{"status":"available","doknr":"OLD299829","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0109.5K9328.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-09","aktenzeichen":"5 K 9328/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 3. \nDezember 2001 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG bezüglich der Demokratischen Republik \nKongo erfüllt sind.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 1980 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen \nRepublik Kongo (vormals: Zaire). Er reiste im November 1996 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 5. Dezember 1996 den \nKläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass in der Person des Klägers die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Das Verwaltungsgericht Köln gab \nder Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten mit Urteil vom 1. März \n2001 (5 K 198/97.A) statt.\n\n3\n\nAm 20. Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 3. Dezember 2001 \nfest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in der Person des Klägers nicht \nvorlägen und drohte dem Kläger die Abschiebung in sein Heimatland an.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 11. Dezember 2001 Klage erhoben.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n6\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 3. \nDezember 2001 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § \n53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo in seiner \nPerson vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie auf die zu diesem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung \nentschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n12\n\nDie Klage ist begründet. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG liegen in \nder Person des Klägers bezüglich der Demokratischen Republik Kongo vor. \n\n13\n\nDenn ihm droht bei Rückkehr in sein Heimatland eine erhebliche individuelle \nGefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Für den Kläger \nliegt zugleich eine \"extreme Gefahrenlage\" vor, welche die Annahme eines \nAbschiebungshindernisses selbst dann geböte, wenn man den Kläger als einer \nabgrenzbaren Gruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zugehörig ansähe. \nEine solche Gefahrenlage ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn \nder Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde,\n\n14\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. November 1996 \n- 1 C 6.95 - , BVerwGE 102, S. 249 (258).\n\n15\n\nEine solche Gefahrenlage liegt für den Kläger vor. Dies folgt aus der \nGesamtschau und Bewertung der desolaten wirtschaftlichen Lage des Landes, der \nnicht vorhandenen Gewähr der Grundversorgung der Bürger mit Lebensmitteln und \nMedikamenten sowie der extrem hohen Arbeitslosigkeit (über 90%), die dazu geführt \nhat, dass es selbst in Großfamilien immer häufiger nicht gelingt, das Überleben durch \nwechselseitige Unterstützung sicherzustellen. Diese Tatsachen und Entwicklungen \nsind im einzelnen im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. \nNovember 2001 sowie in sonstigen Berichten und Publikationen,\n\n16\n\nvgl. etwa Oxfam-Bericht aus August 2001; Die Zeit v. 31. Oktober \n2001 (\"Wo der Mangel grassiert\"); FAZ v. 10. August 2001 (\"Die größte \nhumanitäre Katastrophe\"); SZ v. 17. August 2001 (\"Die \ntotgeschwiegene Katastrophe\"); Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom \n14. November 2000 an das VG München,\n\n17\n\nanschaulich dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. An dieser Einschätzung \nund der Annahme einer jeden Rückkehrer treffenden \"extremen Gefahrenlage\" \nvermag auch die Tatsache, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln regional \ndurchaus Unterschiede aufweist - sie soll laut Auswärtigem Amt in Kinshasa besser \nsein als in anderen Gebieten - nichts zu ändern. Das Auswärtige Amt verweist in \ndiesem Zusammenhang auf nicht näher erläuterte \"verschiedene \nÜberlebensstrategien\", die im Zusammenwirken mit einer Kleinstlandwirtschaft, \nKleinviehhaltung und der Wiedereröffnung der Flussschiffahrt in Kinshasa ein \nÜberleben sichern könnten. Diese Tatsachen rechtfertigen nicht die Annahme, dass \njeder Rückkehrer an diesen Überlebensstrategien und Überlebensmöglichkeiten \nteilhaben kann, zumal wenn er sich - wie dies der Regelfall sein wird - nach längerer, \noft jahrelanger Abwesenheit vom Heimatland in die neuen Lebensumstände \neinfinden muss. Die Mangelsituation bei Nahrungsmitteln führt im Zusammenwirken \nmit dem \"Fehlen einer hinreichenden medizinischen Versorgung des Großteils der \nBevölkerung\" (Auswärtiges Amt im Lagebericht vom 23. November 2001) zu einer \ngravierenden \"extremen Gefahrenlage\" für Rückkehrer. Die vorstehende \nEinschätzung wird geteilt durch das VG Aachen (Urteil vom 1. August 2001 - 3 K \n226/94.A -). Eine Besserung der dargestellten Situation ist nicht in Sicht, zumal der \n\"innerkongolesische Dialog\" zwischen den Kriegsparteien keinerlei Fortschritte macht \n(vgl. etwa Die Tageszeitung vom 1. November 2001). \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n19\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-09/5-k-9328-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-09/5-k-9328-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299829","retrieved":"2026-07-09 03:24:18.822802+00:00"}}