{"status":"available","doknr":"OLD299298","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0208.20L289.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-08","aktenzeichen":"20 L 289/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Frau B. wird beigeladen. \n\n2. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\n 4. Der Streitwert wird auf 2.125,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nFrau B. wird beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die \nEntscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden (§ 65 VwGO). Die in \ndiesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Bei-\ngeladene.\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n6. Februar 2002 gegen die Wohnungsverweisung, das Rückkehrverbot \nund die Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 5. Februar 2002 \nanzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO hat der Widerspruch \ngegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten \n(hierzu zählen auch die Maßnahmen nach § 34a PolG NRW) und gegen die Andro-\nhung von Zwangsgeldern (vergl. § 8 AG VwGO NRW) keine aufschiebende Wirkung. \nDas Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wir-\nkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag hat Erfolg, wenn \ndie Anordnung oder Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist (Erfolgsaussichtsprü-\nfung) oder wenn das Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung das Interesse an deren Beibehaltung überwiegt (Interessenabwägung). Im \nRahmen der Interessenabwägung ist auch eine jeweils getroffene gesetzgeberische \nGrundentscheidung zu berücksichtigen.\n\n6\n\nVergl. Schmidt, in. Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 68 ff. zu § \n80; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rdnr. 152 ff. zu § 80. \n\n7\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Fällen \ndes § 34a PolG NRW grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da \nes sich jedenfalls beim Rückkehrverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt und \nnach dem Sinn und Zweck des § 34a PolG NRW ein aktueller Schutz der möglicher-\nweise gefährdeten Person bezweckt ist. \n\n8\n\nSo auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 17 L \n117/02 - \n\n9\n\nHier ist die Verfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2002 nicht offensicht-\nlich rechtswidrig. Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr \neiner von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer \nanderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus \nderen unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich \nuntersagen.\n\n10\n\nDabei sind die Rechtsgüter des \"Leibes\" bzw. der \"Freiheit\" nicht erst betroffen \nbzw. gefährdet, wenn die betroffene Person nachhaltig \"verprügelt\" bzw. \"misshan-\ndelt\" wird. Grundsätzlich eröffnet bereits die Anwendung jeder körperlichen Gewalt \ndie Möglichkeit nach § 34a Abs. 1 PolG NRW einzugreifen. Dies folgt schon aus dem \nWortlaut der Vorschrift; regelmäßig ist schon die Anwendung einfacher körperlicher \nGewalt nach §§ 223, 240 StGB strafbar.\n\n11\n\nVergl. Eser, in: Schönke/Schröder, 26. Aufl. 2001, Rdnr. 3 zu § 223 \nund Rdnr. 13 zu Vorbem. §§ 234 ff. \n\n12\n\nIm übrigen kann ein \"Verprügeln\" bzw. \"Misshandeln\" nicht sinnvoll von anderen \nFormen der körperlichen Gewalt abgegrenzt werden kann.\n\n13\n\nDie Wahrscheinlichkeit, dass es in der Vergangenheit zu körperlichen Übergriffen \nbzw. Bedrohungen gekommen ist bzw. in der Zukunft solche drohen, ist dabei unter \nBerücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass es hier auf der Seite der von \nkörperlicher Gewalt Bedrohten um essentielle Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit - \ngeht. \n\n14\n\nVergl. BVerwG, NJW 1970, S. 1890 ff.; OVG NRW, NVwZ 1985, S. \n355 ff.\n\n15\n\nDaher reicht es in den Fällen des § 34a PolG NRW grundsätzlich aus, dass gute \nGründe für die Annahme sprechen, dass es in der Vergangenheit zu Übergriffen bzw. \nBedrohungen gekommen ist und solche weiter drohen.\n\n16\n\nIm vorliegenden Fall sprechen bei summarischer Überprüfung gute Gründe dafür, \ndass der Antragsteller die Beigeladene in der Vergangenheit körperlich misshandelt \nund bedroht hat. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der Sachverhaltsschilderung der \nBeigeladenen vom 28. Januar und 8. Februar 2002, an deren Wahrheitsgehalt \nzunächst einmal keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Die Angaben sind \nschlüssig, detailliert und frei von jedem Belastungseifer, auch der \"aufgelöste\" \nemotionale Zustand der Beigeladenen, der von einem Beamten des Antragsgegners \nbestätigt wurde, spricht für die Richtigkeit ihrer Angaben. Danach hat der \nAntragsteller die Beigeladene am 27. Januar 2002 und häufiger massiv bedroht, \nAnfang Januar 2002 hin und her geschubst und festgehalten und am 6. Januar 2002 \ngetreten. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers setzt dem Gesagten \nnichts Substantiiertes entgegen, allein der Umstand, dass die Beigeladene 2 Mal mit \ndem Antragsteller auch nach Beginn der Auseinandersetzungen im Januar 2002 \nnoch etwas unternommen hat, belegt in keiner Weise, dass es nicht zu den \ngeschilderten Drohungen bzw. Übergriffen gekommen ist. \n\n17\n\nNach dem Gesagten bestand und besteht die gegenwärtige Gefahr, dass es \nerneut zu körperlichen Übergriffen des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen \nkommt. Diese Prognose ist dadurch gerechtfertigt, dass der Antragsteller die \nBeigeladene am 27. Januar 2002 und häufiger massiv bedroht hat und dass es in der \nVergangenheit nicht nur am 5. Februar 2002, sondern häufiger zu körperlichen \nÜbergriffen gekommen ist. Für diese Einschätzung spricht auch, dass es in der Ehe \ndes Antragstellers mit der Beigeladenen nach übereinstimmenden Angaben in \njüngerer Zeit wohl häufiger zu massiven Auseinandersetzungen kommt und eine \nScheidung im Raum steht.\n\n18\n\nHier waren der Ausspruch der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbots \nnicht offensichtlich unverhältnismäßig. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass es \ndurch den Antragsteller nach der plausiblen Schilderung der Beigeladenen zu den \noben genannten massiven Übergriffen kam bzw. weitere angedroht wurden, \nandererseits sind die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot regelmäßig auf \n10 Tage befristet (§ 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW), so dass der Betroffene auch nicht \nendgültig aus seiner Wohnung \"ausgesperrt\" wird. Im übrigen ist der Antragsteller - \nwenn auch etwas beengt - bei seinen Eltern untergekommen. Ermessensfehler sind \nweder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n19\n\nAuch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen \nfür die Androhung von Zwangsgeld liegen nach §§ 50, 51, 53 PolG vor. Die Höhe \ndes Zwangsgelds von 500 Euro ist angemessen. Der Antragsgegner hat die \nAndrohung zulässigerweise mit dem Grundverwaltungsakt verbunden und wie \nerforderlich zugestellt, § 56 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 PolG.\n\n20\n\nDas private Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung überwiegt hier auch nicht das Interesse an der vorläufigen Vollziehbarkeit. \nDabei ist zunächst die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, nach der er \nunmittelbar davon ausging, dass es sich bei Anordnungen und Maßnahmen nach § \n34a PolG um unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten \nhandelte.\n\n21\n\nVergl. VG Gelsenkirchen, a.a.O.; LT-Drs. 13/1525, S. 14.\n\n22\n\nAber auch der Sache nach ist nicht ersichtlich, weshalb das Interesse des \nAntragstellers, 10 Tage lang seine Wohnung zu benutzen, das Interesse der \nBeigeladenen auf Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit bzw. Freiheit \nüberwiegen sollte; die Wahrung der letztgenannten Rechtsgüter geht einem \nNutzungsinteresse am Eigentum bzw. Besitz vor. Der Antragsteller kann - wie bisher \n- für diese Zeit bei seinen Eltern bleiben. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. \n\n24\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da der Antrag \nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus den genannten Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. 114 ZPO).\n\n25\n\nDer Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wegen des \nvorläufigen Charakters des Rechtsstreits legt die Kammer nur die Hälfte des \nAuffangstreitwerts zugrunde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-02-08/20-l-289-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-02-08/20-l-289-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299298","retrieved":"2026-07-09 03:23:33.175434+00:00"}}