{"status":"available","doknr":"OLD300514","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1109.27K288.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-09","aktenzeichen":"27 K 288/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der bebauten Grundstücke T. gasse 00 - 00, \nB. gasse 0-00 und D. straße 00 in L. . Die Grundstücke waren im \nVeranlagungszeitraum mit einem einheitlichen Gebäude bebaut. Sie setzen sich aus \nzahlreichen einzelnen Flurstücken zusammen. Wegen der Einzelheiten der Lage und \nder Bezeichnungen der Flurstücke wird auf den Flurkartenausschnitt in Bl. 12 des \nbeigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. \n\n3\n\nMit Abgabenbescheid vom 20.01.1997 zog der Beklagte die Klägerin für das \nVeranlagungsjahr 1997 für das Grundstück T. gasse 00 unter anderem zu \nStraßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 10.484,92 DM heran. Dabei \nberücksichtigte der Beklagte neben den Frontmetern zur T. gasse und zur \nB. gasse auch die L. im Bereich der Nord-Süd-Fahrt.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte die Verwalterin für die Klägerin am 25.02.1997 Wider-\nspruch ein. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend, die L. seien \nnicht im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung aufgeführt.\n \nDaraufhin überprüfte der Beklagte die Veranlagung insgesamt \n \nDie Veranlagung für die Straßenfront Nord-Süd-Fahrt hob der Beklagte mit Bescheid \nvom 16.09.1997 in Höhe von 578,22 DM auf. \n \nMit Bescheiden vom 14.10.1997 änderte der Beklagte die Veranlagung für die Jahre \n1993 bis 1997 und setzte weitere Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück \nT. gasse 00 in Höhe von insgesamt 14.668,18 DM und für das Grundstück \nB. gasse 0 in Höhe von 11.974,20 DM fest. Dabei fasste er die Flurstücke 0000, 000, \n000 und 000 aus Flur 0 als selbständige Grundstücke im straßenreinigungsrechtlichen \nSinn und die Flurstücke 0000, 000 und 000 als nicht selbständig nutzbar auf. Er fasste \ndaher zur Veranlagung Flurstücke zusammen und zwar das Flurstück 0000 mit dem \nFlurstück 0000, das Flurstück 000 mit Flurstück 000 und das Flurstück 000 mit dem \nFlurstück 000. Für die Flurstücke 0000/0000 und 000/000 ging er von einer \nErschließung von der T. gasse und der B. gasse, für die Flurstücke 000, 000/000 \nvon einer Erschließung von der B. gasse, der T. gasse und der D. straße aus. \nDie Nachveranlagung für das Objekt B. gasse 0 erfolgte, weil diese Grundstück \nbislang nicht zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt wurde. \n \nGegen diese Bescheide legte die Verwalterin der Grundstücke am 07.11.1997 Wider-\nspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, die Berechnungsgrundlagen habe sie \nzwar sehr gut nachvollziehen können, nicht verständlich sei für sie jedoch, dass die Ge-\nbühren aufgrund vieler einzelner Flurstücke erfolge, die von einem Eigentümer insge-\nsamt erworben worden seien, um darauf ein zusammenhängendes Gebäude zu \nerrichten. Die getrennte Veranlagung könne wohl nur erfolgen, wenn die Grundstücke \nauch mit einzelnen Gebäuden bebaut seien, was hier jedoch erkennbar nicht der Fall \nsei. \n\n5\n\nMit jeweils für die T. gasse 00 und die B. gasse 0 gesonderten \nWiderspruchsbescheiden vom 09.12.1997 - zugestellt am 15.12.1997 - wies der \nBeklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, für die Erhebung der \nStraßenreinigungsgebühren sei das Buchgrundstück maßgeblich, auf die tatsächliche \nBebauung komme es nicht an.\n\n6\n\nAm 13.01.1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die \nÄnderungsbescheide beruhten auf einer unzutreffenden Auslegung von § 3 Abs. 1 \nStrReinG NW. Nach der Rechtsprechung sei zwar grundsätzlich davon auszugehen, \ndass für die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren das Buchgrundstück \nmaßgeblich sei. Dies gelte jedoch dann ausnahmsweise nicht, wenn ein Abweichen \nhiervon aus Gründen der Gebührengerechtigkeit geboten sei. Dies sei etwa dann der \nFall, wenn ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinn in viele Einzelgrundstücke zerfalle, \ndie jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar \nseien. Dabei sei auf die tatsächliche rechtlich zulässige Nutzung abzustellen. Gerade \nein solcher Ausnahmefall sei hier gegeben. Denn die Grundstücke seien mit einem \neinheitlichen Kaufhaus bebaut, dass keine innere Trennung nach Grundstücken \naufweise. Die Grundstücke könnten daher nur einheitlich genutzt werden. \n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Abgabenbescheide des Beklagten vom 14.10.1997 und die \nWiderspruchsbescheide vom 09.12.1997 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr wiederholt die Gründe der Widerspruchsbescheide und trägt ergänzend vor, \nnach der ständigen Rechtsprechung des OVG NW sei alleine entscheidend, ob ein \nGrundstück selbständig genutzt werden könne. Auf eine tatsächliche, \nflurstücksübergreifende Bebauung oder Nutzung komme es demgegenüber nicht \nan.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des \nBeklagten vom 14.10.1997 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n14\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin sind die Satzungen der Stadt \nL. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in \nder für die jeweiligen Veranlagungsjahre geltenden Fassung (Gebührensatzung). \nBedenken gegen die Wirksamkeit der Gebührensatzungen sind nicht vorgetragen und \nnicht erkennbar.\n\n15\n\nNach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Gebührensatzung bemisst sich die Gebühr unter anderem \nnach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße, durch die \ndas Grundstück erschlossen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs. 2 \nNr. 1 Gebührensatzung nicht nur die an die Straße angrenzenden Seiten der \nerschlossenen Grundstücke, sondern auch die nicht angrenzenden, aber der Straße \nzugewandten Grundstückseiten bei der Ermittlung der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 \nGebührensatzung maßgeblichen Längen zu berücksichtigen sind, so dass auch die \nsogenannten Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke erfasst werden.\n\n16\n\nLegt man der Veranlagung der Klägerin die einzelnen Grundstücke, so wie sie in \nden streitigen Bescheiden berücksichtigt wurden, zugrunde, so ist die Veranlagung \nnach den zuvor dargelegten Satzungsbestimmungen und unter Berücksichtigung der \nReinigungshäufigkeit sowie der Gebührensätze aus § 8 Gebührensatzung unstreitig \nrechnerisch richtig erfolgt.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sind die streitigen Bescheide auch nicht im \nHinblick darauf rechtswidrig, dass der Beklagte die einzelnen Flurstücke nicht - in noch \nstärkerem Maße, als dies geschehen ist - zur Veranlagung zu \nStraßenreinigungsgebühren zusammengefasst hat. Insbesondere war nicht geboten, \ndie Grundstücke deshalb zu einem einzelnen zu veranlagenden Grundstück \nzusammenzufassen, weil sie mit einem zusammenhängenden Kaufhaus bebaut sind, \nbzw. zum Veranlagungszeitraum waren. \n\n18\n\nDenn Veranlagungsgegenstand ist bei der Straßenreinigungsgebühr regelmäßig \ndas Buchgrundstück, so dass auch die Längen der maßgeblichen Grundstücksseiten \nfür jedes Buchgrundstück gesondert zu ermitteln sind. Etwas anderes gilt nur dann, \nwenn ausnahmsweise ein Abweichen vom Buchgrundstück als \nVeranlagungsgegenstand und eine Zusammenfassung als wirtschaftliche Einheit im \nInteresse der Gebührengerechtigkeit geboten ist.\n \nVgl. OVG NW, Urteil vom 31.08.1989 - 9 A 79/87 -, NWVBl 1990, \n162; OVG NW, Urteil vom 15.12.1995 - 9 A 1869/92 -, WuM 1996, \n719; Stemshorn in Driehaus, Kommunalabgabengesetz, § 6, Rdn. \n425; Wichmannn, Straßenreinigung und Winterdienst in der \nkommunalen Praxis, 1995, Rdn. 329. \n \nEin solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Im Interesse der \nGebührengerechtigkeit ist es nicht geboten, die veranlagten Grundstücke der Klägerin \nweiter, als der Beklagte dies getan hat, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen zu \nfassen. Ein solches Erfordernis ergibt sich vor allem nicht aus der einheitlichen \nBebauung. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ausnahmefall nur dann \ngegeben, wenn ein Buchgrundstück wegen seines Zuschnitts oder seiner Lage und \nGröße nicht selbständig bewirtschaftet werden kann. Denn in diesem Fall, ist ein aus \nder Straßenreinigung für das Grundstück folgender Vorteil für den als Gegenleistung die \nGebühr erhoben wird, nicht ohne weiteres erkennbar. Bei der Frage der selbständigen \nwirtschaftlichen Nutzbarkeit ist entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht \nentscheidend, ob die Grundstücke - etwa, wie hier, aufgrund einer \ngrundstücksübergreifenden Bebauung - tatsächlich selbständig nutzbar sind. Vielmehr \nkommt es auch bei tatsächlich einheitlich genutzten Grundstücken alleine darauf an, ob \ndie Grundstücke abstrakt selbständig nutzbar sind.\n\n19\n\nSo ausdrücklich OVG NW, Beschluss vom 04.06.1996 - 9 B \n3176/95 -.\n\n20\n\nDie vom Beklagten für die Veranlagung jeweils zu einer wirtschaftlichen Einheit \nzusammengefassten Flurstücke 0000 mit 0000, 000 mit 000 und 000 mit 000 sind \nebenso wie das gesondert veranlagte Flurstück 000 grundsätzlich selbständig nutzbare \nGrundstück. Weder Größe noch Lage oder Zuschnitt dieser - zusammengefassten - \nFlurstücke stehen bei einer unmittelbar von der T. gasse oder der B. gasse \nbestehenden Zugangsmöglichkeit sowie annähernd rechteckigen Grundrissen mit einer \ngerundeten Grundfläche von 21 m mal 14 m (Flurstücke 0000/0000), 13 m mal 14 m \n(Flurstücke 000/000), 14 m mal 17 m (Flurstück 000) und 10 m mal 20 m (Flurstücke \n000/000) einer selbständigen Nutzung grundsätzlich im Wege. Aufgrund der jeweils von \nder T. gasse durchgehend bis zum Flurstück 000 eröffneten Zugangsmöglichkeit zu \nallen Flurstücken, ist durch die Reinigung der T. gasse auch ein Vorteil für diese \nFlurstücke gegeben, so dass auch im Übrigen keine Gesichtspunkte der \nGebührengerechtigkeit dafür sprechen, die Grundstücke zu einer wirtschaftlichen \nEinheit für die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren zusammen zu fassen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-09/27-k-288-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-09/27-k-288-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300514","retrieved":"2026-07-09 03:25:22.843354+00:00"}}