{"status":"available","doknr":"OLD300219","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1204.14K3731.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-04","aktenzeichen":"14 K 3731/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks S. 00 in Bonn. Das \nGrundstück ist an die städtische Abfallentsorgungseinrichtung der Beklagten \nangeschlossen.\n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 20.01.1998, der ausdrücklich nur an den \nKläger zu 1) gerichtet war, setzte die Beklagte für das Grundstück u.a. \nAbfallentsorgungsgebühren in Höhe von 180,80 DM für das Jahr 1998 fest. \nGrundlage der Berechnung war ein auf dem Grundstück aufgestellter 60 l \nRestmüllbehälter bei 14 täglicher Leerung. \n\n4\n\nDie Kläger legten gegen diesen Bescheid am 10.02.1998 Widerspruch ein. \nZugleich baten sie, von einer Entscheidung über den Widerspruch bis zu einer \nEntscheidung in dem seinerzeit beim VG Köln anhängigen Verfahren 14 K 7217/96 \nabzusehen.\n\n5\n\nMit gesondert an beide Kläger gerichteten Widerspruchsbescheiden vom \n08.04.1998 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Die der \nFestsetzung zugrundeliegende Gebührenkalkulation weise keine Mängel auf. \nInsbesondere bestünden im Bereich der Müllverbrennungsanlage (MVA) Bonn keine \nÜberkapazitäten. 1998 sei mit einer Auslastung von 98,3 % (177.000 t pro Jahr von \n180.000 t Kapazität) kalkuliert worden. \n\n6\n\nAm 07.05.1998 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: \nDie Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 1998 sei bereits deshalb fehlerhaft, \nweil die Beklagte darin Abschreibungen eingestellt habe, die auf der Grundlage des \nWiederbeschaffungszeitwerts berechnet worden seien. Darüber hinaus sei die \nangesetzte hohe Eigenkapitalverzinsung von 8 % nicht mehr gerechtfertigt. \nSchließlich verfüge die MVA zudem über erhebliche Überkapazitäten, deren \nAnlastung an die Gebührenzahler rechtswidrig sei.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n8\n\nden Bescheid der Beklagten vom 20.01.1998 in der Fassung der \nWiderspruchsbescheide vom 08.04.1998 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie bezieht sich auf die Begründung in ihren Widerspruchsbescheiden. Im \nübrigen sei zwischenzeitlich durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 - geklärt, \ndass die MVA Bonn keine unzulässigen Überkapazitäten bereit halte, so dass der \nvon der MVA Bonn GmbH verlangte Verbrennungspreis von netto 355,00 DM pro \nTonne von ihr habe akzeptiert werden müssen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Dabei dürfte sie hinsichtlich der Klägerin zu 1.) \nbereits unzulässig sein, denn diese war nach der insofern allein den Kläger zu 2.) \nausweisenden Bezeichnung in der Anschriftenzeile nicht Adressatin des \nangefochtenen Gebührenbescheides. Die Klage ist aber jedenfalls unbegründet. Der \nvon den Klägern angefochtene Abfallgebührenbescheid vom 20.01.1998 in der \nFassung der Widerspruchsbescheide vom 08.04.1998 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n15\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Abfallentsorgungsgebühren \nfür das Jahr 1998 ist die Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der \nBundesstadt Bonn vom 02.09.1987 mit dem zugehörigen Gebührentarif in der \nFassung der 16. Änderungssatzung vom 19.12.1997 (GebO 1998), die am \n01.01.1998 in Kraft trat.\n\n16\n\nGegen die formelle Wirksamkeit der Satzung bestehen keine Bedenken.\n\n17\n\nSie ist auch materiell wirksam.\n\n18\n\nInsbesondere steht der Gebührensatz von 180,80 DM für eine 60-l-\nRestmülltonne bei 14-tägl. Leerung (Tarif-Nr.1.2.1 zur GebO 1998), dem die \nBeklagte bei der Heranziehung der Kläger zugrundegelegt hat, mit höherrangigem \nRecht in Einklang. Der in ihrer Kalkulation für das Jahr 1998 angesetzte \nGebührenbedarf in Höhe von 69.622.400,00 DM verstößt nicht gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs.1 Satz 3 KAG.\n\n19\n\nDie Beklagte war insofern zunächst berechtigt, den ihr von der MVA Bonn GmbH \ngenannten Verbrennungspreis von 355,00 DM/t netto als Entgelt für in Anspruch zu \nnehmende Fremdleistungen ohne Abstriche in ihre Gebührenkalkulation einzustellen. \nVor der Aufnahme der Kosten von Fremdleistungen in seine Gebührenkalkulation hat \nder Entsorgungsträger allerdings stets zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund \nder vertraglichen Vereinbarungen gerechtfertigt ist. Es muss sich insbesondere um \nbetriebsnotwendige Kosten handeln, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip \nwiderspricht.\n\n20\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschl. vom \n19.03.1998 - 9 B 144/98 -, Urteile vom 1.07.1997 - 9 \nA 3556/96 -, StuG 1997, 356, und vom 30.09.1996 - \n9 A 4047/93 sowie Teilurteile vom 15.12.1994 - 9 A \n2251/93 -, DVBl. 1995, 1147. \n\n21\n\nGrundlage für die Erhebung des Verbrennungspreises war im vorliegenden Fall \nein ursprünglich Ende 1991 formlos abgeschlossener und unter dem 01.07.1996 \nschriftlich fixierter Entsorgungsvertrag zwischen der Stadt Bonn und der MVA Bonn \nGmbH. Danach übernahm letztere die Behandlung und ggfs. thermische Verwertung \ndes im Stadtgebiet anfallenden Hausmülls, Sperrmülls und der hausmüllähnlichen \nGewerbeabfälle zu einem Preis, den sie nach den Regelungen über die Preise bei \nöffentlichen Aufträgen zu ermitteln und der Stadt Bonn jeweils bis zum 31.10. eines \nJahres für das Folgejahr mitzuteilen hatte.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5.04.2001 - 9 A \n1795/99. \n\n23\n\nDie auf dieser Grundlage erfolgte Preisermittlung durch die MVA GmbH für das \nJahr 1998 war im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da nach den Feststellungen des \nOVG NW in der vorzitierten Entscheidung der Vertrag zwischen der Stadt Bonn und \nder MVA Bonn GmbH vorsah, dass letztere ihre Kalkulation auf der Grundlage von \nSelbstkostenfestpreisen durchzuführen hatte, hatte die Beklagte den geforderten \nVerbrennungspreis daraufhin zu untersuchen, ob er entsprechend den gesetzliche \nVorgaben für Preise bei öffentlichen Aufträgen (§§ 1 Abs. 3, 8 VO PR 30/53 i.V.m. \nden Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - Anlage zur \nVO PR 30/53) kalkuliert war, die geltend gemachten kalkulierten Selbstkosten sich \nals betriebsnotwendige Kosten im Rahmen der Aufgabenerfüllung darstellten und \nihre Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widersprach. Diesen Anforderungen \nwird die Kalkulation der MVA Bonn GmbH, wie sie sich aus ihrem Wirtschaftsplan für \n1998 ergibt, jedenfalls im Ergebnis gerecht.\n\n24\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger war die MVA GmbH nicht gehalten, bei der \nPreisermittlung für die Stadt Bonn sogenannte „Überkapazitäten\" kostenmäßig \nunberücksichtigt zu lassen. Soweit die Kläger hierbei auf die aus ihrer Sicht zur \nLeistungserbringung überflüssige dritte Verbrennungseinheit verweisen, ergibt sich \nhieraus kein anderes Ergebnis. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass \nerfahrungsgemäß wegen notwendiger Abschalt- und Stilllegungszeiten je \nVerfahrenskette nur etwa 70% der Volllast-Jahreskapazität effektiv zur Verfügung \nstehen, ist diese vielmehr erforderlich, um die angestrebte Jahreskapazität von \n180.000 t/a zu erreichen.\nVgl. OVG NW, Urt. vom 5.04.2001, a.a.O. \n\n25\n\nDaneben war die MVA Bonn GmbH aber auch weder nach den LSP noch nach \nder VO PR 30/53 verpflichtet, mit einer 100 %igen Auslastungsquote ihrer Anlage zu \nkalkulieren. Mit dem zu dieser Frage ergangenen Schrifttum ist die maßgebliche Aus-\nlastungsgrenze vielmehr bei 80 % der zur Verfügung stehenden Jahreskapazität \nanzusetzen,\n\n26\n\nvgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und \nPreisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl. \n2001, Nr. 4 LSP Rdnr. 26. \n\n27\n\nDas bedeutet für den vorliegenden Fall, dass noch bis hinab zu einer Auslastung \nvon 144.000 t von möglichen 180.000 t/a die Gesamtkosten der Anlage \neinschließlich Abschreibung und Verzinsung dem öffentlich-rechtlichen Auftraggeber \nauferlegt werden können. Allerdings war nach dem Wirtschaftsplan der MVA Bonn \nGmbH für 1998 lediglich mit der Lieferung einer Müllmenge durch die Stadt Bonn in \neiner Größenordnung von 85.000 t gerechnet worden. Zur Auslastung der übrigen \nKapazität war die Lieferung von 95.000 t Abfällen durch einen privaten Entsorger \nvorgesehen, der hierfür lediglich einen Preis in Höhe von 240,00 DM/t zahlen sollte. \nAuch dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass die von der MVA Bonn GmbH \nvorgenommene Preisbildung von der Beklagten hätte beanstandet werden \nkönnen.\n\n28\n\nLetztlich liegt nämlich der von der MVA Bonn GmbH konkret der Stadt Bonn in \nRechnung gestellte Verbrennungspreis nicht über dem nach den vorstehenden \nAusführungen zulässigen Preis, der bei einer 80 %tigen Auslastung allein durch die \nStadt Bonn hätte verlangt werden können. Dies ergibt sich im einzelnen aus der \nnachfolgenden Vergleichsberechnung. Das Gericht hat hierbei unterstellt, dass sich \nauf der Kostenseite nicht nur der Materialaufwand (Ziffer 4. des Wirtschaftsplans \n1998) entsprechend der geringeren Auslastung um 20 % verringert, sondern auch \ndie sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Ziff. 7) sowie die Steuern (Ziff. 14). Die \nwesentlich weniger von der niedrigeren Auslastung abhängigen anderen \nKostenblöcke hat es hingegen ungekürzt übernommen. Auf der Einnahmenseite war \ndas für die Dampflieferung angesetzte Entgelt ebenfalls den geringeren \nEingangsmengen anzugleichen. Danach ergibt sich folgende Berechnung:\n\n29\n\nMaterialaufwand (Ziff. 4 des WP 1998) 15.110 TDM\nPersonalaufwand (Ziff. 5 des WP 1998) 9.556 TDM\nAbschreibungen (Ziff. 6 des WP 1998) 13.634 TDM\nSonst. betr. Aufw. (Ziff. 7 des WP 1998) 7.774 TDM\nZinsaufwendungen (Ziff. 9 des WP 1998) 8.664 TDM\nSteuern v. Einkommen (Ziff. 14 des WP 1998) 988 TDM\nGesamtaufwand 55.676 TDM\nabzgl. Erlöse aus Dampflieferung (Ziff. 1c des WP 1998) 7.019 TDM\nzu verteilender Aufwand 48.657 TDM\n\n30\n\nDanach ergibt sich für eine 80 %ige Auslastung (=144.000 t/a) ein Preis pro \nTonne von (48.657.000 DM/144.000 t) = 337,90 DM. Bereits diesen Preis \nüberschreitet der von der MVA Bonn GmbH verlangte nur um etwa 5,1 %. Hierbei ist \njedoch noch nicht berücksichtigt, dass die Kalkulation zu ihrem Nachteil von \nBestimmungen der LSP abweicht. Die MVA Bonn GmbH hat ihren Zinsaufwand \nnämlich nicht entsprechend Nr. 43 bis 46 LSP unter Ermittlung des \nbetriebsnotwendigen Kapitals errechnet, sondern in Höhe der wesentlich niedrigeren \nzu erwartenden konkreten Aufwendungen angesetzt. \n\n31\n\nVgl. hierzu für die Kalkulation 1996 bereits OVG \nNW, Urt. vom 5.04.2001, a.a.O, Urteilsumdruck S. \n21, 22.\n\n32\n\nNach der nunmehr vorgelegten Alternativberechnung vom 13.11.2001 hätte auf \nder Grundlage eines zum 31.12.1997 durchschnittlich gebundenen \nbetriebsnotwendigen Kapitals in Höhe von 213.225.000,00 DM und bei einem gemäß \nNr. 43 Abs. 2 LSP i.V.m. der Verordnung PR-Nr. 4/72 über die Bemessung des \nkalkulatorischen Zinssatzes vom 17.04.1972 (Bundesanzeiger Nr. 78) bis zu 6,5 % \nbetragenden Höchstsatz, der bei Fehlen einer abweichenden vertraglichen \nVereinbarung wie im vorliegenden Fall Anwendung findet,\n\n33\n\nvgl. Ebisch/Gottschalk, § 43 LSP Rdnr. 15, \n\n34\n\nein kalkulatorischer Zinsbetrag in Höhe von 13.860.000,00 DM angesetzt werden \ndürfen. Der zu verteilende Aufwand hätte in diesem Fall 53.853.000,00 DM betragen, \nwas bei 80 %iger Auslastung einen im Vergleich zu dem hier der Beklagten in \nRechnung gestellten einen um 19,00 DM höheren Tonnenpreis von rund 374,00 DM \nergeben hätte. Jedenfalls vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte kein \nAnlass, den von der MVA Bonn GmbH verlangten Verbrennungspreis in Frage zu \nstellen.\n\n35\n\nUnabhängig davon dürfte einiges dafür sprechen, dass es im Verhältnis \nzwischen der Stadt als Auftraggeberin und der MVA Bonn GmbH als \nAuftragnehmerin außerdem als treuwidrig anzusehen wäre, wenn die Stadt, deren \nPrognosen über das von ihr zu entsorgende Abfallaufkommen letztlich \nausschlaggebend für die der MVA zugemessene Kapazität waren, sich bei einer \nnachträglichen Falsifizierung dieser Prognosen auf Überkapazitäten bei der MVA \nberufen und damit den Verbrennungspreis drücken könnte. \n\n36\n\nVgl. hierzu Ebisch/Gottschalk, Nr. 4 LSP Rdnr. \n28. \n\n37\n\nOb in einem solchen Fall der danach zulässig nach LSP kalkulierte \nVerbrennungspreis auch im Verhältnis zwischen Entsorgungsträger und \nGebührenzahler in vollem Umfang bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt \nwerden kann oder aber jedenfalls für den Fall, dass hierdurch das Äquivalenzprinzip \nverletzt würde, nur mit einem entsprechenden Abschlag eingestellt werden könnte, \nbedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls bei einer Auslastung von mehr als \n80 % wie im vorliegenden Fall ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die \nauf dieser Grundlage berechneten Gesamtkosten der Verbrennung nicht dem \nÄquivalenzprinzip entsprechen.\n\n38\n\nAuch im übrigen begegnet der festgesetzte Verbrennungspreis keinen \nBedenken. Die Abschreibung erfolgte gemäß Nr. 37 bis 42 LSP zutreffend auf der \nGrundlage des Anschaffungswerts bzw. der Herstellungskosten unter \nBerücksichtigung der erfahrungsgemäßen Lebensdauer der jeweiligen Anlagegüter, \nwie sich aus dem Wirtschaftsplan, S.9, bestätigt durch den Anlagenachweis zum \nspäteren Geschäftsbericht für das Jahr 1998 (dort Anlage 1) ergibt. Sonstige \nmögliche Verstöße gegen die LSP sind weder vorgetragen worden noch sonst für \ndas Gericht erkennbar. \nAuch die sonstige Kalkulation der Beklagten weist keine die Rechtsgültigkeit des \nfestgesetzten Gebührensatzes berührenden Mängel auf. Soweit die Kläger unter \nBerufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nochmals \ndie Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage des \nWiederbeschaffungszeitwerts sowie unter gleichzeitigem Ansatz eines \nkalkulatorischen Zinssatzes von 8 % beanstanden, ist darauf hinzuweisen, dass das \nOVG NW sich mit der entsprechenden Problematik in jüngster Vergangenheit \nnochmals auseinandergesetzt hat und an seiner Bewertung der genannten \nKalkulationsmethoden als zulässig festhält.\n\n39\n\nVgl. OVG NW, Urt. vom 1.09.1999 - 9 A 5715/98 \n-\n\n40\n\nIm Interesse der Wahrung der Rechtseinheit in Nordrhein-Westfalen und im \nHinblick darauf, dass auch die Kläger keine neuen Gesichtspunkte gegen die \nZulässigkeit einer auf dieser Grundlage durchgeführten Gebührenkalkulation \nvorgetragen haben, sieht das Gericht keinen Anlass, im vorliegenden Verfahren von \ndieser Rechtsprechung abzuweichen. \n\n41\n\nSoweit schließlich das Gericht mit der Ladung vom 11.10.2001 die Beklagte um \nnähere Erläuterung des unter der Bezeichnung „Rückstellung Oberflächenabdichtung \netc.\" in der Aufstellung der Kosten zur Ermittlung des Gebührenbedarfs für das Jahr \n1998 gebeten hat, ist diese dem durch den Hinweis darauf, dass es sich hierbei um \nRückstellungen zugunsten der Sanierung/Rekultivierung der ehemaligen \nZentraldeponie der Stadt Bonn in Bornheim-Hersel handele, sowie die Übersendung \nder Kostenermittlung des Ingenieurbüros für Bauwesen und fachübergreifende \nTechnologien GmbH vom September 1996 nachgekommen. Von den danach \ninsgesamt erforderlichen 61.300.000,00 DM für die Rekultivierung der ehemaligen \nDeponie waren zum Stichtag 31.12.1997 einschließlich aufgelaufener Zinsen erst \n25.840.930,25 DM durch bestehende Rückstellungen abgedeckt. Der Ansatz eines \nweiteren Betrags in Höhe von 3.300.000,00 DM als Zuführung zu den bestehenden \nRückstellungen im Jahr 1998 begegnet im Hinblick auf § 9 Abs. 2 4. Spiegelstrich \nLAbfG daher ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. \n\n42\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-04/14-k-3731-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-12-04/14-k-3731-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300219","retrieved":"2026-07-09 03:24:56.748633+00:00"}}