{"status":"available","doknr":"OLD299943","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1220.15L2545.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"15 L 2545/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu un-\ntersagen, den zu besetzenden Dienstposten des wehrtechnischen Atta-\nchés bei der Deutschen Botschaft in Q. zu besetzen, solange nicht \nüber den zeitgleich eingelegten Widerspruch des Antragstellers gegen \nseine Nichtberücksichtigung im Personalauswahlverfahren bestands-\nkräftig entschieden oder eine neue Auswahlentscheidung unter Berück-\nsichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorgenommen worden \nist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsord-\nnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2 , 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn \nder Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) \nund durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses \nRechts gefährdet ist (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht \nvor, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \nhat.\n\n6\n\nEin Beamter hat nach geltendem Dienstrecht keinen Anspruch auf die Übertra-\ngung eines Beförderungsamtes. Der Dienstherr hat allerdings nach den §§ 8 Abs. 1 \nSatz 2, 23 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) Beförderungen aufgrund einer Aus-\nlese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. \nDieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient auch den berechtigten Interessen der Be-\namten, angemessen beruflich aufzusteigen. Daher besteht ein Anspruch darauf, \ndass der Dienstherr bei der Auswahl unter den Beförderungsbewerbern und bei der \nvorgelagerten Vergabe eines Beförderungsdienstpostens eine am Leistungsgrund-\nsatz ausgerichtete fehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine \neinstweilige Anordnung gesichert werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass eine \nfehlerfreie Entscheidung im konkreten Fall zu einer Beförderung des Antragstellers \nbzw. zu einer Vergabe des Beförderungsdienstpostens an ihn führen würde,\n\n7\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 05.06.1989 - 12 B 1024/89 -.\n\n8\n\nVorliegend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein solcher \nAnspruch zusteht.\n\n9\n\nDie Entscheidung der Antragsgegnerin, der von ihr ausgewählten und in der Mit-\nteilung an den Antragsteller vom 07.11.2001 namentlich genannten Baudirektorin \nDipl.-Chem. Dr. U. den streitbefangenen Dienstposten zu übertragen, \nist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen \nÜberprüfung der Sach- und Rechtslage rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n10\n\nEs spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller \nder ausgewählten Beamtin bei der Übertragung des streitgegenständlichen Beförde-\nrungsdienstpostens vorgehen würde.\n\n11\n\nÜber Befähigung, Leistung und Eignung als die maßgeblichen Beförderungskrite-\nrien verlässlich Auskunft zu geben, ist vorrangig Sache von zeitnahen und aussage-\nkräftigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Auswahlentscheidungen wie die \nhier vorliegende haben sodann unter rechtmäßiger Würdigung und Einordnung die-\nser Beurteilungen zu erfolgen. Dabei ist in diesem Zusammenhang maßgeblich auf \ndie letzte dienstliche Beurteilung abzustellen. \nReicht der vorrangig auf der Grundlage zeitnaher dienstlicher Beurteilungen vorzu-\nnehmende Leistungsvergleich nicht aus, um eine Entscheidung zu treffen, da die \nBewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind, so ist es dem pflichtgemäßen, weiten \nErmessen des Dienstherrn überlassen, welchen (sachlichen) Gesichtspunkten er bei \nseiner Auswahlentscheidung nunmehr das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht \nbeimißt. Durch das gewählte Auswahlkriterium darf das Leistungsprinzip selbst aller-\ndings nicht in Frage gestellt werden,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.1998 - 12 B 2042/98 - m.w.N.; OVG \nNRW, Beschluss vom 05.04.2001 - 1 B 1877/00 -.\n\n13\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung der \nAntragsgegnerin, BDir´in Dipl.-Chem. Dr. U. unter Anwendung der von ihr in \nden Auswahlvermerken vom 25.07.2001 und 12.10.2001 niedergelegten Grundsätze \nden streitbefangenen Dienstposten zu übertragen, rechtlich nicht zu beanstan-\nden.\n\n14\n\nAusweislich dieser Auswahlvermerke hat die Antragsgegnerin ihre \nBesetzungsentscheidung zunächst daran orientiert, ob die Verwendung als \nWehrtechnischer Attaché im Hinblick auf das Alter der Bewerber unter Einbeziehung \nder üblichen Verlängerung der Verwendungsdauer auf eine nicht erwünschte \nEndverwendung hinausliefe, mit der Folge, dass die im Ausland erworbenen \nErfahrungen nicht mehr sinnvoll in eine Inlandsverwendung eingebracht werden \nkönnten. Sie hat unter diesem Gesichtspunkt die sechs lebensältesten Bewerber \nausgeschlossen, wobei der Antragsteller diesem Personenkreis nicht angehört. \n\n15\n\nIn einem weiteren Schritt hat die Antragsgegnerin ihre Auswahl an dem \nGesamturteil der aktuellen Beurteilungen orientiert. Danach hat die Antragsgegnerin \nnur diejenigen Beamten in die weitere Auswahl einbezogen, die bei ihrer letzten \nBeurteilung mindestens mit dem Gesamturteil \"übertrifft die Anforderungen deutlich\", \ndem zweitbesten von insgesamt sechs möglichen Gesamturteilen, beurteilt wurden. \nMit dem Gesamturteil \"übertrifft die Anforderungen deutlich\" wurde auch die \nausgewählte Bewerberin beurteilt.\n\n16\n\nDer Antragsteller erhielt dagegen in der für ihn maßgeblichen letzten dienstlichen \nBeurteilung, schlussgezeichnet am 09.02.1999 (Beurteilungszeitraum 01.11.1996 bis \n31.01.1999) mit dem Gesamturteil \"übertrifft die Anforderungen\" nur das drittbeste \nvon sechs möglichen Gesamturteilen. \n\n17\n\nDass die Antragsgegnerin auf diese letzte Beurteilung des Antragstellers \nzurückgegriffen hat, obgleich die aktuelle Tätigkeit des Antragstellers als Berater \nDeutschlands bei der Délégation Générale pour L´Armement (DGA) darin noch \nkeinen Niederschlag gefunden hat, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der in der \nAntragsschrift sowie in der Stellungnahme vom 20.12.2001 geäußerten Auffassung \nist die zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers noch hinreichend \naktuell.\n\n18\n\nEs ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr das Leistungs- und \nBefähigungsbild der Bewerber anhand von Regelbeurteilungen vergleicht, die sich \nauf einen Beurteilungszeitraum beziehen, welcher im Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2001 - 1 B 704/01 - m.w.N.\n\n20\n\nEin derartiger zeitlicher Abstand ist im Regelfall nämlich nicht zu lang bemessen, \num auch aktuell noch ein hinreichend verlässliches Leistungs- und Befähigungsbild \nder Bewerber zu erhalten.\n\n21\n\nWürde man bereits bei einem kürzeren zeitlichen Abstand zwischen \nBeurteilungszeitraum und Auswahlentscheidung die Erstellung von \nBedarfsbeurteilungen fordern oder - wie der Vortrag des Antragstellers nahelegt - \nbereits bei einem Wechsel im Aufgabengebiet eines Bewerbers, so liefe dies im \nErgebnis darauf hinaus, dass Regelbeurteilungen als Instrument der \nPersonalauswahl weitgehend untauglich würden. \n\n22\n\nHier lag der Beurteilungszeitraum der maßgeblichen Beurteilung des \nAntragstellers zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Juli 2001 2 ½ Jahre \nzurück. Auch der Beurteilungszeitraum der für die ausgewählte Beamtin \nzugrundegelegten letzten Beurteilung (30.10.1997-31.10.1998) fiel zum Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung noch in den 3-Jahreszeitraum.\n\n23\n\nDer Antragsteller ist daher aufgrund der schlechteren Gesamtbewertung seiner \nletzten Beurteilung gegenüber der Konkurrentin BDir´in Dipl.-Chem. Dr. U. \nchancenlos, da diese in ihrer letzten Beurteilung um eine Stufe besser beurteilt \nwurde als er.\n\n24\n\nDer Antragsteller kann sich vor diesem Hintergrund nicht darauf berufen, dass \ndie ausgewählte Beamtin das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht \nerfülle, da sie die erforderlichen Sprachkenntnisse in Französisch nicht nachweisen \nkönne.\n\n25\n\nEs liegt innerhalb des dem Dienstherrn zukommenden weiten Ermessens, \ninnerhalb des von ihm geforderten Anforderungsprofiles zu gewichten, welchen \nEinzelmerkmalen er größere Bedeutung beimessen will. Hier hebt die \nAntragsgegnerin neben der Note der letzten Beurteilung des Weiteren auf \nErfahrungen im ministeriellen Bereich ab, indem sie ausweislich ihres \nAuswahlvermerkes zur Ermittlung eines engeren Kandidatenkreises diejenigen \nBewerber ausgeschlossen hat, welche nicht über ministerielle Erfahrungen verfügen. \n\n26\n\nDemgegenüber hat die Antragsgegnerin den in der Ausschreibung geforderten \nSprachkenntnissen kein überragendes Gewicht beigemessen.\n\n27\n\nDies stellt sich nicht als sachwidrig oder willkürlich dar. Während beispielsweise \nministerielle Erfahrung bezogen auf den Zeitpunkt der Besetzung eines \nDienstpostens nicht nachholbar ist, kann eine noch nicht vorhandene Erfüllung der \nsprachlichen Anforderungen nachgeholt werden. Tatsächlich geht die Antrags-\ngegnerin davon aus, dass die ausgewählte Mitbewerberin durch ihre Teilnahme an \neinem Fortbildungslehrgang beim Bundesprachenamt die geforderten \nSprachkenntnisse vor Antritt ihrer neuen Position erworben haben wird.\n\n28\n\nSoweit der Antragsteller demgegenüber einwendet, der Lehrgang, an welchem \ndie Mitbewerberin teilnehme, führe nicht zum Erwerb der geforderten Qualifikation \nSLP 3333, sondern nur der - darunter liegenden - Qualifikation SLP 3330, macht es \ndie Auswahlentscheidung nach Auffassung des Gerichts jedenfalls im Verhältnis zum \nAntragsteller nicht fehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin das ursprünglich geforderte \nAnforderungsprofil nachträglich abgesenkt hätte.\n\n29\n\nDies folgt aus der Erwägung, dass die Behörde von einem einmal durch \nStellenausschreibung eingeleiteten Auswahlverfahren wieder Abstand nehmen \nkann,\n\n30\n\nOVG NRW, Beschluss vom 26.04.1991 - 6 B 744/91 -, DVBl. 1991 S. \n1212 und Beschluss vom 14.11.1997 - 12 B 2315/97 -; OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 23.05.1984 - 2 A 122/83 - DÖD 1985, 48 und Beschluss vom \n19.12.1996 - 10 B 13120/96 - DÖD 1997, 173.\n\n31\n\nBei einer nachträglichen Senkung des Anforderungsprofils stellt sich eine darauf \nberuhende Auswahlentscheidung allerdings gegenüber solchen Beamten als \nrechtlich bedenklich dar, die sich aufgrund des höheren Anforderungsprofils in der \nAusschreibung gar nicht erst beworben haben,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2001, - 1 B 1133/01 -.\n\n33\n\nSo liegt der Fall hier aber nicht, da der Antragsteller zum Kreis der Bewerber \ngehört und durch eine eventuelle Absenkung des Anforderungsprofils - sollte der \nLehrgang der ausgewählten Beamtin tatsächlich zu einer niedrigeren SLP führen - \nnicht in seinen Rechten verletzt wird.\n\n34\n\nNach alledem kann der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg haben.\n\n35\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-20/15-l-2545-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-20/15-l-2545-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299943","retrieved":"2026-07-09 03:24:28.781771+00:00"}}