{"status":"available","doknr":"OLD299242","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0214.15K6901.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-14","aktenzeichen":"15 K 6901/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger stand als Leitender Regierungsdirektor in den Diensten des Bundes-\namtes für Verfassungsschutz. Mit Ablauf des Monats Dezember 0000 wurde er auf \nseinen Antrag gemäß §§ 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 BBG wegen dauernder Dienstunfähig-\nkeit in den Ruhestand versetzt.\nEr begehrt die Anerkennung einer Lehrzeit als Angestelltenlehrling beim Landesar-\nbeitsamt I. als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit.\n\n3\n\nDer Kläger wurde nach dem Erwerb der Mittleren Reife am 01.04.1953 beim \nLandesarbeitsamt I. als Angestelltenlehrling eingestellt. Im Lehrvertrag war eine \nLehrzeit bis zum 31.03.1956 vorgesehen. \n\n4\n\nAm 01.04.1955 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nWiderruf zum Regierungsinspektorenanwärter ernannt. Nach Ablegung der Lauf-\nbahnprüfung wurde er am 01.04.1958 zum Verwaltungsinspektor z.A. ernannt. Am \n19.10.1960 wurde der Kläger zum Regierungsinspektor ernannt. Zugleich trat er in \ndie Dienste des Bundesamtes für Verfassungsschutz. \n\n5\n\nIn einer in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Berechnung des Besol-\ndungsdienstalters vom 01.04.1958 wird auf eine Verfügung des Präsidenten der \nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAV) vom \n02.03.1955 Bezug genommen, ausweislich derer die Angestelltenlehrzeit auf die ab-\nzuleistende 1-jährige Verwaltungslehrzeit in Anrechnung gebracht worden sei. Die \ngenannte Verfügung selbst befindet sich nicht in den Akten.\n\n6\n\nMit Verfügung des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 30.10.1961 zur Be-\nrücksichtigung von Vordienstzeiten gemäß § 115 Abs. 1 BBG wurde festgestellt, \ndass nach RL Nr. 2 Abs. 1 zu 115 BBG es sich bei der Zeit als Angestelltenlehrling \nbeim Arbeitsamt I. um kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis handele, so dass \neine Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht in Betracht komme. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 22.12.1998 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers mit \neinem Ruhegehaltssatz von 75 % festgesetzt. Bei der Ermittlung des Ruhegehalts-\nsatzes nach § 14 BeamtVG wurden 43,25 ruhegehaltsfähige Dienstjahre berücksich-\ntigt. Bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sind zwar die Zeiten als \nRegierungsinspektorenanwärter ab dem 01.04.1955 sowie darauf folgende Beam-\ntendienstzeiten bis zum 30.06.1964 und vom 01.01.1965 bis zum 31.12.1998 gemäß \n§ 6 BeamtVG in Ansatz gebracht worden, nicht aber die Zeit als Angestelltenlehrling \nbeim Landesarbeitsamt I. vom 01.04.1953 bis zum 31.03.1955. Ebenfalls sind \nwährend einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge geleistete Dienstzeiten im Zeitraum \nvom 01.07.1964 bis zum 31.12.1964 nicht berücksichtigt worden.\n\n8\n\nDer Kläger legte gegen diesen Bescheid am 04.01.1999 Widerspruch ein und \nrügte darin die Nichtanerkennung seiner Zeit als Angestelltenlehrling sowie der Zei-\nten des während seiner Beurlaubung vom 01.07.1964 bis zum 31.12.1964 geleiste-\nten Dienstes.\n\n9\n\nAuf den Widerspruch holte die Oberfinanzdirektion L. eine Stellungnahme der \nBundesanstalt für Arbeit, Landesarbeitsamt O. zur der Frage ein, inwieweit die Zeit \nals Angestelltenlehrling des Kläger nach der Vollendung des 17. Lebensjahres ab \ndem 19.09.1953 bis zum Abschluss der Ausbildung am 31.03.1955 als ruhegehalts-\nfähige Vordienstzeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz berücksichtigungsfähig \nsei.\n\n10\n\nIn der Stellungnahme vom 16.06.1999 verwies die Bundesanstalt für Arbeit, Lan-\ndesarbeitsamt O. darauf, dass der Kläger als Laufbahnbewerber den Vorberei-\ntungsdienst für den gehobenen Dienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf vom \n01.04.1955 bis 31.03.1958 abgeleistet habe, wobei der Vorbereitungsdienst vorge-\nschriebene Ausbildungszeit sei. Im Gegensatz dazu stelle die Ausbildung als Ange-\nstelltenlehrling keine Voraussetzung und keine vorgeschriebene Ausbildung für den \ngehobenen Dienst nach § 12 BeamtVG dar.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28.07.1999 half die Oberfinanzdirektion L. dem \nWiderspruch des Klägers insoweit ab, als der während der Beurlaubung ohne \nDienstbezüge (01.07.1964 - 31.12.1964) an 24 Tagen geleistete Dienst als ruhege-\nhaltsfähige Dienstzeit anerkannt wurde. Hinsichtlich der Lehrzeit beim Arbeitsamt \nI. als Angestelltenlehrling wies sie den Widerspruch unter Bezugnahme auf die \nStellungnahme der Bundesanstalt für Arbeit, Landesarbeitsamt O. zurück. \n\n12\n\nDer Kläger hat am 18.08.1999 Klage erhoben.\nNach seiner Auffassung besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Klage, da er ein \nsubjektives Recht auf eine \"ruhegehaltsfähige Dienstzeit\" habe. Die von ihm \nbegehrte Anerkennung stelle einen rechtlichen Vorteil dar, unabhängig davon, ob \nhieraus ein wirtschaftlicher Vorteil erwachse. Der Kläger verweist darauf, dass in der \nZukunft tatsächlich Rechtsfolgen an das Recht der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten \nanknüpfen können. Daneben sei das Rechtsschutzinteresse darin begründet, dass \ndie von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden getroffene \nErmessensentscheidung gerichtlich überprüfbar sein müsse.\nMateriellrechtlich macht der Kläger geltend, die von der Beklagten getroffenen \nFeststellungen zur Anerkennung seiner Lehrzeit vom 18.09.1953 bis zum 31.03.1955 \nseien auf einer falschen Grundlage getroffen worden. Bis 1957 habe sich die \nAusbildung der Nachwuchskräfte für den gehobenen Dienst in der Arbeitsverwaltung \nnach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen \nnichttechnischen Dienstes in der Arbeitseinsatz-, Reichstreuhänder- und \nReichsversorgungsverwaltung vom 12.01.1940 (APO 1940) gerichtet. Nach § 9 Abs. \n2 APO gliedere sich die Ausbildung in eine Lehrzeit (als Verwaltungslehrling) und \neinen anschließenden Vorbereitungsdienst. Die von ihm begonnene \nAngestelltenlehre beim Landesarbeitsamt I. sei durch Verfügung vom 02.03.1955 \nrückwirkend beendet und in eine Verwaltungslehre im öffentlich-rechtlichen \nAnnahmeverhältnis gemäß APO 1940 umgewandelt worden. Zumindest ergebe sich \naus § 116 a BBG in Verbindung mit dem Rundschreiben des BMI vom 10.12.1973 D \nIII 4 223132 - 6/70 zu § 55 Abs. 3 S. 1 BBG, dass eine dem Vorbereitungsdienst als \nRegierungsinspektorenanwärter vorgeschaltete Verwaltungslehre als eine für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis geforderte Ausbildung nach § 116 a BBG zu \nbewerten sei.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt \n\n14\n\ndie Beklagte unter Abänderung der Bescheide der Oberfinanzdirektion L. \nvom 22.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n28.07.1999 (Az.: P 1610 - Z 246a) zu verpflichten, die streitbefangene Lehrzeit \nvom 19.09.1953 bis 31.03.1955 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit \nanzuerkennen,\nhilfsweise,\nüber den diesbezüglichen Antrag erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie verweist darauf, dass der Kläger bereits einen Ruhegehaltssatz von 75 % \nerreicht habe. Nach ihrer Auffassung richtet sich die Anerkennung der Lehrzeit \nausschließlich nach § 12 BeamtVG, wonach nur die Anerkennung einer \nvorgeschriebenen Ausbildung in Betracht komme. Für die Frage, ob es sich um eine \nvorgeschriebene Ausbildung handele, sei die Verordnung zur vorläufigen Regelung \ndes Laufbahnwesens im Bundesdienst vom 30.11.1953 maßgebend. Diese verweise \nauf die Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung vom \n14.10.1936 und die Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der \ndeutschen Beamten vom 28.02.1939 i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.01.1951. \nNach § 26 der letztgenannten Norm sei zum Nachweis der allgemeinen Vorbildung \nfür den unmittelbaren Eintritt in den gehobenen nichttechnischen Dienst der Besitz \ndes Abschlusses einer anerkannten Mittelschule oder eines als voll ausgestaltet \nanerkannten Aufbauzuges an einer Volksschule verlangt.\n\n18\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Klage ist unzulässig. \n\n21\n\nEs fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über den vom Kläger \ngeltend gemachten Anspruch. \n\n22\n\nVoraussetzung jeder Klage ist das Vorhandensein eines \nRechtsschutzbedürfnisses. Nur wer schutzwürdige Interessen verfolgt, hat Anspruch \nauf den Einsatz der den Gerichten übertragenen Ordnungsgewalt des Staates. Die \nGerichte sollen nicht gezwungen werden, für unnütze Zwecke tätig zu werden,\n\n23\n\nvgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, § 42 Rn 28, \nKopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Vorb. § 40 Rn. 30.\n\n24\n\nNach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz \ndas Rechtsschutzinteresse dann, wenn der Kläger mit der begehrten gerichtlichen \nEntscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme \ndes Gerichts sich deshalb für ihn als nutzlos erweist,\n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22.09.1995 - 4 \nNB 18.95 -, DVBl. 1996, S. 107, Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nVorb. 40 Rn 75, 94\n\n26\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht ersichtlich, dass er seine \nRechtsstellung durch die vorliegende Klage verbessern könnte.\n\n27\n\nDie ruhegehaltsfähige Dienstzeit stellt sich nach Auffassung der Kammer nicht \nals Rechtsposition dar, auf deren Feststellung ein subjektiv öffentliches Recht \nbesteht. Vielmehr handelt es sich um eine Rechnungsposition zur Ermittlung des \nRuhegehaltssatzes und damit zur Festsetzung der Versorgungsbezüge.\n\n28\n\nSoweit der Kläger auf mögliche spätere Änderungen im Recht der \nVersorgungsbezüge verweist, welche an die ruhegehaltsfähigen Dienstzeit \nanknüpfen könnten, handelt es sich um spekulative Erwägungen. Ein gegenwärtiges \nRechtsschutzbedürfnis lässt sich hieraus nicht ableiten,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1973, 6 C 73.73, BVerwGE 44, S. 120, 122 \nzum Erfordernis eines \"derzeitigen\" schutzwürdigen Interesses.\n\n30\n\nFür den Fall einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage, welche \nAuswirkungen auf die Höhe der Versorgungsbezüge in Anknüpfung an die \nVordienstzeiten hätte, hat sich die Beklagte zudem bereit erklärt, den Kläger \nrechtmittelfähig erneut zu bescheiden. Ein derartiger Anspruch auf Neubescheidung \nbestünde nach Auffassung des Gerichts unbeschadet dieser prozessualen Erklärung \nauch unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).\n\n31\n\nEbenso wie die Zulässigkeit des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens \nscheitert auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Bescheidungsbegehren am \nfehlenden Rechtsschutzinteresse. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-02-14/15-k-6901-99","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-02-14/15-k-6901-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299242","retrieved":"2026-07-09 03:23:27.738980+00:00"}}