{"status":"available","doknr":"OLD300512","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1109.25K1049.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-09","aktenzeichen":"25 K 1049/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nMit Baugenehmigung vom 16. Dezember 1996 errichtete die Klägerin ein \nParkhaus auf dem Flughafen Köln/Bonn. Das Parkhausgebäude besteht aus vier \nBauteilen, die durch Lichthöfe von einander getrennt sind; die Bauteile bestehen aus \nweit gehend gleichen Konstruktionseinheiten.\n\n3\n\nMit dem im vorliegenden Verfahren streitigen Gebührenbescheid vom 04. \nDezember 1998 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin - ausgehend von einer \nGenehmigungsgebühr (ohne Berücksichtigung der Typengleichheit) in Höhe von \n1.023.919,00 DM - für Baukontrollen eine Gebühr von 511.959,50 DM gemäß \nTarifstelle 2.4.10.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) und für die abschließende \nBauzustandsbesichtigung eine Gebühr in Höhe von 204.783,50 DM nach Tarifstelle \n2.4.10.3 AGT geltend, insgesamt 716.743,00 DM. Der Beklagte ging dabei von \ninsgesamt sieben Baukontrollen aus - am 16. Dezember 1996, am 23. Januar 1997, \nam 17. Februar 1997, am 25. März 1997, am 15. April 1997, am 08. Januar 1998 und \nam 4. Februar 1998 -, brachte für die Gebührenfestsetzung aber nur drei dieser \nKontrollen in Ansatz. \n\n4\n\nMit ihrem gegen den Gebührenbescheid gerichteten Widerspruch machte die \nKlägerin geltend:\n\n5\n\nDie Bauüberwachungsgebühr nach Tarifstelle 2.4.10.1 AGT sei zu Unrecht für \ndrei Baukontrollen berechnet worden, weil keine entsprechenden Begehungen der \nBaustelle stattgefunden hätten. Die Begehung vom 04. Februar 1998 sei keine \nBaukontrolle, sondern eine Vorbegehung zur Vorbereitung der abschließenden \nBauzustandsbesichtigung am 26. Februar 1998 gewesen. Es werde bestritten, dass \naußer am 04. Februar 1998 Baustellenbegehungen stattgefunden hätten. Jedenfalls \nhabe es sich nicht um gebührenpflichtige Baukontrollen im Sinne des § 81 Abs. 1 der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gehandelt, sondern \nallenfalls um Begehungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 61 Abs. \n1 Satz 1 BauO NRW, die nicht gebührenpflichtig sei. Es habe auch kein Anlass zu \nBaukontrollen bestanden. Baukontrollen seien nur dann \"erforderlich\" im Sinne des § \n81 Abs. 1 BauO NRW, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr bestünden, dass \nbei der Ausführung des Bauvorhabens von den genehmigten Vorlagen abgewichen \noder sonst gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen werde. Dies sei hier \nnicht der Fall gewesen. Darüber hinaus verstießen die der Gebührenerhebung \nzugrunde liegenden Vorschriften gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, \nweil der Begriff der \"Bauüberwachung\" im Sinne des § 81 BauO NRW nicht eindeutig \nbestimmt sei. Schließlich verstießen die Tarifstellen 2.4.10.1 und 2.4.10.3 AGT ge-\ngen § 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW). Die \ngenannten Tarifstellen seien nämlich weder mit dem Gleichbehandlungsgebot noch \nmit dem Äquivalenzprinzip vereinbar, weil Baukontrollen und die Bauzustandsbesich-\ntigung nach Fertigstellung für den Bauherrn keinen nennenswerten wirtschaftlichen \nWert darstellten, der eine Anknüpfung der Gebühren an die Rohbausumme rechtfer-\ntige. Vielmehr dürften sich diese Gebühren nur am Verwaltungsaufwand - etwa durch \nFestsetzung eines Stundensatzes - orientieren.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 03. Januar 2000 wies die Bezirksregierung Köln \nden Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt:\n\n7\n\nNach dem Akteninhalt und einer ergänzend eingeholten dienstlichen \nStellungnahme des zuständigen Sachbearbeiters (vom 28. Dezember 1998) stehe \nfest, dass die Baukontrollen an den oben bezeichneten Terminen stattgefunden \nhätten. Diese Baukontrollen seien auch im Sinne des § 81 BauO NRW erforderlich \ngewesen. Bei einer baulichen Anlage in der vorliegenden Größenordnung, das heißt \nbei einem Parkhaus für 5.580 Fahrzeuge über sechs Geschosse, einer Länge von \nüber dreihundert Meter und einer Breite von teilweise einhundertvierzig Meter und \nca. vierzehn Meter Höhe stehe es - unter Berücksichtigung einer Bauzeit von über \neinem Jahr - völlig außer Frage, dass mehrfache Baukontrollen stattzufinden hätten. \nDiese Überwachungsmaßnahmen könnten auch stichprobenartig erfolgen. Der \nBeklagte habe lediglich die ersten drei Baukontrollen in Ansatz gebracht und zu \nRecht gemäß Ziffer 2.4.10.1 AGT jeweils ein Sechstel der vollen, nicht ermäßigten \nBaugenehmigungsgebühr berechnet. Die zugrunde liegende Rechtsnorm sei \nhinreichend bestimmt; auch verstoße die Erhebung der Gebühren weder gegen den \nGleichheitsgrundsatz noch gegen das Äquivalenzprinzip. Denn Baugenehmigung, \nBauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung stellten ein \nGesamtsicherheitssystem dar, so dass für alle Teile dieses Systems die Anknüpfung \nan die Rohbaukosten sachgerecht sei. Von der Gesamthöhe der Gebühren gehe \nauch keine prohibitive Wirkung aus. Bauüberwachungsgebühr und die Gebühr für die \nBauzustandsbesichtigung machten hier weniger als ein Prozent der \nGesamtinvestitionssumme, Baugenehmigungsgebühr, Bauüberwachungsgebühr und \nGebühr für die Bauzustandsbesichtigung zusammen weniger als zwei Prozent des \nGesamtinvestitionsvolumens aus.\n\n8\n\nMit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr \nVorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend macht sie geltend: Soweit nunmehr \nnach den Angaben des zuständigen Sachbearbeiters davon auszugehen sei, dass \ndieser die Baustelle an den genannten Terminen aufgesucht habe, könnten diese \nkurzen, mehr oder weniger flüchtigen Begehungen nicht als Gebühren auslösende \nBaukontrollen angesehen werden; dem Bauherrn sei durch diese Begehungen kein \nwirtschaftlicher Wert vermittelt worden, der es rechtfertigen könnte, für die \nFestsetzung der Gebühr an die Rohbaukosten anzuknüpfen. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 04. Dezember 1998\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln \nvom 03. Januar 2000 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen und verteidigt die angefochtenen \nBescheide.\n\n14\n\nDer Berichterstatter hat den für die Baustellenbegehungen zuständigen \nSachbearbeiter, Herrn T. , am 12. Januar 2001 informatorisch angehört. Auf das \nProtokoll über die Anhörung wird verwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-).\n\n18\n\nRechtsgrundlagen für die Erhebung von Bauüberwachungsgebühren gemäß § \n81 BauO NRW in der zur Zeit der Bauüberwachung geltenden Fassung sind § 1 Abs. \n1 GebG NRW sowie Tarifstelle 2.4.10.1 AGT zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung NRW in der Fassung der 17. Änderungsverordnung \nvom 10. September 1996, GVBl. NRW 1996, 360. Rechtsgrundlage für die \nGebührenerhebung betreffend die Bauzustandsbesichtigung nach abschließender \nFertigstellung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW ist Tarifstelle 2.4.10.3 AGT \ni.V.m. den genannten gesetzlichen Vorschriften. Danach sind die erhobenen \nGebühren nach Grund und Umfang nicht zu beanstanden.\n\n19\n\nDas Gericht folgt zunächst den zutreffenden Ausführungen in dem \nangefochtenen Widerspruchsbescheid, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug \ngenommen wird. \n\n20\n\nDas weitere Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Die \nBauaufsichtsbehörde hat die ordnungsgemäße Ausführung baulicher Anlagen, \nsoweit erforderlich, zu überwachen. Die Überwachung kann sich auf Stichproben \nbeschränken und erstreckt sich insbesondere auf die Prüfung, ob den genehmigten \nBauvorlagen entsprechend gebaut wird (§ 81 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauO NRW a.F.). \nDanach ist der Umfang der von der Beklagten gebührenrechtlich in Ansatz \ngebrachten Bauüberwachung nicht zu beanstanden. Notwendigkeit, Umfang und \nHäufigkeit der Bauüberwachung richten sich nach der Schwierigkeit der \nBauausführung unter Berücksichtigung möglicher Folgen, die sich aus der \nNichtbeachtung von Bauvorschriften ergeben können (so auch Verwaltungsvorschrift \n- VV - BauO NRW zu § 81 Abs. 1). Angesichts der Größe und des Umfangs der \nBaumaßnahme war eine Bauüberwachung hier grundsätzlich erforderlich im Sinne \ndes § 81 Abs. 1 BauO NRW. Es bedarf in einem solchen Fall deshalb auch - im \nGegensatz zur Auffassung Dietleins in BauR 1998, 1178 f., 1182 - keiner konkreten \nAnhaltspunkte für einen Baurechtsverstoß, um Maßnahmen der Bauüberwachung \ndurchzuführen. Hinreichender Anlass für Maßnahmen der Bauüberwachung ist \nbereits die Errichtung des genehmigten Bauwerks selbst; die allgemeine Befugnis - \nund Verpflichtung - zur Bauaufsicht, die sich aus § 61 Abs. 1 Bau NRW ergibt, wird \nfür diesen Fall in § 81 Abs. 1 Bau NRW konkretisiert. Dies entspricht nahezu ein-\nhelliger Auffassung und der ständigen, Jahrzehnte langen Praxis der \nBauaufsichtsbehörden, die dem Gesetzgeber bekannt ist und zu deren \nEinschränkung er trotz mehrfacher Novellierung des Landesbaurechts keinen Anlass \ngesehen hat. Im Gegenteil ist durch den heute geltenden Wortlaut des § 81 Abs. 1 \nBauO NRW die Verpflichtung der Baubehörden, Maßnahmen der Bauüberwachung \ndurchzuführen, noch einmal klar gestellt worden, indem der einschränkende Zusatz \n(„soweit erforderlich\") entfallen ist. Gegen die Ansicht Dietleins spricht im Übrigen \nbereits, dass der Gesetzgeber in § 81 Abs. 1 BauO NRW ausdrücklich \nstichprobenartige Überprüfungen zuläßt, die bereits begrifflich unabhängig von \nbestehenden Verdachtsmomenten sind. \n\n21\n\nDie einzelnen Überwachungsmaßnahmen hat der Beklagte nach dem üblichen \nBaufortschritt vorgenommen. Bei größeren Objekten, wie dem vorliegenden, sind \ndrei Überwachungen, wie sie der Beklagte hier gebührenrechtlich in Ansatz gebracht \nhat, nicht zu beanstanden,\n\n22\n\nso auch die Rechtsprechung der früher für das allgemeine \nVerwaltungsgebührenrecht zuständigen 11. Kammer des VG Köln, vgl. z.B. \nUrteile vom 05. Dezember 1997 - 11 K 1243/97 - und vom 17. September \n1999 - 11 K 1640/98 -.\n\n23\n\n Die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Überwachungsmaßnahmen \nhaben auch tatsächlich stattgefunden. Dies ergibt sich aus den bei den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen schriftlichen Notizen des zuständigen \nSachbearbeiters, seiner im Widerspruchsverfahren abgegebenen ergänzenden \nStellungnahme sowie aus seiner informatorischen Anhörung im gerichtlichen \nVerfahren. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der zuständige \nSachbearbeiter die Baustelle an den fraglichen Terminen aufgesucht, sich dort \njeweils etwa eine Stunde aufgehalten und die Baustelle in Augenschein genommen \nhat. Bei diesen Baustellenbesichtigungen handelte es sich nach Prüfungsintensität \nund Umfang auch um Maßnahmen der Bauüberwachung im Sinne des § 81 BauO \nNRW. Der Sachbearbeiter hat bei seiner Anhörung glaubhaft erklärt, er habe die \nÜbereinstimmung der Bauausführung mit den Bauvorlagen und die \nBaustellensicherung geprüft, indem er zunächst von einem Aussichtspunkt aus die \nganze Baustelle eingesehen habe und anschließend um die Baustelle herum \ngegangen sei. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Maßnahme der \nBauüberwachung im Sinne des § 81 Abs. 1 BauO NRW, insbesondere im Hinblick \ndarauf, dass - wie bereits ausgeführt - eine lediglich stichprobenartige Kontrolle \ndurch das Gesetz ausdrücklich als ausreichend angesehen wird. Dem steht nicht \nentgegen, dass der Sachbearbeiter hier nicht nur die Baustellensicherheit nach \naußen, sondern auch die - zur Zuständigkeit des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz \ngehörende - Sicherheit der Baustelle im Hinblick auf die dort Beschäftigten geprüft \nhat. Denn dieser Teil der Prüfung nahm jedenfalls keinen so wesentlichen Zeitraum \nim Rahmen der gesamten Baustellenbesichtigung ein, dass deren Charakter als \nMaßnahme der Bauüberwachung dadurch in Frage gestellt wäre. Der \nGebührentatbestand gemäß Tarifstelle 2.4.10.1. AGT ist damit erfüllt. Nach \nFertigstellung des Bauwerks hat auch eine Bauzustandsbesichtigung stattgefunden, \nfür welche die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.10.3 AGT angefallen ist.\n\n24\n\nDie streitigen Tarifstellen verstoßen auch nicht gegen die in § 3 GebG NRW zum \nAusdruck gekommenen verfassungsrechtlichen Grundsätze des \nGleichbehandlungsgebotes und des Äquivalenzprinzips. Wie im \nWiderspruchsbescheid zutreffend ausgeführt ist, sind Baugenehmigung, \nBauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung Teile eines \n„Gesamtsicherheitssystems\" für das Bauen,\n\n25\n\nvgl. Heintz in: Gaedtke-Böckenförde, Landesbauordnung Nordrhein-\nWestfalen, 9. Auflage, § 81 Rdn. 4, § 82 Rdn. 1.\n\n26\n\nDieser Begriff findet sich bereits im Gesetzentwurf der Landesregierung zur \nLandesbauordnung vom 13. Juli 1983, Landtagsdrucksache 9/2721 S. 73. Nach der \nKonzeption der Landesbauordnung dienen sowohl das Genehmigungsverfahren als \nauch Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung der Gefahrenprävention: Es \nsoll gewährleistet sein, dass von dem fertiggestellten Bauwerk keine Gefahren für die \nNutzer und für die Allgemeinheit ausgehen. Bauüberwachung und \nBauzustandsbesichtigung haben deshalb dieselbe Funktion wie die \nBaugenehmigung, mit der sie in einem rechtssystematischen und tatsächlichen \nZusammenhang stehen. Alle Teile des Gesamtsicherheitssystems liegen damit \nsowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Bauherrn. Für die \nBaugenehmigung - welche die formelle Legalität herstellt - liegt dies auf der Hand, \ndoch gilt dies auch für die Bauzustandsbesichtigung, \n\n27\n\nvgl. Heintz in: Gaedtke-Böckenförde, Landesbauordnung NRW, \n 9. Auflage, § 82 Rdn. 37,\n\n28\n\nund die Bauüberwachung. Mit der Bauzustandsbesichtigung, über die auf \nVerlangen des Bauherrn eine Bescheinigung ausgestellt werden kann, wird amtlich \nfestgestellt, dass das fertiggestellte Bauwerk aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde \nkeine Mängel aufweist und nunmehr gefahrlos genutzt werden kann. Anders als die \nBaugenehmigung beinhaltet die Bauzustandsbesichtigung bzw. die darüber auf \nAntrag - wie hier - ausgestellte Bescheinigung zwar keine formelle Legalisierung, \nstellt aber von ihrer rein faktischen Wirkung her durchaus einen wirtschaftlichen Wert \nfür den Bauherrn dar. Entsprechendes gilt für die zwischen Baugenehmigung und \nBauzustandsbesichtigung liegenden, ebenfalls zum „Gesamtsicherheitssystem\" bis \nzur Fertigstellung des Bauwerks gehörenden Maßnahmen der Bauüberwachung. \nAuch hier liegt es im Interesse des Bauherrn, dass etwaige Mängel in der \nBauausführung möglichst frühzeitig festgestellt und behoben werden können. Für die \nBaugenehmigungsgebühr ist allgemein anerkannt - und wird auch von der Klägerin \nnicht in Zweifel gezogen -, dass sie mit der grundsätzlichen Orientierung an der \nRohbausumme sachgerecht als Wertgebühr im Sinne des § 4 GebG NRW \nausgestaltet werden kann,\n\n29\n\nständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom \n19. April 2001 - 9 A 310/99 -, S. 14 des Urteilsabdrucks.\n\n30\n\nWegen des oben dargestellten systematischen Zusammenhangs können diese \nErwägungen auf die Bauüberwachungsgebühr und die Gebühr für die \nBauzustandsbesichtigung übertragen werden. Wie für die Baugenehmigungsgebühr \ngilt deshalb auch für die vorliegend streitigen Gebühren, dass der \nVerwaltungsaufwand bezogen auf die Amtshandlung nicht mathematisch „genau\" \nermittelt werden muss. Es genügt vielmehr, dass er, wie das Gesetz selbst formuliert, \n(lediglich) „Berücksichtigung\" gefunden hat. Daher darf der Verordnungsgeber zur \nVerwaltungsvereinfachung pauschalieren und typisieren und ist nicht zu einer \nGebührenregelung gezwungen, bei der das Verhältnis der Kosten zum Nutzen der \nAmtshandlung in jeder Hinsicht ausgewogen ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn \ndie Gebühren in keinem offensichtlichen Missverhältnis zu der von der öffentlichen \nGewalt gebotenen Leistung stehen. Ein solches Missverhältnis liegt hier - ebenso \nwie bei der Baugenehmigungsgebühr - nicht vor,\n\n31\n\nanders Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 07. Oktober 1997 \n- 9 E 796/95 - für die vorliegend allerdings nicht einschlägige \n„wiederkehrende bauaufsichtliche Sicherheitsprüfung von Sonderbauten\" \n(nach den Vorschriften des hessischen Verwaltungsgebührenrechts).\n\n32\n\nBis zum Inkrafttreten der 11. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung vom 06. Oktober 1992 (GV. NRW S. 412) war die \nBauüberwachung mit den im Genehmigungsverfahren erhobenen Gebühren \nkostenmäßig abgegolten; in der Rechtsprechung ist die Höhe der Gebühren unter \ndiesem Gesichtspunkt - soweit ersichtlich - nie beanstandet worden. Die \nAusgliederung der Gebühr für die Bauüberwachung - bei gleichzeitiger Senkung der \nBaugenehmigungsgebühr - diente gerade dazu, die Gebührenerhebung an die \ntatsächliche Durchführung der Bauüberwachung zu koppeln und so ungerechtfertigte \n„automatische\" Gebührenerhebungen zu unterbinden. Ziel der gebührenrechtlichen \nNeuregelung war gerade eine größere, nicht eine geringere \nGebührengerechtigkeit,\n\n33\n\nvgl. Heintz in: Gaedtke-Böckenförde, Landesbauordnung NRW, \n9. Auflage, § 81 Rdn. 10.\n\n34\n\nZu Recht hat der Beklagte schließlich darauf verwiesen, dass von der \nGesamthöhe der Gebühren im Verhältnis zum Investitionsvolumen keine prohibitive \nWirkung ausgeht.\n\n35\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass rechtspolitisch auch eine andere Gestaltung \ndes Gebührenrechts - in dem von der Klägerin dargelegten Sinne - erwägenswert \nsein mag. Mit der geltenden Regelung der Gebühren für das in der \nLandesbauordnung angelegte, präventive „Gesamtsicherheitssystem\" hat der \nVerordnungsgeber aber den ihm durch Gesetzes- und Verfassungsrecht - \ninsbesondere den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip - \neingeräumten Spielraum noch nicht überschritten. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-09/25-k-1049-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-09/25-k-1049-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300512","retrieved":"2026-07-09 03:25:22.674674+00:00"}}