{"status":"available","doknr":"OLD300133","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1210.14L2133.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"14 L 2133/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. \nAugust 2001 gegen die Verfügungen zu Ziffer I. bis IV., VI. und VII. des Tenors des \nBescheides des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 8. August 2001 wird \nangeordnet. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Gesellschafter und gemäß § 5 Abs. 1 des \nGesellschaftsvertrages (GV) alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der von \nihm initiierten \"L. \".\n\n4\n\nDie \"L. \" ist nach §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 2 GV eine \nGesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf unbefristete Dauer gegründet worden ist \nund deren Gegenstand und Zweck die gemeinsame private Kapitalanlage in \nDevisen-, Aktien- (Index-), Zins- und Terminmärkten ist. Gesellschafter kann gemäß \n§ 4 Abs. 1 GV jede natürliche oder juristische Person werden, die sich unter \nAnerkennung des GV sowie des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrages \n(GVV) zur Leistung einer vollen Einlage von mindestens 5.000,00 DM oder eines \nhöheren auf volle 1.000,00 DM lautenden Betrages verpflichtet; kleinere Beträge \nwerden nur im Ausnahmefall angenommen. Beitretende werden mit Zustimmung der \nGeschäftsführung durch Annahme des Antrages Gesellschafter; die Annahme des \nAntrages erfolgt, sobald die Geschäftsführung von dem Treuhänder, der U. \nGmbH in L. , die Nachricht erhält, dass die vereinbarte Einlage dem \nTreuhandkonto der Gesellschaft, über das der Antragsteller und der \nAlleingeschäftsführer des Treuhänders nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind, \ngutgeschrieben wurde (§ 4 Abs. 2 Satz 1 u. 2 GV i.V.m. dem Treuhandvertrag). Für \nden Zeichnungsbetrag erhält der Gesellschafter Anteile an der Gesellschaft im \nVerhältnis seiner Einlage zum Gesamtvermögen der Gesellschaft, jeweils \nausgedrückt in DM zum Zeitpunkt der Komplettzeichnung (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GV). Die \nbeigetretenen Gesellschafter nehmen ab dem nächsten Monatsersten, der auf den \nEingang des kompletten Zeichnungsbetrages auf dem Treuhandkonto folgt, am \nGewinn und Verlust der Gesellschaft teil; Gewinne und Verluste werden \nentsprechend der Anzahl der Gesellschafteranteile quotal aufgeteilt (§ 4 Abs. 4 GV). \nEine Haftung der Gesellschafter über die von ihnen geleisteten Beiträge hinaus wird \nnach § 8 Abs. 3 GV ausdrücklich ausgeschlossen. Gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. \n1 GV wird zur Erreichung des Gesellschaftszwecks das Gesellschaftsvermögen als \nTreuhandvermögen unter Einschaltung von Tradern verwaltet, wobei die Wahl der \neinzelnen Finanzportfolioverwalter dem Geschäftsführer vorbehalten bleibt.\n\n5\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GVV kann sich die Geschäftsführung zur \nanlagemäßigen Verwaltung des Gesellschaftsvermögens Dritter, sog. Trader oder \nHändler, bedienen, welchen lediglich eine eingeschränkte Handlungsvollmacht erteilt \nwird, die es ihnen erlaubt, mechanistische Anweisungen nach den \nHandelssystemkomponenten der Gesellschaft zu tätigen. Die grundsätzlichen \nAnlagerichtlinien werden von der Gesellschaft bestimmt und ergeben sich aus dem \nGV sowie aus dem GVV (§ 7 Abs. 2 GV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GVV). Danach ist \nder Erwerb von Grundstücken oder grundstücksähnlichen Rechten für die \nGesellschaft ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GV i.V.m. § 4 Abs. 2 GVV). Zudem \nist der Trader zur Risikobegrenzung für das Gesellschaftsvermögen zu verpflichten, \nden von ihm verwalteten Teil des Gesellschaftsvermögens zu maximal 10% in einem \nDeal zu binden sowie offene Positionen grundsätzlich durch \"Stop-Loss-Orders\" \nabzusichern (§ 8 Abs. 1 GV). Innerhalb dieser Anlagerichtlinien obliegt den Tradern \ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GVV der Vollzug der Anlageinstrumente bezüglich Art, \nAusmaß und Zeitpunkt ihres Einsatzes gemäß den Handelssystemkomponenten. Die \npotentiellen Tradingkomponenten sind im Zeichnungsprospekt der \"L. \" näher \nbeschrieben. Die Geschäftsführung erhält nach § 10 Abs. 1, 2 u. 4 GV i.V.m. § 2 Abs. \n3 Satz 1 u. 2 GVV für ihre Tätigkeit 40% des monatlichen Nettoertrages aus den \nabgeschlossenen Geschäften auf den Bank- bzw. Brokerkonten der Gesellschaft, \nwobei aber eventuelle Verlustvorträge vorher vollständig abgebaut sein müssen; \nweiterhin fallen der Geschäftsführung eventuelle Erstattungen und Zinsflüsse zu, die \ndie Geschäftsführung unmittelbar von den jeweiligen kontoführenden Instituten bzw. \nBrokern erhält (z.B. Over-Night-Zinsen).\nMit Wirkung zum 1. Oktober 2000 schloss der Antragsteller für die \"L. \" mit der \nO. in London einen Verwaltervertrag mit Entscheidungsvollmacht, \nnach dessen Ziffer 2.3 die O. als Vermögensverwalter nach ihrem \nalleinigen Ermessen in ihrer Funktion als \"Allokations-Manager\" stets die \nletztendliche Anlageentscheidung trifft und die \"L. \" als Kunde keine anderen \nals die vom Verwalter vorgesehenen Investments wählen kann. In einem Schreiben \nvom 26. September 2000 wies die O. \n gegenüber dem Antragsteller zur Klarstellung ausdrücklich darauf hin, \ndass gemäß den Vertragsbestimmungen, insbesondere Ziffer 2.3, alle Investment-\nEntscheidungen bezüglich der Anlagegelder der \"L. \" ausschließlich von der \nO. zu treffen sind.\n\n6\n\nMit Anhörungsschreiben vom 25. Juni 2001 teilte das Bundesaufsichtsamt für \ndas Kreditwesen (BAKred) dem Antragsteller mit, dass er - ausweislich des \nvorliegenden Zeichnungsprospekts einschließlich des GV sowie des GVV der \"L. \n\" - mit der Verwaltung des Beteiligungskapitals der Gesellschafter für diese unerlaubt \ngewerbsmäßig die Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des \nGesetzes über das Kreditwesen (KWG) erbringe. Dem Antragsteller stünde bei \nseiner Vermögensverwaltungstätigkeit auch Entscheidungsspielraum zu, da er die \nBefugnis besitze, die einzelnen Trader zu bestimmen und ihnen Handlungsvollmacht \nüber die Anlagekonten der \"L. \" einzuräumen. Von dem Erlass einer \nUntersagungsverfügung gemäß § 37 KWG sowie einem Auskunfts- und \nVorlageverlangen gemäß § 44c KWG könne vorläufig nur abgesehen werden, wenn \nder Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Datum des Schreibens \nfolgende Voraussetzungen vollständig erfülle: Der Antragsteller erkläre sich bereit, \ndie Fortführung der Finanzportfolioverwaltung ab sofort einzustellen, indem er selbst \nbzw. die von ihm beauftragten Trader die weitere Verwaltung des in \nFinanzinstrumenten angelegten Vermögens der \"L. \"-Gesellschafter unter-\nlassen. Der Antragsteller übersende dem BAKred eine Kopie des Widerrufs der von \nihm an Trader erteilten Handlungsvollmachten. Der Antragsteller unterrichte das \nBAKred über die aktuelle Anzahl der \"L. \"-Gesellschafter und über die Gesamt-\nsumme des von ihnen zur Verfügung gestellten Beteiligungskapitals. Der \nAntragsteller teile dem BAKred mit, bei welchen Instituten er Konten für die \"L. \n\" eröffnet habe, auf die das Beteiligungskapital vom Treuhandkonto zu \nAnlagezwecken weitergeleitet worden sei. Der Antragsteller übersende dem BAKred \nin Kopie die entsprechenden Kontoeröffnungsunterlagen und teile dem BAKred mit, \nwelche Vermögenswerte sich zur Zeit auf den jeweiligen Anlagekonten sowie auf \ndem Treuhandkonto befänden. Der Antragsteller übersende dem BAKred eine Kopie \nder mit den jeweiligen Instituten geschlossenen Vereinbarung, aus der sich die Haf-\ntung des Antragstellers für eventuelle Nachschussverpflichtungen und die \nFreistellung der \"L. \"-Gesellschafter von Nachschussverpflichtungen gemäß § \n8 Abs. 2 GV ergebe. Der Antragsteller erkläre sich bereit, alle \"L. \"-\nGesellschafter schriftlich zu unterrichten, dass er ohne eine Erlaubnis gemäß § 32 \nKWG nicht zur Verwaltung des in Finanzinstrumenten angelegten Vermögens der \n\"L. \" befugt sei, und lege den entsprechenden Entwurf eines Anschreibens dem \nBAKred zur Abstimmung vor. Der Antragsteller teile schließlich dem BAKred die \nUnternehmen/Personen mit, mit denen er Verträge über den Vertrieb des \"L. \n\"-Beteiligungsangebots geschlossen habe.\n\n7\n\nIn seinem Schreiben vom 30. Juli 2001 antwortete der Antragsteller dem BAKred \nim Wesentlichen, dass er mit der Verwaltung des gesamten Vermögens der \"L. \n\" einen lizensierten Portfolioverwalter beauftragt habe und sich seine Tätigkeit auf \nadministrative Aufgaben im Rahmen der Durchführung der \"L. \n \" beschränke. Die Handelsentscheidungen würden nicht durch ihn, sondern durch \nden eingeschalteten regulierten Vermögensverwalter getroffen; dies ergebe sich \nauch aus dem Zeichnungsprospekt einschließlich des GV sowie des GVV der \"L. \n\". Die Auffassung des BAKred, dass bereits die Beauftragung eines \nFinanzportfolioverwalters und die Einräumung einer entsprechenden Hand-\nlungsvollmacht als Finanzportfolioverwaltung einzustufen sei, finde in dem Fall, dass \n- wie hier - der beauftragte und bevollmächtigte Finanzportfolioverwalter selbst die \nkonkreten Anlageentscheidungen treffe, weder im Gesetzeswortlaut noch in der \nGesetzesbegründung eine Stütze und stelle unter Berücksichtigung des gesetzlichen \nBestimmtheitsgebotes, das hier wegen der Strafbewehrung in § 54 KWG zu \nbeachten sei, eine nicht zulässige extensive Auslegung des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 \nKWG dar. Ferner sei die Beauftragung und Bevollmächtigung des lizensierten Fi-\nnanzportfolioverwalters durch den Antragsteller nicht \"für andere\" i.S.d. § 1 Abs. 1a \nSatz 2 Nr. 3 KWG erfolgt, weil nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom \n29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts \nRechtsfähigkeit besitze, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene \nRechte und Pflichten begründe, und damit das in Rede stehende Handeln des \nAntragstellers als Eigenhandeln der \"L. \n \" durch ihr Geschäftsführungsorgan anzusehen sei. Schließlich seien die vom \nBAKred geforderten Maßnahmen unzweckmäßig; insbesondere würden bei einer \nEinstellung der Tätigkeit des Portfolioverwalters die Vermögenswerte der \"L. \" \nnicht mehr betreut, wodurch eine erhebliche Gefährdung des Anlegervermögens \neintreten könne.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 8. August 2001 untersagte das BAKred dem Antragsteller \ngemäß § 37 KWG, die Finanzportfolioverwaltung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG \ngewerbsmäßig oder in einem Umfang zu erbringen, der einen in kaufmännischer \nWeise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert; dies umfasse insbesondere die Ver-\nwaltung des Beteiligungskapitals der Gesellschafter der \"L. \n \", auch soweit der Antragsteller Dritte in die Verwaltung des \nBeteiligungskapitals miteinbeziehe bzw. Dritte mit der Verwaltung des \nBeteiligungskapitals betraue (I.). Zudem wurde dem Antragsteller nach § 37 KWG die \nWerbung für Geschäfte über die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten \nangelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum untersagt (II.). Ferner \nwurde dem Antragsteller gemäß § 37 KWG aufgegeben, die von ihm erteilten \nHandlungsvollmachten zu widerrufen, soweit es andere Geschäfte als die \nRückführung des Gesellschaftsvermögens auf das Konto des Treuhänders der \"L. \n\" betreffe, sowie die von ihm beauftragten Trader anzuweisen, die Vermögenswerte \nder \"L. \" dem Konto des Treuhänders gutzubringen; darüber hinaus wurde \ndem Antragsteller aufgegeben, sämtliche \"L. \"-Gesellschafter schriftlich zu \nunterrichten, dass er zur Verwaltung ihres Beteiligungskapitals und zur Erteilung von \nHandlungsvollmachten für die Verwaltung des Beteiligungskapitals nicht befugt sei \n(III.). Für den Fall, dass der Antragsteller nach Zustellung des Bescheides der \nUntersagungsverfügung zu I. oder dem Werbeverbot zu II. zuwider handeln sollte \noder der Abwicklungsanordnung zu III. nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen \nab Zugang des Bescheides nachkommen sollte, drohte das BAKred ihm nach § 13 \ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) i.V.m. § 50 KWG jeweils die \nFestsetzung eines Zwangsgeldes von 50.000,00 DM an (IV.). Darüber hinaus gab \ndas BAKred dem Antragsteller gemäß § 44c Abs. 1 KWG Folgendes auf: \nÜbersendung einer Kopie des Widerrufs der von dem Antragsteller an Trader jeweils \nerteilten Handlungsvollmachten gemäß Ziffer III. des Tenors der Verfügung sowie \nÜbersendung von Nachweisen für die Übertragung der sich auf den Tradingkonten \nder Gesellschaft befindlichen Vermögenswerte auf das Treuhandkonto des \"L. \n\"-Treuhänders; Übersendung einer Kopie des Informationsschreibens an die \"L. \n\"-Gesellschafter gemäß Ziffer III. des Tenors der Verfügung; Unterrichtung über die \naktuelle Zahl der \"L. \"-Gesellschafter und über die Gesamtsumme des von \nihnen zur Verfügung gestellten Beteiligungskapitals; Mitteilung, bei welchen Instituten \nder Antragsteller Konten für die \"L. \n \" eröffnet hat, auf die das Beteiligungskapital vom Treuhandkonto zu \nAnlagezwecken weitergeleitet wurde, sowie Übersendung der entsprechenden \nKontoeröffnungsunterlagen in Kopie und Nachweis, welche Vermögenswerte sich zur \nZeit des Zugangs der Verfügung auf den jeweiligen Anlagekonten sowie auf dem \nTreuhandkonto befinden; Mitteilung der Unternehmen/Personen, mit denen der \nAntragsteller Verträge über den Vertrieb des \"L. \n \"-Beteiligungsangebots geschlossen hat (VI.). Für den Fall, dass der \nAntragsteller dem Ersuchen zu VI. nicht oder nicht vollständig innerhalb von drei \nWochen nach Zugang der Verfügung nachkommen sollte, drohte das BAKred ihm \nnach § 13 VwVG i.V.m. § 50 KWG die Festsetzung eines Zwangsgeldes von \n50.000,00 DM an (VII.). Schließlich ordnete das BAKred die sofortige Vollziehung der \nZwangsgeldandrohungen zu IV. und VII. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an (VIII.). Zur Begründung wurde ergänzend zu \ndem Anhörungsschreiben ausgeführt, der Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung \nin § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG würde dem Gesetzeszweck widersprechend \nausgehöhlt, wenn Personen, die - wie der Antragsteller in § 5 Abs. 2 Satz 1 GV i.V.m. \n§ 1 GVV - vertraglich die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter \nVermögen für andere übernommen hätten, sich der Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 \nKWG durch die Erteilung von Handlungsvollmachten oder Untervollmachten an Dritte \nmit der Begründung entziehen könnten, ihnen stehe hinsichtlich der \nAnlageentscheidungen kein Entscheidungsspielraum zu. Außerdem vertrete das \nBAKred auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller zitierten BGH-\nEntscheidung weiter die Auffassung, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als \nsolche nicht kontofähig und damit in dem hier in Rede stehenden Bereich nicht \nrechtsfähig sei. Schließlich sei die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage der \nUnterlagen gemäß Ziffer VI. des Tenors der Verfügung erforderlich, um das BAKred \nin die Lage zu versetzen zu überprüfen, ob der Antragsteller den unter Ziffer I. bis III. \ndes Tenors der Verfügung aufgegebenen Anordnungen nachgekommen sei.\n\n9\n\nGegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. August \n2001 Widerspruch ein und beantragte zugleich, die sofortige Vollziehung \naufzusetzen. Zur Begründung wurde in Ergänzung des bisherigen Vorbringens \ngeltend gemacht, dass die \"L. \n \" nach der zitierten BGH-Entscheidung, die inzwischen durch den Beschluss \ndes BGH vom 16. Juli 2001 - II ZB 23/00 - bestätigt worden sei, eigene Rechte und \nPflichten aus den Vermögensanlagen herleiten könne. Aus der somit gegebenen \nRechtsfähigkeit folge aber zwingend die Kontofähigkeit der \"L. \n \". Davon abgesehen sei in § 2 Abs. 2 Satz 2 GVV geregelt, dass die \nGeschäftsführung über den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit § 2 \nAbs. 1 GVV (Aufnahme von Gesellschaftern; Führung der Bücher und des \nGesellschaftsregisters durch den Treuhänder; Beauftragung der Trader; Bestellung \ndes Treuhänders; Bestellung des Kontenprüfers; Mitwirkung bei der Abwicklung des \nZahlungsverkehrs; Durchführung von Abrechnungen durch den Treuhänder; \nLiquidationsabwicklung im Falle der Auflösung der Gesellschaft; Durchführung der \nGesellschafterversammlungen und Information der Gesellschafter) hinaus keine \nrechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft begründen dürfe. Nur auf \ndiese administrativen Tätigkeiten beziehe sich der Begriff \"Verwal-tung des \nGesellschaftsvermögens\" in § 5 Abs. 2 Satz 1 GV bzw. § 1 GVV. Im Übrigen \nunterliege bereits der von dem Antragsteller beauftragte und bevollmächtigte \nlizensierte Finanzportfolioverwalter der Aufsicht des BAKred.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 18. September 2001 lehnte das BAKred den Antrag auf \nAussetzung der Vollziehung der in dem Bescheid vom \n8. August 2001 enthaltenen Verfügungen ab, weil nach der gebotenen \nsummarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nBescheides bestünden und der Gesetzgeber in § 49 KWG die \nGrundsatzentscheidung getroffen habe, dass Widerspruch und Anfechtungsklage \ngegen Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 37, 44c Abs. 1 KWG keine \naufschiebende Wirkung hätten. Demgegenüber vermöge die von dem Antragsteller \ngeltend gemachte Existenzvernichtung das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Untersagungsverfügung nicht zu überwiegen.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 25. September 2001 setzte das BAKred gegenüber dem \nAntragsteller das unter Ziffer VII. des Tenors der Verfügung vom 8. August 2001 \nangedrohte Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 DM gemäß § 14 VwVG fest. \nZugleich drohte es dem Antragsteller für den Fall, dass er der Verfügung vom 8. \nAugust 2001 weiter zuwider handeln sollte, indem er nicht binnen einer Frist von \nzehn Tagen nach Zustellung des Bescheides vom 25. September 2001 die unter \nZiffer VI. des Tenors der Verfügung vom 8. August 2001 aufgegebenen Auskünfte \nerteile oder die dort genannten Unterlagen vorlege, die Festsetzung eines weiteren \nZwangsgeldes in Höhe von 100.000,00 DM nach § 13 VwVG i.V.m. § 50 KWG an. \nSchließlich ordnete das BAKred die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung \nund der weiteren Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. \nZur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller dem Ersuchen gemäß \nZiffer VI. des Tenors der Verfügung vom 8. August 2001 auch nach Ablauf der ihm \ngesetzten Frist ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen sei.\n\n12\n\nAm 2. Oktober 2001 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Ge-\nwährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.\n\n13\n\nZur Begründung des Antrags legt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen \nein Rechtsgutachten von Prof. Dr. T. vom 6. September 2001 vor. Darüber \nhinaus trägt er vor, dass der Begriff \"mechanistische Anweisungen\" in § 3 Abs. 1 \nSatz 1 GVV lediglich zum Ausdruck bringen solle, dass der Trader die durch die \nGesellschafter festgelegten generellen Anlagerichtlinien beachten müsse; innerhalb \ndieser Anlagerichtlinien treffe der Trader jedoch die Handelsentscheidungen nach \nseinem freien Ermessen. Außerdem sei die Handlungsvollmacht des Traders inso-\nweit \"beschränkt\", als er gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GVV vom Depot der Gesellschaft \nkeine Entnahmen oder Auszahlungen vornehmen könne. Ferner heiße es sowohl im \nInformationsblatt 1/99 für inländische Unternehmen im Finanzdienstleistungssektor \ndes BAKred als auch im Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen \nvon Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG der Deutschen Bundesbank \nvon November 1999, dass ein Entscheidungsspielraum i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. \n3 KWG nur gegeben sei, wenn die konkrete Anlageentscheidung im eigenen \nErmessen des Verwalters liege. Auch lasse § 6 Ergänzungsanzeigenverordnung \n(ErgAnzV), der regele, welche speziellen Angaben und Unterlagen derjenige, der \neine Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung beantrage, einreichen müsse, keine \nRückschlüsse auf die von dem BAKred vertretene weite Interpretation des Begriffs \n\"Verwaltung\" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG zu. Davon abgesehen handele es sich \nbei der \"L. \" auch um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. \nBGB, weil die gemeinsame private Kapitalanlage als gemeinsamer Zweck nach § \n705 BGB ausreiche und sich die Informations- und Mitwirkungsrechte der \nGesellschafter ergänzend zum GV und zum GVV aus den gesetzlichen \nBestimmungen ergäben; im Übrigen sei die \"L. \" auch nach außen hin als \nGesellschaft bürgerlichen Rechts aufgetreten.\n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom \n23. August 2001 gegen die Verfügungen zu Ziffer I. bis IV., \nVI. und VII. des Tenors des Bescheides des \nBundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 8. August \n2001 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nSie trägt in Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen vor, dass der Begriff \n\"Verwaltung\" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG bei der nach Wortlaut sowie Sinn und \nZweck der Regelung gebotenen Auslegung dergestalt im wirtschaftlichen Sinne \nverstanden werden müsse, dass auch Tätigkeiten erfasst seien, die zwar nicht unmit-\ntelbar auf den Erwerb oder den Verkauf von Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 Abs. 11 \nKWG gerichtet seien, jedoch eine grundlegende Weichenstellung zur \nVermögensverwaltung in Finanzinstrumenten bedeuteten. Daher stelle die Wahl \neines Vermögensverwalters, der selbst bestimmte Anlagestrategien verfolge, \nwirtschaftlich eine Verwaltungsentscheidung dar. Davon abgesehen seien der GV \nund der GVV lediglich als einheitlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. §§ 675, \n662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzusehen, so dass es sich bei der \"L. \" \nnicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB handele. Dies \nfolge vor allem daraus, dass das gemeinsame Interesse der Anleger an der Erzielung \neiner möglichst hohen Rendite als gemeinsamer Zweck i.S.d. § 705 BGB nicht \nausreiche. Zudem würden die Anleger über die konkreten geschäftlichen Aktivitäten \nder \"L. \n \" nur unzureichend informiert. Auch würden den Anlegern keine Mitwirkungsrechte \nbei der vorgeblichen gemeinsamen Zweckverfolgung eingeräumt, so dass der \nAntragsteller ihnen gegenüber eine dominierende Stellung innehabe. Gegen eine \ngesellschaftsrechtliche Verbundenheit spreche schließlich auch, dass die Anleger \ngemäß § 13 Abs. 1 GV ihre vermeintliche Gesellschaftseinlage ohne Beschränkung \nauf Dritte übertragen könnten. Dessen ungeachtet könne eine Gesellschaft \nbürgerlichen Rechts als solche auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller \nzitierten BGH-Entschei-dungen kein Konto errichten, da bei einem Gesellschaf-\nterwechsel nach Kontoeröffnung die neu hinzugekommenen Gesellschafter der Bank \n- mangels Eintragung (des aktuellen Gesellschafterbestandes) einer Gesellschaft \nbürgerlichen Rechts in ein öffentliches Register - unbekannt blieben und damit für sie \nkeine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) durchgeführt \nwerden könne.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 23. August 2001 gegen die Verfügungen zu Ziffer I. bis IV., VI. \nund VII. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 8. August 2001 ist \nzulässig.\n\n22\n\nInsbesondere ist der Antrag statthaft, weil ein Widerspruch gegen Maßnahmen \ndes BAKred auf der Grundlage der §§ 37 und 44c KWG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO i.V.m. § 49 KWG keine aufschiebende Wirkung hat und sich der \ngesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht allein \nauf den Grundverwaltungsakt, sondern auch auf die Vollstreckungsmaßnahmen - wie \nhier die Androhung von Zwangsgeldern - erstreckt, da andernfalls der § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 49 KWG zugrunde liegende Sinn und Zweck - \nSchnelligkeit und Effektivität des Verwaltungshandelns zum Schutz der Anleger - in \nunverständlicher Weise ausgehöhlt würde (vgl. hierzu: Engelhardt/App, Kommentar \nzum VwVG, 5. Auflage 2001, § 6 Rdnr. 13; Sadler, Kommentar zum VwVG, 4. \nAuflage 2000, § 6 Rdnr. 85). Im Übrigen können die in dem Tenor des Bescheides \nvom 8. August 2001 in Ziffer IV. und VII. enthaltenen Zwangsgeldandrohungen des \nBAKred auch als \"Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 37 und 44c KWG\" i.S.d. § \n49 KWG angesehen werden, da die den Zwangsgeldandrohungen vo-\nrausgegangenen Grundverfügungen in Ziffer I. bis III. und VI. des Bescheidtenors \naufgrund von §§ 37, 44c KWG erlassen worden sind. Dass das BAKred in Ziffer VIII. \ndes Bescheidtenors die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen gemäß § \n80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, ist rechtlich unschädlich.\n\n23\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n24\n\nDie von dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nVerfügungen zu Ziffer I. bis IV., VI. und VII. des Tenors des Bescheides des BAKred \nvom 8. August 2001 und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs vom 23. August 2001 fällt zu Lasten der An-\ntragsgegnerin aus, weil nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage bei der im \nvorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen bestehen (Rechtsgedanke \ndes § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n25\n\nDas gilt zunächst bezüglich der auf §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG \ngestützten Verfügungen in Ziffer I. bis III. des Bescheidtenors.\n\n26\n\nGemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG kann das BAKred, wenn Finanzdienstleistungen \nohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis erbracht werden, die sofortige \nEinstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser \nGeschäfte anordnen. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG kann das BAKred für die \nAbwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. \nNach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis des BAKred, wer im \nInland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise \neingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will. Eine \nFinanzdienstleistung ist nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG unter anderem die \nVerwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit \nEntscheidungsspielraum (Finanz-portfolioverwaltung).\n\n27\n\nOb der Antragsteller durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer der \"L. \" \n(unerlaubt) die Finanzportfolioverwaltung ausübt, erscheint nach dem derzeitigen \nKenntnisstand ernstlich zweifelhaft, da die Tatbestandsmerkmale \"Verwaltung \neinzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen\" und \"für andere\" in § 1 Abs. \n1a Satz 2 Nr. 3 KWG wohl nicht vorliegen dürften.\n\n28\n\nDas Tatbestandsmerkmal \"Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten \nangelegter Vermögen\" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG dürfte wohl nicht gegeben \nsein, weil nach dem bislang ermittelten Sachverhalt die konkreten \nAnlageentscheidungen hinsichtlich des Vermögens der \"L. \" nicht von dem \nAntragsteller, sondern von der von dem Antragsteller mit Wirkung zum 1. Oktober \n2000 beauftragten O. in London getroffen werden, welche gemäß \nZiffer 2.3 des Verwaltervertrages i.V.m. dem Schreiben an den Antragsteller vom 26. \nSeptember 2000 alle Investment-Entscheidungen bezüglich der Anlagegelder der \"L. \n\" nach ihrem alleinigen Ermessen trifft. Dass diese Vereinbarung in (teilweisem) \nWiderspruch zu den an die Trader eigentlich nach §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 7 Abs. 2, 8 \nAbs. 1 GV i.V.m. § 4 Abs. 1 u. 2 GVV zu machenden - allerdings auch bloß sehr ge-\nringen - Vorgaben in Form der Anlagerichtlinien der \"L. \n \" steht, ist im - hier allein relevanten - Außenverhältnis zur O. \nrechtlich ohne Bedeutung. Dabei ist der - vom Wortlaut her offene - Begriff \"Ver-\nwaltung\" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG als das Treffen von konkreten \nAnlageentscheidungen zu interpretieren. Das ergibt sich sowohl aus der \nGesetzesbegründung als auch aus einer systematischen Auslegung der Norm in Be-\nzug auf § 6 ErgAnzV und ist auch mit Sinn und Zweck der §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz \n2 Nr. 3 KWG vereinbar.\n\n29\n\nIn der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG ist zunächst der \nHinweis enthalten, dass der Tatbestand auf Anhang Abschnitt A Nr. 3 der \nWertpapierdienstleistungsrichtlinie beruht (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache \n13/7142, S. 24). Anhang Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinie des Rates über Wertpapier-\ndienstleistungen vom 10. Mai 1993 (93/22/EWG) (abgedruckt in: Amtsblatt der \nEuropäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1993 Nr. L 141, S. 27ff.) definiert als im \nSinne der Richtlinie zu regulierende Dienstleistung unter anderem die \"individuelle \nVerwaltung einzelner Portefeuilles mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines \nMandats der Anleger, sofern die betreffenden Portefeuilles eines oder mehrere der in \nAbschnitt B genannten Instrumente enthalten\". Dieser ebenfalls recht weiten \nFormulierung kann allerdings gleichwohl durch den Zusatz \"individuell\" entnommen \nwerden, dass die \"Verwaltung\" einen gewissen Konkretisierungsgrad aufweisen \nmuss und nicht bloß eine allgemeine sein darf. Diese Tendenz findet ihre \nBestätigung in dem zweiten Satz der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. \n3 KWG, wonach die Regelung die Verwaltung von Finanzinstrumenten erfasst, die \ndem Verwalter einen Entscheidungsspielraum bei Anlageentscheidungen einräumt \n(vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/7142, S. 24). Demnach lässt sich \n\"Verwaltung\" i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG nach der Gesetzesbegründung \ni.V.m. der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie als das Treffen von individuellen bzw. \nkonkreten Anlageentscheidungen interpretieren.\n\n30\n\nDieser Auslegung entspricht auch § 6 der - durch das BAKred im Einvernehmen \nmit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute \naufgrund von §§ 24 Abs. 4, 64e Abs. 2 Satz 4 KWG erlassenen - Verordnung über \ndie Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandels-\nbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Ergänzungsanzeigen-verordnung). \nNach Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift haben Anzeigepflichtige, welche die \nFinanzportfolioverwaltung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG anbieten, zusätzlich \nzu den allgemeinen Angaben und Unterlagen unter anderem eine Aufzählung der \nFinanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Rahmen der \nVerwaltung angeschafft oder veräußert werden, einzureichen. Solche näheren \nAngaben wird jedoch vor allem derjenige machen können, der die konkreten \nAnlageentscheidungen trifft, und nicht schon derjenige, der einen Verwalter mit der \nAnlage eines Vermögens nach dessen alleinigem Ermessen beauftragt und \nentsprechend bevollmächtigt. Dass der Verordnungsgeber die zuletzt beschriebene \nTätigkeit nicht als Finanzportfolioverwaltung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG \neingestuft wissen wollte, wird auch daran deutlich, dass zu den nach § 6 ErgAnzV \nvorzulegenden besonderen Unterlagen nicht auch der entsprechende Auftrag bzw. \ndie entsprechende Vollmacht an den nach alleinigem Ermessen anlegenden \nVermögensverwalter gehört, was aber bei Annahme einer erlaubnispflichtigen \nTätigkeit in diesem Fall nahe gelegen hätte.\n\n31\n\nFerner ist die so gewonnene Auslegung des Begriffs \"Verwaltung\" in § 1 Abs. 1a \nSatz 2 Nr. 3 KWG auch mit Sinn und Zweck der §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 \nKWG vereinbar, welcher gemäß Abs. 2 der Präambel der \nWertpapierdienstleistungsrichtlinie darin besteht, die Anleger zu schützen sowie die \nStabilität des Finanzsystems zu gewährleisten. Diese Zwecke werden bereits \ndadurch erreicht, dass derjenige, der nach seinem Ermessen die konkreten \nAnlageentscheidungen trifft, (als Finanzportfolioverwalter) der Aufsicht des BAKred \nbzw. - bei Erbringen von Finanzdienstleistungen im Ausland - der jeweiligen \nausländischen Aufsichtsbehörde unterliegt. So ist im vorliegenden Fall die O. \n nach dem bisher unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers \nsowohl in Deutschland beim BAKred als auch in Großbritannien bei der dortigen \nAufsichtsbehörde (als Finanzportfolioverwalter) lizensiert.\n\n32\n\nDie damit gefundene Interpretation des Begriffs \"Verwaltung\" in § 1 Abs. 1a Satz \n2 Nr. 3 KWG wird - soweit ersichtlich - auch von der Literatur geteilt, nach der \nentscheidend für die Qualifikation einer Tätigkeit als Vermögensverwaltung i.S.d. § 1 \nAbs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG ist, dass dem Finanzdienstleister ein eigener \nErmessensrahmen bei den Anlageentscheidungen eingeräumt wird, die konkrete \nAnlageentscheidung also letztlich auf dem Ermessen des Verwalters beruht (vgl. \nJung, BB 1998, S. 649 (651); Jung / Schleicher, Neue gesetzliche Regelungen für \nFinanzdienstleister - Die 6. KWG-Novelle, 1. Auflage 1998, S. 55; Beck/Samm, \nKommentar zum KWG, Loseblatt, Stand: September 1998, § 1 Rdnr. 268).\n\n33\n\nSchließlich muss sich die Antragsgegnerin entgegenhalten lassen, dass das \nBAKred in seinem Informationsblatt 1/99 für inländische Unternehmen im \nFinanzdienstleistungssektor in Abschnitt I. Gliederungspunkt A. unter dem Stichwort \n\"Finanzportfolioverwaltung\" selbst Folgendes verlautbart hat: \"Erfasst wird die \nVerwaltung von Finanzinstrumenten, die dem Verwalter einen Entscheidungs-\nspielraum bei den Anlageentscheidungen einräumt. Ein Entscheidungsspielraum ist \ngegeben, wenn die konkreten Anlageentscheidungen im eigenen Ermessen des \nVerwalters liegen.\" Dieser Auslegung entsprechend gibt die Deutsche Bundesbank in \nihrem Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Fi-\nnanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG von November 1999 in Ziffer 1.2 \nunter dem Stichwort \"Finanzportfolioverwaltung\" folgenden Hinweis: \"Wesentliches \nKriterium für eine Einstufung als Finanportfolioverwalter ist das Vorhandensein von \nEntscheidungsspielraum bei den zu treffenden Anlageentscheidungen. Ein Ent-\nscheidungsspielraum ist gegeben, wenn die konkreten Anlageentscheidungen im \neigenen Ermessen des Verwalters liegen.\"\n\n34\n\nDass der Antragsteller selbst konkrete Anlageentscheidungen trifft, indem er der \nO. - entgegen der mit ihr für die \"L. \" geschlossenen \nVereinbarung - konkrete Anweisungen bezüglich der Anschaffung und Veräußerung \nvon einzelnen Finanzinstrumenten erteilt oder die O. \n lediglich deshalb beauftragt bzw. bevollmächtigt hat, weil sie bloß eine \nsehr eingeschränkte Zahl von Anlagemöglichkeiten anbietet, ist vom BAKred bisher \nnicht gemäß § 44c KWG, der in seinen Absätzen verschiedene Instrumente zur \nSachverhaltsaufklärung vorsieht, ermittelt worden. Ebenso wenig ist bislang vom \nBAKred nach § 44c KWG ermittelt worden, dass der Antragsteller neben der O. \nandere Trader mit der Verwaltung des Vermögens der \"L. \" beauftragt und ent-\nsprechend bevollmächtigt hat und diesen Tradern konkrete Anweisungen bezüglich \nder Anschaffung und Veräußerung von einzelnen Finanzinstrumenten erteilt hat bzw. \ndiese Trader lediglich deshalb beauftragt bzw. bevollmächtigt hat, weil sie bloß eine \nsehr eingeschränkte Zahl von Anlagemöglichkeiten anbieten. Schließlich hat das \nBAKred bisher auch nicht ermittelt, dass der Antragsteller selbst einzelne \nFinanzinstrumente für die \"L. \" angeschafft bzw. veräußert hat.\n\n35\n\nAußerdem ist vorliegend auch die Erfüllung des weiteren Tatbestandsmerkmals \n\"für andere\" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG ernstlich zweifelhaft, weil der \nAntragsteller wohl als Geschäftsführungsorgan einer rechtsfähigen Gesellschaft \nbürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB gehandelt haben und damit ein \nEigenhandeln der \"L. \" vorliegen dürfte.\n\n36\n\nZunächst dürfte die \"L. \" wohl eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. \n§§ 705 ff. BGB darstellen, da sich die Anleger durch den GV gegenseitig verpflichtet \nhaben, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den GV bestimmten \nWeise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten, womit die \n(niedrigen) Anforderungen des § 705 BGB an das Vorhandensein ein Gesellschaft \nbürgerlichen Rechts erfüllt sind. Dabei reicht als gemeinsamer Zweck i.S.d. § 705 \nBGB auch die Verwaltung eigenen Vermögens aus, wenn damit - wie hier - die \nAbsicht der Gewinnerzielung verbunden ist (Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, \n60. Auflage 2001, § 705 Rdnr. 20 m.w.N.). Auch die übrigen Einwendungen der \nAntragsgegnerin gegen eine Anerkennung der \"L. \" als Gesellschaft \nbürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 BGB dürften wohl nicht durchgreifen: Zunächst ist \nin § 710 Satz 1 BGB ausdrücklich geregelt, dass die übrigen Gesellschafter einer \nGesellschaft bürgerlichen Rechts von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, \nwenn - wie vorliegend in § 5 Abs. 1 GV - in dem Gesellschaftsvertrag die Führung \nder Geschäfte einem Gesellschafter allein übertragen ist. Die Kontrollrechte der \nübrigen Gesellschafter der \"L. \" ergeben sich dabei in erster Linie aus § 716 \nBGB, nach dessen Abs. 1 sich ein Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäfts-\nführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich \nunterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und \nsich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens \nanfertigen kann, wobei gemäß Abs. 2 eine dieses Recht ausschließende oder be-\nschränkende Vereinbarung der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen steht, \nwenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. Darüber hinaus \nkann jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine \nGesellschafterversammlung herbeiführen, wenn die Geschäftsführung nicht zu ihr \neinlädt und der Gesellschafter die Einberufung berechtigterweise verlangen kann \n(Palandt-Sprau, a.a.O., Vorbem. v. § 709 Rdnr. 10 m.w.N.). Auf einer derartigen \nVersammlung der \"L. \"-Gesellschafter könnte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. d) \ni.V.m. Abs. 4 lit. e) Satz 3 GV auch der Geschäftsführer mit einer Mehrheit von 80% \nder abgegebenen Stimmen abberufen werden; bei dieser Abstimmung dürfte der \nGeschäftsführer aus dem Gedanken der Interessenkollision heraus selbst nicht \nmitwirken (vgl. hierzu: Palandt-Sprau, a.a.O., Vorbem. v. § 709 Rdnr. 15 m.w.N.). \nFerner kann jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts über seinen \nGesellschaftsanteil, d.h. die Mitgliedschaft insgesamt, mit Zustimmung der übrigen \nGesellschafter verfügen, wobei die erforderliche Zustimmung der übrigen \nGesellschafter auch - wie hier in § 13 Abs. 1 GV - bereits im Gesellschaftsvertrag \nenthalten sein kann (Palandt-Sprau, a.a.O., § 719 Rdnr. 6 m.w.N.). Schließlich ist bei \nder Beurteilung der Frage, ob die \"L. \" eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts \ni.S.d. §§ 705 ff. BGB darstellt, zu berücksichtigen, dass die \"L. \" im \nRechtsverkehr nach außen hin - wie etwa in ihrer Vereinbarung mit der O. \n oder in ihrem Zeichnungsprospekt gegenüber den potentiellen Anlegern - als \nGesellschaft bürgerlichen Rechts - in der Form der sog. Publikumsgesellschaft (vgl. \nzum Begriff: Palandt-Sprau, a.a.O., § 705 Rdnr. 47 m.w.N.) - aufgetreten ist. Im Üb-\nrigen ist es bei einer sog. Publikumsgesellschaft, die zum Zweck der \nKapitalsammlung auf der Grundlage eines fertigen Gesellschaftsvertrages dem \nBeitritt einer Vielzahl persönlich nicht miteinander verbundener Gesellschafter \noffensteht, zulässig, dass - wie vorliegend der Antragsteller nach § 4 Abs. 2 GV - der \nGeschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag über den Beitritt neuer \nGesellschafter entscheidet (Palandt-Sprau, a.a.O., § 705 Rdnr. 16a).\n\n37\n\nWeiterhin dürfte die \"L. \" wohl auch rechtsfähig sein und sich damit das \nHandeln des Antragstellers als Eigenhandeln der \"L. \" durch ihr \nGeschäftsführungsorgan darstellen. Nach dem Urteil des BGH vom 29. Januar 2001 \n- II ZR 331/00 - (NJW 2001, S. 1056 ff.) kann die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen \nRechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr \ngrundsätzlich, d.h. soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede \nRechtsposition einnehmen; soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und \nPflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 \nAbs. 2 BGB). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, warum die \"L. \" aus der \nvon dem Antragsteller für sie mit der O. geschlossenen \nVermögensverwaltungsvereinbarung nicht selbst berechtigt und verpflichtet sein \nkönnte. Darüber hinaus dürfte die \"L. \" - entgegen der Auffassung des BAKred - \naber auch kontofähig, d.h. selbst Berechtigte und Verpflichtete aus den von dem \nAntragsteller sowie dem Treuhänder für sie abgeschlossenen Kontoverträgen sein. \nDabei kann das von der Antragsgegnerin aufgeworfene Problem, dass bei einem \nGesellschafterwechsel nach Kontoeröffnung die neu hinzugekommenen \nGesellschafter der Bank - mangels Eintragung (des aktuellen \nGesellschafterbestandes) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ein öffentliches \nRegister - unbekannt blieben und damit für sie keine Legitimationsprüfung nach § \n154 Abs. 2 AO durchgeführt werden könne, dadurch vermieden werden, dass sich \ndie Gesellschafter bei der Kontoeröffnung verpflichten, jeden späteren Wechsel in \nder Zusammensetzung der Gesellschafter der Bank unverzüglich schriftlich \nanzuzeigen, so dass dann insoweit eine Legitimations- bzw. Bonitätsprüfung \nvorgenommen werden kann (vgl. schon zur \"früheren\" Rechtslage: Lwowski, in: \nHellner / Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Loseblatt, Stand: Oktober 1995, Rdnr. \n2/725). Mit einer vergleichbaren Argumentation hat im Übrigen der BGH in seinem \nBeschluss vom 16. Juli 2001 - II ZB 23/00 - (NJW 2001, S. 3121 ff.) die Fähigkeit der \n(Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht, als Kommanditistin einer \nKommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen zu werden. Dessen \nungeachtet konnten - nach dem bislang unwidersprochen gebliebenen Vortrag des \nAntragstellers - die bestehenden Bank-, Broker- und Treuhandkonten ohne \nersichtliche rechtliche Probleme für die \"L. \" als Gesellschaft bürgerlichen \nRechts eröffnet und geführt werden.\n\n38\n\nDafür, dass der Antragsteller vorliegend - abweichend von den vertraglichen und \ngesetzlichen Regelungen - nicht als Geschäftsführer der \"L. \", sondern als \nDritter gehandelt hat, liegen bisher keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte \nvor.\n\n39\n\nDavon abgesehen dürften die Verfügungen zu Ziffer I. und II. des Tenors des \nBescheides des BAKred vom 8. August 2001 wohl insoweit zu unbestimmt i.S.d. § 37 \nAbs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sein, als in ihnen dem \nAntragsteller generell die Erbringung der Finanzportfolioverwaltung i.S.d. § 1 Abs. 1a \nSatz 1 u. 2 Nr. 3 KWG sowie die Werbung für Geschäfte darüber untersagt wird und \ndiese Untersagung anschließend nur in Ziffer I. teilweise (\"insbesondere\") im Hinblick \nauf die Tätigkeiten des Antragstellers für die \"L. \" konkretisiert wird (vgl. zur \nUnbestimmtheit von Verfügungen gemäß § 37 KWG: Fischer, in: Boos / Fischer / \nSchulte-Mattler, Kommentar zum KWG, 1. Auflage 2000, § 37 Rdnr. 8 m.w.N.; \nSzagunn / Hauk / Ergenzinger, Kommentar zum KWG, 6. Auflage 1997, § 37 Rdnr. 6 \nm.w.N.).\n\n40\n\nFerner bestehen nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage bei der im \nvorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit der auf §§ 44c Abs. 1, 1 Abs. 1b u. 1a Satz 1 u. 2 Nr. 3 KWG \ngestützten Verfügungen in Ziffer VI. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 8. \nAugust 2001.\n\n41\n\nGemäß § 44 c Abs. 1 Satz 1 KWG hat ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigen, dass es ein Institut ist, dem BAKred auf Verlangen Auskünfte \nüber die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Institute \ni.S.d. KWG sind nach § 1 Abs. 1b KWG Kreditinstitute und Finanzdienstleistungs-\ninstitute. Finanzdienstleistungsinstitute sind gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG \nUnternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem \nUmfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten \nGeschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind.\n\n42\n\nVorliegend dürfte es sich bei den Verfügungen in Ziffer VI. des Bescheidtenors \nihrem Inhalt nach wohl um Weisungen für die Abwicklung i.S.d. § 37 Satz 2 KWG \nund nicht um Ermittlungsmaßnahmen im Hinblick auf eine mögliche unerlaubte \nTätigkeit des Antragstellers als Finanzportfolioverwalter nach § 44c Abs. 1 KWG \nhandeln, welche erst die Sachverhaltsgrundlage für ein Einschreiten nach § 37 KWG \nliefern sollen (vgl. zur Reihenfolge von Maßnahmen aufgrund von § 44c und § 37 \nKWG: Lindemann, in: Boos / Fischer / Schulte-Mattler, Kommentar zum KWG, 1. \nAuflage 2000, § 44c Rdnr. 2; Reischauer / Kleinhans, Kommentar zum KWG, Lose-\nblatt, Stand: Juli 1999, § 44c Rdnr. 1). Dafür dürfte auch der äußere Umstand \nsprechen, dass die Verfügungen gemäß § 44c KWG nach den Verfügungen gemäß § \n37 KWG in einem gemeinsamen Bescheid ergangen sind. Zudem hat auch das \nBAKred sowohl in der Bescheidbegründung (S. 9) als auch in der Antragserwiderung \nvom 22. Oktober 2001 (S. 11/12) selbst eingeräumt, dass die Verfügungen in Ziffer \nVI. des Bescheidtenors erforderlich seien, um überprüfen zu können, ob der \nAntragsteller den in Ziffer I. bis III. des Bescheidtenors enthaltenen Untersagungs- \nbzw. Abwicklungsanordnungen nachgekommen sei. Nach den zuvor gemachten \nAusführungen zur Rechtmäßigkeit der Verfügungen in Ziffer I. bis III. des \nBescheidtenors dürften die Voraussetzungen der §§ 37 Satz 1 u. 2, 32, 1 Abs. 1a \nSatz 2 Nr. 3 KWG (unter Zugrundelegung des bislang ermittelten Sachverhalts) \njedoch nicht gegeben sein.\n\n43\n\nDie ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 13 VwVG i.V.m. § 50 \nKWG gestützten Androhungen von Zwangsgeld in Höhe von jeweils 50.000,00 DM in \nZiffer IV. und VII. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 8. August 2001 \nergeben sich aus den ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der jeweiligen \nGrundverfügungen in Ziffer I. bis III. und VI. des Bescheidtenors.\n\n44\n\nDie Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin \nzu tragen, da sie unterliegt.\n\n45\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGerichtskostengesetz (GKG). Dabei hat das Gericht das wirtschaftliche Interesse des \nAntragstellers an einer Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der \"L. \n\" auf 100.000,00 DM geschätzt. Dieser Betrag ist für das vorläufige \nRechtsschutzverfahren zu halbieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-10/14-l-2133-01","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":27},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":18},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 44c","ref_norm":"44c","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":10},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ErgAnzV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 64e","ref_norm":"64e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 716","ref_norm":"716","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-10/14-l-2133-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300133","retrieved":"2026-07-09 03:24:45.942413+00:00"}}