{"status":"available","doknr":"OLD300110","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1211.22K11500.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-11","aktenzeichen":"22 K 11500/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie der Beigeladenen erteilte Lizenz vom 23. April 1999 in der Fassung \nder Änderungsbescheide vom 8. Dezember 1999 und 17. Januar 2000 wird aufge-\nhoben, soweit sie die garantierte Zustellung der am Nachmittag und nach Geschäfts-\nschluss abgeholten Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr am darauffolgenden Werk-\ntag zum Gegenstand hat.\n \nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu \neinem Drittel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die \ndiese selbst trägt.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beigeladene, die in der Rechtsform einer GmbH die Beförderung von Brie-\nfen, Paketen und sonstigen Gegenständen betreibt, beantragte mit Schreiben vom 1. \nDezember 1998 die Erteilung einer Lizenz gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Postgesetz \n(PostG). Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erteilte am 23. \nApril 1999 die begehrte Lizenz mit dem räumlichen Geltungsbereich Nordrhein-\nWestfalen. Sie sah dabei die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \nPostG als erfüllt an, weil die Dienstleistung der Beigeladenen folgende Leistungs-\nmerkmale umfasse:\n\n3\n\n- Abholung der Sendungen bei den Kunden \n- Weiterleitung und Zustellung der Sendungen am Tage der Abholung\n- Nichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels\n- Zahlung einer Vertragsstrafe bei Verfehlen des Zustellzeitziels\n- Umlenkbarkeit bzw. Rückholbarkeit der Sendung zwischen Abholung\nund Auslieferung\n- Nachträgliche 14-tägige Abrechnung \n- Zwei weitere Zustellversuche bei erfolgloser erster Zustellung \n- Haftung für Verlust oder Beschädigung der Sendung.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 7. Dezember 1999 und 14. Januar 2000 an die Beklagte be-\nantragte die Beigeladene, die ihr erteilte Lizenz zu ändern und zusätzlich\n\n5\n\n- eine Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr \n und die garantierte Zustellung der Briefsendungen am Folgewerktag bis 12.00 \nUhr\n\n6\n\nsowie\n\n7\n\n- die garantierte Zustellung von Sendungen zu einem vom Auftraggeber\nim Einzelfall festgelegten Termin, nicht jedoch an dem auf die Abholung folgen-\nden Werktag\n- und auf Wunsch des Auftraggebers eine Zustellung zu einer bestimmten Uhr-\n zeit\n\n8\n\nzu erlauben.\n\n9\n\nMit Bescheiden vom 8. Dezember 1999 und 17. Januar 2000 änderte die Regulie-\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post die Lizenz der Beigeladenen vom 23. \nApril 1999 antragsgemäß ab. \n\n10\n\nZur Begründung führte sie aus, dass die genehmigte Dienstleistung die Voraus-\nsetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG erfülle, solange und soweit sie einzel-\nne Merkmale umfasse, die in der Lizenzurkunde angegeben sind und als Tätigkeit in \neinem wesentlichen Teil des Bundesgebietes ausgeübt werde. \nDie Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post beteiligte die Klägerin \nnicht am Verwaltungsverfahren.\n\n11\n\nBereits am 9. Dezember 1999 hat die Klägerin mit dem Antrag Klage erho-\nben,\n\n12\n\ndie durch die Beklagte der Beigeladenen gem. §§ 5, 6, 51\nAbs. 1 Satz 2 PostG erteilte Lizenz aufzuheben, soweit sie \nTätigkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG gestattet.\n\n13\n\nSie trägt vor, die erteilte Lizenz greife in ihre gesetzliche Exklusivlizenz nach § 51 \nAbs. 1 Satz 1 PostG ein. § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG begründe für sie ein drittschüt-\nzendes Abwehrrecht. Daraus folge ihre Klagebefugnis. Die Lizenz sei verfahrensfeh-\nlerhaft erteilt worden: Sie, die Klägerin, hätte nach § 13 Abs. 2 VwVfG beteiligt wer-\nden müssen. Ihr Recht auf Anhörung sei verletzt worden. Außerdem habe die Regu-\nlierungsbehörde für Telekommunikation und Post den Sachverhalt nicht vollständig \nermittelt. Schon dies müsse zur Aufhebung der Lizenz führen, weil der Tatbestand \ndes § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG prognostische Elemente enthalte. Die Lizenz ver-\nstoße auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 VwVfG.\n\n14\n\nArt. 143b GG stelle die verfassungsrechtliche Abschirmung der Exklusivlizenz \ngegenüber dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG dar. Deshalb könne \ndie Beigeladene sich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gegenüber der \nExklusivlizenz nicht berufen.\n\n15\n\nDer Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG bedürfe einer Auslegung, die \ndem Recht der Europäischen Union konform sein müsse. Deshalb sei das Merkmal \nder Trennbarkeit nur gegeben, wenn ein Bedarf von Wirtschaftsteilnehmern an den \nPostdienstleistungen des Lizenznehmers bestehe. Der Gesetzgeber habe sich \nnämlich an die Corbeau-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes anlehnen \nwollen. Dies folge aus der Niederschrift der 42. Sitzung des Postausschusses. Ein \nwirtschaftlicher Bedarf an den durch die Lizenz genehmigten Dienstleistungen \nbestehe jedoch nicht: Umfragen hätten ergeben, dass lediglich bei etwa einem \nProzent der Briefsendungen ein Interesse an einer taggleichen Zustellung bestehe. \nAuch das Interesse an einer termingenauen Zustellung sei verschwindend gering. \nDer Sendungsinhalt oder Gründe in der Person des Absenders müssten eine \ntermingenaue Zustellung schon erfordern. Im wesentlichen diene die termingenaue \nZustellung deshalb dazu, das Exklusivrecht der Klägerin aus § 51 Abs. 1 Satz 1 \nPostG zu umgehen. Entscheidend für die Inanspruchnahme der Beigeladenen sei \nnämlich der niedrigere Preis. In der Praxis entwi-ckele sich ein System der \nNetzzustellung ohne Eigenverantwortlichkeit des Lizenznehmers. Wie die übrigen \nTatbestandsmerkmale verstanden würden, sei aus der Lizenzpraxis der Beklagten \nnicht erkennbar. Die Dienstleistungen der Beigeladenen seien nicht höherwertig. \nEntscheidend für die Höherwertigkeit einer Dienstleistung sei der Preis: Dies folge \naus der 18. Erwägung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 15. Dezember 1997 - Postrichtlinie - und aus dem Schlussantrag des \nGeneralanwalts Tesauro im Corbeau-Verfahren.\n\n16\n\nAußerdem setze § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG voraus, dass die Lizenzerteilung \nnicht das wirtschaftliche Gleichgewicht des von der Klägerin erbrachten \nUniversaldienstes gefährde. Dies erfordere eine prognostische Beurteilung durch die \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zumindest in der \nÜbergangsphase bis zum Auslaufen der gesetzlichen Exklusivlizenz. In dieser Zeit \nsei das Ausgleichssystem des Postgesetzes noch nicht funktionsfähig. Die Klägerin \nverweist hierzu auf die aus einem Rechtsgutachten für die DPAG hervorgegangene \nAbhandlung von von Danwitz, \"Alternative Zustelldienste und Liberalisierung des \nPostwesens\". Die Bedeutsamkeit des wirtschaftlichen Gleichgewichts folge weiter \naus der Pflicht der Beklagten zur Beachtung der Regulierungsziele nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 PostG.\n\n17\n\nAllerdings sei den Mitgliedstaaten eine Liberalisierung des Postmarktes über die \nMindestbestimmungen der Postrichtlinie nach Art. 26 dieser Richtlinie möglich. Dies \nmüsse jedoch mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft \n(EGV), insbesondere mit Art. 86 Abs. 2 des EGV vereinbar sein. Die Liberalisierung \ndürfe nicht dazu führen, dass dem den Universaldienst leistenden Unternehmen - in \nDeutschland der Klägerin - die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung zu \nwirtschaftlich tragbaren Bedingungen nicht mehr möglich sei. Art. 86 Abs. 2 EGV sei \neine Schutznorm für das Monopolunternehmen. Eine förmliche Betrauung der \nKlägerin mit der Erbringung des Universaldienstes sei nicht erforderlich.\n\n18\n\n§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG betreffe nur neue Dienste. Auf die Tätigkeit der \nBeigeladenen sei die Vorschrift auch dem Grunde nach nicht anwendbar, diese \ngreife nur dann nicht in die Exklusivlizenz ein, wenn sie alle Merkmale des \nKurierdienstes erfülle. § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG sei Spezialnorm gegenüber § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n20\n\n1. die durch die Beklagte der Beigeladenen erteilte Lizenz vom 23. \nApril 1999 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. Dezember \n1999 und 17. Januar 2000 insoweit aufzuheben, als sie sich auf \nDienstleistungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG bezieht,\n\n21\n\n2. hilfsweise,\ndie Lizenz zur termingenauen Zustellung insoweit aufzuheben, als der \nBeigeladenen damit gestattet wird,\n\n22\n\na) derartige Postdienstleistungen für Geschäftskunden, \ninsbesondere gewerbliche Kunden, freiberuflich tätige \nUnternehmer, juristische Personen des Privatrechts und des \nöffentlichen Rechts sowie Unternehmen der öffentlichen Hand zu \nerbringen, ohne dass durch die Beförderung Rechtsvorteile für \nden Kunden bzw. den Absender der Briefe entstehen;\nb) Dienstleistungen für Geschäftskunden, insbesondere den unter a) \ngenannten Personenkreis zu erbringen, ohne dass der \nSendungsinhalt oder sonstige in der Person des Absenders \nliegende Gründe eine Zustellung zu einem bestimmten \nKalenderdatum erforderten;\nc) die von der Klägerin für vergleichbare Sendungsformate \nverlangten Entgelte zu unterschreiten;\nd) inhaltsgleiche Briefsendungen mit einem Gewicht von weniger als \n50 Gramm zu befördern,\n3. weiter hilfsweise \nfestzustellen, dass der Beigeladenen mit der Lizenz zur termingenauen \nZustellung nicht gestattet wird, Postdienstleistungen mit den unter 2. a) \nbis d) genannten Inhalten zu erbringen,\n4. weiter hilfsweise \nfestzustellen, dass die Lizenz zur termingenauen Zustellung eine \nZustellung durch den Lizenznehmer, hier die Beigeladene, voraussetzt \nund die Leistungserbringung durch Einrichtung eines \nBeförderungsnetzes, in dem Leistungsbestandteile der \nBeförderungskette durch andere Lizenznehmer im eigenen Namen \nerbracht werden, durch die Lizenz zur termingenauen Zustellung nicht \ngestattet ist.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie hält die Klage mangels Klagebefugnis der Klägerin für unzulässig: Die erteilte \nLizenz befreie die Beigeladene nicht von der Beachtung der Exklusivlizenz. Einen \nSchutz vor Konkurrenz gebe es im Gewerberecht nicht. Die Leistungen nach § 51 \nAbs. 1 Satz 2 PostG seien nicht von der Exklusivlizenz umfaßt. Der Gesetzgeber \nhabe nicht sämtliche vom EuGH in der Corbeau-Entscheidung erörterten Kriterien in \ndie gesetzliche Regelung aufgenommen. Es komme nur auf die Unterscheidbarkeit \nsowie die qualitative Höherwertigkeit in Gestalt besonderer Leistungsmerkmale an. \nDen gesetzlichen Anforderungen genüge die merkliche Hebung des Standards einer \neinfachen Postdienstleistung. Der übliche \"Posttag\" ende um 17.00 Uhr. Die \nAbholung beim Absender, eine schnellere oder zuverlässigere Verteilung und die \nUmlenkbarkeit der Sendungen genüge den gesetzlichen Anforderungen. Deshalb \nenthalte die Lizenz keine Regelung gegenüber der Klägerin. Die gesetzliche \nExklusivlizenz diene nicht der Finanzierung des Universaldienstes. Sie sei der \nKlägerin vielmehr verliehen, um ihr die Umstellung auf die Bedingungen des freien \nMarktes nach Auslaufen der Exklusivlizenz zu ermöglichen. Das wirtschaftliche \nGleichgewicht der Klägerin sei unerheblich. Es sei auch nicht Regulierungsziel des § \n2 Abs. 2 Nr. 3 PostG. Außerdem ermögliche die Gefährdung des Regulierungszieles \nlediglich Nebenbestimmungen (§ 6 Abs. 2 PostG). Das Bedarfsmarktkonzept habe \nder Gesetzgeber nicht übernommen. \n\n26\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n27\n\nSie ist der Auffassung, die gesetzliche Exklusivlizenz des § 51 Abs. 1 Satz 1 \nPostG sei weder mit dem Grundgesetz - GG - noch mit Europäischem Recht \nvereinbar. Die Einräumung der Exklusivlizenz habe nach Europäischem Recht zur \nVoraussetzung, dass das ausschließliche Recht zur Aufrechterhaltung des \nUniversaldienstes notwendig sei. Dies sei bei Erlass des Postgesetzes nicht geprüft \nworden. Die Exklusivlizenz verstoße auch gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit \nnach Art. 12 GG. Die Exklusivlizenz stelle eine objektive Zulassungsbeschränkung \ndar, sie sei nach der Umstellung der Beigeladenen zu einem \nWirtschaftsunternehmen nicht mehr gerechtfertigt. Die Umwandlung zur \nAktiengesellschaft sei nach den Bilanzen der Klägerin erfolgreich abgeschlossen, die \nKlägerin sei ein hochprofitables, modernes Unternehmen. Als objektive Zulas-\nsungsbeschränkung sei die Exklusivlizenz nur gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr \nschwerer nachweislicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut \nnotwendig sei. Solche Gefahren existierten nicht. Die der Klägerin verbliebenen \nPersonallasten der früheren Beamten der Deutschen Bundespost könnten ohne \nweiteres getragen werden. Die Sicherstellung des Universaldienstes sei nicht \nSchutzzweck des § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG. Die Beigeladene ist weiter der \nAuffassung, Gegenstand der rechtlichen Überprüfung sei die Exklusivlizenz in der \nFassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes vom 2. September \n2001, BGBl 2001, 2271 - 1. ÄndG -. Durch dieses Gesetz sei die Exklusivlizenz \nverfassungswidrig bis zum 31. 12. 2007 verlängert worden. \n\n28\n\nJedenfalls sei ihre Lizenz rechtmäßig. Die Beigeladene stelle Postsendungen \ntaggleich und termingenau zu. Sie hole die Sendungen beim Kunden auch nach 17 \nUhr ab. In diesem Falle stelle sie am folgenden Werktag bis spätestens 12 Uhr zu. \nDies sei im Vergleich zur Dienstleistung der Klägerin höherwertig. Diese habe \nAbwehrrechte im übrigen verwirkt.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nMit dem Antrag zu 1. ist die Klage zulässig.\n\n32\n\nGegenstand der Anfechtungsklage ist die Lizenz vom 23. April 1999 in der \nFassung der Änderungsbescheide vom 8. Dezember 1999 und vom 17. Januar \n2000, soweit darin der Beigeladenen Postdienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 PostG erlaubt worden sind.\n\n33\n\nDas Verwaltungsgericht Köln ist gem. § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO örtlich zuständig. \n\n34\n\n§ 52 Nr. 1 VwGO ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten, \ndie sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder \nRechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen \nBezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Vorliegend streiten die Parteien um die \nRechtmäßigkeit der Erteilung einer Lizenz nach § 6 PostG. Da mit der Lizenz die \nErlaubnis erteilt wird, Dienstleistungen zu erbringen, erstreckt sie sich nicht auf \nunbewegliches Vermögen (Grundstücke oder grundstücksähnliche Rechte).\n\n35\n\nDie Streitigkeit bezieht sich aber auch nicht auf ein ortsgebundenes Recht oder \nRechtsverhältnis i.S.d. § 52 Nr. 1 VwGO. Ortsgebundenheit eines (subjektiven) \nRechts oder Rechtsverhältnisses setzt voraus, dass das Recht oder das \nRechtsverhältnis zu einem bestimmten Territorium in einer besonderen Beziehung \nsteht. Der Bezug zu einem konkreten Gebiet muss so prägend sein, dass das Recht \noder das Rechtsverhältnis ohne das ortsspezifische Element rechtlich nicht beurteilt \nwerden kann,\n\n36\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juli 1962 - VII ER \n420.62 - Buchholz 310, § 52 Nr. 2; Beschluss vom 30. Januar 1964 - II ER \n402.63 - Buchholz 310 § 52 Nr. 3; Urteil vom 03. März 1989 - 8 C 98/85 - \nNVwZR-RR 1990, 44; Eyermann-Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 52 Rn. 3 ff \nm.w.N.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 52 Rn. 6; Kopp/Schenke, \nVwGO, 12. Aufl. 2000, § 52 Rn. 7; Sodann-Ziekow, VwGO, § 52 Rn. 8 (Stand: \nJuli 2000); Schoch-Bier, VwGO, § 52 Rn. 5 (Stand: 2001).\n\n37\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine \nsolche Ortsgebundenheit vor, wenn das verliehene Recht mit der Standortfrage \n\"steht und fällt\",\n\n38\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 1996 - 7 AV \n11-18/96 - NJW 1997, 1022.\n\n39\n\nDaran fehlt es bei der Erteilung von Lizenzen nach § 6 PostG. Ein derartiger \nOrtsbezug lässt sich weder § 6 PostG noch den sonstigen Vorschriften des \nPostgesetzes entnehmen, die bei der Erteilung der Lizenz rechtlich bedeutsam sind. \nDies gilt zunächst für § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, der die hier strittigen \nVoraussetzungen für die Erteilung der angefochtenen Lizenz enthält. Die dort \ngenannten Tatbestandsmerkmale - Dienstleistungen, die von \nUniversaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen \nund qualitativ höherwertig sind - weisen ersichtlich keinen besonderen Bezug zu \neinem konkreten Territorium auf. Für die Erteilung der Lizenz ist unerheblich, wo die \nDienstleistung des Gewerbetreibenden erbracht wird.\n\n40\n\nAuch die Regelung des § 6 Abs. 1 PostG begründet keinen derartigen \nOrtsbezug. Hiernach hat der Antragsteller \"denjenigen Teil des Bundesgebietes\" zu \nbezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll, und die \nBehörde erteilt regelmäßig die Lizenz hierfür. Die örtliche Lage des Lizenzgebietes \ninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist rechtlich ohne Belang. Dies gilt auch \ndann, wenn man mit der Beklagten eine bestimmte Mindestgröße verlangen wollte. \nDenn sie könnte in jedem Teil des Bundesgebietes erreicht werden, ohne dass sich \ndadurch unterschiedliche rechtliche Fragestellungen ergäben.\n\n41\n\nGegen eine Ortsgebundenheit und die hiermit einhergehende Zuständigkeit \nzahlreicher Verwaltungsgerichte im Bundesgebiet spricht schließlich die \nKonzentrationswirkung, die das Postgesetz bezweckt, nach der nur eine \nBundesbehörde über die Erteilung von Lizenzen entscheiden soll. In derartigen \nFällen der Kompetenzbündelung im Verwaltungsverfahren bei einer einzigen \nBehörde soll diese Konzentration im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht \naufgelöst werden,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1996 - 7 AV 11-18/96 - a.a.O.; \nEyermann/Schmidt, a.a.O., Rn. 5; Redeker/v. Oertzen, a.a.O. Rn. 6.\n\n43\n\nHierfür spricht ferner, dass auf dem Gebiet des Postwesens dem Grundsatz der \nChancengleichheit im Wettbewerb erhebliches Gewicht zukommt und die \nChancengleichheit durch die Konzentration und eine einheitliche \nEntscheidungspraxis im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren \nnachhaltig gefördert wird. Da die Sicherstellung der Chancengleichheit im \nWettbewerb auch gerade für die Übergangszeit bis zur völligen Freigabe des Marktes \nvon erheblicher Bedeutung ist, dient die Konzentration im gerichtlichen Verfahren in \nbesonderem Maße der Sicherstellung dieses Regulierungszieles in der \nÜbergangszeit.\n\n44\n\nDie Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie macht die Verletzung \neines subjektiv-öffentlichen Rechtes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 u. 2 PostG geltend. \nDiese Vorschrift dient - auch - dem Schutz der Klägerin,\n\n45\n\na. A.: Gramlich, Gesetzliche Exklusivlizenz, Universaldienstpflichten und \n\"höherwertige\" Dienstleitungen im PostG 1997, S. 99; widersprüchlich: LG Lü-\nneburg, Urteil vom 30. Juli 1998 - 11 O 10/98 -, S. 16 und 17 der \nUrteilsausfertigung.\n\n46\n\nDas Lizenzierungsverfahren gemäß §§ 5 ff. PostG dient nicht nur der Prüfung, ob \ndurch die geschäftliche Betätigung der Beigeladenen öffentliche Interessen beein-\nträchtigt werden können. Ein beachtenswerter Drittschutz muss nämlich nicht aus \ndem Genehmigungstatbestand selbst folgen - hier § 6 PostG -, sondern kann nach \nständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch durch Vorschriften \nvermittelt werden, die dessen Voraussetzungen ausfüllen. § 51 PostG stellt eine \nsolche Vorschrift dar, die § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PostG ausfüllt. § 51 Abs. 1 Satz 1 \nPostG verschafft der Klägerin ein staatlich gewährtes Exklusivrecht, das darauf \ngerichtet ist, Dritte aus dem Tätigkeitsbereich des Inhabers der Exklusivlizenz \nauszuschließen. Die Klägerin ist als Trägerin der Exklusivlizenz in § 51 Abs. 1 Satz 1 \nPostG ausdrücklich genannt und damit eindeutig individualisiert. Sie kann von der \nLizenzerteilung an Konkurrenzunternehmen auch rechtlich betroffen sein.\n\n47\n\nZwar gestaltet eine Lizenzerteilung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG nicht den \nGeltungsbereich der gesetzlichen Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG um. \nDenn der Umfang des Sonderrechtes, welches der Klägerin während der \nGeltungsdauer des Übergangsregimes gesetzlich eingeräumt ist, kann durch \nLizenzerteilungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG rechtlich nicht verändert werden. \nUnabhängig von Lizenzerteilungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG steht der Klägerin \nnämlich nach Satz 1 dieser Vorschrift das Recht zu, Briefsendungen und adressierte \nKataloge, deren Einzelgewicht weniger als 200 g und deren Einzelpreis bis zum \nfünffachen des am 31. Dezember 1997 geltenden Preises für entsprechende \nPostsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu \nbefördern.\n\n48\n\nJedoch folgt die Klagebefugnis der Klägerin aus dem Umstand, dass das \ngesetzliche Sonderrecht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG die Eigenschaft der \nExklusivität einbüßt, wenn Lizenzerteilungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG den \nzugunsten der Klägerin reservierten Bereich unrechtmäßig erfassen. Dies macht die \nKlägerin geltend und eine derartige Rechtsverletzung erscheint auch nicht \nausgeschlossen. \n\n49\n\nAuch soweit die Klägerin nunmehr die Lizenz der Beigeladenen vom 23. April \n1999 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. Dezember 1999 und 17. \nJanuar 2000 anficht, ist die Änderung der Klage gemäß § 91 Abs. 1, 2 VwGO \nzulässig,\n\n50\n\nvgl. Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage 1997, § 79 \nRdnr. 3, m. w. N.\n\n51\n\nDas Gericht hält diese Änderung für sachdienlich. Zudem ist die Einwilligung der \nBeklagten anzunehmen, weil sie sich in der mündlichen Verhandlung \nwiderspruchslos auf die geänderte Klage eingelassen hat. \n\n52\n\nMit dem Hauptantrag zu 1. ist die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-\nfang begründet. Im übrigen verletzt der angefochtene Lizenzbescheid keine Rechte \nder Klägerin und findet in § 5 Abs. 1 i.V.m. §§ 6, 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG eine \nhinreichende Rechtsgrundlage.\n\n53\n\nDer angefochtene Lizenzbescheid ist formell rechtmäßig, soweit er Bestand hat. \n\n54\n\nDie Klägerin ist durch die Sachverhaltsermittlung der Beklagten im \nVerwaltungsverfahren nicht in eigenen Rechten verletzt. Der in § 24 VwVfG \nnormierte Untersuchungsgrundsatz sichert das öffentliche Interesse im \nVerwaltungsverfahren. Eine ungenügende Sachaufklärung der Verwaltungsbehörde \nrechtfertigt in Fällen rechtlich gebundener Entscheidung nicht die gerichtliche \nAufhebung der Verwaltungsentscheidung, sondern das Gericht ist nach § 86 VwGO \nverpflichtet, den Sachverhalt in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang \nselbst aufzuklären,\n\n55\n\nvgl. Knack, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2000, § 24 Rn. 24 \nm.w.N.\n\n56\n\nDie Entscheidung der Beklagten über einen Lizenzantrag gemäß § 6 PostG ist \nrechtlich gebunden,\n\n57\n\n vgl. von Danwitz, Alternative Zustelldienste und Liberalisierung \ndes Postwesens, S. 113.\n\n58\n\nDenn die Lizenz ist zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Bei der \nEntscheidung ist der Beklagten - wie noch auszuführen ist - weder ein Beurteilungs- \nnoch ein Ermessensspielraum eingeräumt noch enthält die Entscheidung \nprognostische Elemente, die der Klägerin ein Recht auf eine gerechte Abwägung \neröffnen könnten.\n\n59\n\nDer Lizenzbescheid verletzt auch nicht Beteiligungsrechte der Klägerin. Zwar hat \ndie Beklagte die Klägerin am Lizenzierungsverfahren nicht beteiligt. Dies ist indes \nunschädlich. \n\n60\n\nAus § 44 PostG i. V. m. § 74 Abs. 2 TKG folgt kein Recht der Klägerin auf \nBeteiligung am Lizenzerteilungsverfahren. Diese Vorschriften regeln lediglich die \nBeiladung im Verfahren vor den bei der Regulierungsbehörde gebildeten \nBeschlusskammern. Lizenzen nach § 5 PostG werden indes nicht im \nBeschlusskammerverfahren, sondern im Verwaltungsverfahren nach §§ 9 ff. VwVfG \nerteilt, wie sich aus § 46 Abs. 1 PostG ergibt.\n\n61\n\nEine einfache Hinzuziehung der Klägerin zum Lizenzerteilungsverfahren gemäß \n§ 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG hat die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Denn sie \nhat bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens i. S. d. § 114 \nVwGO nicht überschritten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung noch entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Hierbei hat sich die \nBeklagte in vertretbarer Weise davon leiten lassen, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 4 \nPostG die Entscheidung über den Lizenzantrag innerhalb von sechs Wochen \nerfolgen soll. Es erscheint nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagten nach ihrer \nEinschätzung eine regelmäßige Beachtung dieser - auch im Hinblick auf Artikel 12 \nGG knapp bemessenen - Entscheidungsfrist bei einer Hinzuziehung der Klägerin im \nVerfahren erschwert würde.\n\n62\n\nIm übrigen wäre eine Verletzung in Beteiligungsrechten der Klägerin - etwa aus § \n13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - nach § 46 VwVfG rechtlich unerheblich. Hiernach kann die \nAufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb verlangt werden, weil er \nunter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, sofern die \nVerletzung die Entscheidung der Behörde in der Sache offensichtlich nicht \nbeeinflusst hat. Dies ist stets der Fall, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung \nweder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum oder ein sogenannter \nGestaltungsspielraum zustand,\n \n vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2000, § 46 Rn. \n22.\n\n63\n\nDie Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, der \nBeigeladenen eine Lizenz zu erteilen, ist rechtlich gebunden, sie füllt keinen \nErmessens-, Beurteilungs- oder Gestaltungsspielraum aus. Aus den nachfolgenden \nGründen verletzt diese Entscheidung die Klägerin auch nicht in ihren Rechten. \nDeshalb hätte eine Missachtung von Beteiligungsrechten der Klägerin die zu \ntreffende Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst. Denn die Beklagte war \ngemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 PostG im Rahmen gebundener Verwaltung ohnehin \nverpflichtet, der Beigeladenen einen Lizenzbescheid zu erteilen, weil \nVersagungsgründe nicht vorliegen.\n\n64\n\nDer Lizenzbescheid ist schließlich nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die \nKlägerin vor Erlass des Bescheides nicht angehört wurde. Hierbei kann dahinstehen, \nob die Beklagte die Klägerin nach § 28 Abs. 1 VwVfG hätte anhören müssen, obwohl \nsie nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens war,\n\n65\n\nvgl. zum Meinungsstreit, Knack, a. a. O., § 28 Rn. 8.\n\n66\n\nEine vorherige Anhörung der Klägerin war nämlich nicht geboten, § 28 Abs. 2 \nVwVfG. Die Anhörung im Verwaltungsverfahren soll dem Betroffenen Gelegenheit \nzur Äußerung zum Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang geben, um ihn vor \nÜberraschungsentscheidungen zu bewahren,\n\n67\n\n vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 13 B 47/00 -\n NVwZ 2000, 702.\nDer Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und die konträren Rechtsauffassungen \nder Klägerin und der Beklagten lagen aber bereits durch die vorangegangene \nKorrespondenz im Zusammenhang mit früheren Lizenzierungsverfahren offen zu \nTage.\n\n68\n\nZudem wäre ein etwaiger Anhörungsfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 \nVwVfG jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Klägerin im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.\n\n69\n\nDie Lizenz ist auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG).\n\n70\n\nHinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn aus der getroffenen \nRegelung, das heißt aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den \nGründen und sonstigen für die Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres \nerkennbaren Umständen die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des \nVerwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass \ndie Beteiligten ihr Verhalten danach richten können,\n\n71\n\n vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rn. 5.\n\n72\n\nDiese Bestimmtheit der Lizenz folgt hier nicht aus dem Entscheidungssatz, dieser \nbeschränkt sich auf die Wiedergabe des Wortlautes des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \nPostG. Welches konkrete Verhalten Regelungsgegenstand ist, bleibt danach offen. \nDoch hat die Beklagte das erlaubte Verhalten in der angefochtenen Lizenz durch die \nBezugnahme auf den Antrag der Beigeladenen, der im Verlaufe des \nVerwaltungsverfahrens und durch die der Lizenz beigefügten Hinweise weiter \nerläutert worden ist, im einzelnen umschrieben. Hieraus ergibt sich, welches \nwirtschaftliche Verhalten die Beklagte genehmigt hat. Soweit es den \nZustellungszeitpunkt betrifft, hat die Beklagte der Beigeladenen die taggleiche \nZustellung (E+0), die Zustellung von nach 17.00 Uhr abgeholten Briefsendungen am \nFolgewerktag bis 12.00 Uhr (E+1), die taggenaue Zustellung und die Zustellung zu \neiner bestimmten Uhrzeit (E+X) genehmigt. Eine termingenaue Zustellung am \nFolgewerktag nach der Entgegennahme der Postsendung ist der Beigeladenen nicht \n- auch nicht soweit sie dabei eine bestimmte Uhrzeit einhalten will - erlaubt worden \nund damit auch nicht Gegenstand der angefochtenen Lizenz.\nDie angefochtene Lizenz zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Satz \n2 Nr. 4 PostG verletzt die Klägerin nicht in ihren materiellen Rechten, soweit der \nBeigeladenen eine taggleiche und termingenaue Zustellung von Sendungen \ngenehmigt worden ist. Im Hinblick auf diese Zustellungsvarianten (E+0 und E+X) gilt \nFolgendes:\n\n73\n\nDie Genehmigung findet insoweit ihre Rechtsgrundlage in §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 \nSatz 3, Abs. 3 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 PostG \nbesteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Lizenz, wenn kein Versagungsgrund \nnach § 6 Abs. 3 PostG vorliegt.\n\n74\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin hat die Behörde bei der Lizenzerteilung \nkeinen Beurteilungsspielraum. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus § 6 Abs. 2 \nSatz 1 PostG, wonach bei der Lizenzerteilung die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 \nPostG zu beachten sind. Sie dirigieren vielmehr den Inhalt möglicher \nNebenbestimmungen, die gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 PostG der Lizenz beigefügt werden \nkönnen, um eine Zielerreichung zu gewährleisten. Dies gilt - wie noch auszuführen ist \n- auch im Hinblick auf das Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG, den \nUniversaldienst sicherzustellen,\n\n75\n\na. A. von Danwitz, a.a.O., S. 118.\n\n76\n\nGemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PostG ist die Lizenz zu versagen, wenn \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Aufnahme einer \nlizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. \nDies ist nicht der Fall. Insbesondere gefährdet die der Beigeladenen erlaubte \nTätigkeit nicht die öffentliche Sicherheit. Die Lizenz der Beigeladenen berührt die \ngesetzliche Exklusivlizenz der Klägerin nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG nicht. Die \nPostdienstleistung, welche die Beklagte der Beigeladenen zu Recht genehmigt hat, \nerfüllt nämlich die - hier allein umstrittenen - Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 PostG.\n\n77\n\nDiese Vorschrift ist anwendbar,\n\n78\n\nvgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. November 2000, - 7 U (HS)102/99 - \n.\n\n79\n\nDie Kammer folgt insoweit nicht der gegenteiligen Auffassung des Thüringer \nOberlandesgerichts, \n\n80\n\n vgl. Thüringer OLG, Urteil vom 3. März 1999 - 2 U 920/98 - ,Revision\nvom BGH zugelassen durch Beschluss vom 27. April 2000 - I ZR 95/99 -.\n\n81\n\nNach Meinung des Thüringer Oberlandesgerichts sind \"aufgrund der \nGesetzessystematik und des Normzwecks des § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG aus dem \ntatbestandlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG diejenigen \nBeförderungsleistungen auszuklammern, die tatbestandlich >>an sich<< einem \nanderen Ausnahmetatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG zuzuordnen sind, die \ndort aufgestellten tatbestandlichen Voraussetzungen indes nicht erfüllen (Vorrang \nder lex spezialis)\". Der Rückgriff auf § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG sei angesichts \ndieser Gesetzessystematik nur gestattet, wenn die Beförderungsleistungen im \nVergleich zu Kurierdiensten i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG qualitativ höherwertig \nseien. Diese Auffassung sei nicht gemeinschaftswidrig, weil so der den \nUniversaldienst leistenden Klägerin ein hinreichender Markt verbleibe, um ihr \nwirtschaftliches Gleichgewicht zu sichern.\n\n82\n\nDiese Ansicht, die sich die Klägerin zu eigen macht, findet im Postgesetz keine \nhinreichende Grundlage. Nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nberühren solche Dienstleistungen die gesetzliche Exklusivlizenz der Klägerin nicht, \ndie von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale \naufweisen und qualitativ höherwertig sind. Vergleichsmaßstab für diese Merkmale \nder Dienstleistung ist der Universaldienst. Es kommt nicht darauf an, ob die von der \nBeigeladenen erbrachten Beförderungsleistungen im Vergleich zu Kurierdiensten \nqualitativ höherwertig sind. Ein Wettbewerbsausschluß für andere höherwertige \nDienste ist im Postgesetz nicht vorgesehen. Vor solchen zulässigen \nPostdienstleistungen wird die gesetzliche Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 \nPostG gerade nicht zu dem Zweck abgeschirmt, das wirtschaftliche Gleichgewicht \ndes Universaldienstes aufrecht zu erhalten. \n\n83\n\nDies folgt aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik des Postgesetzes \nund entspricht den gesetzgeberischen Zielvorstellungen.\n\n84\n\nNach § 1 PostG bezweckt das Gesetz auf der Grundlage des Art. 87f. Abs. 1, \nAbs. 2 Satz 1 GG, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb \nzu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu \ngewährleisten. Auf diese Weise wird die 1994 erfolgte Postreform II fortgesetzt, mit \nder u.a. durch Art. 143b Abs. 1 und 2 GG die Umwandlung des Sondervermögens \nDeutsche Bundespost in privatrechtliche Unternehmen eingeleitet worden ist,\n\n85\n\n vgl. zur Entstehungsgeschichte: Gramlich, NJW 1998, 866, 867.\n\n86\n\nDie besonderen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Postgesetzes \nberücksichtigen die verfassungsrechtlich garantierten Rechte der Berufs- und \nGewerbefreiheit, wonach grundsätzlich jedermann berechtigt ist, \nPostdienstleistungen am Markt anzubieten. Der regulatorische Rahmen sieht deshalb \nsehr weitreichende Marktzutrittsmöglichkeiten vor,\n\n87\n\n vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 13/7774, S. \n18.\n\n88\n\nMit dem Postgesetz sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen bereitgestellt \nwerden, um den verfassungsrechtlichen Auftrag zu erfüllen, über Wettbewerb den \nZugang von Wirtschaft und Verbrauchern zu modernen, preiswerten und \nleistungsfähigen Postdienstleistungen zu gewährleisten,\n\n89\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 2.\n\n90\n\nInternationale Erfahrungen zeigen allerdings, dass sich wettbewerbliche \nStrukturen und Verhaltensweisen auf den Postmärkten nicht allein durch die \nAufhebung von Monopolrechten entwickeln. So hatte es etwa in Schweden trotz \nvölliger Aufhebung des Postmonopols der etablierte Anbieter geschafft, \naufkommende Wettbewerber bereits im Keim zu ersticken,\n\n91\n\nvgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 1998 \n- 2 U 70/98 -.\n\n92\n\nFür die Umwandlung eines traditionell monopolistisch geprägten Marktes sind die \nbestehenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen \nWettbewerbsbeschränkungen also unzureichend. Denn sie unterstellen grundsätzlich \ndie Existenz eines funktionsfähigen Wettbewerbs und sehen \nverhaltenskontrollierende Eingriffe und Vorgaben nur bei Vorliegen von \nMissbräuchen marktbeherrschender Unternehmen vor,\n\n93\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 2, 17.\n\n94\n\nEin wesentliches Ziel der gesetzlichen Bestimmungen besteht deshalb darin, die \nstaatlichen Rahmenbedingungen für den Postsektor so zu gestalten, dass \nchancengleicher Wettbewerb für die neu hinzutretenden Anbieter ermöglicht wird. \nDurch das \"Entdeckungsverfahren Wettbewerb\" soll innovatives und \nmarktorientiertes Verhalten durch Nachfrage- und Vorsprungsgewinne der \nkreativsten und kundenfreundlichsten Anbieter belohnt werden,\n\n95\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 17.\n\n96\n\nDie gemäß Art. 87f GG mit Verfassungsrang ausgestattete Sicherung einer \ninfrastrukturellen Grundversorgung im Postsektor hat der Bund dadurch zu \ngewährleisten, dass flächendeckend angemessene und ausreichende \nDienstleistungen im Bereich des Postwesens angeboten werden,\n\n97\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 17.\n\n98\n\nDabei wurde die dem bisherigen Ordnungsrahmen zugrundeliegende \nVorstellung, wonach die Infrastruktursicherung des Ausschlusses von Wettbewerb \nbedarf, vom Gesetzgeber - wie sich aus Art. 87f Abs. 2 GG ergibt - verworfen,\n\n99\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 18.\n\n100\n\nDoch zur Bewältigung des anstehenden Strukturwandels erhielt die Klägerin im \nBereich lizenzpflichtiger Postdienstleistungen bis zum 31. Dezember 2002 eine \ngesetzliche Exklusivlizenz für die Briefbeförderung unterhalb der kombinierten \nGewichts- und Preisschwelle von 200 g und 5,50 DM,\n\n101\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 33.\n\n102\n\nDenn der Gesetzgeber hat der Klägerin die sie betreffenden Folgelasten der \nzweiten Postreform - wie die Kosten für die Übernahme der Versorgungslasten oder \ndie Vorbereitung des Börsenganges - aufgebürdet, ohne dass aus Art. 143b Abs. 3 \nGG hierzu eine Verpflichtung resultierte, zumal Art. 143a Abs. 1 GG auch andere \nLösungsmöglichkeiten aufzeigt.\n\n103\n\nDeshalb dient die Exklusivlizenz dem kompensatorischen Zweck, die notwendige \nUmstrukturierung der Klägerin von einer Verwaltungsbehörde zu einer \nbetriebswirtschaftlich agierenden Aktiengesellschaft abzusichern. Ein \nÄnderungsvorschlag des Bundesrates, der die Exklusivlizenz darüber hinaus auch \nmit Lasten aus dem Universaldienst rechtfertigen wollte, wurde im \nGesetzgebungsverfahren nicht übernommen,\n\n104\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 50, 44.\n\n105\n\nIn den Ausschussberatungen wurde nochmals klargestellt, dass die \nExklusivlizenz nicht der Finanzierung eines Universaldienstes dient, weil hierfür ein \nbesonderes Ausgleichsverfahren vorgesehen ist,\n\n106\n\n vgl. Protokoll der 41. Sitzung des Ausschusses für Post-\n und Telekommunikation S. 47, Begründung, a.a.O., S. 50.\n\n107\n\nDas in § 12 ff. PostG geregelte Ausgleichssystem stellt den Universaldienst \nsicher und ist auch während der Zeit des Übergangsregimes, in der nach § 52 PostG \nausschließlich der Klägerin gemäß § 13 Abs. 2 PostG Universaldienstpflichten \nauferlegt werden können, anwendbar,\n\n108\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 50.\n\n109\n\nSteht hiernach fest oder ist zu besorgen, dass eine Universaldienstleistung nicht \nausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder gemäß § 12 Abs. 1 PostG \nleistungsfähige Lizenznehmer verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 PostG \ndazu beizutragen, dass die Universaldienstleistung erbracht werden kann. Dieses \nAusgleichssystem zur Sicherstellung des Universaldienstes entsprechend dem \nRegulierungsziel in § 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG ist auch während der Geltungsdauer des \nÜbergangsregimes funktionsfähig. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die \nKlägerin im Falle einer Inpflichtnahme gemäß §§ 52, 13 Abs. 2 PostG zur Erbringung \nvon Universaldienstleistungen eine nennenswerte Ausgleichszahlung für ihre \nUniversaldienstlasten von seiten ihrer Mitbewerber zu erwarten hat,\n\n110\n\nso aber: von Danwitz, a.a.O., S. 38; ders. in Beck´scher PostG-\nKommentar, § 16 Rn. 59; Herdegen, ebd., § 51 Rn. 25.\n\n111\n\nDenn die Mitbewerber sind zur Leistung einer Ausgleichsabgabe an die Klägerin \nnicht verpflichtet. Vielmehr ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 PostG die \nRegulierungsbehörde gemäß § 16 Abs. 1 PostG verpflichtet, die Ausgleichszahlung \nzu leisten. Die Kammer hegt keinerlei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Behörde \nauch für den Fall, dass - zunächst - die Ausgleichsbeiträge der Mitbewerber der \nKlägerin nach § 12 PostG gering ausfallen sollten. Dies hat allein die \nRegulierungsbehörde im Festsetzungsverfahren nach § 16 Abs. 2 bis 4 PostG zu \nberücksichtigen.\n\n112\n\nEs bestehen schon keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die \nAnnahme, dass andere Lizenznehmer zu einem Ausgleich nicht in nennenswertem \nUmfang beitragen könnten. Bereits bis zum 30. Juni 1999 hat die \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post mit monatlich steigender \nTendenz 396 Lizenzen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG erteilt, darunter 82 \nbundesweite Lizenzen. Im Hinblick auf eine marktübliche Umsatzrendite von \nallenfalls 5 bis 10 % dürften schon kleinere Postunternehmen 1 Mio. DM Umsatz und \nmehr im Kalenderjahr erwirtschaften, um marktfähig zu sein. Es spricht deshalb auch \neiniges dafür, dass diese Kappungsgrenze in § 16 Abs. 1 PostG einem \nAbgabenaufkommen nicht wesentlich entgegensteht. Immerhin soll die \nUmsatzschwelle nur vermeiden, dass Verwaltungsaufwand und Ausgleichsbeträge \n\"in keinem vernünftigen Verhältnis\" mehr zueinander stehen,\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 48.\n\n113\n\nJedenfalls ist der - durchsetzbare - Ausgleichsleistungsanspruch nach § 15 \nPostG von der Regelung über das Refinanzierungsinstrument in § 16 PostG zu \nunterscheiden: Zahlungsverpflichtet ist gem. § 15 Abs. 1 PostG die \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,\n\n114\n\ndies verkennt Herdegen, Beck´scher Kommentar zum PostG, § 51 Rdn. \n25, 133 unter (versehentlicher) Heranziehung eines Urteils der Kammer vom \n6.7.1999, das nicht ergangen ist.\n\n115\n\nSollte die Ausgleichsleistung gem. § 15 PostG nicht rechtmäßig durch eine \nAusgleichsabgabe nach § 16 PostG refinanziert werden können, hätte die \nAusgleichsleistung nach § 15 PostG als eine aus Allgemeinmitteln zu finanzierende \nSubvention zu erfolgen,\n\n116\n\nso schon: Schütz, Universaldienst und Telekommunikation, DVBl. 1997, \n1146, (1152) zur Universaldienstabgabe nach § 21 TKG.\n\n117\n\nDenn aufgrund der staatlichen Gewährleistungsverantwortung gem. Art. 87f Abs. \n1 GG und Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/67/EG trifft den Bund \neine finanzielle Einstandspflicht,\n\n118\n\nvgl. von Danwitz, Beck´scher Kommentar zum PostG, § 16 Rn. 75.\n\n119\n\nEs spricht nämlich vieles dafür, dass die Klägerin sich gegen eine übermäßige \nHeranziehung zu den Kosten des Universaldienstes im Festsetzungsverfahren nach \n§ 16 Abs. 2 - 4 PostG rechtlich mit Erfolg zur Wehr setzen könnte. Die Inpflichtnahme \nzur Universaldienstleistung und der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach §§ 52, 13, \n15 PostG bleiben hiervon rechtlich unberührt,\n\n120\n\na.A. von Danwitz, Beck´scher Kommentar zum PostG, § 16 Rn. 76.\n\n121\n\nEs kann deshalb offen bleiben, ob § 16 PostG für die dort geregelte \nAusgleichsabgabe überhaupt eine hinreichende Rechtsgrundlage bietet,\n\n122\n\nvgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken: Badura, \nUnternehmenswirklichkeit und Infrastrukturgewährleistung im Bereich des \nPostwesens, Archiv PT 1997, 277 - 287; Elicker , Bedenken gegen die \nInfrastrukturabgabe nach § 16 des Entwurfs zum neuen PostG, Archiv PT \n1997, 288 - 297; Schütz, a.a.O.; von Danwitz, Beck´scher Kommentar zum \nPostG, § 16 Rn. 28 - 49.\n\n123\n\nDie Klägerin wird nämlich im Falle einer Inpflichtnahme nach §§ 52, 13 PostG \nnicht einerseits die Grundversorgung der Bevölkerung mit Postdienstleistungen \nsicherzustellen haben und andererseits die daraus resultierenden Lasten während \ndieser Zeit allein finanzieren müssen, ohne einen nennenswerten Ausgleich dafür zu \nerhalten. Zahlungsverpflichtet ist gem. § 15 Abs. 1 PostG die Regulierungsbehörde \nfür Telekommunikation und Post. Die Ausgleichsabgabe kann im Falle der \nInpflichtnahme von der Klägerin entweder nicht verfassungsgemäß erhoben werden \noder § 16 PostG ist insoweit jedenfalls einer verfassungsgemäßen Auslegung \nzugänglich.\n\n124\n\nZweifel an § 16 PostG könnten übrigens unabhängig von der Frage bestehen, \nwie sich diese Vorschrift mit der Sonderabgaben-Judikatur des \nBundesverfassungsgerichts verträgt,\n\n125\n\nvgl. dazu: BVerfG, Beschluß vom 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 - NJW 1995, \n381; BVerfG, Urteil v. 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274.\n\n126\n\nDenn zur Universaldienstverpflichtung und Zahlung einer Ausgleichsabgabe \ndürfen nur bestimmte Lizenznehmer herangezogen werden, obwohl \nUniversaldienstleistungen auch nichtlizenzpflichtige Leistungen beinhalten können. \n\n127\n\nJedenfalls darf die Klägerin in verfassungskonformer Auslegung des § 16 PostG \naufgrund einer Inpflichtnahme zur Universaldienstleistung gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 \nPostG im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern nicht unbillig benachteiligt werden. § \n13 Abs. 2 und 3 PostG eröffnet der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und \nPost ein Entschließungs- und Auswahlermessen bei der Entscheidung, einem \nLizenznehmer Universaldienstleistungspflichten aufzuerlegen. Im Geltungszeitraum \nder gesetzlichen Exklusivlizenz ist dieses Auswahlermessen gem. § 52 PostG dahin \nauf Null reduziert, dass ausschließlich die Klägerin verpflichtet werden kann. In \ndieser Zeitspanne ist es der Regulierungsbehörde daher unmöglich, im Rahmen \neiner Auswahlentscheidung zu beachten, dass die Klägerin im Verhältnis zu anderen \nLizenznehmern nicht unbillig benachteiligt wird; im Falle eines Marktversagens muss \nsie die Klägerin auswählen. Will sich die Regulierungsbehörde gleichwohl \nermessensgerecht entschließen, die Klägerin zur Universaldienstleistung zu \nverpflichten, muss sie deshalb dem Benachteiligungsverbot des § 13 Abs. 3 Satz 2 \nPostG bei der Heranziehung zur Ausgleichsabgabe Rechnung tragen. So könnte \netwa die Erklärung einer Aufrechnung von Ausgleichsabgabe mit Ausgleichsleistung \ngegenüber einer primär und sekundär allein verpflichteten Klägerin im Verhältnis zu \nanderen Lizenznehmern unbillig sein.\n\n128\n\nFür diese Auslegung der Vorschriften des PostG über die Auferlegung von \nUniversaldienstleistungspflichten nach §§ 13, 14 PostG und die Bemessung der \nAusgleichsleistung und der Ausgleichsabgabe nach §§ 15, 16 PostG sprechen \ngewichtige verfassungsrechtliche Gründe. Denn eine alleinige oder übermäßige \nwirtschaftliche Belastung des Lizenznehmers, dem die Verpflichtung zur Erbringung \nder Universaldienstleistung auferlegt wird, wäre verfassungsrechtlich bedenklich.\n\n129\n\nSollte sich die Klägerin als Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost \nwährend der Übergangszeit auf Grundrechte berufen können,\n\n130\n\nvgl. hierzu Herdegen, a.a.O., Verfassungsrechtliche Grundlagen, Rdn. 63 - \n69 m.w.N.; Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz , Art. 87 f (1997), \nRn. 25 m.w.N.; Lerche, in: Maunz-Dürig, Grundrechte, Art. 87 f (1996), Rn. 70 \nm.w.N.,\n\n131\n\nwäre ihre alleinige oder übermäßige Belastung mit den Kosten des \nUniversaldienstes mit der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG schwerlich \nvereinbar. Hierbei spricht einiges dafür, dass es sich bei der Auferlegung der \nRechtspflicht zur Gewährleistung des Universaldienstes um einen Eingriff in den \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Lizenznehmers als \nGewerbetreibenden handelt, da insoweit (nachträglich) in den Rechtsbestand des \nGewerbebetriebes eingegriffen und nicht lediglich Gewinn- und Erwerbschancen auf \ndem streitbefangenen Marktbereich beeinträchtigt werden, die grundsätzlich in den \nRisikobereich des Gewerbetreibenden fallen,\n\n132\n\nvgl. hierzu Kimminich, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 14 GG \n(1992), Rn. 77 ff. m.w.N.; Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 14 GG \n(1991) Rn. 95 ff. m.w.N., 220; kritisch Wieland, in: Dreier, Grundgesetz-\nKommentar, Bd. 1, 1996, Art. 14 Rn. 43.\n\n133\n\nDenn die Exklusivlizenz der Klägerin nach dem PostG verleiht die Befugnis zur \nTätigkeit in dem lizensierten Bereich, nicht jedoch die Rechtspflicht zum Tätigwerden \nim Universaldienstbereich im Falle eines Marktversagens.\n\n134\n\nWird einem Lizenznehmer die Universaldienstleistung auferlegt, so kann er zwar \nnach § 15 PostG grundsätzlich hierfür einen Ausgleich von der Regulierungsbehörde \nbeanspruchen. Zugleich ist er jedoch verpflichtet, durch eine Abgabe nach § 16 \nPostG zu dem Ausgleich proportional beizutragen, weil er andernfalls seine \nMarktstellung im Falle einer Inpflichtnahme auf Kosten seiner Wettbewerber weiter \nfestigen könnte,\n\n135\n\nvgl. von Danwitz, Beck´scher PostG-Kommentar, § 16 Rn. 18;\nSchütz, Beck´scher TKG-Kommentar, 2. Auflage 2000, § 20 Rn. 18 zur \nUniversaldienstabgabe nach § 21 TKG.\n\n136\n\nFür den Fall, dass der Gesamtumsatz (etwa in der Übergangszeit) allein oder \nnahezu ausschließlich auf den verpflichteten Lizenznehmer entfällt, müsste er die \nAusgleichsabgabe als einziges Unternehmen leisten und würde somit die \nAusgleichsleistung nach \n§ 15 PostG wirtschaftlich allein refinanzieren. Sein Rechtsanspruch auf die \nAusgleichsleistung würde wirtschaftlich im Ergebnis allein ihn treffen und der \nAnspruch würde wegen der Identität von ausgleichs- (leistungs-) berechtigten und \nausgleichs- (abgabe-) verpflichteten Lizenzunternehmen faktisch ins Leere \nlaufen.\n\n137\n\nEine derartige alleinige oder übermäßige wirtschaftliche Belastung der Klägerin mit \nden Kosten des Universaldienstes könnte einen unzumutbaren und damit \nunverhältnismäßigen Eingriff in ihren nach Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich \ngeschützten Gewerbebetrieb darstellen. Ihr würde im Interesse der Allgemeinheit ein \nunzumutbares Sonderopfer auferlegt, da sie die mit der Universaldienstleistung \nverbundenen Kosten wirtschaftlich nahezu allein tragen müsste,\n\n138\n\nvgl. Kimminich, a.a.O., Rn. 197 ff. m.w.N.; Papier, a.a.O. Rn. 357 ff., 362 ff. \nm.w.N.\n\n139\n\nHierin würde zugleich die Inanspruchnahme eines einzigen Privaten für eine \nöffentliche Aufgabe liegen, da die Bereitstellung und Gewährleistung des \nUniversaldienstes nach Art. 87f Abs. 1 GG sowie nach dem EU-Recht eine staatliche \nAufgabe ist. Eine derartige Inanspruchnahme der Klägerin ist jedoch nur dann \nverfassungsrechtlich zulässig, wenn für daraus entstehende unzumutbare Nachteile \neine angemessene Entschädigung geleistet wird,\n\n140\n\nvgl. Wieland, a.a.O., Rn. 123 ff.\n\n141\n\nFolgt man der Ansicht, dass die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht \ndas Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst,\n\n142\n\nvgl. etwa Wieland, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.,\n\n143\n\nso liegt jedenfalls ein Eingriff in das Recht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 \nGG vor, der aus den dargestellten Gründen unzumutbar und damit \nunverhältnismäßig sein dürfte.\n\n144\n\nSollte sich die Klägerin hingegen während der Übergangszeit nicht auf \nGrundrechte berufen können, würde in ihrer alleinigen oder übermäßigen Belastung \nmit den Kosten des Universaldienstes ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff \nin die Gewährleistung der privatwirtschaftlichen Unternehmenstätigkeit nach Art. 87f \nAbs. 2 Satz 1 GG liegen. Denn die Verfassung gewährleistet den privatisierten \nUnternehmen während der Übergangszeit eine unternehmerische Aufgabenerfüllung \nnach den Grundsätzen und Garantien der Unternehmenswirtschaftlichkeit sowie des \nfreien und unverfälschten Wettbewerbs,\n\n145\n\nvgl. Badura, a.a.O., Rn. 24.\n\n146\n\nEin unzumutbares Sonderopfer der Klägerin würde den Wettbewerb zu ihren \nLasten verfälschen und die Wirtschaftlichkeit der Klägerin als Unternehmen im Kern \ntreffen. Dies wäre mit der Gewährleistung der Klägerin nach Art. 87f Abs. 2 Satz 1 \nGG nicht vereinbar. Da aber § 13 Abs. 3 Satz 2 PostG in verfassungskonformer \nAuslegung des § 16 PostG jedenfalls gewährleistet, dass die Klägerin bei der \nHeranziehung zur Ausgleichsabgabe nach § 16 PostG nicht unbillig benachteiligt \nwird, würden die Kosten des Universaldienstes auch nicht vollständig auf die Klägerin \nüberwälzt, so dass ein unzulässiger Eingriff in durch das Grundgesetz gewährleistete \nRechte nicht vorliegt. Auf das Verhältnis von Primär- und Sekundärrechtsschutz im \nFalle staatlicher Ausfallhaftung kommt es deshalb nicht an,\n\n147\n\na.A. von Danwitz, Beck´scher Kommentar zum PostG, § 16 Rn. 76.\n\n148\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin steht das Ausgleichssystem der §§ 12 ff. \nPostG auch mit Inkrafttreten des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 am 1. \nJanuar 1998 zur Verfügung. Denn nach §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 PostG wird der \nAusgleich ohnehin erst nach Ablauf des Kalenderjahres gewährt, in dem ein Defizit \nbei der Erbringung des Universaldienstes entstanden ist.\n\n149\n\nDie befristete Exklusivlizenz der Klägerin dient damit nicht der Sicherstellung des \n(unbefristeten) Universaldienstes, sondern dem Ausgleich von Altlasten, welche die \nKlägerin insbesondere aufgrund der Übernahme der Beamten der früheren \nDeutschen Bundespost treffen. Hieran hat sich durch die Stellungnahme des \nBundesrates vom 16. Mai 1997,\n\n150\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 36, Ziff. 8,\n\n151\n\nmit der § 6 Abs. 2 PostG im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens in das \nPostgesetz eingefügt wurde, nichts verändert. Mit einem nur befristet zur Verfügung \nstehenden Mittel (Exklusivlizenz) ließe sich nämlich ein zeitlich unbegrenzt \nerwünschter Erfolg (Universaldienst) auf Dauer kaum sicherstellen. Auch unter \nBeachtung der Sonderheiten des Übergangsrechts (§ 52 PostG) hat die Beklagte bei \nLizenzerteilungen an Ortspostbetriebe nicht zu prüfen, ob das wirtschaftliche \nGleichgewicht der Klägerin gefährdet wird,\n\n152\n\n ebenso: Herdegen, a.a.O., § 51 Rn. 90, 130 - 133.\n\n153\n\nDenn vor einer verfügten Inpflichtnahme der Klägerin nach §§ 52, 13 Abs. 2 \nPostG sind gem. § 6 Abs. 2 PostG wirtschaftliche Interessen der Klägerin schon \ndeshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG der \nUniversaldienst, nicht aber das wirtschaftliche Gleichgewicht der Klägerin \nsicherzustellen ist. Im Falle einer (derzeit nicht erfolgten) Inpflichtnahme der Klägerin \nist in §§ 12 ff. PostG ein anwendbares und funktionsfähiges Ausgleichssystem \nvorgesehen, um die auferlegten Universaldienstlasten unter wirtschaftlich \nzumutbaren Bedingungen tragbar zu gestalten. Die Entscheidung über eine \nLizenzerteilung nach § 6 PostG ist deshalb weder von Beurteilungsspielräumen \nabhängig noch mit ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen befrachtet. Im übrigen \nkönnen die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen \nallenfalls Maßstab der Entgeltgenehmigung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG \nsein.\n\n154\n\nDiese Gesetzessystematik - Förderung des Wettbewerbs und Sicherstellung des \nUniversaldienstes durch einen Ausgleichsmechanismus - entspricht auch \nEuropäischem Recht. \n\n155\n\nNach Erwägung (16) der Postrichtlinie erscheint es gerechtfertigt, bestimmte \nreservierbare Dienste beizubehalten, um das Funktionieren des Universaldienstes \nunter finanziell ausgewogenen Bedingungen zu gewährleisten. Nach Art. 7 der \nPostrichtlinie kann jeder Mitgliedsstaat für den Anbieter von \nUniversaldienstleistungen bestimmte Dienste reservieren. Nach Erwägung (21) der \nPostrichtlinie besteht aber kein Grund, neue Dienste (Dienste, die sich von \ntraditionellen Postdiensten deutlich unterscheiden) für die Anbieter von \nUniversaldienstleistungen zu reservieren. Auch steht gemäß Erwägung (42) und Art. \n26 der Postrichtlinie dem nichts entgegen, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen im \nPostsektor beibehalten oder einführen, die liberaler sind als die in dieser Richtlinie \nvorgesehen Maßnahmen. Insbesondere kann ein Mitgliedstaat gemäß Art. 9 Abs. 4 \nund Erwägung (23) der Postrichtlinie zur Sicherung des Universaldienstes, wenn \nfeststeht, dass die in dieser Richtlinie vorgesehen Universaldienstpflichten eine \nunverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Anbieter von Universaldienstleistun-\ngen darstellen, einen Ausgleichsfonds zur Finanzierung der Universaldienstverpflich-\ntung einrichten.\n\n156\n\nVon den sonach gemeinschaftsrechtlich gleichwertigen Möglichkeiten, den \nUniversaldienst entweder durch die Reservierung eines bestimmten \nDienstleistungsbereiches oder durch ein besonderes Ausgleichssystem \nsicherzustellen, hat der deutsche Postgesetzgeber dadurch in §§ 12 ff. PostG \nGebrauch gemacht, dass er ein funktionsfähiges Ausgleichssystem eingeführt hat. \nDieses Verständnis des Gesetzes wird auch von der Europäischen Kommission \ngeteilt und europarechtlich für unbedenklich gehalten,\n\n157\n\n vgl. Protokoll der 40. Sitzung des Ausschusses für Post-\n und Telekommunikation, S. 22 ff.\n\n158\n\n§ 51 PostG ist in diese allgemeine europäische Postpolitik ebenso eingeordnet \nwie in den Rahmen der vorherrschenden gesetzgeberischen Zielsetzung, \nfunktionsfähigen Wettbewerb herzustellen und den Universaldienst durch ein \nfunktionsfähiges Ausgleichssystem sicherzustellen.\n\n159\n\nDem stehen Art. 86 Abs. 2 Satz 1 EGV und die Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes, insbesondere die Entscheidung,\n\n160\n\n EuGH, Urteil vom 19. Mai 1993 - Rs. C 320/91 -, EuZW, 939,422 - Corbeau -\n,\n\n161\n\nnicht entgegen.\n\n162\n\nDem Recht der Europäischen Union kommt nach der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs Vorrang vor dem nationalen Recht zu,\n\n163\n\nvgl. EuGH, RS 6/64, Costa/ENEL, EuGHE 1964, 1251, Rz. 12.\n\n164\n\nSofern eine nationale Rechtsvorschrift dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, ist \ndie Rechtsfolge dieser Vorrangsregel, dass das nationale Recht im einzelnen \nKonfliktfall zurücktreten muss. Diese Prüfung erschöpft die Aufgabe des nationalen \nGerichtes nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist zudem bei der \nAnwendung des nationalen Rechts und insbesondere von Rechtsvorschriften, die zur \nUmsetzung einer Richtlinie erlassen wurden, dieses Recht soweit wie möglich \nanhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen,\n\n165\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 1999, RS. C-131/97, Rn. 48; Urteil vom \n4. März 1999, RS. C-258/97, Rn. 25; Slg. 1998, 5199 (5219; Rn. 18) - Coote -\n.\n\n166\n\nNach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 EGV gelten die Vorschriften dieses Vertrages, \ninsbesondere die Wettbewerbsregeln für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von \nallgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines \nFinanzmonopols haben, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die \nErfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich \nverhindert.\n\n167\n\nDie Kammer kann dahin stehen lassen, ob die Klägerin als Unternehmen im \nSinne des Art. 86 Abs. 2 Satz 1 EGV,\n\n168\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 18. November 1997 - 22 K 187/94 -\n\n169\n\nmit der Erfüllung besonderer Aufgaben i. S. d. Vorschrift schon vor einer \nInpflichtnahme nach §§ 52, 13 Abs. 2 PostG überhaupt betraut ist,\n\n170\n\nablehnend Gramlich, a.a.O., S. 94.\n\n171\n\nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes muss das \nUnternehmen kraft Gesetzes oder eines sonstigen Aktes der öffentlichen Gewalt mit \nder Erbringung der Dienstleistung betraut worden sein,\n\n172\n\nvgl. EuGH, Slg. 1998, 3949 (3996 f.; Rn. 44 f.) - Corsica Ferries France; \nGroeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, Artikel 90 Rn. \n49.\n\n173\n\nOffen bleiben kann daher, ob bereits Art. 4 und 5 Abs. 1 der Postrichtlinie und \ndem Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 2 GWB sowie der zur Zeit noch fehlenden \nAusweichmöglichkeit auf andere flächendeckend tätige Briefbeförderer ein \nhoheitlicher Betrauungsakt der Klägerin zur Erbringung von \nUniversaldienstleistungen entnommen werden kann.\n\n174\n\nJedenfalls verletzt die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Klägerin nicht in \ngeschützten Rechten. Der europäische Gerichtshof hat im Corbeau-Urteil lediglich \nentschieden, wieweit der nationale Gesetzgeber das Postmonopol äußerstenfalls \nerstrecken darf, ohne gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft zu \nverstoßen. Ein Monopol darf hiernach allenfalls dann aufrechterhalten bleiben, wenn \nneben weiteren Voraussetzungen auch das wirtschaftliche Gleichgewicht der \nDienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durch die Zulassung von \nWettbewerb bedroht ist. Über eine Pflicht etwa des nationalen Gesetzgebers, \ngewisse Dienstleistungen zu reservieren, ist damit nichts bestimmt. Vielmehr ist der \nnationale Gesetzgeber nicht gehindert, ein weniger weitgehendes \nBriefbeförderungsmonopol oder - wie etwa Schweden und Finnland - überhaupt kein \nBriefbeförderungsmonopol vorzusehen. Dementsprechend hat der deutsche \nPostgesetzgeber die früheren Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin bei der \nBeförderung von Briefsendungen eingeschränkt und eine weitgehende Öffnung \ndieses Bereiches für den Wettbewerb ermöglicht,\n\n175\n\nvgl. BGH, Urteil vom 29. September 1998 - KZR 3/97 -.\n\n176\n\nDabei orientiert sich das Postgesetz gerade auch in § 51 PostG nur beschränkt \nan dem Corbeau-Urteil, weil dieses dem nationalen Gesetzgeber nur vorgibt, wie weit \ner Dienstleistungen reservieren kann, nicht aber wie weit er den Postmarkt \nliberalisieren darf. Demgemäß hat der Gesetzgeber die Erteilung von Lizenzen nicht \ndavon abhängig gemacht, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht der Klägerin \nhierdurch nicht gefährdet werde. Ein entsprechender Änderungsantrag der SPD-\nFraktion, mit dem auf das wirtschaftliche Gleichgewicht der Klägerin abgestellt \nwerden sollte, ist in der 42. Sitzung des Ausschusses für Post- und \nTelekommunikation am 1. Oktober 1997 abgelehnt worden. Diese bewusste, \nweitgehende, aber nicht vollständige Anlehnung an die vom europäischen \nGerichtshof entwickelten Merkmale spricht für einen gesetzgeberischen Willensakt \nund erlaubt nicht, ihn mit der Behauptung eines Redaktionsversehens und der \nBeifügung eines ungeschriebenen Gesetzesmerkmales des wirtschaftlichen \nGleichgewichtes umzuschreiben,\n\n177\n\nvgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 1998 - 2 U 70/98 -.\n\n178\n\nDas Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung ihres wirtschaftlichen \nGleichgewichtes rechtfertigt es deshalb nicht, aus dem Anwendungsbereich des § 51 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG Dienste zu streichen, die die Anforderungen des § 5 Abs. \n2 Nr. 3 PostG an einen Kurierdienst nicht erfüllen, aber vom Universaldienst trennbar \nsind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig als der \nUniversaldienst sind, \n\n179\n\n vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 16. November 2000, a.a.O.\n\n180\n\nAuch Verfassungsrecht erfordert kein abweichendes Normverständnis.\n\n181\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus den hier einschlägigen \nRegelungen des Grundgesetzes über die Post und Telekommunikation - Art. 87f und \n143b GG - nichts dafür herleiten, dass es sich bei der Exklusivlizenz der Klägerin \nnach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG um den verfassungsrechtlichen Regelfall, bei der \nLizenzerteilung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG hingegen um den \nverfassungsrechtlichen Ausnahmefall handelt, mit der möglichen Folge, dass diese \nVorschrift im Wege der verfassungskonformen Auslegung eng auszulegen wäre. Die \nKammer ist vielmehr der Ansicht, dass der Exklusivlizenz der Klägerin jedenfalls \nkeine \"generelle Grundrechtsimmunität\" zuzubilligen ist,\nvgl. Lerche, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz (1996), Art. 143 b \nRn. 20.\n\n182\n\nDies folgt aus der Entstehungsgeschichte des Art. 87 f GG. Danach haben sich \nEingriffe \"an dem privaten Charakter der Tätigkeit und an dem einschlägigen \nGrundrechtsschutz auszurichten (insbesondere Art. 12 und 14 GG)\",\n\n183\n\nvgl. BT-Drucksache 12/7269, S. 5.\n\n184\n\nDem Zugriff des Art. 12 GG kann also bereits entstehungsgeschichtlich nicht \nentgegengehalten werden, es habe sich angesichts der bisherigen Monopolisierung \nnoch kein entsprechendes \"Berufsbild\" entwickeln können. Die privatwirtschaftliche \nBetätigung der Beigeladenen bewegt sich deshalb im Schutzbereich der Berufs- und \nGewerbefreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, so dass sich etwaige Einschränkungen \ndieses Grundrechts allein aus den entsprechenden Regelungen des Postgesetzes \nherleiten lassen,\n\n185\n\nvgl. Lerche, a.a.0., Art. 87 f Rn. 83 m.w.N.\n\n186\n\nDie von der Klägerin vorgetragene restriktive Auslegung der streitbefangenen \nVorschriften des Postgesetzes ist deshalb nicht verfassungsrechtlich geboten. \nFehlen gesetzlich normierte Versagungsgründe für die Erteilung der beantragten \nLizenz, so besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung.\n\n187\n\nSchließlich erfordert auch § 55 PostG nicht die Sicherung des wirtschaftlichen \nGleichgewichts der Klägerin als Inhaberin der Exklusivlizenz durch eine restriktive \nAuslegung des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Nach § 55 PostG hat das \nBundesministerium für Post- und Telekommunikation im Falle einer Einschränkung \ndes Beförderungsverbotes nach § 51 PostG wirtschaftliche Nachteile der Klägerin zu \nbeachten, die eine Erfüllung ihr auferlegter Verpflichtungen gefährden würden. Die \nEinschränkung des Beförderungsverbotes erfolgt gemäß § 55 Satz 1 PostG durch \nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Hieraus kann nicht \ngeschlossen werden, dass die Beklagte bereits anlässlich einer Lizenzerteilung nach \n§§ 6, 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG wirtschaftliche Nachteile der Klägerin zu \nberücksichtigen hätte. Denn abgesehen davon, dass durch eine Lizenzvergabe unter \nden Voraussetzungen der genannten Vorschriften das Beförderungsverbot des § 51 \nPostG überhaupt nicht eingeschränkt wird, kann eine der Klägerin nach dem \nPostgesetz auferlegte Verpflichtung erst gefährdet werden, wenn ihre Inpflichtnahme \naufgrund des Postgesetzes verfügt ist. Dies ist derzeit nicht der Fall.\n\n188\n\nEnthält § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG sonach keine ungeschriebenen \nTatbestandsmerkmale, erfüllen die Dienstleistungen, die der Beigeladenen zu Recht \nerlaubt worden sind, die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Dabei sind zunächst die \nBegriffe \"Dienstleistungen\", \"Universaldienstleistungen\" und \"trennbar\" \nauslegungsbedürftig.\nDie Postrichtlinie, das Postgesetz und die Post-Universaldienstleistungsverordnung \nvom 15. Dezember 1999 (PUDLV) geben hierzu Hinweise.\n\n189\n\nGemäß Art. 3 Abs. 1 bis 4 der Postrichtlinie haben die Mitgliedsstaaten \nsicherzustellen, dass den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der \nständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu \ntragbaren Preisen für alle Nutzer bietet. Der Anbieter der Universaldienstleistungen \nhat in der Regel an fünf Tagen pro Woche Postsendungen innerhalb bestimmter \nGewichtsgrenzen in einem hinreichend dichten Netz an Zugangspunkten \neinzusammeln und eine Hauszustellung vorzunehmen. Dementsprechend bestimmt \n§ 11 Abs. 1 PostG, dass Universaldienstleistungen ein Mindestangebot an \nPostdienstleistungen i. S. d. § 4 Nr. 1 PostG sind, die flächendeckend in einer \nbestimmten Qualität und zu erschwinglichen Preisen erbracht werden. Gemäß § 11 \nAbs. 1 Satz 3 PostG umfaßt der Universaldienst nur solche Dienstleistungen, die \nallgemein als unabdingbar angesehen werden. Der Universaldienst wird im hier \nmaßgebenden Umfang durch §§ 1 und 2 PUDLV bestimmt. Nach § 2 Nr. 3 PUDLV \nmüssen im Jahresdurchschnitt grundsätzlich mindestens 80 % der inländischen \nBriefsendungen am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 % bis \nzum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Auch \nBriefkästen sind gem. § 2 Nr. 2 Satz 2 PUDLV jeden Werktag sowie bedarfsgerecht \njeden Sonn- und Feiertag so zu leeren, dass diese Qualitätsmerkmale eingehalten \nwerden können. Das Zustellzeitziel kann nur gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 PUDLV durch die \nvom Universaldienst umfaßte Eilzustellung beeinflußt werden. Denn mittels dieser \nSendungsform werden Briefsendungen nach dem Eingang bei einer Zustellein-\nrichtung sobald wie möglich durch besonderen Boten zugestellt. Doch die Beförde-\nrungsdauer zwischen Einlieferungs- und Zustelleinrichtung bleibt auch bei dieser \nSendungsform unverändert.\n\n190\n\nGegenstand postalischer Dienstleistungen im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \nPostG sind Beförderungsvorgänge, wie sich aus § 4 Nr. 1 PostG ergibt. Unter \nBeförderung ist nicht nur der reine Beförderungsvorgang, sondern die gesamte \nWertschöpfungskette vom Absender bis zum Empfänger zu verstehen,\n\n191\n\nOVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2000, a.a.O. m.w.N.\n\n192\n\nZum Beförderungsvorgang zählt deshalb auch der Transport der Sendung, \ngleichviel ob er zeitlich gerafft oder durch zwischenzeitliche Lagerung zeitlich \ngestreckt wird. Im übrigen wird der Transportvorgang auch im Universaldienst \nmitunter zeitlich gedehnt, um Sendungen je nach zu überbrückender Distanz nicht \nunnötig zu bewegen. So erfordert im Universaldienst eine Übersendung innerhalb \ndes selben Ortes mehr Lager- und weniger Bewegungsaufwand für die einzelne \nSendung als dies bei einer Übersendung zu einem entfernten Ort der Fall ist.\n\n193\n\nTrennbar ist eine Dienstleistung vom Universaldienst gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 PostG, wenn sie im Bereich des Universaldienstes so nicht durchgeführt wird. \nEine solche Postdienstleistung muß andere Leistungsmerkmale als der \nUniversaldienst aufweisen. Das Bedarfsmarktkonzept ist entgegen der klägerischen \nAnsicht nicht geeignet, die Trennbarkeit einer Dienstleistung vom Universaldienst zu \nbestimmen,\n\n194\n\nvgl. OLG Naumburg, Urteil v. 16. November 2000, a.a.O. S. 28 m.w.N.;\na.A. Herdegen , a.a.O., § 51 Rn. 106 unter Hinweis auf das Urteil der Kammer \nvom 18.11.1997 - 22 K 187/ 97 - zum früher geltenden PostG.\n\n195\n\n§ 51 PostG stellt auf Eigenheiten der Dienstleistungen ab, also auf die Angebots- \nund nicht auf die Nachfrageseite. Hierdurch wird dem Regulierungsziel des § 2 Abs. \n2 Nr. 1 PostG Rechnung getragen, die Interessen der Kunden bei Regelungen über \nden Marktzugang, die Wettbewerbsbedingungen und die Wettbewerbspraktiken zu \nwahren: Es sollen nur solche Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nlizenzfähig sein, die geeignet sind, die dort genannten Qualitätsanforderungen zu \nerfüllen. Dies stimmt gemäß § 1 PostG mit dem Zweck des Postgesetzes, den \nWettbewerb zu fördern, und mit Gemeinschaftsrecht überein. So hat der deutsche \nPostgesetzgeber nicht auf besondere Bedürfnisse von Wirtschaftsteilnehmern i. S. d. \nCorbeau-Urteils in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG abgestellt. Denn diese Norm dient \ngemäß § 1 PostG der Liberalisierung des Wettbewerbs und nicht der Rechtfertigung \neines Monopols. Demgemäß zählt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PostG die Sicherstellung \neines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf \nden Märkten des Postwesens zu den Regulierungszielen. Daher sind kartellrechtliche \nAbgrenzungsmaßstäbe auf das Postgesetz allenfalls gemäß § 2 Abs. 3 PostG \ninsoweit übertragbar, wie hierdurch die gemäß § 1 PostG bezweckte Förderung des \nWettbewerbs nicht beeinträchtigt wird. Mit dieser Zielsetzung lässt es sich nicht \nvereinbaren, das Bedarfsmarktkonzept zur Bestimmung des Begriffs \"trennbar\" \nheranzuziehen, weil das Bedarfsmarktkonzept bestehende Märkte voraussetzt, um \nsie gegeneinander abgrenzen zu können. Hieran fehlt es, soweit das Postgesetz \nWettbewerb durch das Angebot neuer Dienste erst schaffen will. Diesem Zweck, \nnämlich den Wettbewerb für weitere Dienstleistungen zu öffnen, dient § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG.\n\n196\n\nNach diesen Grundsätzen ist die taggleiche Zustellung von Postsendungen \nebenso wie die taggenaue Zustellung ab dem übernächsten Tag nach der \nEntgegennahme zur Postbeförderung von Univeraldienstleistungen trennbar i.S.d. § \n51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Eine taggenaue Zustellung liegt vor, wenn die \nZustellung an einem bestimmten Tag erfolgt, der im Einzelfall vom Auftraggeber vor \nder Zustellung festgelegt wurde und nicht zur Disposition des Lizenznehmers steht. \nEine garantierte taggleiche oder taggenaue Zustellung ist nach Artikel 3 der \nPostrichtlinie und § 11 Abs. 1 PostG i.V.m. § 2 Nr. 3 PUDLV im Universaldienst nicht \nvorgesehen. (Sie wird übrigens von der Klägerin nach ihren Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen auch in ihrem Basispostdienst nicht durchgeführt. Vielmehr \nschuldet sie hiernach grundsätzlich nicht einmal die Einhaltung einer Lieferfrist). \n\n197\n\nDie übrigen im Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG enthaltenen \nnormativen Rechtsbegriffe \"besondere Leistungsmerkmale\" und \"qualitativ \nhöherwertig\" sind im Wege einer Wertausfüllung zu bestimmen. \n\n198\n\nBesondere Leistungsmerkmale kennzeichnen die spezifischen Eigenheiten des \npostalischen Beförderungsvorganges gegenüber seinen allgemeinen Attributen als \netwas Besonderes. Hierzu zählen folgende spezielle Dienstleistungen, die der \nBeigeladenen erlaubt worden sind: \n\n199\n\n- Orte und Zeiten von Ein- und Auslieferungen\n- Geschwindigkeit der Bearbeitung/des Transports\n- Zuverlässigkeit der Beförderung\n- taggleiche, tag- oder uhrzeitgenaue Zustellung\n- Umlenkbarkeit von Sendungen\n- Haftungsregelungen.\n\n200\n\nSolche Merkmale können die höherwertige Qualität der Dienstleistung prägen. \nDies entspricht europarechtlichen Vorgaben: Nach Erwägung 21 der Postrichtlinie \nmüssen sich neue Dienste vom traditionellen Postdienst nämlich deutlich \nunterscheiden. Dabei ist die garantierte taggleiche Zustellung ebenso wie die \ntaggenaue Zustellung ab dem übernächsten Tag nach der Entgegennahme zur \nPostbeförderung bei einer wertenden Gesamtschau der besonderen \nLeistungsmerkmale von entscheidendem Gewicht. Keinen prägenden Abstand zum \nUniversaldienst erreicht dagegen eine - hier nicht genehmigte - taggenaue Zustellung \nschon am Folgewerktag nach der Entgegennahme zur Postbeförderung. Denn die \nZustellung am Folgewerktag läßt sich jedenfalls mit ganz überwiegender \nWahrscheinlichkeit schon im Universaldienst erreichen, weil nach § 2 Nr. 3 PUDLV \nim Jahresdurchschnitt grundsätzlich mindestens 80 % der inländischen \nBriefsendungen am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert \nwerden müssen. Erst die garantierte taggenaue Zustellung ab dem übernächsten \nWerktag nach der Entgegennahme zur Postbeförderung ist in prägendem Ausmaß \ngeeignet, von der Ungewissheit zu befreien, welches Zustellzeitziel im weiteren \nzeitlichen Verlauf der Postbeförderung letztendlich erreicht wird.\n\n201\n\nEine solche taggenaue Zustellung prägt ebenso wie eine taggleiche Zustellung \nnachhaltig den Mehrwert des Beförderungsvorganges gegenüber dem \nUniversalpostdienst. Jede dieser Zustellungsvarianten erschließt nämlich die \nMöglichkeit, tatsächliche oder rechtliche Vorteile im Falle ihrer Inanspruchnahme \nwahrnehmen zu können. Nicht die bloße Schnelligkeit der Beförderung, sondern die \nZustellung am selben Tag oder zu einem fixen Termin bestimmt maßgebend den \nAbstand zum Universaldienst. Dabei prägen neben sonstigen Vorteilen gerade \nRechtsvorteile die Qualitätssteigerung gegenüber dem Universaldienst in \nsignifikanter Weise, weil sie allgemeingültig sind.\n\n202\n\nEine taggleiche Zustellung ist geeignet, dem Kunden wichtige Rechtsvorteile zu \nverschaffen, die bei einer Inanspruchnahme des Universaldienstes nicht eröffnet \nwerden. Diese objektive Eignung ist entscheidend, nicht ihre Bewertung durch einen \nNutzer: Ob aufgrund des Angebots einer höherwertigen Dienstleistung die damit \neröffnete Möglichkeit, einen Vorteil zu realisieren, tatsächlich in Anspruch genommen \nwird, entdeckt und entscheidet der Wettbewerb, nicht aber eine Marktstudie der \nKlägerin. \n\n203\n\nEine taggleiche Zustellung hat diese Eignung. Die Zustellung am selben Tag \nbewirkt beispielsweise eine schnellere Wirksamkeit von Willenserklärungen, die im \nPostdienst übermittelt werden, und ebenso eine raschere Fälligkeit von Leistungen, \ndie ein Absender vom Empfänger fordert. Insbesondere im Falle der \nRechnungsübermittlung, bei der regelmäßig Originale versandt werden, kann sich \ndies - z.B. im Hinblick auf § 284 Abs. 3 BGB - wirtschaftlich in nennenswertem \nUmfang für einen Kunden auswirken. Nach den grundsätzlich für alle Rechtsgebiete \ngeltenden Auslegungsregeln der §§ 187 bis 193 BGB gilt nämlich das Prinzip der \nZivilkomputation. Die Berechnung eines Zeitraums nur nach ganzen Kalendertagen \ngilt darüber hinaus regelmäßig auch in sondergesetzlichen Fristenregelungen, die im \nRechtsverkehr zu beachten sind. Als Beispiele sind zu nennen §§ 359, 361 HGB, Art. \n36, 37, 72, 73 WG, Art. 29 Abs. 4, 30, 55 Abs. 1 u. 2, 56 ScheckG, § 7 VVG, § 69 \nUrhG, § 77 b StGB, §§ 222 Abs. 2, 224 Abs. 3 ZPO, § 17 Abs. 2 FGG, §§ 42, 43 \nStPO, § 31 Abs. 2 bis 5 u. 7 VwVfG, § 115 Abs. 2 Satz 2 FlurBG, § 108 Abs. 2 bis 5 \nAO, § 64 SGG. Eine Fristberechnung nach der Naturalkomputation erfolgt dagegen \nnur äußerst selten, so enthalten die §§ 222 Abs. 3 ZPO, 31 Abs. 6 VwVfG und 108 \nAbs. 6 AO ausnahmsweise eine Regelung für Fristen, die nach Stunden bestimmt \nsind. Ganz überwiegend kommt es im Rechtsverkehr auf eine tageweise \nFristberechnung an. Deshalb ist der garantierte Zugang einer schriftlichen Wil-\nlenserklärung am Tag ihrer Abgabe qualitativ hochwertiger als ein Zugang am Folge-\ntag. \n\n204\n\nEine taggenaue Zustellung ist gleichfalls geeignet, neben sonstigen Vorteilen \nsignifikante Rechtsvorteile zu eröffnen, die bei einer Inanspruchnahme des \nUniversaldienstes verwehrt bleiben. Diese Dienstleistung ermöglicht es nämlich, im \nBriefverkehr Termine mit Gewissheit exakt wahrnehmen zu können. Sie ist geeignet, \ndem Postnutzer die Sorge um den Zustellungszeitpunkt abzunehmen. Zwischen \nFristen - die im Einzelfall durch eine rechtzeitige Aufgabe zur Post auch im \nUniversaldienst eingehalten werden können - und Terminen wird in der für alle \nRechtsgebiete geltenden Vorschrift des § 186 BGB ausdrücklich unterschieden. \nInsbesondere bei der präzisen Abwicklung von Fixgeschäften, bei denen \nvereinbarungsgemäß der beabsichtigte Erfolg weder zu früh noch zu spät eintreten \ndarf, steht und fällt das Geschäft mit der genauen Wahrnehmung eines fixen \nTermins. Denkbar sind z.B. Börsen- und Devisen-Termingeschäfte, Bestellungen für \nbestimmte Anlässe, wie Weihnachten, Schlussverkauf und Markttage etc. Mittels \neiner taggenauen Zustellung kann überdies mit Gewissheit vermieden werden, dass \nder Lauf einer Frist von § 193 BGB oder den entsprechenden o.g. sonderge-\nsetzlichen Regelungen beeinflußt wird. Nach diesen Vorschriften tritt an die Stelle \neines Sonnabends, auf den der letzte Tag einer Frist fällt, der nächste Werktag. Dies \nkann sich beispielsweise bei der Übersendung von Ausschreibungsunterlagen und \nPrüfungsaufgaben auf die Länge der Bearbeitungsfrist auswirken. Im Universaldienst \nlässt sich nach den Vorgaben der PUDLV ein chancengleicher Fristlauf nicht \nvergleichbar sicherstellen, weil gem. § 2 Nr. 3 PUDLV ein Fünftel der Briefsendungen \nnoch ab dem übernächsten Tag nach der Aufgabe zur Post zugestellt werden dürfen. \nDie Beispiele möglicher Rechtsvorteile lassen sich beliebig vermehren: taggenaue \nWahrnehmung einer veränderten Rechtslage, exakte Ausschöpfung pönalisierter \nFristen etc. Eine taggenaue Zustellung ist überdies geeignet, viele weitere \ntatsächliche und wirtschaftliche Vorteile im Briefverkehr wahrnehmen zu können. \nTerminabhängige Sendungen verlieren nämlich ihren Wert, wenn ein bestimmter \nStichtag abgelaufen oder ein bestimmtes Ereignis bereits eingetreten ist,\n\n205\n\nvgl. Entscheidung 2001/176/CE der EU-Kommission vom 21. Dezember \n2000; EuG, Beschluss vom 28. Mai 2001 - T-53/01 R;\nEuG, Einstellungsbeschlüsse vom 11. September 2001 - T-53/01 und vom 27. \nApril 2001 - C-102/01 - jeweils zur termingenauen Zustellung von \nHybridpost.\n\n206\n\nNeben zeitgenauen Geburtstags- und sonstigen Glückwunschbriefen wird durch \neine taggenaue Zustellung Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, Vorratshaltung und \nBriefverteilung aufeinander abzustimmen und damit die Kosten der Vorratshaltung zu \nsenken. Dies entspricht dem \"Just-in-time\"-Konzept im produzierenden \nGewerbe,\n\n207\n\n vgl. Urteil der Kammer vom 18. November 1997 - 22 K 2010/94.\n\n208\n\nAuch der Werbewirtschaft kann eine taggenaue Zustellung nennenswerte \nwirtschaftliche Vorteile verschaffen: Sendetermine für Fernsehwerbestaffeln können \nmit den jeweiligen Werbebriefen zeitlich exakt abgestimmt werden (\"Ihr persönliches \nAngebot finden Sie morgen in Ihrem Briefkasten\").\n\n209\n\nDas Leistungsversprechen, taggleich oder taggenau zuzustellen, wird nicht \nzuletzt durch § 49 PostG sichergestellt. Denn nur diese Postdienstleistung ist erlaubt. \nDie Beförderung von Briefsendungen ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 PostG kann \ngem. § 49 Abs. 2 PostG mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. DM geahndet werden.\n\n210\n\nDagegen erlangen andere Merkmale kein derart ausschlaggebendes Gewicht. \nDenn Leistungsmerkmale wie z. B. Umlenkbarkeit und sonstige Haftungsregelungen \nsind nur in eher seltenen Verlust- oder Irrtumsfällen geeignet, dem Kunden einen \nVorteil zu verschaffen. Eine Abholung der Sendung beim Kunden betrifft regelmäßig \nnur einen verhältnismäßig geringen Teil der insgesamt zu bewältigenden \nTransportstrecke,\n\n211\n\n vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 1996 - U (Kart) 14/95 -.\n\n212\n\nEuroparechtlich liegt hierin nicht einmal eine Postdienstleistung. Gem. Art. 2 Nr. 4 \nder Postrichtlinie bezeichnet der Ausdruck \"Abholung\" nur das Einsammeln der \nPostsendungen an den jeweiligen Zugangspunkten. Solche Merkmale prägen \ndeshalb den Beförderungsvorgang jedenfalls nicht entscheidend oder betreffen nicht \neinmal den Beförderungsvorgang selbst, sondern die Postvor- oder -\nnachbereitung.\n\n213\n\nDer Preis der Dienstleistung ist rechtlich sogar unerheblich. Die Höhe des \nPreises ist eine Eigenheit der Gegenleistung. Das Gesetz stellt indessen nicht auf \naußerhalb der Dienstleistung liegende Merkmale ab. Dies entspricht ebenfalls den \nVorgaben des Gemeinschaftsrechts. Nach Erwägung (18) der Postrichtlinie lässt sich \ndie höherwertige Qualität einer Kurierdienstleistung lediglich \"am besten\" anhand des \nPreises bestimmen, der für die Dienstleistung zu erzielen ist. Damit sind neben \ndiesem einfachsten Verfahren, den Mehrwert der Dienstleistung gegenüber dem \nUniversaldienst zu ermitteln, andere, möglicherweise schwierigere Methoden \nkeineswegs ausgeschlossen. Vielmehr kann der Mehrwert vom Kunden nach Art. 18 \nder Postrichtlinie in beliebiger Form - also auch anders als durch den Preis - \nwahrgenommen werden. Der deutsche Postgesetzgeber durfte daher zu Recht auf \ndie Qualität und besonderen Leistungsmerkmale einer Dienstleistung abstellen, um \nihre Höherwertigkeit festzustellen. Ziel des Gesetzgebungsverfahrens war es nämlich \nnicht, das im internationalen Vergleich zweithöchste Preisniveau,\n\n214\n\nvgl. Jahresbericht 2000 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation, \nS. 59,\n\n215\n\nzu stabilisieren oder zu bestärken. Deshalb muss der Abstand im \nLeistungsprogramm selbst gesucht werden und kann nicht gekoppelt werden an die \nDurchsetzbarkeit höherer Preise,\n\n216\n\n vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 1998 - 2 U 70/98 -.\n\n217\n\nDiese können grundsätzlich von den Wettbewerbern autonom bestimmt werden, \nwie Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen im Corbeau-Verfahren \nausdrücklich hervorgehoben hat,\n\n218\n\n vgl. Schlussanträge vom 9. Februar 1993 zum Corbeau-Urteil - Rs. C 320/91 -,\nSlg. 1993, I - 2562.\n\n219\n\nIm übrigen prägt der rechtliche Vorteil der garantierten taggleichen oder \ntaggenauen Zustellung den Abstand zum Universalpostdienst unabhängig davon, auf \nwelcher Fläche die Beigeladene ihre genehmigte Dienstleistung erbringt. Denn eine \nZustellung am Tag der Aufgabe zur Post ist im Universaldienst - selbst bei \nBriefverkehr im selben Ort - ebensowenig wie eine taggenaue Zustellung zu \nerreichen. Die Kammer kann daher offen lassen, ob eine taggleiche oder \ntermingenaue Zustellung innerhalb einer größeren Fläche als der eines \nGemeindegebietes sogar noch hochwertiger ist. Gleichfalls kann dahinstehen, ob die \nBeklagte gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 PostG auf diese Weise zu \nbeachten hat, dass der Wettbewerb auch in der Fläche sichergestellt ist, oder ob dies \ndie Leistungsfähigkeit des Ortspostbetriebes i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. \n1 PostG betrifft. Denn diese Vorschriften dienen nicht dem Schutz der Klägerin. \n\n220\n\nSchließlich eröffnet der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG weder \neinen Beurteilungsspielraum noch enthält er prognostische Elemente, weil weder das \nwirtschaftliche Gleichgewicht der Klägerin noch besondere Bedürfnisse von Wirt-\nschaftsteilnehmern bei der Lizenzerteilung zu beachten sind. Auf der \nRechtsfolgeseite des Genehmigungstatbestandes ist auch kein Ermessen eröffnet, \nweil die Lizenz gemäß § 6 Abs. 2 PostG zu erteilen ist, wenn keine \nVersagungsgründe vorliegen.\n\n221\n\nDies ist hier in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang der Fall.\n\n222\n\nDabei ist im Falle der Beigeladenen nicht darauf abzustellen, ob \nVersagungsgründe nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 PostG vorliegen. Die in dieser Vorschrift \nenthaltenen Anforderungen an den Anbieter von Postdienstleistungen \n(Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde) hat der Gesetzgeber nämlich im \nöffentlichen Interesse, nicht im Interesse der Klägerin aufgestellt.\n\n223\n\nOffen bleiben kann auch, ob § 6 Abs. 3 Nr. 3 PostG Rechte der Klägerin \nschützen soll. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Anbieter von \nPostdienstleistungen die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten \nBereich üblich sind, nicht erheblich unterschreiten. Anhaltspunkte dafür, dass die \nBeigeladene von diesen Arbeitsbedingungen abweicht, sind weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\nDie Aufnahme der von der Beklagten zu Recht genehmigten Postdienstleistungen \ndurch die Beigeladene gefährdet nicht die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 6 \nAbs. 3 Nr. 3 PostG), da diese Genehmigung die taggleiche oder taggenaue \nZustellung von Sendungen ab dem übernächsten Tag nach der Entgegennahme zur \nPostbeförderung zum Gegenstand hat. Wie dargelegt, greift sie damit nicht in die \nExklusivlizenz der Klägerin nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG ein. \n\n224\n\nIm übrigen ist die Klage mit dem Hauptantrag zu 1. begründet.\n\n225\n\nSoweit der Beigeladenen eine Zustellung von Sendungen bis 12 Uhr am \nFolgewerktag nach der Abholung genehmigt worden ist, ist die Lizenz rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit \nliegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 3 Nr. 2, 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr.4 PostG nicht vor. \n\n226\n\nDie Klägerin hat das geltend gemachte Abwehrrecht aus § 51 Abs. 1 Satz 1 \nPostG auch nicht verwirkt. Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen nicht vor. \nHierbei kann dahinstehen, ob überhaupt ein hinreichender Zeitablauf zwischen der \nLizenzerteilung und ihrer Anfechtung durch die Klägerin vorliegt. Denn es fehlt \njedenfalls an einem Verhalten der Klägerin, welches ein schutzwürdiges Vertrauen \nder Beklagten und der Beigeladenen begründen könnte, die Klägerin werde von \neiner Ausübung der geltend gemachten Rechte absehen.\n\n227\n\nDie angefochtene Lizenz verletzt die Klägerin in ihrem Exklusivrecht aus § 51 \nAbs. 1 Satz 1 PostG. Nach dieser Vorschrift steht der Klägerin das ausschließliche \nRecht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht weniger als \n200 Gramm und deren Einzelpreis bis zum Fünffachen des am 31. Dezember 1997 \ngeltenden Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse \nbeträgt, gewerbsmäßig zu befördern. Dies gilt jedenfalls bis zum 31. Dezember 2002. \nDie gesetzliche Exklusivlizenz steht der Erteilung von Lizenzen in diesem Bereich an \nsonstige Postdienstleister wie die Beigeladene im für die Entscheidung \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entgegen. Diese Vorschrift \nverstößt nicht gegen höherrangiges Recht. \nDie befristete Exklusivlizenz auch mit der Zielsetzung der Sicherung des \nStrukturwandels des früher öffentlich-rechtlichen Monopolisten zum \nprivatwirtschaftlichen Unternehmen ist mit Europäischem Recht vereinbar. Art. 86 \nAbs. 2 EGV ist nicht verletzt. In Ausführung dieser Vorschrift setzt allerdings Art. 7 \nder Postrichtlinie für eine Reservierung von Diensten voraus, dass dies zur \nAufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist. Doch gerade auch diesem \nZiel dienen Art. 143 b GG und § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG in der Fassung des \nGesetzes vom 22. Dezember 1997. Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen \nZielsetzung: Nach Art. 87 f Abs. 1 GG gewährleistet der Bund im Bereich des \nPostwesens flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. \nNach einer Übergangszeit werden sie ausschließlich als privatwirtschaftliche \nTätigkeiten im Wettbewerb mit anderen privaten Anbietern erbracht. \nVerfassungsrechtlich vorgegebenes Ziel des nationalen einfachen Gesetzgebers ist \nes also, durch Wettbewerb flächendeckend angemessene und ausreichende \nDienstleistungen zu sichern. Mit den Worten \"flächendeckend angemessene und \nausreichende Dienstleistungen\" umschreibt der verfassungsändernde Gesetzgeber \ndas, was Art. 3 der Postrichtlinie als Universaldienst festlegt. Seine Sicherstellung \ndurch Wettbewerb ist europarechtlich nach Art. 26 der Postrichtlinie zulässig. Durch \nFreigabe des Marktes nach Auslaufen der Exklusivlizenz soll gerade das Ziel der \nPostrichtlinie, die Sicherung des Universaldienstes nach Art. 3, 7 der Postrichtlinie \nsowie Erwägungen 11 f. der Postrichtlinie, erreicht werden. Dass dies einen \nStrukturwandel der bisherigen Verwaltung zu einem wettbewerbsfähigen \nUnternehmen bedingt, liegt auf der Hand. Will der nationale Gesetzgeber das nach \nArt. 26 Abs. 1 der Postrichtlinie zulässige Ziel erreichen, den Universaldienst durch \nLiberalisierung zu sichern, so muss es ihm möglich sein, durch eine zeitlich \nbeschränkte Einräumung ausschließlicher Rechte in § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG die \nVoraussetzungen für den Strukturwandel und damit für die langfristige Sicherstellung \ndes Universaldienstes durch Wettbewerb zu schaffen. \n\n228\n\n§ 51 Abs. 1 Satz 1 PostG verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Bei einer \nRechtsvorschrift, die geändert worden ist, ist nicht nach der Verfassungsmäßigkeit \nder geänderten Norm, also hier des § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG i. d. F. des 1. ÄndG - \nExklusivlizenz bis zum 31. Dezember 2007 -, zu fragen, sondern nach der \nVerfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes,\n\n229\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1967 - 2 BvL 14/62, 3/64, \n11/65, 15/66 u. 2 BvR 15/67 - BVerfGE 22, 387 (405); Beschluss vom 2. \nOktober 1969 - 1 BvL 12/68 - BVerfGE 27, 58 (63); Beschluss vom 20. Juni \n1967 - 2 BvL 10/64 - BVerfGE, 22, 106 (109);.\n\n230\n\nDiese Entscheidung hat materielle Bedeutung. Ist nämlich die \nÄnderungsvorschrift nichtig, so gilt die alte Fassung weiter, es sei denn, sie wäre \nihrerseits verfassungswidrig, denn eine nichtige Norm kann eine wirksame Norm \nnicht beseitigen,\n\n231\n\nvgl. Maunz / Schmidt-Bleibtreu / Klein / Ulsamer, BVerfGG, Stand Oktober \n2000, Rn. 65 zu § 80.\n\n232\n\nDies hat zur Folge, dass das Gericht sich darüber klar werden muss, ob die \ngeänderte Norm zu einer anderen Entscheidung führen würde als die Norm in der \nursprünglichen Fassung. Wäre die alte Fassung noch gültig, ohne dass sie ihrerseits \ngegen das GG verstieße, und wäre aufgrund dieser Norm die gleiche Entscheidung \nzu fällen, so fehlt es an einer Voraussetzung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG: \nEs kommt dann bei der Entscheidung auf die Neufassung nicht an,\n\n233\n\nvgl. Maunz / Schmidt-Bleibtreu / Klein / Ulsamer, a.a.O.\n\n234\n\nSo liegt es hier: Ist das 1. ÄndG verfassungswidrig, so gilt § 51 Abs. Satz 1 \nPostG i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 weiter. Die Exklusivlizenz \nentfiele dann mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Die Verfassungswidrigkeit des 1. \nÄndG führte auch nicht zu einer anderen Auslegung des § 51 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 4 \nPostG, insbesondere nicht zu einer wettbewerbsfreundlicheren Abgrenzung der \ngesetzlichen Exklusivlizenz im Hinblick auf eine Freigabe des Postmarktes mit Ablauf \ndes 31. Dezember 2002. Denn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht, wie \nnoch darzulegen ist, § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG - gleich welcher Fassung - einer \nLizenz zur Zustellung am Folgetage (E+1) entgegen. Ein Vertrauen von \nWettbewerbern darauf, dass die Exklusivlizenz am 31. Dezember 2002 auslaufen \nwerde, ändert daran nichts. Dieses Vertrauen kann, falls es verfassungsrechtlichen \nSchutz genießen sollte, allenfalls bei der Beurteilung einer Lizenz nach dem 31. \nDezember 2002 von rechtlicher Bedeutung sein. Denn Anhaltspunkte, die ein \nschutzwürdiges Vertrauen auf ein früheres Ende der Exklusivlizenz begründen \nkönnten, sind nicht ersichtlich.\nIst dagegen das 1. ÄndG verfassungsmäßig, so findet der ablehnende Bescheid \nseine rechtliche Grundlage in § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG in der geänderten \nFassung.\n\n235\n\n§ 51 Abs. 1 Satz 1 PostG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 \nverstößt nicht gegen das GG. Die Vorschrift findet ihre verfassungsrechtliche \nGrundlage in Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG. Danach können die vor der \nPostumwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes durch \nBundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost \nPOSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen \nUnternehmen verliehen werden. Zur zulässigen Dauer der Übergangszeit verhält sich \nArt. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG nicht. Sie erschließt sich aber aus dem systematischen \nZusammenhang mit Art. 87 f GG und Art. 12 GG und dem Sinn der Vorschrift. Aus \nArt. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich das Ziel der Postreform: Danach sollen \nDienstleistungen im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation als \nprivatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche \nBundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter \nerbracht werden. Mit der Verwendung des Begriffs \"privatwirtschaftliche Tätigkeit\" \nstellt Art. 87 f GG klar, dass nicht nur die Organisationsform der Unternehmen privat-\nrechtlich sein soll, sondern auch die Art der Aufgabenwahrnehmung. Mit der \nFormulierung \"privatwirtschaftlich\" ist deshalb die Aufgabenprivatisierung eindeutig \nfestgelegt, \n\n236\n\nvgl. Pfeffermann in: Beck'scher PostG-Kommentar, Einführung C III. \n\n237\n\nHierin liegt die Öffnung des Postsektors für den Wettbewerb. Die \nLeistungserbringung im Bereich des Postwesens soll völlig entstaatlicht werden. Die \nVerantwortung des Staates reduziert sich auf die Sicherung der Versorgung mit \nPostdienstleistungen unter Gewährleistung flächendeckend angemessener und \nausreichender Dienstleistungen, Art. 87 f Abs. 1 GG, \n\n238\n\nvgl. Herdegen in: Beck'scher PostG-Kommentar, Verfassungsgrundlagen \nRn. 6.\n\n239\n\nDer verfassungsändernde Gesetzgeber ging jedoch davon aus, dass das aus der \nBehörde Deutsche Bundespost hervorgegangene öffentliche Unternehmen Deutsche \nBundespost POSTDIENST nicht schon mit Inkrafttreten des verfassungsändernden \nGesetzes in der Lage war, im grundsätzlich gewollten Wettbewerb zu bestehen. Der \nKlägerin als Nachfolgerin der Deutschen Bundespost POSTDIENST sollte zur \nBewältigung des erforderlichen Strukturwandels für eine Übergangszeit ein \nausschließliches Recht eingeräumt werden,\n\n240\n\n vgl. BT-Drucksache 13/7774 S. 33.\n\n241\n\nDer Gesetzgeber ging davon aus, dass eine Transformation von einem \nhierarchisch strukturierten Behördenapparat zu einem wettbewerbsfähigen \nUnternehmen erforderlich war und dass diese Transformation erhebliche Kosten \nverursachen würde. Solche Kosten ergeben sich vor allem aus der Übernahme von \nBeamten der Deutschen Bundespost, Pensionszahlungen sowie einer \nModernisierung und Optimierung der Unternehmensstruktur, \n\n242\n\nvgl. Herdegen, a.a.O., Rn. 2 zu § 51 PostG.\n\n243\n\nEs liegt auf der Hand, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahre \n1994 die Dauer der Übergangszeit abschließend weder festsetzen konnte noch \nwollte. Dies überließ er vielmehr dem einfachen Gesetzgeber. Dieser Verzicht auf \neinen festen zeitlichen Rahmen sowie der systematische Zusammenhang mit der \nMindestfrist für eine Aufgabe der Kapitalmehrheit nach Art. 143 b Abs. 2 Satz 2 GG \nindizieren, dass der einfache Gesetzgeber bei der zeitlichen Ausformung des \nÜbergangsprozesses über einen beachtlichen Spielraum verfügt, \n\n244\n\nvgl. Herdegen, a.a.O., Rn. 4 zu § 51 PostG.\n\n245\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat vor allem bei der Prüfung der Zulässigkeit \nvon Berufszugangsbeschränkungen und von Maßnahmegesetzen mit \nwirtschaftspolitischer Zielsetzung geprüft, ob ein Eingriff als Mittel zur Erreichung des \nmit dem Gesetz verfolgte Zweckes geeignet ist. Nach seiner Auffassung fordert der \nGrundsatz der Rechtsstaatlichkeit, dass der Einzelne vor unnötigen Eingriffen der \nöffentlichen Gewalt verschont bleibt. Dies bedeutet auch, dass die Mittel des Eingriffs \nzur Erreichung des gesetzgeberischen Zweckes geeignet sein müssen. Die \nZielsetzung und die Bestimmung des geeigneten Mittels setzen eine politische - sei \nes eine wirtschafts-, gesellschafts- oder rechtspolitische - Entscheidung voraus. \nNaturgemäß muss der Gesetzgeber bei dieser Entscheidung von der Beurteilung der \nzur Zeit des Erlasses des Gesetzes bestehenden Verhältnisse ausgehen. Da die \nEntwicklung sich nicht genau voraussehen lässt und aus den verschiedensten \nGründen der erwartete Geschehensablauf eine unvorhergesehene Wendung \nnehmen kann, müssen Irrtümer über den Verlauf der wirtschaftlichen Entwicklung in \nKauf genommen werden. Eine gesetzliche Maßnahme kann nicht schon deshalb als \nverfassungswidrig angesehen werden, weil sie auf einer Fehlprognose beruht. Die \nFrage der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes kann also nicht nach der tatsächlichen \nspäteren Entwicklung, sondern nur danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus \nseiner Sicht davon ausgehen durfte, dass die Maßnahmen zur Erreichung der \ngesetzten Ziele geeignet waren, ob also seine Prognose bei der Beurteilung \nwirtschaftspolitischer Ziele sachgerecht und vertretbar war,\n\n246\n\nvgl. BverfG, Beschluss vom 9. März 1971 - 2 BvR 326, 327, 341, 342, 343, \n344, 345/69 - BVerfGE 30, 250 (262f). \n\n247\n\nVerfassungswidrig ist ein Gesetz mit wirtschaftspolitischer Zielsetzung danach \ndann, wenn eine offenkundige Fehlprognose vorlag, das Mittel also objektiv \nuntauglich oder schlechthin ungeeignet war,\n\n248\n\n vgl. BverfG, a.a.O.\n\n249\n\nDiese Grundsätze lassen sich auf die Beurteilung von § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG \na. F. übertragen: Die Vorschrift regelt die vorübergehende Beibehaltung eines \nausschließlichen wirtschaftlichen Rechts, regelt damit Fragen der Wirtschaftspolitik \nund des Berufszugangs. \n\n250\n\nDanach lässt sich nicht feststellen, dass die vom Bundesgesetzgeber 1997 für \nerforderlich gehaltene Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2002 gegen das \nGrundgesetz verstößt. Der Gesetzgeber ging erkennbar davon aus, dass dieser \nZeitraum für die Umwandlung des öffentlichen Unternehmens in eine \nAktiengesellschaft notwendig war. Dass dies auf einer offensichtlichen Fehlprognose \nim dargelegten Sinne beruhte, ist nicht ersichtlich. Nichts spricht dafür, dass das \ngewählte Mittel - hier die Dauer der Übergangszeit - offensichtlich nicht geeignet ist, \nden gesetzgeberischen Zweck zu erfüllen, oder dass der Gesetzgeber von erkennbar \nunzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist.\n\n251\n\nDarauf, ob die Umwandlung inzwischen erfolgreich abgeschlossen ist, kommt es \nnicht an, weil ein von der prognostizierten Entwicklung tatsächlich abweichender \nGeschehensablauf unerheblich ist. \n\n252\n\nAuch Art. 12 GG steht der Verfassungsmäßigkeit von § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG \nnicht entgegen. Die Ermächtigung in Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG schränkt \ngrundrechtliche Ansprüche der privaten Wettbewerber, die sich aus der Öffnung des \nPostsektors für private Leistungserbringer i.V.m. Art. 12 GG ergeben, für die \nÜbergangszeit ein, \n\n253\n\nvgl. Herdegen, a.a.O., Rn. 3 zu § 51 PostG.\n\n254\n\nDie der Beigeladenen genehmigte Zustellung von Postsendungen am Folgewerktag \nnach der Entgegennahme zur Postbeförderung verletzt die Klägerin in ihrem \nExklusivrecht. Die Aufnahme dieser lizenzierten Tätigkeit gefährdet die öffentliche \nSicherheit gem. § 6 Abs. 3 Nr. 2 PostG. Sie verstößt gegen § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \nPostG, weil die Postdienstleistung gegenüber dem Universaldienst nicht qualitativ \nhöherwertig ist. Sie entspricht vielmehr im wesentlichen der Universaldienstleistung. \nDabei ist nicht entscheidend, dass die Beigeladene die ab 17.00 Uhr empfangenen \nSendungen ihrer Kunden am Folgewerktag bis 12.00 Uhr zustellen will und deshalb \ndie Dienstleistung der Beigeladenen möglicherweise höherwertig ist als die ohne \nAufpreis bereitgestellten Postdienstleistungen der Klägerin. Denn auf einen Vergleich \nmit der Dienstleistung der Klägerin kommt es gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nnicht an. Abgrenzungsmaßstab ist nach dieser Vorschrift vielmehr der \nUniversaldienst. Er umfasst nach § 11 Abs. 1 Satz 3 PostG solche Dienstleistungen, \ndie im allgemeinen als unabdingbar angesehen werden. Dabei ist die Festlegung der \nUniversaldienstleistungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 PostG der technischen und \ngesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. Im hier maßgebenden \nUmfang wird der Universaldienst gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 PostG durch §§ 1 und 2 \nPUDLV bestimmt. Zum Universaldienst zählt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 PUDLV auch die \nEilzustellung von Briefsendungen, also die Übermittlung an den Empfänger frühzeitig \nam Folgetag nach der Entgegennahme zur Postbeförderung. Nach § 2 Nr. 3 PUDLV \nmüssen im Jahresdurchschnitt grundsätzlich mindestens 80 % der inländischen \nBriefsendungen am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 % bis \nzum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden, und \nzwar ohne Vorgabe einer Einlieferungszeit. Selbst Briefkästen sind gem. § 2 Nr. 2 \nSatz 2 PUDLV jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag so zu \nleeren, dass diese Qualitätsmerkmale eingehalten werden können. Dabei sind die \nLeerungszeiten der Briefkästen gem. § 2 Nr. 2 Satz 3 PUDLV an den Bedürfnissen \ndes Wirtschaftslebens zu orientieren. Die letztmalige Leerung am Tage muss so ein-\ngerichtet sein, das die Interessen des Wirtschaftslebens an einer späten, d.h. auf die \nüblichen Büro- und Geschäftsschlusszeiten der Betriebe ausgerichteten Leerung be-\nrücksichtigt werden,\n\n255\n\n vgl. Begründung zur PUDLV, BT-Drucksache 14/1696, S. 8.\n\n256\n\nDas von der Beklagten reklamierte Ende des \"Posttages\" um 17.00 Uhr mag den \nBedürfnissen einer Behörde noch entsprechen, nimmt aber ungenügend Rücksicht \nauf die sich vielerorts üblicherweise bis in die Abendstunden erstreckenden \nGeschäftsschlusszeiten. Hieran, beispielsweise an den zumeist nach 17.00 Uhr \nendenden Arbeitszeiten in der Dienstleistungsbranche, aber auch an \nLadenschlusszeiten, die in Ballungsgebieten häufig bis 20.00 Uhr reichen, orientieren \nsich die Bedürfnisse der Wirtschaftsteilnehmer,\n\n257\n\n vgl. von Danwitz, Beck´scher Kommentar zum PostG, § 11 Rn. 14.\n\n258\n\nDiese Bedürfnisse wird die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und \nPost bei der Sicherstellung des Universaldienstes - insbesondere einer im Einzelfall \nnotwendigen Ausdehnung der Briefkasten-Leerungszeiten - gem. § 11 Abs. 2 Satz 4 \ni.V.m. §§ 13 ff. PostG zu beachten haben. Dem Europarecht entspricht dies gem. Art. \n5 Abs. 1 Tiret 5 der Postrichtlinie. Nach dieser Vorschrift trägt jeder Mitgliedstaat \ndafür Sorge, dass bei der Bereitstellung des Universaldienstes die Weiterentwicklung \nentsprechend den technischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten sowie \ngemäß den Bedürfnissen der Nutzer beachtet wird. Etwa bestehende Lücken in der \npostalischen Grundversorgung - wie ein allgemeines Ende des \"Posttages\" um \n17.00Uhr - wird die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post daher \nnicht durch Lizerteilungen an Wettbewerber ausgleichen dürfen. Vielmehr zieht die \ndynamische Verknüpfung der Leerungszeiten im Universaldienst mit den \nBedürfnissen des Wirtschaftslebens eine stets mögliche Anpassung der tagtäglichen \nLeerungszeiten an den realen Bedarf nach sich, weil Geschäftszeiten in einer \nDienstleistungsgesellschaft stetem Wandel unterworfen sind. Dies dient dem Ziel, \neine Zustellung bedarfsgerecht möglichst am Tag nach der Einlieferung (E+1) oder \nam übernächsten Tag nach der Einlieferung (E+2) im Universaldienst zu erreichen. \n\n259\n\nDie mit Änderungsbescheid vom 8. Dezember 1999 lizenzierte Dienstleistung ist \nvon der Zustellung am Werktag nach der Abholung geprägt. Vom Universaldienst \nunterscheidet sie sich durch die Abholung der Sendungen beim Kunden; im übrigen \ndurch die Einräumung von Nebenrechten, wie die Umlenkbarkeit oder Rückholbarkeit \nder Sendung und die Ermittlung der Nachsendeadresse bei unzustellbaren \nSendungen, durch die Gewährung von Sekundäransprüchen, wie die Haftung bei \nVerfehlen des Zustellzeitziels und schließlich die Stundung der Entgeltforderung. \nDiese Leistungsmerkmale prägen die Postdienstleistung jedoch nicht wesentlich. \nEntscheidend ist vielmehr die garantierte taggleiche oder taggenaue Zustellung. Sie \nist regelmäßig bestimmendes Qualitätsmerkmal der Beförderungsleistung. \n\n260\n\nMit dem Hilfsantrag zu 2.a) ist die Klage unbegründet.\n\n261\n\nDahin stehen kann, ob die angefochtene Lizenz analog § 44 Abs. 5 VwVfG im \nSinne des klägerischen Begehrens teilbar ist, die hilfsweise intendierte Restregelung \nalso überhaupt als rechtmäßiger Verwaltungsakt fortbestehen könnte. \n\n262\n\nJedenfalls ist die Anfechtungsklage mit dem Hilfsantrag zu 2.a) schon deshalb \nunbegründet, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für das Begehren der Klägerin \nfehlt. Die auch dem Schutz der Klägerin dienenden Vorschriften des § 51 Abs. 1 \nPostG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 2 PostG machen den Anspruch der Beigeladenen auf \nErteilung der angefochtenen Lizenz nicht davon abhängig, dass die genehmigten \nPostdienstleistungen nur bestimmten Personen gegenüber erbracht werden. \nÜberdies kommt es auch nicht darauf an, dass durch eine Inanspruchnahme der \nDienstleistung, die der Beigeladenen genehmigt worden sind, Rechtsvorteile für den \nPostnutzer - oder auch nur sonstige Vorteile - tatsächlich entstehen. Wie dargelegt \nstellt § 51 PostG auf Eigenheiten der Dienstleistung ab, also auf die Angebots- und \nnicht auf die Nachfrageseite. Es sollen nur solche Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG lizenzfähig sein, die geeignet sind, die dort genannten \nQualitätsanforderungen zu erfüllen. Ob aufgrund des Angebots einer höherwertigen \nDienstleistung die damit eröffnete Möglichkeit, einen Vorteil zu realisieren, tatsächlich \nin Anspruch genommen wird, ist nicht Voraussetzung der Lizenzerteilung. Dies bleibt \ndem Wettbewerb überlassen.\n\n263\n\nMit dem Hilfsantrag zu 2.b) ist die Anfechtungsklage ebenfalls unbegründet. \n\n264\n\nZur Frage, ob die angefochtene Lizenz im Sinne der Klägerin teilbar ist sowie \nzum Personenkreis möglicher Postnutzer verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen zum Hilfsantrag unter 2.a). Im übrigen ist \nnach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG maßgeblich, ob die genehmigte Dienstleistung \ngeeignet ist, die dort genannten Qualitätsanforderungen zu erfüllen. Diese \nEigenschaft der Dienstleistung ist weder vom Sendungsinhalt noch von Gründen in \nder Person des Absenders abhängig. Solche Umstände können allenfalls Aufschluss \ndarüber geben, ob im Einzelfall bei einer Inanspruchnahme der geeigneten \nDienstleistung auch tatsächlich Vorteile für den Postnutzer entstanden sind. Wie \ndargelegt ist dies nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nLizenz.\n\n265\n\nMit dem Hilfsantrag zu 2.c) ist die Anfechtungsklage unzulässig. \n\n266\n\nDer Klägerin fehlt gem. § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis. Die \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat im angefochtenen \nLizenzbescheid keine Entgeltregulierung vorgenommen. Es fehlt deshalb schon an \neiner möglichen Beschwer der Klägerin. Auf ihre Ausführungen zu vergleichbaren \nSendungsformaten, die sie anbietet, kommt es daher nicht an. Im übrigen bleibt es \nder Klägerin unbenommen, ebenfalls eine rechtmäßige Terminzustellung gegen ein \ngerechtfertigtes Entgelt anzubieten.\n\n267\n\nMit dem Hilfsantrag zu 2.d) ist die Anfechtungsklage unbegründet.\n\n268\n\nDie der Beigeladenen erteilte Lizenz zur taggenauen Zustellung ist auch insoweit \nrechtmäßig, als sie die Erlaubnis beinhaltet, inhaltsgleiche Briefsendungen mit einem \nGewicht von weniger als 50 Gramm und/oder in einer Zahl von unter 50 Stück zu \nbefördern. Denn der Transport von sog. Infopostsendungen, die unter der in § 51 \nAbs.1 Satz 2 Nr.1 PostG genannten kombinierten Gewichts-/Mengengrenze liegen, \nist ebenfalls von der gesetzlichen Exklusivlizenz ausgenommen, sofern er eine \ntrennbare und höherwertige Dienstleistung i.S.v. § 51 Abs.1 Satz 2 Nr.4 PostG \ndarstellt, was bei der taggleichen und taggenauen Zustellung - wie ausgeführt - der \nFall ist.\n\n269\n\n§ 51 Abs.1 Satz 2 Nr.1 PostG stellt keine abschließende Sonderregelung \ngegenüber \n§ 51 Abs.1 Satz 2 Nr.4 PostG dar. \n\n270\n\nAus dem Wortlaut der beiden Vorschriften ergibt sich keinerlei Hinweis auf ein \nderartiges Ausschlussverhältnis. Es handelt sich um Ausnahmetatbestände, die \nbestimmte charakteristische Leistungen beschreiben, die nicht in den Bereich der \nExklusivlizenz fallen sollen. Die beschriebenen Leistungen schließen sich \ngegenseitig nicht aus und gehen von völlig unterschiedlichen Ansatzpunkten aus. \nWährend § 51 Abs.1 Satz 2 Nr.1 PostG einen durch zahlenmäßige und tatsächliche \nBeschreibung exakt umrissenen Bereich von Briefsendungen nennt, der nicht der \nExklusivlizenz unterfallen soll, ist der Anwendungsbereich des § 51 Abs.1 Satz 2 Nr.4 \nPostG durch eine Reihe auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe \ngekennzeichnet. Bereits dies deutet darauf hin, dass unterschiedliche rechtliche \nAspekte, die unmittelbar nichts miteinander zu tun haben, den Gesetzgeber zur \nSchaffung der beiden hier interessierenden Ausnahmetatbestände bewogen haben. \nDieser Eindruck wird dadurch unterstrichen, dass in § 51 Abs.1 Satz 2 Nr.1 PostG \nvon \"Beförderung\", in § 51 Abs.1 Satz 2 Nr.4 PostG dagegen von \"Dienstleistungen\" \ndie Rede ist. Sieht sich der Gesetzgeber aber aus unterschiedlichen Gründen zu \nzwei Regelungen veranlasst, die die gleiche Rechtsfolge nach sich ziehen, so spricht \ndies eher dafür, dass diese Vorschriften nebeneinander anwendbar sind, und zwar \nauch dann, wenn Lebenssachverhalte denkbar sind, die unter beide Regelungen \nsubsumiert werden können. \n\n271\n\nAus der gesetzessystematischen Stellung der genannten Normen als zwei von \ninsgesamt sieben nebeneinander und formal gleichwertig aufgeführten \nAusnahmetatbeständen lässt sich nichts für ein Ausschluss- oder \nSpezialitätsverhältnis herleiten. \n\n272\n\nAnderes lässt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der beiden \nAusnahmetatbestände schließen. Vielmehr bestätigt sie den bereits nach dem \nWortlaut der Normen gewonnenen Eindruck, dass unterschiedliche Gründe zu ihrer \nSchaffung geführt haben. Die Aufnahme einer eigenen Ausnahmeregelung für die \nsog. Infopost rührt aus dem Umstand her, dass die Beförderung inhaltsgleicher \nBriefsendungen bereits 1995 aus dem Briefdienstmonopol entlassen worden war und \ndie Bundesregierung deshalb zunächst beabsichtigte, diese Sendungen durch das \nneue Postgesetz komplett von der Lizenzpflicht zu befreien, \n\n273\n\nvgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache aaO, \nS.20,\n\n274\n\nDer Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens führte dann zu einer Beibehaltung der \nLizenzpflicht und einer grundsätzlichen Zuordnung der Infopost zum Exklusivbereich \nder Klägerin, doch kam es zu einem Kompromiss hinsichtlich einer Gewichtsgrenze \nund Mindestanzahl von inhaltsgleichen Briefsendungen, damit zumindest ein \nTeilbereich der Infopost dem Geltungsbereich der Exklusivlizenz entzogen würde. \nEntsprechend wurde § 51 Abs.1 Satz 2 Nr.1 PostG erst nachträglich als zusätzlicher \nAusnahmetatbestand eingefügt. Demgegenüber ist die Regelung des § 51 Abs.1 \nSatz 2 Nr.4 PostG von vornherein Bestandteil des Gesetzentwurfs gewesen und hat \ninhaltlich (bis auf den Austausch des Begriffs \"Grundversorgungsleistungen\" durch \n\"Universaldienstleistun- gen\") keine Veränderung mehr erfahren. Aufgrund dieses \nGeschehensablaufes, insbesondere des Umstandes, dass § 51 Abs.1 Satz 2 Nr.1 \nPostG erst nachträglich in den Gesetzesentwurf eingefügt wurde, hätte eine \ninhaltliche Einschränkung des § 51 Abs.1 Satz 2 Nr.4 PostG nahegelegen, wenn mit \nder Neuaufnahme der Ausnahmeregelung für Infopost gleichzeitig beabsichtigt \ngewesen sein sollte, die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 51 Abs.1 Satz \n2 Nr.4 PostG zu begrenzen. Dass dies nicht geschah, spricht dafür, dass der \nGesetzgeber kein Ausschluss- oder Spezialitätsverhältnis zwischen den beiden \nAusnahmevorschriften sah.\n\n275\n\nEine solche Annahme würde auch Sinn und Zweck der Vorschriften nicht \ngerecht. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der - bereits genannte - \nGesetzeszweck, den Wettbewerb zu fördern, nicht grundsätzlich auch im Bereich der \ninhaltsgleichen Briefsendungen unterhalb der kombinierten Gewichts- und \nMengengrenze gelten sollte. Das Ziel, im Interesse der Kunden innovatives und \nkreatives Verhalten potentieller Wettbewerber zu fördern, besteht auch im Bereich \nder Infopost und erscheint auch dort erreichbar. Dann muss aber das Mittel zur \nErreichung dieses Ziels, nämlich die grundsätzliche Zulassung von trennbaren und \nqualitativ höherwertigen Dienstleistungen mit besonderen Leistungsmerkmalen, in \ndiesem Bereich ebenfalls anwendbar sein.\n\n276\n\nIm übrigen müsste sich eine ausnahmslose Reservierung der Beförderung von \ninhaltsgleichen Briefsendungen mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm bzw. \nin einer Anzahl von weniger als 50 Stück zugunsten der Klägerin an Europäischem \nRecht messen lassen. Eine solche Reservierung hätte zur Folge, dass etwa die \nExistenz eines Dienstleistungsangebotes \"taggleiche oder taggenaue Zustellung von \nInfopostsendungen unter 50 Gramm\" davon abhängig wäre, dass die Klägerin diese \nDienstleistung anböte. Private Wettbewerber dürften eine entsprechende Nachfrage \nnicht befriedigen, auch wenn die Klägerin diese Dienstleistung nicht erbrächte,\n\n277\n\nvgl. zur Problematik EuGH, a.a.O. - Corbeau -, sowie Entscheidung \n2001/176/CE der EU-Kommission vom 21. Dezember 2000, Erwägung \n26.\n\n278\n\nDie mit dem Hilfsantrag zu 3. erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. \nGem. § 43 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines \nRechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch \nGestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die \nFeststellungsklage ist daher gegenüber den hilfsweise zur Entscheidung gestellten \nzulässigen Anfechtungsanträgen unter Ziffer 2.a), b) und d) subsidiär. Auch im \nHinblick auf den Hilfsantrag unter Ziffer 2.c) ist die Feststellungsklage unzulässig. \nZwar mag fraglich sein, ob die Klägerin ihr Rechtsschutzziel insoweit ebensogut mit \neiner Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Die Anfechtungsklage mit \ndem Hilfsantrag unter Ziffer 2.c) ist immerhin bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt \naber jedenfalls das gem. § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse als \nVoraussetzung einer zulässigen Feststellungsklage. Die Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post hat im angefochtenen Lizenzbescheid weder eine \nEntgeltregulierung gegenüber der Beigeladenen vorgenommen, noch steht eine \nsolche Maßnahme an. Die Klägerin befürchtet vielmehr lediglich, dass die \nBeigeladene die von ihr für vergleichbare Dienstleistungen erhobenen Entgelte \nunterschreiten könnte. Gegenüber der Beklagten begehrt die Klägerin damit \nvorbeugenden Rechtsschutz. Unbeschadet der Frage, welches subjektive Recht die \nKlägerin insoweit geltend machen will, kann vorbeugender Rechtsschutz durch eine \nFeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO nur beansprucht werden, wenn dem \nBetroffenen Rechtsnachteile drohen, die durch einen von der Ver-\nwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehe-\nnen nachträglichen Rechtsschutz - einschließlich der Verfahren nach §§ 80, 80a und \n123 VwGO - nicht mehr ausgeräumt werden können,\n\n279\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1985 - 3 C 28/84 - NVwZ 1986, 35;\nUrteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53/85 - NVwZ 1988, 430 (431).\n\n280\n\nDer Klägerin ist es ohne weiteres zumutbar, eine von ihr befürchtete und als \nrechtswidrig angesehene Maßnahme der Verwaltung - beispielsweise auch einen \nAblehnungsbescheid - abzuwarten und nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu \nnehmen. Die Feststellungsklage dient nämlich nicht dazu, die Richtigkeit abstrakter \nRechtsmeinungen, die zwischen mehreren Beteiligten strittig sind, zu überprüfen, \nauch wenn die abweichenden Auffassungen zu hoheitlichen Maßnahmen führen \nkönnen.\n\n281\n\nMit dem Hilfsantrag zu 4. ist die Feststellungsklage ebenfalls unzulässig. \n\n282\n\nDer Klägerin fehlt auch hier das erforderliche Feststellungsinteresse. Sie hat zu \ndieser Sachurteilsvoraussetzung lediglich vorgetragen, dass \"die Entwicklung von \nNetzzustellungen tatsächlich in der Praxis zu beobachten\" sei. Sie hat nicht einmal \nbehauptet, dass die mit der angefochtenen Lizenz genehmigten \nBeförderungsleistungen nicht der Bestimmungsgewalt der Beigeladenen unterlägen. \nHierfür ist im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 PostG übrigens auch nichts ersichtlich. \nSoweit jedenfalls die Klägerin überhaupt in eigenen Rechten verletzt sein sollte, \nmüsste sie dies gem. § 43 Abs. 2 VwGO vorrangig im Wege der Leistungs- oder \nGestaltungsklage geltend machen. Im übrigen ist ein berechtigtes Interesse der \nKlägerin an der baldigen Feststellung, dass \"eine Zustellung...durch andere \nLizenznehmer...im eigenen Namen...nicht gestattet ist\" weder vorgetragen noch \nerkennbar, zumal der Klägerin gegen unlautere Wettbewerber auch der \nZivilrechtsweg offen steht.\n\n283\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO,. Da die \nBeigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat sie sich auch keinem Kostenrisiko \nunterworfen. Deshalb waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht \nerstattungsfähig.\n\n284","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-11/22-k-11500-99","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":93},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":28},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":12},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":12},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":11},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":7},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143a","ref_norm":"143a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-11/22-k-11500-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300110","retrieved":"2026-07-09 03:24:43.594400+00:00"}}