{"status":"available","doknr":"OLD300016","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1217.11K4048.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"11 K 4048/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist am 22.01.1959 geboren. Nach einer ersten Entziehung der \nFahrerlaubnis der Klasse 3 wurde ihm diese 1982 wiederteilt und im Jahre 1983 \nerneut entzogen. Nach negativen medizinisch-psychologischen Begutachtungen \n1984, 1985, 1986 und 1989 (Obergutachten) wurde die Fahrerlaubnis nach einer \nweiteren, diesmal positiven Begutachtung im Jahre 1991 wiedererteilt; zusätzlich \nerhielt er die Fahrerlaubnis der Klasse 1a.\n\n3\n\nIm Dezember 1994 beantragte er die Fahrlehrererlaubnis der Klassen 3 und 1. \nEine vom Straßenverkehrsamt veranlasste medizinisch-psychologische \nUntersuchung gelangte im Februar 1995 insoweit zu einem positiven Ergebnis. Am \n15.12.1995 erhielt der Kläger die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse 3, am 25. August \n1997 für die Klasse 1.\n\n4\n\nMit Urteil vom 08.09.1995 - rechtskräftig seit dem 27.03.1996 - wurde der Kläger \nwegen fahrlässiger Körperverletzung (im Straßenverkehr) verurteilt. Am 16.11.1999 \n- rechtskräftig seit 20.01.2000 - erging eine Verurteilung wegen Nötigung; der Kläger \nhatte hier während einer von ihm erteilten Fahrstunde der Klasse 1 einen anderen \nVerkehrsteilnehmer überholt und zum Anhalten genötigt, sodann sein Motorrad quer \nauf die Fahrbahn gestellt und die Weiterfahrt des anderen blockiert. Mit weiterem \nUrteil vom 14.12.1999 - rechtskräftig seit 22.12.1999 - erfolgte eine Bestrafung \nwegen fahrlässigen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis; eine gleichzeitig \nangeklagte Nötigung wurde im Hinblick hierauf vorläufig eingestellt. Auch hier \nhandelte es sich um ein Geschehen während einer vom Kläger erteilten Fahrstunde. \nEin Wiedereinsetzungsantrag des Klägers blieb erfolglos.\n\n5\n\nNach vorheriger Anhörung widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2000 \ndie Fahrlehrererlaubnis der Klassen 3 und 1 und ordnete die sofortige Vollziehung \nan. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass sich der Kläger durch die \nbegangenen Delikte als unzuverlässig für den Fahrlehrerberuf erwiesen habe. \n\n6\n\nAm 25.04.2000 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Einen Antrag auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das erkennende Gericht mit \nBeschluss vom 14.09.2000 - 11 L 1855/00 - ab. Auf die Gründe des Beschlusses \nwird Bezug genommen.\n\n7\n\nDen Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom \n25.04.2001, zugestellt am 27.04.2001, zurück.\n\n8\n\nAm Montag, dem 28.05.2001, hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt im \nwesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und dem Verfahren \nzur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Insbesondere wendet er sich gegen \ndie Richtigkeit der Verurteilung wegen des angeblichen Duldens der Fahrens ohne \nFahrerlaubnis; dass der Kläger die dafür maßgeblichen Gründe im Strafverfahren \nnicht vorgetragen habe, hänge damit zusammen, dass er rechtsunkundig und im \nStrafverfahren anwaltlich nicht vertreten gewesen sei. Bei der Verurteilung wegen \nNötigung habe das Landgericht Köln in seiner Berufungsentscheidung von einem \nFahrverbot abgesehen und wesentlich entlastende Gesichtspunkte hervorgehoben, \ndie in den angefochtenen Bescheiden nicht berücksichtigt worden seien. Ferner sei \nunberücksichtigt geblieben, dass er zuvor fast 5 Jahre unbeanstandet als Fahrlehrer \ntätig gewesen sei und die getroffene Entscheidung wegen des schwerwiegenden \nEingriffs in seine Berufstätigkeit unverhältnismäßig sei. Seine Verkehrsvorgeschichte \nsei im übrigen unerheblich, nachdem seine Eignung für die Fahrlehrertätigkeit durch \nein medizinisch-psychologisches Gutachten bestätigt worden sei.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 06.04.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25.04.2001 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und verweist \ndarauf, dass er vom Inhalt der strafgerichtlichen Entscheidungen nicht abweichen \nkönne.\n\n14\n\nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der ebenfalls \nbeigezogenen Strafakten und des Verfahrens gleichen Rubrums 11 L 1855/00.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n17\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten.\n\n18\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen kann hierfür zunächst auf die \nAusführungen des Gerichts im Beschluss vom 14.09.2000 im Verfahren 11 L \n1855/00 Bezug genommen werden.\n\n19\n\nErgänzend bleibt zu den Ausführungen in der Klageschrift lediglich folgendes anzumerken:\n\n20\n\nBei der Verurteilung wegen Nötigung enthält das Urteil des Landgerichts Köln \nvom 20.01.2000 in der Tat Ausführungen zu strafmildernden Aspekten. Es enthält \ndaneben aber eben auch die im genannten Beschluss der Kammer zitierte Passage, \nwonach die aggressive Überreaktion des Klägers vor den Augen eines Fahrschülers \nstrafschärfenden Charakter hat; diese Aussage ist für die Beurteilung der \nZuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf naturgemäß von besonderer Bedeutung. Von \neinem Fahrverbot wurde im übrigen nicht wegen einer Unrichtigkeit des \namtsgerichtlichen Urteils, sondern - unter Bedenken - deshalb abgesehen, weil der \nKläger sein \"extrem uneinsichtiges\" Verhalten aufgegeben und seine \"indiskutablen \nAusführungen\" bedauert habe; ihm wurde jedoch nochmals vorgehalten, dass er \n\"gerade in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer ein Vorbild an verkehrsgerechtem \nVerhalten\" sein müsse. Zu der Frage der Einsichtigkeit des Klägers bleibt noch \nanzumerken, dass er nach diesem Urteil sodann seinerseits den von ihm genötigten \nVerkehrsteilnehmer angezeigt und um dessen Strafverfolgung gebeten hat.\n\n21\n\nHinsichtlich der Verurteilung wegen Duldung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis \nist darauf hinzuwiesen, dass es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts sein kann, \ndurch Erhebung des angebotenen Beweises (Vernehmung einer Fahrschülerin) \nBeweis über die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung zu erheben, wenn \nder Kläger selbst dieses entlastende Argument vor Rechtskraft der Verurteilung nicht \nvorgebracht hat. Unabhängig davon, ob er im Strafverfahren anwaltlich nicht \nvertreten war, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine mangelhafte \nStrafverteidigung nachträglich zugunsten des Betroffenen zu korrigieren; dies gilt \njedenfalls dann, wenn - wie hier - der entlastende Vortrag im Strafverfahren ohne \nweiteres möglich gewesen wäre. Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, dass \nder Zeuge K. in seiner schriftlichen Äußerung auf Bl. 17 der Strafakte (Beiakte Heft \n4) ausgeführt hat, auch die Fahrschülerin sei mit einem Motorrad unterwegs \ngewesen.\n\n22\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der Hauptverhandlung \nvom 14.12.1999 selbst ausgeführt hat, dass er auch in diesem Fall einen anderen \nVerkehrsteilnehmer zum Anhalten veranlasst hat und sich daher ein weiteres Mal \nwährend einer \n\nlaufenden Fahrstunde in der Weise verhalten hat, die bei der anderen Gelegenheit \neine Verurteilung wegen Nötigung zur Folge hatte. Auch dies spricht gegen die \nZuverlässigkeit des Klägers für den Fahrschulberuf.\n\n23\n\nHinsichtlich des sonstigen Vortrags wird nochmals auf die Ausführungen des \nGerichts im Beschluss vom 14.09.2000 verwiesen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-17/11-k-4048-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-17/11-k-4048-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300016","retrieved":"2026-07-09 03:24:35.174477+00:00"}}