{"status":"available","doknr":"OLD300511","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1109.13K7283.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-09","aktenzeichen":"13 K 7283/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als unzulässig abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die im Werk der Klägerin bei der Produktion \nvon Titandixiod anfallende 23 %ige Schwefelsäure (sog. \"L. -Säure\") als Abfall zur \nVerwertung oder als Produkt einzustufen ist. Die Klägerin firmierte bis zu einer \nrechtsformwechselnden Umwandlung im September 1999 als L. -GmbH.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt ein Werk der chemischen Industrie zur Produktion von \nTitandioxid nach dem Sulfatverfahren mit Sitz in M. . Bei der Herstellung von \nTitandioxid nach diesem Verfahren werden die im Titanerz enthaltenen Metalle \nzunächst mit hochprozentiger (70 % bzw. 96 %) Schwefelsäure aufgeschlossen. \nNach weiteren Verfahrensschritten entstehen Titandioxid, Eisensulfat und andere \nStoffe. Außerdem fällt eine mit Metallsalzen verunreinigte niedrig konzentrierte \nSchwefelsäure an, die in der Titandioxidanlage seit einigen Jahren zu einer 23 %igen \nSchwefelsäure hochkonzentriert wird. Die Anlage der Klägerin wurde insoweit mit \nÄnderungsbescheid vom 23. Januar 1996 gemäß § 15 i. V. m. § 6 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes durch die Beklagte genehmigt. Nebenbestimmungen für \ndie anfallende 23 %ige Schwefelsäure enthielt die Genehmigung nicht; unter \nabfallrechtlichen Gesichtspunkten wurde nur der Entsorgungsnachweis für den \nReststoff \"Presskuchen aus Aufschlußschlamm\" geregelt. Die im Werk der Klägerin \nangefallene 23 %ige Schwefelsäure - seitens der Klägerin als \"L. -Säure\" \nbezeichnet - wird in der Schwefelsäure-Rückgewinnungsanlage der Duisburger \nFirma T. GmbH, einer Wettbewerberin der Klägerin, aufgearbeitet und \nwieder zu einer 70 %igen bzw. 90 %igen Schwefelsäure verwandelt, die in der An-\nlage der Klägerin zur Herstellung von Titandioxid erneut zum Einsatz kommt. Die \n\"L. -Säure\" wird kostenlos an die T. GmbH abgegeben; die Kosten für \ndie Erzeugung der Frischsäure trägt die Klägerin. An den Investitionskosten für die \nAnlage der U. GmbH hat sich die Klägerin mit 40 Millionen DM betei-\nligt.\n\n4\n\nSeit 1992 war die Klägerin durch Bescheid der Stadt M. verpflichtet, für die \n23 %ige Schwefelsäure ein Nachweisbuch nach der damals geltenden Abfall- und \nReststoffüberwachungsverordnung zu führen. Unter dem 12. Juli 1996 teilte die Stadt \nM. der Klägerin mit, dass eine Nachweispflicht nicht mehr bestehe. Dies führte \nausgelöst durch eine Anfrage der Bezirksregierung Düsseldorf bei der Beklagten zu \neinem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Beklagten, in der die Klägerin \nzuletzt mit Schreiben vom 17. März 1998 die Auffassung vertrat, dass die \"L. -\nSäure\" kein Abfall sei, da sie nicht entsorgt, sondern als Rohstoff unmittelbar wieder \neingesetzt werde; auch sei ein Entledigungswillen nicht anzunehmen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 22. April 1998, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt \nwar, teilte der Beklagte der Klägerin folgendes mit: Die 23 %ige Schwefelsäure sei in \ndie Gruppe Q 7 (unverwendbar gewordene Stoffe) oder Q 8 (Rückstände aus \nindustriellen Verfahren) des Anhangs I zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - \nKrW-/AbfG - einzuordnen und könne damit grundsätzlich Abfall sein. Auch sei der \nEntledigungswille der Klägerin anzunehmen, weil der Produktionsprozess von \nTitandioxid nicht auf die Produktion von 23 %iger Schwefelsäure gerichtet sei. Des \nweiteren habe die Säure keinen Marktwert, wie sich aus der kostenlosen Abgabe an \ndie T. GmbH ergebe. Auch müsse sie vor einer Wiederverwendung \naufbereitet werden, was dem abfallrechtlichen Verwertungsverfahren R 6 \n(Regenerierung von Säuren und Basen) entspreche. Hinzu komme, dass sich die \n23 %ige Schwefelsäure eindeutig dem Europäischen Abfallkatalog zuordnen lasse. \nAbschließend heißt es in dem Schreiben:\n\n6\n\n\"Nach der oben dargelegten Sach- und Rechtslage kommt daher meines \nErachtens nur eine Einstufung als Abfall in Betracht. Da es sich hierbei um \neinen besonders überwachungsbedürftigen Abfall zur Verwertung handelt, \nunterliegen Sie als Abfallerzeuger der Nachweispflicht gem. \nNachweisverordnung i. V. m. § 41 KrW-/AbfG.\"\n\n7\n\nMit am 1. September 1998 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom \n28. August 1998 teilte die Klägerin mit, dass sie die Auffassung der Beklagten zur \nKenntnis genommen habe, sich ihrer Meinung aber nicht anschließe.\n\n8\n\nIm Juni 1999 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die mit der \n\"Verfügung vom 22.04.1998\" vorgenommene Einstufung der 23 %igen \nSchwefelsäure als Abfall zur Verwertung auf, eine Kopie des für die Entsorgung der \n23 %igen Schwefelsäure bei der Firma T. GmbH erforderlichen \nEntsorgungsnachweises vorzulegen. Die Klägerin verwies in ihrer Antwort darauf, \ndass sie die Rechtsauffassung der Beklagten über die Einstufung der 23 %igen \nSchwefelsäure nicht teile und deshalb auch keinen Anlass für die Übersendung eines \nEntsorgungsnachweises sehe.\n\n9\n\nDaraufhin erließ die Beklagte unter dem 22. Juli 1999 einen Bescheid, mit dem \nder in dem Schreiben der Klägerin vom 28. August 1998 gesehene Widerspruch \nzurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte an, ihr Bescheid vom \n22. April 1998 habe mit der Feststellung geendet, dass die Klägerin als \nAbfallerzeugerin der Nachweisverordnung unterliege. Wegen dieser verbindlichen \nFeststellung habe es sich um einen Verwaltungsakt gehandelt. Das Schreiben der \nKlägerin vom 28. August 1998 sei deshalb als Widerspruch zu werten, der jedoch \nunbegründet sei. Die bei der Produktion von Titandioxid im Werk der Klägerin \nanfallende 23 %ige Schwefelsäure sei als besonders überwachungsbedürftiger Abfall \nanzusehen, der der Nachweisverordnung unterliege.\n\n10\n\nDer mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene \nWiderspruchsbescheid wurde der Klägerin am 26. Juli 1999 zugestellt. Die über den \nZustellvorgang aufgenommene Postzustellungsurkunde trägt das Aktenzeichen des \nWiderspruchsbescheides sowie in der Rubrik 1.2 (weitere Kennzeichen) den Eintrag \n\"Widerspruchsbescheid vom 14.07.1999\". Gerichtet war die Sendung an die \"L. \n-GmbH, z. H. Herrn S. , Q. straße 0, 00000 M. \". \nAm 26. August 1999, einem Donnerstag, bat der für Rechtsangelegenheiten \nzuständige Mitarbeiter der Klägerin, Herr Rechtsanwalt S. , telefonisch bei der \nBeklagten, um erneute Übersendung des Widerspruchsbescheides. Mit Schreiben \nvom 26. August 1999, in dem es heißt: \"anbei eine weitere Ausfertigung meines \nWiderspruchsbescheides vom 23.07.1999\", wurde noch am Tag des Telefonats eine \nDurchschrift des Widerspruchsbescheides an die Klägerin abgesandt. Die \nAusfertigung des Widerspruchsbescheides selbst trug kein Datum und den Vermerk \n\"Gegen Postzustellungsurkunde\".\n\n11\n\nAm 30. August 1999, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n12\n\nMit am 17. September 1999, einem Freitag, bei Gericht eingegangenem \nSchriftsatz hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der \nKlagefrist beantragt.\n\n13\n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt sie vor:\nDem für die Bearbeitung und Verfolgung von Rechtsangelegenheiten zuständigen \nLeiter der Personal- und Rechtsabteilung, Herrn S. , sei der Widerspruchsbe-\nscheid am 26. Juli 1999 zugestellt worden. Er habe entsprechend dem üblichen Ver-\nfahren den Widerspruchsbescheid an die bis dahin stets sorgfältig arbeitende \nMitarbeiterin, Frau \nU. , mit dem Auftrag weitergegeben, Kopien für die im Hause der \nKlägerin involvierten Fachabteilungen zu fertigen, die Klagefrist vom 26. August 1999 \nund eine sachgerechte Vorfrist von 1 Woche im Fristenkalender zu notieren sowie \ndie Akte rechtzeitig wieder vorzulegen. Frau U. habe jedoch versehentlich die \nAkte unbearbeitet weggelegt und ihren lang geplanten Jahresurlaub angetreten. \nWährend des Urlaubs von Frau U. habe Herr S. bereits die Klageschrift \nfertigen wollen. Da die Akte für ihn nicht auffindbar war, habe er zunächst im Hause \nder Klägerin nach einer Kopie des Widerspruchsbescheides forschen lassen und am \n26. August 1999 telefonisch eine Zweitschrift bei der Beklagten erbeten. Diese \nZweitschrift sei ihm am 30. August 1999 zugegangen.\nAm selben Tage habe Herr S. die Klage eingereicht. Dabei sei er sicher gewe-\nsen, dass die Klagefrist eingehalten worden sei, da er von der ordnungsgemäßen \nFührung des Fristenkalenders ausgegangen sei und auch eine nennenswerte Frist \nzwischen der Ausfertigung und der ursprünglichen Zustellung des \nWiderspruchsbescheides an die Klägerin vergangen sein konnte. In dem erwähnten \nTelefonat am 26. August 1999 sei der Ablauf der Klagefrist nicht erwähnt worden.\nDer Wiedereinsetzungsantrag sei auch fristgerecht gestellt worden, da das Hindernis, \ndie Unkenntnis von der Zustellung am 26. Juli 1999, erst am 6. September 1999 \nnach Rückkehr von Frau U. , weggefallen sei, als diese auf den Bescheid \ngestoßen sei und die Nichteinhaltung der Klagefrist festgestellt habe. Bis dahin habe \nHerr S. ausgehend von dem mitgeteilten Datum der Zweitausfertigung des \nWiderspruchsbescheides (23. Juli 1999 (Freitag), Absendung - weil bei der Beklagten \nfreitags nur bis 14.00 Uhr gearbeitet werde - frühestens am 26. Juli 1999, Zustellung \nwegen der Drei-Tage-Fiktion frühestens am 28. Juli 1999, damit Klagefristablauf am \n28. August 1999 - einem Samstag - bzw. damit erst am 30. August 1999) von einer \nrechtzeitigen Klageerhebung ausgehen können; diesen Lauf der Frist habe Herr \nS. noch einmal nachgeprüft. Vor diesem Hintergrund habe auch kein Anlass für \neine erneute Nachfrage bei der Beklagten bestanden. Zudem habe ihm Frau U. \nvor Urlaubsantritt versichert, dass keine Fristen liefen, weswegen ein Verschulden \nnicht gegeben sei. Mit am 31. Oktober 2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz \nmacht die Klägerin geltend, der Wiedereinsetzungsantrag vom September 1999 \nhabe auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Wiedereinsetzung \nenthalten.\n\n14\n\nIn der Sache trägt die Klägerin vor, das Schreiben der Beklagten vom 22. April \n1998 sei mangels formeller Zustellung oder Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung \nschon nicht als Verwaltungsakt zu charakterisieren, sondern nur als die Mitteilung \neiner rein internen Meinungsbildung. Deswegen habe sie auch nur mit einer \nentsprechend kurzen Gegenäußerung reagiert und sich nicht verpflichtet gesehen, \ndie in der Folge geforderten Entsorgungsnachweise vorzulegen. Ohne der Klägerin \nerneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sei dann der \nWiderspruchsbescheid ergangen. Da der Widerspruchsbescheid somit erstmalig die \nKlägerin beschwere, sei er zulässiger Gegenstand der vorsorglich erhobenen \nAnfechtungsklage. Es sei jedoch zweifelhaft, ob er eine Regelung enthalte.\n\n15\n\nJedenfalls sei der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides in der \nSache rechtswidrig und aufzuheben. Bei der \"L. -Säure\" handele es sich um einen \nProduktionsrohstoff, der für die Anlagen der Klägerin im Rahmen eines \nKreislaufprozesses zielgerichtet hergestellt werde und nicht um Abfall. Im Rahmen \neiner \"verlängerten Werkbank\" werde diese Aufarbeitung durch die T. \nGmbH vorgenommen, während der identische Prozess im gleichartigen Werk der \nKlägerin in O. innerhalb dieses Werks erfolge. Eine unterschiedliche Einstufung \ndieses einmal aufgrund eines Prozesses innerhalb der Anlage, zum anderen \naußerhalb der Anlage durch Aufkonzentrierung entstehenden Stoffes, sei nicht \nvertretbar. Auch sei ein Entledigungswillen der Klägerin nicht erkennbar. Sie wolle \nsich nicht der 23 %igen Schwefelsäure entledigen, sondern diesen Stoff durch eine \nkostengünstige Aufbereitung wieder als Rohstoff nutzen.\n\n16\n\nDass die \"L. -Säure\" gezielt hergestellt werde, ergebe sich schon daraus, dass \nsie ausdrücklich in dem Antrag auf Erteilung der Änderungsgenehmigung im \nZusammenhang mit dem Antragsgegenstand \"Herstellung von Titandioxid nach dem \nSulfatverfahren\" genannt sei. Im Genehmigungsverfahren seien hinsichtlich der \n\"L. -Säure\" keine Bedenken erhoben worden. Die nunmehr von der Beklagten \nvorgenommene Einstufung widerstreite der bestandskräftigen \nÄnderungsgenehmigung, an die die Beklagte schon als erteilende Behörde \ngebunden sei. Bei dem nach einem gezielten Verfahren hergestellten \nSchwefelsäureprodukt, das zudem den Handelsnamen \"L. -Säure\" trage, handele \nes sich um ein spezifiziertes Produkt, das an Unternehmen der Düngemittelindustrie \nverkauft werde. Zwischen der \"L. -Säure\" und der eingesetzten, aufkonzentrierten \nSchwefelsäure bestehe stoffliche Identität. Als Alternative zu der Entscheidung, die \nSäure aufkonzentrieren zu lassen, hätten auch teilweise kostengünstigere \nBeseitigungsmöglichkeiten bestanden, von denen die Klägerin bewusst abgesehen \nhabe. Auch unterscheide sich die \"L. -Säure\" von der wesentlich niedriger \nkonzentrierten Dünnsäure, die früher in der Nordsee verklappt worden sei. Eine \nEntledigung könne in der Überlassung zur Aufbereitung an die T. GmbH \nnicht gesehen werden. Auch sei der Zweck der Produktion der \"L. -Säure\" deren \nAufbereitung und der Wiedereinsatz, weswegen auch die Zweckbestimmung des \nStoffes nicht entfalle. Nach der gesetzlich maßgeblichen Bedeutung des \nAbfallerzeugerwillens fehle es deshalb am Entledigungswillen und damit an der \nAbfalleigenschaft. Auch die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung führe zu \nkeinem anderen Ergebnis, wie sich aus einer objektiven Bewertung der \nWiederaufbereitung ergebe. Als Verkaufsprodukt habe die \"L. -Säure\" auch einen \nobjektiven Marktwert und sei damit ein Wirtschaftsgut, keinesfalls aber Abfall.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\n1.\nihr wegen der Versäumung der Klagefrist Wiederein-\nsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und\nihr wegen der Versäumung der Frist für den \nWiedereinsetzungsantrag Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand zu gewähren,\n2.\nden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom \n22. Juli 1999 aufzuheben,\nhilfsweise,\nden Bescheid der Beklagten vom 22. April 1998 in \nder Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom \n22. Juli 1999 aufzuheben.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung sei unzulässig und unbegründet. Er sei bereits \nnicht zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Diese Frist habe \nbegonnen, als der Klägerin die Fristversäumnis bekannt war bzw. bei Aufbietung der \nerforderlichen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Dies sei spätestens am \n30. August 1999 der Fall gewesen, als Herr S. die Kopie des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Juli 1999 erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe \nfür Herrn S. Anlass zu weiteren Nachforschungen bestanden, aufgrund derer er \nhabe erfahren können, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war. Nachdem \nihm die Akte nicht habe vorgelegt werden können, habe er nicht mehr auf die \nordnungsgemäße Führung des Fristenkalenders vertrauen dürfen. Wegen des \nVermerks auf der Zweitausfertigung des Widerspruchsbescheides, dass die \nVersendung per Postzustellungsurkunde erfolgt sei, habe Herr S. auch nicht \nseine auf Vermutungen beruhende Fristberechnung anstellen dürfen. \n\n22\n\nIn der Sache macht die Beklagte geltend, ihr Schreiben vom 22. April 1998 sei \neindeutig als Verwaltungsakt erkennbar und von der Klägerin auch so verstanden \nworden, wie sich aus einem während des Verwaltungsverfahrens geführten Telefonat \nergebe. Es enthalte eine verbindliche Regelung der Abfalleigenschaft der 23 %igen \nSchwefelsäure sowie der Rechtspflicht, dass die Klägerin der Nachweispflicht \nunterliege. Zu Recht sei auch das Schreiben der Klägerin vom 28. August 1998 als \nWiderspruch gewertet worden. \n\n23\n\nDass es sich bei der \"L. -Säure\" um Abfall handele, ergebe sich aus den \nDarlegungen in den angefochtenen Bescheiden, auf die Bezug genommen werde. \nDie Säure werde nicht zielgerichtet hergestellt, sondern sei ein Abfallprodukt beim \nProduktionsprozess des Titandioxids. Früher sei sie als Dünnsäure in der Nordsee \nverklappt worden. Die Tatsache, dass die 23 %ige Schwefelsäure heute \nwiederaufbereitet werde, führe nicht dazu, dass sie aus dem Abfallregime \nherausfalle. Vielmehr seien solche Wiederaufbereitungsverfahren als \nAbfallverwertungsverfahren vom Gesetzgeber gesehen worden und im Gesetz als \n\"Verfahren zur Regenerierung von Säuren und Basen\" geregelt worden. Das von der \nKlägerin beschriebene Verfahren stelle ein solches typisches Verwertungsverfahren \ndar. Die Aufgabe der Sachherrschaft sei für den Entledigungswillen nicht mehr \nkonstituierend; maßgeblich sei vielmehr, dass der Abfallerzeuger oder -besitzer sich \nvon dem ursprünglichen Stoff in der Weise \"trennen\" wolle, dass er ihn bearbeite \noder bearbeiten lasse. Ob dies innerhalb eines Werks erfolge oder an zwei \nverschiedenen Arbeitsstätten, spiele dafür keine Rolle. Auf die Situation im Werk \nO. komme es nicht an, da insoweit die hier die Klägerin belastenden Rege-\nlungen der Nachweisverordnung wegen der Verarbeitung im selben Werk entfielen, \nnicht aber aufgrund einer unterschiedlichen Einstufung der 23 %igen Schwefelsäure. \nFür die im Werk M. anfallende 23 %ige Schwefelsäure finde dagegen ein \nBesitzerwechsel statt. Die Einstufung als Abfall werde auch durch die \nimmissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nicht gesperrt, weil das \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erst nach deren Erteilung in Kraft getreten sei \nund unmittelbar gelte.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig.\n\n27\n\nSoweit die Klägerin sich mit ihrem Hauptantrag allein gegen den \nWiderspruchsbescheid vom 22. Juli 1999 wendet, ist ihre Klage - ungeachtet der \nauch hier zu wahrenden Klagefrist des § 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) -\n\n28\n\nvgl. Happ, in Eyermann, VwGO. Kommentar, 11. Aufl. 2000, \n§ 79 Rdnr. 13,\n\n29\n\nschon deswegen unzulässig, weil der Widerspruchsbescheid keine erstmalige \nBeschwer enthält. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist die isolierte Klage gegen den \nWiderspruchsbescheid nur dann zulässig, wenn dieser eine erstmalige Beschwer der \nKlägerin enthält. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bereits das Schreiben der Beklagten \nvom 22. April 1998 ist nämlich - wie sogleich auszuführen sein wird - als sogenannter \nfeststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren.\n\n30\n\nAuch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Statthafte Klageart dafür ist die \nAnfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alternative der VwGO, denn bei dem \nSchreiben der Beklagten vom 22. April 1998 handelt es sich um einen (belastenden) \nfeststellenden Verwaltungsakt, nicht nur um eine unverbindliche Meinungsäußerung \nder Beklagten. Die Regelung ist hier darin zu sehen, dass die Klägerin aufgrund der \nAbfalleigenschaft der 23 %igen Schwefelsäure den Vorschriften der \nNachweisverordnung unterliegt.\n\n31\n\nOb ein feststellender Verwaltungsakt oder nur die Mitteilung einer Rechtsansicht \nvorliegt, richtet sich nach Inhalt und rechtlicher Wirkung der behördlichen Erklärung: \nEs kommt darauf an, ob die Erklärung auf eine rechtsverbindliche Feststellung des \nVorliegens oder Nichtvorliegens der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen und \ndamit auf den Eintritt der an die jeweilige Feststellung geknüpften Rechtsfolgen \ngerichtet \nist. Dabei steht der Einordnung als Verwaltungsakt nicht entgegen, dass sich bei Vor-\nliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Rechtsfolgen auch unmittelbar aus \ndem Gesetz ergeben.\n\n32\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. April \n1979 - 8 C 52.77 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 58, 37 (38 f.); \nAppel/Melchinger, Rechtsanwendung und feststellender \nVerwaltungsakt, Verwaltungs-Archiv (VerwArch) 84 (1993), 349 \n(354).\n\n33\n\nDurch den feststellenden Verwaltungsakt werden rechtserhebliche Eigenschaften \nin Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt oder abgelehnt. Sie sind insoweit \nnur deklaratorisch, als die getroffene Regelung das wiedergibt, was nach Auffassung \nder Behörde der materiellen Rechtslage im Einzelfall entspricht. Der Verfügungssatz \neines feststellenden Verwaltungsakts beschränkt sich somit darauf, das Ergebnis \neines behördlichen Subsumtionsvorgangs festzuschreiben, ohne selbst hieran \nRechtsfolgen etwa in Form von vollstreckungsfähigen Geboten zu knüpfen.\n\n34\n\nVgl. Stelkens/Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 35 \nRdnr. 142 m. w. Nachw.\n\n35\n\nWesentlich für den Begriff des feststellenden Verwaltungsakts ist, dass aus dem \nVerwaltungsakt selbst oder den dort genannten Umständen von dem Betroffenen \nentnommen werden kann, muss und darf, die Behörde habe eine verbindliche \nFeststellung konkreter Rechte und/oder Pflichten treffen und nicht nur ihre Meinung \nzur Rechtslage äußern wollen.\n\n36\n\nSo Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil \nvom 2. Juni 1999 - 19 B 94.2154 -, Bayerische \nVerwaltungsblätter (BayVBl.) 2000, 470, Kopp, Feststellende \nVerwaltungsakte und Vollziehungsverfügungen im \nGewerberecht, Gewerbe-Archiv (GewArch) 1986, 41 (42).\n\n37\n\nDie Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 22. April 1998, und zwar \nwegen der entscheidenden abschließenden Passage: \"Nach der oben dargelegten \nSach- und Rechtslage kommt daher meines Erachtens nur eine Einstufung als Abfall \nin Betracht. Da es sich hierbei um einen besonders überwachungsbedürftigen Abfall \nzur Verwertung handelt, unterliegen Sie als Abfallerzeuger der Nachweispflicht gem. \nNachweisverordnung i. V. m. § 41 KrW-/AbfG.\" ergibt nach Auffassung des Gerichts, \ndass nicht nur eine Meinungsäußerung erfolgte, sondern das Schreiben einen \nfeststellend-regelnden damit Verwaltungsaktcharakter trägt. Die Beklagte hat nicht \nnur ihre unverbindliche Meinung zur Abfalleigenschaft der 23 %igen Schwefelsäure \n(erneut) zur Diskussion gestellt, sondern nach mehrseitiger Darlegung der \nrechtlichen Grundlagen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und seiner \nAnlagen nicht nur eine ausdrückliche Qualifizierung vorgenommen, sondern daran \nauch vor allem weitergehende Pflichten geknüpft: Denn mit der Einstufung als \nbesonders überwachungsbedürftiger Abfall zur Verwertung unterfällt dieser zugleich \n§ 41 KrW-/AbfG und der Nachweisverordnung. Diese sich auch aus dem Gesetz \nunmittelbar ergebende Pflicht hat die Beklagte in dem Bescheid erneut regelnd \nfestgeschrieben. Mit der Festlegung dieser Pflichten ist aber eine verbindliche, die \nKlägerin belastende (und damit regelnde) Feststellung getroffen, die dem Schreiben \nVerwaltungsaktcharakter verleiht.\n\n38\n\nAuch nach dem Empfängerhorizont musste das Schreiben so verstanden \nwerden. Vor allem wegen der einseitig Eigenschaften (\"... kommt ... nur .. in Betracht. \n...\") und Pflichten (\"... unterliegen Sie...\") feststellenden Wortwahl war es für den \nobjektiven Empfänger erkennbar, dass hier nicht die Auffassung der Beklagten \nerneut zur Diskussion gestellt werden sollte, sondern nach dem geführten \nSchriftwechsel eine endgültige feststellende Regelung gewollt war, an die die \nBeklagte auch weitergehende Pflichten knüpfte, nämlich die Verpflichtung zur \nVorlage der entsprechenden Bescheinigungen nach der Nachweisverordnung. \n\n39\n\nIndiz dafür, dass die Klägerin dies auch so verstanden hat, ist, dass sie nur mit \neinem Satz im Schreiben vom 28. August 1998 ihr mangelndes Einverständnis mit \ndieser Qualifizierung zum Ausdruck gebracht hat. Wäre sie davon ausgegangen, \ndass nur erneut ein Meinungsaustausch erfolgen sollte, hätte sie wohl die vertiefte \nAuseinandersetzung mit den Argumenten der Beklagten gesucht. Hinzu kommt, dass \nsie ausweislich des Vermerks über das Telefonat vom 15. September 1998 zwischen \nFrau \nD. und dem Umweltschutzbeauftragten der Klägerin, Herrn L. , die Meinung \nvertreten hat, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelte. Angesichts des nach \nobjektivem Verständnis bereits gegebenen Regelungsgehalts kommt es darauf aber \nnicht entscheidend an. \n\n40\n\nDer Einordnung als Verwaltungsakt steht auch nicht entgegen, dass der Aufbau \ndes Bescheides vom 22. April 1998 von dem eines typischen Verwaltungsakts \nabweicht, weil der regelnde Tenor sich erst am Ende findet und weil er keine \nRechtsbehelfsbelehrung enthält. Denn dabei handelt es sich nicht um \nkonstituierende Merkmale eines Verwaltungsakts.\n\n41\n\nDie von der Klägerin damit zu Recht erhobene Anfechtungsklage ist jedoch \nunzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO versäumt hat und \nihr wegen der Versäumung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren ist.\n\n42\n\nMit der Qualifizierung des Bescheides vom 22. April 1998 als Verwaltungsakt und \nder damit allein für das Rechtsschutzbegehren der Klägerin statthaften \nAnfechtungsklage gelten auch die besonderen Vorschriften für diese Klageart. Die \nAnfechtungsklage ist nach § 74 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach \nZustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Diese Frist hat die Klägerin \nnicht eingehalten, weil ihre Klage erst am Montag, dem 30. August 1999, bei dem \nerkennenden Gericht eingegangen und damit erhoben worden ist, obwohl der \nWiderspruchsbescheid ihr am 26. Juli 1999 zugestellt worden war und die Klagefrist \ndemnach gemäß § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Zivilprozessordnung, §§ 187, \n§ 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 26. August 1999, einem Donnerstag, \nabgelaufen war.\n\n43\n\nDie Zustellung am 26. Juli 1999 war ordnungsgemäß und setzte die Klagefrist in \nLauf. Der Widerspruchsbescheid ist gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zuzustellen. \nDie Zustellung erfolgt gemäß § 56 Abs. 2 VwGO nach den Vorschriften des \nVerwaltungszustellungsgesetzes des Bundes. Zugestellt worden ist hier durch die \nPost mittels Postzustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG, der für die Wirksamkeit der \nZustellung in Abs. 3 auf die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und § 195 der ZPO \nverweist. Die Zustellung erfolgt hier im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 3 Abs. 3 \nVwZG i. V. m. § 184 Abs. 1 ZPO durch Aushändigung an den im Betrieb der Klägerin \nbediensteten, nach Angaben der Vertreter der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung in der Poststelle arbeitenden Herrn A. . \n\n44\n\nDie aufgrund der gewählten Zustellungsart des weiteren zu erstellende \nPostzustellungsurkunde ist ordnungsgemäß, § 3 Abs. 3 VwZG i. V. m. § 195 ZPO. \nNach § 195 Satz 1 ZPO ist über die Zustellung eine Urkunde aufzunehmen, die den \nVorschriften des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 ZPO entsprechen und die Übergabe der ihrer \nAnschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung bezeugen muss. \nZu diesen Pflichtangaben nach § 191 gehört unter anderem die Bezeichnung der \nPerson, an die zugestellt werden soll (Nr. 3).\n\n45\n\nDie Postzustellungsurkunde trägt hier die zutreffende Geschäftsnummer, nämlich \ndas Aktenzeichen der Beklagten, das sich auch auf dem zuzustellenden \nWiderspruchsbescheid findet. Dieses Aktenzeichen würde - trotz des \nindividualisierenden Zusatz des Diktatzeichens (\"-Vi\") - zwar als Geschäftsnummer \nim Sinne des § 3 VwZG, § 195 Abs. 2 ZPO wohl nicht ausreichen, weil die gesamte \nKorrespondenz mit der Klägerin unter diesem Aktenzeichen verfasst wurde. Die zu \nfordernde eindeutige Kennzeichnung des zustellenden Schriftstücks \n\n46\n\nvgl. dazu Engelhardt/App, VwVG. VwZG., 5. Aufl. 2001, § 3 \nVwZG Rdnr. 3; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, \nKommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § \n3 VwZG Rdnr. 11 (Stand: September 1999) mit umfassenden \nNachweisen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs,\n\n47\n\nergibt sich hier jedoch aus dem weiteren Zusatz \"Widerspruchsbescheid vom \n14.07.1999\". Dieser Zusatz war zwar insofern falsch, als der Widerspruchsbescheid \nvom 22. Juli 1999 stammte. Dies berührt aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht. \nDie Angabe des Datums des zuzustellenden Schriftstücks ist keine in § 3 VwZG, § \n195 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschriebene Angabe. Die Angabe des Datums mag \ndann zu fordern sein, wenn unter derselben Geschäftsnummer am gleichen Tag \nmehrere Schriftstücke zugestellt werden sollen;\n\n48\n\nvgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 25. Oktober 1995 \n- I R 16/95 -, Sammlung der Entscheidungen und Gutachten \ndes Bundesfinanzhofs (BFHE) 179, 202 (206); Schwarz, a.a.O., \n§ 3 VwZG Rdnr. 11.\n\n49\n\ndann dürfte weiter erforderlich sein, dass auch das richtige Datum angegeben \nsein muss. Hier jedoch schadet die fehlerhafte Angabe des Datums nicht, da in dem \nfraglichen Zeitraum der Klägerin seitens der Beklagten nur der \nWiderspruchsbescheid vom 22. Juli 1999 zugestellt worden ist und die \nPostzustellungsurkunde damit ihre Funktion, die Übergabe dieses \nWiderspruchsbescheides in verlässlicher Form nachzuweisen, \n\n50\n\nvgl. zu dieser zentralen Funktion von \nZustellungsnachweisen auch Wenzel, in Münchener \nKommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 198 Rdnr. 7 m. w. Nachw. \nin Fn. 51,\n\n51\n\nerfüllen kann. Eine andere Bewertung würde nach Auffassung des Gerichts eine \nübermäßige Betonung der Formalien der ohnehin stark formalisierten Zustellung \nbedeuten, die so in den maßgeblichen Normen keine Stütze findet. Abgesehen von \neinem Verstoß gegen die zwingenden Angaben nach § 3 VwZG, § 195 Abs. 2 ZPO \nberühren daher fehlerhafte Zusätze auf der Postzustellungsurkunde die Wirksamkeit \nder Zustellung nur, wenn diese dadurch ihre Beweisfunktion verliert. Dies ist bei der \nhier gegebenen Konstellation wegen der eindeutigen Identifizierbarkeit des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Juli 1999 nicht der Fall. Denn in dem fraglichen \nZeitraum hat die Beklagte keinen anderen Widerspruchsbescheid an die Klägerin \nversandt.\n\n52\n\nAuch ist die Person, an die zugestellt werden soll (§ 195 Abs. 2, § 191 Nr. 3 \nZPO), nämlich die damalige L. -GmbH, in der Postzustellungsurkunde genau \nbezeichnet. Nach Auffassung des Gerichts ist bei der Zustellung an eine juristische \nPerson nicht erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter abstrakt oder gar namentlich \ngenannt werden muss.\n\n53\n\nZwar bedarf die juristische Person einer natürlichen Person als vertretendes \nOrgan, um handlungsfähig zu sein. Deswegen wird unter Berufung auf § 171 Abs. 1 \nZPO für die Wirksamkeit der Zustellung teilweise gefordert, dass dann auch der \ngesetzliche Vertreter in der Postzustellungsurkunde angegeben werden muss. \"Denn \ndie Urkunde soll dem Zusteller den Weg zum Adressaten im Sinne des § 171 ZPO \nweisen und ihn von der Klärung der Frage, wer die juristische Person vertreten darf, \nfreistellen.\"\n\n54\n\nSo Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), \nBeschluss vom 18. Dezember 1997 - 14 TG 4124/96 -, Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) 1998, 920; vgl. weiter \nBayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss \nvom 24. November 1988 - BReg. 2 Z 114/88 -, Betriebsberater \n(BB) 1989, 172; Wenzel, a.a.O., § 191 Rdnr. 4; Putzo, in \nThomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl. 2001, Rdnr. 3 vor § 166, § 171 \nRdnr. 3; nicht eindeutig Stöber, in Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, \n§ 191 Rdnr. 4.\n\n55\n\nDem ist jedoch nicht zu folgen. Denn die Funktion der Postzustellungsurkunde \nbesteht im Beweis der Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an die Person, der \nzugestellt werden soll. Dies ist bei juristischen Personen eben diese und in aller \nRegel nicht deren Geschäftsführer. Die juristische Person wird nach den Regelungen \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes als selbständig und in vollem Umfang \nhandlungsfähig angesehen. Dass an ihren gesetzliche Vertreter zuzustellen ist, \nversteht sich von selbst, folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 7 Abs. 2 VwZG) und \nmuss jedenfalls nicht zwingend aufgeführt werden. \n\n56\n\nVgl. Stelkens/Stelkens, a.a.O., § 41 Rdnr. 55a m. w. \nNachw. in Fn. 218; Engelhardt/App, a.a.O., § 7 VwZG Rdnr. 5; \nSchwarz, a.a.O., § 7 Rdnr. 16 (bei juristischen Personen ist die \nZustellung an diese in der Regel unter Verwendung ihrer \nverbindlichen Bezeichnung ohne weitere Zusätze zu richten), \nTipke/Kruse, Tipke/Kruse, Abgabenordnung. \nFinanzgerichtsordnung. Kommentar (Stand: April 1995), § 7 \nVwZG Rdnr. 2.\n\n57\n\nDenn wenn - wie hier - einer juristischen Person an deren Sitz zugestellt werden \nsoll, liegt es auf der Hand, dass die Zustellung an den Geschäftsführer bzw. das \nsonst kraft Gesetzes vertretungsberechtigte Organ erfolgen soll.\n\n58\n\nSo Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22. Mai 1989 \n- II ZR 206/88 -, Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in \nZivilsachen (BGHZ) 107, 296 (299) = NJW 1989, 2689 (2689) \nfür den Fall einer Zustellung an eine Aktiengesellschaft, die in \nderen Geschäftslokal erfolgen soll.\n\n59\n\nZudem ist es Sache der juristischen Person, durch entsprechende \norganisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass wichtige Schriftstücke auch die \nmaßgeblichen Personen erreichen. Dies ist keine Aufgabe, die seitens der \nzustellenden Behörde durch die genaue Angabe des vertretungsberechtigten Organs \nzu erfüllen ist.\n\n60\n\nSo ausdrücklich Stelkens/Stelkens, a.a.O., § 41 Rdnr. \n55a.\n\n61\n\nMit der korrekten Angabe der juristischen Person, hier der Klägerin in ihrer \ndamaligen Rechtsform als L. -GmbH, ist den Anforderungen des Wortlauts \ndes § 191 Nr. 3 ZPO Genüge getan, die juristische Person ist genau bezeichnet. Das \nErfordernis weitergehender Angaben lässt sich auch dem Zweck der Regelung nicht \nentnehmen. Zweck des Verweises des § 195 Abs. 2 ZPO auf § 191 Nr. 3 ZPO ist es, \ndurch die Postzustellungsurkunde nachzuweisen, dass der Zustellungsadressat, hier \ndie juristische Person GmbH, das zuzustellende Dokument erhalten hat; dass der \nZusteller den schnellen und richtigen Weg zum eigentlichen Zustellungsempfänger \nfindet, ist als Gesetzeszweck der Regelung nicht zu entnehmen - und ginge auch an \nder Zustellungsrealität vorbei, denn der Postzusteller entledigt sich des Schriftstücks \nnamentlich bei großen Konzernen durch Übergabe an dazu seitens des gesetzlichen \nVertreters der juristischen Person bevollmächtigte Mitarbeiter der Poststelle, nicht \naber durch Übergabe an den Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzenden etc. \npersönlich. Die Angabe des gesetzlichen Vertreters kann damit sinnvoll sein, ist nach \nAuffassung des Gerichts jedoch nicht zwingend von § 3 VwZG, § 195 Abs. 2, § 191 \nNr. 3 ZPO für die Bezeichnung des Zustellungsadressaten gefordert.\n\n62\n\nAuch der Zusatz im Adressfeld der Postzustellungsurkunde \"z. H. Herrn S. \" \nberührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Insofern handelte es sich nur um eine \ndie organisatorischen Abläufe der Klägerin berücksichtigende \"Serviceleistung\" der \nBeklagten, mit der eine Kenntnisnahme des die Korrespondenz führenden, \nzuständigen Mitarbeiters der Klägerin erleichtert werden sollte.\n\n63\n\nMit der damit ordnungsgemäßen Zustellung wurde die Klagefrist am 26. Juli 1999 \nin Lauf gesetzt. Auf die Kenntnisnahme des für die Personal- und \nRechtsangelegenheiten bei der Klägerin zuständigen Herrn S. kommt es - \nentgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung geäußerten Ansicht - bei der Zustellung durch die Post mittels \nPostzustellungsurkunde nicht an; dies ist nur bei der Zustellung gegen \nEmpfangsbekenntnis für das Ingangsetzen der Frist erforderlich.\n\n64\n\nDer Klägerin kann auch nicht hinsichtlich der Versäumung der am 26. August 1999 \nabgelaufenen Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt \nwerden.\n\n65\n\nNach § 60 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist \neinzuhalten (Abs. 1); der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des \nHindernisses zu stellen (Abs. 2 Satz 1), und innerhalb derselben Frist\n\n66\n\nJ. Schmidt, in Eyermann, VwGO. Kommentar, 11. Aufl. \n2000, § 60 Rdnr. 23 m. w. Nachw.\n\n67\n\nsind auch die Tatsachen zur Begründung des Antrags vorzutragen (Abs. 2 \nSatz 2). Wiedereinsetzung kann auch von Amts wegen gewährt werden, wenn die \nversäumte Rechtshandlung - hier die Klageerhebung - innerhalb der Frist von zwei \nWochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist (Abs. 2 Sätze 3 und \n4). Die Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn ein Jahr seit der versäumten \nFrist verstrichen ist (Abs. 3).\n\n68\n\nDer Wiedereinsetzungsantrag ist bereits nicht fristgerecht gestellt worden; zudem \nsind die begründenden Tatsachen nicht innerhalb dieser Frist vorgetragen worden. \nAntragstellung und Vortrag der Tatsachen müssen innerhalb von zwei Wochen \"nach \nWegfall des Hindernisses\" erfolgen. Die Frist beginnt entweder mit dem tatsächlichen \nWegfall des Hindernisses zu laufen oder mit dem Zeitpunkt, von dem das \nWeiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden \nkann. Der Beginn der Antragsfrist setzt mithin keine positive Kenntnis von der \nFristversäumnis voraus; das Hindernis entfällt vielmehr schon in dem Zeitpunkt, in \ndem Zweifel an der Einhaltung der Frist aufkommen \n\n69\n\nso BFH, Urteil vom 16. Dezember 1988 - III R 13/85 -, NJW \n1989, 2423; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Mai 1998 - 8 A \n2610/96 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) \n1998, 408, vgl. auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91, 254/92 -, \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 86, \n280 (285); Bier, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO. \nKommentar. (Stand: Januar 2001), § 60 Rdnr. 52,\n\n70\n\noder spätestens dann, wenn eine Nachfrage - hier bei der Beklagten - \nGewissheit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ergeben hätte.\n\n71\n\nVgl. J. Schmidt, a.a.O., § 60 Rdnr. 26 m. w. Nachw.\n\n72\n\n\"Hindernis\" im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist vorliegend die fehlende \nKenntnis der Klägerin von der Versäumung der Klagefrist, nicht vom genauen Datum \nder Zustellung. Insoweit kommt es allerdings - anders als die Klägerin meint - nicht \nauf die positive Kenntnis von der Nichteinhaltung der Klagefrist an, die - wie \nvorgetragen - erst bei Rückkehr von Frau U. aus dem Urlaub am 6. September \n1999 vorgelegen haben mag. Vielmehr ist das Hindernis spätestens am 30. August \n1999 weggefallen, nachdem Herrn S. als dem verantwortlichen Leiter der \nRechts- und Personalabteilung, dessen Kenntnis und Verschulden der Klägerin nach \nallgemeinen Grundsätzen zuzurechnen ist, Zweifel an der Aktenführung von Frau \nU. gekommen waren, er daraufhin nach vergeblichen Nachforschungen bei der \nBeklagten eine Zweitausfertigung des Bescheides angefordert hatte und diese am \n30. August 1999 mit dem Hinweis erhielt, dass der Widerspruchsbescheid vom \n23. Juli 1999 datierte - mithin seit Fertigstellung schon ein Monat und eine Woche \nverstrichen waren - und dass die Zustellung per Postzustellungsurkunde erfolgt war, \nalso bereits am 26. Juli 1999, einem Montag, zugestellt worden sein konnte.\n\n73\n\nZwar hatte Herr S. damit noch nicht genaue Kenntnis vom Zustellungsdatum. \nAb diesem Zeitpunkt lief jedoch die Zweiwochenfrist, weil ihm aufgrund des zeitlichen \nAblaufs ersichtlich Zweifel an der Einhaltung der einmonatigen Klagefrist kommen \nmussten. Von diesem Zeitpunkt an konnte er sich nicht darauf verlassen, dass seine \nMitarbeiterin U. die Akte und den Fristenkalender ordentlich führte. Denn die Akte \nwar nicht auffindbar und der Fristenkalender enthielt keine Frist - so der Vortrag im \nSchriftsatz vom 16. September 1999 - bzw. war nicht auffindbar, wie es im Schriftsatz \nvom 31. Oktober 2001 heißt. Keinesfalls durfte Herr S. sich auf die eigene \nFristberechnung verlassen, die zudem auf der - wegen des Vermerks auf dem \nWiderspruchsbescheid \"gegen Postzustellungsurkunde\" fehlerhaften und nicht \nvertretbaren Annahme beruhte, die Zustellung sei durch eingeschriebenen Brief \nerfolgt, weswegen die Dreitagesfiktion des § 4 VwZG für die Zustellung gelte. \nVielmehr war er aufgrund der offensichtlichen Möglichkeit der Versäumung der \nKlagefrist nach Auffassung des Gerichts gehalten, sich bei der Beklagten als der \neinzig verlässlich darüber Auskunft geben könnenden Stelle zu erkundigen, wann die \nZustellung erfolgt war. \n\n74\n\nVgl. auch J. Schmidt, a.a.O., § 60 Rdnr. 26 m. w. \nNachw.\n\n75\n\nUnabhängig von der Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist für die Antragstellung \nund den Vortrag bzw. die Glaubhaftmachung der antragsbegründenden Tatsachen \nwar die Versäumung der Klagefrist zudem schuldhaft, so dass auch deswegen keine \nWiedereinsetzung gewährt werden kann. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist \ndann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen \ngewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm subjektiv \nnach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.\n\n76\n\nVgl. nur J. Schmidt, a.a.O., § 60 Rdnr. 6 m. w. Nachw.\n\n77\n\nInsofern gilt nichts anderes als soeben zur Versäumung der Antragsfrist \nausgeführt: Herr S. als der dafür verantwortliche Mitarbeiter der Klägerin hat \nnicht die gebotene Sorgfalt aufgeboten, um den Lauf der Klagefrist zu erfahren und \nderen Einhaltung sicherzustellen. Auf das erstmalige Verschulden der sonst \nsorgfältig arbeitenden Mitarbeiterin Frau U. kommt es insoweit nicht an; \nabzustellen ist vielmehr auf das Verhalten von Herrn S. nach Aufdeckung der \nVersäumnisse, die schließlich zu dem Telefonat führten: Nachdem festgestellt \nworden war, dass die bis dahin zuverlässige Frau U. diesmal unzuverlässig \ngewesen war und die Möglichkeit einer Versäumung der Klagefrist bestand, ergab \nsich des weiteren die Pflicht des für die Klägerin handelnden Herrn S. , sich \nfrühest möglich bei der Beklagten zu erkundigen. Dies hätte schon bei dem Telefonat \nam 26. August 1999, dem Tag des Ablaufs der Klagefrist erfolgen können und nach \ndem oben Gesagten auch müssen.\n\n78\n\nVor diesem Hintergrund war dem gestellten Beweisantrag aus Rechtsgründen \nnicht nachzugehen. Der insoweit erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgte \nVortrag, Herr S. habe sich auch nach Erhalt der Zweitausfertigung erneut im \nHause vier Tage lang bemüht, das Datum der Zustellung des \nWiderspruchsbescheides zu erfahren, würde den dargelegten Verschuldensvorwurf \nnicht beseitigen. Denn nach der im Klageverfahren bislang durchgängig gegebenen \nDarstellung hatte Herr S. bereits vor dem Telefonat mit der Beklagten \nBemühungen unternommen, den Widerspruchsbescheid im Hause aufzufinden und \ndas Zustellungsdatum in Erfahrung zu bringen, so dass der erneute Versuch wegen \nder geringen Erfolgsaussichten ersichtlich schon kein geeignetes Mittel zur Wahrung \nder Wiedereinsetzungsfrist und damit dieses Vorgehen grob fahrlässig war.\n\n79\n\nEine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO \nkommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hat die Klägerin die Handlung, die Erhebung \nder Anfechtungsklage, innerhalb der Zweiwochenfrist nach Wegfalls des \nHindernisses nachgeholt. Jedoch waren für das Gericht bei Eingang der Klage die \nmöglichen Wiedereinsetzungsgründe schon nicht offenkundig,\n\n80\n\nwas erforderlich ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März \n2000 - 3 B 41.00 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(Buchholz).\n\n81\n\nDarüber hinaus würde der Wiedereinsetzung von Amts wegen auch die \nschuldhafte Versäumung der Klagefrist durch den für die Klägerin handelnden Herrn \nS. entgegenstehen.\n\n82\n\nAuch ist der Klägerin keine Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der \nFrist für den Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren. Dieser Antrag ist ausdrücklich \nerst mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 bei Gericht gestellt worden, lange nach \nAblauf der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO und vor allem auch der \nJahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO, so dass schon deswegen eine Wiedereinsetzung \nnicht erfolgen kann. Die Umstände, die an einem fristgerechten Antrag auf \nWiedereinsetzung hinsichtlich der Klagefrist zweifeln ließen, hatte die Beklagte mit \nSchriftsatz vom 8. Oktober 1999 mitgeteilt, der der Klägerin unter dem 13. Oktober \n1999 übersandt wurde. Erst mit am 10. Dezember 1999 eingegangenem Schriftsatz \nhat die Klägerin darauf reagiert, jedoch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die \nFrist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags gestellt oder Tatsachen dazu \nvorgetragen.\n\n83\n\nWenn nunmehr mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 seitens der Klägerin \nvorgetragen wird, schon der Schriftsatz vom 16. September 1999 habe gleichzeitig \neinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist enthalten, so kann \ndas dem Wortlaut des Antrags, der eingangs und im letzten Absatz ausdrücklich nur \nauf die Wiedereinsetzung in die Klagefrist gerichtet ist, nicht ansatzweise entnommen \nwerden.\n\n84\n\nHinzu kommt, dass selbst wenn der Klägerin entsprechend Wiedereinsetzung zu \ngewähren wäre, dies nicht zur Zulässigkeit der Klage führen würde, weil sie nicht nur \ndie Frist für den Wiedereinsetzungsantrag bzw. den Vortrag der die \nWiedereinsetzung begründenden Tatsachen versäumt hat, sondern die Versäumung \nder Klagefrist wie dargelegt auch verschuldet war.\n\n85\n\nUnabhängig von der fehlenden Zulässigkeit wäre der Klage wohl auch in der Sache \nder Erfolg zu versagen gewesen. Es spricht nach der Auffassung des Gerichts alles \ndafür, dass die angefochtene Regelung in zulässiger Weise durch Verwaltungsakt \nerfolgt ist und dass die Beklagte zu Recht die 23 %ige Schwefelsäure als besonders \nüberwachungsbedürftigen Abfall zur Verwertung qualifiziert hat, d. h. der Bescheid \nder Beklagten vom 22. April 1998 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom \n22. Juli 1999 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n86\n\nZunächst ist eine Ermächtigungsgrundlage für den feststellenden Verwaltungsakt \nder Beklagten vom 22. April 1998 gegeben. Diese ist jedenfalls dann erforderlich, \nwenn durch den Verwaltungsakt etwas als Rechtens festgestellt wird, was der \nBetroffene erklärtermaßen nicht für Rechtens hält. \n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985, - 8 C \n105.83 -, BVerwGE 72, 265 = Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1986, 560.\n\n88\n\nAllerdings ist keine ausdrückliche geschriebene Ermächtigung erforderlich, \nsondern es reicht aus, wenn sich diese im Wege der Auslegung aus den \nanzuwendenden Normen ergibt. Erforderlich ist, dass das materielle Recht insoweit \neine Befugnis der Behörde zum Handeln enthält; ist das \"Ob\" des Tätigwerdens \nerlaubt, ist in Über- und Unterordnungsverhältnissen auch die Möglichkeit des \"Wie\" \nbzw. \"Was\" des Verwaltungsakts gegeben bzw. ist die Behörde auch zu \nTeilregelungen des Rechtsverhältnisses im Sinne von Feststellungen ermächtigt.\n\n89\n\nBVerwG, Urteil vom 29. November 1985, a.a.O., BVerwGE \n72, 265 (268 f.).; dem folgend BVerwG, Beschluss vom 2. Juli \n1991 - 1 B 64.91 -, GewArch 1991, 398; Urteil vom 22. Oktober \n1991 - 1 C 1.91 -, GewArch 1992, 62; Beschluss vom 17. März \n1992 - 7 B 24.92 -, DVBl. 1992, 1295 (1295); Urteil vom \n22. November 1994 - 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117 (119 f.); \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil \nvom 9. September 1992 - 5 S 3088/90 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1993, \n241 (242) = Natur und Recht (NuR) 1993, 140 (140 f.); OVG \nBerlin, Beschluss vom 28. Oktober 1999 - 2 N 9.99 -, NVwZ-RR \n2000, 649 (649 f.); OVG Brandenburg, Beschluss vom \n1. Dezember 1999 - 4 B 127/99 -, NJW 2000, 1435; OVG NRW, \nUrteil vom 26. Juni 1987 - 13 A 2198/96 -, Urteilsabdruck (UA) \nS. 6, 7 f., und Urteil vom 2. September 1996 - 25 A 47/94 -, Die \nöffentliche Verwaltung (DÖV) 1997, 428 (429).\n\n90\n\nDen hier einschlägigen Regelungen lässt sich ein Über/Unterordnungsverhältnis \nentnehmen, das die Beklagte auch ansonsten zum Handeln ermächtigt, gerade auch \nim Hinblick auf die Qualifizierung von Abfällen. Diese Ermächtigung folgt hier aus der \nBerechtigung der Beklagten, gegenüber der Klägerin die Einhaltung der \nGrundpflichten der §§ 5, 11 des im Oktober 1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur \nFörderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen \nBeseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom \n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai \n2000 (BGBl. I S. 632) zu kontrollieren und gegebenenfalls durch den Erlass von \nOrdnungsverfügungen durchzusetzen bzw. aufgrund ihrer Befugnis, gemäß § 41 \nAbs. 4, §§ 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG eine Umqualifizierung \nvon Abfällen vorzunehmen. Für beide Bereiche ist die Beklagte gegenüber der \nKlägerin zuständig: \n\n91\n\nNach § 63 KrW-/AbfG bestimmen die Landesregierungen die für die Ausführung \ndes Gesetzes zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden nach Landesrecht \nsind zunächst grundsätzlich in §§ 34 f. des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1998 (GV NRW S. 250), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 439) bestimmt. Die \nweiteren Zuständigkeiten sind aufgrund der Ermächtigung in § 38 LAbfG durch die \nVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen \nUmweltschutzes (ZustVOtU), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni \n1994 (GV NRW S. 360, ber. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni \n1997 (GV NRW S. 142, ber. S. 261) und Verordnung vom 21. März 2000 (GV NRW \nS. 364) geregelt worden.\n\n92\n\nDanach ist die Beklagte hier zuständig gemäß § 1 Abs. 1 ZustVOtU i. V. m. deren \nAnlage Ziffer 30.1.31.1 Nr. 4 Buchst. a) für die Überwachung der Entsorgung von \nAbfällen durch den Erzeuger oder Besitzer im Hinblick auf die Pflichten nach §§ 5 \nund 11 KrW-/AbfG im Fall des - hier gegebenen - Betriebs einer \ngenehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG. Entsorgung bedeutet nach \n§ 3 Abs. 7 die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen. Des weiteren ist die \nBeklagte als Bezirksregierung zuständig nach § 1 Abs. 1 ZustVOtU i. V. m. Ziffer \n30.1.32 der Anlage für die Vornahme einer Umstufung von eigentlich besonders \nüberwachungsbedürftigen Abfällen nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG; wenn die Beklagte \ndie Abfälle umstufen und damit dem Regime der besonders \nüberwachungsbedürftigen Abfälle entziehen kann, kann sie andererseits auch deren \nEigenschaft als besonders überwachungsbedürftig festschreiben.\n\n93\n\nDarüber hinaus dürfte die Beklagte die im Betrieb der Klägerin anfallende 23 %ige \nSchwefelsäure auch zu Recht als Abfall zur Verwertung angesehen haben.\n\n94\n\nGrundlage für die Einstufung ist § 3 KrW-/AbfG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-\n/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die \nin Anhang I zum KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer \nunter anderem entledigt oder entledigen will. Die Entledigung im Sinne des § 3 \nAbs. 1 KrW-/AbfG wird in § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG gesetzlich definiert und liegt auch \ndann vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinne des \nAnhangs II B zuführt. Der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 ist gemäß \nder Legaldefintion in Abs. 3 der Vorschrift auch hinsichtlich solcher beweglicher \nSachen anzunehmen, die bei der Herstellung oder Behandlung von Stoffen oder \nErzeugnissen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf \ngerichtet ist (§ 3 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG) oder deren ursprüngliche \nZweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer \nVerwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 2 KrW-\n/AbfG). Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers \noder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen, \n§ 3 Abs. 3 Satz. 2 KrW-/AbfG.\n\n95\n\nVor diesem Hintergrund spricht vieles für eine Qualifizierung der 23 %igen \nSchwefelsäure als Abfall zur Verwertung. Zunächst handelt es sich bei der \"L. -\nSäure\" um eine bewegliche Sache, die in Anhang I zum KrW-/AbfG genannt ist, \nnämlich entweder in Q 7 (unverwendbar gewordenen Stoffe/kontaminierte Säuren) \noder in der Sammelgruppe Q 16. Einzuräumen ist allerdings, dass dieser Katalog in \nAnhang I letztlich alle Stoffe erfasst.\n\n96\n\nAber auch die weiteren Voraussetzungen für eine Einstufung als Abfall zur \nVerwertung liegen wohl vor. Zunächst dürfte hier ein Entledigungstatbestand im \nSinne des § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG gegeben sein, weil die Klägerin die \"L. -Säure\" \nletztlich einem Verwertungsverfahren im Sinne des Anhangs II B zuführt, nämlich \ndem Verfahren R 6 (Verwertung von Säuren und Basen). Es handelt sich damit um \nAbfall im subjektiven Sinne. Die Nutzung der angefallenen Sache als Wirtschaftsgut \nschließt kraft der gesetzlichen Neudefinition die Entledigung im Rechtssinne nicht \nmehr aus.\n\n97\n\nVgl. Breuer, in Brandt/Ruchay/Weidemann, \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, Stand: \nAugust 2000, § 3 Rdnr. 70.\n\n98\n\nDie gegenteilige Argumentation der Klägerin, dass es sich nicht um ein \nVerwertungsverfahren, sondern ein industrielles Verfahren handele, bei dem sie die \n\"L. -Säure\" zwar nicht verkaufe, aber einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem \nverbilligten Bezug der aufbereiteten Säure ziehe, überzeugt letztlich nicht. Dieser \nEinwand kann zwar grundsätzlich Berücksichtigung finden, denn bei der Regelung \ndes § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG handelt es sich nach wohl zutreffender Auffassung um \neine gesetzliche Vermutung, nicht eine (unwiderlegliche) Fiktion,\n\n99\n\nBeckmann/Kersting, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nStand: Oktober 1997, § 3 KrW-/AbfG Rdnr. 36 f. m. w. Nachw.; \nHösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, § 3 Rdnr. 19 \n(IX/1996), anders Fluck, in Fluck, Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallrecht. Kommentar, § 3 Rdnr. 138.\n\n100\n\nAber auch unter dem Aspekt des § 3 Abs. 3 KrW-/AbfG neigt das Gericht unter \nBerücksichtigung des durch die Verkehrsanschauung objektivierten \nAbfallerzeugerwillens dazu, dass es sich bei der \"L. -Säure\" um Abfall zur \nVerwertung handelt, weil nach dieser Regelung ein Entledigungswillen der Klägerin \nanzunehmen ist. Der daraus folgenden Beweislastumkehr,\n\n101\n\nso Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. \nKommentar, 2. Aufl. 1988, § 3 Rdnr. 20; vgl. allgemein \nBeckmann/Kersting, a.a.O., § 3 Rdnr. 39 ff.,\n\n102\n\ndürfte der Vortrag der Klägerin zudem nicht genügen; ihr Vortrag bietet keine \nausreichende Grundlage für die Bewertung, dass es sich um ein Produkt und nicht \nnur ein Abfallprodukt handelt.\nAbfälle nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG sind alle beweglichen Sachen, die \nbei einer Handlung anfallen, ohne dass ihr Zweck darauf gerichtet ist. Insoweit \nhandelt es sich um Produktionsabfälle. Jeder bei dem Betrieb der Anlage nicht \nzweckgerichtet anfallende Stoff unterliegt dem Regime des Abfallrechts. Damit stellt \nsich auch hier das Problem der Abgrenzung zwischen Produkt und Abfall. \nMaßgeblich soll sein, wenn bei einer Zugrundelegung der Auffassung des Erzeugers \nder Anfall und die weitere Nutzung der Sache von der fraglichen Handlung nicht \ngeplant oder eingeplant war und somit nicht den bestimmenden oder zumindest \nmitbestimmenden Anlass der Handlung bildete; entscheidend ist damit für die \nEinordnung der durch die Verkehrsanschauung objektivierte Wille des \nAbfallerzeugers (= Objektivierung des subjektiven Abfallbegriffs). Sachen, die ohne \nproduktions- oder verwendungsbezogene Zweckwidmung anfallen, sind Abfall.\n\n103\n\nBreuer, a.a.O., § 3 Rdnr. 88, 91 m. w. Nachw.\n\n104\n\nNach diesen Kriterien kann eine unmittelbar zweckbezogene Erzeugung der \n23 %igen Schwefelsäure nicht angenommen werden. Die \"L. -Säure\" fällt bei der \nHerstellung oder Behandlung von Stoffen oder Erzeugnissen an, ohne dass der \nZweck der Produktion unmittelbar hierauf gerichtet ist (§ 3 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 1 KrW-\n/AbfG). Die Klägerin behauptet zwar, es handele sich um ein gezielt hergestelltes \nNebenprodukt. Der gesamte Prozess dient jedoch zunächst der Erzeugung von \nTitandioxid, nicht der \"L. -Säure\".\n\n105\n\nAllerdings wird die \"L. -Säure\" als 23 %ige Schwefelsäure bereits im Antrag \nauf die später erteilte Änderungsgenehmigung genannt. Hier wird als \nAnlagenbezeichnung \"Anlage zur Herstellung von Titandioxid nach dem \nSulfatverfahren\" genannt; die Restsäure wird allerdings auch zusammen mit dem \neigentlichen Produkt (und weiteren Nebenprodukten) unter der Rubrik \nKapazität/Leistung erwähnt. Die Einordnung als Neben- oder Co-Produkt und damit \nder Produktion - hier der 23 %igen Schwefelsäure - als Nebenzweck würde einer \nQualifizierung als Abfall entgegenstehen.\n\n106\n\nVgl. dazu die Ausführungen bei Breuer, a.a.O., § 3 \nRdnr. 92; Beckmann/Kersting, a.a.O., § 3 Rdnr. 46 f.\n\n107\n\nAllerdings führt die hypothetische Kontrollfrage nach der isolierten Fortsetzung \nder Produktion, wenn es ohne diesen Stoff ginge, \n\n108\n\nBreuer, a.a.O., § 3 Rdnr. 981 m. w. Nachw.,\n\n109\n\ndazu, eher von einem ungewollten Produkt bei der Herstellung von Titandioxid \nauszugehen, das, wäre es vermeidbar, nicht \"produziert\" werden würde.\n\n110\n\nAufgrund der weiteren zu berücksichtigenden Kriterien für die Objektivierung des \nErzeugerwillens,\n\n111\n\nvgl. Breuer, a.a.O., § 3 Rdnr. 94 ff.; Frenz, a.a.O., § 3 \nRdnr. 22 f.; Fluck, a.a.O., § 3 Rdnr. 161 ff.; Beckmann/Kersting, \na.a.O., § 3 Rdnr. 48 ff.,\n\n112\n\nmit deren Hilfe es gerade dem Missbrauch vorzubeugen gilt, nämlich der Gefahr, \ndass Erzeuger Produktionszwecke vorschieben, um mit angefallenen Nebenstoffen \ndem Regime des Abfallrechts zu entfliehen,\n\n113\n\nso zutreffend Breuer, a.a.O., § 3 Rdnr. 93.\n\n114\n\ndürfte aber hier alles für eine Verwertung, nicht eine Produktion und \nWiederverwendung sprechen: So erfüllt die \"L. -Säure\" zwar nach dem Vortrag der \nKlägerin Produktnormen oder Spezifikationen und ist angeblich unmittelbar ohne \nvorherige Behandlung verwendbar. Dies gilt jedoch schon nicht für die Verwendung \nbei der T. \n GmbH, wo ein klassischer Wiederaufbereitungsprozess stattfindet. Bei einer \nanderen Sicht wäre jeder für eine Wiederaufbereitung eingesetzte Stoff - wie z. B. \nAltglas - kein Abfall mehr. Des weiteren trägt die Klägerin vor, die \"L. -Säure\" käme \nin der Düngemittelindustrie in unveränderter Form zum Einsatz. Auch hier fehlt jeder \nspezifizierte Vortrag dazu, wie dies erfolgt. Auch in der mündlichen Verhandlung \nwurden die diesbezüglichen Verwendungs- und Absatzmöglichkeiten nur vage \naufgezeigt. Nichts anderes gilt für das weitere Kriterium, dass bei der Produktion auf \nNachfrage und Vorhandensein eines Marktes kein Abfall gegeben sei. Auch wird die \n\"L. -Säure\" ohne Kosten an die T. GmbH abgegeben und die Klägerin \nmuss für die Aufbereitungskosten aufkommen, so dass auch mangels Marktwert \nnicht von einem Produkt auszugehen sein dürfte. Dem Vortrag der Klägerin, es \nbestehe stoffliche Identität zwischen der bei der T. GmbH angelieferten \n23 %igen \"L. -Säure\" und dem Endprodukt, der 70 %tigen bzw. 96 %tigen \nSchwefelsäure braucht nicht nachgegangen zu werden; dass dies nicht zutrifft, liegt \nauf der Hand.\n\n115\n\nDes weiteren kommt indiziell hinzu, dass die 23 %ige Schwefelsäure auch in der \nVerordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (06 Abfälle aus \nanorganischen chemischen Prozessen, 0601 verbrauchte säurehaltige Lösungen, \n060101 Schwefelsäure und schweflige Säure) genannt ist.\n\n116\n\nIm Rahmen der Verkehrsanschauung muss zudem eine gewisse historischen \nBetrachtung Berücksichtigung finden, nämlich der Umstand, dass die verunreinigte \nSäure - wenn auch gegebenenfalls in schwächerer Konzentration - früher als Abfall \ndurch Verklappung in der Nordsee beseitigt wurde.\n\n117\n\nInsgesamt neigt das Gericht daher dazu, die \"L. -Säure\" als Abfall zur \nVerwertung einzustufen.\n\n118\n\nAuch die im Januar 1996 erteilte immissionsschutzrechtliche \nÄnderungsgenehmigung dürfte die Feststellung der Abfalleigenschaft im Ergebnis \nnicht sperren. Denn teilhaben an der Konzentrationswirkung der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung können nur die bei Erlass im Januar \n1996 zu beachtenden und von der Genehmigung erfassten Rechtsvorschriften bzw. \nRegelungsgegenstände. Das KrW-/AbfG, mit dem eine völlige Neuordnung des \nbundesdeutschen Abfallrechts, gerade auch im Hinblick auf den Abfallbegriff, \nverbunden war, ist erst im Oktober 1996 in Kraft getreten.\n\n119\n\nOb die nunmehr erfolgte Feststellung, bei der im Werk der Klägerin anfallenden \n23 %igen Dünnsäure handele es sich um Abfall zur Verwertung, im Widerspruch zu \nder im Januar 1996 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung steht oder \neine Änderung der Anlage der Klägerin darstellt, ist für die hier allein zu beurteilende \nFrage der Abfalleigenschaft ohne unmittelbare Bedeutung.\n\n120\n\nDies alles bedarf jedoch wegen der Unzulässigkeit der Klage keiner \nabschließenden Entscheidung.\n\n121\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n122\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. \nV. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-09/13-k-7283-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":4},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-09/13-k-7283-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300511","retrieved":"2026-07-09 03:25:22.547313+00:00"}}