{"status":"available","doknr":"OLD299311","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0207.20L284.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-02-07","aktenzeichen":"20 L 284/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Frau L. wird beigeladen. \n\n2. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n 3. Der Streitwert wird auf 2.125,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nFrau Eva L. wird beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Ent-\nscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden (§ 65 VwGO). Die in diesem \nVerfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigelade-\nne.\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n5. Februar 2002 gegen die Wohnungsverweisung, das Rückkehrverbot \nund die Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 4. Februar 2002 \nanzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO hat der Widerspruch \ngegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten \n(hierzu zählen auch die Maßnahmen nach § 34a PolG NRW) und gegen die Andro-\nhung von Zwangsgeldern (vergl. § 8 AG VwGO NRW) keine aufschiebende Wirkung. \nDas Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wir-\nkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag hat Erfolg, wenn \ndie Anordnung oder Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist (Erfolgsaussichtsprü-\nfung) oder wenn das Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung das Interesse an deren Beibehaltung überwiegt (Interessenabwägung). Im \nRahmen der Interessenabwägung ist auch eine jeweils getroffene gesetzgeberische \nGrundentscheidung zu berücksichtigen.\n\n6\n\nVergl. Schmidt, in. Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 68 ff. zu § \n80; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rdnr. 152 ff. zu § 80. \n\n7\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Fällen \ndes § 34a PolG NRW grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da \nes sich jedenfalls beim Rückkehrverbot um einen Dauerverwaltungakt handelt und \nnach dem Sinn und Zweck des § 34a PolG NRW ein aktueller Schutz der möglicher-\nweise gefährdeten Person bezweckt ist. \n\n8\n\nSo auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 17 L \n117/02 - \n\n9\n\nHier ist die Verfügung des Antragsgegners vom 4. Februar 2002 nicht offensicht-\nlich rechtswidrig. Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr \neiner von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer \nanderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus \nderen unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich \nuntersagen.\n\n10\n\nIm vorliegenden Fall spricht bei summarischer Überprüfung einiges dafür, dass \nder Antragsteller die Beigeladene in der Vergangenheit nachhaltig körperlich miß-\nhandelt hat. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der Sachverhaltsschilderung der Bei-\ngeladenen vom 4. Februar 2002, an deren Wahrheitsgehalt zunächst einmal keine \ndurchgreifenden Zweifel bestehen; es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die \nBeigeladene den Antragsteller grundlos hätte anzeigen sollen, nachdem sie - wie \nAntragsteller und Beigeladene vorgetragen - von diesem wirtschaftlich abhängig ist. \nZudem wurde der letzte körperliche Übergriff von einer Zeugin - Frau L. \n- bestätigt, die im übrigen wohl selbst Opfer eines Misshandlung durch den An-\ntragsteller geworden ist. Die eidestattliche Versicherung des Antragstellers setzt dem \nGesagten nichts Substantiiertes entgegen. \n\n11\n\nHier bestand und besteht die gegenwärtige Gefahr, dass es erneut zu körperli-\nchen Übergriffen des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen kommt. Diese \nPrognose ist dadurch gerechtfertigt, dass es in der Vergangenheit nicht nur am 3. \nFebruar 2002 sondern darüber hinaus häufiger zu den geschilderten Übergriffen ge-\nkommen ist. So hat die Beigeladene plausibel dargelegt, dass Übergriffe der geschil-\nderten Art praktisch alle zwei bis drei Wochen vorkommen. Für diese Einschätzung \nspricht auch, dass es in der Ehe des Antragstellers mit der Beigeladenen nach über-\neinstimmenden Angaben wohl häufiger zu massiven Auseinandersetzungen kommt. \nDie Angabe der Beigeladenen vom 6. Februar 2002, dass ihr Ehemann wieder bei ihr \nwohnen könne, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da maßgebliches Kriteri-\num allein die in der konkreten Situation vorzunehmende Gefahrenprognose ist.\n\n12\n\nLT-Drs. 13/1525, S. 12.\n\n13\n\nOpfer einer Gewaltbeziehung, die sich über Jahre hinweg stabilisiert hat, neigen \ntypischerweise dazu, das Geschehen zu verharmlosen oder die betroffene Person \nsogar gegenüber der Polizei in Schutz zu nehmen.\n\n14\n\nHier war der Ausspruch der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbots \nnicht offensichtlich unverhältnismäßig. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass es \ndurch den Antragsteller nach der plausiblen Schilderung der Beigeladenen dauernd \nzu den oben genannten massiven Übergriffen kam, andererseits sind die \nWohnungsverweisung und das Rückkehrverbot regelmäßig auf 10 Tage befristet (§ \n34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW), so dass der Betroffene auch nicht endgültig aus \nseiner Wohnung \"ausgesperrt\" wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass \ndie Beigeladene am 6. Februar 2002 erklärt hat, dass ihr Mann wieder in die \nWohnung ziehen könne. Dass in diesem Fall eine Ausnahme von der typischen \npsychischen Situation des Opfers in einer \"stabilisierten Gewaltbeziehung\" vorliegt, \nist nicht ersichtlich, dagegen sprechen schon die Umstände, dass die Beigeladene \nvom Antragsteller wirtschaftlich abhängig ist und sie die deutsche Sprache nur \nunvollständig beherrscht. Die 10 Tages Frist des § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW gibt \nihr die Möglichkeit, in Ruhe darüber nachzudenken, ob und in welcher Form sie die \nBeziehung mit dem Antragsteller fortsetzen will. \n\n15\n\nVergl. LT-Drs. 13/1525, S. 12.\n\n16\n\nDie Gegenstände, die der Antragsteller für eine Behandlung benötigt, kann er \njederzeit - in Gegenwart der Polizei - aus seiner Wohnung holen (§ 34a Abs. 2 PolG \nNRW). Finanzielle Mittel für die kurzfristige Anmietung einer Wohnung bzw. eines \n(Hotel-) Zimmers kann er ggf. von öffentlichen Stellen erhalten. Im übrigen ist seine \nBehauptung, dass er sich für 10 Tage kein Hotelzimmer leisten könne, völlig \nunsubstantiiert, Belege für seine Einkommenssituation hat er nicht vorgelegt. \n\n17\n\nErmessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die einstweilige \nAnordnung des AG Brühl vom 22. September 2000 ist offensichtlich überholt. \n\n18\n\nAuch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen \nfür die Androhung von Zwangsgeld liegen nach §§ 50, 51, 53 PolG vor. Die Höhe \ndes Zwangsgelds von 500 Euro ist angemessen. Der Antragsgegner hat die \nAndrohung zulässigerweise mit dem Grundverwaltungsakt verbunden und wie \nerforderlich zugestellt, § 56 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 PolG.\n\n19\n\nDas private Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung überwiegt hier auch nicht das Interesse an deren Beibehaltung. Dabei ist \nzunächst die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, nach der er unmittelbar \ndavon ausging, dass es sich bei Anordnungen und Maßnahmen nach § 34a PolG um \nunaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten handelte.\n\n20\n\nVergl. VG Gelsenkirchen, a.a.O.; LT-Drs. 13/1525, S. 14.\n\n21\n\nAber auch der Sache nach ist nicht ersichtlich, weshalb das Interesse des \nAntragstellers, 10 Tage lang seine Wohnung zu benutzen, das Interesse der \nBeigeladenen auf Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit bzw. Freiheit \nüberwiegen sollte; die Wahrung der letztgenannten Rechtsgüter geht einem \nNutzungsinteresse am Eigentum bzw. Besitz vor. Dass zur Erklärung der \nBeigeladenen vom 6. Februar 2002 oben Gesagte gilt hier entsprechend. Der \nUmstand, dass der Antragsteller mit der Beigeladenen nächste Woche gemeinsam \nverreisen will, ist irrelevant, da gerade die \"häusliche\" Atmosphäre einen \n\"geeigneten\" Raum für die Anwendung von Gewalt bietet. Im übrigen mindert der \nUmstand, dass der Antragsteller ohnehin nächste Woche verreisen will, sein \nInteresse, umgehend in die Wohnung zurückzukehren.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. \n\n23\n\nDer Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wegen des \nvorläufigen Charakters des Rechtsstreits legt die Kammer nur die Hälfte des \nAuffangstreitwerts zugrunde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-02-07/20-l-284-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-02-07/20-l-284-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299311","retrieved":"2026-07-09 03:23:34.164216+00:00"}}