{"status":"available","doknr":"OLD299879","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0102.5K3900.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-02","aktenzeichen":"5 K 3900/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt.\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 1998 \nverpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § \n53 Abs. 6 AuslG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo erfüllt sind.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 1971 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen \nRepublik Kongo (vormals: Zaire). Er reiste im Jahre 1997 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragte bei der Beklagten die Gewährung politischen \nAsyls.\n\n3\n\nDie Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Mai 1998 den Asylantrag des Klägers \nab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz \n(AuslG) und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorlägen. Ferner \ndrohte sie die Abschiebung in das Heimatland an.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 14. Mai 1998 Klage erhoben, mit der er ursprünglich die \nAnerkennung als Asylberechtigter begehrte.\nMit Schriftsatz vom 27. Dezember 2001 haben die Prozessbevollmächtigten des Klä-\ngers die Klage insoweit zurückgenommen, als beantragt war, den Kläger als Asylbe-\nrechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG sowie des § 53 AuslG mit Ausnahme des Abs. 6 dieser Vorschrift festzustel-\nlen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n6\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 1998 \nzu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 \nAuslG in seiner Person vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie beruft sich auf den angefochtenen Bescheid.\n\n10\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie auf die zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nIn Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung \nentschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n13\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. \n3 VwGO einzustellen.\n\n14\n\nDie Klage im Übrigen ist begründet. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG \nliegen in der Person des Klägers bezüglich der Demokratischen Republik Kongo vor. \n\n15\n\nDenn ihm droht bei Rückkehr in sein Heimatland eine erhebliche individuelle \nGefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Für den Kläger \nliegt zugleich eine \"extreme Gefahrenlage\" vor, welche die Annahme eines \nAbschiebungshindernisses selbst dann geböte, wenn man den Kläger als einer \nabgrenzbaren Gruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zugehörig ansähe. \nEine solche Gefahrenlage ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn \nder Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde,\n\n16\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. November 1996 \n- 1 C 6.95 - , BVerwGE 102, S. 249 (258).\n\n17\n\nEine solche Gefahrenlage liegt für den Kläger vor. Dies folgt aus der \nGesamtschau und Bewertung der desolaten wirtschaftlichen Lage des Landes, der \nnicht vorhandenen Gewähr der Grundversorgung der Bürger mit Lebensmitteln und \nMedikamenten sowie der extrem hohen Arbeitslosigkeit (über 90%), die dazu geführt \nhat, dass es selbst in Großfamilien immer häufiger nicht gelingt, das Überleben durch \nwechselseitige Unterstützung sicherzustellen. Diese Tatsachen und Entwicklungen \nsind im einzelnen im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. \nNovember 2001 sowie in sonstigen Berichten und Publikationen,\n\n18\n\nvgl. etwa Oxfam-Bericht aus August 2001; Die Zeit v. \n31. Oktober 2001 (\"Wo der Mangel grassiert\"); FAZ \nv. 10. August 2001 (\"Die größte humanitäre Katastrophe\"); \nSZ v. 17. August 2001 (\"Die totgeschwiegene Katastrophe\"); \nInstitut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 14. November 2000 \nan das VG München,\n\n19\n\nanschaulich dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. An dieser Einschätzung \nund der Annahme einer jeden Rückkehrer treffenden \"extremen Gefahrenlage\" \nvermag auch die Tatsache, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln regional \ndurchaus Unterschiede aufweist - sie soll laut Auswärtigem Amt in Kinshasa besser \nsein als in anderen Gebieten - nichts zu ändern. Das Auswärtige Amt verweist in \ndiesem Zusammenhang auf nicht näher erläuterte \"verschiedene \nÜberlebensstrategien\", die im Zusammenwirken mit einer Kleinstlandwirtschaft, \nKleinviehhaltung, Wiedereröffnung der Flussschiffahrt in Kinshasa ein Überleben \nsichern könnten. Diese Tatsachen rechtfertigen nicht die Annahme, dass jeder \nRückkehrer an diesen Überlebensstrategien und Überlebensmöglichkeiten teilhaben \nkann, zumal wenn er sich - wie dies der Regelfall sein wird - nach längerer, oft \njahrelanger Abwesenheit vom Heimatland in die neuen Lebensumstände einfinden \nmuss. Die Mangelsituation bei Nahrungsmitteln führt im Zusammenwirken mit dem \n\"Fehlen einer hinreichenden medizinischen Versorgung des Großteils der \nBevölkerung\" (Auswärtiges Amt im Lagebericht vom 23. November 2001) zu einer \ngravierenden \"extremen Gefahrenlage\" für Rückkehrer. Die vorstehende Einschät-\nzung wird geteilt durch das VG Aachen (Urteil vom 1. August 2001 - 3 K 226/94.A -). \nEine Besserung der dargestellten Situation ist nicht in Sicht, zumal der \n\"innerkongolesische Dialog\" zwischen den Kriegsparteien keinerlei Fortschritte macht \n(vgl. etwa Die Tageszeitung vom 1. November 2001). \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Eine Kostenquotelung kam trotz des Obsiegens des Klägers nicht in \nBetracht, weil die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 \nAuslG gegenüber der ursprünglich begehrten Entscheidung über die Gewährung von \nAsyl von rechtlich geringer Bedeutung ist. Ein eigenes kostenmäßiges Gewicht \nfehlt.\n\n21\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-02/5-k-3900-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-02/5-k-3900-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299879","retrieved":"2026-07-09 03:24:22.915717+00:00"}}