägerin hinsichtlich der Flächen vergleichbaren Fälle wie beispielsweise\ngroßvolumige Möbelmärkte zu den unter die übrigen 29 Nummern fallenden\nBauwerken zuzüglich der nicht mit dem Objekt der Klägerin vergleichbaren,\nsonstigen unter die Nummer 17 der Rohbaukostentabelle fallenden Bauwerke ins\nVerhältnis setzt. Da dieser Anteil an allen in der Tabelle erfassten Bauwerken weit\nunter 10 % liegt, kann dahin gestellt bleiben, ob insoweit ein Anteil von 10 % oder\nsogar ein höherer Anteil maßgeblich ist.\n\n63\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1997, a.a.O., S. 28 f. des\nUrteilsabdrucks.\n\n64\n\nDiese - unterstellte - Ungleichbehandlung in einer vergleichsweise geringen Zahl\nvon Fällen ist angesichts der Regelung des § 3 GebG NRW, nach der für die\nGebührenerhebung der wirtschaftliche Wert maßgeblich ist, der sich nicht allein in\nden Rohbaukosten widerspiegelt, sondern auch in den Ausbaukosten und\ninsbesondere den wirtschaftlichen Erträgen, nicht intensiv. Die Einrichtung einer\nweiteren Bauwerks-Nummer wäre zudem wegen der erforderlichen umfangreichen\nErmittlung von Flächen-, Raum- und Kostendaten allein für die Bestimmung der\nGrenze, ab der ein weiterer eigenständiger Rohbauwert anzunehmen wäre,\nangesichts der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegten\nSchwierigkeiten der Abgrenzung und der in jedem Fall nur mit größerem Aufwand\nmöglichen tatsächlichen Feststellungen sowie im Vergleich zur Vielzahl der unter die\nanderen Nummern fallenden Bauwerke jedenfalls so erheblich, dass eine dahin\ngehende Pflicht des Verordnungsgebers nicht angenommen werden kann.\n\n65\n\nDie Einführung einer weiteren Differenzierung innerhalb der Nummer 17 der\nRohbaukostentabelle oder der Anwendbarkeit der tatsächlichen Rohbaukosten für\ndie Gebührenerhebung bei Baumaßnahmen, die der hier angefochtenen\nGebührenfestsetzung zugrunde liegen, ist zwar möglicherweise wünschenswert; es\ngibt indes wegen unterschiedlicher Interessen verschiedener Bauherren sowie der\nVerwaltung an der Praktikabilität der Regelungen sowie der daraus folgenden\nZulässigkeit eines Ersatzmaßstabs und deshalb schon mangels Bestimmbarkeit\nkeinen Anspruch auf den \"gerechtesten Maßstab\".\n\n66\n\nVgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A\n765/88 -.\n\n67\n\nEine andere Handhabung ist allein Sache des Verordnungsgebers, weil das\nGericht die Rechtsetzung nur überprüfen, aber nicht selbst vornehmen darf.\n\n68\n\nMöglicherweise davon abweichende Regelungen anderer Bundesländer führen\nnicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil abgesehen davon,\ndass deren Gebührenordnungen eine andere Systematik und deshalb\nmöglicherweise andere oder zusätzliche Gebührentatbestände mit teilweise höheren\nGebühren als die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen für\nvergleichbare Sachverhalte aufweisen können, ein Land den Gleichheitssatz nicht\nallein dadurch verletzt, dass ein anderes Bundesland den gleichen Sachverhalt\nanders behandelt. Der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein\nin dessen konkreten Zuständigkeitsbereich.\n\n69\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -,\nBVerfGE 79, 127 (158); BVerwG, Urteil vom 18. September 1984 -1 A 4.83 -,\nBVerwGE 70, 127 (132).\n\n70\n\nDie danach vorgenommene Differenzierung zwischen Verkaufs- und\nLagerflächen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere müssen für die\nVerkaufsflächen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dieselben\nRohbaukosten veranschlagt werden wie für Lagerflächen. Zum Einen ist der\nUnterschied bei in Leichtbauweise errichteten Objekten angesichts des Rohbauwerts\nfür erstere in Höhe von 215,00 DM und eines Abschlags von 40 % und eines\nRohbauwerts für Letztere in Höhe von 160,00 DM und eines Abschlags von 30 %\n(von 129,00 DM zu 112,00 DM) nicht allzu groß. Zum Anderen ist er wegen des\ndurch Ausstellungsflächen im Gegensatz zu Lagerflächen unmittelbar geförderten\nVerkaufs als mit der Baugenehmigung genehmigter Nutzung, an die die Wertgebühr\ngemäß § 3 GebG NRW maßgeblich anknüpft, als sachgerechte deutliche\nDifferenzierung angemessen.\n\n71\n\nSchließlich ist unter dem Aspekt der Binnengerechtigkeit auch die Staffelung der\nRohbausumme nach angefangenen 1.000 DM in Ts. 2.4.1 b AGT nicht zu\nbeanstanden. Ihr liegt die plausible Überlegung zugrunde, dass mit zunehmender\nGröße des Objekts auch dessen Wert und - insbesondere bei Gebäuden besonderer\nArt und Nutzung im Sinne des § 54 BauO NRW a.F. - auch der nach § 3 GebG NRW\nbei der Bemessung des Gebührenbetrags zu berücksichtigende\nVerwaltungsaufwand steigt.\n\n72\n\nDavon ausgehend ist die konkrete Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung\nnicht zu beanstanden:\nDer Rohbauwert des streitbefangenen Bauwerks beträgt gemäß Nr. 17 der\nRohbaukostentabelle je Kubikmeter 215,00 DM. Bei einfacher Ausführung in leichter\noder mittlerer Bauart ist bei diesen Geschäftshäusern ein Abschlag von 40 %\nvorgesehen, wenn die Nutzfläche überwiegend nur Austellungszwecken dient. Das\nhat der Beklagte zugunsten der Klägerin angenommen. Gemäß der von der ihr nicht\nbestrittenen, vom Beklagten zugrunde gelegten Größe des umbauten Raums von\n192.174,30 cbm hat der Beklagte rechnerisch und rechtlich korrekt eine Gebühr in\nHöhe von 192.174,30 cbm x (215,00 DM - 40 % = 129,00 DM) = 24.790.484,70 DM,\nauf volle 1.000 DM aufgerundet: 24.791.000 DM (Rohbausumme) : 1.000 DM (je\nangefangener 1.000 DM der Rohbausumme) x 13 DM (gemäß Ts. 2.4.1 b AGT) =\n322.283,00 DM festgesetzt.\n\n73\n\nNach alldem bestimmen hier allein das in § 3 GebG NRW zum Ausdruck\nkommende Äquivalenzprinzip und das Verhältnismäßigkeitsprinzip die\neinzelfallbezogenen Grenzen bei der notwendigerweise pauschalierenden und\ntypisierenden Rohbaukostentabelle.\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Juli 1992 - 9 A 1930/90 -, und 05. August\n1996, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 09. Januar 1998 - 11 K 1681/96 -.\n\n75\n\nAuch gegen diese Grundsätze verstößt die Gebührenfestsetzung jedoch nicht.\nDas Äquivalenzprinzip ist erst dann verletzt, wenn die festgesetzte Gebühr in einem\ngröblichen Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung\nsteht.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, NVwZ 1989, 456.\n\n77\n\nMaßgebend ist dabei nicht, wovon die Klägerin offenbar ausgeht, die Differenz in\nder Rohbausumme, sondern allein das Verhältnis zwischen der festgesetzten\nGebühr und dem Wert der Verwaltungsleistung für sie. Ein gröbliches\nUngleichgewicht in diesem Verhältnis ist indes nicht gegeben. Die Leistung bei der\nErteilung einer Baugenehmigung liegt in der Prüfung, ob dem Vorhaben öffentlich-\nrechtliche Vorschriften entgegenstehen, und in der Freigabe der Bautätigkeiten (§ 75\nAbs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 BauO NRW a.F.) Wird, wie hier, die Baugenehmigung\nerteilt, vermittelt sie ihrem Inhaber zum Einen die Planungssicherheit hinsichtlich des\nnunmehr in seinen Händen liegenden Zeitablaufs der Bauwerkserstellung und zum\nAnderen die Sicherheit, dass die geplante finanzielle Investition in die Errichtung und\nNutzung eines Gebäudes aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht vergeblich sein wird.\nAngesichts der Größenordnung des hier in Rede stehenden Bauvorhabens steht der\nWert der der Klägerin erteilten Baugenehmigung, d.h. die für Investitionen in dieser\nGrößenordnung erlangte finanzierungsrelevante Investitionssicherheit, offensichtlich\nin keinem gröblichen Missverhältnis zu der Gebühr für die Baugenehmigung. Selbst\nwenn man insoweit nur die im Einzelnen bezifferten - unvollständigen - tatsächlichen\nRohbaukosten berücksichtigt, ergibt sich ein Verhältnis der festgesetzten Gebühr zu\nden insoweit berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Rohbaukosten von knapp 3,2 %\nund damit auch nicht ansatzweise ein grobes Missverhältnis, geschweige denn eine\nerdrosselnde oder abschreckende Wirkung der Baugenehmigungsgebühr,\n\n78\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 a.a.O.; zur Unbeachtlichkeit\neines Anteils von 2,4 %: OVG NRW, Urteil vom 05. August 1996, a.a.O.,\n\n79\n\nweshalb den Beweisanträgen der Klägerin auch unter diesem rechtlichen\nGesichtspunkt nicht nachzugehen war.\n\n80\n\nEin Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip scheidet schon deshalb aus, weil\nes sich bei diesem Grundsatz nicht um ein den Regelungen des Gebührengesetzes\nübergeordnetes Prinzip der Gebührenbemessung handelt und es für die\nVerwaltungsgebühr nach § 4 GebG NRW nicht verbindlich ist. In § 3 GebG NRW ist\nausschließlich bestimmt, dass bei der Höhe der Gebühr der Verwaltungsaufwand \"zu\nberücksichtigen\" ist. Das lässt dem Verordnungsgeber im Rahmen der schon\nerörterten Bemessungsgrundsätze einen Spielraum bei der Abstimmung der Gebühr\nauf den geleisteten Verwaltungsaufwand.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 a.a.O. m.w.N.\n\n82\n\nSchließlich verletzt die Klägerin auch die rechnerisch leicht zu ihren Gunsten\nreduzierte Gebührenfestsetzung für die Baukontrollen im Sinne des § 81 BauO NRW\na.F. und für die Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Gebäudes im\nSinne des § 82 BauO NRW a.F. nicht in ihren Rechten. Insbesondere waren\nentgegen ihrer Meinung auch vor dem Hintergrund des Umfangs der diesbezüglichen\nTätigkeiten des Beklagten die nach Ts. 2.4.10.1 a AGT und Ts. 2.4.10.3 a AGT\nvorgesehenen Gebühren von jeweils einem Sechstel der Baugenehmigungsgebühr\nfür die ersten drei und jeweils einem Zwölftel der Baugenehmigungsgebühr für alle\nweiteren Baukontrollen sowie von einem Fünftel der Baugenehmigungsgebühr für die\nBauzustandsbesichtigung in vollem Umfang zu erheben.\n\n83\n\nDie Bauaufsichtsbehörde hat die ordnungsgemäße Ausführung baulicher\nAnlagen, soweit erforderlich, zu überwachen. Die Überwachung kann sich auf\nStichproben beschränken und erstreckt sich insbesondere auf die Prüfung, ob den\ngenehmigten Bauvorlagen entsprechend gebaut wird (§ 81 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauO\nNRW a.F.). Danach ist der Umfang der vom Beklagten gebührenrechtlich in Ansatz\ngebrachten Bauüberwachung nicht zu beanstanden. Notwendigkeit, Umfang und\nHäufigkeit der Bauüberwachung richten sich nach der Schwierigkeit der\nBauausführung unter Berücksichtigung möglicher Folgen, die sich aus der\nNichtbeachtung von Bauvorschriften ergeben können (so auch Verwaltungsvorschrift\n- VV - BauO NRW zu § 81 Abs. 1 a.F.). Angesichts der Größe und des Umfangs der\nBaumaßnahme war eine Bauüberwachung hier grundsätzlich erforderlich im Sinne\ndes § 81 Abs. 1 BauO NRW a.F. Es bedarf in einem solchen Fall deshalb auch\nkeiner konkreten Anhaltspunkte für einen Baurechtsverstoß, um Maßnahmen der\nBauüberwachung durchzuführen. Hinreichender Anlass für Maßnahmen der\nBauüberwachung ist bereits die Errichtung des genehmigten Bauwerks selbst; die\nallgemeine Befugnis - und Verpflichtung - zur Bauaufsicht, die sich aus § 61 Abs. 1\nBauO NRW a.F. ergibt, wird für diesen Fall in § 81 Abs. 1 BauO NRW a.F. kon-\nkretisiert. Durch den heute geltenden Wortlaut des § 81 Abs. 1 BauO NRW ist die\nVerpflichtung der Baubehörden, Maßnahmen der Bauüberwachung durchzuführen,\nnoch einmal klar gestellt worden, indem der einschränkende Zusatz (\"soweit\nerforderlich\") entfallen ist. Der Gesetzgeber lässt im Übrigen in § 81 Abs. 1 BauO\nNRW a.F. ausdrücklich stichprobenartige Überprüfungen zu, die bereits begrifflich\nunabhängig von bestehenden Verdachtsmomenten sind. \n\n84\n\nDie einzelnen Überwachungsmaßnahmen nahm der Beklagte nach dem üblichen\nBau-fortschritt vor. Bei größeren Objekten, wie dem vorliegenden, sind fünf\nÜberwachungen, wie sie der Beklagte hier gebührenrechtlich in Ansatz gebracht hat,\nnicht zu beanstanden.\n\n85\n\nSo auch die Rechtsprechung der früher für das allgemeine\nVerwaltungsgebührenrecht zuständigen 11. Kammer des VG Köln, vgl. z.B.\nUrteile vom 05. Dezem-ber 1997 - 11 K 1243/97 - und vom 17. September\n1999 - 11 K 1640/98 -.\n\n86\n\nDer Gebührentatbestand gemäß Tarifstelle 2.4.10.1 a AGT ist damit erfüllt. Nach\nFertigstellung des Bauwerks fand auch eine Bauzustandsbesichtigung statt, für\nwelche die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.10.3 a AGT angefallen ist.\n\n87\n\nDiese Tarifstellen verstoßen ebenfalls nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot\nund das Äquivalenzprinzip. Baugenehmigung, Bauüberwachung und\nBauzustandsbesichtigung sind Teile eines \"Gesamtsicherheitssystems\" für das\nBauen.\n\n88\n\nVgl. Heintz in: Gaedtke-Böckenförde, Landesbauordnung Nordrhein-\nWestfalen, 9. Auflage, § 81 Rn. 4, § 82 Rn. 1.\n\n89\n\nDieser Begriff findet sich bereits im Gesetzentwurf der Landesregierung zur\nLandesbauordnung vom 13. Juli 1983, Landtagsdrucksache 9/2721 S. 73. Nach der\nKonzeption der Landesbauordnung dienen sowohl das Genehmigungsverfahren als\nauch Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung der Gefahrenprävention: Es\nsoll gewährleistet sein, dass von dem fertiggestellten Bauwerk keine Gefahren für die\nNutzer und für die Allgemeinheit ausgehen. Bauüberwachung und\nBauzustandsbesichtigung haben deshalb dieselbe Funktion wie die\nBaugenehmigung, mit der sie in einem rechtssystematischen und tatsächlichen\nZusammenhang stehen. Alle Teile des Gesamtsicherheitssystems liegen damit\nsowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Bauherrn. Für die\nBaugenehmigung - die die formelle Legalität herstellt - liegt dies auf der Hand, doch\ngilt dies auch für die Bauzustandsbesichtigung, \n\n90\n\nvgl. Heintz in: Gaedtke-Böckenförde, Landesbauordnung NRW,\n9. Auflage, § 82 Rn. 37,\n\n91\n\nund die Bauüberwachung. Mit der Bauzustandsbesichtigung, über die auf\nVerlangen des Bauherrn eine Bescheinigung ausgestellt werden kann, wird amtlich\nfestgestellt, dass das fertiggestellte Bauwerk aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde\nkeine Mängel auf-weist und nunmehr gefahrlos genutzt werden kann. Anders als die\nBaugenehmigung beinhaltet die Bauzustandsbesichtigung bzw. die darüber auf\nAntrag ausgestellte Bescheinigung zwar keine formelle Legalisierung, stellt aber von\nihrer rein faktischen Wir-kung her durchaus einen wirtschaftlichen Wert für den\nBauherrn dar. Entsprechendes gilt für die zwischen Baugenehmigung und\nBauzustandsbesichtigung liegenden, eben-falls zum \"Gesamtsicherheitssystem\" bis\nzur Fertigstellung des Bauwerks gehörenden Maßnahmen der Bauüberwachung.\nAuch hier liegt es im Interesse des Bauherrn, dass etwaige Mängel in der\nBauausführung möglichst frühzeitig festgestellt und behoben werden können. Für die\nBaugenehmigungsgebühr ist allgemein anerkannt - und wird auch von der Klägerin\ngrundsätzlich nicht in Zweifel gezogen -, dass sie als Wertgebühr im Sinne des § 4\nGebG NRW ausgestaltet werden kann.\n\n92\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. April 2001\n- 9 A 310/99 -.\n\n93\n\nWegen des oben dargestellten systematischen Zusammenhangs können diese\nErwägungen auf die Bauüberwachungsgebühr und die Gebühr für die\nBauzustandsbesichtigung übertragen werden. Insbesondere konnten die nach\ndiesen Tarifstellen angefallenen Gebühren aus den bereits oben bei den\nAusführungen zur Baugenehmigungsgebühr dargestellten Gründen - über den\nVerweis auf Ts. 2.4.1 AGT - auf der Grundlage der landesdurchschnittlichen\nRohbaukosten berechnet werden, zumal für jede der drei ersten Baukontrollen nur\nein Sechstel, für jede weitere ein Zwölftel sowie für die Bauzustandsbesichtigung nur\nein Fünftel der danach zu erhebenden Baugenehmigungsgebühr festzusetzen ist.\nWie für die Baugenehmigungsgebühr gilt auch für die vorliegend streitigen\nGebühren, dass der Verwaltungsaufwand bezogen auf die Amtshandlung nicht\nmathematisch „genau\" ermittelt werden muss. Es genügt vielmehr, dass er, wie das\nGesetz selbst formuliert, (lediglich) \"Berücksichtigung\" gefunden hat. Daher darf der\nVerordnungsgeber zur Verwaltungsvereinfachung pauschalieren und typisieren und\nist nicht zu einer Gebührenregelung gezwungen, bei der das Verhältnis der Kosten\nzum Nutzen der Amtshandlung in jeder Hinsicht ausgewogen ist. Es ist vielmehr aus-\nreichend, wenn die Gebühren in keinem offensichtlichen Missverhältnis zu der von\nder öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen. Ein solches Missverhältnis liegt\nhier - ebenso wie bei der Baugenehmigungsgebühr - nicht vor. Zu Recht hat die\nBezirksregierung Köln schließlich darauf verwiesen, dass von der Gesamthöhe der\nGebühren im Verhältnis zum Investitionsvolumen keine prohibitive Wirkung aus-\ngeht.\n\n94\n\nAuch der Hinweis der Klägerin, ab Juni 2000 gälten für die Bauüberwachung und\nBauzustandsbesichtigung Gebührenrahmen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg, weil\ndiese Regelungen der 22. Änderungsverordnung zur Allgemeinen\nVerwaltungsgebührenordnung vom 09. Mai 2000 (GVBl. NRW S. 434) gemäß deren\nArt. II erst am 01. Juni 2000 in Kraft getreten und auf die dem Verfahren zugrunde\nliegenden, vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Amtshandlungen mangels\nentsprechender ausdrücklicher Regelung nicht anwendbar sind.\n\n95\n\nEs kann dahin stehen, ob eine auf eine (allein in Betracht kommende sachliche)\nBilligkeitsentscheidung gemäß § 6 GebG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 AVwGebO NRW\ngerichtete Verpflichtungsklage bereits mangels Vorverfahrens unzulässig wäre, weil\nsie nach dem oben Gesagten mangels atypischer Fallgestaltung jedenfalls unbe-\ngründet wäre.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.\n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-03-01/25-k-1493-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-03-01/25-k-1493-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298949","retrieved":"2026-07-09 03:22:59.179049+00:00"}}