{"status":"available","doknr":"OLD299699","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0116.8K11390.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-16","aktenzeichen":"8 K 11390/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümerin des Grundstücks T. 00 in I. , den Beige-\nladenen gehört das Nachbargrundstück. Beide Grundstücke sind mit einem Wohn-\nhaus bebaut und werden durch eine Privatstraße erschlossen. An diese Privatstraße \nschließt sich ein Wendehammer an, der ihm Eigentum der Beigeladenen steht. Für \ndie beiden Grundstücksparzellen, die zum Wendehammer gehören (Flurstücke 000 \nund 000), sind Baulasten, Baulastenblatt Nr. 000 und 000 bestellt; wegen der Einzel-\nheiten wird auf die Baulasten Bezug genommen. Am Ende des Wendehammers \ngrenzen die kleinen, unbebauten Parzellen Nr. 000, 000 und 000 an; die Parzelle Nr. \n000 steht im Miteigentum des Klägers, die übrigen stehen im Eigentum der Beigela-\ndenen.\n\n3\n\nDie Beigeladenen sperrten und bepflanzten Anfang 1998 Teile des Wendeham-\nmers, nachdem es zu Auseinandersetzungen bezüglich eines Überfahrrechts der \nEigentümerin des Grundstücks T. 00 a gekommen war. Auf Nachbarbe-\nschwerden hin überprüfte der Beklagte die baulichen Änderungen und erklärte mit \nSchreiben vom 14.08.1998 gegenüber den Beigeladenen, mit einem Umbau des \nWendehammers auf den Wendeanlagen Typ 1 gemäß EAE 85/95 einverstanden zu \nsein. Der Kläger erhob gegen diese Entscheidung Einwendungen und verlangte, \ndass der Beklagte gegenüber den Beigeladenen einen Rückbau des Wendeham-\nmers veranlasse, zumal nicht einmal die Maße des Wendeanlagen Typ 1 gemäß \nEAE 85/95 eingehalten würden. Er könne seine im Miteigentum stehende Parzelle \nNr. 000 nicht mehr anfahren. Mit Schreiben vom 08.12.1998 teilte der Beklagte dem \nKläger mit, dass er ein ordnungsbehördliches Einschreiten nicht für erforderlich halte. \nDer Wendehammer sei entsprechend der EAE 85/95 Wendeanlagentyp 1 umgebaut, \nwodurch die mit der Baulast abgesicherten Verhältnisse nach wie vor gegeben seien. \nDie Benutzbarkeit des durch die Baulasten abgesicherten Wendehammers sei nach \ndem Umbau sogar noch eher gegeben, weil nunmehr ein - zuvor oft festzustellendes \n- verkehrswidriges Parken im Wendehammer nicht mehr möglich sei. Auch sei zu \nberücksichtigen, dass eine Baulast vorhabenbezogen erteilt werde und es sich um \neine Privatstraße handele. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies \nder Landrat des Rhein-Sieg-Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.1999 zu-\nrück. Zur Begründung führte er aus, dass durch die Umbaumaßnahmen keine Be-\nschränkung in der Benutzbarkeit der Straße bzw. des Wendehammers gegeben \nsei.\n\n4\n\nAm 08.12.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, dass der \nWendehammer sehr wohl in seiner Benutzbarkeit durch die Umbaumaßnahmen be-\nschränkt werde. Zudem würden die Maße des Wendeanlagen Typ 1 gemäß EAE \n85/95 nicht eingehalten; insoweit verweist er auf ein Stellungnahme des Landrates \ndes Rhein-Sieg-Kreises vom 20.04.2000, in der ausgeführt wird, dass im oberen Be-\nreich eine geringe Fläche der Überfahrzone nicht eingehalten werde. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.12.1998 \nund des Widerspruchsbescheid des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises \nvom 08.12.1999 zu verpflichten, mittels Verfügung die Beseitigung der auf \nder Gemarkung T. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000 seitens der \nBeigeladenen errichteten Blumenbeete, Pfähle, Drähte sowie die \nWiederherstellung des auf vorbezeichneten Flurstücken ursprünglich \ngegebenen Belags aus Pflastersteinen anzuordnen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr trägt ergänzend vor, dass auch die festgestellte geringfügige Einschränkung \nder Überfahrzone ein Einschreiten nicht erforderlich mache, da die Funktionsfähigkeit \ndes Wendehammers erhalten bleibe.\n\n10\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie tragen vor, die Umbaumaßnahmen seien von ihnen vorgenommen worden, \nnachdem durch ein Überfahren des Wendehammers zum Grundstück T. 00 \na am Belag Schäden aufgetreten seien. Zivilrechtlich sei durch Urteil des Amtsge-\nrichts T. entschieden (Az.: 5 a C 517/99), dass die Eigentümerin jenes Grund-\nstückes kein Überfahrrecht habe. Das gleiche gelte hinsichtlich der Parzelle Nr. 000, \nfür diese Parzelle seien die Baulasten seinerzeit nicht erteilt worden; insoweit sei \nzwischen ihnen und dem Kläger ein Verfahren vor dem Zivilgericht anhängig.\n\n13\n\n Entscheidungsgründe\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitbefangenen Bescheide sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Ein Anspruch des Klägers gegen den \nBeklagten auf ordnungsbehördliches Einschreiten nach § 61 Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) wie auch ein Anspruch auf Neubescheidung \nseines Begehrens scheidet aus, weil der Beklagte seinen Antrag ermessensfehlerfrei \nabgelehnt hat.\n\n15\n\nDie von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nur der \neingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft nach § 114 \nSatz 1 VwGO lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten \nsind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hiernach ist die \nErmessensentscheidung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid \ngefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nicht zu beanstanden. Die Behörde ist \nvon einem richtigen Sachverhalt ausgegangen und hat alle entscheidungsrelevanten \nTatsachen und Gesichtspunkte ermittelt und als Entscheidungsmaterial in die \nErmessenserwägung einbezogen; die von ihr vorgenommene Gewichtung der \nwiderstreitenden Interessen ist sachgerecht und die auf der Gewichtung basierende \nAbwägung im engeren Sinne hat eine vertretbare Konfliktlösung ergeben.\n\n16\n\nZunächst musste der Beklagte nicht davon ausgehen, dass dem Kläger aufgrund \nder Baulasten ein Anspruch auf Rückbau des ursprünglichen Wendehammers \nzustand. Es ist grundsätzlich zwischen den privaten Rechten nach dem Bürgerlichen \nGesetzbuch (BGB), etwa Eigentum und Grunddienstbarkeit, und dem öffentlichen \nRecht, dem die Baulast zugehört, zu unterscheiden. Die Baulast dient allein der \nBauaufsichtsbehörde, materiell baurechtsmäßige Zustände zu sichern, hier bezüglich \nder Erschließung (auch) des klägerischen Wohngrundstücks. Die Baulast dient nicht \ndazu, den Eigentümern des begünstigten Grundstücks ein Recht zu verschaffen. \nVielmehr entfaltet die Baulast nach der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\n\n17\n\netwa Beschluss vom 10.10.1997 - 7 B 1974/97 -, BRS 59 Nr. 228,\n\n18\n\nkein subjektives Recht für den Begünstigten, und zwar unabhängig davon, dass \ndie Begründung der Baulast auf privaten Interessen des Begünstigten beruhen mag. \nWill der Eigentümer des begünstigten Grundstücks selbst eine Rechtsposition zu \nLasten des belasteten Grundstücks erhalten, so kann er dies mithin nur dadurch \nerreichen, dass ihm entsprechende zivilrechtliche Rechtspositionen durch den \nEigentümer des belasteten Grundstücks eingeräumt werden,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 11.05.1998 - 7 A 1939/96 -.\n\n20\n\nNach dieser Rechtsprechung kann der Kläger sich von vornherein nicht gegen \ndie Entscheidung des Beklagten wehren, da nur die Bauaufsichtsbehörde, nicht aber \nder Kläger Rechte aus der Baulast geltend machen kann.\n\n21\n\nAber auch wenn berücksichtigt wird, dass die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet \nist, an der Baulast festzuhalten, solange diese erforderlich ist, etwa wenn ohne die \nBaulast baurechtswidrige Zustände entstünden,\n\n22\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.09.1990 - 4 B 34 und \n35.90 -, BRS 50 Nr. 109,\n\n23\n\nund dem Kläger ein Recht zugestanden würde, die Durchsetzung dieser \nVerpflichtung gerichtlich verlangen zu können, kann eine ermessensfehlerhafte \nEntscheidung des Beklagten nicht festgestellt werden. Die Erschließung des \nWohngrundstücks des Klägers wird weiterhin durch die Privatstraße und den \numgebauten Wendehammer gesichert. Seinen Zweck, ein Wenden von Fahrzeugen \nzu ermöglichen, erfüllt der Wendehammer auch nach den Umbaumaßnahmen der \nBeigeladenen. Für größere Fahrzeuge, auch für ein Kraftfahrzeug mit Anhänger, \nwelches der Kläger fährt, mag ein Wenden im Wendehammer im Gegensatz zu \nfrüher nicht mehr möglich sein. Der Beklagte hat aber Gründe vorgetragen, warum er \ngleichwohl den umgebauten Wendehammer für ausreichend erachtet. Diese Gründe \nsind sachgerecht. Denn es ist plausibel - und vom Kläger auch nicht bestritten -, dass \nder nicht umgebaute Wendehammer früher oft durch widerrechtlich parkende \nKraftfahrzeuge eingeengt wurde. Ebenso plausibel ist es, dass nach dem Umbau des \nWendehammers ein solches Parken nicht mehr möglich ist. Aus diesem Grunde ist \nnicht ausgeschlossen, dass der umgebaute Wendehammer seine Funktion \ntatsächlich besser erfüllt als der frühere. Über diese Frage, welche der beiden \nBauausführungen für die Zweckerreichung des Wendehammers nun besser geeignet \nist, mag man unterschiedlicher Auffassung sein. Das Gericht kann hier aber nicht \nseine Auffassung oder etwa die des Klägers verbindlich festschreiben. Vielmehr \nmuss hier der Behörde ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden, auf welche \nWeise sie eine Ausgestaltung des Wendehammers als ausreichend ansieht, um \nbaurechtswidrige Zustände zu vermeiden. Diesen Beurteilungsspielraum hat der Be-\nklagte hier wahrgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass seine Entscheidung unter kei-\nnem Gesichtspunkt mehr als sachlich vertretbar zu werten wäre, vermag das Gericht \nnicht zu erkennen. Auch der Umstand, dass nach den Feststellungen des Landrates \ndes Rhein-Sieg-Kreises in seinem Schreiben vom 20.04.2000 im oberen Bereich des \nWendehammers eine geringe Fläche der Überfahrzone nicht eingehalten werde, \nbelegt nicht, dass der Wendehammer seinen Zweck, ein Wenden von Fahrzeugen zu \nermöglichen, nicht mehr erfüllen könnte.\n\n24\n\nAuf die Erschließung der Parzelle Nr. 000 musste der Beklagte nicht \nentscheidungserheblich abstellen. Die Baulasten wurden seinerzeit nicht zur \nErschließung (auch) dieser Parzelle eingetragen. In dem Schreiben des Landrates \ndes Rhein-Sieg-Kreises vom 16.03.2000, dass der Beklagte im Gerichtsverfahren \neingereicht hat, wird zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dieser Parzelle um kein \nBaugrundstück handelt und die Frage eines Zugangs hierzu privatrechtlich zu klären \nist.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen trägt, da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich \ndamit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n26\n\nGründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO (BGBl. I, 2001, 3987) \nzuzulassen, liegen nicht vor.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-16/8-k-11390-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-16/8-k-11390-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299699","retrieved":"2026-07-09 03:24:07.523207+00:00"}}