{"status":"available","doknr":"OLD299027","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0226.14K7460.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"14 K 7460/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nHinsichtlich des Vorausleistungsbescheides vom 21.1.2000 für das Jahr \n2000 sowie hinsichtlich des Bescheides vom 13.1.2000 in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 21.1.2000 in Höhe eines Teilbetrages von 3,02 DM wird \ndas in der Hauptsache erledigte Verfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L. weg 0 in H. , das mit ei-\nnem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück war in den \nJahren 1999 und 2000 mit einem 240-Liter-Restabfallbehälter ausgestattet; vom \nAnschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Bioabfallentsorgung waren die \nKläger befreit.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 15.1.1999 setzte der Beklagte die Abschläge für die \nAbfallentsorgung im Jahre 1999 auf 381,60 DM für ein 120-Liter-Restabfallgefäß fest. \nDieser Bescheid ist Gegenstand des inzwischen nach übereinstimmender \nErledigungserklärung beendeten Klageverfahrens 14 K 2801/99.\n\n4\n\nMit Bescheiden vom 13.1.2000 und vom 14.1.2000 setzte der Beklagte die \nAbfallgebühren für das Jahr 1999 endgültig auf 381,60 DM und die Abschläge für \ndas Jahr 2000 ebenfalls auf 381,60 DM fest. In beiden Fällen erfolgte die \nGebührenfestsetzung für einen 120-Liter-Restabfallbehälter. \n\n5\n\nBereits unter dem 29.12.1999 hatten die Kläger dem Beklagten mitgeteilt, dass \nsie trotz eines im Jahre 1997 von ihnen gestellten Reduzierungantrages immer noch \nüber ein 240-Liter-Restabfallgefäß verfügten. Seit dem 1.7.1999 würden sie auch \ntatsächlich mehr als 120 Liter Behältervolumen nutzen, so dass ab diesem Zeitpunkt \nwieder Gebühren für ein 240 Liter Restabfallgefäß zu berechnen seien. Der Beklagte \nsetzte daraufhin mit Bescheid vom 21.1.2000 die Abfallgebühren für die Monate Juli \nbis Dezember 1999 neu auf nunmehr 269,40 DM und die Abschläge für das Jahr \n2000 neu auf nunmehr 538,80 DM fest.\n\n6\n\nUnter dem 23.1.2000 legten die Kläger gegen die Gebührenbescheide vom \n13.1.2000 und vom 21.1.2000 Widerspruch ein. Mit Bescheiden vom 3.8.2000 - als \nEinschreiben zur Post gegeben am 7.8.2000 - wies der Beklagte den Widerspruch \ngegen beide Gebührenbescheide zurück. \n\n7\n\nAm Montag, dem 11.9.2000, haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n8\n\nZur Begründung führen sie im wesentlichen aus: Die Gebührenbescheide seien \nrechtswidrig, da sie, soweit die Gebührenkalkulation eine \"Quersubventionierung der \nBiotonne\" enthalte, gegen das im Abgabenrecht geltende Äquivalenzprinzip \nverstießen. Die Kläger müssten Leistungen bezahlen, die sie als Eigenkompostierer \nnicht in Anspruch nähmen. Auch verstoße die Gebührengestaltung aufgrund der \nQuersubventionierung der Biotonne gegen das Gebot, Anreize zur Vermeidung und \nVerwertung von Abfällen zu schaffen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass es sich \nbei dem Entsorgungsgebiet des Beklagten um eine ländliche Region handele, auf \nwelche andere Maßstäbe anzuwenden seien als auf Großstädte. Die Regelung \nbedeute des weiteren eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu gewerblichen \nAbfallerzeugern, die sich im Falle eigener Verwertung vollständig von dem \nAnschlusszwang und damit von der Gebührenpflicht befreien lassen könnten. Die \nRegelung verstoße schließlich auch gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz \ndes Bundes, nach dessen § 13 Abs. 1 die Eigenverwerter von der Pflicht zur \nÜberlassung des Hausmülls an die entsorgungspflichtige Körperschaft befreit seien. \n\n9\n\nNachdem zu Beginn des Jahres 2001 ein endgültiger Bescheid über die \nAbfallgebühren 2000 ergangen ist, haben die Parteien am 8. und 19. Februar 2002 \nden Rechtsstreit hinsichtlich des Vorausleistungsbescheides 2000 für in der \nHauptsache erledigt erklärt.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen, \n\n11\n\nden Bescheid vom 13.1.2000, geändert durch Änderungsbescheid vom \n21.1.2000, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2000 in der \nFassung der Änderung vom 20.12.2001 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung führt er im wesentlichen aus: Aufgrund der Änderung des \nLandesabfallgesetzes zum 1.1.1999 sei die von ihm gewählte Gebührengestaltung \nrechtmäßig. Nach der neu gefassten Vorschrift sei es nämlich zulässig, die \nBioabfallentsorgung gegen eine Sondergebühr anzubieten, sie zugleich aber anteilig \nüber die Restmülltonne zu finanzieren. Dies stehe mit den allgemeinen Grundsätzen \ndes Gebührenrechts in Einklang. Da die vom Anschluss- und Benutzungszwang an \ndie Bioabfalltonne Befreiten die Biotonne jederzeit wieder in Anspruch nehmen \nkönnten, werde die Bioabfallentsorgung auch in ihrem Interesse vorgehalten. Im \nübrigen entspreche es seiner Erfahrung, dass auch bei Eigenkompostierern \nproblematische Bioabfälle anfielen, für welche die kommunale Abfallentsorgung - sei \nes die Restabfallentsorgung, sei es die Grünabfallsammlung - in Anspruch \ngenommen werde. Eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenkompostierung ohne \nGeruchsbelästigung für die Nachbarschaft und ohne die Vermehrung von \nSiedlungsungeziefer könne regelmäßig nur unter gleichzeitiger Nutzung einer \nBiotonne sichergestellt werden. Problematische Bioabfälle gehörten bereits aus \nhygienischen Gründen nicht auf den Komposthaufen. Auch Übermengen an Ra-\nsenschnitt behinderten die Kompostierung. Eine optimierte Trennung der \norganischen Abfälle vom Restmüll könne nach alledem nur durch den Einsatz von \nBiotonnen gewährleistet werden. Auch die Eigenkompostierer profitierten von einem \nhohen Anschlussgrad an die Biotonne. Nur wenn dieser gegeben sei, sei nämlich \neine vierwöchige und damit kostengünstige Restmüllabfuhr vertretbar. Zudem werde \ndie gebührenfreie Abfuhr von sperrigen Grünabfällen erfahrungsgemäß überwiegend \nvon Eigenkompostierern in Anspruch genommen. Es bestehe schließlich weiterhin \nein Anreiz zur Eigenkompostierung, da der Gebührenpflichtige sich dadurch die \nSondergebühr für das Bioabfallgefäß von mindestens 135,60 DM (für das kleinste \nGefäß) spare. Im übrigen weise er darauf hin, dass die Kläger bereits seit 1997 über \neinen 240-Liter-Behälter verfügten, so dass sie für die Zeit bis zum 30.6.1999 zu \nwenig Abfallgebühren bezahlt hätten.\n\n15\n\nAm 19.11.2001 hat die Verbandsversammlung des Beklagten eine neue \nAbfallgebührensatzung 1999 beschlossen und mit Rückwirkung zum 1.1.1999 in \nKraft gesetzt. Der Beklagte stützt den angefochtenen Bescheid nunmehr auf die \nneue Satzung. In Höhe von 3,02 DM hat er den angefochtenen Bescheid 1999 mit \nSchriftsatz vom 20.12.2001 aufgehoben, da die neue Gebührensatzung eine um \ndiesen Betrag geringere Gebühr vorsehe. Die Parteien haben daraufhin den \nRechtsstreit hinsichtlich des Teilbetrages von 3,02 DM für in der Hauptsache erledigt \nerklärt.\n\n16\n\nWegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend \nBezug genommen. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nHinsichtlich des Gebührenbescheides 1999 in Höhe eines Teilbetrages von 3,02 \nDM sowie hinsichtlich des gesamten Vorausleistungsbescheides 2000 ist das in der \nHauptsache erledigte Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung einzustellen.\n\n19\n\nIm übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. \n\n20\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage des \nBescheides ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die \nAbfallentsorgung 1999 im Verbandsgebiet des Abfall-, Sammel- und \nTransportverbandes Oberberg (ASTO) vom 19.11.2001 - AbfGebS 1999 -, die mit \nRückwirkung zum 1.1.1999 in Kraft gesetzt worden ist. \n\n21\n\nFormelle Bedenken gegen die Satzung sind nicht ersichtlich; auch \nmateriellrechtlich hält sie im Ergebnis einer Überprüfung stand. Dass der Beklagte \ndie Satzung mit Rückwirkung in Kraft gesetzt hat, begegnet keinen Bedenken. Zwar \nist das Vertrauen der Gebührenpflichtigen auf den Bestand der ursprünglichen \nSatzung regelmäßig schutzwürdig, insbesondere wenn es sich - wie vorliegend - um \neinen Fall echter Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) handelt. \nGegenüber diesem berechtigten Interesse der Angeschlossenen überwiegen jedoch \ndie Interessen des Beklagten an einer Änderung der Satzung. Erweist sich eine \nGebührensatzung im Nachhinein als rechtswidrig und damit als von vornherein \nunwirksam, so muss es der entsorgungspflichtigen Körperschaft möglich sein, im \nNachhinein eine wirksame Satzung zu schaffen. Andernfalls könnte sie für den \nZeitraum, in dem keine wirksame Satzung bestanden hat, keine Gebühren erheben \nbzw. müsste die erhobenen Gebühren zurückzahlen. Ein rückwirkendes Inkraftsetzen \nder Gebührensatzung zum Zwecke der Fehlerheilung wird daher allgemein für \nzulässig gehalten,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262, 267; Urt. \nv. 7.4.1989 - 8 C 83.87 -, DVBl. 1989, 678; OVG NW, Urt. v. 19.9.1997 \n- 9 A 4439/96 -, UA S. 25 ff.; Driehaus, in: ders.: Kommunalabgabenrecht, § \n2 Rn. 34.\n\n23\n\nDabei ist nicht erforderlich, dass die Unwirksamkeit der konkreten Satzung durch \nein Verwaltungsgericht festgestellt worden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die sat-\nzungsgebende Körperschaft aufgrund neuer Erkenntnisse zu Recht davon ausgehen \nkonnte, dass ihre Satzung nichtig ist,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1975 - 4 C 45.74 -, DVBl. 1976, 942; OVG \nNW, Urt. v. 19.9.1997 - 9 A 4439/96 -, UA S. 25 ff.; Driehaus, in: ders.: \nKommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 36.\n\n25\n\nVorliegend konnte der Beklagte davon ausgehen, dass seine ursprüngliche \nSatzung unwirksam ist. Die Kammer hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vom \n18. September 2001 hinsichtlich der Abfallgebühren 1997 erklärt, dass sie erhebliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung hat. Da die betreffenden - strukturellen - \nMängel auch in den Satzungen der Folgejahre enthalten waren, konnte der Beklagte \nvon der Rechtswidrigkeit auch dieser Satzungen ausgehen. Problematisch wäre die \nrückwirkende Inkraftsetzung der Satzung, wenn der Beklagte die Gebühren bei \nGelegenheit der Satzungsänderung über das zur Behebung des Fehlers notwendige \nMaß hinaus erhöht hätte,\n\n26\n\nvgl. OVG NW, Urt. v. 31.3.1990 - 9 A 739/88 -, NWVBl. 1991, 163, 167; \nLenz, in: Lenz/Queitsch/u.a., KAG NW, § 2 Rn. 41.\n\n27\n\nDies ist jedoch nicht der Fall; der in die Gebührenkalkulation eingestellte \nGesamtbedarf ist vielmehr konstant geblieben.\n\n28\n\nDie Neukalkulation selbst ist im Ergebnis vertretbar. Die Gebühr des Beklagten \nsowohl für die Restabfall-, als auch für die Bioabfalltonne richtet sich nach der \njeweiligen Tonnengröße und damit nach einem zulässigen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Gebühr setzt sich aus zwei Teilen zusammen, \nnämlich einer \"Volumengebühr\", die mit der Größe der Tonne ansteigt, und einem \nAnteil, den der Beklagte als \"Grundgebühr\" bezeichnet und der für alle Tonnen in \ngleicher Höhe angesetzt wird. Dahin stehen kann, ob es sich insoweit begrifflich \ntatsächlich um eine \"Grundgebühr\" handelt. Regelmäßig wird von Grundgebühr nur \ngesprochen, wenn diese im Gebührenbescheid als separate Gebühr erscheint. \nJedenfalls wird man die für eine Grundgebühr geltenden Anforderungen \ngrundsätzlich auf den als \"Grundgebühr\" bezeichneten Gebührenanteil anwenden \nmüssen. Diesen Anforderungen wird die AbfGebS 1999 gerecht.\n\n29\n\nDie Erhebung einer Grundgebühr ist zulässig (§ 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG NW). \nAuch der von dem Beklagten gewählte Ansatz, einen Fixkostenanteil von gut einem \nDrittel zugrunde zu legen, ist nicht zu beanstanden. Das Anreizgebot (§ 9 Abs. 2 Satz \n3 LAbfG NW) steht einem solchen Ansatz nicht entgegen. Unabhängig davon, ob \nman dem Anreizgebot überhaupt eine Begrenzung des Anteils der Grundgebühr \nentnehmen kann,\n\n30\n\nablehnend OVG NW, Urt. v. 2.2.2000 - 9 A 3915/98 -,\n\n31\n\nstößt jedenfalls ein Anteil von gut einem Drittel nicht auf Bedenken, weil im \nRahmen der verbleibenden, die übrigen Kosten erfassenden Volumengebühr \nhinreichend Möglichkeit besteht, durch entsprechendes Verhalten die Gebühr zu \nbeeinflussen. \n\n32\n\nVertretbar ist es auch, die \"Grundgebühr\" bei den drei größeren \nRestabfallbehältern doppelt anzusetzen mit der Begründung, dass diese Behälter \ndoppelt so häufig entleert werden. Dies bedeutet nämlich, dass es sich nicht um eine \nGrundgebühr je Tonne handelt, sondern um eine Grundgebühr je Abfuhr. Dieser \nMaßstab ist vertretbar, weil ein erheblicher Teil der Kosten, die über die Grundgebühr \nabgerechnet werden, tatsächlich von der Zahl der Abfuhren abhängt. Denkbar wäre \nim übrigen, den Angeschlossenen statt eines vierzehntägig abgefahrenen \nGroßbehälters zwei Großbehälter zuzuteilen, die - wie alle anderen Tonnen - \nvierwöchig abgefahren werden. Dass der Beklagte auf diese Lösung verzichtet und \neinen entsprechenden Mehraufwand in Kauf nimmt, rechtfertigt eine Höherbelastung \nder Begünstigten mit der doppelten \"Grundgebühr\". \n\n33\n\nDie anteilige Mitfinanzierung der Kosten für die Bioabfallentsorgung über die \nRestmüllgebühr, für die der Beklagte sich ab dem Gebührenjahr 1999 entschieden \nhat, ist zulässig. Unbedenklich ist zunächst, dass die Entscheidung für eine anteilige \nMitfinanzierung - anders als in der ursprünglichen Satzung vom 7.12.1998 (§ 2 I 2: \n\"Für die mengenunabhängigen Kosten der gesamten Abfallentsorgung wird in die \nGebühr für die Restabfallgefäße ein fester Grundbetrag eingerechnet.\") - nicht im \nText der AbfGebS 1999 n. F. zum Ausdruck kommt. In der Kalkulation der \nAbfallgebühren 1999, die der Verbandsversammlung vorgelegen hat, wird nämlich \nmehrmals ausdrücklich auf die \"Quersubventionierung der Biotonne\" hingewiesen \n(u.a. Anlage 4 Seite 2). Damit hat der Satzungsgeber die anteilige Mitfinanzierung \nder Kosten für die Biotonne über die Restmüllgebühr hinreichend in seinen Willen \naufgenommen. \n\n34\n\nLandesrecht steht der gewählten Gebührengestaltung nicht entgegen; die \nanteilige Mitfinanzierung entspricht vielmehr einer durch § 9 Abs. 2 Satz 5 \nAbfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.6.1988 in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 24.11.1998 (GVBl. S. 666) - LAbfG NW - ausdrücklich für \nzulässig erklärten Gestaltung. Nach dieser Vorschrift können öffentliche Belange im \nInteresse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist \nes zulässig, \"verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer \neinheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß sowie einzelne mit einer \nSondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche \nAbfallgebühr abzurechnen\". Der zweiten Alternative entspricht die vorliegende \nGebührengestaltung. Allerdings wird § 9 Abs. 2 Satz 5 Alt. 2 LAbfG NW teilweise für \ngenerell unanwendbar gehalten mit der Begründung, der Satzungsgeber könne sich \nnur entweder für eine Einheitsgebühr oder für eine Sondergebühr entscheiden, nicht \naber für beides zugleich, wie dies von § 9 Abs. 2 Satz 5 Alt. 2 LAbfG NW \nvorausgesetzt werde,\n\n35\n\nso Schulte/Wiesemann, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nStand: September 2001, § 6 Rn. 333; Quaas, NVwZ 2002, 144, 150 \nf.\n\n36\n\nDieser Auffassung vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Wie aus den \nGesetzgebungsmaterialien klar zu erkennen ist\n\n37\n\n- vgl. Regierungsentwurf v. 10.6.1998, LT-Drucks. 12/3143, S. 70 \nf. -,\n\n38\n\nwollte der Landesgesetzgeber mit dem heutigen Satz 5 des § 9 Abs. 2 LAbfG \nNW dem Satzungsgeber die Möglichkeit verschaffen, zur Aufrechterhaltung der \nFunktionsfähigkeit der Bioabfallerfassung und -verwertung auch diejenigen mit den \nKosten der Biotonne zu belasten, die diese nicht in Benutzung nehmen. Einen \nGebührenabschlag für die praktizierenden Eigenkompostierer schließe dies - so der \nRegierungsentwurf - nicht aus. In Umsetzung dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber \nzwei Alternativen zur Verfügung gestellt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 5 Alt. 1 LAbfG NW \nkann der Satzungsgeber eine einheitliche Abfallgebühr bezogen auf das \nRestabfallgefäß einführen. Sämtliche Kosten der Bioabfallentsorgung werden in \ndiesem Fall über die Restabfallgebühr abgerechnet; ein angemessener Abschlag für \ndie Eigenkompostierer muss gesondert in der Gebührensatzung festgesetzt werden. \nIm Falle der zweiten Alternative des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW entscheidet sich \nder Satzungsgeber dafür, eine separate Gebühr für die Bioabfallentsorgung zu \nerheben, also eine \"Sondergebühr\". Um die Gebühr nicht zu hoch werden zu lassen, \nstellt er aber nicht alle Kosten der Bioabfallentsorgung in die Kalkulation der \nBioabfall(sonder)gebühr ein. Einen Teil der Kosten rechnet er vielmehr anteilig über \ndie Restabfallgebühr ab. Da dieser Teil der Kosten somit nicht über die \nSondergebühr abgerechnet, sondern mit den Kosten der Restabfallentsorgung \"ver-\nmischt\" wird, handelt es sich es sich hinsichtlich eines Teils der Gesamtkosten der \nEinrichtung um eine \"einheitliche Gebühr\", also eine Teileinheitsgebühr. Die \nErhebung einer Sondergebühr und die Erhebung einer Einheitsgebühr schließen sich \nalso keineswegs aus, wenn man voraussetzt, dass die Einheitsgebühr nur einen Teil \nder Kosten abdeckt. Dass dieses Verständnis der Vorschrift auch den Vorstellungen \ndes Gesetzgebers entspricht, kommt im übrigen bereits in der Vorschrift selbst durch \ndie Verwendung des Begriffes \"anteilig\" zum Ausdruck. Eine solche \nGebührengestaltung bedeutet entgegen der Ansicht von Schulte und Wiesemann \nauch nicht, dass von dem Erfordernis einer \"Inanspruchnahme\" der öffentlichen \nEinrichtung Abstand genommen wird. Für eine Einheitsgebühr ist vielmehr \ncharakteristisch, dass nur an die Inanspruchnahme der Restabfallentsorgung \nangeknüpft wird und über die Restabfall(einheits)gebühr auch andere Teile der \nEinrichtung finanziert werden, deren Inanspruchnahme für den Gebührentatbestand \nnicht erforderlich ist.\n\n39\n\nDie durch den Beklagten gewählte Gebührengestaltung entspricht der so \nverstandenen Regelung. Der Beklagte hat zunächst die Kosten der \nBioabfallentsorgung getrennt berechnet, hat sodann aber einen Teil der Kosten, \nnämlich 50% der Fixkosten und 50% der mengenabhängigen Kosten der - insoweit \n\"einheitlichen\" - Restabfallgebühr zugeschlagen. Die verbleibenden (hälftigen) \nKosten der Bioabfallentsorgung hat er auf eine an die Benutzung der Biotonne \nanknüpfende Sondergebühr umgelegt.\n\n40\n\nDie AbfGebS 1999 des Beklagten wird auch dem Gebot gerecht, \nEigenkompostierern einen \"angemessenen Gebührenabschlag\" zu gewähren (§ 9 \nAbs. 2 Satz 7 LAbfG NW). Das Gebot ist nicht dahin gehend zu verstehen, dass dem \nEigenkompostierer ein Abschlag in exakt der Höhe der durch die Bioabfallentsorgung \nentstehenden, durch ihn also nicht verursachten Kosten gewährt wird,\n\n41\n\nso aber offenbar Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Stand: September 2001, § 6 Rn. 330.\n\n42\n\nEin solches Verständnis ließe § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW leerlaufen. Der \nangestrebte Zweck, auch die Nichtnutzer der Biotonne an den Kosten der \nBioabfallentsorgung zu beteiligen, würde nämlich nicht erreicht, wenn der \nSatzungsgeber zwar entsprechend dem neuen § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW eine \neinheitliche Abfallgebühr einführen könnte, den Eigenkompostierern aber zugleich \neinen Abschlag in Höhe der durch die Bioabfallentsorgung verursachten Kosten \ngewähren müsste. Des weiteren spricht auch der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 7 \nLAbfG NW gegen ein entsprechendes Verständnis der Vorschrift. Wenn es nämlich \nfür den Eigenkompostiererabschlag eine feststehende, durch die Kosten der \nBioabfallentsorgung in jedem Einzelfall exakt bestimmbare Vorgabe hätte geben \nsollen, hätte der Gesetzgeber sich nicht des wertungsoffenen Begriffs der \n\"Angemessenheit\" bedienen müssen. Letztlich hätte es des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG \nNW dann überhaupt nicht bedurft, da sich die entsprechende Vorgabe bereits aus § \n6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz NW - KAG NW - ergibt. \n\n43\n\nNach alledem ist den Eigenkompostierern ein Gebührenabschlag zu gewähren, \nwelcher zu der Gesamtabfallgebühr und zu dem durch die Eigenkompostierung \nentstehenden Aufwand in einem angemessenen Verhältnis steht, ohne dass er sich \nexakt nach den Kosten der Nichtinanpruchnahme richten müsste. Wie die Grenze \nzwischen einem angemessenen und einem unangemessenen Gebührenabschlag \ngenau zu bestimmen ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Der durch \ndie vorliegende Gebührengestaltung dem Eigenkompostierer entstehende Vorteil ist \nnämlich so erheblich, dass eine Unangemessenheit von vornherein nicht in Betracht \nkommt. Wer sich von dem Anschluss- und Benutzungszwang an die Bioabfalltonne \nbefreien lässt, spart mindestens die Gebühr für das kleinste Bioabfallgefäß (120 l) \nvon - im Jahre 1999 - 157,56 DM ein. Im Vergleich zu der einem durchschnittlichen \nHaushalt mit einem 120-Liter-Restabfallbehälter und einem 120-Liter-\nBioabfallbehälter entstehenden Abfallgebühr von (375,72 DM + 157,56 DM =) 533,28 \nDM spart der Eigenkompostierer somit 29,55% ein.\n\n44\n\nDie gewählte Gebührengestaltung kollidiert auch nicht mit § 9 Abs. 2 Satz 3 \nLAbfG NW, dem zufolge wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung gegeben \nwerden sollen. Dadurch, dass der Eigenkompostierer - wie vorstehend aufgezeigt - \neine Gebührenersparnis von etwa einem Drittel erzielt, werden in hinreichendem \nMaße Anreize zur Eigenverwertung gegeben,\n\n45\n\ns. aber Schulte/Wiesemann, NWVBl. 2001, 258, 259, die einen \nunauflösbaren Widerspruch zwischen dem Anreizgebot und der \ndurch § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG zugelassenen Gebührengestaltung \nsehen. \n\n46\n\nDes weiteren verstößt eine anteilige Mitfinanzierung der Kosten der getrennten \nBioabfallentsorgung über die Restabfallgebühr auch nicht gegen das Gebot der \nLeistungsproportionalität,\n\n47\n\nanderer Ansicht Schulte/Wiesemann, NWVBl. 2001, 258, \n259.\n\n48\n\nSoweit man das Gebot der Leistungsproportionalität als einen allgemeinen \ngebührenrechtlichen Grundsatz des Landesrechts ansieht, steht es der vorliegend \ngewählten Gebührengestaltung schon deshalb nicht entgegen, weil der Gesetzgeber \nsich - wie oben gesehen - in der insoweit spezielleren Regelung des § 9 Abs. 2 Satz \n5 LAbfG NW ausdrücklich für die Zulässigkeit einer solchen Gebührengestaltung \nentschieden hat. Sieht man das Gebot der Leistungsproportionalität hingegen als \neine Ausprägung des in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten Gleichheitssatzes an, so könnte \nes einer Mitfinanzierung der Bioabfallentsorgung über die Restmüllgebühr als \nhöherrangiges Recht entgegenstehen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich indes kein \nstriktes Gebot der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung. Der Gleichheitssatz \nverbietet eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nämlich nur, wenn sie \nsachlich nicht gerechtfertigt ist. Der Satzungsgeber darf sich daher im Rahmen eines \nweiten Organisationsermessens zwischen einer Vielfalt von Gebührenmodellen \nentscheiden. Der Gleichheitssatz gebietet dabei lediglich, dass bei gleichartig \nbeschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst \nwerden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der \nPraktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie \nunterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die \nverhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt.\n\n49\n\nso BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, \n489 f. m.w.N.\n\n50\n\nGemessen an diesen Maßstäben bestehen gegen die anteilige (50%) \nMitfinanzierung der Vorhaltekosten für die Bioabfallentsorgung über die \nRestmüllgrundgebühr keine Bedenken. Dadurch werden zwar die Eigenkompostierer \nund die Nutzer der Biotonne insoweit gleich behandelt, als beide eine \nRestabfallgebühr zahlen müssen, in deren Berechnung auch Vorhaltekosten der \nBioabfallentsorgung eingeflossen sind. Für diese Gleichbehandlung trotz \nunterschiedlichen Benutzungsumfangs bestehen indes sachliche Gründe. Aufgrund \ndes gesetzlichen Auftrages, eine geordnete Abfallentsorgung langfristig sicher zu \nstellen, muss der Beklagte das zukünftige Verhalten der Angeschlossenen \nabschätzen. Die Eigenkompostierer können sich jederzeit entscheiden, die \nBioabfallentsorgung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus können sie die Grün-\nabfallentsorgung nach § 16 der Entsorgungssatzung in Anspruch nehmen. Vor \ndiesem Hintergrund muss das System der Bioabfallentsorgung kapazitätsmäßig so \nausgestaltet sein, dass es in der Lage ist, Eigenkompostierer, die von ihrer Befreiung \nvom Anschluss- und Benutzungszwang keinen Gebrauch machen wollen, wieder \naufzunehmen und ihnen eine Benutzungsmöglichkeit einzuräumen. Das Vorhalten \nder entsprechend dimensionierten Einrichtung erfolgt somit auch im Interesse der \nEigenkompostierer, so dass es sachlich gerechtfertigt ist, diesen einen Teil der \nKosten aufzuerlegen,\n\n51\n\nso auch schon - zur Rechtslage vor dem 1.1.1999 - OVG NW, \nUrt. v. 5.4.2001 - 9 A 1795/99 -, S. 11; OVG NW, Urt. v. 4.10.2001 \n- 9 A 2737/00 -, S. 10 f.; ebenso BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 \n- 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, 490; VGH München, Urt. v. 20.6.2001 \n- 4 N 99.2759 -, DVBl. 2002, 69 f.; für die Vorhaltekosten wohl auch \nQuaas, NVwZ 2002, 144, 150; a.A. Schulte/Wiesemann, NWVBl. \n2001, 258, 259. \n\n52\n\nNeben der Mitfinanzierung der Vorhaltekosten für die Bioabfallentsorgung nimmt \nder Beklagte auch eine Quersubventionierung bei den mengenabhängigen Kosten \nder Bioabfallentsorgung vor. Von diesen Kosten werden nämlich ebenfalls 50% in die \nBerechnung der Restmüllgebühr eingestellt. Auch für diese Gleichbehandlung trotz \nunterschiedlichen Benutzungsumfangs existiert jedoch ein rechtfertigender Grund. \nHinsichtlich der mengenabhängigen Kosten der Bioabfallentsorgung kann zwar nicht \nohne weiteres auf die Möglichkeit des Eigenkompostierers abgestellt werden, sich \njederzeit für eine Inanspruchnahme der Bioabfallentsorgung zu entscheiden, weil \ndieses Argument nur bei den Vorhaltekosten unmittelbar Anwendung findet. Dass die \nEigenkompostierer die Grünschnittsammlung gelegentlich in Anspruch nehmen \nkönnten, vermag jedenfalls eine 50%ige Mitfinanzierung der mengenabhängigen \nKosten wohl ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Ein hinreichender sachlicher Grund für \ndie gewählte Gebührengestaltung ist aber das Bestreben des Beklagten, den Kreis \nder von der Biotonne vollständig Befreiten auf diejenigen zu beschränken, die zu \neiner umfassenden Eigenkompostierung wirklich bereit und in der Lage sind. Dass \nGebührenregelungen in gewissem Umfang auch Lenkungszwecke verfolgen dürfen, \nist anerkannt,\n\n53\n\nBVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, 491 \nm.w.N.\n\n54\n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn der Lenkungszweck durch das der \nGebührensatzung zugrunde liegende Gesetz ausdrücklich vorgegeben ist. Dies ist \nhier der Fall. § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW erlaubt die vorliegende \nGebührengestaltung gerade zur Verfolgung \"öffentliche[r] Belange im Interesse einer \ngeordneten Abfallentsorgung\". Der Beklagte hat vorliegend ein Interesse daran, dass \nsich nur solche Angeschlossenen von der Biotonne befreien lassen, die auch \ntatsächlich eine umfassende Eigenkompostierung beabsichtigen und durchführen \nkönnen. Bekanntlich gibt es im übrigen auch bei privaten Haushalten problematische \nBioabfälle, deren ordnungsgemäße Kompostierung nur unter erheblichen \nSchwierigkeiten möglich ist, etwa Fleisch- und Fischabfälle, gekochte Speisereste, \nmit Krankheitserregern versetzte Pflanzenreste. Wird die Biotonne jedoch zu teuer, \nbesteht die Gefahr, dass sich eine Vielzahl von Angeschlossenen befreien lassen, \ndie eine Eigenkompostierung gar nicht oder nur in geringem Umfang betreiben und \ndie Bioabfälle im übrigen über die Restabfalltonne entsorgen. Diese Erwägungen \nlegen es nahe, die Bioabfallgebühr niedrig zu halten, damit der Anreiz, sich allein aus \nKostengründen von der Biotonne befreien zu lassen, nicht übermäßig groß wird und \nunter Umständen sogar die Eigenkompostierer zusätzlich ein Bioabfallgefäß für die \nproblematischen Bioabfälle in Anspruch nehmen. Insoweit handelt es sich um einen \nvon sachgerechten Erwägungen getragenen Lenkungszweck,\n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, \n491f.,\n\n56\n\nder auch unter den Begriff \"öffentliche Belange im Interesse einer geordneten \nAbfallentsorgung\" i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW gefasst werden kann.\n\n57\n\nDie Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG und damit auch die vorliegende \nGebührengestaltung stehen mit den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes des Bundes - KrW-/AbfG - in Einklang,\n\n58\n\nanderer Ansicht für § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW \nSchulte/Wiesemann, NWVBl. 2001, 258, 259. \n\n59\n\nAllerdings bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, dass private Abfallerzeuger \nihren Abfall nur dann der entsorgungspflichtigen Körperschaft übergeben müssen, \nwenn sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. \nDiese Regelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers gerade die \nEigenkompostierer erfassen und diese durch eine Befreiung von der \nÜberlassungspflicht privilegieren. Diese bundesgesetzliche Vorgabe würde einer \nRegelung entgegen stehen, durch die ein Anschluss- und Benutzungszwang \nhinsichtlich der Biotonne trotz Eigenkompostierungsabsicht und -fähigkeit geschaffen \nwird. Eine solche Regelung liegt aber nicht vor. Insbesondere wird auch kein \n\"finanzieller Anschlusszwang\" geschaffen, da es jedem Grundstückseigentümer im \nVerbandsgebiet frei steht, die Eigenkompostierung zu wählen und dadurch etwa ein \nDrittel der Abfallgebühren (s.o.) einzusparen, \n\n60\n\nvgl. zu dieser Problematik auch - in einem die Eigenkompostierer \nweit weniger begünstigenden Fall - BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 \n- 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, 491.\n\n61\n\nBerührt die Gebührengestaltung somit nicht das Regelungskonzept des § 13 \nAbs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, so greift der Landesgesetzgeber bzw. der Satzungsgeber - \nentgegen Schulte/Wiesemann - auch nicht in verfassungswidriger Weise, \n\n62\n\nvgl. BVerfG, Beschl. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 -, BVerfGE 98, 106 \nff.,\n\n63\n\nin die Sachgesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers ein,\n\n64\n\nebenso für die Quersubventionierung der Biotonne BVerwG, Urt. \nv. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, 491. \n\n65\n\nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetzes für die Organisation der kommunalen Hausmüllentsorgung \ndurchaus ambivalent sind. Einerseits wird nämlich durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-\n/AbfG den Kommunen verwehrt, Eigenkompostierer (vollständig) dem Anschluss- \nund Benutzungszwang an die Biotonne zu unterwerfen. Andererseits wird ihnen aber \ndie Vorgabe gemacht, Abfälle vorrangig zu verwerten. Ein stabiles System der \ngetrennten Einsammlung und Verwertung von Bioabfällen ist aber wohl nur bei \neinem hohen Anschlussgrad an die Biotonne durchführbar. Bemüht sich die \nKommune also, durch eine gewisse Lenkungswirkung bei der Gebührengestaltung \neinen hohen Anschlussgrad zu erzielen, so kann sie sich durchaus auch auf die \nAnforderungen des KrW-/AbfG berufen. \n\n66\n\nBedenken gegen den Gebührensatz sind nicht vorgebracht worden und wohl \nauch nicht ersichtlich. Allerdings hat der Beklagte in seine im November 2001 \nverabschiedete Satzung 1999 die ursprünglich kalkulierten Kostenansätze eingestellt \nund nicht die der - inzwischen vorliegenden - Betriebsabrechnung 1999 (BA 2). Dies \nist aber unschädlich, da der Betriebsabrechnungsbogen eine Unterdeckung von \n200.799 DM (trotz Entnahmen aus der Rücklage i.H.v. 138.778 DM) ausweist.\n\n67\n\nVertretbar war es, die Gebühren des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes - \nBAV - in der ursprünglichen Höhe zu berücksichtigen. Zwar stand bei \nBeschlussfassung über die Satzung am 19.11.2001 die mündliche Verhandlung über \ndie BAV-Gebühren vor der erkennenden Kammer unmittelbar bevor (26.11.2001). \nDer Beklagte musste aber damit rechnen, dass die endgültige Gebührenhöhe \nfrühestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, möglicherweise sogar erst nach \nRechtskraft einer zweitinstanzlichen Entscheidung feststehen würde. Im übrigen \nbetrafen die auf den 26.11.2001 terminierten Verfahren die Restabfallgebühren des \nJahres 1997, so dass erst noch die Übertragbarkeit auf die Gebühren des Jahres \n1999 hätte geprüft werden müssen. Da die Verabschiedung der Heilungssatzung \n1999 dringend war - der Beklagte musste mit einer baldigen Terminierung der \nentsprechenden Verfahren durch die Kammer rechnen - durfte der Beklagte die \nursprünglichen BAV-Gebühren zugrunde legen.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils aus § \n154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils entspricht es \nbilligem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens \nebenfalls den Klägern aufzuerlegen. Hätte sich der Vorausleistungsbescheid 2000 \nnämlich nicht durch Erlass des endgültigen Bescheides erledigt, so wäre ihre Klage \nvoraussichtlich auch insoweit ohne Erfolg geblieben. Zwar war die Klage zunächst \nbegründet, da die ursprüngliche Gebührensatzung 2000 mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtswidrig war. Der Beklagte hat jedoch zusammen mit der \nneuen Gebührensatzung 1999 am 19.11.2001, also zeitlich vor den \nErledigungserklärungen, auch eine neue Gebührensatzung 2000 mit Rückwirkung \nzum 1.1.2000 beschlossen. Diese entspricht in ihrem Aufbau und hinsichtlich der \nGrößenordnung der wesentlichen Zahlen der Gebührensatzung für das Jahr 1999. \nNach derzeitigem Erkenntnisstand spricht somit einiges dafür, dass die Satzung für \ndas Jahr 2000 ebenfalls rechtmäßig ist. Die Kosten wären insoweit allenfalls dann \ndem Beklagten aufzuerlegen gewesen, wenn die Kläger die Erledigung gerade im \nHinblick auf die Neufassung der Satzung erklärt hätten. Dies ist aber nicht der Fall; \nbei der Erledigungserklärung haben die Kläger vielmehr ausschließlich auf den \nErlass des endgültigen Gebührenbescheides verwiesen. \n\n69\n\nIn Bezug auf den Teilbetrag von 3,02 DM, hinsichtlich dessen auch die Klage \ngegen die Abfallgebühren 1999 in der Hauptsache erledigt ist, entspricht es billigem \nErmessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser seine \nursprüngliche Abfallgebührensatzung 1999 aufgehoben und die Gebührenforderung \nentsprechend reduziert hat. Da es sich insoweit jedoch um einen sehr geringeren Teil \ndes Streitgegenstandes handelt und zusätzliche Kosten durch ihn nicht entstanden \nsind, werden die Kosten in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO vollständig den Klägern auferlegt.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-02-26/14-k-7460-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-02-26/14-k-7460-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299027","retrieved":"2026-07-09 03:23:06.297898+00:00"}}