{"status":"available","doknr":"OLD299660","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0117.15K1110.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"15 K 1110/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nIm August 1980 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem \n27.09.1982 beantragte er bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge in Zirndorf - Bundesamt -, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur \nBegründung ließ er vortragen, er habe sich in der Türkei für die DDKD sowie die \nKKDK engagiert. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.1984 wurde er als Asyl-\nberechtigter anerkannt. Unter dem 19.07.1991 wurde dem Bundesamt seitens des \nStadtdirektors der Stadt C. \n mitgeteilt, dem Kläger sei am 28.06.1990 ein türkischer Nationalpass ausge-\nstellt worden, den dieser eigenhändig unterschrieben und entgegengenommen habe. \nDas Bundesamt teilte daraufhin dem Stadtdirektor der Stadt C. unter dem \n22.07.1992 mit, die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sei kraft Gesetzes \nerloschen, so dass nichts mehr zu veranlassen sei.\n\n4\n\nUnter dem 06.02.1997 erging gegen den Kläger eine Ausweisungsverfügung des \nStadtdirektors der Stadt C. , die sich u. a. auf eine rechtskräftige Verurtei-\nlung des Klägers vom 24.10.1996 wegen des Einschleusens von Ausländern zu ei-\nner Gesamtfreiheitsstrafe von 2Jahren und 9 Monaten ohne Bewährung stützte. \n\n5\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.1997 stellte der Kläger erneut den Antrag, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ließ zur Begründung vortragen, vor sei-\nner Inhaftierung wegen der Schleusertätigkeit in Deutschland Ende 1995 habe er von \nseinem in C. lebenden Bruder erfahren, dass in der Türkei ein Ermittlungsverfah-\nren gegen ihn eingeleitet worden sei. Sein Bruder habe ihn um Nachweise für die \nTatsache gebeten, dass er - der Kläger - in Deutschland in Haft sei, damit die Re-\npressionen gegen ihre Eltern aufhörten. Er habe seinem Bruder mit Hilfe seiner Frau \ndas Strafurteil gegen ihn in türkischer Übersetzung übermittelt. Nunmehr habe sich \ndie Sachlage verschärft: Seine Ehefrau habe einen Anruf seines Bruders erhalten, \ndass die türkischen Behörden seinen Vater fast tot geschlagen hätten, da sie davon \nausgingen, dass er - der Kläger - in die Türkei zurückgekehrt sei. Angeblich hätten \nsie gesagt, die deutschen Behörden hätten seine Ausweisung der Türkei mitgeteilt; \ndas gefährliche sei, dass er - der Kläger - wegen bewaffneter Unterstützung der PKK \ngesucht werde und gleichzeitig wegen Mitgliedschaft in der Schebeke im Auftrag der \nPKK. Sein Bruder habe ihn beschimpft, da er seinen Vater im Stich lasse. Hinter-\ngrund sei die starke Ablehnung der PKK seitens der Familie, die traditionelle Partei-\ngängerin der klassischen KDP sei. Sein Bruder fühle sich offensichtlich nunmehr \ndoppelt bedroht. Der Fall entwickle asylrechtliche Relevanz dadurch, dass im Hinter-\ngrund der Einschleusung, der er - der Kläger - überführt worden sei, tatsächlich teil-\nweise eine organisatorische Verbindung mit der Einschleuserorganisation der PKK \nbestehe. Der Beschaffer der Ausweispapiere für die Einschleusung in Istanbul sei \nüberwiegend für die PKK tätig und habe zusätzliche Geschäfte gemacht. Er - der \nKläger - habe zwar auch aus politischen Gründen gehandelt, aber er sei im engeren \npolitischen Sinn gegen die PKK eingestellt. Er befürchte nunmehr, im Fall der Rück-\nkehr in die Türkei aus politischen Gründen nicht nur ein zweites Mal verurteilt zu \nwerden, sondern vielmehr sogar mit dem Tod rechnen zu müssen, da er als Terrorist \ndastehe, ohne sich gegen diesen Vorwurf verteidigen zu können. Die PKK sei ohne \nsein Wissen einbezogen gewesen. Weiterhin befürchte er, dass das Verfahren aus \ndem Jahre 1980 wegen seiner Tätigkeit für die DDKD damals in seiner Abwesenheit \nzu einem Strafurteil geführt habe, dessen Verfolgungsverjährung auch jetzt noch \nnicht eingetreten sei. \n\n6\n\nIm Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt gab der Kläger am 16.01.1998 \nim wesentlichen an, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten \nverurteilt worden, da mit ihm verwandte Kurden, die nach Italien gekommen seien, \nihn von dort aus angerufen und gebeten hätten, sie in die Bundesrepublik \nDeutschland zu bringen. Nachdem er dies getan habe, müsse ihn jemand verraten \nhaben.\n\n7\n\nBei seiner letzten Reise in die Türkei - mit dem Flugzeug über Istanbul - habe er \nsich bei der Ein- und Ausreise mit seinem eigenen Reisepass ausgewiesen. Er sei \ndrei Wochen in der Türkei gewesen, davon eine Woche in Istanbul und zwei Wochen \nbei seinen Eltern in C. , wo er erfahren habe, dass er gesucht werde. Daraufhin sei \ner zu Verwandten nach Istanbul gegangen. Bei der Ausreise habe es Schwierigkei-\nten gegeben, die er aber mit Hilfe eines Polizeikommissars habe ausräumen kön-\nnen.\n\n8\n\nDurch seine Straftat habe er seine Familie sowohl in Deutschland als auch in der \nTürkei in große Schwierigkeiten gebracht. In der Türkei sage man, er habe PKK-\nSympathisanten eingeschleust. Er habe erfahren, dass alle 2 Wochen seine Eltern \nnach ihm befragt würden; obwohl sein Vater sage, dass er - der Kläger - in Deutsch-\nland sei, werde er immer wieder belästigt und gefoltert. Zuletzt sei sein Vater eine \nWoche auf der Wache festgehalten worden. \n\n9\n\nWas den in der Türkei gegen ihn - den Kläger - erlassenen Haftbefehl anbetreffe, \nso datiere er eine Woche später als der deutsche Haftbefehl; er stehe wohl mit \ndiesem deutschen Haftbefehl in Verbindung, da es möglich sei, dass die deutschen \nBehörden die türkische Polizei entsprechend informiert hätten. Er habe den \ntürkischen Haftbefehl nicht gesehen, er wisse aber, dass es um die Einschleusung \nvon PKK-Leuten gehe.\n\n10\n\nZu berücksichtigen sei auch, dass er wegen seiner Tätigkeit für die DDKD \ngesucht werde; solche Dinge verjährten nicht. Im übrigen sei er ca. alle 2 Jahre zu \nUrlaubs- und sonstigen Zwecken in der Türkei gewesen; er habe jedesmal Angst um \nsein Leben haben müssen. Den türkischen Reisepass habe er 1991 angenommen, \nda sein Vater im Koma gelegen habe und er - der Kläger - diesen 10 Jahre nicht \ngesehen habe, so dass er alles habe riskieren müssen.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 20.01.1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers \nab, weil sein Asylvorbringen nicht für eine Anerkennung ausreiche. \nDas Bundesamt stellte ferner fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Zugleich forderte es den \nKläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte \nihm die Abschiebung an.\n\n12\n\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 03.02.1998 zugestellt.\n\n13\n\nAm 12.02.1998 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nvom 20.01.1998 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG \nvorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.\n\n19\n\nDer Bundesbeauftragte stellt keinen Antrag.\n\n20\n\nDas Gericht hat hinsichtlich des vom Kläger in Kopie vorgelegten türkischen \nHaftbefehls eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt, welche unter dem \n09.07.1998 erging. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Auskunft Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2002 wurde der Kläger mit Hilfe eines \nDolmetschers für die türkische Sprache zu seinen Asylgründen angehört. Seine \nAussagen wurden protokolliert.\n\n22\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, der Streitakte \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der den Beteiligten im Verlaufe \ndes Verfahrens bekanntgegebenen Auskünfte, Stellungnahmen und Presseveröf-\nfentlichungen Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n25\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n26\n\nNach Art. 16a Grundgesetz (GG) i. V. m. den Bestimmungen des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) werden politisch Verfolgte auf Antrag als \nAsylberechtigte anerkannt. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche \nVerfolgung; sie ist \"politisch\", wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität \nnach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \nAsylerhebliche Merkmale sind die politische Überzeugung, die religiöse \nGrundentscheidung oder unverfügbare Merkmale des Asylbewerbers, die sein \n\"Anderssein\" prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nsozialen Gruppe).\n\n27\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.07.1989 \n- 2 BvR 502/86 u. a. -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, \n101 (102) = BVerfGE 80, 315; Beschluss vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, \nBVerfGE 81, 142,\n\n28\n\nDie Gefahr politischer Verfolgung ist begründet, wenn dem Asylsuchenden bei \nverständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann \nanzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Gründe qualitativ größeres \nGewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15.03.1988 - 9 C \n278.86 - BVerwGE 79, 143, 150.\n\n30\n\nHat der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, so ist Asyl zu gewähren, \nwenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, \nBVerfGE 54, 341, 360; Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, \nBVerfGE 80, 315, 344 f.\n\n32\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers \ngestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 \nVwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden \nTatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat \nder Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82; \nvom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180.\n\n34\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter.\n\n35\n\nWegen seiner bloßen Volkszugehörigkeit als Kurde hat der Kläger in der Türkei \nkeine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Das Gericht folgt insoweit der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 03.06.1997 - 25 A 3631/95.A -, und \nvom 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A -,\n\n37\n\ndas unter Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnisquellen überzeugend zu \ndiesem Ergebnis gelangt.\n\n38\n\nDiejenigen Türken kurdischer Volkszugehörigkeit allerdings, die sich aktiv für \neine kulturelle oder politische Autonomie der Kurden einsetzen, entsprechende \nBestrebungen unterstützen oder in den Verdacht einer Unterstützung geraten, laufen \nGefahr, zumindest mit einem polizeilichen Ermittlungsverfahren überzogen und dabei \nwegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres politischen Engagements gefoltert zu \nwerden.\n\n39\n\nDass der Kläger zu diesem Personenkreis gehört, hat er nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n40\n\nDem steht nicht entgegen, dass er einen türkischen Haftbefehl vom 24.05.1996 \nvorgelegt hat, der vom Auswärtigen Amt ausweislich dessen Auskunft vom \n09.07.1998 (Bl. 38 f. d. A.) für echt gehalten wird. Dieser Haftbefehl ist nach den \nNachforschungen des Auswärtigen Amts bezogen auf ein Strafverfahren beim Dritten \nGericht für schwere Strafen C. wegen \"Betrugs, unter Vorspiegelung, im Ausland \nArbeit zu vermitteln\". Dieser Haftbefehl läßt für sich alleine betrachtet keinen \npolitischen Hintergrund erkennen.\n\n41\n\nDer Vortrag des Klägers, er befürchte, im Zusammenhang mit diesem \nStrafverfahren aus politischen Gründen i. S. eines sog. \"Politzuschlages\" härter \nbestraft zu werden, ist nicht glaubhaft.\n\n42\n\nSoweit er in diesem Zusammenhang vorträgt, ihm werde in Wahrheit \nvorgeworfen, in der Schleuser-Organisation der PKK tätig gewesen zu sein, steht \ndies im Widerspruch zu seinen Bekundungen vor dem Bundesamt am 16.01.1998, \nwonach er an der Weiterschleusung von mit ihm verwandten Kurden aus Italien in die \nBundesrepublik Deutschland gewesen sei; dies sei der Grund für seine Haft in \nDeutschland gewesen. Dieser Aussage läßt einen PKK-Hintergrund der \nSchleusertätigkeit nicht erkennen. Somit ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die \ntürkischen Behörden von einem solchen Hintergrund ausgehen.\n\n43\n\nAuch soweit der Kläger vorträgt, bei einer strafrechtlichen Verfolgung in der \nTürkei aufgrund der im genannten Haftbefehl aufgeführten Gründe würde auch seine \nfrühere Tätigkeit für die DDKD eine Rolle spielen, kann dem nicht gefolgt werden. \nDem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit Bescheid des Bundesamtes vom \n17.12.1984 als Asylbewerber anerkannt worden war, weil er wegen des von ihm \nvorgetragenen Engagements für die DDKD und die KKDK im Falle einer Rückkehr in \ndie Türkei mit politischer Verfolgung zu rechnen habe. Diese Prognose ist durch das \nweitere Verhalten des Klägers widerlegt, da dieser seitdem freiwillig zeitweise in die \nTürkei zurückgekehrt ist. Dabei kann dahinstehen, ob dies - wie vom Kläger vor dem \nBundesamt angegeben - mehrmals (ca. alle 2 Jahre) oder lediglich zweimal, wie von \nihm in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2002 bekundet, geschehen ist. \nJedenfalls ist durch die Rückkehr in den angeblichen Verfolgerstaat belegt, dass \nAngst vor politischer Verfolgung insoweit jedenfalls nicht mehr besteht.\n\n44\n\nSchließlich kann auch der Vortrag des Klägers nicht im vorliegenden Verfahren \nErfolg haben, wonach er eine Doppelbestrafung wegen seiner Schleppertätigkeit \nbefürchte, da er deswegen schon in der Bundesrepublik Deutschland verurteilt \nworden sei. Dies ist - da aus den obigen Gründen kein politischer Hintergrund \nerkennbar ist - kein asylrechtliches, sondern ein strafrechtliches Problem.\n\n45\n\nDer auf eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Antrag ist ebenfalls \nunbegründet.\n\n46\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Ob ein Abschiebungshindernis \naus den genannten Gründen besteht, ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG vom \nBundesamt festzustellen.\n\n47\n\nSo BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843.\n\n48\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im vorliegenden Fall nicht \nerfüllt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer \nRückkehr in die Türkei wegen politischer Aktivitäten in Deutschland Verfolgung \ndroht.\n\n49\n\nNach ständiger Rechtsprechung des\n\n50\n\nOVG NRW, Beschluss vom 11.03.1994 - 25 A 2670/92.A -; \nBeschluss vom 18.05.1994 - 25 A 3240/91.A -; \nBeschluss vom 30.01.1995 - 25 A 4705/94.A -; \nUrteil vom 11.03.1996 - 25 A 5801/94.A -; \nBeschluss vom 09.07.1996 - 25 A 2967/96.A -; \nBeschluss vom 07.04.1997 - 25 A 1460/97.A -; \nUrteil vom 03.06.1997 - 25 A 3631/95.A -,\n\n51\n\nder sich das Gericht anschließt, haben nur an exponierter Stelle auftretende \nPersonen wegen exilpolitischer Aktivitäten mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. \nDie behaupteten Aktivitäten des Klägers bleiben sämtlich unter dieser \nErheblichkeitsschwelle. Sie gehen nicht über das Maß dessen hinaus, das bei einer \nVielzahl von in Deutschland lebenden Kurden anzutreffen ist.\n\n52\n\nAnhaltspunkte für ein Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \nbestehen ebensowenig wie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden \nfür das Verfahren nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-17/15-k-1110-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-17/15-k-1110-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299660","retrieved":"2026-07-09 03:24:03.870703+00:00"}}