{"status":"available","doknr":"OLD300338","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1123.20L1755.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-23","aktenzeichen":"20 L 1755/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 34.520,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen \ndie beiden Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom \n29.01.2001 sowie den Vergnügungssteuerbescheid vom 16.02.2001 anzuord-\nnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen \nAbgabenbescheide - hierzu zählen die kommunalen Steuerbescheide - keine auf-\nschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Voraus-\nsetzung hierfür ist nach der auf das gerichtliche Verfahren bei öffentlichen Abgaben \nentsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernst-\nliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen \noder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwie-\ngende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.\n\n6\n\nFür das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung ist von der Antragstellerin \nweder etwas vorgetragen worden noch sind hierfür ansonsten hinreichende Anhalts-\npunkte ersichtlich.\n\n7\n\nDas Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nSteuerfestsetzungen der Antragsgegnerin ist ebenfalls zu verneinen.\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen, der die Kammer folgt, liegen ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO in Abgabensachen nur dann vor, wenn aufgrund summarischer Prü-\nfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsachever-\nfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. In dem summarischen Verfahren \nkönnen dabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechts-\nschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides vorbringt, \nes sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich \naufdrängen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, NWVBl. 1994, 337.\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor:\nDie Antragstellerin macht zur Begründung ihres Aussetzungsbe-\ngehrens geltend, dass die (erhöhte) Vergnügungssteuer in ver-\nfassungswidriger Weise erdrosselnde Wirkung entfalte.\nDieser Einwand vermag ihr Aussetzungsbegehren nicht zu rechtfertigen.\n\n10\n\nDie der Veranlagung zugrundeliegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt \nBonn vom 22.12.1998 - gegen deren formelle Wirksamkeit Bedenken weder vorge-\ntragen noch ansonsten ersichtlich sind - entspricht den Vorgaben des Gesetzes über \ndie Vergnügungssteuer des Landes NRW (VStG) i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 3 des Ge-\nsetzes für ein Kommunalisierungsmodell vom 25.11.1997 (KommG) i.V.m. § 5 der \nErsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmo-\ndell vom 25.06.1998 (1. DVO-KommG) sowie der Verordnung zur Änderung der 1. \nDVO-KommG vom 09.09.1998. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Stadt \nBonn in § 5 Abs. 1 ihrer Satzung die Steuersätze für in Spielhallen aufgestellte Appa-\nrate mit Gewinnmöglichkeit auf 360,00 DM, für sonstige Apparate auf 80,00 DM fest-\ngesetzt.\n\n11\n\nDiese, von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen der Vergnügungs-\nsteuersatzung verstoßen nicht gegen höherrangiges nationales Recht.\nEs sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragstellerin bei sum-\nmarischer Überprüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein \nVerstoß gegen Art. 105 Abs. 2 a GG oder aber gegen die Eigentumsgarantie des Art. \n14 Abs. 1 GG unter dem von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkt \neiner Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer vorläge. Dabei ist zunächst zu \nberücksichtigen, dass in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bonn von der \ndurch § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG eröffneten Möglichkeit einer erhöhten Besteuerung \n(zuvor betrugen die Steuersätze 270,00 DM bzw. 60,00 DM monatlich) vergleichs-\nweise zurückhaltend Gebrauch gemacht worden ist, zumal die Steuersätze seit ihrer \n(letzten) Erhöhung im Jahre 1988 bis einschließlich 1998 gleichgeblieben waren.\nSo hat das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile (Urteile vom 22.12.1999) weit hö-\nhere Steuersätze für in Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte, nämlich i.H.v. \n600,00 bzw. 400,00 DM monatlich, nicht beanstandet.\n\n12\n\n Vgl. BVerwG, DVBl. 2000, 910 und 913.\n\n13\n\nDabei kommt es im Hinblick auf das nach herkömmlicher Auffassung zu den \nMerkmalen der Vergnügungssteuer gehörende Erfordernis der Abwälzbarkeit auf den \nBenutzer allein darauf an, dass bei einer kalkulatorischen Überwälzung in dem \nSinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation sei-\nner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann, so \ndass der Spieleinsatz für den Automatenaufsteller in der Regel noch einen Gewinn \nabwirft. \n\n14\n\nVgl. BVerfGE 14, 76; 31, 8; Beschluss vom 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 -. \n\n15\n\nDass dies in der Stadt Bonn nicht mehr möglich wäre, kann zumindest im \nRahmen des vorliegenden Verfahrens nicht festgestellt werden. Diesbezüglich wird \nauf die Ausführungen der Kammer in dem den Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin und der Antragsgegnerin bekannten\n\n16\n\n Beschluss vom 08.11.2001 - 20 L 722/01 -\n\n17\n\nverwiesen, die durch das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden \nVerfahren nicht in Frage gestellt werden.\nWas die von der Antragstellerin vorgelegte - nicht näher benannte - \"Aufstellung\", die \nfür das Jahr 1999 einen Verlust in Höhe von 21.972,32 DM ausweist, anbetrifft, ist \ndiese im Hinblick auf die von ihr behauptete erdrosselnde Wirkung ohne \nhinreichende Aussagekraft. Die diesbezüglich von der Antragsgegnerin (Schreiben \nvom 26.07.2001 betr. die Ablehnung des nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellten \nAussetzungsantrages) im Einzelnen zu Recht geäußerten Bedenken vermochte die \nAntragstellerin nicht auszuräumen. Soweit sie zur Frage der von ihr behaupteten \nErdrosselungswirkung der Spielautomatensteuer in Bonn die Einholung eines \nSachverständigengutachtens angeregt hat, würde dies den Rahmen dieses Verfah-\nrens sprengen und muss gegebenenfalls einem evtl. Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben.\n\n18\n\nIm übrigen kann der konkreten wirtschaftlichen Situation eines \nAbgabenpflichtigen gegebenenfalls im Erlass- oder Stundungswege Rechnung \ngetragen werden (§ 23 VStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW i.V.m. §§ 222, 227 \nAbs. 1 AO). \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; er \nentspricht gemäß der ständigen Rechtsprechung des OVG NW und der Kammer in \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen ¼ der streitigen \nSteuerforderung (insgesamt 138.080,00 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-23/20-l-1755-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-23/20-l-1755-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300338","retrieved":"2026-07-09 03:25:07.102816+00:00"}}