{"status":"available","doknr":"OLD300316","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1126.19K6559.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-26","aktenzeichen":"19 K 6559/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho-\nben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer am 19. August 1965 in C. (Rumänien) geborene Kläger zu 1. ist rumäni-\nscher Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 13. Juli 1991 mit ei-\nnem am 14. August 1990 ausgestellten rumänischen Nationalpass in das Bundesge-\nbiet ein und beantragte am 17. Juli 1991 die Gewährung von Asyl. Zur Begründung \ngab er im Wesentlichen an: Er sei nach Schikanen im Betrieb entlassen worden, weil \ner in Opposition zur jetzigen Regierung stehe. Er gehöre keiner Partei an. Im Mai \n1991 sei er für einen Tag von der Geheimpolizei SRI in Haft gehalten und verprügelt \nworden. Man habe ihm vorgeworfen, Anstifter von Unruhen zu sein. Außerdem habe \nman ihm vorgehalten, nicht die Regierungspartei gewählt zu haben. Ihm sei eine \nWohnung vorenthalten worden, weil er in Opposition zum Regime stehe. Im Falle \nseiner Rückkehr müsse er damit rechnen, wegen seines Asylantrags in Rumänien \nverhaftet zu werden.\n\n3\n\nBei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 18. Juli 1991 begründete der \nKläger zu 1. sein Asylbegehren im Wesentlichen wie folgt: Er sei am 02. Juli 1991 \naus Rumänien ausgereist. Er habe zuletzt in C. in einer Firma gearbeitet, die \nFassungen für Glühbirnen hergestellt habe. Nach 2 Monaten Tätigkeit sei ihm ge-\nkündigt worden. Als Grund für die Kündigung seien Rationalisierungsmaßnahmen \nangegeben worden; Er glaube jedoch, dass er aus politischen Gründen entlassen \nworden sei. Danach habe er keine andere Arbeit mehr gefunden. Er sei gegen die \nRegierung eingestellt gewesen und habe Unruhe im Betrieb gestiftet. Er sei von der \nSecuritate verhaftet worden unter dem Vorwurf, \"nicht korrekt am Arbeitsplatz zu \nsein\". Er sei für einen Tag festgenommen und mit einem Gummistock auf Kopf und \nRücken geschlagen worden. Ein Arzt habe ihn daraufhin für 3 Tage krank geschrie-\nben. Dies sei entweder am 08., 09. oder 10. Mai 1991 gewesen. Danach sei ihm im \nBetrieb gekündigt worden. Er sei in keiner Partei, sympathisiere aber mit der National \n- Liberalen Partei. Während der Regierungszeit von Ceaucescu habe er auch Flug-\nblätter verteilt. Nach 2 Wochen vergeblicher Arbeitsuche habe er sich zur Ausreise \nentschlossen. Ferner habe er von Freunden gehört, dass er bald hätte verhaftet wer-\nden sollen. Er gehe nicht nach Rumänien zurück, sondern werde immer wiederkom-\nmen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 25. Juli 1991 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter ab. Es stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen. Mit Ordnungsverfügung vom 28. \nAugust 1991 forderte der Erftkreis den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur \nAusreise auf. Die gegen diese Bescheide erhobene Klage - 12 K 3637/91.A - nahm \nder Kläger am 21. November 1991 zurück.\n\n5\n\nDer Kläger zu 1. kehrte im November 1991 freiwillig nach Rumänien zurück und \nreiste am 18. April 1992 wieder in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 23. April 1992 \nerneut einen Asylantrag und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Wegen \nTeilnahme und Propaganda an einer Demonstration im Mai 1991 sei er in C. im \nOktober 1991 in Abwesenheit zu 18 Monaten Haft verurteilt worden. Im Dezember \n1991 habe er eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft in C. erhalten. Auf diese Vor-\nladung habe er nicht reagiert. Am 21. Dezember 1991 sei er in C. auf der Straße \nvon 2 Polizeibeamten verhaftet worden. Der Haftbefehl habe für 30 Tage gegolten, \nweil er angeblich im September 1991 einen sowjetischen Touristen um 2 Goldohrrin-\nge beraubt habe. Dieser Vorwurf sei vorgeschoben gewesen, denn er habe sich zum \nangeblichen Tatzeitpunkt noch in Kerpen befunden. Nach seiner Festnahme habe er \n14 Tage in Haft gesessen. Anschließend sei er für 6 Tage in ein psychiatrisches \nKrankenhaus eingeliefert worden. Bis Anfang März 1992 sei er im psychiatrischen \nKrankenhaus gewesen. Während seines Freigangs sei er von der Polizei aufgegriffen \nund in die Klinik zurückgebracht worden. Der Polizeiarzt und der Klinikausschuss \nhätten festgestellt, dass er krank sei und in stationärer Behandlung bleiben müsse. \nAnfang April habe seine Frau für ihn einen Klinikurlaub erwirkt, so dass er eine Nacht \nzu Hause habe verbringen können. Er sei jedoch nicht in die Klinik zurückgekehrt, \nsondern sei direkt nach Deutschland ausgereist. Er habe sämtliche ihm zur Verfü-\ngung stehenden Unterlagen, wie ärztliche Gutachten, Strafzettel usw., mitgebracht. \nWenn er nach Rumänien zurückkehren müsse, würde er sofort wieder verhaftet.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 25. Juni 1993 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durch-\nführung eines weiteren Verfahrens ab. Es stellte ferner fest, dass Abschiebungshin-\ndernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger zu 1. unter Andro-\nhung der Abschiebung auf, binnen einer Woche das Bundesgebiet zu verlassen. Die \ngegen diesen Bescheid erhobene Klage - 19 K 4666/93.A -, deren aufhebende Wir-\nkung angeordnet worden war (Beschluss vom 07. März 1994 - 19 L 225/94.A -), \nnahm der Kläger zu 1. am 19. Dezember 1994 zurück.\n\n7\n\nDie am 18. Oktober 1967 in N. (Rumänien) geborene Klägerin zu 2. und ihr am \n21. Oktober 1989 in C. geborener Sohn, der Kläger zu 3., reisten am 20. \nDezember 1992 in das Bundesgebiet ein und stellten am 30. Dezember 1992 einen \nAsylantrag. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 06. Januar 1994 \nbezog sich die Klägerin zu 2. im Wesentlichen auf die Asylgründe des Klägers zu 1.. \nAls eigene Gründe führte sie an: Sie habe die Betriebswohnung verlassen müssen, \nweil der Kläger zu 1. den Betrieb nicht mehr angehört und sich im Bundesgebiet \naufgehalten habe. Sie habe im Oktober 1991 den Kläger zu 1. telefonisch um \nRückkehr gebeten, weil sie keine Wohnung mehr gehabt und außerdem der Polizei \nständig Informationen habe geben sollen. Der Kläger zu 1. sei in Abwesenheit zu 18 \nMonaten Haft verurteilt worden. Sie habe dabei als Zeugin auftreten müssen. Die \nRückkehr ihres Mannes, des Klägers zu 1., sei möglich geworden, weil eine \nAmnestie angekündigt gewesen sei. Nach der zweiten Flucht ihres Mannes sei sie \nvon der Polizei verhört, geschlagen, bespuckt, getreten und mit schlimmen Worten \nbeschimpft worden. Sie habe eine vorgefertigte Erklärung unterschreiben sollen, was \nsie jedoch nicht getan habe. Daraufhin habe man ihr vage Andeutungen gemacht, \nwas mit ihr geschehen könne. Wegen der bei der Polizei erlittenen Schläge leide sie \nnoch jetzt unter Sehstörungen, Schwindelgefühl, Angstzuständen und vertrage \nkeinen Lärm. Nach ihrer Flucht nach Deutschland sei der Kläger zu 1. in \nAbwesenheit zu 7 Jahren verurteilt worden. Sie, die Klägerin zu 2., habe in Abwe-\nsenheit eine Geldstrafe erhalten, weil sie eine Ladung zur Gerichtsverhandlung nicht \nbefolgt habe. Im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien müsse sie mit einer Strafe \nrechnen, weil sie dem Kläger zu 1. Fluchthilfe geleistet habe.\n\n8\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag der Kläger zu 2. und 3. durch Bescheid \nvom 14. Januar 1994 als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte ferner fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen, verneinte \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG und forderte die Kläger unter \nAbschiebungsandrohung zur Ausreise innerhalb einer Frist von einer Woche auf. Die \nhiergegen erhobene Klage - 19 K 261/94.A -, deren aufschiebende Wirkung durch \nBeschluss vom 09. Februar 1994 - 19 L 128/94.A - angeordnet worden war, nahmen \ndie Kläger am 15. Dezember 1994 zurück.\n\n9\n\nSodann kehrten die Kläger zu 1. bis 3. nach Rumänien zurück und reisten nach \neigenen Angaben am 17. Juli 1995 wieder - die Kläger zu 1. und 2. mit jeweils \nneuen, am 11. Juli 1995 ausgestellten rumänischen Nationalpässen - in das \nBundesgebiet ein. Sie stellten am 09. August 1995 erneut einen Asylantrag, wobei \nsie auf das Anwaltsschreiben vom 31. Juli 1995 sowie auf ihr in rumänischer Sprache \nverfasstes Statement vom 09. August 1995 verwiesen.\n\n10\n\nMit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 31. Juli 1995 wurde das Asylbegehren im \nWesentlichen wie folgt begründet: Die Kläger seien Ende 1994 nach Rumänien \nzurückgekehrt, weil ihnen mitgeteilt worden sei, dass sich ihre - bei einer Verwandten \nzurückgelassene - Tochter im Krankenhaus befinde und an einer Magenerkrankung \nleide. Ihr Kind sei zur Adoption freigegeben worden, weil die Kläger für die \nrumänischen Behörden nicht greifbar gewesen seien. Die Kläger zu 1. und 2. hätten \nihr Kind aus dem Krankenhaus herausgeholt und dabei festgestellt, dass es so gut \nwie vermittelt gewesen sei. Vor der Einweisung ins Krankenhaus sei das Kind in \neinem Waisenhaus untergebracht gewesen. Zuvor habe es bei Verwandten gelebt, \nsei dann aber von der Polizei in ein Waisenhaus eingewiesen worden. Der Kläger zu \n1. habe nach seiner Rückkehr nach Rumänien festgestellt, dass er wieder in eine \ngeschlossene psychiatrische Abteilung habe eingeliefert werden sollen. Ferner seien \nihm Gerüchte zu Ohren gekommen, dass ihm vorgeworfen werde, weitere Straftaten \nwährend der Zeit begangen zu haben, als er sich tatsächlich im Bundesgebiet \naufgehalten habe. Die Klägerin zu 2. befürchte im Falle ihrer Rückkehr nach \nRumänien, inhaftiert oder in eine Psychiatrie eingewiesen zu werden, weil man sie - \nebenso wie ihren Ehemann - für krank halte. Rumänische Behörden sähen es als \nAngriff auf die staatliche Moral an, dass sie - die Kläger zu 1. und 2. - die Adoption \nihres Kindes nach Belgien oder den Niederlanden verhindert hätten. Rechtsmittel \ngegen eine etwaige Adoption seien nicht möglich. Während ihres Aufenthalts in \nRumänien hätten sie sich bei Verwandten aufgehalten und auf der Flucht befunden, \nweil sie von den Behörden gesucht worden seien. Die neuen Pässe seien durch \nBestechung erlangt worden. Der Kläger zu 3. müsse im Falle seiner Rückkehr \nbefürchten, zur Adoption freigegeben zu werden.\n\n11\n\nIm Statement der Kläger vom 09. August 1995 wurde das Asylbegehren im \nWesentlichen wie folgt begründet: Seit Mai 1989 hätten sich Dinge ereignet, die sie \nzum Verlassen Rumäniens veranlasst hätten: Oberleutnant Gogan W. von der \nSecuritate habe versucht, die Klägerin zu 2. zu vergewaltigen. Der Kläger zu 1. habe \nW. aufgefordert, seine Frau in Ruhe zu lassen. Daraufhin habe W. dem Kläger \nzu 1. gedroht, er würde Schläge bekommen, verhaftet werden und seinen \nArbeitsplatz verlieren. In der Folgezeit sei er mehrmals von Polizisten und Zivilisten \nim Auftrag W. bedroht worden. 1990 habe er seinen Arbeitsplatz verloren; er sei \nauf der Straße verhaftet worden und 6 Tage wegen Störung der öffentlichen Ruhe \nunter Arrest gestellt worden. Der Securist W. sei immer wieder gekommen und \nhabe ihn beleidigt und bedroht. Er habe für längere Zeit im Krankenhaus gelegen \nund danach Rumänien verlassen, weil er die Angst nicht mehr habe ertragen \nkönnen. Die Klägerin zu 2. sei auf der Straße ständig von Unbekannten bedroht \nworden. Im Oktober 1991 habe sie die Betriebswohnung räumen müssen. Der Kläger \nzu 1. sei dann nach Rumänien zurückgekehrt, weil er gehört habe, dass seine Frau \nohne Hilfe auf der Straße lebe und im Übrigen die kommunistische Diktatur in \nRumänien nicht mehr bestehe. Ende 1991 sei der Kläger zu 1. von der Straße geholt \nund verhaftet worden. Der jetzt beim SRI tätige Gogan W. habe mit 4 Zeugen \nbehauptet, er - der Kläger zu 1. - habe 1991, als er noch in Deutschland gewesen \nsei, Straftaten begangen. Er sei gefoltert und sodann in ein Krankenhaus für \npsychisch Kranke eingeliefert worden. Gogan habe ihm gesagt, er würde nie wieder \nTageslicht erblicken. Mit Hilfe der Klägerin zu 2. habe er aus dem Krankenhaus \nfliehen und im April 1992 nach Deutschland reisen können. Danach sei die Klägerin \nzu 2. ständig verhört und bedroht worden. Deshalb sei sie im Dezember 1992 mit \ndem Kläger zu 3. nach Deutschland gekommen. Ihre im Juni 1991 geborene Tochter \nsei bei einer körperbehinderten Schwester der Klägerin zu 2. geblieben. Im August \n1992 sei die Tochter krank geworden und habe in ein Krankenhaus eingeliefert \nwerden müssen. Als sie gehört hätten, dass ihre Tochter nicht gesund würde, seien \nsie nach Rumänien zurückgekehrt. Sie hätten ihre Tochter aus einem Waisenhaus \nherausgeholt, weil sie erfahren hätten, dass sie zur Adoption oder zum Verkauf an \nTouristen aus dem Westen freigegeben gewesen sei. Sie hätten sich die ganze Zeit \nüber bei der Schwester der Klägerin zu 2. oder an anderen Orten versteckt. Gogan \nW. und andere korrupte Leute hätten erfahren, dass sie in Rumänien seien und \nhätten ihnen immer wieder Ladungen, Haftbefehle nach Hause geschickt, bis sie sich \ngezwungen gesehen hätten, Rumänien zu verlassen.\n\n12\n\nDas Bundesamt lehnte durch Bescheid vom 20. Juni 1996 die Anträge auf \nDurchführung von weiteren Asylverfahren ab. \n\n13\n\nMit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter \nund heben hervor: Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass er, der Kläger \nzu 1. in Rumänien gesucht und in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen werden \nsolle. Er werde als Staatsfeind angesehen und alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe \nseien letztlich nur vorgeschoben, um ihn auf Dauer in eine psychiatrische Anstalt \neinzuweisen. Er sei Kind eines Legionärs und habe wiederholt Probleme mit der \nSecuritate gehabt. Deshalb sei er zwischen 1985 bis 1994/95 mehrfach in \nmilitärische und zivile Krankenhäuser wegen angeblicher psychiatrischer Probleme \neingeliefert gewesen. Die Klägerin zu 2. werde wegen Entführung ihrer Tochter \ngesucht und müsse im Übrigen Sippenhaft befürchten. Auch die versuchte \nZwangsadoption ihrer Tochter sei Ausdruck politischer Verfolgung. Die Klinik H. \nin C. , in der ihre Tochter behandelt worden sei, habe in der Vergangenheit \nwiederholt im Zusammenwirken zwischen Ärzten und Polizei Adoptionen von Kindern \nherbeigeführt.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 20. Juni 1996 insgesamt aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, sie, die Kläger, als Asylberechtigte anzuerkennen sowie die \nFeststellung auszusprechen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und \n3 AuslG vorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte und der Beteiligte haben sich zum Klageantrag nicht geäußert.\n\n17\n\nDas Gericht hat zur Echtheit vorgelegter Unterlagen und zu den Fragen einer \nmöglichen Zwangsadoption und einer möglichen Einweisung in eine psychiatrische \nKlinik aus politischen Gründen Beweis erhoben durch Auskunft des Auswärtigen \nAmtes. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom \n14. November 2000 und 20. August 2001 (Bl. 134, 138 bis 140 der Gerichtsakte) \nBezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte und der beigezogenen (die früheren Asylverfahren betreffenden) \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n20\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG.\n\n21\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter setzt voraus, dass der Asylsuchende \npolitisch Verfolgter ist. Politisch verfolgt im Sinne dieser Vorschriften ist, wer gezielt \nRechtsverletzungen erleidet, die an seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an unverfügbare, sein Anderssein prägende Merkmale \nanknüpfen und ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen. Dabei setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 \nGG außerdem von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen \nZusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus, weshalb von \nwesentlicher Bedeutung ist, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt \nausgereist ist. Steht fest, dass der Asylsuchende wegen bestehender oder \nunmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist ist und ihm ein \nAusweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar war, so ist er gemäß Art. 16 \na Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem Heimatstaat wieder \nSchutz finden. Hat der Asylsuchende sein Land hingegen unverfolgt verlassen, kann \neine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, \nwenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht,\n\n22\n\n vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff \n= NVwZ 1990, 151 = DVBl. 1990, 101 = InfAuslR 1990, \n 21 = DÖV 1990, 200.\n\n23\n\nDem Asylsuchenden muss - abgestellt auf den Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung - bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hat er bereits \neinmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm die Anerkennung als \nAsylberechtigter nur versagt werden, wenn eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,\n\n24\n\n vgl. BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u. a., BVerfGE 54, 341 ff.\n\n25\n\nDas Gericht muss von der Wahrheit (nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des \nvom Asylsuchenden behaupteten Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung \ngewinnen. Zwar dürfen dabei insbesondere hinsichtlich der Vorgänge im \nVerfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt und keine \nunumstößliche Gewissheit verlangt werden, jedenfalls aber muss der Asylsuchende \nbezüglich der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse unter Angabe genauer \nEinzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung geben, die geeignet ist, \nden Asylanspruch lückenlos zu tragen,\n\n26\n\n vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser bereits nach \n früherem Recht bestehenden Substantiierungslast BVerfG, Beschluss \nvom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487.\n\n27\n\nDer Art des Vorbringens des Asylsuchenden, seiner Persönlichkeit und vor allem \nseiner Glaubwürdigkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu.\n\n28\n\nFür Vorgänge hier in der Bundesrepublik Deutschland (sog. Nachfluchtgründe) ist \ndagegen der volle Beweis zu erbringen,\n\n29\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 \n- 1 C 33.71 -, BVerGE 55, 82.\n\n30\n\nBei allem kann sich die unmittelbar drohende Gefahr politischer Verfolgung für \nden Asylsuchenden auch aus gegen Dritte gerichteten Verfolgungsmaßnahmen \nergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals (z.B. \nVolkszugehörigkeit) verfolgt werden, welches er mit ihnen teilt oder wenn er sich mit \nihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage \nbefindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung als eher zufällig \nanzusehen ist,\n\n31\n\n vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 802/85 u. a. -, InfAuslR 1991, 200 ff.\n\n32\n\nDie dem Staat unmittelbar zuzurechnende Gruppenverfolgung setzt voraus, dass \nmit ihr eigene staatliche Ziele - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen \nOrganen oder durch eigens vom Staat dazu berufenen oder autorisierten Kräften \ndurchgesetzt werden und jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied \nwegen seiner Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist,\n\n33\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, \n InfAuslR 1990, 312.\n\n34\n\nDaneben können auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter eine Gruppenverfolgung \nauslösen, wenn sie dem Staat zuzurechnen sind. Dies setzt voraus, dass der Staat \nentweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die an sich verfügbaren \nSchutzmittel im konkreten Fall gegenüber den Maßnahmen Dritter einzusetzen,\n\n35\n\n vgl. BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 -, InfAuslR 1979/80, 338.\n\n36\n\nÜbergriffe von Privatpersonen oder als Privatpersonen handelnder Amtsträger \nfallen mithin nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1, wenn der Staat für \ndas Tun dieser Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Dies ist vor allem \ndann der Fall, wenn er die Verfolgungsmaßnahmen anregt oder unterstützt, billigt \noder tatenlos hinnimmt. Die tatenlose Hinnahme von Übergriffen liegt nicht schon \ndann vor, wenn die Bemühungen zur Unterbindung des zum Schutz grundsätzlich \nbereiten Staats mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf \nan, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und \nGanzen Schutz gewährt,\n\n37\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 1990 - 9 C 46.89 -, \n InfAuslR 1990, 34 m.w.N..\n\n38\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist nicht festzustellen, dass die Kläger politisch \nVerfolgte i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG sind.\n\n39\n\nDie Kläger stammen aus Rumänien, einem Staat, der als sicherer Herkunftsstaat \ni.S.v. Art. 16 a Abs. 3 GG, § 29 a AsylVfG und der zugehörigen Anlage II eingestuft \nist.\n\n40\n\nGegen diese gesetzliche Einordnung bestehen im Hinblick auf die \nAsylrechtsverheißung für politisch Verfolgte (Art. 16 a Abs. 1 GG) und die für diese \nEinstufung maßgeblichen Kriterien (Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG) keine \nverfassungsrechtlichen Bedenken. Nach den dem Gericht vorliegenden und in das \nVerfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur derzeitigen Situation in Rumänien ist \ndie grundsätzliche Einschätzung des Gesetzgebers, dass es auf Grund der \nRechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in \nRumänien gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch \nunmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, in ihrer \nAusgestaltung als im Einzelfall durch entsprechenden Vortrag des Asylbewerbers \nwiderlegbare Vermutung (Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG, § 29 a Abs. 1 2. Halbsatz \nAsylVfG) nicht zu beanstanden.\n\n41\n\nNach dem Sturz des früheren Staatschefs Ceausescu im Dezember 1989 und \nden in der Folgezeit zunächst noch andauernden Wirren infolge dieses Umsturzes ist \nin Rumänien - wie eine Gesamtschau der der Kammer vorliegenden und zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen ergibt - eine \nStabilisierung der politischen Verhältnisse bei der Entwicklung hin zu einer \nwesteuropäischen Maßstäben entsprechenden demokratischen, rechtsstaatlichen \nund pluralistischen Staats- und Gesellschaftsordnung eingetreten. Dies manifestiert \nsich in der Verabschiedung der neuen rumänischen Verfassung, der Zulassung \nkonkurrierender politischer Parteien und der Entschärfung des politischen \nStrafrechts. Bereits aus den Kommunalwahlen im Februar 1992 und den \nParlamentswahlen im September 1992 war die einstmals schwache Opposition \ngestärkt hervorgegangen und damit zu einem handlungsfähigen demokratischen \nKontrollorgan der Regierung geworden. In der neuen Verfassung werden den \nBürgern Rumäniens - unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit - alle \npolitischen und bürgerlichen Rechte gewährt. Den Angehörigen der nationalen \nMinderheiten wird grundsätzlich das Recht auf Bewahrung und Pflege ihrer \nethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität zugestanden. Seit Ende \nAugust 1997 gibt es eine von der Exekutive getrennte Judikative. Soweit in der \nRechtspraxis und den tatsächlichen Verhältnissen immer noch in einzelnen Fällen \nDefizite in der Verwirklichung von Rechtsgarantien - etwa in Gestalt von \nRepressalien und Übergriffen einzelner Amtswalter oder Privatpersonen gegenüber \nAnhängern oppositioneller Parteien oder ethnischen Minderheiten - festgestellt \nwerden können, gibt dies keinen Anlass, die grundsätzliche Einstufung Rumäniens \nals sicheren Herkunftsstaat in Frage zu stellen. Mit der Möglichkeit der Widerlegung \ndieser Vermutung ist eine im Hinblick auf die Bedeutung des Asylgrundrechts \nausreichende verfahrensrechtliche Vorkehrung dafür vorhanden, dass ein im \nEinzelfall gleichwohl von politischer Verfolgung betroffener oder bedrohter \nAsylbewerber sein Grundrecht verwirklichen kann.\n\n42\n\nDie vorstehend dargestellte gesetzliche Vermutung des § 29 a AsylVfG und der \nzugehörigen Anlage II haben die Kläger nicht widerlegt. Die von ihnen angegebenen \nTatsachen und Beweismittel begründen nicht die Annahme, dass ihnen abweichend \nvon der allgemeinen Lage in Rumänien politische Verfolgung droht. \n\n43\n\nSoweit der Kläger zu 1. vorträgt, zahlreiche Drangsalierungen, tätliche und \nverbale Angriffe, Inhaftierungen und die Einweisung in eine psychiatrische Klinik auf \nVeranlassung des früheren Securisten Gogan W. erlitten zu haben und im Falle \nder Rückkehr nach Rumänien erneut befürchten zu müssen, liegt hierin keine \npolitische Verfolgung. \n\n44\n\nEs erscheint schon zweifelhaft, ob diese behaupteten Nachstellungen überhaupt \nso stattgefunden haben. Dagegen spricht nämlich bereits der Umstand, dass der \nKläger zu 1. zweimal freiwillig nach Rumänien zurück gekehrt ist. Selbst wenn \nplausible Gründe für eine Rückkehr sprechen mögen, widerspricht es jedenfalls der \nLebenserfahrung, dass jemand dorthin, wo er ständige Nachstellungen und sogar \nseine dauerhafte Einweisung in die psychiatrische Klinik befürchtet, zurückkehrt. Des \nWeiteren ist der Vortrag, ihm würden vorgeschobene Straftaten vorgeworfen, die er \ngar nicht begangen haben könne, weil er zum jeweiligen Tatzeitpunkt außer Landes \ngewesen sei, eindeutig unzutreffend. Die im psychiatrisch rechtsmedizinischen \nGutachten vom 24. Januar 1992 (Nr. 368/0/1991) - Beiakte 2, Bl. 9 bis 12; \nÜbersetzung Bl. 91 bis 94 der Gerichtsakte - erwähnten beiden Straftaten - Raub von \nzwei Goldohrringen im Werte von 10.000 Lei und Betrug zu Lasten des Herrn Vlad \nH. um 100 $ - nennen als Tatzeitpunkte den 20. Juni 1991 und 8. März 1991. \nBeide Tatzeitpunkte lagen deutlich vor dem Zeitpunkt der ersten Einreise des Klägers \nzu 1. ins Bundesgebiet. Gleiches gilt für die Bußgeldbescheide der Polizeibehörde \nC. wegen Beleidigung von Polizisten und Störung der öffentlichen Ruhe und \nOrdnung (Protokoll Serie R Nr. 0882634) vom 07. April 1992 und des Polizeireviers \nC. (Protokoll Serie P Nr. 0929208) wegen Ruhestörung vom 17. März 1992 (vgl. \nBeiakte 2, Bl. 17 bis 20; Übersetzung Bl. 96 bis 99 der Gerichtsakte). Auch diese \nTatzeitpunkte liegen vor der am 18. April 1992 erfolgten erneuten Einreise des \nKlägers zu 1. in das Bundesgebiet. Die Glaubhaftigkeit des auch im Übrigen nicht \nwiderspruchsfreien Vorbringens kann aber letztlich offen bleiben, weil selbst dann, \nwenn es zuträfe, es sich nach der Darstellung im persönlichen Statement vom 09. \nAugust 1995 um persönliche Racheakte des Oberleutnants Gogan W. handeln \nwürde, die ohne erfolgte Billigung des rumänischen Staates diesem nicht zuge-\nrechnet werden könnten. In Fällen von Übergriffen einzelner Bediensteter ist der Ge-\nschädigte darauf zu verweisen, um Rechtsschutz in Rumänien nachzusuchen. Für \ndie Annahme, solche Rechtsschutzmöglichkeiten bestünden in Rumänien im Großen \nund Ganzen nicht, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr haben die \nKläger selbst Nachweise für eine funktionierende richterliche Kontrolle erbracht: \nAusweislich des vorgelegten Zivilurteils Nr. 2018 des Amtsgerichts C. vom 1. März \n1993 ist die beantragte Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen angeblicher \nNichtzahlung des Bußgeldes von 10.000 Lei (betr. Protokoll Nr. 0882634) abgelehnt \nworden (vgl. Dokument 2 aus Hülle Bl. 27 der Gerichtsakte 19 K 4666/93.A; \nÜbersetzung Bl. 100 f. der Gerichtsakte 19 K 6559/96.A). Des Weiteren hat das \nAmtsgericht C. durch Strafurteil Nr. 260 (Az. 5906/1992) vom 13. Februar 1996 \nden Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zwangseinweisung in eine psychiatrische \nKlinik als unbegründet abgelehnt, weil der Kläger zu 1. keine öffentliche Gefahr \ndarstelle (vgl. Bl. 57 f; Übersetzung Bl. 114 f der Gerichtsakte). \n\n45\n\nAbgesehen von der zu Gunsten des Klägers zu 1. ergangenen \nGerichtsentscheidung vom 13. Februar 1996 braucht der Kläger im Falle seiner \nRückkehr nach Rumänien keine Einweisung in eine psychiatrische Klinik als Mittel \neiner politischen Verfolgung zu befürchten. Nach der Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom 20. August 2001 besteht eine solche Gefahr nicht. Sollte sich im \nZusammenhang mit etwaigen Vorwürfen strafbaren Verhaltens erneut die Frage \nseiner Einweisung in eine psychiatrischen Klinik stellen, so steht ihm die Möglichkeit \nder gerichtlichen Kontrolle offen.\n\n46\n\nAuch die behauptete versuchte Zwangsadoption der Tochter Bianca-Elena stellt \nkeine gegen die Kläger zu 1. und 2. gerichtete politische Verfolgung dar. Ausweislich \nder Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. August 2001 kann nicht von einer \nausdrücklichen oder stillschweigenden Billigung illegaler Adoptionen ausgegangen \nwerden. Danach ist für Adoptionen ein rechtlich geregeltes Verfahren vorgesehen, \ndessen Ergebnis zudem mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Aus den von \nden Klägern vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Hiernach \nhatten die rumänischen Behörden das Verfahren auf Entziehung des Sorgerechts \nder Kläger zu 1. und 2. hinsichtlich deren am 11. Juni 1991 geborener Tochter \neingeleitet, weil sie das Kind bei nicht sorgeberechtigten Verwandten zurück \ngelassen hatten, das Kind wegen einer ernsthaften Erkrankung des \nVerdauungssystems in eine Klinik eingeliefert werden musste und die \nSorgeberechtigten sich damals im Ausland (in der Bundesrepublik Deutschland) \naufhielten. Ein solches staatliches Tätigwerden entspricht allgemein üblichem \nJugendschutz und ist nicht Ausdruck von politischer Verfolgung. Deshalb braucht \nweder der Kläger zu 3. noch dessen Schwester Bianca-Elena im Falle der Rückkehr \nnach Rumänien eine \"Zwangsadoption\" zu befürchten.\n\n47\n\nSoweit die Klägerin zu 2. wegen Zurücklassen ihres Kindes in Rumänien oder \nder anschließenden Mitnahme (\"Entführung\") nach Deutschland strafrechtliche \nMaßnahmen im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien befürchtet, stellen diese \nmöglichen Maßnahmen keine politische Verfolgung, sondern allenfalls mögliche \nAhndung strafbaren Verhaltens dar.\n\n48\n\nSonstige Umstände, aus denen sich eine politische Verfolgung der Kläger \nergeben könnte, sind nicht ersichtlich.\n\n49\n\nNach allem liegt eine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. Art. 16 \na Abs. 3 GG i.V.m. § 29 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor.\n\n50\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind ebenfalls nicht gegeben. Die \nKläger waren unverfolgt ausgereist. Allein wegen der Asylantragstellung und des \nAufenthaltes hier in der Bundesrepublik Deutschland drohen im Falle der Rückkehr \nnach Rumänien keine als politische Verfolgung einzustufenden Maßnahmen, \n\n51\n\n vgl. schon Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Stuttgart vom 17. \nFebruar 1992 und an den Bayerischen VGH vom 03. November \n1992.\n\n52\n\nIrgendwelche exilpolitischen Aktivitäten haben die Kläger nicht entwickelt.\n\n53\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n55\n\nVorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich der Gegenstandswert kraft \ngesetzlicher Regelung nach § 83 b Abs. 2 i.V.m. § 87 a Abs. 1 AsylVfG \nbestimmt.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-26/19-k-6559-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-26/19-k-6559-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300316","retrieved":"2026-07-09 03:25:05.217511+00:00"}}