{"status":"available","doknr":"OLD300134","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1210.14L2204.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"14 L 2204/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. \nJuli 2001 gegen die Verfügungen zu Ziffer I. bis III., V. und VI. des Tenors des Be-\nscheides des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 12. Juli 2001 wird an-\ngeordnet. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Gesellschafter der \"L. \".\n\n4\n\nDie \"L. \" ist nach §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschafts-\nvertrages (GV) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf unbefristete Dauer ge-\ngründet worden ist und deren Gegenstand und Zweck die gemeinsame private Kapi-\ntalanlage in Devisen-, Aktien- (Index-), Zins- und Terminmärkten ist. Alleinvertre-\ntungsberechtigter Geschäftsführer der \"L. \" ist gemäß § 5 Abs. 1 GV deren Initia-\ntor-Gesellschafter L. aus B. , Antragsteller im Verfahren 14 L 2133/01. \nGesellschafter kann gemäß § 4 Abs. 1 GV jede natürliche oder juristische Person \nwerden, die sich unter Anerkennung des GV sowie des Geschäftsführungs- und \nVerwaltungsvertrages (GVV) zur Leistung einer vollen Einlage von mindestens \n5.000,00 DM oder eines höheren auf volle 1.000,00 DM lautenden Betrages ver-\npflichtet; kleinere Beträge werden nur im Ausnahmefall angenommen. Beitretende \nwerden mit Zustimmung der Geschäftsführung durch Annahme des Antrages Gesell-\nschafter; die Annahme des Antrages erfolgt, sobald die Geschäftsführung von dem \nTreuhänder, der U. \n GmbH in L. , die Nachricht erhält, dass die vereinbarte Einlage \ndem Treuhandkonto der Gesellschaft, über das der Alleingeschäftsführer der \"L. \n\" und der Alleingeschäftsführer des Treuhänders nur gemeinsam verfügungsberech-\ntigt sind, gutgeschrieben wurde (§ 4 Abs. 2 Satz 1 u. 2 GV i.V.m. dem Treuhandver-\ntrag). Für den Zeichnungsbetrag erhält der Gesellschafter Anteile an der Gesellschaft \nim Verhältnis seiner Einlage zum Gesamtvermögen der Gesellschaft, jeweils ausge-\ndrückt in DM zum Zeitpunkt der Komplettzeichnung (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GV). Die bei-\ngetretenen Gesellschafter nehmen ab dem nächsten Monatsersten, der auf den Ein-\ngang des kompletten Zeichnungsbetrages auf dem Treuhandkonto folgt, am Gewinn \nund Verlust der Gesellschaft teil; Gewinne und Verluste werden entsprechend der \nAnzahl der Gesellschafteranteile quotal aufgeteilt (§ 4 Abs. 4 GV). Gemäß §§ 2 Abs. \n1 Satz 2, 7 Abs. 1 GV wird zur Erreichung des Gesellschaftszwecks das Gesell-\nschaftsvermögen als Treuhandvermögen unter Einschaltung von Tradern verwaltet, \nwobei die Wahl der einzelnen Finanzportfolioverwalter dem Geschäftsführer vorbe-\nhalten bleibt.\n\n5\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GVV kann sich die Geschäftsführung zur anlagemä-\nßigen Verwaltung des Gesellschaftsvermögens Dritter, sog. Trader oder Händler, \nbedienen, welchen lediglich eine eingeschränkte Handlungsvollmacht erteilt wird, die \nes ihnen erlaubt, mechanistische Anweisungen nach den Handelssystemkomponen-\nten der Gesellschaft zu tätigen. Die grundsätzlichen Anlagerichtlinien werden von der \nGesellschaft bestimmt und ergeben sich aus dem GV sowie aus dem GVV (§ 7 Abs. \n2 GV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GVV). Danach ist der Erwerb von Grundstücken oder \ngrundstücksähnlichen Rechten für die Gesellschaft ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 Satz \n2 GV i.V.m. § 4 Abs. 2 GVV). Zudem ist der Trader zur Risikobegrenzung für das \nGesellschaftsvermögen zu verpflichten, den von ihm verwalteten Teil des Gesell-\nschaftsvermögens zu maximal 10% in einem Deal zu binden sowie offene Positionen \ngrundsätzlich durch \"Stop-Loss-Orders\" abzusichern (§ 8 Abs. 1 GV). Innerhalb die-\nser Anlagerichtlinien obliegt den Tradern gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GVV der Vollzug \nder Anlageinstrumente bezüglich Art, Ausmaß und Zeitpunkt ihres Einsatzes gemäß \nden Handelssystemkomponenten. Die potentiellen Tradingkomponenten sind im \nZeichnungsprospekt der \"L. \" näher beschrieben.\n\n6\n\nAm 17. Mai 1999 schloss Herr L. als Geschäftsführer der \"L. \" mit dem \nAntragsteller eine Vertriebsvereinbarung. Danach soll der Antragsteller der Ge-\nschäftsführung der \"L. \" mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes Gesell-\nschafter für eine Beteiligung am Interbanken-, Devisen- und Terminmarkt-Handel \nnach den Computer-Handels-Systemen der K Fonds ab 5.000,00 DM (in Ausnahme-\nfällen 1.000,00 DM) zuführen und die von ihm geworbenen Gesellschafter betreuen. \nDie Geschäftsführung soll dem Antragsteller die erforderlichen Unterlagen zur Verfü-\ngung stellen und ihn in der Ausübung seiner Tätigkeit durch Gesellschafterempfänge, \nTelefonate mit den Interessenten etc. unterstützen. Als Provision erhält der An-\ntragsteller für jeden neu beitretenden, durch ihn geworbenen Gesellschafter grund-\nsätzlich 10% des auf den jeweiligen Gesellschaftsanteil entfallenden Nettogewinns; \nbei neu zugeführten Vermittlern bzw. Untervermittlern beläuft sich die Provision auf \n5% bzw. 2,5% des auf das von ihnen jeweils vermittelte Anlagevolumen entfallenden \nNettogewinns.\n\n7\n\nIn der Folgezeit richtete der Antragsteller zur Werbung von neuen \nGesellschaftern für die \"L. \" im Internet die Homepage \"J. \" ein.\n\n8\n\nMit Anhörungsschreiben vom 2. August 2000 teilte das Bundesaufsichtsamt für \ndas Kreditwesen (BAKred) dem Antragsteller mit, dass aufgrund der von dem \nAntragsteller eingerichteten Internet-Homepage \"J. \" die Annahme gerechtfertigt \nsei, dass der Antragsteller mit der Übernahme der Beratung über bzw. des Vertriebs \nvon Anlageprogramme(n) der \"L. \" unerlaubt gewerbsmäßig die \nAnlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen \n(KWG) erbringe. Um dem BAKred eine genaue Prüfung zu ermöglichen, wurde der \nAntragsteller gebeten, die Art und Weise sowie den Umfang der fraglichen \nGeschäftstätigkeit möglichst eingehend zu schildern sowie gegebenenfalls \nverwendete Vordrucke, Prospekte und Vertragsunterlagen vorzulegen. Zudem wurde \nder Antragsteller gebeten darzustellen, wie die Geschäftsaufnahme mit den Anlegern \nerfolge, auf welchen Konten die Einzahlungen der Gesellschafter der \"L. \n \" eingingen und wer für diese Konten eine Kontovollmacht besitze. Schließlich \nsollte der Antragsteller ein Exemplar der Vertriebsvereinbarung mit Herrn L. sowie \neine Übersicht über die von ihm bisher vereinnahmten Vermittlungsprovisionen an \ndas BAKred übersenden. Falls dem BAKred binnen zwei Wochen ab Datum des \nSchreibens keine oder keine vollständige Antwort vorliege, werde es zu entscheiden \nhaben, ob von dem Antragsteller gemäß § 44c KWG und unter Androhung von \nZwangsmitteln die Auskunft über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage der \nUnterlagen verlangt werde.\n\n9\n\nIn seinem Schreiben vom 28. August 2000 antwortete der Antragsteller dem \nBAKred, dass die Vermittlung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n- wie er sie betreibe - nicht der Erlaubnispflicht nach dem KWG unterfalle, da diese \nGesellschaftsanteile - mangels Kapitalmarktfähigkeit - keine Finanzinstrumente i.S.d. \n§ 1 Abs. 11 KWG seien. Die konkreten Entscheidungen über die Anlage des \nVermögens der \"L. \" würden vielmehr von lizensierten Vermögensverwaltern \ngetroffen; diese Anlagegeschäfte vermittle der Antragsteller aber nur \"indirekt\" und \nbedürfe deshalb dafür keiner Erlaubnis. Die gegenteilige Auffassung finde weder im \nGesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze und stelle unter \nBerücksichtigung des gesetzlichen Bestimmtheitsgebotes, das hier wegen der Straf-\nbewehrung in § 54 KWG zu beachten sei, eine nicht zulässige extensive Auslegung \ndes § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG dar.\n\n10\n\nMit Wirkung zum 1. Oktober 2000 schloss der Geschäftsführer L. für die \"L. \n\" mit der O. \n in London eine Vereinbarung, wonach die O. \n als Vermögensverwalter der \"L. \" alle Investment-Entscheidungen \nbezüglich der Anlagegelder nach ihrem alleinigen Ermessen trifft.\n\n11\n\nMit weiterem Anhörungsschreiben vom 13. Juni 2001 wies das BAKred den \nAntragsteller auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. März 2001 \n- VG 25 A 248.00 - hin, nach dem die Vermittlung von Verträgen, die auf die Anlage \nvon Kundengeldern in Finanzinstrumenten abzielten, Anlagevermittlung i.S.d. § 1 \nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG sei, auch wenn es sich bei diesen Verträgen um \nBeteiligungen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Von dem Erlass \neiner entsprechenden Untersagungsverfügung gemäß § 37 KWG an den \nAntragsteller könne vorläufig nur abgesehen werden, wenn dieser sich innerhalb von \nzwei Wochen ab Datum des Schreibens bereit erkläre, ab sofort seine in Rede \nstehende Vermittlungstätigkeit einzustellen und dem BAKred diesbezüglich \nNachweise (wie z.B. die Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer \nentsprechenden Bestätigung des Vertragspartners) vorzulegen. Ferner wurde der \nAntragsteller um Unterrichtung gebeten, falls er auch hinsichtlich anderer Anlage-\nangebote Verträge über die Anschaffung und die Veräußerung von \nFinanzinstrumenten vermitteln oder derartige Verträge nachweisen sollte.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 29. Juni 2001 antwortete der Antragsteller dem BAKred, dass \nder zitierte Beschluss des VG Berlin durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) \nvom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - überholt sei, in welchem der (Außen-) \nGesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zugebilligt werde, soweit sie durch \nTeilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe. Im Übrigen \nhabe in dem von dem VG Berlin entschiedenen Fall eine Bruchteilsgemeinschaft \nnach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgelegen, was aber für die \"L. \n\", die als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltet sei, nicht zutreffe.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 12. Juli 2001 untersagte das BAKred dem Antragsteller gemäß \n§ 37 KWG, die Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG gewerbsmäßig \noder in einem Umfang zu erbringen, der einen in kaufmännischer Weise \neingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert; dies umfasse insbesondere auch die \nVermittlung einer Beteiligung als Gesellschafter an der \"L. \n \"(I.). Zudem wurde dem Antragsteller nach § 37 KWG die Werbung für \nGeschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten \nuntersagt (II.). Für den Fall, dass der Antragsteller nach Zustellung des Bescheides \nder Untersagungsverfügung zu I. oder dem Werbeverbot zu II. zuwider handeln \nsollte, drohte das BAKred ihm nach § 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes \n(VwVG) i.V.m. § 50 KWG jeweils die Festsetzung eines Zwangsgeldes von \n50.000,00 DM an (III.). Darüber hinaus gab das BAKred dem Antragsteller gemäß § \n44c Abs. 1 KWG auf, nach vorheriger Terminsmitteilung Angehörigen der \nLandeszentralbank in C. \n , die das BAKred gemäß § 7 KWG um Mitwirkung gebeten habe, sämtliche \nBücher und Schriften vorzulegen, die die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers \nbeträfen oder mit diesen Geschäftstätigkeiten in Zusammenhang stünden, und über \ndie Geschäftsangelegenheiten Auskunft zu erteilen (V.). Für den Fall, dass der \nAntragsteller dem Ersuchen zu V. nicht oder nicht vollständig innerhalb von zwei \nWochen ab dem von der Landeszentralbank noch bekannt zu gebenden Termin \nnachkommen sollte, drohte das BAKred ihm nach § 13 VwVG i.V.m. § 50 KWG die \nFestsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,00 DM an (VI.). Schließlich \nordnete das BAKred die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen zu III. \nund VI. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an \n(VII.). Zur Begründung der Verfügungen wurde im Wesentlichen auf den Inhalt der \nbeiden Anhörungsschreiben verwiesen.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 18. und 19. Juli 2001 teilte der Antragsteller dem BAKred mit, \ndass er die Stilllegung seiner Internet-Homepage \"J. \" veranlasst habe und seine \nVermittlungstätigkeit bis zur vollständigen Klärung der Angelegenheit ab sofort \neinstellen werde.\n\n15\n\nGegen den Bescheid vom 12. Juli 2001 legte der Antragsteller mit Schreiben vom \n19. Juli 2001 Widerspruch ein und nahm zur Begründung im Wesentlichen auf sein \nbisheriges Vorbringen Bezug.\n\n16\n\nAm 28. August 2001 führten Angehörige der Landeszentralbank in C. \nbei dem Antragsteller das Auskunfts- und Vorlageersuchen zu Ziffer V. des Tenors \ndes Bescheides vom 12. Juli 2001 durch. In dem diesbezüglichen Bericht wurde \nvermerkt, dass der Antragsteller angegeben habe, seit 1999 insgesamt zwölf \nBeteiligungen als Gesellschafter der \"L. \" mit einem Anlagevolumen von \n208.500,00 DM vermittelt zu haben. Dabei sei die Abwicklung des Geschäfts so \nerfolgt, dass der Antragsteller einem Internet-Anwender, der auf seine Homepage \naufmerksam geworden sei und daraufhin sein Interesse an einer Beteiligung an der \n\"L. \n \" bekundet habe, den Zeichnungsprospekt der \"L. \" übersandt habe. Der \nInteressent habe dann das Beitrittserklärungsformular, das Bestandteil des \nZeichnungsprospekts sei, selbst ausgefüllt und an den Geschäftsführer L. \ngesandt sowie den gewünschten Anlagebetrag auf das Treuhandkonto der \"L. \n \" überwiesen. Der Antragsteller habe von dem Beitritt eines neuen, durch ihn \ngeworbenen Gesellschafters erst später dadurch Kenntnis erhalten, dass er einen \nDurchschlag von der Beitrittserklärung bekommen habe. Schließlich legte der An-\ntragsteller eine Erlaubnis des Landrats des S. -Kreises zur Vermittlung des \nAbschlusses und zum Nachweis der Gelegenheit von Verträgen über den Erwerb \nvon Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft gemäß § 34c Gewerbeordnung \n(GewO) vom 19. Januar 2000 vor.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 30. August 2001 beantragte der Antragsteller beim BAKred, \ndie sofortige Vollziehung des Bescheids vom 12. Juli 2001 auszusetzen, da ihm \ndurch die geforderten Maßnahmen erhebliche Vermögenseinbußen wie auch \nBeschädigungen seines geschäftlichen Rufs drohten.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 13. September 2001 lehnte das BAKred den Antrag auf \nAussetzung der sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid vom 12. Juli 2001 \nenthaltenen Verfügungen ab, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung keine \nernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden und der \nGesetzgeber in § 49 KWG die Grundsatzentscheidung getroffen habe, dass Wi-\nderspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 37, \n44c Abs. 1 KWG keine aufschiebende Wirkung hätten. Demgegenüber vermöge die \nvon dem Antragsteller geltend gemachte Existenzvernichtung das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht zu \nüberwiegen.\n\n19\n\nAm 11. Oktober 2001 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.\n\n20\n\nZur Begründung des Antrags legt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen \nein Rechtsgutachten von Prof. Dr. T. \n vom 6. September 2001 vor. Weiterhin trägt er vor, dass im Fall des § 34c Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 GewO gefordert werde, dass sich die Vermittlungs- bzw. \nNachweistätigkeit unmittelbar auf den Abschluss eines Vertrages über das konkrete \nObjekt beziehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche \nAnwendungsbereich der Vorschrift insoweit, als er den Abschluss von Verträgen über \nFinanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG betroffen habe, seit dem 1. Januar 1998 \nvon § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG erfasst werde. Außerdem handele es sich bei der \n\"L. \" auch um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB, weil \ndie gemeinsame private Kapitalanlage als gemeinsamer Zweck nach § 705 BGB \nausreiche und sich die Informations- und Mitwirkungsrechte der Gesellschafter \nergänzend zum GV und zum GVV aus den gesetzlichen Bestimmungen ergäben; im \nÜbrigen sei die \"L. \n \" auch nach außen hin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgetreten.\n\n21\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n22\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom \n19. Juli 2001 gegen die Verfügungen zu Ziffer I. bis III., V. \nund VI. des Tenors des Bescheides des \nBundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 12. Juli \n2001 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n24\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n25\n\nSie trägt in Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen vor, dass der GV und der \nGVV lediglich als einheitlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. §§ 675, 662 BGB \nanzusehen seien, so dass es sich bei der \"L. \" nicht um eine Gesellschaft \nbürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB handele. Dies folge vor allem daraus, dass \ndas gemeinsame Interesse der Anleger an der Erzielung einer möglichst hohen \nRendite als gemeinsamer Zweck i.S.d. § 705 BGB nicht ausreiche. Zudem würden \ndie Anleger über die konkreten geschäftlichen Aktivitäten der \"L. \" nur \nunzureichend informiert. Auch würden den Anlegern keine Mitwirkungsrechte bei der \nvorgeblichen gemeinsamen Zweckverfolgung eingeräumt, so dass der \nGeschäftsführer ihnen gegenüber eine dominierende Stellung innehabe. Gegen eine \ngesellschaftsrechtliche Verbundenheit spreche schließlich auch, dass die Anleger \ngemäß § 13 Abs. 1 GV ihre vermeintliche Gesellschaftseinlage ohne Beschränkung \nauf Dritte übertragen könnten. Ferner seien die in der Verfügung zu Ziffer V. des \nTenors des Bescheides vom 12. Juli 2001 geforderten Auskünfte und Unterlagen \nerforderlich, um überwachen zu können, dass der Antragsteller die von ihm ohne die \ngemäß § 32 KWG erforderliche Erlaubnis betriebenen Finanzdienstleistungen \neingestellt habe.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 14 L 2133/01 sowie auf \ndie in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 19. Juli 2001 gegen die Verfügungen zu Ziffer I. bis III., V. und VI. \ndes Tenors des Bescheides des BAKred vom 12. Juli 2001 ist zulässig.\n\n29\n\nInsbesondere ist der Antrag statthaft, weil ein Widerspruch gegen Maßnahmen \ndes BAKred auf der Grundlage der §§ 37 und 44c KWG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO i.V.m. § 49 KWG keine aufschiebende Wirkung hat und sich der \ngesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht allein \nauf den Grundverwaltungsakt, sondern auch auf die Vollstreckungsmaßnahmen - wie \nhier die Androhung von Zwangsgeldern - erstreckt, da andernfalls der § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 49 KWG zugrunde liegende Sinn und Zweck - \nSchnelligkeit und Effektivität des Verwaltungshandelns zum Schutz der Anleger - in \nunverständlicher Weise ausgehöhlt würde (vgl. hierzu: Engelhardt/App, Kommentar \nzum VwVG, 5. Auflage 2001, § 6 Rdnr. 13; Sadler, Kommentar zum VwVG, 4. \nAuflage 2000, § 6 Rdnr. 85). Im Übrigen können die in dem Tenor des Bescheides \nvom 12. Juli 2001 in Ziffer III. und VI. enthaltenen Zwangsgeldandrohungen des \nBAKred auch als \"Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 37 und 44c KWG\" i.S.d. § \n49 KWG angesehen werden, da die den Zwangsgeldandrohungen vo-\nrausgegangenen Grundverfügungen in Ziffer I., II. und V. des Bescheidtenors \naufgrund von §§ 37, 44c KWG erlassen worden sind. Dass das BAKred in Ziffer VII. \ndes Bescheidtenors die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen gemäß § \n80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, ist rechtlich unschädlich.\n\n30\n\nSchließlich hat der Antragsteller auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse. \nInsbesondere sind die Verfügungen zu Ziffer I., II. und V. des Tenors des Bescheides \nvom 12. Juli 2001 nicht schon erledigt, weil der Antragsteller in seinen Schreiben \nvom 18. bzw. 19. Juli 2001 an das BAKred zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine \nVermittlungs- und Werbetätigkeit für die \"L. \n \" zunächst nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens \neinstellen werde, und das BAKred von dem Antragsteller tatsächlich - über die schon \nerteilten Auskünfte bzw. vorgelegten Unterlagen hinaus - die Erteilung weitere Aus-\nkünfte bzw. die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen könnte.\n\n31\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n32\n\nDie von dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nVerfügungen zu Ziffer I. bis III., V. und VI. des Tenors des Bescheides des BAKred \nvom 12. Juli 2001 und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs vom 19. Juli 2001 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin \naus, weil nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage bei der im vorliegenden \nEilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen bestehen (Rechtsgedanke des § 80 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n33\n\nDas gilt zunächst bezüglich der auf §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG \ngestützten Verfügungen in Ziffer I. und II. des Bescheidtenors.\n\n34\n\nGemäß § 37 Satz 1 KWG kann das BAKred, wenn Finanzdienstleistungen ohne \ndie nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis erbracht werden, die sofortige Einstellung \ndes Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte \nanordnen. Gemäß § 37 Satz 2 KWG kann das BAKred für die Abwicklung \nWeisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Nach § 32 \nAbs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis des BAKred, wer im Inland \ngewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise \neingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will. Eine \nFinanzdienstleistung ist nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG unter anderem die \nVermittlung von Geschäften über die Anschaffung oder die Veräußerung von \nFinanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung).\n\n35\n\nOb der Antragsteller durch die vorliegend in Rede stehende Tätigkeiten unerlaubt \ndie Anlagevermittlung ausübt, erscheint ernstlich zweifelhaft, da das \nTatbestandsmerkmal \"Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von \nFinanzinstrumenten\" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG nach dem derzeitigen \nErkenntnisstand des Gerichts nicht vorliegt.\n\n36\n\nDabei kann die Tätigkeit des Antragstellers zunächst kaum als \nVermittlungstätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 1. Alt. KWG, sondern eher als \nNachweistätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 2. Alt. KWG angesehen werden. \nUnter \"Vermittlung\" i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 1. Alt. KWG ist nach der \nGesetzesbegründung (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/7142, S. 65) i.V.m. \nAnhang Abschnitt A Nr. 1 lit. a) der Richtlinie des Rates über \nWertpapierdienstleistungen vom 10. Mai 1993 (93/22/EWG) (abgedruckt in: Amtsblatt \nder Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1993 Nr. L 141, S. 27 ff.), auf \nwelchem der Tatbestand des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 1. Alt. KWG beruht, die \nEntgegen- bzw. Annahme und Übermittlung von Anlegeraufträgen zu verstehen. \nDiese Auffassung wird - soweit ersichtlich - sowohl von der Literatur (vgl. Jung, BB \n1998, S. 649 (650); Jung / Schleicher, Neue gesetzliche Regelungen für \nFinanzdienstleister - Die 6. KWG-Novelle, 1. Auflage 1998, S. 51; Beck / Samm, \nKommentar zum KWG, Loseblatt, Stand: September 1998, § 1 Rdnr. 258; Fülbier, in: \nBoos / Fischer / Schulte-Mattler, Kommentar zum KWG, 1. Auflage 2000, § 1 Rdnr. \n120) als auch von dem BAKred in seinem Informationsblatt 1/99 für inländische \nUnternehmen im Finanzdienstleistungssektor (Abschnitt I. Gliederungspunkt A. unter \ndem Stichwort \"Anlagevermittlung\") geteilt. Vorliegend nimmt der Antragsteller nach \nseiner eigenen Auskunft vom 28. August 2001 in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 GV \naber nicht die Beitrittserklärungen der neuen Gesellschafter zur \"L. \" von die-\nsen zur Übermittlung an den Geschäftsführer L. entgegen, sondern weist lediglich \nInteressenten durch Übersendung des Zeichnungsprospekts samt \nBeitrittserklärungsformular die Beitrittsmöglichkeit in die \"L. \" nach. Der \nBeitrittsvertrag wird dann direkt zwischen dem neuen Gesellschafter und den alten \nGesellschaftern, vertreten durch den Geschäftsführer L. , geschlossen.\n\n37\n\nAußerdem kommen als Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG, auf die sich \ndie Nachweistätigkeit des Antragstellers beziehen könnte, nur die von der O. \nin London im Rahmen ihrer alleinigen Vermögensverwaltung bzw. die von anderen \nbeauftragten und bevollmächtigten Vermögensverwaltern für die \"L. \" \nangeschafften oder veräußerten Finanzinstrumente und nicht die \nGesellschaftsanteile an der \"L. \n \" in Betracht. Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind nämlich in \nErmangelung ihrer Handelbarkeit an einem Markt keine Finanzinstrumente i.S.d. § 1 \nAbs. 11 KWG (vgl. Jung, BB 1998, S. 649 (651); Jung / Schleicher, a.a.O., S. 53; \nBeck / Samm, a.a.O., § 1 Rdnr. 261; Informationsblatt 1/99 des BAKred für \ninländische Unternehmen im Finanzdienstleistungssektor, Abschnitt II. a.E.). Im \nÜbrigen geht auch die \"L. \" in ihrem Zeichnungsprospekt (S. 21) davon aus, \ndass ihre Gesellschaftsanteile nicht an einem Markt handelbar sind. Dabei stellt die \n\"L. \" wohl auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB \ndar, da sich die Anleger durch den GV gegenseitig verpflichtet haben, die Erreichung \neines gemeinsamen Zwecks in der durch den GV bestimmten Weise zu fördern, \ninsbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten, womit die (niedrigen) \nAnforderungen des § 705 BGB an das Vorhandensein ein Gesellschaft bürgerlichen \nRechts erfüllt sind. Dabei reicht als gemeinsamer Zweck i.S.d. § 705 BGB auch die \nVerwaltung eigenen Vermögens aus, wenn damit - wie hier - die Absicht der \nGewinnerzielung verbunden ist (Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 60. Auflage \n2001, § 705 Rdnr. 20 m.w.N.). Auch die übrigen Einwendungen der Antragsgegnerin \ngegen eine Anerkennung der \"L. \n \" als Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 BGB greifen wohl nicht \ndurch: Zunächst ist in § 710 Satz 1 BGB ausdrücklich geregelt, dass die übrigen \nGesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der Geschäftsführung \nausgeschlossen sind, wenn - wie vorliegend in § 5 Abs. 1 GV - in dem \nGesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter allein \nübertragen ist. Die Kontrollrechte der übrigen Gesellschafter der \"L. \" ergeben \nsich dabei in erster Linie aus § 716 BGB, nach dessen Abs. 1 sich ein Gesellschafter, \nauch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den \nAngelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und \ndie Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den \nStand des Gesellschaftsvermögens anfertigen kann, wobei gemäß Abs. 2 eine \ndieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung der Gel-\ntendmachung des Rechts nicht entgegen steht, wenn Grund zu der Annahme \nunredlicher Geschäftsführung besteht. Darüber hinaus kann jeder Gesellschafter \neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gesellschafterversammlung \nherbeiführen, wenn die Geschäftsführung nicht zu ihr einlädt und der Gesellschafter \ndie Einberufung berechtigterweise verlangen kann (Palandt-Sprau, a.a.O., Vorbem. \nv. § 709 Rdnr. 10 m.w.N.). Auf einer derartigen Versammlung der \"L. \"-\nGesellschafter könnte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. d) i.V.m. Abs. 4 lit. e) Satz 3 GV \nauch der Geschäftsführer mit einer Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen \nabberufen werden; bei dieser Abstimmung darf der Geschäftsführer aus dem \nGedanken der Interessenkollision heraus selbst nicht mitwirken (vgl. hierzu: Palandt-\nSprau, a.a.O., Vorbem. v. § 709 Rdnr. 15 m.w.N.). Ferner kann jeder Gesellschafter \neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts über seinen Gesellschaftsanteil, d.h. die \nMitgliedschaft insgesamt, mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter verfügen, \nwobei die erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter auch - wie hier in § \n13 Abs. 1 GV - bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten sein kann (Palandt-Sprau, \na.a.O., § 719 Rdnr. 6 m.w.N.). Schließlich ist bei der Beurteilung der Frage, ob die \n\"L. \" eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB darstellt, zu \nberücksichtigen, dass die \"L. \" im Rechtsverkehr nach außen hin - wie etwa in \nihrer Vereinbarung mit der O. \n oder in ihrem Zeichnungsprospekt gegenüber den potentiellen Anlegern - als \nGesellschaft bürgerlichen Rechts - in der Form der sog. Publikumsgesellschaft (vgl. \nzum Begriff: Palandt-Sprau, a.a.O., § 705 Rdnr. 47 m.w.N.) - aufgetreten ist. Im Üb-\nrigen ist es bei einer sog. Publikumsgesellschaft, die zum Zweck der \nKapitalsammlung auf der Grundlage eines fertigen Gesellschaftsvertrages dem \nBeitritt einer Vielzahl persönlich nicht miteinander verbundener Gesellschafter \noffensteht, zulässig, dass - wie vorliegend Herr L. nach § 4 Abs. 2 GV - der Ge-\nschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag über den Beitritt neuer Gesellschafter \nentscheidet (Palandt-Sprau, a.a.O., § 705 Rdnr. 16a).\n\n38\n\nLetztendlich sind die von dem Antragsteller nachgewiesenen Eintritte in die \"L. \n\" jedoch wohl nicht i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG \"Geschäfte über\" die von der \nO. \n bzw. die von anderen beauftragten und bevollmächtigten \nVermögensverwaltern für die \"L. \" angeschafften oder veräußerten \nFinanzinstrumente, weil konkreter Gegenstand der von dem Antragsteller \nnachgewiesenen Geschäfte der Eintritt in die \"L. \" und nicht die Anschaffung \nund Veräußerung von Finanzinstrumenten durch die O. \n bzw. durch andere Vermögensverwalter ist. Dabei ergibt sich die \nInterpretation des - vom Wortlaut her offenen - Terminus \"Geschäfte über\" in § 1 Abs. \n1a Satz 2 Nr. 1 KWG als Geschäfte, deren Gegenstand die Anschaffung und \nVeräußerung von Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG ist, sowohl aus der \nGesetzesbegründung als auch aus einer systematischen Auslegung der Norm in \nBezug auf § 5 Ergänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV) und ist auch mit Sinn und \nZweck der §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG vereinbar.\n\n39\n\nIn der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG ist zunächst der \nHinweis enthalten, dass der Tatbestand (der 1. Alt. (\"Vermittlung\")) auf Anhang \nAbschnitt A Nr. 1 lit. a) der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie beruht (vgl. Deutscher \nBundestag, Drucksache 13/7142, S. 65). Anhang Abschnitt A Nr. 1 lit. a) der \nWertpapierdienstleistungsrichtlinie definiert als im Sinne der Richtlinie zu \nregulierende Dienstleistung unter anderem die \"Annahme und Übermittlung - für \nRechnung von Anlegern - von Aufträgen, die eines oder mehrere der in Abschnitt B \ngenannten Instrumente zum Gegenstand haben\". Da aber das Tatbestandsmerkmal \n\"Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten\" \nsowohl in der 1. Alt. (\"Vermittlung\") als auch in der 2. Alt. (\"Nachweis\") des § 1 Abs. \n1a Satz 2 Nr. 1 KWG enthalten ist und der Gesetzgeber in die Gesetzesbegründung \nkeinen Hinweis auf eine unterschiedliche Interpretation dieses Tatbestandsmerkmals \nin den beiden Alternativen aufgenommen hat, ist davon auszugehen, dass beide \nAlternativen Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, i.S.d. \nWertpapierdienstleistungsrichtlinie voraussetzen. Dieser Interpretationsansatz findet \nseine Bestätigung in dem dritten Satz der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz \n2 Nr. 1 KWG, wonach die 2. Alt. der Regelung die Tätigkeit des Nachweismaklers \ni.S.d. § 34c GewO erfasst, soweit sie sich auf Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 \nKWG bezieht (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/7142, S. 65). Der Nachweis \nder Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nGewO besteht jedoch darin, dass der Gewerbetreibende ein konkretes \nVertragsobjekt i.S.d. lit. a) o. b) der Vorschrift und den künftigen Vertragspartner \nbenennt (vgl. Marcks, in: Landmann / Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, \nLoseblatt, Stand: Juni 1998, § 34c Rdnr. 13 m.w.N.). Demnach lässt sich \"Geschäfte \nüber\" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG nach der Gesetzesbegründung i.V.m. der \nWertpapierdienstleistungsrichtlinie auslegen als Geschäfte, deren konkreter \nGegenstand die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 \nAbs. 11 KWG ist.\n\n40\n\nDieser Auslegung entspricht auch § 5 der - durch das BAKred im Einvernehmen \nmit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute \naufgrund von §§ 24 Abs. 4, 64e Abs. 2 Satz 4 KWG erlassenen - Verordnung über \ndie Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandels-\nbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Ergänzungsanzeigen-verordnung). \nNach Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift haben Anzeigepflichtige, welche die \nAnlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 2. Alt. KWG anbieten, zusätzlich zu \nden allgemeinen Angaben und Unterlagen unter anderem eine Aufzählung der \nFinanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, in denen Geschäfte \nnachgewiesen werden, einzureichen. Solche näheren Angaben wird jedoch vor allem \nderjenige machen können, der das konkrete Anschaffungs- bzw. \nVeräußerungsgeschäft nachweist, und nicht schon derjenige, der ein Geschäft \nnachweist, als dessen (mögliche) Folge in weiteren, erst noch zu tätigenden \nGeschäften von beauftragten und bevollmächtigten Dritten Finanzinstrumente (nach \nderen alleinigem Ermessen) angeschafft und veräußert werden. Dass der \nVerordnungsgeber die zuletzt beschriebene Nachweistätigkeit nicht als \nAnlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 2. Alt. KWG eingestuft wissen \nwollte, wird auch daran deutlich, dass zu den nach § 5 ErgAnzV vorzulegenden be-\nsonderen Unterlagen nicht auch diejenigen über das Geschäft gehören, als (dessen) \nmögliche Folge in weiteren, erst noch zu tätigenden Geschäften von beauftragten \nund bevollmächtigten Dritten Finanzinstrumente (nach deren alleinigem Ermessen) \nangeschafft und veräußert werden, was aber bei Annahme einer erlaubnispflichtigen \nTätigkeit in diesem Fall nahe gelegen hätte.\n\n41\n\nFerner ist die so gewonnene Auslegung des Terminus \"Geschäfte über\" in § 1 \nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG auch mit Sinn und Zweck der §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 \nNr. 1 KWG vereinbar, welcher gemäß Abs. 2 der Präambel der \nWertpapierdienstleistungsrichtlinie darin besteht, die Anleger zu schützen sowie die \nStabilität des Finanzsystems zu gewährleisten. Diese Zwecke werden bereits da-\ndurch erreicht, dass derjenige, der die konkreten Anschaffungs- bzw. \nVeräußerungsgeschäfte nachweist, und / oder derjenige, der nach seinem Ermessen \ndie konkreten Anlageentscheidungen trifft, (als Anlagevermittler bzw. als \nFinanzportfolioverwalter) der Aufsicht des BAKred bzw. - bei Erbringen von \nFinanzdienstleistungen im Ausland - der jeweiligen ausländischen Aufsichtsbehörde \nunterliegt. So ist im vorliegenden Fall die O. \n nach dem bisher unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers \nsowohl in Deutschland beim BAKred als auch in Großbritannien bei der dortigen \nAufsichtsbehörde (als Finanzportfolioverwalter) lizensiert.\n\n42\n\nDie damit gefundene Interpretation des Terminus \"Geschäfte über\" in § 1 Abs. 1a \nSatz 2 Nr. 1 (2. Alt.) KWG wird - soweit ersichtlich - auch von der Literatur geteilt, \nnach der in diesem Zusammenhang der Nachweis von Geschäftsabschlüssen über \nFinanzinstrumente und nicht schon über diesen Geschäftsabschlüssen erst vo-\nrausgehende Geschäftsabschlüsse entscheidend ist (vgl. Jung / Schleicher, a.a.O., \nS. 51 f.; Beck / Samm, a.a.O., § 1 Rdnr. 265).\n\n43\n\nSchließlich teilt das erkennende Gericht nicht die von dem VG Berlin in seinem \nBeschluss vom 28. März 2001 - VG 25 A 248.00 - vorgenommene Auslegung des \nTerminus \"Geschäfte über\" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG. Danach seien als \nwirtschaftliche Vermittlungsgeschäfte bei der nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck \nder Regelung gebotenen Auslegung auch die Vermittlungstätigkeiten - z.B. auch als \nUnter- oder Zwischenvermittlungen - erfasst, die nicht direkt den rechtsgeschäftlichen \nErwerb des Finanzinstrumentes herbeiführten, sondern in sonstiger Weise diesen \nErwerb förderten. Dieser Interpretation ist zunächst entgegen zu halten, dass sie \nweder in der Gesetzesbegründung noch in der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie \nnoch in § 5 ErgAnzV eine Stütze findet und auch nach Sinn und Zweck der §§ 37, 32, \n1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG - wie oben aufgezeigt - nicht erforderlich sein dürfte. \nHätte der Gesetzgeber - wie es das VG Berlin annimmt - über die Vorgaben in \nAnhang Abschnitt A Nr. 1 lit. a) der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie hinaus \nDienstleistungen, die das Kaufs- und Verkaufsgeschäft von Finanzinstrumenten - \nwenn auch nur mittelbar - fördern, in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG einbezogen \nwissen wollen, hätte er dies - wie im Fall der Tätigkeit des Nachweismaklers i.S.d. § \n34c GewO, soweit sie sich auf Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG bezieht - \nwohl in der Gesetzesbegründung erwähnt, was aber nicht geschehen ist. Darüber \nhinaus dürfte der Wortlaut des Terminus \"Geschäfte über\" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 \nKWG als offen anzusehen sein und nicht zwingend zu der vom VG Berlin \nvorgenommenen Auslegung führen. Ferner überzeugt auch das von dem VG Berlin \nfür seine Interpretation angeführte Argument der Gleichstellung von Vermittlungs- \nund Nachweistätigkeit in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG nicht, weil für beide \nAlternativen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG das Tatbestandsmerkmal \"Geschäfte \nüber\" vorliegen muss. Davon abgesehen erwarben in dem von dem VG Berlin \nentschiedenen Fall die neuen Gesellschafter mit ihrem Beitritt zu der Gesellschaft \nbürgerlichen Rechts unmittelbar Miteigentum nach Bruchteilen i.S.d. § 1008 BGB an \nden angeschafften Finanzinstrumenten, während im vorliegenden Fall gemäß § 4 \nAbs. 3 u. 4 GV die beigetretenen Gesellschafter ab dem nächsten Monatsersten, der \nauf den Eingang des kompletten Zeichnungsbetrages auf dem Treuhandkonto folgt, \nüber ihren Anteil an dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen am \nGewinn und Verlust der \"L. \" teilnehmen. Im Übrigen sind die \nBeitrittserklärungen zur \"L. \n \" auch als solche und nicht - wie im Fall des VG Berlin - als \"Aufnahmeantrag \nAktiendepot\", \"Aufnahmeantrag Anleihendepot\" oder \"Aufnahmeantrag \nUnternehmensbeteiligungsdepot\" überschrieben, was nach Ansicht des VG Berlin bei \nden - die konkrete juristische Gestaltung regelmäßig nicht erfassenden - Anlegern die \nVorstellung erwecke, Finanzinstrumente zu erwerben.\n\n44\n\nDessen ungeachtet sind die Verfügungen zu Ziffer I. und II. des Tenors des \nBescheides des BAKred vom 12. Juli 2001 wohl insoweit zu unbestimmt i.S.d. § 37 \nAbs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), als in ihnen dem Antragsteller \ngenerell die Erbringung der Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 1 u. 2 Nr. 1 \nKWG sowie die Werbung für Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung \nvon Finanzinstrumenten untersagt wird und diese Untersagung anschließend nur in \nZiffer I. teilweise (\"insbesonde-re\") im Hinblick auf die Vermittlung einer Beteiligung \nals Gesellschafter an der \"L. \" konkretisiert wird (vgl. zur Unbestimmtheit von \nVerfügungen gemäß § 37 KWG: Fischer, in: Boos / Fischer / Schulte-Mattler, \nKommentar zum KWG, 1. Auflage 2000, § 37 Rdnr. 8 m.w.N.; Szagunn / Hauk / \nErgenzinger, Kommentar zum KWG, 6. Auflage 1997, § 37 Rdnr. 6 m.w.N.).\n\n45\n\nFerner bestehen nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage bei der im \nvorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit der auf §§ 44c Abs. 1, 1 Abs. 1b u. 1a Satz 1 u. 2 Nr. 1 KWG \ngestützten Verfügung in Ziffer V. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 12. \nJuli 2001.\n\n46\n\nGemäß § 44 c Abs. 1 Satz 1 KWG hat ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigen, dass es ein Institut ist, dem BAKred auf Verlangen Auskünfte \nüber die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Institute \ni.S.d. KWG sind nach § 1 Abs. 1b KWG Kreditinstitute und Finanzdienstleistungs-\ninstitute. Finanzdienstleistungsinstitute sind gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG \nUnternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem \nUmfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten \nGeschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind.\nVorliegend handelt es sich wohl bei der Verfügung in Ziffer V. des Bescheidtenors \nbereits aufgrund des äußeren Umstands, dass die Verfügung nach den Verfügungen \ngemäß § 37 KWG in einem gemeinsamen Bescheid ergangen ist, um Weisungen für \ndie Abwicklung i.S.d. § 37 Satz 2 KWG und nicht um Ermittlungsmaßnahmen im Hin-\nblick auf eine mögliche unerlaubte Tätigkeit des Antragstellers als Anlagevermittler \nnach § 44c Abs. 1 KWG, welche erst die Sachverhaltsgrundlage für ein Einschreiten \nnach § 37 KWG liefern sollen (vgl. zur Reihenfolge von Maßnahmen aufgrund von § \n44c und § 37 KWG: Lindemann, in: Boos / Fischer / Schulte-Mattler, Kommentar zum \nKWG, 1. Auflage 2000, § 44c Rdnr. 2; Reischauer / Kleinhans, Kommentar zum \nKWG, Loseblatt, Stand: Juli 1999, § 44c Rdnr. 1; a.A. offensichtlich das VG Berlin in \nseinem Beschluss vom 2. Februar 2001 - VG 25 A 270.00 -, das im Rahmen seiner \nErörterung des § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG allerdings nicht auf § 37 Satz 2 KWG \neingeht). Zudem hat das BAKred in der Antragserwiderung vom 30. Oktober 2001 (S. \n11) selbst eingeräumt, dass die Verfügung in Ziffer V. des Bescheidtenors \nerforderlich sei, um überwachen zu können, dass der Antragsteller die von ihm ohne \ndie gemäß § 32 KWG erforderliche Erlaubnis betriebenen Finanzdienstleistungen \neingestellt habe. Nach den zuvor gemachten Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der \nVerfügungen in Ziffer I. und II. des Bescheidtenors sind die Voraussetzungen der §§ \n37 Satz 1 u. 2, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG jedoch nicht gegeben. Im Übrigen \ndürfte die Verfügung in Ziffer V. des Bescheidtenors - gestützt auf § 44c Abs. 1 KWG \n- unzweckmäßig und damit ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sein, weil \ndie Verfügungen gemäß § 37 KWG, für die die Ermittlungsmaßnahmen nach § 44c \nAbs. 1 KWG erst die Sachverhaltsgrundlage liefern sollen, bereits in Ziffer I. und II. \ndes Bescheidtenors erlassen worden sind und eine nachträgliche \nSachverhaltsermittlung zur Rechtfertigung von schon ergangenen Verfügungen \ngemäß § 37 KWG wohl nicht vom Zweck des § 44c KWG gedeckt ist.\n\n47\n\nDie ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 13 VwVG i.V.m. § 50 \nKWG gestützten Androhungen von Zwangsgeld in Höhe von jeweils 50.000,00 DM in \nZiffer III. und VI. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 12. Juli 2001 ergeben \nsich aus den ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Grund-\nverfügungen in Ziffer I., II. und V. des Bescheidtenors.\n\n48\n\nDie Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin \nzu tragen, da sie unterliegt.\n\n49\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGerichtskostengesetz (GKG). Dabei hat das Gericht das wirtschaftliche Interesse des \nAntragstellers an einer Fortführung seiner Tätigkeit als Nachweismakler in Bezug auf \nGesellschaftsanteile an der \"L. Fonds GbR\" auf 10.000,00 DM geschätzt. Dieser \nBetrag ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-10/14-l-2204-01","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":33},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":21},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 44c","ref_norm":"44c","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":9},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":4},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"ErgAnzV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1008","ref_norm":"1008","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 716","ref_norm":"716","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 64e","ref_norm":"64e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-10/14-l-2204-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300134","retrieved":"2026-07-09 03:24:46.046048+00:00"}}