{"status":"available","doknr":"OLD300513","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1109.27K2658.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-09","aktenzeichen":"27 K 2658/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als Oberstleutnant im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung des \nBMVG vom 22.10.1996 wurde er unter Zusage der Umzugskostenvergütung mit \nWirkung vom 01.11.1996 für die Dauer von 35 Monaten zum DtA HQ AFCENT in \nBrunsum / Niederlande versetzt. Am 01.11.1997 trat er dort seinen Dienst an. Die \nFamilie des Klägers verblieb zunächst im eigenen Einfamilienhaus in X. .\n \nDa der Kläger zwei schulpflichtige Kinder hatte, gewährte die Beklagte ihm mit \nBescheid vom 06.01.1997 wegen zwingender persönlicher Umzugshindernisse bis \nzum Ende de Schuljahrs 1997 (31.07.1997) Auslandstrennungsgeld. \n \nNachdem der Kläger im Dezember 1996 erfahren hatte, dass er aufgrund eines für \nihn ab dem 04.02.1997 für vier bis sechs Monate vorgesehen SFOR-Einsatz, den \nAnspruch auf Auslandstrennungsgeld verlieren würde und der \nAuslandsverwendungszuschlag verringert werden würde, solange die Familie noch in \nDeutschland wohnte, entschieden sich der Kläger und seine Familie dazu, vorzeitig, \nin die Niederlande umzuziehen. Am 28.01.1997 erwarb der Kläger in I. / \nNiederlande ein Einfamilienhaus, in das der Kläger mit seiner Familie am 28.02.1997 \neinzog. \n \nBereits mit Schreiben vom 29.01.1997 - eingegangen beim Bundesamt für \nWehrverwaltung am 11.02.1997 - teilte der Kläger den vorzeitigen Umzug mit. Als \nBegründung machte er geltend, er habe erfahren, dass er dann, wenn der \nFamilienumzug erst nach dem SFOR - Einsatz durchgeführt werde, im Hinblick auf \nTrennungsgeld und Auslandsbezüge erhebliche Nachteile haben werde. Ferner bat \ner das Bundesamt für Wehrverwaltung um Unterstützung bei der Vermietung des ab \ndem 01.03.1997 frei werdenden Hauses in X. . Gleichzeitig beantragte er bereits \nfür den Fall, dass er das Haus nicht vermieten könne, Mietentschädigung \n \nUnter dem 21.07.1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Nachweis über \nvon ihm veranlasste Vermietungsanzeigen und über die Einschaltung eines Maklers \nvorzulegen. Der Kläger übersandte daraufhin die Kopie eines Ausschnittes aus dem \nlokalen Anzeigenblatt \"T. \" vom 12.02.1997 und teilte mit, dass er \nmündlich einen Makler beauftragt habe, der jedoch eine Vermittlung abgelehnt habe, \nweil er - der Kläger - auch verschiedenen Standortverwaltungen das Haus angeboten \nhabe. \n\n3\n\nEine Nachfrage des Bundesamtes für Wehrverwaltung bei der \nWohnungsfürsorge Bad Neuenahr ergab, dass der Kläger die Unterlagen über das \nHaus an die Standortverwaltung Mayen gesandt habe, sich jedoch nicht darum \ngekümmert habe, wie Interessenten das Haus hätten besichtigen können. \n \nMit Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 29.07.1997 - zugestellt am \n20.08.1997 - gewährte die Beklagte dem Kläger nach § 5 Abs. 1 AUV für die Zeit \nvom 01.03.1997 bis 30.04.1997 Mietentschädigung in Höhe von 1.920,00 DM Zur \nBegründung führte das Bundesamt aus, bei Anmietung oder Erwerb einer neuen \nWohnung im Ausland sei der Soldat verpflichtet, das bisherige Mietverhältnis \numgehend zu kündigen, um die Kosten für seinen Umzug so gering wie möglich zu \nhalten. Da der Kläger nicht nachgewiesen habe, sich umgehend um eine Vermietung \ndes Eigenheimes bemüht zu haben, müsse die Mietentschädigung fiktiv \nentsprechend der Situation bei Auszug aus einer Mietwohnung berechnet werden. \n \nHiergegen legte der Kläger am 26.08.1997 Beschwerde ein. Zur Begründung führte \ner aus, er sei davon ausgegangen, sich im Hinblick auf die Kürze der Zeit zwischen \nHauserwerb in den Niederlanden und Beginn des SFOR - Einsatzes ausreichend um \neine Vermietung seines Hauses gekümmert zu haben. Im übrigen sei der enorme \nZeitdruck durch eine falsche Information des damaligen Leiters der BwVST NL, Ast. \nNL verursacht worden. Durch Verzögerungen beim Bundesamt für Wehrverwaltung \nhabe er auch erst Ende Juni 1997 Kenntnis von der Höhe des Mietwertes erhalten, \nden das Bundesvermögensamt bereits im Mai ermittelt hatte. Im übrigen habe er zum \n01.10.1998 einen Mieter gefunden.\n \nMit Beschwerdebescheid vom 11.02.1998 - zugestellt am 04.03.1998 - setzte die \nBeklagte die Mietentschädigung auf nunmehr 1988,57 DM fest und wies die \nBeschwerde im übrigen zurück. Zur Begründung ist im Bescheid im wesentlichen \nausgeführt, der Kläger sei der ihm obliegenden Pflicht, sich intensiv und nachhaltig \num die Vermietung seines Hauses zu kümmern, nicht nachgekommen. Er könne den \nAnspruch auch nicht auf eine angebliche falsche Beratung stützten, weil bei dem \nfraglichen Beratungsgespräch nicht über die Mietentschädigung, sondern nur über \ntrennungsgeldrechtliche Fragen gesprochen worden sei. \n \nAm 02.04.1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Gründe \nseines Widerspruchs und trägt weiter vor, mit seinem Schreiben vom 29.01.1997 sei \ner davon ausgegangen, alles erforderliche getan zu haben, um eine \nMietentschädigung zu erhalten. Auch nach der Rückkehr vom SFOR-Einsatz habe er \nsich weiter um die Vermietung seines Hauses gekümmert. Den vom \nBundesvermögensamt ermittelten Mietwert habe er jedoch erst Ende Juni erfahren. \nSei dies früher der Fall gewesen, hätte er das Haus auch schon früher zu dem \nermittelten Wert anbieten können. Die ihm mehrfach zugesagte und von ihm \nerbetene Hilfe bei der Vermietung des Hauses durch die Bundeswehrverwaltung sei \nihm nie gewährt worden. Er habe vielmehr alles getan, um auch Besichtigungen des \nHauses zu ermöglichen; diese seien durch seine Eltern und durch seine Frau, die bis \nzum 25. Februar in X. gewohnt habe, jederzeit möglich gewesen. Weil er nach \nseiner Rückkehr aus dem Kosovo vom Bundesverwaltungsamt immer nur vertröstet \nworden sei, sei er davon ausgegangen, dass alle formalen Voraussetzungen für die \nGewährung der Mietentschädigung für 6 Monate gegeben seien. Entscheidend sei, \ndass er den Umzugszeitpunkt nicht freiwillig gewählt habe, sondern hierzu durch die \nFehlinformation im Dezember 1996 gezwungen gewesen sei; um finanzielle \nNachteile für sich und seine Familie zu vermeiden, habe er umgehend handeln \nmüssen. Denn die Verzögerung des Familienumzugs hätte je Monat einen \nfinanziellen Verlust in Höhe von rund 4.000,00 DM bedeutet. Schon alleine unter \nFürsorgegesichtspunkten, sei es geboten, dass finanzieller Schaden von ihm \nabgewendet werde. Schließlich sei eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1, \n1. Halbsatz AUV auf die Wohnung im eigenen Haus grundsätzlich nicht möglich. \n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür Wehrverwaltung vom 29.07.1997 in der Gestalt des \nBeschwerdebescheides vom 11.02.1998 zu verpflichten, dem Kläger \nweitere Mietentschädigung in Höhe von 3.771,43 DM zu \ngewähren.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n8\n\nSie trägt vor: Die Voraussetzungen für eine weitere Gewährung von \nMietentschädigung nach § 5 AUV seien nicht gegeben, da der Kläger sich nicht \nausreichend um die Vermietung seines Hauses gekümmert habe. Insbesondere sei \ngerade wegen des Auslandseinsatzes nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht der \nHilfe von Maklern bedient habe. Der Kläger habe sich nicht darauf verlassen dürfen, \ndass der Dienstherr für ihn die Vermietung übernehmen werde. Auch sei der \nkurzfristige Umzug im Februar 1997 nicht zwingend gewesen. Aufgrund des \nanerkannten Umzugshindernisses hätte der Kläger den Umzug erst nach dem \n31.07.1997 durchführen müssen. Seine finanziellen Überlegungen seien für die \nZahlung von Mietentschädigung ohne Bedeutung. Im übrigen seien die finanziellen \nVorstellungen des Klägers nicht zutreffend gewesen, weil für die Belastungen und \nErschwernisse des SFOR-Einsatzes ein zusätzlicher Auslandsverwendungszuschlag \nin Höhe von 80,00 DM bis 130,00 DM pro Tag gezahlt bzw. für Soldaten mit \nWohnsitz im Ausland die Auslandsdienstbezüge ganz und der Auslands-\nverwendungszuschlag anteilig weiter gezahlt werde. Ferner sei der Kläger aufgrund \nseiner Treuepflicht auch gehalten, dem Dienstherrn im Zusammenhang mit Umzügen \nvermeidbare Kosten zu ersparen; hieraus ergebe sich zugleich die Verpflichtung, die \nKosten, die durch das Leerstehen des alten Hauses anfielen, möglichst zu \nreduzieren. Schließlich sei zu beachten, dass es die eigene Entscheidung des \nKlägers gewesen sei, in X. in einem Eigenheim und nicht in einer gemieteten \nWohnung oder einem gemieteten Haus zu wohnen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom \n29.07.1997 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11.02.1998 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen weitergehenden \nAnspruch auf Bewilligung von Mietentschädigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n12\n\nAls Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Mietbeihilfe über den \n30.04.1997 hinaus kommt alleine § 14 BUKG i.V.m. § 5 Abs. 1 AUV in Betracht. \nDanach wird bei einem Auslandsumzug die Miete für die bisherige Wohnung bis zum \ndem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, längsten \njedoch für sechs Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die Unterkunft am \nneuen Dienstort gezahlt werden muss. Nach Absatz 4 dieser Bestimmung ist der \nMietwohnung die bisherige Wohnung im eigenen Haus gleichgestellt. Dies gilt mit der \nMaßgabe, dass die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird und an die \nStelle der Miete der ortsübliche Mietwert der Wohnung tritt.\n\n13\n\nDie Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind nicht gegeben. \n\n14\n\nDabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Gleichstellung von Mietwohnung \nund Eigentum trotz der besonderen Verpflichtungen und Belastungen die mit Grund- \noder Wohnungseigentum verbunden sind und die eine kurzfristige Vermietung oder \neine Verkauf erschweren können, mit Art. 3 und 14 GG vereinbar ist. Denn bei der \nEntscheidung des Soldaten, trotz des Wissens um die während der Dienstzeit \nbesonders geforderte Versetzbarkeit, an seinem derzeitigen Dienstort Grundbesitz zu \nerwerben, ist eine persönliche Entscheidung, die der Gesetzgeber nicht durch eine \nweitergehende Fürsorge, als dies bei Mietern der Fall ist, berücksichtigen muss.\n\n15\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 14.06.1989 - 1 A 2581/86 -, NVwZ-RR \n1990, 206.\n\n16\n\nAusgehend hiervon sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 \nAUV nicht erfüllt. \n\n17\n\nDie Gewährung von Mietentschädigung setzt neben den Kosten für die bisherige \nWohnung voraus, dass auch am neuen Dienstort Miete für eine Unterkunft gezahlt \nwerden musste. Die aufgrund des Erwerbs des Einfamilienhauses in I. ab \nFebruar 1997 zu tragenden Finanzierungskosten musste der Kläger nicht im Sinne \ndes § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV zahlen. Denn ein \"müssen\" im Sinne dieser Regelung \nliegt nur dann vor, wenn der Umzug bereits dienstlich veranlasst ist, wenn also eine \nVerfügung des Dienstherren das entstehen der Wohnungskosten verursacht hat. \nDies ist dann jedoch nicht der Fall, wenn der Umzug bereits vor dem Wegfall eines \nUmzugshindernisses erfolgt, ohne dass hierzu nach Lage des Wohnungsmarktes \nAnlass bestand.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1997 - 10 A 1.95.-, BVerwGE \n106, 60/63.\n\n19\n\nAufgrund des anerkannten Umzugshindernisses in Gestalt des Schulbesuchs \nseiner Kinder bis zum 31.07.1997 war der Kläger aufgrund der \nVersetzungsverfügung nicht verpflichtet, bereits im Februar 1997 in die Niederlande \numzuziehen. Dass die Lage des Wohnungsmarktes bereits zu diesem frühen \nZeitpunkt vor Wegfall des Umzugshindernisses das Beschaffen einer neuen \nWohnung erforderlich machte, ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht \nvorgetragen. Zwar hat er vorgetragen, dass im Sommer aufgrund der zahlreichen \nPersonalwechsel der Wohnungsmarkt in I. bzw. Brunsum regelmäßig angespannt \nsei, hieraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass deshalb bereits zu \nBeginn des Jahres eine Wohnung gemietet oder gekauft werden musste. Allenfalls \nergibt sich hieraus die Notwendigkeit einer frühzeitigen Wohnungssuche für die \nJahresmitte. Insbesondere zeigt jedoch das Vorbringen des Klägers im Verwaltungs- \nwie auch im Klageverfahren, dass die Lage des Wohnungsmarktes nicht der Grund \nfür den frühzeitigen Erwerb des Hauses in I. war. Vielmehr erfolgten der \nHauskauf und der Umzug alleine deshalb, um die eigene finanzielle Situation für den \nFall des SFOR-Einsatzes zu verbessern. Damit beruht das Entstehen der Woh-\nnungskosten am neuen Dienstort zu diesem frühen Zeitpunkt vor Wegfall des \nUmzugshindernisses alleine auf der eigenen Entscheidung des Klägers.\n\n20\n\nDarüber hinaus hat der Kläger auch aufgrund der in § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV \nbestimmten zeitlichen Befristung der Mietentschädigung keinen über den 30.04.1997 \nhinausgehenden Anspruch. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV wird die Mietentschädigung \n\"bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann\", \ngewährt. Auch dieser Teil der Regelung ist aufgrund der allgemeinen Gleichstellung \nvon Mietwohnung und Wohnung im eigenen Haus durch § 5 Abs. 3 AUV auf die \nWeitervermietung bzw. den Verkauf des eigenen Hauses anwendbar.\n \nHieraus ergibt sich zunächst die Verpflichtung für den Soldaten, sich rechtzeitig und \numfassend um eine Vermietung oder einen Verkauf seiner bisherigen Wohnung zu \nbemühen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass der Dienstherr auf-\ngrund der Fürsorgepflicht für seine Soldaten verpflichtet ist, etwa die aus Umzügen \nresultierenden zusätzlichen Belastungen auszugleichen, der Soldat umgekehrt auf-\ngrund des besonderen Dienstverhältnisses jedoch gleichzeitig gegenüber dem \nDienstherren verpflichtet ist, die finanziellen Belastungen für den Dienstherrn \nmöglichst gering zu halten.\n\n21\n\nDieser Verpflichtung, sich nachhaltig um die Vermietung seines Hauses zu \nkümmern, ist der Kläger jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Nach eigenen \nAngaben hat der Kläger alleine eine Anzeigenreihe im örtlichen Anzeigenblatt \"T. \n\" geschaltet und das Haus den Standortverwaltungen angeboten. Zur Beauftragung \neines Maklers etwa kam es nicht. Dies reicht als ernsthafte und erfolgversprechende \nBemühung zur Vermietung des Hauses erkennbar nicht aus.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers war seine Verpflichtung zu \nVermietungsbemühungen auch nicht etwa durch seinen SFOR-Einsatz und durch \nverschiedene Zusagen von Bundeswehrverwaltungsstellen, ihn zu unterstützen, \nreduziert. Denn die offenkundigen Schwierigkeiten, die sich aus dem zeitlichen \nZusammentreffen von SFOR-Einsatz und Umzug ergaben, beruhen auf der eigenen \nEntscheidung des Klägers. Aufgrund des anerkannten Umzugshindernisse war er \nnicht gezwungen bereits im Februar 1997 in die Niederlande umzuziehen. Auch die \nfinanziellen Überlegungen, die dem frühen Umzug zugrunde lagen, zeigen, dass es \nsich bei der Entscheidung zum Umzug um eine eigene Entscheidung des Klägers \nhandelte. Soweit der Kläger hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen eines SFOR-\nEinsatzes möglicherweise unrichtig beraten wurde, ändert dies nichts an dem \nUmstand, dass der vorzeitige Erwerb des Hauses und der Umzug nicht dienstlich \nbegründet war, sondern auf eigenen Erwägungen des Klägers beruhte.\n\n23\n\nSoweit dem Kläger Unterstützung zugesagt wurde, konnte der Kläger - nach dem \nInhalt der Verwaltungsvorgänge - in keiner Weise davon ausgehen, dass er sich nicht \num die Vermietung seines Hauses kümmern musste. Denn diese Zusagen waren \ninsgesamt allgemein gehalten.\n\n24\n\nNeben der Verpflichtung zu eigenen Bemühungen zur Wohnungsvermietung folgt \naus § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV weiter, dass die Mietentschädigung für eine Wohnung im \neigenen Haus auf die Dauer der Kündigungsfrist für eine entsprechende \nMietwohnung begrenzt ist.\n\n25\n\nSo auch OVG NW, Urteil vom 14.06.1989 - 1 A 2581/86 -, \na.a.O..\n\n26\n\nDa der Kläger eine Mietwohnung nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages \nnoch bis zum 3. Werktag des Februar 1997 hätte kündigen können, wäre ein \nentsprechendes Mietverhältnis unter Anwendung des § 570 BGB\n\n27\n\nzur Berücksichtigung des § 570 BGB auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV \nvgl. gleichfalls OVG NW, Urteil vom 14.06.1989 - 1 A 2581/86 -, \na.a.O.,\n\n28\n\nzum 30.04.1997 beendet gewesen.\n\n29\n\nSchließlich hat der Kläger auch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht keinen \nweitergehenden Anspruch auf Mietentschädigung. Unabhängig davon, ob neben den \ngesetzlich geregelten Ansprüchen überhaupt noch Raum für einen Anspruch aus \nFürsorgepflicht gibt, ist hier jedoch auch kein Anhaltspunkt für das Bedürfnis nach \nweiterer Fürsorge des Dienstherrn erkennbar. Denn wie oben bereits ausgeführt, hat \ndie etwaige unrichtige Auskunft zur Fortgewährung von Auslandstrennungsgeld für \ndie Zeit eines SFOR-Einsatzes keine Auswirkungen auf den Anspruch des Klägers \nauf Mietentschädigung und ändert auch nichts daran, dass es die eigene \nEntscheidung des Klägers war, bereits rund fünf Monate vor Wegfall des \nUmzugshindernisses in die Niederlande umzuziehen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-09/27-k-2658-98","cited_norms":[{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-09/27-k-2658-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300513","retrieved":"2026-07-09 03:25:22.761009+00:00"}}