{"status":"available","doknr":"OLD300111","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1211.7K4333.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-11","aktenzeichen":"7 K 4333/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf zweier Zuwendungsbe-\nscheide der Beklagten für den Neubau einer Einfachsporthalle mit angeschlossenem \nJugendraum in M. -G. .\n\n3\n\nIm Oktober 1990 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer \nZuwendung für die Errichtung einer Sport- und Mehrzweckhalle in M. -G. \nim Rahmen der Sportstättenbauförderung. Darüber hinaus beantragte sie die Ge-\nwährung einer Zuwendung für den Anbau eines Jugendraumes einschließlich der \nnotwendigen sanitären Einrichtungen an die zu errichtende Sporthalle. Mit Bescheid \nvom 03.12.1990 bewilligte die Beklagte der Klägerin zunächst eine Landeszuwen-\ndung für die Errichtung einer Einfachsporthalle einschließlich Geräteausstattung in \nHöhe von 886.600,- DM. Mit Änderungsbescheid vom 05.12.1991 wurde diese Lan-\ndeszuwendung auf Antrag der Klägerin auf 993.850,- DM erhöht. Mit Bescheid vom \n18.12.1991 bewilligte die Beklagte eine weitere Landeszuwendung in Höhe von \n36.400,- DM für den Anbau des Jugendraumes an die Sporthalle. Bestandteil dieser \nBescheide waren jeweils die \"Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen \nzur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G)\". Die bewilligten Beträge wurden in \nmehreren Teilbeträgen an die Klägerin ausgezahlt.\n\n4\n\nIn der Folgezeit vergab die Klägerin die Aufträge für die durchzuführenden Bau-\narbeiten. Mit der Durchführung von Erdarbeiten wurde im Juli 1992 aufgrund einer \nöffentlichen Vergabe die Firma T. aus M. beauftragt. Die Firma T. \nrechnete die ihr in Auftrag gegebenen Leistungen mit Schlussrechnung vom \n30.03.1993 über 101.369,62 DM ab. Über Zusatzangebote wurden der Firma T. \nweitere Leistungen wie Grundleitung und Kanalanschluss, Gas- und Stromanschluss \nund Parkplätze in Auftrag gegeben. Die insgesamt abgerechnete Summe betrug \n151.290,20 DM. Für die Außenanlagen wurde im Februar 1994 lediglich ein Angebot \nüber rund 24.000,- DM von derselben Firma eingeholt. In der Schlussrechnung vom \n22.04.1994 wurde über etwa 51.829,45 DM abgerechnet. Zusätzlich wurden über \nweitere Rechnungen für Drainage- und Erdarbeiten circa 40.000,- DM abgerechnet. \nHinsichtlich der Dachdecker- und Klempnerarbeiten fand eine öffentliche Ausschrei-\nbung statt. Mindestbieter war die Firma I. aus X. mit 142.790,86 DM, Zweit-\nbieter die Firma I1. aus M. mit 143.099,68 DM. Im Februar 1993 entschied \nder Vergabeausschuss der Klägerin, den Auftrag nicht der mindestbietenden Firma \nI. , sondern der Firma I1. zu erteilen. Der Vergabeausschuss begründete seine \nEntscheidung damit, dass § 25 Abs. 2 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, \nTeil A (VOB/A) ausdrücklich festschreibe, dass der niedrigste Angebotspreis alleine \nnicht für die Vergabe entscheidend sei. Vielmehr solle der Zuschlag auf das Angebot \nerteilt werden, das unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und funktionsbeding-\nten Gesichtspunkte als das annehmbarste erscheine. Weiter meinte der Vergabe-\nausschuss, dies begründe sich daraus, dass es sich um eine ortsansässige Firma \nhandele, die bei späteren Reparaturarbeiten, die gerade immer wieder bei Dächern \nnotwendig würden, wegen der Ortsnähe schneller, besser und auch kostengünstiger \nfür die Gemeinde arbeiten könne.\n\n5\n\nIm Bericht des Gemeindeprüfungsamtes des Oberbergischen Kreises über die \nPrüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung zweckgebundener \nStaatszuweisungen bei der Gemeinde M. in den Haushaltsjahren 1994 und 1995 \nvom 26.11.1996, der am 03.12.1996 bei der Beklagten einging, wurden unter \nanderem die im Zusammenhang mit dem Bau der Sporthalle erteilten Aufträge \ngeprüft. Das Gemeindeprüfungsamt bezeichnete die Begründung des \nVergabeausschusses der Klägerin für die Vergabe der Dachdecker- und \nKlempnerarbeiten an die Firma I1. aus M. als unzutreffend. Zwischen den \nAngeboten der beiden Bieter habe nur eine Differenz von rund 300 DM bestanden. \nIm nachhinein habe die Firma I1. mit den Preisen der mindestbietenden Firma I. \nabgerechnet. Die Firma I. sei circa 3.776,- DM in der Abrechnung billiger gewesen. \nZudem sei - soweit es habe festgestellt werden können - für die Außenarbeiten \nlediglich ein Angebot vom 25.02.1994 über rund 24.000,- DM von der Firma T. \neingeholt worden. Mit Schlussrechnung vom 22.04.1994 sei jedoch über 51.829,45 \nDM abgerechnet worden. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 17.04.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass im \nRahmen der Prüfung der Verwendungsnachweise schwerwiegende Verstöße gegen \ndie Verdingungsordnung für Bauleistungen festgestellt worden seien, welche sie im \neinzelnen bezeichnete. Unter anderem hinsichtlich der Auftragsvergabe für \nDachdecker- und Klempnerarbeiten liege gemäß eines Erlasses des \nFinanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen von Dezember 1987 ein \nschwerer Verstoß gegen die Vorschriften der VOB vor, der in aller Regel mit \nförderrechtlichen Konsequenzen zu ahnden sei. Vor einer möglichen Rückforderung \nder bereits ausgezahlten Landesmittel wegen Nichterfüllung von Auflagen in ihrem \nBewilligungsbescheid wolle die Beklagte der Klägerin die Gelegenheit geben, sich zu \näußern, was die Klägerin in der Folge auch tat.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 18.04.1997 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid \nvom 03.12.1990 in der Form des Änderungsbescheides vom 05.12.1991 teilweise \nund setzte den Förderbetrag auf 953.917,- DM neu fest. Die Beklagte bat die \nKlägerin um Rückzahlung des zuviel erhaltenen Betrages in Höhe von 39.933,- DM. \nDie Klägerin überwies diesen Betrag an die Beklagte.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 06.10.1997 widerrief die Beklagte ihren Zuwendungsbescheid \nvom 03.12.1990 in der Fassung ihres Änderungsbescheides vom 18.04.1997 sowie \nihren Zuwendungsbescheid vom 18.12.1991 teilweise für die Vergangenheit. \nGleichzeitig setzte sie die Landeszuwendungen für den Neubau einer \nEinfachsporthalle in M. -G. einschließlich der Erstausstattung dieser \nSporthalle mit Sportgeräten auf 850.828,- DM und für den Anbau eines \nJugendraumes an die Sporthalle auf 32.760,- DM neu fest. Sie bat die Klägerin, ihr \ndie zuviel erhaltenen Beträge in Höhe von 103.089,- DM für den Neubau der \nSporthalle und 4.153,- DM für den Anbau des Jugendraumes, also insgesamt \n107.242,- DM, zu überweisen. Den sich ergebenden Zinsanspruch werde sie nach \nErhalt des angegebenen Betrages gesondert geltend machen. Zur Begründung ihres \nBescheides führte die Beklagte aus, die den Zuwendungsbescheiden zugrunde \nliegenden förderungsfähigen Kosten für die Errichtung der Einfachsporthalle ohne \nKosten für die Erstausstattung der Halle mit Sportgeräten in Höhe von 1.878.093,26 \nDM und den Anbau eines Jugendraumes an die Sporthalle in Höhe von 195.126,29 \nDM, also insgesamt von 2.073.219,45 DM, verringerten sich um den Kostenaufwand \nfür die Dachdecker- und Klempnerarbeiten der Firma I1. in Höhe von insgesamt \n144.772,- DM sowie um die Kosten der Außenanlagen einschließlich Drainage und \nErdarbeiten in Höhe von 91.829,45 DM insgesamt um 236.601,45 DM. Dies \nentspreche einem Abzug bei den tatsächlichen förderungsfähigen Baukosten um \n11,41 %. Dementsprechend sei auch die Landeszuwendung für den Hallenbau ohne \nErstausstattung der Halle mit Sportgeräten und für den Anbau eines Jugendraumes \num diesen prozentualen Anteil zu kürzen. Daraus ergebe sich ein neuer \nFörderbetrag für die Sporthalle von insgesamt 850.828,- DM und für den Anbau des \nJugendraumes von 32.247,- DM. Bestandteil des Zuwendungsbescheides der \nBeklagten seien die \"Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur \nProjektförderung an Gemeinden (ANBest-G)\" gewesen. Nach Ziffer 3 ANBest-G \nseien bei Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach \ndem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten. Die \nAnwendung dieser Vergabegrundsätze werde im wesentlichen durch die \nVerdingungsordnung für Bauleistungen bestimmt. Sowohl bei der überörtlichen \nPrüfung der zweckgebundenen Staatszuweisungen für das Haushaltsjahr 1994 und \n1995 bei der Gemeinde M. durch das Gemeindeprüfungsamt des \nOberbergischen Kreises im November 1996 als auch im Rahmen der Prüfung der \nVerwendungsnachweise durch das Baudezernat der Beklagten - ebenfalls im \nNovember 1996 - seien schwerwiegende Verstöße gegen die Verdingungsordnung \nfür Bauleistungen festgestellt worden, die zu förderrechtlichen Konsequenzen \nführten. Dies betreffe zum einen die Dachdecker- und Klempnerarbeiten. \nDiesbezüglich seien nach öffentlicher Ausschreibung sechs verwertbare Angebote \neingegangen. Mindestbieter sei die Firma I. aus X. gewesen (142.796,36 \nDM). An zweiter Stelle habe die Firma I1. aus M. gelegen (143.099,68 DM). \nBeauftragt worden sei die an zweiter Stelle liegende ortsansässige Firma I1. . \nObwohl das Hochbauamt der Gemeinde M. bei der Auftragsvergabe die \nDiskriminierung der mindestfordernden Firma I. aus X. beanstandet habe, \nhabe der Vergabeausschuss entschieden, die an zweiter Stelle liegende \nortsansässige Firma I1. mit den Arbeiten zu beauftragen. Gemäß § 8 Nr. 1 \nVOB/A seien alle Bewerber gleichzubehandeln. Die Bestimmung, dass der \nWettbewerb nicht regional oder lokal beschränkt werden dürfe, bedeute ein Verbot \nder Bevorzugung ortsansässiger Unternehmer. Zum anderen seien die \nAußenanlagen einschließlich Drainage- und Erdarbeiten betroffen. Nach den \nFeststellungen des Gemeindeprüfungsamtes und des Baudezernats der Beklagten \nsei für die Außenanlagen lediglich ein Angebot vom 25.02.1994 über rund 24.000,- \nDM von der Firma T. eingeholt worden. Die Einholung nur eines Angebotes bei \neinem veranschlagten Kostenrahmen von 24.000,- DM entspreche einer freihändigen \nVergabe nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A. Hier hätte \nzumindest eine beschränkte Ausschreibung erfolgen müssen. Die von der Klägerin \nim Rahmen der durchgeführten Anhörung abgegebenen Begründungen zu den \nFeststellungen bei der Vergabe der Dachdecker- und Klempnerarbeiten sowie der \nAußenanlagen seien nicht VOB-konform und hätten die festgestellten Verstöße nicht \nentkräften können. Sowohl die Missachtung des Verbots der Bevorzugung \nortsansässiger Unternehmer im Sinne des § 8 Nr. 1 VOB/A sowie der Verzicht auf \neine zumindest beschränkte Ausschreibung nach § 3 VOB/A bei der Auftragsvergabe \nder Arbeiten für die Herrichtung der Außenanlagen einschließlich der Drainage- und \nErdarbeiten stellten schwere Verstöße gegen die Vergabegrundsätze dar, die zu \nförderrechtlichen Konsequenzen insoweit führten, als dass die Kosten für die \nbeanstandeten Auftragseinheiten von einer Landesförderung ausgeschlossen \nwürden. Angesichts der Tatsache, dass die Verstöße gegen die Bestimmungen der \nVerdingungsordnung für Bauleistungen und die Nichteinhaltung der Auflagen in den \nBewilligungsbescheiden der Beklagten einerseits als schwerwiegend einzustufen \nseien und andererseits im Interesse der Allgemeinheit eine ordnungsgemäße \nVerwendung öffentlicher Mittel - auch im Hinblick auf die Gewährleistung einer \nwettbewerbskonformen Auftragsvergabe - sichergestellt werden müsse, könne nach \npflichtgemäßem Ermessen auf eine anteilige Reduzierung der Förderbeträge für den \nNeubau der Einfachsporthalle in G. und für den Anbau eines Jugendraumes \nan die Sporthalle nicht verzichtet werden. \n\n9\n\nDie Klägerin erhob unter dem 10.11.1997 Widerspruch, den sie wie folgt \nbegründete. Bei der Ausübung des Rücknahme- bzw. Widerrufsermessens habe die \nBeklagte folgende Umstände nicht außer Betracht lassen dürfen. Bei der \nAuftragsvergabe für Dachdecker- und Klempnerarbeiten an die Firma I1. aus \nM. anstelle des Mindestbieters, der Firma I. aus X. , habe sich der \nVergabeausschuss der Klägerin auf § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A gestützt. Nach der \ngesetzgeberischen Wertung komme es nicht auf den niedrigsten Angebotspreis, \nsondern auf das dem Auftraggeber annehmbarste Angebot an. Bei der umfassenden \nGesamtabwägung seien alle technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte im \nweitesten Sinne einzubeziehen. Insbesondere die Ortsnähe der Firma I1. zum \nBauobjekt habe für den Vergabeausschuss einen entscheidenden wirtschaftlichen \nVorteil dargestellt. Die kurzen Anfahrtszeiten der Firma I1. zur Baustelle und die \nhiermit verbundene schnelle Durchführung der Arbeiten vor Ort seien für den \nVergabeausschuss ein entscheidender wirtschaftlicher Aspekt gewesen. Gerade im \nHinblick auf die Witterung sei es von besonderer Bedeutung, dass die Arbeiten \nkurzfristig und schnell durchgeführt würden. Auch unter Berücksichtigung einer \nmöglichen Schadensbegrenzung bei Unwettern bzw. Gewittern mit starken Regen-\nfällen sei es von entscheidender Bedeutung gewesen, dass eine Firma aus der \nunmittelbaren Nähe sofort erreichbar sei, um zum Beispiel auch an Wochenenden \noder Feiertagen schnellstmöglich entsprechende Abhilfe zu schaffen und weitere \nSchäden bzw. Folgeschäden zu verhindern. Zwar könne grundsätzlich jeder \nFachbetrieb entsprechende Dachreparaturen ausführen. Es sei jedoch nicht \nunwesentlich, wo dieser Reparaturbetrieb seinen Sitz habe. Gerade im Hinblick auf \neine mögliche Schadensbegrenzung bei Unwettern sei es von entscheidender \nBedeutung, dass ein Fachbetrieb aus der unmittelbaren Umgebung gewählt worden \nsei. Während die Firma I1. aus M. eine maximale Anfahrtszeit von 5 bis 10 \nMinuten zum Objekt habe, müsse bei der Firma I. aus X. eine Anfahrtszeit \nvon mindestens 30 Minuten in Rechnung gestellt werden. Im Hinblick auf die \ngeringfügige Differenz der beiden Anbieter (Differenzbetrag 303,32 DM bzw. 0,21 % \nbezogen auf die beiden Angebotsbeträge) habe sich der Vergabeausschuss der \nKlägerin letztlich für das Angebot der objektnäheren Firma I1. aus M. \nentschieden. Ein schwerer Verstoß gegen Vergabegrundsätze könne darin nicht \ngesehen werden. Selbst wenn man einen Verstoß gegen die Vergabegrundsätze der \nVOB/A annehmen wolle, so sei eine Kürzung der gesamten Bemessungsgrundlage \num den Kostenaufwand für die Dachdecker- und Klempnerarbeiten der Firma I1. \nin Höhe von insgesamt 144.772,- DM nicht nachvollziehbar. Insofern erhebe die \nKlägerin hilfsweise den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Unterstellt, \nder Vergabeausschuss der Klägerin hätte den Auftrag der Firma I. aus X. in \nHöhe von 142.796,36 DM erteilt, so wäre dieser Kostenaufwand unstreitig in die \nBemessungsgrundlage für die Zuwendung eingeflossen. Ausgehend von dieser \nBemessungsgrundlage hätte die Bewilligungsbehörde die Höhe des Zuschusses be-\nrechnet. Insofern sei es nunmehr nicht sachgerecht, dass die Beklagte den \ngesamten Kostenaufwand für die Dachdecker- und Klempnerarbeiten der Firma \nI1. aus der Berechnungsgrundlage für die Berechnung des Zuschusses \neliminiere. Nach dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens könne \nallenfalls der Differenzbetrag der beiden Angebote in Höhe von 303,32 DM aus der \nBerechnungsgrundlage für den Zuschuss herausgezogen werden. Bezüglich der \nFertigstellung der Außenanlagen stehe die Klägerin auf dem Standpunkt, dass eine \nöffentliche bzw. beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 4 lit. d) VOB/A wegen \nbesonderer Dringlichkeit dieser Maßnahmen ausnahmsweise entbehrlich gewesen \nsei. Die Erdarbeiten zum Bau der Mehrzweckhalle in G. seien nach einer \nöffentlichen Ausschreibung an die billigstbietende Firma K. T. aus M. \nvergeben worden. Weil davon auszugehen gewesen sei, dass bei einer öffentlichen \nbzw. beschränkten Ausschreibung für die Außenanlagen zusätzlicher Zeitverzug \neintreten würde und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit \nzu rechnen gewesen sei, dass keine günstigeren Einheitspreise zu erzielen gewesen \nseien, sei die Firma T. auch mit der Herstellung der Außenanlagen beauftragt \nworden. Die Firma T. habe sofort nach Auftragserteilung mit den Arbeiten an \nden Außenanlagen beginnen können. Die Arbeiten hätten dadurch kurzfristig \nabgeschlossen werden können. Zudem hätten mit der Beauftragung der Firma \nT. die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche betreffend die Erdarbeiten \nsowie die Außenanlagen in einer Hand kumuliert werden können. Auch dieser \ngewährleistungsrechtliche Aspekt habe bei der freihändigen Vergabe des wei-\ntergehenden Auftrags an die Firma T. eine wesentliche Rolle gespielt. Im \nübrigen nehme die Klägerin diesbezüglich auf ihre Stellungnahme anlässlich ihrer \nAnhörung durch die Beklagte Bezug. Selbst wenn man von einem Verstoß gegen die \nVergabegrundsätze nach der VOB/A ausgehen wolle, so berufe sich die Klägerin \nwiederum auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Hätte sich die \nKlägerin zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig verhalten und insofern eine öffentliche \nbzw. beschränkte Ausschreibung durchgeführt, so wäre mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit von der Firma K. T. aus M. das preiswerteste \nAngebot unterbreitet worden. Aber selbst wenn die Firma K. T. nicht das \ngeringste Angebot bezüglich der Herrichtung der Außenanlagen einschließlich der \nDrainage abgegeben hätte, so wären die entsprechenden Arbeiten an die \nmindestbietende Firma vergeben worden. Die Aufwendungen für die Herrichtung der \nAußenanlagen durch die mindestbietende Firma wären unstreitig in die \nBemessungsgrundlage für die Berechnung des Zuschusses eingeflossen. Somit sei \nes ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, die gesamten Kosten der \nAußenanlagen einschließlich Drainage- und Erdarbeiten in Höhe von 91.829,45 DM \naus der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zuschusses herauszuziehen. \nIm Hinblick auf die Tatsache, dass auch die angefallenen Aufwendungen für eine \npreiswertere Firma in die Bemessungsgrundlage eingeflossen wären, dürfe nur die \nDifferenz zu einem möglicherweise billigeren Anbieter aus der Bemessungsgrund-\nlage für die Berechnung des Zuschusses herausgezogen werden. Höchst vorsorglich \nsei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Vergabe der Erdarbeiten eine \nöffentliche Ausschreibung erfolgt sei, die zu einer Auftragsvergabe an die Firma K. \nT. geführt habe. Von daher dürften die anteiligen Aufwendungen für die \nausgeführten Erdarbeiten mangels Verstoßes gegen die Vergabegrundsätze ohnehin \nnicht zu einer Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zu-\nschusses führen.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17.04.1998, der Klägerin zugestellt am \n28.04.1998, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zum \nAusgangsbescheid führte sie zur Begründung hinsichtlich der Dachdecker- und \nKlempnerarbeiten aus, dass die zweitbietende Firma anders als von der Klägerin \ndargestellt nicht von dieser aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus beauftragt \nworden sei. Anfahrtszeiten zur Baustelle seien von allen Bietern terminlich, \norganisatorisch und finanziell im Rahmen der Angebotserteilung zu kalkulieren. \nAnfahrtszeiten seien bei allen Bietern betriebswirtschaftlicher Bestandteil eines jeden \nAngebotes. Für den Auftraggeber seien diese Zeiten und Kosten ohne Bedeutung. \nInsbesondere könnten um 20 Minuten längere Anfahrtszeiten nicht für eine \nBeauftragung von Dachdeckerarbeiten ausschlaggebend sein. Die von der Klägerin \nbefürchteten Schäden durch Gewitter und Regenfälle seien durch geeignete \nSchutzmaßnahmen auf der Baustelle ohne weiteres zu verhindern. Würde die von \nder Klägerin vorgetragene Argumentation greifen, dürften Dachdeckerarbeiten grund-\nsätzlich nur mit einer Beschränkung auf ortsansässige Firmen ausgeschrieben \nwerden. Der in § 2 Nr. 1 VOB/A geforderte Wettbewerb fände nicht mehr statt. In § 8 \nNr. 1 VOB/A werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Wettbewerb nicht auf \nBewerber beschränkt werden dürfe, die in bestimmten Regionen oder Orten \nansässig seien. Dort werde die Gleichbehandlung aller Bieter verlangt. In einem \nErlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom Dezember \n1987 werde das Ausscheiden des annehmbarsten Angebots aus vergabefremden \nErwägungen sowie die Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Firmen \nals schwerer VOB-Verstoß eingestuft. Nach diesem Erlass sei bei schweren VOB-\nVerstößen grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Kürzung \nder Zuwendung angezeigt. Die relativ geringe Preisdifferenz der beauftragten \nortsansässigen Firma zur mindestbietenden nicht ortsansässigen Firma sei bei der \nAngebotswertung ohne Bedeutung und dürfe nicht zur Bevorzugung des \nZweitbietenden führen. Nach dem Erlass des Finanzministeriums sei bei schweren \nVerstößen gegen die VOB der gesamte Auftragswert (hier: Gewerk \nDachdeckerarbeiten) von der Förderung auszuschließen. Bei erheblicher Härte für \nden Zuwendungsempfänger könne der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 % der \nGesamtzuwendung beschränkt werden. Eine Rückforderung lediglich des \nDifferenzbetrags zwischen dem Mindestgebot und dem beauftragten Angebot sei \ndanach nicht zulässig. Hinsichtlich der Außenanlagen gelte, dass bei Beginn jeder \nBaumaßnahme bekannt sei, dass Arbeiten an den Außenanlagen erforderlich \nwürden. Außenanlagen würden in der Regel nach Beendigung aller anderen Arbeiten \nausgeführt. Für kein anderes Gewerk stehe somit soviel Zeit für Planung und \nAusschreibung zur Verfügung. Sofern - wie die Klägerin ausführe - die Erdarbeiten \nund Arbeiten an den Außenanlagen aus Gewährleistungsgründen vom gleichen \nAuftragnehmer ausgeführt werden sollten, seien diese Arbeiten auch in einer \nAusschreibung zusammenzufassen und dem Wettbewerb zu unterstellen. Inwieweit \neine erneute Ausschreibung keine günstigeren Angebotspreise erbracht hätte, sei \nrein spekulativ und als Begründung für eine Abweichung von elementaren \nVergabegrundsätzen ungeeignet. Nach dem Erlass des Finanzministeriums würden \nZuwendungsmittel nur dann wirtschaftlich und sparsam verwendet, wenn die mit \ndiesen Mitteln finanzierten Baumaßnahmen ausgeschrieben und damit dem \nWettbewerb unterstellt würden. Der Finanzminister stufe einen Verstoß gegen die \nVergabeart ohne die im Regelwerk zugelassenen Sachgründe als schweren VOB-\nVerstoß ein. Damit sei grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und \neine Kürzung der Zuwendung angezeigt. Der von der Klägerin jetzt angeführte \nZeitdruck sei aufgrund mangelhafter Terminplanung entstanden und somit \neigenproduziert.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 27.05.1998 Klage erhoben.\n\n12\n\nZur Klagebegründung nimmt sie auf ihr Widerspruchsschreiben Bezug. \nErgänzend trägt sie vor, die mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakte seien \nbereits formell rechtswidrig. Die von der Beklagten erteilte Begründung lasse die der \nEntscheidung zugrunde liegenden Ermessensgesichtspunkte nicht hinreichend \nerkennen. Die Begründung reduziere sich mehr oder weniger auf die Feststellung, \ndass schwere Verstöße gegen Vergabegrundsätze vorlägen und diese Verstöße \nförderrechtliche Konsequenzen zwingend nach sich ziehen müssten. Außerdem \nhabe die Beklagte von dem ihr eingeräumten Widerrufsermessen rechtsfehlerhaft \nGebrauch gemacht. Die Behauptung der Beklagten, dass Gewitter- und Regenfälle \ndurch geeignete Schutzmaßnahmen auf der Baustelle ohne weiteres zu verhindern \nseien, werde ausdrücklich bestritten. Gerade Unwetter seien nicht vorhersehbar. \nAuch ließen sie sich durch noch so gute und geeignete Schutzmaßnahmen auf der \nBaustelle nicht ohne weiteres verhindern. Im übrigen habe die Klägerin entgegen der \nRechtsauffassung der Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht gegen § 8 Nr. 1 \nSatz 2 VOB/A verstoßen. Der Wettbewerb sei gerade nicht auf einzelne Bewerber \nbeschränkt worden. Es sei vielmehr eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt \nworden, wodurch jedes Fachunternehmen innerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland die Möglichkeit gehabt habe, uneingeschränkt am Wettbewerb \nteilzunehmen. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten lasse jegliche Begründung \ndafür vermissen, aus welchen Gründen heraus bei Verstößen gegen die VOB/A der \ngesamte Auftragswert von der Förderung ausgeschlossen sein soll. Der bloße \nVerweis auf einen nicht näher zitierten Erlass des Finanzministeriums bilde hierfür \nkeine ausreichende Ermessensabwägungs- und Begründungsgrundlage. Die Arbei-\nten an den Außenanlagen der Mehrzweckhalle hätten nach der ursprünglichen \nPlanung in der eigenen Regie des gemeindeeigenen Bauhofes ausgeführt werden \nsollen. Von daher sei das Gewerk \"Außenanlagen\" zunächst nicht in die Planung und \nAusschreibung miteinbezogen worden. Erst nachträglich habe sich herausgestellt, \ndass für dieses Gewerk umfangreichere Arbeiten notwendig würden als zunächst \ngeplant. Aus diesem Grunde seien diese Arbeiten an die bereits mit anderen \nErdarbeiten an dieser Baustelle betraute Firma K. T. vergeben worden. Aus \nden genannten Erwägungen heraus sei eine zusammengefasste Ausschreibung der \nbeiden Gewerke nicht möglich gewesen. Äußerst hilfsweise bittet die Klägerin darum, \nden Kürzungsbetrag wegen einer erheblichen Härte für sie auf 20 bis 25 % der \nGesamtzuwendung zu beschränken.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Widerrufsverfügung der Beklagten vom 06. Oktober 1997 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 1998 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung nimmt sie auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids \nBezug.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n20\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 06.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheids vom 17.04.1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl der teilweise Widerruf der \nZuwendungsbescheide in Höhe von 107.242,- DM als auch die entsprechende \nErstattungsaufforderung sind formell und materiell rechtmäßig.\n\n22\n\nErmächtigungsgrundlage für den Widerruf ist zunächst § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). \nDass die Beklagte in dem Bescheid vom 06.10.1997 unrichtigerweise § 48 VwVfG \nNRW als Ermächtigungsgrundlage nennt, ist ohne Belang, da das Gericht nicht an \ndie rechtliche Bewertung der Beklagten gebunden ist. Gemeint ist außerdem wohl \nohnehin § 49 VwVfG NRW. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW ist gemäß Art. 10 \nAbs. 2 1. Halbsatz des 3. Gesetzes zur Änderung des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung \nanderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 24.11.1992 (GVBl. NRW S. 446) \nauch auf Bescheide über Zuwendungen (§ 23 der Landeshaushaltsordnung (LHO)) \nanwendbar, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erlassen worden sind. Mittels des § \n49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG können daher auch in den Jahren 1990 und 1991 \nerlassene Zuwendungsbescheide widerrufen werden.\n\n23\n\nDer Widerruf ist formell rechtmäßig erfolgt. Er enthält insbesondere eine den \nAnforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW genügende Begründung. Die \nBegründung der Ermessensentscheidung lässt die Gesichtspunkte erkennen, von \ndenen die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Bei \nErmessensentscheidungen sind nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW die für die \nAbwägung maßgeblichen Erwägungen sowie die Gründe, die dazu geführt haben, \ndass bestimmte Gesichtspunkte der Vorrang gegeben wurde, anzugeben. Die \nGründe, die für die Entscheidung maßgebend waren, müssen zwar nicht in allen \nEinzelheiten, aber doch jedenfalls, soweit sie für das Ergebnis ausschlaggebend \nwaren, benannt werden.\n\n24\n\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, § 39 Rn. 25.\n\n25\n\nDie Beklagte hat ihre wesentlichen Ermessenserwägungen in dem \nWiderrufsbescheid dargelegt. Sie führte aus, dass die Verstöße gegen die \nVerdingungsordnung für Bauleistungen und die Nichteinhaltung der Auflagen in dem \nBewilligungsbescheid als schwerwiegend einzustufen seien und dass eine \nordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel - auch im Hinblick auf die \nGewährleistung einer wettbewerbskonformen Auftragsvergabe - im Interesse der \nAllgemeinheit liege. Daher habe sie nach pflichtgemäßem Ermessen auf eine \nanteilige Reduzierung der Förderbeträge nicht verzichten können. Die \nErmessenserwägungen wurden im Widerspruchsbescheid durch den Hinweis auf \neinen Erlass des Finanzministeriums vom Dezember 1987, der bei schweren VOB-\nVerstößen grundsätzlich einen Widerruf des Zuwendungsbescheides und die \nKürzung der Zuwendung verlange, noch näher erläutert. Ob diese Begründung \nzutreffend ist und den Widerruf - auch in dem erfolgten Umfang - rechtfertigt, ist \nkeine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit.\n\n26\n\nDer Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. \n3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW liegen vor, die Widerrufsfrist der § 49 Abs. 3 Satz 2, § 48 \nAbs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist eingehalten worden und der Beklagten ist bei ihrer \nWiderrufsentscheidung kein Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO \nunterlaufen.\n\n27\n\nGemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger \nVerwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare \nSachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür \nVoraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise \nauch mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem \nVerwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder \nnicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.\n\n28\n\nDavon, dass die Zuwendungsbescheide - gemessen an § 44 Abs. 1 Satz 1, § 23 \nLHO NRW - rechtmäßig sind, kann ausgegangen werden. Sie gewährten der \nKlägerin eine einmalige Geldleistung für den Bau einer Sporthalle und den Anbau \neines Jugendraumes an die Sporthalle. Mit den Zuwendungsbescheiden ist des \nweiteren eine Auflage verbunden. Diese Auflage ergibt sich aus den \"Allgemeinen \nNebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung für Gemeinden \n(ANBest-G)\", die Bestandteil der Zuwendungsbescheide wurden. Ziffer 3 ANBest-G \nstellt eine Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW dar. Auflagen \nim Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW sind solche im Sinne des § 36 \nAbs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW. Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW sind Auflagen \nBestimmungen, durch die dem Begünstigten eines Verwaltungsaktes ein Tun, \nDulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Laut ihrer Präambel enthalten die \nANBest-G \"Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 \nVwVfG NRW\". Ziffer 3 ANBest-G betrifft die Vergabe von Aufträgen. Sie lautet: \n\n29\n\n\"Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks \nsind die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden \nVergabegrundsätze zu beachten.\" \n\n30\n\nZiffer 3 ANBest-G statuiert also für den Zuwendungsempfänger eine \nBeachtenspflicht hinsichtlich bestimmter Vergabegrundsätze bei der Vergabe von \nAufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks. Damit schreibt sie dem \nZuwendungsempfänger ein bestimmtes Tun vor und ist eine Auflage im Sinne des § \n36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW und daher auch im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nVwVfG NRW.\n\n31\n\nVgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 09.08.1996 - 21 A 6342/95 - , S. 8 des amtlichen \nUmdrucks; Schäfer, in: Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, § 49 Rn. 88.\n\n32\n\nDie Klägerin hat die Auflage der Ziffer 3 ANBest-G nicht erfüllt, da sie bei der \nVergabe von Aufträgen zur Errichtung der Sporthalle und zur Errichtung des \nJugendraumes die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden \nVergabegrundsätze sowohl hinsichtlich der Vergabe der Dachdecker- und \nKlempnerarbeiten als auch hinsichtlich der Vergabe der Arbeiten an den \nAußenanlagen einschließlich Drainage- und Erdarbeiten nicht beachtete.\n\n33\n\nDie nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze \nsind für den Bereich der Vergabe öffentlicher Bauaufträge die von dem \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erstmals durch Runderlass vom \n27.11.1973 (MBl. NW S. 2090) als im Sinne von § 31 Abs. 2 \nGemeindehaushaltsverordnung verbindliche Vergabegrundsätze eingeführten Teile \nA und B der Verdingungsordnung für Bauleistungen. Durch Runderlass vom \n31.08.1991 (MBl. NW S. 1590) hat das Innenministerium die verbindlichen \nVergabegrundsätze nach § 31 Gemeindehaushaltsverordnung festgelegt; \nverbindliche Vergabegrundsätze sind danach unter anderem die Teile A und B der \nVerdingungsordnung für Bauleistungen.\n\n34\n\nRehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. \nAuflage der Loseblatt-Ausgabe, Band II, Stand Mai 2000, § 103 Anm. II 6.\n\n35\n\nDie Klägerin hat die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendende \nVergabegrundsätze nicht beachtet und damit die Auflage der Ziffer 3 ANBest-G nicht \nerfüllt, weil sie bei der Vergabe der Bauaufträge für den Bau der Sporthalle und den \nAnbau des Jugendraumes gegen Vorschriften der VOB/A verstieß.\n\n36\n\nAnzuwenden ist die VOB/A in der Fassung vom 12.11.1992. Die Fassung der \nVOB/A vom 12.11.1992 (BAnz. Nr. 223a vom 27.11.1992) galt bis zur \nBekanntmachung der Neufassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teile \nA und B vom 30.05.2000 (BAnz. Nr. 120a vom 30.06.2000) und damit sowohl im \nZeitpunkt der von der Beklagten gerügten VOB-Verstöße durch die Klägerin im \nFebruar 1993 (Entscheidung des Vergabeausschusses für die Firma I1. \nbezüglich der Dachdecker- und Klempnerarbeiten) und im Februar 1994 (Einholung \nnur eines Angebots von der Firma T. für die Außenanlagen) als auch im \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der letzten behördlichen \nEntscheidung, am 17.04.1998.\n\n37\n\nEin Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 8 Nr. 1 \nVOB/A besteht zunächst darin, dass die Klägerin nicht die mindestbietende Firma I. \naus X. , sondern die zweitbietende Firma I1. aus M. mit der \nDurchführung der Dachdecker- und Klempnerarbeiten beauftragte. § 8 VOB/A trifft \neine Regelung hinsichtlich der Teilnehmer am Wettbewerb. Gemäß § 8 Nr. 1 Satz 1 \nVOB/A sind alle Bewerber oder Bieter gleichzubehandeln. § 8 Nr. 1 Satz 2 VOB/A \nsieht vor, dass der Wettbewerb insbesondere nicht auf Bewerber beschränkt werden \ndarf, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.\n\n38\n\nMaßgebliches Entscheidungskriterium für die Klägerin war die Ortsansässigkeit \nder Firma I1. . Die Klägerin bevorzugte einen an einem bestimmten Ort \nansässigen Wettbewerber gerade aufgrund seiner Ortsansässigkeit und verwendete \ndamit ein nach § 8 Nr. 1 Satz 2 VOB/A grundsätzlich unzulässiges \nDifferenzierungskriterium. Der Vergabeausschuss der Klägerin begründete die \nAuftragsvergabe an die Firma I1. aus M. im wesentlichen damit, dass diese \nbei späteren Reparaturarbeiten, die gerade bei Dächern immer wieder erforderlich \nwürden, aufgrund der Ortsnähe schneller, besser und auch kostengünstiger für die \nGemeinde arbeiten könne. Die Klägerin führte des weiteren an, es sei im Hinblick auf \ndie Witterung von besonderer Bedeutung, dass die Arbeiten kurzfristig und schnell \ndurchgeführt würden. Die Erreichbarkeit der Firma I1. in unmittelbarer Nähe \ndiene der Schadensbegrenzung bei Unwettern bzw. Gewittern mit starken \nRegenfällen auch an Wochenenden oder Feiertagen. Die Anfahrtszeit der Firma \nI1. zum Bauobjekt betrage nur 5 bis 10 Minuten, während die Firma I. aus \nX. eine Anfahrtszeit von mindestens 30 Minuten benötige.\n\n39\n\nDie Bevorzugung der Firma I. aus X. gegenüber der in M. \nansässigen Firma I1. ist nicht durch einen Verstoß gegen den allgemeinen \nGleichbehandlungsgrundsatz des § 8 Nr. 1 VOB/A ausschließenden sachlichen \nGrund gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung der Vergabeentscheidung zugunsten der \nFirma I1. aus sachlichem Grund scheidet aus, weil das Angebot der Firma I1. \nnicht das als annehmbarstes erscheinende im Sinne des § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 \nVOB/A darstellte. § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A in seiner im vorliegenden Fall \nanzuwendenden Fassung bestimmt: \n\n40\n\n\"In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter \nBerücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung \neine einwandfreie Ausführung einschließlich Gewährleistung erwarten lassen. \nUnter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das \nunter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen, gegebenenfalls \nauch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte als das \nannehmbarste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis ist nicht \nentscheidend.\"\n\n41\n\nBei der Wertung der Angebote gilt, dass der Ausschreibende - wie sich aus § 25 \nNr. 3 Abs. 3 Satz 3 VOB/A ergibt - nicht verpflichtet ist, dem Angebot mit dem \nniedrigsten Preis in jedem Fall den Vorzug zu geben. Allerdings gewinnt der Preis bei \ninhaltlicher Übereinstimmung der eingereichten Gebote unter technischen, \nwirtschaftlichen und gegebenenfalls auch gestalterischen und funktionsbedingten \nGesichtspunkten als Entscheidungskriterium ausschlaggebende Bedeutung. Das gilt \ninsbesondere dann, wenn bei der Durchführung des Vorhabens auch öffentliche \nMittel Verwendung finden, bei deren Einsatz der Ausschreibende die \nhaushaltsrechtliche Pflicht zu höchstmöglicher sparsamer und effektiver Verwendung \nder Gelder zu beachten hat.\n\n42\n\nBundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.10.1999 - X ZR 30/98 - , NJW \n2000, 661, 662.\n\n43\n\nDarüber hinaus darf bei der Vergabeentscheidung nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 \nVOB/A nach der Bejahung der generellen Eignung der in die engere Wahl gekomme-\nnen Bieter ein \"Mehr an Eignung\" eines Bieters nicht als entscheidendes Kriterium für \nden Zuschlag zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die Prüfung der generellen \nEignung eines Bieters gemäß § 25 Nr. 2 VOB/A darf nicht in die spätere Prüfungs- \nund Wertungsphase erneut einfließen. Dies ergibt sich aus dem Aufbau des § 25 \nVOB/A. Nach dem zwingenden Ausschluss von Angeboten nach § 25 Nr. 1 VOB/A \nist in einem weiteren Prüfungsschritt gemäß § 25 Nr. 2 VOB/A zunächst die Eignung \nder Bieter zu prüfen. In die engere Wahl kommen gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A \nnur solche Angebote, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und \nsparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich \nGewährleistung erwarten lassen. Eine besondere Eignung des Bieters oder seine \nErfahrung in Bezug auf das ausgeschriebene Vorhaben ist hingegen nicht \nangesprochen. Auch die Regelung des § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A, die die \nZuschlagskriterien beschreibt, enthält das Kriterium der Eignung nicht. Der Bieter \nwäre der Willkür der Vergabestelle ausgeliefert, wenn diese nach Abgabe der \nAngebote im Wertungsverfahren die Zuschlagskriterien beliebig wählen könnte.\n\n44\n\nBGH, Urteil vom 08.09.1998 - X ZR 109/96 - , NJW 1998, 3644, 3645 \nf.\n\n45\n\nBei der Anwendung des § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A muss beachtet werden, \ndass diese Regelung nach Auffassung des zivil- und vergaberechtlichen Schrifttums \nsowie der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte einen angemessenen \nBeurteilungsspielraum für den Auftraggeber beinhalten soll.\n\n46\n\nSo Ingenstau/Korbion, Verdingungsordnung für Bauleistungen, 13. \nAuflage 1996, § 25 VOB/A Rn. 43 m.w.N.; Oberlandesgericht (OLG) \nDüsseldorf, Urteil vom 16.12.1997 - 23 U 118/94 - , Baurecht 1998, 540, \n542.\n\n47\n\nUnter Anlegung der dargelegten Maßstäbe erscheint das Angebot der Firma \nI1. aus M. nicht als das \"annehmbarste\" im Sinne des § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz \n2 VOB/A. Dass die Firma I. ein preislich günstigeres Angebot abgab als die Firma \nI1. , verpflichtete die Klägerin nach dem oben Gesagten für sich allein genommen \nnoch nicht, den Auftrag an die Firma I. zu vergeben. Allerdings kam dem Preis als \nEntscheidungskriterium ausschlaggebende Bedeutung zu, da die Angebote der \nFirma I. und der Firma I1. unter Berücksichtigung aller technischen, \nwirtschaftlichen und gegebenenfalls auch gestalterischen und funktionsbedingten \nGesichtspunkte inhaltlich übereinstimmten. Die bloße Tatsache der Ortsansässigkeit \neines Wettbewerbers als solche ist kein wirtschaftlicher oder überhaupt im Rahmen \ndes § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A zulässiger Entscheidungsgesichtspunkt. Die \nWertung des § 8 Nr. 1 Satz 2 VOB/A zeigt, dass derartige Erwägungen bei der \nVergabeentscheidung keinerlei Rolle spielen dürfen. Ansonsten machte es keinen \nSinn, nicht ortsansässigen Bietern die Teilnahme an der Ausschreibung zunächst zu \ngestatten, sie aber aufgrund ihrer Nichtortsansässigkeit im Rahmen des § 25 Nr. 3 \nAbs. 3 Satz 2 VOB/A wieder ausscheiden zu können. Es ist auch nicht \nnachvollziehbar, dass Arbeiten - auch Reparaturarbeiten - lediglich aufgrund der \nNähe eines Firmensitzes zum Bauobjekt technisch besser oder kostengünstiger \nausgeführt werden können. Der Umstand, dass die Firma I. trotz der im Vergleich \nzum Sitz der Firma I1. größeren Entfernung zum Bauobjekt ein günstigeres \nAngebot abgeben konnte, belegt das Gegenteil. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die \nFirma I. eventuell erforderlich werdende Dachreparaturen nicht mit der gleichen \nQualität wie die Firma I1. durchführen könnte. Was die von der Klägerin ins Feld \ngeführten Notfälle bei Unwettern oder starken Regenfällen angeht, so gilt zum einen, \ndass damit eher atypische Situationen angesprochen werden, die keinen Einfluss auf \ndas Verständnis der typisierenden Entscheidungskriterien des § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz \n2 VOB/A haben. Zum anderen ist auch nicht gewährleistet, dass die Firma I. \naufgrund ihrer Ortsansässigkeit auf Schadensereignisse an Sonn- und Feiertagen \nstets schnell reagieren kann. Das Notfallargument der Klägerin, das sich auf viele - \nwenn nicht sogar auf alle - Bautätigkeiten übertragen ließe, würde zudem das Verbot \nder Benachteiligung nicht ortsansässiger Bieter unterlaufen. Schließlich zeigt der \nUmstand, dass die Firma I1. erst auf der Prüfungsebene des § 25 Nr. 3 Abs. 3 \nVOB/A bei der Auftragsvergabe keine Berücksichtigung fand, dass sie die \nPrüfungsstufe des § 25 Nr. 2 VOB/A, also die Eignungsprüfung, bereits überschritten \nhatte. Mit der Reaktionsschnelligkeit bei Reparatur- und Schadensfällen aufgrund der \nOrtsansässigkeit führte die Klägerin aber unzulässigerweise eine über die generelle \nEignung (\"Leistungsfähigkeit\", § 25 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/A) hinausgehende \nAnforderung der besonderen Eignung in Bezug auf das zu errichtende Objekt \nein.\n\n48\n\nAus diesen Gründen hat die Klägerin des weiteren bei der Vergabeentscheidung \nzugunsten der Firma I1. einen ihr womöglich zustehenden Beurteilungsspielraum \nüberschritten. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem dem Auftraggeber im \nRahmen des § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A zuerkannten Beurteilungsspielraum um \neinen Beurteilungsspielraum im verwaltungsrechtlichen Sinne mit der Folge nur \neingeschränkter gerichtlicher Überprüfbarkeit des Begriffs des annehmbarsten \nAngebots handelt. Selbst wenn dies der Fall wäre, hat die Klägerin \nbeurteilungsfehlerhaft gehandelt. Dies folgt zum einen daraus, dass unter \nAnwendung der oben aufgeführten Entscheidungskriterien sich der grundsätzlich \nunter Umständen bestehende Beurteilungsspielraum in Richtung auf eine \nEntscheidung zugunsten der mindestbietenden Firma I. verdichtete. Zum anderen \nliegt ein dem Zweck des § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A zuwiderlaufender \nBeurteilungsfehlgebrauch in der Verwendung des verbotenen Unterscheidungs-\nkriteriums der Ortsansässigkeit eines Bieters. Etwas anderes ergibt sich nicht aus \nder von der Klägerin ins Feld geführten Entscheidung des Landgerichts Gera,\n\n49\n\nUrteil vom 07.11.2000 - 8 S 401/00 - , Baurecht 2001, 957 f.\n\n50\n\nda der dort zugrunde liegende Sachverhalt sich von dem hier zu beurteilenden \nwesentlich dadurch unterschied, dass der übergegangene Bieter, dessen Angebot \ngegenüber einem ortsansässigen Bieter um circa 2 % der Auftragssumme niedriger \nlag, seinen Firmensitz über 400 Kilometer entfernt hatte, so dass es aufgrund dieses \nUmstandes bei Gewährleistungsarbeiten zu erheblichen Verzögerungen und \nErschwernissen kommen konnte.\n\n51\n\nDie Firma I. gab nicht das unter Berücksichtigung der in § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz \n2 VOB/A genannten Gesichtspunkte inhaltlich vorzugswürdige Angebot ab. Vielmehr \nwaren die Angebote der Firma I. und der Firma I1. inhaltlich gleichwertig. Es \ngreift die oben aufgestellte Regel, dass in einem solchen Fall dem Preis als \nEntscheidungskriterium ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Dies gilt um so \nmehr, als bei der Ausschreibung von der Beklagten zur Verfügung gestellte \nöffentliche Mittel zur Verwendung kamen. Das Angebot der mindestbietenden Firma \nI. aus X. war somit das am annehmbarsten erscheinende im Sinne des § 25 \nNr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A. Dem steht nicht entgegen, dass der Unterschied \nzwischen dem Mindestgebot und dem Zweitgebot prozentual gesehen recht gering \nwar. § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A räumt dem Ausschreibenden im Falle der inhaltlichen \nGleichwertigkeit der Angebote gerade keinen Spielraum ein, sich für das nur \ngeringfügig höhere Zweitgebot zu entscheiden.\n\n52\n\nEin Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A war \nnicht gerechtfertigt. Gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A \"soll\" der Zuschlag dem \nam annehmbarsten erscheinenden Angebot erteilt werden. Die Regelung in einer \nRechtsvorschrift, dass sich eine Behörde in bestimmter Weise verhalten soll, \nbedeutet in der Regel eine strikte Bindung für den Regelfall, gestattet Abweichungen \nnur in atypischen Fällen, in denen besondere, angebbare, nicht von der Behörde \nselbst zu vertretende Gründe für das Abgehen von der Norm sprechen.\n\n53\n\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, § 40 Rn. 44.\n\n54\n\nIm vorliegenden Fall deutet bereits viel darauf hin, dass aufgrund der Tatsache, \ndass dem Preis bei der Vergabeentscheidung ausschlaggebende Bedeutung zukam, \nder Zuschlag an die Firma I. hätte erfolgen müssen. Jedenfalls aber sind \nUmstände, die die Annahme eines atypischen Falles rechtfertigten, nicht ersichtlich. \nDas Auftreten von Schadensfällen und die Notwendigkeit von Reparaturarbeiten \nvermögen ein Abweichen von den Entscheidungskriterien des § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz \n2 VOB/A aus den oben genannten Gründen nicht zu tragen.\n\n55\n\nEine weitere Nichterfüllung der Auflage der Ziffer 3 ANBest-G liegt darin, dass \ndie Klägerin hinsichtlich durchzuführender Arbeiten an den Außenanlagen lediglich \nein Angebot der Firma T. über 24.000,- DM einholte. Diesbezüglich fand weder \neine öffentliche noch eine beschränkte Ausschreibung statt. Die Klägerin wählte \nhinsichtlich der Außenanlagen den Weg der freihändigen Vergabe im Sinne von § 3 \nNr. 1 Abs. 3 VOB/A. Nach § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A werden im Falle einer freihändigen \nVergabe Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Gemäß § 3 Nr. 4 \nVOB/A ist eine freihändige Vergabe zulässig, wenn die öffentliche Ausschreibung \noder die beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist. Fälle der Unzweckmäßigkeit \neiner öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung werden beispielhaft \n(\"besonders\") in § 3 Nr. 4 lit. a) bis lit. f) VOB/A genannt. Der vorliegend allein in \nBetracht kommende Zulässigkeitsgrund des § 3 Nr. 4 lit. d) VOB/A ist nicht gegeben. \nEine freihändige Vergabe ist gemäß § 3 Nr. 4 lit. d) VOB/A zulässig , wenn die \nLeistung besonders dringlich war. Die Durchführung der Arbeiten an den \nAußenanlagen war keine besonders dringliche Leistung im Sinne des § 3 Nr. 4 lit. d) \nVOB/A. Für das Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit sind nur echte \nAusnahmefälle zur Behebung einer besonderen, nicht vorhersehbaren Situation in \nBetracht zu ziehen. Das gilt nicht nur, wenn es sich zum Beispiel um die Behebung \nvon Katastrophenschäden handelt, sondern auch, wenn es darum geht, Bauarbeiten \ndurchzuführen, deren Notwendigkeit sich aus einer unvermutet aufgetretenen \nSituation ergeben hat, insbesondere um Schäden und weitere Schäden zu \nverhindern. Grundlegende Voraussetzung für eine besondere Dringlichkeit ist es, \ndass die jeweils gegebene Situation nicht dem Auftraggeber zur Last gelegt werden \nkann.\n\n56\n\nIngenstau/Korbion, Verdingungsordnung für Bauleistungen, 13. Auflage \n1996, § 3 VOB/A Rn. 44.\n\n57\n\nBei der Durchführung von Arbeiten an den Außenanlagen handelt es sich nicht \num die Behebung von Katastrophenschäden. Ihre Notwendigkeit ergibt sich auch \nnicht aus einer unvermutet aufgetretenen Situation. Denn dass Arbeiten an den \nAußenanlagen im Verlauf der Errichtung eines Bauobjektes vorgenommen werden \nmüssen, ist nicht unvorhersehbar und daher auch nicht die Folge einer unvermutet \nauftretenden Situation. Eine besondere Dringlichkeit kann der Auftraggeber auch \nnicht dadurch selbst herbeiführen, dass er mit der Vergabe von Aufträgen solange \nzuwartet, bis ein planungsimmanenter Zeitdruck in Bezug auf die Fertigstellung des \nObjektes entsteht. Dass die Klägerin also - wie sie in ihrem Widerspruchsschreiben \nvortrug - bei einer Durchführung einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung \nin zusätzlichen Zeitverzug geraten wäre, ist ihr selbst zur Last zur legen. Eine derart \nzeitlich beengte Situation hätte sie bei vorausschauender Planung vermeiden \nkönnen. Die Klägerin führt in der Klagebegründung so auch selbst aus, dass sie das \nGewerk \"Außenanlagen\" zunächst nicht in die Planung und Ausschreibung \nmiteinbezogen habe, weil dieses durch den gemeindeeigenen Bauhof ausgeführt \nwerden sollte. Erst nachträglich habe sich herausgestellt, dass für dieses Gewerk \numfangreichere Arbeiten, die der gemeindeeigene Bauhof nicht bewältigen konnte, \nnotwendig würden als zunächst geplant. Gründe dafür, warum eine einheitliche \nAusschreibung der Arbeiten an den Außenanlagen nicht erfolgte, konnte die Klägerin \nnicht nennen.\n\n58\n\nDer Widerruf durfte sich auch auf den für Drainage- und Erdarbeiten \naufgewendeten Betrag erstrecken, da die Klägerin auch bei der Vergabe von \nAufträgen für diese Arbeiten gegen Ziffer 3 ANBest-G verstieß. Die Beklagte \nwiderrief die Zuwendungsbescheide nicht nur im Umfang des letzten Endes für die \nAußenarbeiten mit Schlussrechnung vom 22.04.1994 abgerechneten Betrages von \n51.829,45 DM. Der Widerrufsposten lautete vielmehr \"Außenanlagen einschließlich \nDrainage- und Erdarbeiten\". Die Beklagte begründete den Widerruf bezüglich der \nDrainage- und Erdarbeiten damit, dass zusätzlich zur Schlussrechnung vom \n22.04.1994 über weitere Rechnungen für Drainage- und Erdarbeiten circa 40.000,- \nDM abgerechnet wurden, so dass sich der Widerruf auf insgesamt 91.829,45 DM \nerstrecken dürfe. Bereits am 28.07.1992 erhielt die Firma T. von der Klägerin \neinen Auftrag für die Durchführung von Erdarbeiten. Dieser Auftrag wurde aufgrund \neiner öffentlichen Ausschreibung vergeben. Die Firma T. rechnete die ihr in \nAuftrag gegebenen Leistungen mit Schlussrechnung vom 30.03.1993 über \n101.369,62 DM ab. Über Zusatzangebote wurden der Firma T. weitere \nLeistungen wie Grundleitung und Kanalanschluss, Gas- und Stromanschluss und \nParkplätze in Auftrag gegeben. Die insgesamt abgerechnete Summe betrug dann \n151.290,20 DM. Diese Auftragsvergabe wurde von der Klägerin in ihrem \nWiderrufsbescheid nicht beanstandet. Beanstandet wurde die Abrechnung von \nDrainage- und Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Schlussrechnung über die \nArbeiten an den Außenanlagen vom 22.04.1994. Die Auftragsvergabe hinsichtlich \nder durch die weiteren Rechnungen abgerechneten Drainage- und Erdarbeiten war \nnicht VOB/A-konform. Sie wurde nicht von der VOB/A-konformen Vergabe der \nAufträge vom 28.07.1992 gedeckt, da es sich bei der Vergabe der Erdarbeiten nicht \num einen einheitlichen Auftrag handelte, der jegliche in der Zeit von Juli 1992 bis \nApril 1994 durch die Firma T. erbrachte Leistungen erfasste. Dies ist bereits \nausweislich des Vorbringens in der Klagebegründung nicht der Fall. Demzufolge hat \nsich bei der Arbeit an dem Gewerk \"Außenanlagen\" erst nachträglich herausgestellt, \ndass für dieses Gewerk umfangreichere Arbeiten notwendig geworden sind als \nzunächst geplant. Aus diesem Grunde seien diese Arbeiten an die bereits mit \nanderen Erdarbeiten an dieser Baustelle betraute Firma K. T. vergeben \nworden. Aus den genannten Erwägungen sei eine zusammengefasste \nAusschreibung der beiden Gewerke nicht möglich gewesen. Die im Zusammenhang \nmit der Schlussrechnung vom 22.04.1994 abgerechneten Drainage- und Erdarbeiten \nfanden also aufgrund einer neuerlichen, eigenständigen Vergabe statt. Diese stellte \neine freihändige Vergabe im Sinne des § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A dar. Aus den obigen \nAusführungen ergibt sich, dass diese nicht gemäß § 3 Nr. 4 VOB/A zulässig war.\n\n59\n\nDer Widerruf erfolgte innerhalb der Frist der § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW, § \n48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW und damit rechtzeitig. Erhält die Behörde von \nTatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen bzw. den Widerruf \neines rechtmäßigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist gemäß § 49 Abs. 3 Satz \n2, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem \nZeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Wird eine mit einem begünstigenden \nVerwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt, beginnt die Frist für dessen \nWiderruf erst zu laufen, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr \ndie weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig \nbekannt sind. Maßgebend ist die Kenntnis des für die Entscheidung über die \nRücknahme oder den Widerruf zuständigen Amtswalters.\n\n60\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 - , \nLeitsätze 1 und 3; juris.\n\n61\n\nDer Prüfungsbericht des Gemeindeprüfungsamtes des Oberbergischen Kreises, \nin dem die Vergabeentscheidungen der Klägerin beanstandet wurden, datiert vom \n25.11.1996 und ging am 03.12.1996 bei der Beklagten ein. Frühestens ab dem \nZeitpunkt des Eingangs des Prüfungsberichts erhielt die Beklagte Kenntnis von \nTatsachen, die einen Widerruf der Zuwendungsbescheide rechtfertigten. Der \nWiderruf vom 06.10.1997 erfolgte also auf jeden Fall innerhalb der Jahresfrist der § \n49 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW.\n\n62\n\nDie Beklagte sprach den Widerruf frei von Ermessensfehlern im Sinne des § 114 \nSatz 1 VwGO aus. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW \"darf\" bei Vorliegen der \nsonstigen Voraussetzungen ein Widerruf erfolgen. Der Widerruf steht also im \nErmessen der Behörde. Die Behörde muss sich im Rahmen der Zwecksetzung der \ngesetzlichen Ermächtigung zum Erlass des in Frage stehenden Verwaltungsaktes \nund der Ermächtigung zum Widerruf gemäß § 49 VwVfG NRW halten und auch den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Vertrauensschutzinteresse des \nBetroffenen berücksichtigen.\n\n63\n\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, § 49 Rn. 28.\n\n64\n\nEin Ermessensnichtgebrauch in dem Sinne, dass die Beklagte das ihr zustehende \nErmessen nicht gesehen oder von vornherein nicht ausgeübt hätte, liegt ausweislich \nder Begründung des Widerrufsbescheides zunächst nicht vor. Eine \nErmessensausübung durch die Beklagte hat stattgefunden. Sie hat die Verstöße \ngegen die VOB/A und die Nichterfüllung von Auflagen zu den \nZuwendungsbescheiden als schwerwiegend eingestuft und ferner das Interesse der \nAllgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel - auch im \nHinblick auf die Gewährleistung einer wettbewerbskonformen Auftragsvergabe - in \nihre Ermessensüberlegungen eingestellt. Aus diesen Gründen könne sie nicht auf \neine anteilige Reduzierung der Förderbeträge verzichten.\n\n65\n\nEin Ermessensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass sich die Beklagte \naufgrund des im Widerspruchsbescheid erwähnten Erlasses des Finanzministeriums \ndes Landes Nordrhein-Westfalen von Dezember 1987 zu einem Widerruf verpflichtet \nsah. Gemeint war augenscheinlich der Runderlass des Finanzministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.1987 betreffend die Rückforderung von \nZuwendungen wegen Nichtbeachtung der Verdingungsordnung für Bauleistungen \n(VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen \n(VOL/A) (Vgl. S. 3 oben des Anhörungsschreibens der Beklagten an die Klägerin \nvom 17.04.1997). Ein Ermessensfehler liegt auch dann vor, wenn sich eine Behörde \nan eine rechtswidrige Richtlinie oder Verwaltungspraxis gebunden erachtet. \nAllerdings sind - soweit das Gesetz nicht entgegensteht - bei der Beurteilung, ob die \nBehörde ermessensgerecht handelt und insbesondere das Gleichheitsgebot des Art. \n3 Abs. 1 GG nicht verletzt, ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften \ngrundsätzlich zu berücksichtigen. Solche Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich \nzulässig, soweit sie sich ihrerseits am Zweck der Ermächtigung orientieren und \nsachgerecht sind. Verwaltungsvorschriften entheben die Behörde jedoch nicht der \nVerpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung unter \nsachlicher Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte des konkretes Falles, \nsondern geben ihr nur Anhaltspunkte für die gegenüber dem Bürger zu treffende \nEntscheidung. Weist ein Fall wesentliche Besonderheiten im Vergleich zum \"Re-\ngelfall\" auf, auf den die Verwaltungsvorschriften zugeschnitten sind, so muss die Be-\nhörde dies bei ihrer Ermessensanwendung berücksichtigen und gegebenenfalls von \nder Verwaltungsvorschrift abweichend entscheiden.\n\n66\n\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, § 40 Rn. 51.\n\n67\n\nDer genannte Erlass des Finanzministeriums ist unter Anlegung der aufgeführten \nMaßstäben ermessensfehlerfrei. Die Beklagte wendete ihn auch in \nermessensfehlerfreier Weise an. \n\n68\n\nZiffer 2 des Erlasses bestimmt:\n\n69\n\n\"Liegt ein schwerer Verstoß gegen die VOB/VOL vor, ist grundsätzlich ein \nWiderruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der \nZuwendung angezeigt. Dabei ist davon auszugehen, dass - regelmäßig nach \nvorheriger Anhörung des Zuwendungsempfängers (§ 28 VwVfG NW) - im \nRahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse \nan einer Rückforderung überwiegt. Im Interesse eines möglichst einheitlichen \nVerwaltungsvollzugs und zur gebotenen Gleichbehandlung der \nZuwendungsempfänger sind bei schweren Verstößen gegen die VOB/VOL im \nRegelfall (vgl. nachstehende Ziffer 3) förderrechtliche Konsequenzen \ndergestalt zu ziehen, dass die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der \nder Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen werden. \nWürde die Anwendung dieses Grundsatzes, etwa weil VOB/VOL-widrig nicht \nin Teillosen bzw. nur in großen Teillosen vergeben wurde, zu einem völligen \noder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme führen, \nkann der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 v. H. der Gesamtzuwendung zuzüglich \ndes Zuwendungsanteils der durch den Verstoß bedingten Verteuerung \nbeschränkt werden. Es handelt sich hierbei um einen Rahmen, der bei \nVorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden \nkann.\"\n\n70\n\nZiffer 3 des Erlasses zählt auf, welche Tatbestände insbesondere als schwere \nVerstöße gegen die VOB/VOL in Betracht kommen. Zu den \"schweren Verstößen\" \nwerden unter anderem gerechnet:\n\n71\n\n\"3.3 Bevorzugung des Angebots eines ortsansässigen Bieters gegenüber \ndem annehmbarsten Angebot.\"\n\n72\n\n\"3.5 Ausscheiden des annehmbarsten Angebots \n\n73\n\n - aus sonstigen vergabefremden Erwägungen\"\n\n74\n\n\"3.7 Freihändige Vergabe von Anschlussaufträgen ohne Vorliegen der \nVoraussetzungen nach § 3 Nr. 5 VOB/A oder § 3 Nr. 4 VOL/A.\"\n\n75\n\n\"3.8 Beschränkung des Wettbewerbs entgegen § 8 Nr. 1 VOB/A oder § 7 \nNr. 1 VOL/A.\"\n\n76\n\nZiffer 3 des Erlasses schließt mit der Bemerkung:\n\n77\n\n\"Bei Vorliegen dieser Sachverhalte ist im Regelfall, soweit nicht die \nUmstände des Einzelfalles eine mildere Beurteilung erfordern (alle Umstände \nund Gesichtspunkte, auch etwaige Entlastungsmomente, sind in die \nBeurteilung einzubeziehen), förderrechtlich nach Maßgabe der vorstehenden \nZiffer 2 zu verfahren.\"\n\n78\n\nDer Erlass ist mit diesem Inhalt zulässig. Er orientiert sich am Zweck der \nErmächtigung und ist sachgerecht. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf eines \nZuwendungsbescheides ist § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW. Der Erlass von \nZuwendungsbescheiden steht unter einem haushaltsrechtlichen Regime. § 44 Abs. 1 \nSatz 1 LHO NRW bestimmt, dass Zuwendungen nur unter den Voraussetzungen des \n§ 23 LHO NRW gewährt werden dürfen. Gemäß § 23 LHO NRW dürfen Ausgaben \nund Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen außerhalb der Landesverwaltung \nzur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn \ndas Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das \nohne die Zuwendung nicht oder nicht in notwendigem Umfang befriedigt werden \nkann. Das Instrument des Widerrufs gibt dem Land ein Steuerungs- und \nSanktionsinstrument in die Hand, mit dem sichergestellt werden kann, dass gewährte \nZuschüsse nicht den haushaltsrechtlichen Vorgaben zuwiderlaufend verwendet \nwerden. Bezogen auf den Widerruf von Zuwendungen ist der Zweck des § 49 Abs. 3 \nSatz 1 VwVfG NRW also darin zu sehen, die wirtschaftliche und haushaltsgerechte \nVerwendung von Landesmitteln, die § 7 Abs. 1 LHO NRW verlangt, zu gewährleisten \nund Verstöße gegen Auflagen zu sanktionieren. Überdies wohnt dem Widerruf ein \nPräventionsmoment inne, da sowohl der speziell von einem Widerruf betroffene \nZuwendungsempfänger als auch generell potentielle Zuwendungsempfänger von \nVerstößen insbesondere gegen die nach dem Gemeindehaushaltsrecht zu \nbeachtenden Vergabegrundsätze der VOB/A abgehalten werden sollen. Nur so er-\nscheint die Effektivität der Durchsetzung der letzteren abgesichert zu sein. An den so \nzu beschreibenden Zwecken orientiert sich der Erlass des Finanzministeriums, der \nunter Ziffer 1 auf das \"in den zuwendungsrechtlichen Vorschriften enthaltene Gebot \nder wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Zuwendungen\" verweist.\n\n79\n\nZiffer 2 des Erlasses intendiert das Ermessen des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG \nNRW in Richtung auf einen Widerruf des Zuwendungsbescheides, wenn ein \nschwerer Verstoß gegen die VOB/VOL vorliegt. In solchen Fällen soll regelmäßig ein \nWiderruf erfolgen. Die Kann-Vorschrift des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW wird \ndamit in den angesprochenen Fallkonstellationen in eine Soll-Vorschrift \numgewandelt. Dies soll jedoch nur bei \"schweren\" Verstößen gegen die VOB/VOL-\nVorschriften der Fall sein, also nicht bei jeglichem Verstoß. Mit dieser Verknüpfung \nvon Schweregrad des Rechtsverstoßes und zu erfolgender Regelwiderrufssanktion \nwird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Der Begriff des \n\"schweren Verstoßes\" ist allerdings zur Beachtung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch dahingehend zu präzisieren, dass ein solcher \nnur dann vorliegt, wenn der Zuwendungsempfänger eine Vorschrift der VOB/A in \nnicht mehr vertretbarer Weise interpretiert und anwendet. Ein \"schwerer Verstoß\" \nscheidet danach insbesondere aus, wenn der Zuwendungsempfänger sich zur \nUnterstützung seiner Sicht des Verständnisses einer VOB/A-Vorschrift auf die \ngleichlautende Auffassung eines Kollegialgerichts in einem vergleichbaren Fall \nberufen kann. Ziffer 2 spricht im weiteren ausdrücklich von der \"vorzunehmenden \nInteressenabwägung\" und gibt damit zu erkennen, dass sich der Erlassgeber des \nErfordernisses einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere auf der Ebene der \nAngemessenheit, bewusst war. Dass das öffentliche Interesse an einer \nRückforderung typischerweise das Interesse des Zuwendungsempfänger an einem \nBehaltendürfen der Zuwendung trotz eines schweren VOB/VOL-Verstoßes \nüberwiegen soll, ist nicht zu beanstanden, da nicht nachvollziehbar ist, warum der \nZuwendungsempfänger trotz schweren Rechtsverstoßes in Kenntnis der \nNebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides ohne weiteres im Genuss der \nZuwendung verbleiben soll. \n\n80\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.06.1997 - 3 C \n22.96 - , DÖV 1997, 1006 f.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, \nUrteil vom 01.02.1983 - 10 S 1346/82 - , NVwZ 1983, 552, 555; Schäfer, in: \nObermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, § 49 Rn. 89 f.\n\n81\n\nFörderrechtlich konsequent und sachgerecht ist es daher, wenn die Kosten für \ndie jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung \nausgeschlossen werden. Dass die Kosten für die jeweilige tatsächlich vergebene \nAuftragseinheit zurückgefordert werden dürfen und nicht bloß die Differenz zwischen \ndiesen Kosten und den hypothetischen Kosten für einen VOB/A-konform vergebenen \nAuftrag, ist nicht zu beanstanden, da diese Rechtsfolge dem Sanktions- und \nPräventionselement des Widerrufs entspricht. Anderenfalls würden VOB-Verstöße \nweitgehend folgenlos bleiben. Der Zuwendungsempfänger könnte sich bei der \nAuftragsvergabe in dem Wissen VOB-widrig verhalten, dass ihm selbst im Falle der \nFeststellung eines VOB-Verstoßes ein gewisser Teil der Fördersumme verbliebe. \nLetztlich würde man das Argument anerkennen, eine bestimmte Begünstigung \ngebühre auch demjenigen, der sich zwar nicht rechtmäßig, d. h. den \nVoraussetzungen für den Erhalt und das Behaltendürfen der Begünstigung \nentsprechend, verhalten hat, der sich aber durchaus rechtmäßig hätte verhalten \nkönnen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird ferner dadurch beachtet, dass Ziffer \n2 des Erlasses den von ihr aufgestellten Grundsatz des Widerrufs bei schweren \nVOB/VOL-Verstößen in Fällen einer erheblichen Härte für den Zuwendungs-\nempfänger für eine Möglichkeit der Begrenzung der Widerrufssumme öffnet. Der \nErlass erreicht so einen Ausgleich zwischen der Sanktionierung von VOB-Verstößen \neinerseits und Vermeidung von unbilligen Härten auf Seiten des \nZuwendungsempfängers andererseits. In diesem Sinne lässt auch der Schlusssatz \nder Ziffer 3 eine mildere Beurteilung unter Berücksichtigung der besonderen \nUmstände des Einzelfalles zu. Die Handhabung der Ziffer 2 des Erlasses wird \ndadurch transparent, dass Ziffer 3 des Erlasses eine Reihe von als schwer \neinzustufenden VOB/VOL-Verstößen bezeichnet. Dadurch wird einer gleichmäßigen \nAnwendung des Erlasses Vorschub geleistet, da der Verwaltung bestimmte \nAnhaltspunkte für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des \"schweren \nVOB/VOL-Verstoßes\" gegeben werden. Die in Ziffer 3 aufgezählten VOB/VOL-\nVerstöße sind auch - unter Berücksichtigung der Einschränkung der vertretbaren \nAuslegung der VOB-Vorschrift durch den Zuwendungsempfänger - zurecht als \n\"schwer\" eingeordnet worden, da sie die Zuwiderhandlung gegen grundsätzliche Re-\ngeln der Auftragsvergabe betreffen.\n\n82\n\nDie Beklagte wendete den Erlass ermessensfehlerfrei an. Sie hat nicht dadurch \nermessensfehlerhaft gehandelt, dass sie vor dem Hintergrund des Erlasses des \nFinanzministeriums davon ausging, nicht auf den Widerruf der \nZuwendungsbescheide verzichten zu können. Hinsichtlich der Dachdecker- und \nKlempnerarbeiten hat die Klägerin das Angebot eines ortsansässigen Bieters \ngegenüber dem annehmbarsten Angebot bevorzugt. Damit hat sie den Wettbewerb \nentgegen § 8 Nr. 1 VOB/A beschränkt. Es liegen diesbezüglich gemäß Ziffer 3.3 und \n3.8 des Erlasses schwere VOB-Verstöße vor, die einen Widerruf des \nZuwendungsbescheides gemäß Ziffer 2 des Erlasses angezeigt sein lassen. \nHinsichtlich der Außenarbeiten einschließlich der Drainage- und Erdarbeiten liegt ein \nschwerer VOB-Verstoß gemäß Ziffer 3.7 des Erlasses vor, weshalb die Beklagte \nauch bezogen auf diese Auftragsvergabe den Zuwendungsbescheid ermes-\nsensfehlerfrei widerrief. Die Auslegung der VOB/A-Vorschriften durch die Klägerin \nkann nach den obigen Ausführungen zu der Nichterfüllung der Auflage der Ziffer 3 \nANBest-G nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden. Die von der Klägerin zitierte \nEntscheidung des Landgerichts Gera stützt ihre Sichtweise nicht, da sie eine \nandersliegende tatsächliche Situation betrifft. Auch sind - zumindest was den \nWiderruf dem Grunde nach angeht - keine Umstände des Einzelfalles ersichtlich, die \neine mildere Beurteilung erfordern. Allein die geringe Differenz zwischen dem \nMindesgebot der Firma I. und dem Zweitgebot der Firma I1. stellt nach den \nobigen Ausführungen keinen Gesichtspunkt dar, der ausnahmsweise eine mildere \nBeurteilung erfordert hätte.\n\n83\n\nDer Widerruf war auch der Höhe nach ermessensgerecht. Die Beklagte war nach \nZiffer 2 des Erlasses zu einem Widerruf im vorgenommenen Umfang berechtigt. \nGemäß Ziffer 2 des Erlasses sind bei schweren Verstößen gegen die VOB/VOL im \nRegelfall förderrechtliche Konsequenzen dergestalt zu ziehen, dass die Kosten für \ndie jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung \nausgeschlossen werden. Eine Auftragseinheit, für die ein VOB/A-Verstoß ermittelt \nwurde, sind zunächst die Dachdecker- und Klempnerarbeiten, da sie zusammen \nausgeschrieben und vergeben wurden. Die Kosten für die Dachdecker- und \nKlempnerarbeiten in Höhe von 144.772,- DM konnten daher von der Förderung \nausgeschlossen werden. Eine weitere Auftragseinheit, bei der ein Verstoß ermittelt \nwurde, stellen die Arbeiten an den Außenanlagen, sowie die Erd- und \nDrainagearbeiten dar. Eine Auftragseinheit kann nur angenommen werde, wenn \nverschiedene rechtlich selbständig zu beurteilende Aufträge in einem sachlichen und \nzeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Erdarbeiten wurden aufgrund einer \nöffentlichen Ausschreibung durch Auftrag vom 12.07.1992 an die Firma T. \nvergeben. Die Firma T. rechnete die ihr in Auftrag gegebenen Leistungen mit \nSchlussrechnung vom 30.03.1993 über 101.369,62 DM ab. Das Angebot über die \nAußenanlagen datierte vom 25.02.1994. Mit der Schlussrechnung vom 22.04.1994 \nwurde über 51.829,45 DM abgerechnet. Zusätzlich wurden über weitere Rechnungen \nfür Drainage und Erdarbeiten circa 40.000 DM abgerechnet. Zwischen den zunächst \nausgeführten Erdarbeiten und den Arbeiten an den Außenanlagen bestand keine \nAuftragseinheit. Jedoch kam es augenscheinlich nach Abschluss der zunächst in \nAuftrag gegebenen Erdarbeiten im Zusammenhang mit den Arbeiten an den \nAußenanlagen erneut zu Erdarbeiten und Drainagearbeiten. Sonst wäre es nicht \nerklärlich, dass im Zusammenhang mit der Schlussrechnung bezüglich der Arbeiten \nan den Außenanlagen mit weiteren Rechnungen für Drainage und Erdarbeiten \nabgerechnet wurde. Daher besteht zwischen den Arbeiten an den Außanlagen und \nden zusätzlich abgerechneten Erd- und Drainagearbeiten eine Auftragseinheit. Bei \ndieser Auftragseinheit wurde ein Verstoß gegen die VOB/A ermittelt. Daher sind auch \ndie 91.829,45 DM für die Auftragseinheit der Außenanlagen einschließlich \nErdarbeiten und Drainage von der Förderung ausgeschlossen.\n\n84\n\nEine Beschränkung des Widerrufs gemäß Ziffer 2 des Erlasses auf 20 bis 25 \nvom Hundert der Gesamtzuwendung zuzüglich des Zuwendungsanteils der durch \nden Verstoß bedingten Verteuerung scheidet bereits deshalb aus, weil sich der \nFörderausschluss letztlich nur auf 11,41 % der Gesamtzuwendung beläuft, also \nohnehin bereits unterhalb der vorgesehenen Beschränkungsschwelle liegt. \nSchließlich hat die Beklagte den Widerrufsbetrag auch zutreffend errechnet.\n\n85\n\nAuch die in den Bescheiden der Beklagten enthaltene Erstattungsaufforderung \nist formell und materiell rechtmäßig.\n\n86\n\nErmächtigungsgrundlage für die Erstattungsaufforderung ist § 49 a Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NRW. § 49 a VwVfG NRW ist durch Art. 1 Nr. 7 des 3. Gesetzes zur \nÄnderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nund zur Änderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 24.11.1992 \n(GVBl. NRW. S. 446) in das VwVfG NRW eingefügt worden. Auch er findet gemäß \nArt. 10 Abs. 2 1. Halbsatz des 3. Änderungsgesetzes auf Bescheide über \nZuwendungen gemäß § 23 LHO NRW Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses \nGesetzes erlassen worden sind. Nur für Zinsansprüche, die vor Inkrafttreten dieses \nGesetzes geltend gemacht worden sind, gilt der in § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW \nbezeichnete Zinssatz gemäß Art. 10 Abs. 2 2. Halbsatz des 3. Änderungsgesetzes \nerst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an.\n\n87\n\nDie formelle Rechtmäßigkeit der Erstattungsaufforderung begegnet keinen \nBedenken. Die Erstattungsaufforderung ist auch materiell rechtmäßig. Die \nVoraussetzungen des § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW liegen vor. Gemäß § 49 a \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sind bereits erbrachte Leistungen zuerstatten, soweit ein \nVerwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit oder infolge Eintritts einer \nauflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Beklagte hat die \nZuwendungsbescheide wegen eines Betrages von 107.242,- DM widerrufen. In \ndieser Höhe sind die von der Beklagten an die Klägerin erbrachten Leistungen zu \nerstatten.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung \nmit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-11/7-k-4333-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-11/7-k-4333-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300111","retrieved":"2026-07-09 03:24:43.727572+00:00"}}