{"status":"available","doknr":"OLD299026","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0226.14K5990.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"14 K 5990/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nHinsichtlich eines Teilbetrages von 5,88 DM wird das in der Hauptsache \nerledigte Verfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks X. straße 0 in C. , das \nmit einem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Vom Anschluss- und \nBenutzungszwang an die Bioabfallentsorgung sind die Kläger als Eigenkompostierer \nseit November 1998 befreit.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 15.1.1999 setzte der Beklagte Vorauszahlungen auf die \nAbfallgebühren 1999 in Höhe von 381,60 DM fest. Das gegen diesen Bescheid und \nden anschließenden Widerspruchsbescheid vom 22.6.1999 gerichtete \nVerwaltungsstreitverfahren 14 K 5833/99 endete durch Beschluss vom 2.11.2001 \nnach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung.\n\n4\n\nAm 13.1.2000 setzte der Beklagte die Abfallgebühren für das Jahr 1999 \nendgültig auf 381,60 DM für einen 120-Liter-Restabfallbhälter fest. Dagegen legten \ndie Kläger unter dem 19.1.2000 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom \n19.6.2000 zurückwies.\n\n5\n\nAm 17. Juli 2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. \n\n6\n\nZur Begründung führen sie aus: Die Klage richte sich gegen die durch den \nBeklagten zum 1.1.1999 (wieder) eingeführte \"Quersubventionierung der Biotonne\". \nDiese bedeute einen Verstoß gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität im \nSinne des § 6 Abs. 1 KAG NW, gegen das Anreizgebot des § 9 Abs. 2 S. 3 LAbfG \nNW sowie gegen das Gebot eines Gebührenabschlags für Eigenkompostierer nach § \n9 Abs. 2 S. 7 LAbfG NW. Die Quersubventionierung schaffe einen faktischen \nAnschlusszwang hinsichtlich der Bioabfallentsorgung; dies stehe der \nGrundentscheidung des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG entgegen, der eine \nEigenkompostierung begünstigen wolle. Dass neben den kompostierbaren \nBioabfällen in geringem Umfang problematische Bioabfälle anfielen, die für eine \nKompostierung nicht in Betracht kämen, könne die gewählte Gebührengestaltung \nebenfalls nicht rechtfertigen. Insoweit sei es auch unter ökologischen Kriterien \nsinnvoller, die Restabfalltonne zu benutzen. Im übrigen sei es unverhältnismäßig, die \nEigenkompostierer deshalb an den Kosten der Bioabfallentsorgung zu beteiligen, \nweil gelegentlich nicht kompostierbare Bioabfälle bei ihnen anfielen. Das Argument \nder \"Solidargemeinschaft gebührenzahlender Bürger\" führe ebenfalls nicht weiter, \ndenn es greife nur dann, wenn eine Leistung erfahrungsgemäß von jedem Bürger \nirgendwann einmal in Anspruch genommen werde. Dies sei aber bei der Bioabfall-\nentsorgung nicht der Fall, denn die insoweit vom Anschlusszwang Befreiten \nverfügten gar nicht über ein entsprechendes Abfallgefäß. Die Neufassung des § 9 \nAbs. 2 LAbfG NW zum 1.1.1999 führe nicht weiter, da der neue Absatz 2 in sich \nwidersprüchlich sei. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n20.12.2000 (11 C 7.00) führe zu keinem anderen Ergebnis, da sie nur die \nbundesrechtliche Zulässigkeit einer Quersubventionierung behandele.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen, \n\n8\n\nden Bescheid vom 13.1.2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 19.6.2000 in der Fassung der Änderung vom \n20.12.2001 hinsichtlich der Abfallgebühren für das Jahr 1999 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr trägt zur Begründung vor: Aufgrund der Änderung des LAbfG NW zum \n1.1.1999 sei die von ihm gewählte Gebührengestaltung rechtmäßig. Nach der neu \ngefassten Vorschrift sei es nämlich zulässig, die Bioabfallentsorgung gegen eine \nSondergebühr anzubieten, sie zugleich aber anteilig über die Restmülltonne zu \nfinanzieren. Dies stehe mit den allgemeinen Grundsätzen des Gebührenrechts in \nEinklang. Da die vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Bioabfalltonne \nBefreiten die Biotonne jederzeit wieder in Anspruch nehmen könnten, werde die \nBioabfallentsorgung auch in ihrem Interesse vorgehalten. Im übrigen entspreche es \nseiner Erfahrung, dass auch bei Eigenkompostierern problematische Bioabfälle \nanfielen, für welche die kommunale Abfallentsorgung - sei es die \nRestabfallentsorgung, sei es die Grünabfallsammlung - in Anspruch genommen \nwerde. Eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenkompostierung ohne \nGeruchsbelästigung für die Nachbarschaft und ohne die Vermehrung von Sied-\nlungsungeziefer könne regelmäßig nur unter gleichzeitiger Nutzung einer Biotonne \nsichergestellt werden. Problematische Bioabfälle gehörten bereits aus hygienischen \nGründen nicht auf den Komposthaufen. Auch Übermengen an Rasenschnitt \nbehinderten die Kompostierung. Eine optimierte Trennung der organischen Abfälle \nvom Restmüll könne nach alledem nur durch den Einsatz von Biotonnen \ngewährleistet werden. Auch die Eigenkompostierer profitierten von einem hohen \nAnschlussgrad an die Biotonne. Nur wenn dieser gegeben sei, sei nämlich eine \nvierwöchige und damit kostengünstige Restmüllabfuhr vertretbar. Zudem werde die \ngebührenfreie Abfuhr von sperrigen Grünabfällen erfahrungsgemäß überwiegend \nvon Eigenkompostierern in Anspruch genommen. Es bestehe schließlich weiterhin \nein Anreiz zur Eigenkompostierung, da der Gebührenpflichtige sich dadurch die \nSondergebühr für das Bioabfallgefäß von mindestens 135,60 DM (für das kleinste \nGefäß) spare.\n\n12\n\nIm November 2001 hat der Beklagte mit Rückwirkung zum 1.1.1999 eine neue \nGebührensatzung für das Jahr 1999 in Kraft gesetzt, um Fehler der alten Satzung zu \nbeheben. Auf der Grundlage dieser neuen Satzung hat der Beklagte den \nangefochtenen Bescheid in Höhe von 5,88 DM aufgehoben. Die Parteien haben \ndaraufhin den Rechtsstreit in Höhe dieses Teilbetrages für in der Hauptsache erledigt \nerklärt.\n\n13\n\nWegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und \nSatzungsunterlagen ergänzend Bezug genommen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nHinsichtlich eines Teilbetrages von 5,88 DM ist das in der Hauptsache erledigte \nVerfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung \neinzustellen.\n\n16\n\nIm übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. \n\n17\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage des \nBescheides ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die \nAbfallentsorgung 1999 im Verbandsgebiet des Abfall-, Sammel- und \nTransportverbandes Oberberg (ASTO) vom 19.11.2001 - AbfGebS 1999 -, die mit \nRückwirkung zum 1.1.1999 in Kraft gesetzt worden ist. \n\n18\n\nFormelle Bedenken gegen die Satzung sind nicht ersichtlich; auch \nmateriellrechtlich hält sie im Ergebnis einer Überprüfung stand. Dass der Beklagte \ndie Satzung mit Rückwirkung in Kraft gesetzt hat, begegnet keinen Bedenken. Zwar \nist das Vertrauen der Gebührenpflichtigen auf den Bestand der ursprünglichen \nSatzung regelmäßig schutzwürdig, insbesondere wenn es sich - wie vorliegend - um \neinen Fall echter Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) handelt. \nGegenüber diesem berechtigten Interesse der Angeschlossenen überwiegen jedoch \ndie Interessen des Beklagten an einer Änderung der Satzung. Erweist sich eine \nGebührensatzung im Nachhinein als rechtswidrig und damit als von vornherein \nunwirksam, so muss es der entsorgungspflichtigen Körperschaft möglich sein, im \nNachhinein eine wirksame Satzung zu schaffen. Andernfalls könnte sie für den \nZeitraum, in dem keine wirksame Satzung bestanden hat, keine Gebühren erheben \nbzw. müsste die erhobenen Gebühren zurückzahlen. Ein rückwirkendes Inkraftsetzen \nder Gebührensatzung zum Zwecke der Fehlerheilung wird daher allgemein für \nzulässig gehalten,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262, 267; Urt. \nv. 7.4.1989 - 8 C 83.87 -, DVBl. 1989, 678; OVG NW, Urt. v. 19.9.1997 \n- 9 A 4439/96 -, UA S. 25 ff.; Driehaus, in: ders.: Kommunalabgabenrecht, § \n2 Rn. 34.\n\n20\n\nDabei ist nicht erforderlich, dass die Unwirksamkeit der konkreten Satzung durch \nein Verwaltungsgericht festgestellt worden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die sat-\nzungsgebende Körperschaft aufgrund neuer Erkenntnisse zu Recht davon ausgehen \nkonnte, dass ihre Satzung nichtig ist,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1975 - 4 C 45.74 -, DVBl. 1976, 942; OVG \nNW, Urt. v. 19.9.1997 - 9 A 4439/96 -, UA S. 25 ff.; Driehaus, in: ders.: \nKommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 36.\n\n22\n\nVorliegend konnte der Beklagte davon ausgehen, dass seine ursprüngliche \nSatzung unwirksam ist. Die Kammer hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vom \n18. September 2001 hinsichtlich der Abfallgebühren 1997 erklärt, dass sie erhebliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung hat. Da die betreffenden - strukturellen - \nMängel auch in den Satzungen der Folgejahre enthalten waren, konnte der Beklagte \nvon der Rechtswidrigkeit auch dieser Satzungen ausgehen. Problematisch wäre die \nrückwirkende Inkraftsetzung der Satzung, wenn der Beklagte die Gebühren bei \nGelegenheit der Satzungsänderung über das zur Behebung des Fehlers notwendige \nMaß hinaus erhöht hätte,\n\n23\n\nvgl. OVG NW, Urt. v. 31.3.1990 - 9 A 739/88 -, NWVBl. 1991, 163, 167; \nLenz, in: Lenz/Queitsch/u.a., KAG NW, § 2 Rn. 41.\n\n24\n\nDies ist jedoch nicht der Fall; der in die Gebührenkalkulation eingestellte \nGesamtbedarf ist vielmehr konstant geblieben.\n\n25\n\nDie Neukalkulation selbst ist im Ergebnis vertretbar. Die Gebühr des Beklagten \nsowohl für die Restabfall- als auch für die Bioabfalltonne richtet sich nach der \njeweiligen Tonnengröße und damit nach einem zulässigen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Gebühr setzt sich aus zwei Teilen zusammen, \nnämlich einer \"Volumengebühr\", die mit der Größe der Tonne ansteigt, und einem \nAnteil, den der Beklagte als \"Grundgebühr\" bezeichnet und der für alle Tonnen in \ngleicher Höhe angesetzt wird. Dahin stehen kann, ob es sich insoweit begrifflich \ntatsächlich um eine \"Grundgebühr\" handelt. Regelmäßig wird von Grundgebühr nur \ngesprochen, wenn diese im Gebührenbescheid als separate Gebühr erscheint. \nJedenfalls wird man die für eine Grundgebühr geltenden Anforderungen \ngrundsätzlich auf den als \"Grundgebühr\" bezeichneten Gebührenanteil anwenden \nmüssen. Diesen Anforderungen wird die AbfGebS 1999 gerecht.\n\n26\n\nDie Erhebung einer Grundgebühr ist zulässig (§ 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG NW). \nAuch der von dem Beklagten gewählte Ansatz, einen Fixkostenanteil von gut einem \nDrittel zugrunde zu legen, ist nicht zu beanstanden. Das Anreizgebot (§ 9 Abs. 2 Satz \n3 LAbfG NW) steht einem solchen Ansatz nicht entgegen. Unabhängig davon, ob \nman dem Anreizgebot überhaupt eine Begrenzung des Anteils der Grundgebühr \nentnehmen kann,\n\n27\n\nablehnend OVG NW, Urt. v. 2.2.2000 - 9 A 3915/98 -,\n\n28\n\nstößt jedenfalls ein Anteil von gut einem Drittel nicht auf Bedenken, weil im \nRahmen der verbleibenden, die übrigen Kosten erfassenden Volumengebühr \nhinreichend Möglichkeit besteht, durch entsprechendes Verhalten die Gebühr zu \nbeeinflussen. \n\n29\n\nVertretbar ist es auch, die \"Grundgebühr\" bei den drei größeren \nRestabfallbehältern doppelt anzusetzen mit der Begründung, dass diese Behälter \ndoppelt so häufig entleert werden. Dies bedeutet nämlich, dass es sich nicht um eine \nGrundgebühr je Tonne handelt, sondern um eine Grundgebühr je Abfuhr. Dieser \nMaßstab ist vertretbar, weil ein erheblicher Teil der Kosten, die über die Grundgebühr \nabgerechnet werden, tatsächlich von der Zahl der Abfuhren abhängt. Denkbar wäre \nim übrigen, den Angeschlossenen statt eines vierzehntägig abgefahrenen \nGroßbehälters zwei Großbehälter zuzuteilen, die - wie alle anderen Tonnen - \nvierwöchig abgefahren werden. Dass der Beklagte auf diese Lösung verzichtet und \neinen entsprechenden Mehraufwand in Kauf nimmt, rechtfertigt eine Höherbelastung \nder Begünstigten mit der doppelten \"Grundgebühr\". \n\n30\n\nDie anteilige Mitfinanzierung der Kosten für die Bioabfallentsorgung über die \nRestmüllgebühr, für die der Beklagte sich ab dem Gebührenjahr 1999 entschieden \nhat, ist zulässig. Unbedenklich ist zunächst, dass die Entscheidung für eine anteilige \nMitfinanzierung - anders als in der ursprünglichen Satzung vom 7.12.1998 (§ 2 I 2: \n\"Für die mengenunabhängigen Kosten der gesamten Abfallentsorgung wird in die \nGebühr für die Restabfallgefäße ein fester Grundbetrag eingerechnet.\") - nicht im \nText der AbfGebS 1999 n.F. zum Ausdruck kommt. In der Kalkulation der \nAbfallgebühren 1999, die der Verbandsversammlung vorgelegen hat, wird nämlich \nmehrmals ausdrücklich auf die \"Quersubventionierung der Biotonne\" hingewiesen \n(u.a. Anlage 4 Seite 2). Damit hat der Satzungsgeber die anteilige Mitfinanzierung \nder Kosten für die Biotonne über die Restmüllgebühr hinreichend in seinen Willen \naufgenommen. \n\n31\n\nLandesrecht steht der gewählten Gebührengestaltung nicht entgegen; die \nanteilige Mitfinanzierung entspricht vielmehr einer durch § 9 Abs. 2 Satz 5 \nAbfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.6.1988 in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 24.11.1998 (GVBl. S. 666) - LAbfG NW - ausdrücklich für \nzulässig erklärten Gestaltung. Nach dieser Vorschrift können öffentliche Belange im \nInteresse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist \nes zulässig, \"verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer \neinheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß sowie einzelne mit einer \nSondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche \nAbfallgebühr abzurechnen\". Der zweiten Alternative entspricht die vorliegende \nGebührengestaltung. Allerdings wird § 9 Abs. 2 Satz 5 Alt. 2 LAbfG NW teilweise für \ngenerell unanwendbar gehalten mit der Begründung, der Satzungsgeber könne sich \nnur entweder für eine Einheitsgebühr oder für eine Sondergebühr entscheiden, nicht \naber für beides zugleich, wie dies von § 9 Abs. 2 Satz 5 Alt. 2 LAbfG NW \nvorausgesetzt werde,\n\n32\n\nso Schulte/Wiesemann, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nStand: September 2001, § 6 Rn. 333; Quaas, NVwZ 2002, 144, 150 \nf.\n\n33\n\nDieser Auffassung vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Wie aus den \nGesetzgebungsmaterialien klar zu erkennen ist\n\n34\n\n- vgl. Regierungsentwurf v. 10.6.1998, LT-Drucks. 12/3143, S. 70 \nf. -,\n\n35\n\nwollte der Landesgesetzgeber mit dem heutigen Satz 5 des § 9 Abs. 2 LAbfG \nNW dem Satzungsgeber die Möglichkeit verschaffen, zur Aufrechterhaltung der \nFunktionsfähigkeit der Bioabfallerfassung und -verwertung auch diejenigen mit den \nKosten der Biotonne zu belasten, die diese nicht in Benutzung nehmen. Einen \nGebührenabschlag für die praktizierenden Eigenkompostierer schließe dies - so der \nRegierungsentwurf - nicht aus. In Umsetzung dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber \nzwei Alternativen zur Verfügung gestellt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 5 Alt. 1 LAbfG NW \nkann der Satzungsgeber eine einheitliche Abfallgebühr bezogen auf das \nRestabfallgefäß einführen. Sämtliche Kosten der Bioabfallentsorgung werden in \ndiesem Fall über die Restabfallgebühr abgerechnet; ein angemessener Abschlag für \ndie Eigenkompostierer muss gesondert in der Gebührensatzung festgesetzt werden. \nIm Falle der zweiten Alternative des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW entscheidet sich \nder Satzungsgeber dafür, eine separate Gebühr für die Bioabfallentsorgung zu \nerheben, also eine \"Sondergebühr\". Um die Gebühr nicht zu hoch werden zu lassen, \nstellt er aber nicht alle Kosten der Bioabfallentsorgung in die Kalkulation der \nBioabfall(sonder)gebühr ein. Einen Teil der Kosten rechnet er vielmehr anteilig über \ndie Restabfallgebühr ab. Da dieser Teil der Kosten somit nicht über die \nSondergebühr abgerechnet, sondern mit den Kosten der Restabfallentsorgung \"ver-\nmischt\" wird, handelt es sich es sich hinsichtlich eines Teils der Gesamtkosten der \nEinrichtung um eine \"einheitliche Gebühr\", also eine Teileinheitsgebühr. Die \nErhebung einer Sondergebühr und die Erhebung einer Einheitsgebühr schließen sich \nalso keineswegs aus, wenn man voraussetzt, dass die Einheitsgebühr nur einen Teil \nder Kosten abdeckt. Dass dieses Verständnis der Vorschrift auch den Vorstellungen \ndes Gesetzgebers entspricht, kommt im übrigen bereits in der Vorschrift selbst durch \ndie Verwendung des Begriffes \"anteilig\" zum Ausdruck. Eine solche \nGebührengestaltung bedeutet entgegen der Ansicht von Schulte und Wiesemann \nauch nicht, dass von dem Erfordernis einer \"Inanspruchnahme\" der öffentlichen \nEinrichtung Abstand genommen wird. Für eine Einheitsgebühr ist vielmehr \ncharakteristisch, dass nur an die Inanspruchnahme der Restabfallentsorgung \nangeknüpft wird und über die Restabfall(einheits)gebühr auch andere Teile der \nEinrichtung finanziert werden, deren Inanspruchnahme für den Gebührentatbestand \nnicht erforderlich ist.\n\n36\n\nDie durch den Beklagten gewählte Gebührengestaltung entspricht der so \nverstandenen Regelung. Der Beklagte hat zunächst die Kosten der \nBioabfallentsorgung getrennt berechnet, hat sodann aber einen Teil der Kosten, \nnämlich 50% der Fixkosten und 50% der mengenabhängigen Kosten der - insoweit \n\"einheitlichen\" - Restabfallgebühr zugeschlagen. Die verbleibenden (hälftigen) \nKosten der Bioabfallentsorgung hat er auf eine an die Benutzung der Biotonne \nanknüpfende Sondergebühr umgelegt.\n\n37\n\nDie AbfGebS 1999 des Beklagten wird auch dem Gebot gerecht, \nEigenkompostierern einen \"angemessenen Gebührenabschlag\" zu gewähren (§ 9 \nAbs. 2 Satz 7 LAbfG NW). Das Gebot ist nicht dahin gehend zu verstehen, dass dem \nEigenkompostierer ein Abschlag in exakt der Höhe der durch die Bioabfallentsorgung \nentstehenden, durch ihn also nicht verursachten Kosten gewährt wird,\n\n38\n\nso aber offenbar Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Stand: September 2001, § 6 Rn. 330.\n\n39\n\nEin solches Verständnis ließe § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW leerlaufen. Der \nangestrebte Zweck, auch die Nichtnutzer der Biotonne an den Kosten der \nBioabfallentsorgung zu beteiligen, würde nämlich nicht erreicht, wenn der \nSatzungsgeber zwar entsprechend dem neuen § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW eine \neinheitliche Abfallgebühr einführen könnte, den Eigenkompostierern aber zugleich \neinen Abschlag in Höhe der durch die Bioabfallentsorgung verursachten Kosten \ngewähren müsste. Des weiteren spricht auch der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 7 \nLAbfG NW gegen ein entsprechendes Verständnis der Vorschrift. Wenn es nämlich \nfür den Eigenkompostiererabschlag eine feststehende, durch die Kosten der \nBioabfallentsorgung in jedem Einzelfall exakt bestimmbare Vorgabe hätte geben \nsollen, hätte der Gesetzgeber sich nicht des wertungsoffenen Begriffs der \n\"Angemessenheit\" bedienen müssen. Letztlich hätte es des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG \nNW dann überhaupt nicht bedurft, da sich die entsprechende Vorgabe bereits aus § \n6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz NW - KAG NW - ergibt. \n\n40\n\nNach alledem ist den Eigenkompostierern ein Gebührenabschlag zu gewähren, \nwelcher zu der Gesamtabfallgebühr und zu dem durch die Eigenkompostierung \nentstehenden Aufwand in einem angemessenen Verhältnis steht, ohne dass er sich \nexakt nach den Kosten der Nichtinanpruchnahme richten müsste. Wie die Grenze \nzwischen einem angemessenen und einem unangemessenen Gebührenabschlag \ngenau zu bestimmen ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Der durch \ndie vorliegende Gebührengestaltung dem Eigenkompostierer entstehende Vorteil ist \nnämlich so erheblich, dass eine Unangemessenheit von vornherein nicht in Betracht \nkommt. Wer sich von dem Anschluss- und Benutzungszwang an die Bioabfalltonne \nbefreien lässt, spart mindestens die Gebühr für das kleinste Bioabfallgefäß (120 l) \nvon - im Jahre 1999 - 157,56 DM ein. Im Vergleich zu der einem durchschnittlichen \nHaushalt mit einem 120-Liter-Restabfallbehälter und einem 120-Liter-\nBioabfallbehälter entstehenden Abfallgebühr von (375,72 DM + 157,56 DM =) 533,28 \nDM spart der Eigenkompostierer somit 29,55% ein.\n\n41\n\nDie gewählte Gebührengestaltung kollidiert auch nicht mit § 9 Abs. 2 Satz 3 \nLAbfG NW, dem zufolge wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung gegeben \nwerden sollen. Dadurch, dass der Eigenkompostierer - wie vorstehend aufgezeigt - \neine Gebührenersparnis von etwa einem Drittel erzielt, werden in hinreichendem \nMaße Anreize zur Eigenverwertung gegeben,\n\n42\n\ns. aber Schulte/Wiesemann, NWVBl. 2001, 258, 259, die einen \nunauflösbaren Widerspruch zwischen dem Anreizgebot und der \ndurch § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG zugelassenen Gebührengestaltung \nsehen. \n\n43\n\nDes weiteren verstößt eine anteilige Mitfinanzierung der Kosten der getrennten \nBioabfallentsorgung über die Restabfallgebühr auch nicht gegen das Gebot der \nLeistungsproportionalität,\n\n44\n\nanderer Ansicht Schulte/Wiesemann, NWVBl. 2001, 258, \n259.\n\n45\n\nSoweit man das Gebot der Leistungsproportionalität als einen allgemeinen \ngebührenrechtlichen Grundsatz des Landesrechts ansieht, steht es der vorliegend \ngewählten Gebührengestaltung schon deshalb nicht entgegen, weil der Gesetzgeber \nsich - wie oben gesehen - in der insoweit spezielleren Regelung des § 9 Abs. 2 Satz \n5 LAbfG NW ausdrücklich für die Zulässigkeit einer solchen Gebührengestaltung \nentschieden hat. Sieht man das Gebot der Leistungsproportionalität hingegen als \neine Ausprägung des in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten Gleichheitssatzes an, so könnte \nes einer Mitfinanzierung der Bioabfallentsorgung über die Restmüllgebühr als \nhöherrangiges Recht entgegenstehen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich indes kein \nstriktes Gebot der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung. Der Gleichheitssatz \nverbietet eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nämlich nur, wenn sie \nsachlich nicht gerechtfertigt ist. Der Satzungsgeber darf sich daher im Rahmen eines \nweiten Organisationsermessens zwischen einer Vielfalt von Gebührenmodellen \nentscheiden. Der Gleichheitssatz gebietet dabei lediglich, dass bei gleichartig \nbeschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst \nwerden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der \nPraktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie \nunterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die \nverhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt,\n\n46\n\nso BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, \n489 f. m.w.N.\n\n47\n\nGemessen an diesen Maßstäben bestehen gegen die anteilige (50%) \nMitfinanzierung der Vorhaltekosten für die Bioabfallentsorgung über die \nRestmüllgrundgebühr keine Bedenken. Dadurch werden zwar die Eigenkompostierer \nund die Nutzer der Biotonne insoweit gleich behandelt, als beide eine \nRestabfallgebühr zahlen müssen, in deren Berechnung auch Vorhaltekosten der \nBioabfallentsorgung eingeflossen sind. Für diese Gleichbehandlung trotz \nunterschiedlichen Benutzungsumfangs bestehen indes sachliche Gründe. Aufgrund \ndes gesetzlichen Auftrages, eine geordnete Abfallentsorgung langfristig sicher zu \nstellen, muss der Beklagte das zukünftige Verhalten der Angeschlossenen \nabschätzen. Die Eigenkompostierer können sich jederzeit entscheiden, die \nBioabfallentsorgung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus können sie die Grün-\nabfallentsorgung nach § 16 der Entsorgungssatzung in Anspruch nehmen. Vor \ndiesem Hintergrund muss das System der Bioabfallentsorgung kapazitätsmäßig so \nausgestaltet sein, dass es in der Lage ist, Eigenkompostierer, die von ihrer Befreiung \nvom Anschluss- und Benutzungszwang keinen Gebrauch machen wollen, wieder \naufzunehmen und ihnen eine Benutzungsmöglichkeit einzuräumen. Das Vorhalten \nder entsprechend dimensionierten Einrichtung erfolgt somit auch im Interesse der \nEigenkompostierer, so dass es sachlich gerechtfertigt ist, diesen einen Teil der \nKosten aufzuerlegen,\n\n48\n\nso auch schon - zur Rechtslage vor dem 1.1.1999 - OVG NW, \nUrt. v. 5.4.2001 - 9 A 1795/99 -, S. 11; OVG NW, Urt. v. 4.10.2001 \n- 9 A 2737/00 -, S. 10 f.; ebenso BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 \n- 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, 490; VGH München, Urt. v. 20.6.2001 \n- 4 N 99.2759 -, DVBl. 2002, 69 f.; für die Vorhaltekosten wohl auch \nQuaas, NVwZ 2002, 144, 150; a.A. Schulte/Wiesemann, NWVBl. \n2001, 258, 259. \n\n49\n\nNeben der Mitfinanzierung der Vorhaltekosten für die Bioabfallentsorgung nimmt \nder Beklagte auch eine Quersubventionierung bei den mengenabhängigen Kosten \nder Bioabfallentsorgung vor. Von diesen Kosten werden nämlich ebenfalls 50% in die \nBerechnung der Restmüllgebühr eingestellt. Auch für diese Gleichbehandlung trotz \nunterschiedlichen Benutzungsumfangs existiert jedoch ein rechtfertigender Grund. \nHinsichtlich der mengenabhängigen Kosten der Bioabfallentsorgung kann zwar nicht \nohne weiteres auf die Möglichkeit des Eigenkompostierers abgestellt werden, sich \njederzeit für eine Inanspruchnahme der Bioabfallentsorgung zu entscheiden, weil \ndieses Argument nur bei den Vorhaltekosten unmittelbar Anwendung findet. Dass die \nEigenkompostierer die Grünschnittsammlung gelegentlich in Anspruch nehmen \nkönnten, vermag jedenfalls eine 50%ige Mitfinanzierung der mengenabhängigen \nKosten wohl ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Ein hinreichender sachlicher Grund für \ndie gewählte Gebührengestaltung ist aber das Bestreben des Beklagten, den Kreis \nder von der Biotonne vollständig Befreiten auf diejenigen zu beschränken, die zu \neiner umfassenden Eigenkompostierung wirklich bereit und in der Lage sind. Dass \nGebührenregelungen in gewissem Umfang auch Lenkungszwecke verfolgen dürfen, \nist anerkannt,\n\n50\n\nBVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, 491 \nm.w.N.\n\n51\n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn der Lenkungszweck durch das der \nGebührensatzung zugrunde liegende Gesetz ausdrücklich vorgegeben ist. Dies ist \nhier der Fall. § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW erlaubt die vorliegende \nGebührengestaltung gerade zur Verfolgung \"öffentliche[r] Belange im Interesse einer \ngeordneten Abfallentsorgung\". Der Beklagte hat vorliegend ein Interesse daran, dass \nsich nur solche Angeschlossenen von der Biotonne befreien lassen, die auch \ntatsächlich eine umfassende Eigenkompostierung beabsichtigen und durchführen \nkönnen. Bekanntlich gibt es im übrigen auch bei privaten Haushalten problematische \nBioabfälle, deren ordnungsgemäße Kompostierung nur unter erheblichen \nSchwierigkeiten möglich ist, etwa Fleisch- und Fischabfälle, gekochte Speisereste, \nmit Krankheitserregern versetzte Pflanzenreste. Wird die Biotonne jedoch zu teuer, \nbesteht die Gefahr, dass sich eine Vielzahl von Angeschlossenen befreien lassen, \ndie eine Eigenkompostierung gar nicht oder nur in geringem Umfang betreiben und \ndie Bioabfälle im übrigen über die Restabfalltonne entsorgen. Diese Erwägungen \nlegen es nahe, die Bioabfallgebühr niedrig zu halten, damit der Anreiz, sich allein aus \nKostengründen von der Biotonne befreien zu lassen, nicht übermäßig groß wird und \nunter Umständen sogar die Eigenkompostierer zusätzlich ein Bioabfallgefäß für die \nproblematischen Bioabfälle in Anspruch nehmen. Insoweit handelt es sich um einen \nvon sachgerechten Erwägungen getragenen Lenkungszweck,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, \n491f.,\n\n53\n\nder auch unter den Begriff \"öffentliche Belange im Interesse einer geordneten \nAbfallentsorgung\" i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW gefasst werden kann.\n\n54\n\nDie Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG und damit auch die vorliegende \nGebührengestaltung stehen mit den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes des Bundes - KrW-/AbfG - in Einklang,\n\n55\n\nanderer Ansicht für § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW \nSchulte/Wiesemann, NWVBl. 2001, 258, 259. \n\n56\n\nAllerdings bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, dass private Abfallerzeuger \nihren Abfall nur dann der entsorgungspflichtigen Körperschaft übergeben müssen, \nwenn sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. \nDiese Regelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers gerade die \nEigenkompostierer erfassen und diese durch eine Befreiung von der \nÜberlassungspflicht privilegieren. Diese bundesgesetzliche Vorgabe würde einer \nRegelung entgegen stehen, durch die ein Anschluss- und Benutzungszwang \nhinsichtlich der Biotonne trotz Eigenkompostierungsabsicht und -fähigkeit geschaffen \nwird. Eine solche Regelung liegt aber nicht vor. Insbesondere wird auch kein \n\"finanzieller Anschlusszwang\" geschaffen, da es jedem Grundstückseigentümer im \nVerbandsgebiet frei steht, die Eigenkompostierung zu wählen und dadurch etwa ein \nDrittel der Abfallgebühren (s.o.) einzusparen, \n\n57\n\nvgl. zu dieser Problematik auch - in einem die Eigenkompostierer \nweit weniger begünstigenden Fall - BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 \n- 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, 491.\n\n58\n\nBerührt die Gebührengestaltung somit nicht das Regelungskonzept des § 13 \nAbs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, so greift der Landesgesetzgeber bzw. der Satzungsgeber - \nentgegen Schulte/Wiesemann - auch nicht in verfassungswidriger Weise, \n\n59\n\nvgl. BVerfG, Beschl. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 -, BVerfGE 98, 106 \nff.,\n\n60\n\nin die Sachgesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers ein,\n\n61\n\nebenso für die Quersubventionierung der Biotonne BVerwG, Urt. \nv. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, 491. \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes für die Organisation der kommunalen Hausmüllentsorgung durchaus \nambivalent sind. Einerseits wird nämlich durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG den \nKommunen verwehrt, Eigenkompostierer (vollständig) dem Anschluss- und Benut-\nzungszwang an die Biotonne zu unterwerfen. Andererseits wird ihnen aber die \nVorgabe gemacht, Abfälle vorrangig zu verwerten. Ein stabiles System der \ngetrennten Einsammlung und Verwertung von Bioabfällen ist aber wohl nur bei \neinem hohen Anschlussgrad an die Biotonne durchführbar. Bemüht sich die \nKommune also, durch eine gewisse Lenkungswirkung bei der Gebührengestaltung \neinen hohen Anschlussgrad zu erzielen, so kann sie sich durchaus auch auf die \nAnforderungen des KrW-/AbfG berufen. \n\n62\n\nBedenken gegen den Gebührensatz sind nicht vorgebracht worden und wohl \nauch nicht ersichtlich. Allerdings hat der Beklagte in seine im November 2001 \nverabschiedete Satzung 1999 die ursprünglich kalkulierten Kostenansätze eingestellt \nund nicht die der - inzwischen vorliegenden - Betriebsabrechnung 1999 (BA 2). Dies \nist aber unschädlich, da der Betriebsabrechnungsbogen eine Unterdeckung von \n200.799 DM (trotz Entnahmen aus der Rücklage i.H.v. 138.778 DM) ausweist.\n\n63\n\nVertretbar war es, die Gebühren des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes - \nBAV - in der ursprünglichen Höhe zu berücksichtigen. Zwar stand bei \nBeschlussfassung über die Satzung am 19.11.2001 die mündliche Verhandlung über \ndie BAV-Gebühren vor der erkennenden Kammer unmittelbar bevor (26.11.2001). \nDer Beklagte musste aber damit rechnen, dass die endgültige Gebührenhöhe \nfrühestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, möglicherweise sogar erst nach \nRechtskraft einer zweitinstanzlichen Entscheidung feststehen würde. Im übrigen \nbetrafen die auf den 26.11.2001 terminierten Verfahren die Restabfallgebühren des \nJahres 1997, so dass erst noch die Übertragbarkeit auf die Gebühren des Jahres \n1999 hätte geprüft werden müssen. Da die Verabschiedung der Heilungssatzung \n1999 dringend war - der Beklagte musste mit einer baldigen Terminierung der \nentsprechenden Verfahren durch die Kammer rechnen - durfte der Beklagte die \nursprünglichen BAV-Gebühren zugrunde legen.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt größtenteils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich \ndes in der Hauptsache erledigten Teils entspricht es billigem Ermessen im Sinne des \n§ 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da \ndieser seine ursprüngliche Abfallgebührensatzung 1999 aufgehoben und die \nGebührenforderung entsprechend reduziert hat. Da es sich insoweit jedoch um einen \nsehr geringeren Teil des Streitgegenstandes handelt und besondere Kosten durch \nihn nicht entstanden sind, werden die Kosten in entsprechender Anwendung des § \n155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vollständig den Klägern auferlegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-02-26/14-k-5990-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-02-26/14-k-5990-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299026","retrieved":"2026-07-09 03:23:06.198674+00:00"}}