{"status":"available","doknr":"OLD299070","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0222.4K10421.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-22","aktenzeichen":"4 K 10421/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Festsetzungsbe-\nscheides vom 6. Februar 1998 und des Widerspruchsbescheides vom \n10. November 1998 verpflichtet, die Schlüsselzuweisung der Klägerin für \nden Finanzausgleich 1998 auf 12.984.100,00 DM zuzüglich einer weiteren \nAnpassungshilfe von 1.086,00 DM festzusetzen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nMit Bescheid vom 6. Februar 1998 setzte die Bezirksregierung Köln (u. a.) die \nder Klägerin für das Jahr 1998 zustehende Schlüsselzuweisung auf 12.964.932,00 \nDM und eine Anpassungshilfe 1998 in Höhe von 589.026,00 DM fest. \n\n3\n\nMit ihrem Widerspruch vom 27. Februar 1998 machte die Klägerin zunächst \ngrundlegende Bedenken gegen die Reform des Finanzausgleichs geltend, die nicht \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. \nIm Übrigen wurde vorgetragen, bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung sei die \nSonderschule Fachwerk in Niederkassel-Mondorf falsch gewichtet worden: Anstelle \nder in dem Bescheid aufgeführten Gewichtung von 222 % für die Eingruppierung als \n\"Sonderschule für Lernbehinderte\" seien 323 % für den Schultyp \"übrige \nSonderschulen\" anzusetzen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. November 1998 gab die Bezirksregierung Köln dem \nWiderspruch insoweit statt, als die Gewichtung für die oben genannte Schule \nentsprechend dem Begehren der Klägerin korrigiert wurde. Eine daraus resultierende \nhöhere Festsetzung der Schlüsselzuweisung und der Anpassungshilfe wurde unter \nHinweis auf § 39 Abs. 1 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1998 abgelehnt. Nach \ndieser Vorschrift seien Änderungen bis 25.000,00 DM nicht durchzuführen. \n\n5\n\nAm 11. Dezember 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n6\n\nSie ist im Wesentlichen der Ansicht, die begehrte Neufestsetzung habe zu \nerfolgen, weil § 39 Abs. 1 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1998 aus \nverschiedenen Gründen hier nicht anwendbar sei und weist zudem darauf hin, dass \ndie Gemeindefinanzierungsgesetze anderer Bundesländer keine oder nur deutlich \nniedrigere Bagatellgrenzen enthielten. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 10. November \n1998 und des Festsetzungsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 6. \nFebruar 1998 zu verpflichten, die Schlüsselzuweisung der Stadt \nNiederkassel für den Finanzausgleich 1998 auf 12.984.100,00 DM \nzuzüglich einer weiteren Anpassungshilfe von 1086,00 DM festzusetzen. \n\n9\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEs wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBezirksregierung Köln verwiesen.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-02-22/4-k-10421-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-02-22/4-k-10421-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299070","retrieved":"2026-07-09 03:23:10.235795+00:00"}}