{"status":"available","doknr":"OLD300135","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1210.16L2199.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"16 L 2199/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 1999,82 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist unzulässig.\nDabei kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei dem Begehren der Antragstelle-\nrin, dass \"entgegen dem Ablehnungsbescheid vom 16.08.2001 das Pflegewohngeld \nzunächst weiter zu zahlen ist\" um einen Antrag nach § 123 Abs. 5 der Verwaltungs-\ngerichtsordnung - VwGO - oder um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO handeln \nwürde, da für beide Antragsarten eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 \nVwGO Voraussetzung ist. Eine solche Antragsbefugnis steht der Antragstellerin je-\ndoch nach der in einem Eilverfahren grundsätzlich nur möglichen summarischen Ü-\nberprüfung nicht zu.\n\n3\n\nVorliegend besteht die Besonderheit, dass die Antragstellerin nicht Adressatin \ndes angegriffenen Bescheides des Antragsgegners vom 16.08.2001 ist, mit dem die \nZahlung des Pflegewohngeldes ab dem 01. September 2001 eingestellt worden ist. \nGerichtet ist der Bescheid vielmehr an die Krankenanstalten N. in A. .\n\n4\n\nAuch ein Dritter, der von einem nicht an ihn gerichteten Bescheid nachteilig be-\ntroffen wird, kann jedoch unter besonderen Voraussetzungen eine Verletzung eige-\nner Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen. Um eine Popularklage \nauszuschließen und einer Ausuferung von verwaltungsgerichtlichen Prozessen vor-\nzubeugen, wird nach der in der Rechtspraxis vorherrschenden Schutznormtheo-\nrie,\n\n5\n\n- vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297 \n(307); \n BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - BVerwG 3 C 34.94 -, BVerwGE 100, 230 \n (233); BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - BVerwG 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, \n 329 (334), -\n\n6\n\naber verlangt, dass sich der Dritte auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen \nkann, die auch seinen Individualinteressen zu dienen bestimmt ist; sie muss \"dritt-\nschützend\" sein. Drittschutz vermitteln dabei nur solche Vorschriften, die nach dem in \nihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch \nder Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen. Eine solche \ndrittschützende Wirkung kommt § 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-\nVersicherungsgesetzes - Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW) - \nvom 19. März 1996 nicht zu. \n\n7\n\nZunächst spricht schon der Wortlaut der Norm gegen den gesetzgeberischen \nWillen, auch die Interessen der Pflegebedürftigen mit in den Regelungsbereich der \nNorm einzubeziehen. So heißt es in § 14 Abs. 1 PfG NW, dass die Pflegeeinrichtung \nselbst \n- und nicht der Pflegebedürftige - unter den entsprechenden Voraussetzungen einen \nAnspruch gegen den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe etc. auf Ge-\nwährung eines Aufwendungszuschusses für Investitionskosten im Sinne des § 82 \nSGB XI hat. Deshalb wird auch das Pflegewohngeld in der Überschrift des § 14 PfG \nNW als \"bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss vollstationärer Pflegeeinrich-\ntungen\" definiert. \nKlarstellend wird dementsprechend in § 14 Abs. 3 PfG NW formuliert, dass der ge-\nwährte Aufwendungszuschuss kein Einkommen der Heimbewohnerin oder des \nHeimbewohners im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes und des § 25 des Bundes-\nversorgungsgesetzes ist. \nDieser Klarstellung bedurfte es nach der Gesetzesbegründung deshalb, weil der \nAufwendungszuschuss für Investitionskosten ein Leistungsanspruch der Pflegeein-\nrichtung, nicht jedoch der Heimbewohner oder des Heimbewohners ist. Die Einkom-\nmenssituation ist hiernach lediglich die auslösende Voraussetzung zur Realisierung \nder Leistungsansprüche der betreffenden Einrichtung,\n\n8\n\nvgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum \nLandespflegegesetz zu § 14 Abs. 3 PfG NW, abgedruckt in: \" Das \nLandespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - Gesetzestext, \nRechtsverordnungen, Materialien\", herausgegeben vom Ministerium für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 127.\n\n9\n\nNeben dem Wortlaut spricht aber auch Sinn und Zweck des Gesetzes gegen \neinen beabsichtigten Drittschutz der Pflegebedürftigen selbst. So ist es gemäß § 1 \nPfG NW Ziel des Gesetzes, eine leistungsfähige, bedarfsgerechte und wirtschaftliche \nambulante, teilstationäre, vollstationäre und komplementäre Angebotsstruktur für alle \nPflegebedürftigen zu gewährleisten. Die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen sind \ndabei nur Orientierungspunkte für diese Angebotsstruktur. Das Gesetz wendet sich \ndamit nicht an den Pflegebedürftigen selbst, sondern an den öffentlichen Träger, der \ndie pflegerische Versorgung sicherstellen soll.\nDiese Zielsetzung des Gesetzes ergibt sich im Übrigen auch aus § 9 SGB XI, auf \ndem das Landespflegegesetz beruht. Diese Vorschrift spricht nur von Vorhaltung \neiner zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen \nVersorgungsstruktur, Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen als Aufgaben \nder Länder. Auch hier wird keine Zielrichtung des - nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB XI \ndurch die Länder zu schaffenden - Gesetzes, die individuellen Belange der \nPflegebedürftigen selbst zu regeln, erkennbar. \nDementsprechend wird auch in der Gesetzesbegründung zum Landespflegegesetz \nzunächst die Förderung der Schaffung von Plätzen und Einrichtungen im \nPflegebereich allein in den Blick genommen,\n\n10\n\nvgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, Allgemeiner Teil, a.a.O., S. 111 ff; \naber auch zu § 14 PfG NW, S. 126 f..\n\n11\n\nSoweit in der Gesetzesbegründung daneben auch die gezielte Reduzierung des \nAnteils der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz oder der Kriegsopferfürsorge in den Blick genommen wird, \nwas für einen Drittschutz der Norm bezogen auf diesen Personenkreis sprechen \nkönnte, wird diese mögliche weitere Zielrichtung dadurch relativiert, dass auch in \ndiesem Zusammenhang schließlich nur von einem \"bewohnerorientierten Zuschuss \nder vollstationären Pflegeeinrichtung zur Deckung der gesondert berechneten \nAufwendungen für Investitionskosten\" gesprochen wird, der die Pflegeeinrichtung \nselbst als alleinigen Anspruchsberechtigten nennt,\n\n12\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf, Allgemeiner Teil, a.a.O. S. 114.\n\n13\n\nAuch diese Verknüpfung spricht demnach mehr für die Absicht des \nGesetzgebers, die Sozialhilfekassen zu entlasten, als dafür einen individuellen \nAnspruch des Pflegebedürftigen begründen zu wollen. \nDass diese \"Umschichtung\" öffentlicher Mittel gleichfalls vorrangiges Anliegen des \nGesetzgebers ist, zeigt sich insbesondere auch dadurch, dass \"die Finanzierung der \nAufwendungen für Investitionen nach diesem Gesetz aus den Einsparungen (erfolgt), \ndie den Trägern der Sozialhilfe durch die Leistungen des \nPflegeversicherungsgesetzes entstehen,\n\n14\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf, Allgemeiner Teil, a.a.O. S. 115 \noben. \n\n15\n\nAuch der Umstand, dass nach dem Wortlaut des § 14 PfG NW die Zahlung des \nInvestitionskostenzuschusses davon abhängig gemacht wird, ob die \nHeimbewohnerinnen und Heimbewohner Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz oder nach bestimmten Vorschriften des \nBundesversorgungsgesetzes erhalten bzw. erhalten würden, kann nicht als Indiz für \nden Drittschutz der Norm gewertet werden. Die Bedürftigkeit der Heimbewohner ist \nnämlich lediglich die auslösende Voraussetzung zur Realisierung entsprechender \nBezuschussung. Es soll unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit \nder Heimbewohner eine sozialpolitisch differenzierte und verantwortbare \nInvestitionskostenregelung verwirklicht werden,\n\n16\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf, zu § 14 PfG NW, S. 126.\n\n17\n\nSchließlich spricht auch das in § 3 der Verordnung über Pflegewohngeld \n(Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO -) vom 04.06.1996 geregelte \nAntragsverfahren nicht gegen das hier gefundene Ergebnis der mangelnden \nAntragsbefugnis der Pflegebedürftigen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. \nZwar wird in § 3 Abs. 1 Satz 2 PfGWGVO dem Pflegebedürftigen selbst ein \nAntragsrecht auf Gewährung von Pflegegeld eingeräumt, wenn der \nEinrichtungsträger keinen Antrag stellt. Dieses durch die Verordnung eingeräumte \nErsatzantragsrecht bedeutet aber nicht, dass der Pflegebedürftige nunmehr die \nentsprechenden Leistungen an sich selbst fordern dürfte. Vielmehr kann er stets nur \ndie Zahlung an die Pflegeeinrichtung verlangen. So heißt es dann auch in der \nEinzelbegründung zu § 3 PFGWGVO, dass \"anders als bei Leistungen der \nSozialhilfe aus § 14 PfG NW (folgt), dass Pflegewohngeld als bewohnerorientierter \nAufwendungszuschuss für Investitionskosten dem Einrichtungsträger als An-\nspruchsberechtigtem zusteht\",\n\n18\n\nvgl. Begründung des Verordnungsentwurfs in: Landespflegegesetz \nNordrhein-Westfalen, a.a.O., S. 71 f..\n\n19\n\nDass der Pflegebedürftige mithin trotz einer ihm eingeräumten \nErsatzantragsbefugnis keine Zahlung an sich selbst fordern kann, spricht deutlich \ngegen die Absicht des Pflegegesetzgebers, auch die Interessen der Pflege-\nbedürftigen wahren zu wollen. \nAus der weiteren Begründung zu § 3, insbesondere dem Hinweis auf die \nMitwirkungspflichten des Pflegebedürftigen, kann darüber hinaus entnommen \nwerden, dass diese \"Ersatzantragsbefugnis\" vor allem deswegen eingeführt worden \nist, um auch dann einen Investititionskostenzuschuss an die Pflegeeinrichtung zu \nermöglichen, wenn der Heimbewohner seine persönlichen Daten der \nPflegeeinrichtung gegenüber nicht offenbaren will.\n\n20\n\nEin Drittschutz im oben dargelegten Sinne kann dementsprechend § 14 PfG NW \nnicht entnommen werden. Der Umstand, dass sich die Gewährung bzw. \nNichtgewährung von Pflegewohngeld faktisch auf den Pflegebedürftigen \ndahingehend auswirken kann, dass der Pflegebedürftige bei Nichtzahlung an die \nPflegeeinrichtung seitens der Sozialbehörde selbst für die Zahlungen aufzukommen \nhat, ist als bloßer sog. Rechtsreflex einzuordnen, der aber nicht mit einer im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren geforderten möglichen Verletzung in eigenen \nRechten gleichgesetzt werden kann. Allein die Schwere einer tatsächlichen \nBelastung bzw. Begünstigung ist im Übrigen für sich kein Indiz für den \ndrittschützenden Charakter einer Norm.\nAuch die Rechtsschutzgewährung des Art. 19 Abs. 4 GG fordert hier keine andere \nLösung. Denn wenn - wie im vorliegenden Fall - die Pflegeeinrichtung untätig bleibt, \nsteht es dem Pflegebedürftigen offen, gegen seine Heranziehung zur Zahlung des \nPflegewohngeldes den zivilrechtlichen Rechtsweg zu bestreiten. Die Zahlung der \nInvesti- \ntionskosten in Höhe von 33,14 DM täglich ist gemäß § 4 des mit der Antragstellerin \ngeschlossenen Heimvertrages Teil des privatrechtlich vereinbarten Leistungsent-\ngeltes.\n\n21\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG \nund entspricht der Hälfte der strittigen Geldleistung.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-10/16-l-2199-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-10/16-l-2199-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300135","retrieved":"2026-07-09 03:24:46.153510+00:00"}}