{"status":"available","doknr":"OLD299668","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0117.6K2269.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"6 K 2269/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger beantragte mit Eingang am 17.11.1998 beim Beklagten eine \nDoppelimmatrikulation zum gleichzeitigen Studium der Human- und Zahnmedizin. \nZur Begründung trug er vor: Er sei an der Universität Bonn derzeit im Fach \nZahnmedizin immatrikuliert. Ziel seiner Ausbildung sei der Beruf des Kieferchirurgen, \nfür den der Abschluss beider Studiengänge zwingend vorgeschrieben sei. Vor \nseinem Wechsel an die Universität Bonn sei er an der Universität Köln zum \ngleichzeitigen Studium beider Studiengänge zugelassen worden.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 26.11.1998 lehnte der Beklagte den Antrag auf \nDoppelimmatrikulation ab. Zur Begründung führte er aus: Gemäß § 1 Abs. 3 Satz der \nEinschreibungsordnung der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn in \nVerbindung mit § 64 \nAbs. 3 Satz 2 UG könne ein Studienbewerber gleichzeitig für mehrere Studiengänge, \nfür die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das \nStudienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben \nwerden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss \nvorgeschriebene Studiengangkombination erforderlich sei. Für das Berufsbild des \nMund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen sei jedoch kein Parallelstudium vorgeschrieben, \nsondern nur die vor der Weiterbildung zu erwerbende Approbation als Arzt und die \nApprobation als Zahnarzt. In welcher Abfolge beide erworden würden, schreibe \nweder die Weiterbildungsordnung für Ärzte noch eine andere Rechtsnorm vor. Die \nDoppeleinschreibung an einer Hochschule in NRW könne keine Berücksichtigung \nfinden, da diese Doppeleinschreibung rechtlich unzulässig gewesen sei.\n\n4\n\nMit Eingang am 14.12.1998 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung \ntrug er vor: Zwar setze das Berufsbild des Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen nicht \nvoraus, dass beide Studiengänge parallel geführt worden seien. Allerdings sei \nfestzuhalten, dass dieses Differenzierungskriterium durch die Einschreibungsordnung \nbzw. das Universitätsgesetz NRW nicht aufgegriffen worden sei. Nach dem Wortlaut \nder Norm werde nicht darauf abgestellt, dass der berufsqualifizierende Abschluss \nallein durch ein Parallelstudium erreicht werden könne. Der Kläger genieße \nVertrauensschutz, da er bereits zuvor doppelimmatrikuliert gewesen sei.\n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom \n19.02.1999 zurück. Zur Begründung führte er aus: Nach der eindeutigen \nFormulierung der einschlägigen Vorschrift beziehe sich die Erforderlichkeit allein auf \ndas Parallelstudium. Für das Berufsbild des Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen sei \njedoch kein Parallelstudium vorgeschrieben.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 24.03.1999 Klage erhoben.\n\n7\n\nEr trägt vor, in Kenntnis der Umstände, dass der Kläger ein Parallelstudium \nbeabsichtigte, habe der Beklagte dem Kläger ein Zulassung für den Studiengang \nHumanmedizin erteilt. § 64 Abs. 3 Satz 2 UG stehe nicht generell einem \nDoppelstudium von zulassungsbeschränkten Studiengängen entgegen. Ein \nDoppelstudium sei möglich, wenn dieses Doppelstudium erforderlich sei, um den \nberufsqualifizierenden Abschluss zu erhalten. Für den Beruf des Kieferchirurgen sei \nes erforderlich, dass beide Studiengänge erfolgreich abgeschlossen worden seien. \nFür die Auslegung des Beklagten, dass das Doppelstudium Voraussetzung für den \nersten berufsqualifizierenden Abschluss sein müsse, finde ebenso wie die von dem \nBeklagten vorgenommene Einschränkung im § 64 Abs. 3 Satz 2 UG, wonach darauf \nabzustellen sei, dass ein gebotene parallele Ausbildung vorliegen müsse, im \nGesetzestext keine Stütze. Das Gesetz stelle lediglich darauf ab, dass ein \nDoppelstudium für den berufsqualifizierenden Abschluss erforderlich sei.\n\n8\n\nDem Kläger sei durch die Universität Köln ein Doppelstudium ermöglicht worden. \nEr habe daher darauf vertrauen dürfen, dass es in Nordrhein-Westfalen die generelle \nMöglichkeit eines Doppelstudiums gebe. Das Vertrauen des Klägers sei dadurch \ngestärkt worden, dass ihm auch der Beklagte in Kenntnis des zuvor absolvierten \nDoppelstudiums die Zulassung zum Fachbereich der Humanmedizin erteilte. Wenn \nder Beklagte sich nunmehr darauf beziehe, dass diese Zulassung nicht dazu \nberechtigen würde, das das Doppelstudium fortgeführt werden könne, so handele er \nwidersprüchlich.\n\n9\n\nDie Verpflichtung des Beklagten zur Einschreibung im Falle der Zulassung \nergebe sich auch aus einer analogen Anwendung des Art. 15 Abs. 5 des \nStaatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen. Danach sei eine Verpflichtung \nder Hochschule zur Einschreibung gegeben, wenn die übrigen Voraussetzungen für \ndie Aufnahme als Student vorliegen, die die Universität als \nSelbstverwaltungsangelegenheit regelt.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.1998 und des \nWiderspruchsbescheides vom 19.02.1999 zu verpflichten, dem Antrag des \nKlägers vom 17.11.1998 auf Zulassung der Doppelimmatrikualtion zum \ngleichzeitigen Studium der Human- und Zahnmedizin stattzugeben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt vor, Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber, den Begriff \n\"vorgeschriebene Studienplatzkombination\" in dem Sinne verwenden wollte, dass \ndarunter nicht nur eine aufgrund entsprechender Vorschriften gebotene parallele \nAusbildung, sondern auch ein bloß wünschenswertes pralleles Studium fällt, bestehe \nnicht. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Er \nhabe wissen müssen, dass eine gleichzeitige Immatrikulation in den beiden Fächern \nan der Universität Bonn nicht in Betracht kam. Denn sowohl mit der Zulasssung zum \nStudium der Zahnmedizin an der Universität Bonn mit Bescheid vom 08.04.1997 als \nauch mit der Zulassung zum Studium der Medizin mit Bescheid vom 05.11.1998 sei \nder Kläger jeweils schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ein gleichzeitige \nEinschreibung in mehrere Studiengänge, die mit Auswahlverfahren bewirtschaftet \nwerden, unzulässig sei.\n\n15\n\nDer Hinweis des Klägers auf Art. 15 Abs. 5 des Staatsvertrages über die Vergabe \nvon Studienplätzen verfange aus den im Beschluss des OVG NRW vom 18.10.1999 - \n8 B 1374/99 - dargelegten Gründen nicht.\n\n16\n\nEinen Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Gericht mit \nBeschluss vom 15.06.1999 - 6 L 705/99 - abgelehnt. Den hiergegen gerichteten \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom \n18.10.1999 - 8 B \n1374/99 - abgelehnt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte 6 L 705/99 und des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges verwiesen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n20\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 26.11.1998 sowie der Widerspruchsbescheid \nvom 19.02.1999 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, \n§ 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einschreibung im Fach \nHumanmedizin aus § 65 Abs. 3 Satz 2 HG NRW (wortgleich mit § 64 Abs. 3 Satz 2 \nUG NRW).\n\n21\n\nWegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss der Kammer \nvom 15.06.1999 - 6 L 705/99 - und den Beschluss des OVG NRW vom 18.10.1999 - \n8 B 1374/99 - verwiesen und von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe abgesehen, §117 Abs. 5 VwGO entsprechend.\n\n22\n\nErgänzend ist auf folgendes hinzuweisen: \n\n23\n\nDer Vortrag des Klägers im Klageverfahren stellt sich als bloße Wiederholung \nseines Vortrages im Widerspruchsverfahren und im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes dar.\n\n24\n\nAuch soweit der Kläger vorträgt, Art. 15 Abs. 5 des Staatsvertrages über die \nVergabe von Studienplätzen sei analog anzuwenden und er sei daher gemäß seines \nAntrages einzuschreiben, ist er auf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss \nvom 18.10.1999 - 8 B 1374/99 - (Seite 4 des Beschlusses) zu verweisen. Dort hat \ndas OVG deutlich gemacht, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Fall des \nKlägers nicht vorliegen.\n\n25\n\nDer Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er an der \nUniversität Köln in beiden Fächer gleichzeitig immatrikuliert gewesen sei. Der \nBeklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger im Bescheid vom \n05.11.1998 darauf hingewiesen wurde, dass eine gleichzeitige Einschreibung in \nmehrere Studiengänge, die mit Auswahlverfahren bewirtschaftet werden, unzulässig \nsei. Auf die Praxis der Universität Köln kann sich der Kläger außerdem nicht berufen, \nda diese der gesetzlichen Regelung widerspricht.\n\n26\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Doppelimmatrikulation, weil er sich in \neinem der beiden Studiengänge in einem nicht mehr zulassungsbeschränkten Teil \nder Ausbildung befindet. Der Kläger hat bisher nicht vorgetragen, dass er sich \nhinsichtlich des Studiums der Zahnmedizin in einem Semester befindet, für das eine \nBewirtschaftung wegen Zulassungsbeschränkung im Sinne von § 65 Abs. 3 Satz 2 \nHG NRW nicht mehr existiert. Zur mündlichen Verhandlung, zu der er \nordnungsgemäß geladen wurde, sind weder er selber noch seine \nVerfahrensbevollmächtigte erschienen.\n\n27\n\nSelbst wenn sich der Kläger formal in einem Semester befindet, für das nach § 1 \ni.V.m. der Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und \ndie Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des \nLandes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2001/2002 vom 14.08.2001 (GV NRW \nS. 542, 546) eine Zulassungsbeschränkung nicht mehr besteht, hat die Klage \ndennoch keinen Erfolg. Denn der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er alle für die \nZulassung zur Zahnärztlichen Prüfung nach § 36 der Approbationsordnung für \nZahnärzte -ZAppO - erforderlichen Nachweise erworben hat. Denn für die Frage, ob \nder Kläger sich im Studienfach Zahnmedizin in einem Fachsemester befindet, für das \nZulassungsbeschränkungen gelten, kommt es nicht auf die formale Semesteranzahl \nan. Nach dem Sinn und Zweck des § 65 Abs. 3 Satz 2 HG NRW kommt es allein \ndarauf an, ob ein Student in beiden Studiengängen Kapazitäten in Anspruch nimmt, \ndie der Bewirtschaftung durch ein Auswahlverfahren unterliegen. Solange ein \nStudent nicht alle nach § 36 Abs. 1 HG NRW für die Zulassung zu zahnärztlichen \nPrüfung erforderlichen Voraussetzungen wie etwa Ableistung von Praktika oder \nTeilnahme an Vorlesungen oder Kursen erfüllt und die dafür vorgesehen Nachweise \nnicht vorlegt, nimmt er trotz einer höheren Semesteranzahl noch Kapazitäten in \neinem Teil der zahnärztlichen Ausbildung in Anspruch, für die eine \nZulassungsbeschränkung gilt.\n\n28\n\nDer Umstand, das nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger sich nicht mehr in \neinem zulassungsbeschränkten Teil des Studiums der Zahnmedizin befindet, geht zu \nLasten des Klägers. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu \nLasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Wer ein \nRecht oder eine Befugnis in Anspruch nimmt, trägt im Zweifel, sofern durch Gesetz \nnicht anderes bestimmt ist, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen. \nAuf die prozessuale Stellung als Kläger oder Beklagter kommt es dabei nicht an.\n\n29\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 108 Rn. 13.\n\n30\n\nDer Kläger nimmt das Recht auf Doppelimmatrikulation nach § 65 Abs. 3 Satz 2 \nHG NRW in Anspruch. Damit trägt er die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen \nder Voraussetzungen dieser Vorschrift.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n32\n\nNach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. \n3 und 4 VwGO vorliegend nicht vor.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-17/6-k-2269-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-17/6-k-2269-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299668","retrieved":"2026-07-09 03:24:04.535035+00:00"}}