{"status":"available","doknr":"OLD300029","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1214.18K1560.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-14","aktenzeichen":"18 K 1560/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.11.1999 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2000 verpflichtet, der Klägerin \nab Schuljahresbeginn 1999/2000 bis einschließlich Januar 2000 Eingliederungshilfe \ndurch Übernahme der Kosten in Höhe von 630,70 DM für den Einsatz eines \nSchulbegleiters während des Besuchs der integrativen Gemeinschaftsgrundschule \nder Stadt T. zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie am 06.07.1992 geborene Klägerin ist schwerbehindert. Mit Bescheid vom \n24.11.1997 stellte das Versorgungsamt Köln bei ihr eine angeborene Entwicklungs-\nstörung der großen Gelenke (Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke) mit Funkti-\nonsdefiziten mit nachfolgendem Muskelschwund sowie eine Bewegungsunruhe mit \npsycho-motorischer Entwicklungsretardierung und einer Sprachentwicklungsverzöge-\nrung fest. Der Grad der Behinderung wurde mit 100 und die gesundheitlichen Vor-\naussetzungen für die Merkzeichen H und B festgestellt. Mit Bescheid vom \n01.07.1999 stellte das Schulamt des Beklagten fest, dass bei der Klägerin ein son-\nderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt \"Körperbehinderung\" bestehe. \nAls schulischer Förderort wurde ab dem Schuljahr 1999/2000 \"eine Schule für Kör-\nperbehinderte oder eine Grundschule mit integrativem Förderangebot\" bestimmt. Auf \nWunsch der Eltern der Klägerin, die Klägerin integrativ zu beschulen, heißt es in dem \nBescheid weiter, die für eine derartige Beschulung zuständige Grundschule sei die \nGemeinschaftsgrundschule in T. . Das Einverständnis des Schulträgers \nliege vor. Mit Schreiben vom 22.09.1999 wies das Schulamt den Beklagten ergän-\nzend darauf hin, dass der Besuch in der Gemeinschaftsgrundschule nur in Betracht \nkomme, wenn die Klägerin durch eine persönliche Bezugsperson begleitet \nwerde.\n\n3\n\nSeit dem Schuljahr 1999/2000 besucht die Klägerin, die über gute geistige \nFähigkeiten verfügt, die Gemeinschaftsgrundschule. Die Schulbegleitung wurde im \nentscheidungserheblichen Zeitraum von August 1999 bis einschließlich Januar 2000 \nfür insgesamt 61 Stunden in Anspruch genommen. \n\n4\n\nDie insoweit entstandenen Kosten in Höhe von 630,70 DM wurden durch die \nEltern der Klägerin übernommen, weil deren Antrag vom 16.06.1999 auf Gewährung \nvon Eingliederungshilfe für einen Schulbegleiter durch den Beklagten mit Bescheid \nvom 10.11.1999 abgelehnt wurde. Zur Begründung führte er aus, der Besuch einer \nGrundschule mit integrativem Förderangebot sei zur Erreichung einer angemessenen \nSchulbildung nicht erforderlich. Die Klägerin könne zur Vermeidung von Kosten für \neinen Schulbegleiter eine Sonderschule für körperbehinderte Kinder besuchen. Dem \nWunsch der Klägerin auf Beschulung in einer Grundschule brauche nicht entspro-\nchen werden, weil die Erfüllung des Wunsches mit unverhältnismäßigen Mehrkosten \nverbunden sei.\n\n5\n\nDer Widerspruch der Klägerin vom 16.11.1999 wurde mit Widerspruchsbescheid \nvom 27.01.2000 unter Vertiefung der im Ausgangsbescheid gegebenen Begründung \nzurückgewiesen. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 22.02.2000 Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung verweist sie auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 - und des-\nsen Beschluss vom 20.04.2000 - 16 B 2111/99 -. Sie trägt vor, der Beklagte könne \nsich nicht auf den Nachrang der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 BSHG berufen, da sich \ndie Klägerin nicht selber helfen könne und die Hilfe auch nicht von anderen, insbe-\nsondere von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte. Selbst wenn die Klägerin ei-\nnen Rechtsanspruch gegen den Schulträger auf Übernahme der Kosten eines Integ-\nrationshelfers haben sollte, werde die Vorleistungspflicht des Beklagten schon des-\nhalb ausgelöst, weil der Schulträger - wie hier - tatsächlich keine Leistungen erbracht \nhabe. Unabhängig davon sei eine Leistungsverpflichtung des Schulträgers ohnehin \nzu verneinen. Aus dem Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen \n(SchfG) ergebe sich kein Anspruch, weil es sich um bloße Organisationsvorschriften \nhandele und die Kosten eines Integrationshelfers keine \"Schulkosten\" im Sinne des \nGesetzes seien. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-\nWestfalen (SchpflG) sei schon dem Wortlaut nach nicht einschlägig. Zudem sei bei \nAnnahme einer Vorleistungsverpflichtung des Schulträgers § 12 EingliederungshilfeV \nweitgehend überflüssig. Im Übrigen habe der Beklagte nicht über die Verpflichtung \neines schulpflichtigen Kindes, eine Sonderschule besuchen zu müssen, zu befinden, \num die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen. Dies falle viel-\nmehr nach § 7 Abs. 4 SchpflG i.V.m. § 10 Abs. 1a der Verordnung über die Feststel-\nlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den För-\nderort (VO-SF) in die Kompetenz der zuständigen Schulbehörde. Solange die Schul-\naufsichtsbehörde an ihrer Entscheidung festhalte, dass auch der Besuch der Grund-\nschule ein geeigneter Förderort sei und eine Entscheidung über einen Schulwechsel \nauf eine zum alleinigen Förderort bestimmte Sonderschule nicht getroffen sei, erfülle \ndie Klägerin ihre Schulpflicht an der allgemeinen Schule und könne nicht auf den Be-\nsuch einer Sonderschule verwiesen werden. Die Eltern könnten insofern auch nicht \nauf ein Wahlrecht zum Besuch einer Grundschule mit integrativer Förderung oder \neiner entsprechenden Sonderschule verwiesen werden. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n10.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n27.01.2000 zu verpflichten, der Klägerin ab Schuljahresbeginn \n1999/2000 bis einschließlich Januar 2000 Eingliederungshilfe \ndurch Übernahme der Kosten in Höhe von 630,70 DM für den \nEinsatz eines Schulbegleiters während des Besuchs der \nintegrativen Gemeinschaftsgrundschule der Stadt T. \nzu gewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt vor, der Entscheidung des OVG NRW vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 - \nhabe zugrunde gelegen, dass das Schulamt als Förderort für die \nsonderpädagogische Förderung des damaligen Klägers eine Grundschule bestimmt \nhatte, an welcher der Kläger am integrativen Unterricht teilnehmen konnte. Hier aber \nhabe das Schulamt ausdrücklich eine Wahlmöglichkeit vorgesehen. Zudem stelle das \nSchreiben des Schulamtes vom 22.09.1999 klar, dass die im Bescheid des \nSchulamtes dargestellte Alternative in Wirklichkeit keine gleichrangige sei, sondern \nnur dann, wenn die persönliche Bezugsperson die Klägerin begleite. Der Beschluss \ndes OVG NRW vom 20.04.2000 - 16 B 2111/99 - sei im Übrigen vor dem Hintergrund \nzu bewerten, dass das Gericht den Anspruch nur bejaht habe, um die Effektivität des \neinstweiligen Rechtsschutzes zu sichern.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n16\n\nDie Klägerin hat gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3, 47 BSHG i.V.m. § \n12 der Verordnung nach § 47 des BSHG (EingliederungshilfeV) im streitbefangenen \nZeitraum einen Anspruch auf Übernahme der durch den Einsatz der Begleitperson \nentstandenen Kosten in Höhe von 630,70 DM.\n\n17\n\nDie Klägerin ist aufgrund ihrer körperlichen Behinderung dem Personenkreis \nzuzuordnen, dem nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG Eingliederungshilfe grundsätzlich \nzu gewähren ist. Die Betreuung durch eine Schulbegleitperson ist auch eine \nerforderliche und geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe im Sinne der § 40 \nAbs. 1 Nr. 3, § 12 Nr. 1 und 2 EingliederungshilfeV.\n\n18\n\nDie Eingliederungshilfe ist auch nicht nachrangig im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG, \ndenn die Klägerin erhält die erforderliche Hilfe nicht von - hier allenfalls in Betracht \nkommenden - Trägern anderer Sozialleistungen.\n\n19\n\nDas gilt zunächst im Hinblick auf Leistungen der Pflegeversicherung, denn \ngemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI bleiben Leistungen für Behinderte \nnach dem Bundessozialhilfegesetz unberührt und sind im Verhältnis zur \nPflegeversicherung nicht nachrangig.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 mit \nHinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.1997 - \n6 S 1709/97 - FEVS 48, 305 (309 ff.); Wilde, in: Hauck/Wilde, \nSGB XI, § 13 Rn. 26 ff. und Rn. 13; Mrozynski, Das Verhältnis \nder Pflegeleistungen zur Eingliederungshilfe, ZfSH/SGB 1999, \n333 (337); a.A. F. Baur, Behinderung und Pflege - Zum \nVerhältnis von Sozialhilfe und Pflegeversicherung, ZfSH/SGB \n1997, 579 (581). \n\n21\n\n§ 2 Abs. 1 BSHG steht der Bewilligung von Eingliederungshilfe auch nicht \ndeswegen entgegen, weil die Klägerin einen schulischen Kostenträger hätte in \nAnspruch nehmen können. Die Kammer lässt insoweit dahinstehen, ob der \nSchulträger dazu verpflichtet ist, eine Schulbegleitperson zu finanzieren. \n\n22\n\nHierzu OVG NRW, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 - \nm.w.N.\n\n23\n\nAuf diese Frage kommt es nicht an, wenn - wie hier - feststeht, dass trotz eines \nmöglicherweise gegebenen Anspruchs bereite Mittel zur Bezahlung des \nIntegrationshelfers nicht zur Verfügung standen. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 -; \nOVG NRW, Beschluss vom 20.04.2000 - 16 B 2111/99 -.\n\n25\n\nDer Nachrang der Sozialhilfe steht dem Anspruch der Klägerin ferner nicht \ndeshalb entgegen, weil sie sich darauf verweisen lassen müsste, an Stelle der \nGemeinschaftsgrundschule eine Sonderschule für Körperbehinderte zu besuchen. \n\n26\n\nGemäß § 7 Abs. 4 SchpflG entscheidet die Schulaufsichtsbehörde darüber, ob \nein schulpflichtiges Kind verpflichtet ist, eine Sonderschule zu besuchen. Solange die \nSchulaufsichtsbehörde nicht entschieden hat, dass der Hilfe suchende \nSchulpflichtige zum Besuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule \nverpflichtet ist, kann ihn der Sozialhilfeträger nicht darauf verweisen, eine \nSonderschule zu besuchen, um die Gewährung von Sozialhilfe überflüssig zu \nmachen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, FEVS \n36, 1 (6) = NDV 1986, 291 (292) = NVwZ 1987, 412 (413); OVG \nNRW, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 28.06.1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 (155) \nund vom 20.04.2000 - 16 B 2111/99 -; Nds. OVG, Beschluss \nvom 11.02.1988 - 4 B 94/88 -, FEVS 38, 459 (460), und VGH \nBad.-Württ., Urteil vom 17.09.1997 - 6 S 1709/97 -, FEVS 48, \n305 (308); a.A. ohne Auseinandersetzung mit der vorzitierten \nRechtsprechung Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1999 - 1 TG \n759/99 -, FEVS 51, 315 f.\n\n28\n\nVorliegend besteht keine Regelung der zuständigen Schulbehörde, wonach die \nKlägerin verpflichtet ist, die Sonderschule zu besuchen. Mit bestandskräftigem \nBescheid vom 01.07.1999 hat das Schulamt des Beklagten als Schulbehörde \nentschieden, dass die zur Deckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs \nerforderliche und geeignete Schule entweder eine Schule für Körperbehinderte oder \neine Grundschule mit integrativem Förderangebot ist. Damit hat die Schulbehörde \nkeine Verpflichtung zum Besuch einer Sonderschule erklärt, sondern vielmehr auch \nden Besuch einer Grundschule mit integrativem Förderangebot für geeignet \ngehalten.\n\n29\n\nSolange die zuständige Schulaufsichtsbehörde an dieser Entscheidung festhält, \nfällt es nicht in die Kompetenz des Sozialamtes, die schulische Entwicklung \nselbständig zu beurteilen und einen Schulwechsel zu verlangen. Die Klägerin erfüllt \ndeshalb ihre Schulpflicht an der allgemeinen Schule und kann nicht auf den Besuch \neiner Sonderschule verwiesen werden. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2000 - 16 B 2111/99 \n-.\n\n31\n\nDies ergibt sich ferner aus § 33 Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO), \nder besagt, dass nur ein Schüler, der am Unterricht einer anderen Schule nicht \nteilnehmen oder durch ihn nicht hinreichend gefördert werden kann, eine seiner \nBehinderung entsprechende Sonderschule besucht.\n\n32\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2000 - \n16 B 2111/99 -.\n\n33\n\nDem Kostenübernahmeanspruch der Klägerin kann auch nicht der Einwand \nunverhältnismäßiger Mehrkosten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG entgegengehalten \nwerden. \n\n34\n\nVgl. zum Mehrkostenvorbehalt etwa BVerwG, Urteil vom \n02.09.1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 (130) = FEVS 44, \n322 (325), und Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 11.89 -, BVerwGE \n91, 114 (116) = FEVS 43, 181 (184).\n\n35\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob sich der Sozialhilfeträger in Fallkonstellationen wie \nder vorliegenden überhaupt auf den Mehrkostenvorbehalt berufen kann. Gegen die \nAnwendbarkeit des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG spricht, dass durch die Versagung von \nSozialhilfe für eine Schulbegleitperson wegen sonst entstehender Mehrkosten eine - \nnur dem Schulamt obliegende - Entscheidung über den Förderort für ein \nschulpflichtiges behindertes Kind mittelbar durch den Sozialhilfeträger getroffen wird. \nDurch die Versagung von Eingliederungshilfe drängt der Sozialhilfeträger das Hilfe \nsuchende Kind - und sei es nur aus finanziellen Gründen - zum Besuch einer \nSonderschule, obwohl die ausschließliche Beschulung des Kindes in der \nSonderschule von der Schulbehörde bislang nicht beschieden worden ist. Diese \nFrage bedarf indessen keiner näheren Erörterung, denn die Berufung auf § 3 Abs. 2 \nSatz 3 BSHG ist dem Beklagten auch bei unterstellter Anwendbarkeit der Vorschrift \nversagt. \n\n36\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erschöpft sich der \nMehrkostenvorbehalt nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich. Die \nVerhältnismäßigkeit betrifft die Relation zwischen der gewünschten Gestaltung der \nHilfe und den damit verbundenen Mehrkosten. Die Mehrkosten dürfen zum \nangestrebten Verwendungszweck nicht außer Verhältnis stehen. Der \nMehrkostenvorbehalt verlangt daher auch eine wertende Betrachtungsweise. Zu \nberücksichtigen ist vor allem das Gewicht, das der vom Hilfeempfänger gewünschten \nGestaltung der Hilfe im Hinblick auf seine individuelle Notsituation beizumessen ist. \nDabei sind alle Besonderheiten des Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Je größer \ndie Bedarfsnähe der gewünschten Hilfegestaltung ist, um so \"berechtigter\" kann der \nWunsch des Hilfeempfängers sein.\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 13/92 -, FEVS 45, \n408 (413 f.).\n\n38\n\nDarüber hinaus sind nicht nur das Recht des Schülers auf eine seine Anlagen \nund Befähigung möglichst weitgehend berücksichtigende Ausbildung (Art. 2 Abs. 1 \nGG) und das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, den \nBildungsweg in der Schule für ihr Kind im Rahmen von dessen Eignung grundsätzlich \nfrei zu wählen. Zu berücksichtigen ist der Wunsch des behinderten Schülers nach \nintegrativer Beschulung vielmehr auch im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot \ndes Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dem bei der vorzunehmenden wertenden \nBetrachtungsweise ein hoher Stellenwert zukommt.\n\n39\n\nVgl. die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 \nGG im Schulrecht; insbesondere den Beschluss vom \n30.07.1996 - 1 BvR 1308/96 - DVBl. 1996, 1369; und das Urteil \nvom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288 ff.\n\n40\n\nAuf dieser Beurteilungsgrundlage erweist sich die Versagung von \nEingliederungshilfe unter Berufung auf den Mehrkostenvorbehalt des § 3 Abs. 2 Satz \n3 BSHG als rechtswidrig.\n\n41\n\nA.A. in einem wohl ähnlich gelagerten Fall Hess. VGH, \nBeschluss vom 09.06.1999 - 1 TG 759/99 -, FEVS 51, 315 \nf.\n\n42\n\nZunächst führt die integrative Beschulung bei der Klägerin nicht zu \nunzumutbaren Belastungen. Die Klägerin konnte aufgrund ihrer guten geistigen \nFähigkeiten unstreitig an dem Unterricht der Gemeinschaftsgrundschule teilnehmen \nund so wohnortnah gefördert werden. Ausweislich der Stellungnahme der \nKlassenlehrerin der Klägerin vom 15.09.1999 konnte der Betreuungsaufwand der \nBegleitperson im Laufe der Zeit sogar deutlich reduziert werden. Auch in dem \nBescheid des Schulamtes vom 01.07.1999 heißt es, dass eine andauernde \nsonderpädagogische Förderung wahrscheinlich nicht erforderlich sein werde. Die \nmöglicherweise bei integrativer Unterrichtung zunehmenden höheren \nLeistungsanforderungen stellen die Klägerin demnach nicht vor unüberwindbare \nSchwierigkeiten. Auch die Belastungen für den Beklagten als Sozialhilfeträger halten \nsich nach Auffassung der Kammer in vertretbaren Grenzen, da die Begleitung durch \ndie Integrationshelferin im streitbefangenen Zeitraum ab Schuljahresbeginn \n1999/2000 bis einschließlich Januar 2000 lediglich Mehrkosten von 630,70 DM verur-\nsachte. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Mitschüler \noder das Lehrpersonal der Gemeinschaftsgrundschule durch die integrative Beschu-\nlung der Klägerin unzumutbar belastet worden sind. Insbesondere ist nicht \nerkennbar, dass die Klägerin durch ihr Verhalten den ordnungsgemäßen \nUnterrichtsbetrieb - beispielsweise durch ständiges Stören des Unterrichts oder eine \nsonst verursachte Verzögerung der Vermittlung von Lehrinhalten - behindert hat. \nUnter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 33 Abs. 1 ASchO ist die \nFinanzierung der Schulbegleiterin im konkreten Fall demnach nicht mit - \nunverhältnismäßigen - Mehrkosten verbunden.\n\n43\n\nDem geltend gemachten Anspruch steht schließlich - weder aus dem \nGesichtspunkt des Nachranges noch aus dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung - \nnicht der Umstand entgegen, dass die Eltern der Klägerin den Integrationshelfer \nwährend des streitgegenständlichen Zeitraums aus eigenen Mitteln finanziert haben. \nDenn dies kann dem Hilfe Suchenden dann nicht entgegengehalten werden, wenn \nder Dritte - hier die Eltern der Klägerin - die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, \nweil der Träger der Sozialhilfe - der Beklagte - nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein \nEingreifen abgelehnt hat.\n\n44\n\nZu den Einzelheiten BVerwG, Urteil vom 02.09.1993 - 5 C \n50.91 -, BVerwGE 94, 127 = FEVS 44, 322.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-14/18-k-1560-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-14/18-k-1560-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300029","retrieved":"2026-07-09 03:24:36.369229+00:00"}}