{"status":"available","doknr":"OLD299044","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0225.6NC293.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-25","aktenzeichen":"6 NC 293/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psycholo-\ngie bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem \nStudienfach nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO - i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n4\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die für das Wintersemester \n1999/2000 festgesetzte Höchstzahl von 82 Studienplätzen für das 1. Fachsemester \ndes Studiums Psychologie,\n\n5\n\nvgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungs-\nzahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für \ndas Wintersemester 1999/2000 vom 18.06.1999 (GV NRW 229), geändert \ndurch Verordnung vom 09.12.1999 (GV NRW 687),\n\n6\n\ndie tatsächlich an der Universität zu Köln vorhandene Kapazität unterschrei-\ntet.\n\n7\n\nNach der Berechnungsweise der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die \nCurricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverord-\nnung) vom 01.04.1980 (GV NRW 456) in der Fassung vom 25.08.1994 (GV NRW \n732) - KapVO -, geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Kapazitäts-\nverordnung vom 11.04.1996 (GV NRW 176) errechnet sich die Ausbildungskapazität \neiner Lehreinheit aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfra-\nge.\n\n8\n\nDas Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen - MSWWF - geht in seiner Kapazitätsermittlung mit Er-\nlass vom 27.10.1999 - 216 - 6514.1.1 - bei der Ermittlung des Lehrangebots auf-\ngrund der personellen Ausstattung von folgenden Stellen des wissenschaftlichen \nPersonals mit den jeweils zugeordneten Lehrverpflichtungen aus:\n\n9\n\nStellenart Stellen Deputat Deputatstunden\nC 4 Universitätsprofessor 7 8 56\nC 3/2 Universitätsprofessor 4 8 32\nC 1 Wissenschaftlicher \n Assistent 2 4 8\nA 15-13 Akademischer Rat mit\n ständigen Lehraufgaben 8 8 64\nA 15-13 Studienrat im Hoch-\n schuldienst 5 12 60\nBAT I-II a Wiss. Angest.\n (befristet) 6 4 24\nBAT I-II a Wiss. Angest.\n (unbefristet) 3 8 24\n 35 268\n\n10\n\nDie Kammer lässt offen, ob die diesem Stellenplan zugrundeliegende Zuordnung \ndes Instituts für Psychologie der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der \nUniversität zu Köln zur Lehreinheit Psychologie den Grundsätzen des § 7 Abs. 2 \nKapVO entspricht. Denn im Falle einer Nichtzuordnung dieses Instituts zur Lehrein-\nheit ergäben sich keine über die oben genannten Studienplatzzahlen \nhinausgehenden Kapazitäten (s. u.).\nIm übrigen vermag die Kammer den oben genannten Darlegungen des MSWWF zum \nLehrangebot zu folgen:\nGegen die Festsetzung der Stellenzahl sowie die dargestellte Verteilung auf einzelne \nStellengruppen bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summari-\nschen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken.\n\n11\n\nEs begegnet keinen Bedenken, dass im Studienjahr 1995/96 eine \nC 3 Professorenstelle in der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät, die mit einem \nkw-Vermerk versehen war, im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber durchgeführ-\nten Maßnahmen der \"Neuordnung und Konzentration von Studiengängen\" (NOK Nr. \n93) nach Kapitel 06110 Titelgruppe 65 verlagert worden ist. Denn selbst eine Erhö-\nhung des Gesamtlehrdeputats um 8 DS hätte im Ergebnis nicht zur Folge, dass die \nfür das Wintersemester 1999/2000 festgesetzte Höchstzahl die tatsächlich an der \nUniversität zu Köln vorhandene Kapazität unterschreitet (s. u.).\nGleiches gilt für den Wegfall der Stelle eines Hochschuldozenten a. Z. (C 2) in der \nErziehungswissenschaftlichen Fakultät.\n\n12\n\nHinsichtlich der jeweiligen Lehrdeputate ist von den durch § 3 der Verordnung \nüber die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom \n30.08.1999 (GV NRW 518) festgesetzten Lehrverpflichtungen auszugehen, wobei \ndiese vorliegend den bis dahin im Erlasswege festgesetzten Werten entsprechen, die \nvon der Kammer in den vergangenen Studienjahren nicht beanstandet worden \nsind.\n\n13\n\nVgl. u. a. Beschluss vom 05.02.1992 - 6 Nc 472/91 \nu. a. -; zum Studiengang Psychologie: Urteil vom 25.10.1983 - 10 K \n1586/82 - sowie zuletzt Beschluss der Kammer vom 23.03.1999 - 6 Nc \n317/98 - betr. das WS 1998/99.\n\n14\n\nDie festgesetzten Lehrdeputate entsprechen dabei den Vorgaben des § 3 Abs. 1 \nNr. 1, Nr. 7, Nr. 9 und Nr. 13 LVV sowie § 3 \nAbs. 4 Sätze 1 und 4 LVV. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das \nLehrdeputat eines Studienrats im Hochschuldienst (A 15-13) wie in der \nVergangenheit mit 12 DS in Ansatz gebracht worden ist. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 LVV \nbeträgt das Lehrdeputat dieser Stellengruppe \"je nach Umfang der weiteren \nDienstaufgaben 12 - 16 Lehrveranstaltungsstunden\". Vorliegend sind keine Anhalts-\npunkte dafür gegeben, dass das Lehrdeputat mit 12 DS bei den diesbezüglichen 5 \nStellen zu niedrig angesetzt worden wäre. Dabei geht die Kammer mit dem \nAntragsgegner davon aus, dass einer solchen Stelle im Regelfall wie bisher ein \nLehrdeputat von 12 DS zukommt. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine \nausnahmsweise höhere Lehrverpflichtung erkennbar. Der Antragsgegner hat hierzu \nvorgetragen, dass eine der Stellen mit einem angestellten wissenschaftlichen \nMitarbeiter mit unbefristetem Arbeitvertrag und daher mit einem individuellen \nLehrdeputat von (nur) 8 DS besetzt ist und die übrigen 4 auf diesen Stellen geführten \nwissenschaftlichen Mitarbeiter keine Studienräte im Hochschuldienst, sondern nicht \nübergeleitete Akademische Räte alter Art (mit H-Besoldung) sind, denen ein \nindividuelles Lehrdeputat von nicht mehr als 12 DS obliegt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 \nLVV).\n\n15\n\nDas Gesamtlehrdeputat von 268 DS hat das MSWWF alsdann zu Recht um \nweitere 20 DS auf 288 DS erhöht, da von den 8 Akademischen Räten/Oberräten mit \nständigen Lehraufgaben 5 Stelleninhaber nicht übergeleitet worden sind und nach \nBesoldungsgruppe H 1 bzw. H 2 besoldet werden (F. , X. , I. , Q. (Phil. \nFak.) sowie T. -P. (EZW-Fak.)), weshalb ihnen anstelle der für \nAkademische Räte/Oberräte sonst vorgesehenen Lehrdeputate von 8 DS ein \nLehrdeputat von jeweils 12 DS zuzuordnen ist.\n\n16\n\nVgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV sowie zum früherem Rechtszustand OVG \nNRW, Urteil vom 19.12.1983 - 13 A 167/83 - KMK -Hochschulrecht 1985, \nS. 478.\n\n17\n\nDaß andere Stellen, insbesondere Stellen für wissenschaftliche Angestellte im \nbefristeten Dienstverhältnis, auf Dauer mit Lehrpersonen besetzt sind, denen \npersönlich eine höhere Lehrleistung obliegt, als sie der Stelle zugeordnet ist, ist nicht \nersichtlich. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträ-gen ergibt \nsich, dass die am 15.09.1999 auf einer Stelle für \nbefristete wissenschaftliche Angestellte geführten Lehrkräfte Funktionen zu erfüllen \nhatten, die Weiterbildung im Sinne des \n§ 57 b HRG darstellten, zum Beispiel Promotion oder Projektarbeit. Den auf Stellen \nBAT I-II a wissenschaftlicher Angestellter (befristet) Beschäftigten ist in den mit ihnen \nabgeschlossenen Verträgen mithin zu Recht nur eine Regellehrverpflichtung von 4 \nDS zugewiesen worden.\n\n18\n\nSoweit die Vertragsdauer der wissenschaftlichen Mitarbeiter G. und Dr. K. \ndie 5-Jahres-Grenze des § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG überschreitet (der \nwissenschaftliche Mitarbeiter G. ist vom 01.07.1993 bis 31.03.1994 und vom \n01.01.1995 bis 31.12.1999, die wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. K. vom \n05.04.1994 bis 31.03.2003 beschäftigt) ist dies gemäß § 57 c Abs. 3 HRG \nunschädlich, weil beiden Gelegenheit zur Promotion gegeben worden ist. Gemäß § \n57 c Abs. 3 HRG sind Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 57 b Abs. 2 \nNr. 1 bis 4 auf die genannte Höchstgrenze nicht anzurechnen, soweit der Vertrag - \nwie hier - Gelegenheit zur Promotion gibt.\n\n19\n\nDas sich danach ergebende Lehrangebot von 288 DS ist gemäß § 10 KapVO um \ndie in Deputatstunden umgerechneten Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die im \nSommersemester 1998 und im Wintersemester 1998/99 für die Lehreinheit \nPsychologie erbracht worden sind.\n\n20\n\nHierbei handelte es sich nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners um \nfolgende Veranstaltungen:\n\n21\n\nSommersemester 1998\na) Sozialpsychologie (Einstellungsprozesse) \n Dr. C. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4138)\n\n22\n\nb) Psychologie der Ethnokunst,\n Dr. T1. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4195\n\n23\n\nc) Wahrnehmungen\n Dr. T2. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4203\n\n24\n\nWintersemester 1998/99\na) Gruppenpsychologie (Sozialpsychologie)\n Dr. C. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4141\n\n25\n\nb) Wahrnehmungen\n Dr. T2. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4182\n\n26\n\nc) Kolloquium für Diplomanden und Doktoranden\n Dr. T1. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4204\n\n27\n\nDaraus errechnen sich insgesamt 6 + 6 = 12 DS, d. h. für das Wintersemester \n1999/2000 12 : 2 = 6 DS.\n\n28\n\nDementsprechend beläuft sich das Lehrangebot auf (288 + 6 =) 294 DS sowie \nbei Hinzurechnung der Verminderung des Gesamtlehrdeputats durch Wegfall einer C \n3-Professorenstelle mit einem Lehrdeputat von 8 DS auf (294 + 8 =) 302 DS und bei \nHinzurechnung der Verminderung des Gesamtlehrdeputats durch Wegfall einer \nStelle eines Hochschuldozenten a. Z. (C 2) mit einem Lehrdeputat von \n8 DS auf (302 + 8 =) 310 DS. \n\n29\n\nVon diesem Lehrangebot wären bei Zugrundelegung der Formel 2 der Anlage 1 \nzur KapVO 229,68 DS abzuziehen, die die Lehreinheit Psychologie als \nDienstleistung für den Studiengang Pädagogik/ Diplom und die \nLehramtsstudiengänge \"e\" erbringt. Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO ist das MSWWF \ninsoweit für die Lehramtsstudiengänge \"e\" von den Studienanfängern in den beiden \ndem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern (SS 1998 und WS 1998/99) \nausgegangen. Dabei waren bei den Lehramtsstudiengängen \"e\" im SS 1998 und WS \n1998/99 durchschnittlich 1622,50 Studienanfänger zu verzeichnen. Für den \nStudiengang Pädagogik/Diplom, der im Studienjahr 1999/2000 einem landesweiten \nZVS-Vergabeverfahren unterliegt, wurde die hälftige schwundbereinigte \nZulassungszahl der Jahresaufnahmekapazität für das Studienjahr 1999/2000 von \n75,0 Studienanfängern zugrunde gelegt.\nOb hinsichtlich der Studienanfängerzahlen der der Lehreinheit nicht zugeordneten \nLehramtsstudiengänge \"e\" ebenfalls ein Schwundausgleich in Ansatz zu bringen ist, \nmag dahinstehen, da der sich anhand der oben genannten Zahlen ergebende \nDienstleistungsbedarf ohnehin vom Antragsgegner - wie noch zu zeigen sein wird - \nnur in ganz erheblich reduzierter Höhe in Abzug gebracht worden ist, so dass das \nFehlen eines - allenfalls zu geringfügigen Korrekturen führenden - \nSchwundausgleichs sich insoweit, ohne dass dies näherer Darlegung bedürfte, nicht \nkapazitätsvermindernd auswirkt.\n\n30\n\nBei Berücksichtigung eines gegenüber dem Vorjahr unveränderten und von der \nKammer gebilligten Curricularanteils (CAp) des Faches Psychologie von 0,25 im \nStudiengang Pädagogik/Diplom und von 0,13 in den Lehramtsstudiengängen \"e\" \nergibt sich nach Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO ein Dienstleistungsabzug von \n(0,25 x 75,0 =) 18,75 DS + (0,13 x 1622,5 =) 210,93 DS, d. h. insgesamt 229,68 \nDS.\n\n31\n\nNach diesen Angaben würde das bereinigte Lehrangebot (294 DS - 229,68 DS =) \n64,32 DS betragen, so dass sich bei Zugrundelegung eines (gegenüber den \nvorangegangenen Studienjahren verringerten) gewichteten Curricularanteils der \nLehreinheit Psychologie von 2,65 (Studienjahr 1998/99 : 3,13; 1997/98 : 3,66; \n1996/97 : 3,57; 1995/96 : 3,31; 1994/95 : 3,61; 1993/94 : 3,53) nach der in Anlage 1 \nZiffer II (5) der KapVO enthaltenen Formel eine jährliche Aufnahmekapazität von \n(64,32 x 2) : 2,65 = 48,54, gerundet 49 Studienplätzen ergäbe.\nBei Erhöhung des Gesamtlehrdeputats um 8 DS unter Hinzurechnung der \nentfallenen C 3-Professorenstelle errechnete sich ein bereinigtes Lehrangebot von \n(302 DS - 229,68 DS =) 72,32 DS sowie eine jährliche Aufnahmekapazität von (72,32 \nx 2) : 2,65 = 54,58, gerundet 55 Studienplätzen. Bei weiterer Erhöhung des Gesamt-\nlehrdeputats um 8 DS unter Hinzurechnung der entfallenen Stelle eines \nHochschuldozenten a. Z. (C 2) errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von (310 \nDS - 229,68 DS =) 80,32 DS sowie eine jährliche Aufnahmekapazität von (80,32 x 2) \n: 2,65 = 60,61, gerundet 61, Studienplätzen.\n\n32\n\nDie Kammer hat allerdings Bedenken, ob der allein durch die Aufteilung der \nLehreinheit Psychologie auf die Philosophische und die Erziehungswissenschaftliche \nFakultät entstandene hohe Dienstleistungsabzug von 229,68 DS für die zum Teil \nzulassungsfreien Studiengänge \"e\" und den lediglich einem landesweiten \nAuswahlverfahren unterliegenden Studiengang Pädagogik/Diplom zu Lasten eines \n(bundesweiten) Numerus-clausus-Faches nicht den Grundsätzen einer \nerschöpfenden Nutzung vorhandener Kapazitäten widerspricht. Dieser Abzug hätte \nimmerhin im Ergebnis eine Vernichtung von Kapazitäten in dem - einem \"harten\" \nnumerus clausus unterliegenden - Studiengang Psychologie zugunsten der o. g. zu-\nlassungsfreien bzw. nur einem landesweiten Auswahlverfahren unterliegenden \nStudiengänge der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät zur Folge. Ebenfalls \nbestehen Bedenken, ob die diesen Dienstleistungsabzug verursachende Aufteilung \nder Lehreinheit mit den Grundsätzen des § 7 Abs. 2 KapVO vereinbar ist.\n\n33\n\nFür die Zulässigkeit eines derartigen Dienstleistungsabzuges indessen \nOVG NRW, Beschlüsse vom 07.06.1993 - 13 C 337/93 -, 14.04.1994 - 13 \nC 93/94 - und vom 24.01.1997 \n- 13 C 2/97 -.\n\n34\n\nDiese Bedenken werden vom MSWWF - zumindest im Ergebnis - geteilt. Denn \nes hat den hohen Dienstleistungsabzug in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner \nnicht als sachgerecht angesehen und einen solchen lediglich in Höhe des \nLehrangebots des Instituts für Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen \nFakultät berücksichtigt, so dass das gesamte Institut faktisch \"neutralisiert\" wird. \nDiese Neutralisation hat, solange der Dienstleistungsabzug höher ist als das \nLehrangebot des Instituts für Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen \nFakultät, dieselbe Wirkung wie eine Herausnahme des Instituts für Psychologie an \nder Erziehungswissenschaftlichen Fakultät aus der Kapazitätsberechnung unter \ngleichzeitiger Außerachtlassung des Dienstleistungsexports für die \nErziehungswissenschaftliche Fakultät. Mit Rücksicht darauf ist die vom MSWWF in \nÜbereinstimmung mit dem Antragsgegner vorgenommene Berechnung der Kapazität \njedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Danach bedarf es zunächst, da \nsämtliche der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Stellen entweder dem Institut \nfür Psychologie an der Philosophischen Fakultät oder dem Institut für Psychologie an \nder Erziehungswissenschaftlichen Fakultät angegliedert sind, der Berechnung des \nLehrangebots des erstgenannten Instituts. Dieses hat der Antragsgegner wie folgt \nermittelt:\n\n35\n\nNach dem vorgelegten Stellenplan stehen der Lehreinheit Psychologie folgende \nStellen, die dem Institut für Psychologie an der Philosophischen Fakultät \neingegliedert sind, zur Verfügung:\n\n36\n\nStellenart Stellen Deputat Deputatstunden (DS)\n\n37\n\nC 4 Universitätsprofessor 4 8 32\nC 3 Universitätsprofessor 2 8 16\nC 1 Wissenschaftlicher \n Assistent 1 4 4\nA 14-13 Studienrat im\n Hochschuldienst 1 12 12\nA 14-13 Akademischer Rat mit\n ständigen Lehraufgaben 7 8 56\nBAT I-II a Wiss. Angest.\n (unbefristet) 2 8 16\nBAT I-II a Wiss. Angest\n (befristet) 4 4 16\n 152\nDas Lehrdeputat des Instituts für Psychologie von 152 DS ist dabei um weitere 16 \nDS auf 168 DS zu erhöhen, da 4 der Akademischen Räte/Oberräte ein Lehrdeputat \nvon jeweils 12 DS zuzuordnen ist.\n\n38\n\nDieses Lehrangebot erhöht sich weiter um die oben genannten, nicht auf die \nErziehungswissenschaftliche Fakultät entfallenden Lehrauftragsstunden in Höhe von \n6 DS, so dass sich ein bereinigtes Lehrangebot von (168 + 6 DS =) 174 DS \nergibt.\n\n39\n\nDas MSWWF hat den gewichteten Curricularanteil für die Lehreinheit \nPsychologie - wie im Vorjahr - mit 3,13 zugrundegelegt. Dabei hat es wie in früheren \nStudienjahren im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer \n\n40\n\n- u. a. Beschluss vom 18.03.1992 - 6 Nc 340/91 u. a. -\n\n41\n\nden Eigenanteil für den Studiengang Psychologie/Diplom mit 4,00 und für den \nStudiengang Magister/Promotion im Nebenfach mit 1,00 berücksichtigt. \n\n42\n\nDabei hat das MSWWF in zulassungsfreundlicher Weise zugunsten der \nDiplomstudiengänge die Anteilquoten des Vorjahres - Diplom: 0,71 und \nMagister/Nebenfach: 0,29 - in Ansatz gebracht, die von der Kammer im Beschluss \nvom 23.03.1999, a. a. O., nicht beanstandet worden waren. Hieraus ergibt sich der \noben genannte, gewichtete Curricularanteil von \n\n43\n\n4,00 x 0,71 = 2,84\n1,00 x 0,29 = 0,29\n 3,13\n\n44\n\nDemgegenüber beträgt der gewichtete Curricularanteil für das jetzige Studienjahr - \nwie dargelegt - 2,65 (4,00 x 0,55 = 2,20 zuzüglich 1,00 x 0,45 = 0,45, insgesamt \n2,65), wobei der Antragsgegner die Anteilquoten nach den Bewerberzahlen für das \nWS 1998/99 bemessen hat, die 1376 Bewerber insgesamt betragen hat, wobei auf \nden Studiengang Diplom 756 Bewerber (55 %) und auf den Studiengang \nMagister/Nebenfach 620 (45 %) entfielen. Wie noch näher darzulegen ist, wirkt sich \ndie Zugrundelegung der Vorjahresverhältnisse zulassungsfreundlich für den hier im \nStreit befangenen Studiengang der Psychologie/Diplom aus. \n\n45\n\nVon einer weiteren Überprüfung sieht die Kammer ab, da insbesondere für die \nnähere Ermittlung der den Festlegungen der KapVO zugrundeliegenden \nAbleitungszusammenhänge im vorliegenden, nur summarischer Überprüfung \nzugänglichen Eilverfahren kein Raum ist.\n\n46\n\nDas sich somit ergebende Lehrangebot des Instituts für Psychologie an der \nPhilosophischen Fakultät beträgt 174 DS. Demgemäß errechnet sich für das Institut \nfür Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät ein Lehrangebot von \n120 DS (= Gesamtlehrangebot in Höhe von 294 DS - Lehrangebot des Instituts für \nPsychologie der Philosophischen Fakultät in Höhe von 174 DS) bzw. 128 DS bei \nHinzurechnung des Lehrdeputats der C 3-Professorenstelle von 8 DS bzw. 136 DS \nbei weiterer Hinzurechnung des Lehrdeputats der Stelle eines Hochschuldozenten a. \nZ. (C 2) von 8 DS. Da dieses Lehrangebot kleiner ist als der Dienstleistungsabzug \nwegen eines Dienstleistungsexports für die Erziehungswissenschaftliche Fakultät in \nHöhe von 229,68 DS, muss er - wie oben ausgeführt - außer Ansatz gelassen \nwerden. Es verbleibt deshalb bei einem zu berücksichtigenden Lehrangebot der \nLehreinheit Psychologie von 174 DS.\n\n47\n\nNach der in Anlage 1 der KapVO unter Ziffer II (5) enthaltenen Formel ergibt sich \neine jährliche Aufnahmekapazität von (174 x 2) : 3,13 = 111,18 Studienplätzen. \nHiervon entfallen - entsprechend der Anteilquote von 0,71 - 78,93, gerundet 79, \nStudienplätze auf den Studiengang Psychologie/Diplom.\n\n48\n\nLegte man demgegenüber den gewichteten Curricularanteil betreffend das \nStudienjahr 1999/2000 von 2,65 und dementsprechend die entsprechende \nAnteilquote für den Studiengang Psychologie/Diplom von 0,55 zugrunde, so ergäbe \nsich ein weniger zulassungsfreundliches Ergebnis, nämlich 174 x 2 : 2,65 = 131,32 \nStudienplätze. Hiervon entfielen dann - entsprechend der Anteilquote von 0,55 - \n72,22, gerundet 72 Studienplätze auf den Studiengang Psychologie/Diplom.\n\n49\n\nFür das Studienjahr 1999/2000 hat das MSWWF von der ihm in § 14 Abs. 3 Nr. \n3, Abs. 2 KapVO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und die Zahl der \nStudienanfänger durch den Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1 : 0,96 \nerhöht. Dieser Schwundausgleichsfaktor ist bei summarischer Überprüfung nicht zu \nbeanstanden.\n\n50\n\nDie um den Schwundausgleichsfaktor 1 : 0,96 erhöhte jährliche \nAufnahmekapazität beträgt damit 79 x 1 : 0,96 = 82,29, gerundet 82.\n\n51\n\nNach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind im 1. FS 83 \nStudienplätze besetzt worden. Folglich ergeben sich auch bei Neutralisation des \nInstituts für Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät trotz des \nerhöhten Lehrangebots keine ungenutzten Studienplätze.\n\n52\n\nDer Antrag ist daher mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität \nabzulehnen.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n54\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei \ndie Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (B. v. 03.06.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets \nein Streitwert von 6.000,-- DM (= ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren) \nfestzusetzen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-02-25/6-nc-293-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-02-25/6-nc-293-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299044","retrieved":"2026-07-09 03:23:07.851633+00:00"}}