{"status":"available","doknr":"OLD300548","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1107.20L2392.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-07","aktenzeichen":"20 L 2392/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf DM 13.000,- festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\nDer Antrag, \n\n2\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, am \n08.11.2001 eine Maßnahme derart durchzuführen, dass eine nicht \nbenannte Anzahl von Pferden vom Gestüt der Antragstellerin entfernt \nwerden, \n\n3\n\nist unbegründet. \n\n4\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor \nKlageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nzulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche \nAnordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und \nglaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\n5\n\nDie Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind vorliegend nicht erfüllt, da \ndie Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht \nhat. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn bei der im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutz lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung ein Erfolg in der \nHauptsache überwiegend wahrscheinlich erscheint, \n\n6\n\nKopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 123 Rn. 25.\n\n7\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat derzeit wahrscheinlich keinen \nvorbeugenden Anspruch gegen den Antragsgegner, die Entfernung der Pferde von \nihrem Gestüt zu unterlassen, für die kein winterfester Unterstand vorhanden ist. Ein \nRecht auf Unterlassung könnte sich für die Antragstellerin nur ergeben, wenn die \nangekündigte Maßnahme rechtswidrig wäre. Indes hat sie nicht glaubhaft machen \nkönnen, dass die vom Antragsgegner dargelegten rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen seines geplanten Einschreitens nicht vorliegen.\n\n8\n\nRechtsgrundlage für die angekündigte Entfernung aller nicht ordnungsgemäß \nuntergebrachten Pferde vom Gestüt der Antragstellerin bildet § 16 a S. 2 Nr. 2 \nTierSchG. Danach kann ein Tier, das erheblich vernächlässigt ist, weil seine \nErnährung, Pflege oder Unterbringung entgegen § 2 Nr. 1 TierSchG nicht seiner Art \nund seinen Bedürfnissen entspricht, dem Halter fortgenommen werden. Es kann auf \ndessen Kosten untergebracht werden, bis er eine Haltung sicherstellt, die § 2 \nTierSchG entspricht. Die Vernachlässigung muss durch ein Gutachten eines \nbeamteten Tierarztes festgestellt werden.\n\n9\n\nBei summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass eine solche Vernachlässigung \nhier vorliegt. Mit Schreiben vom 29.10.2001 hat der Antragsgegner die \nAntragstellerin aufgefordert, die von ihr auf Weiden in Mittelagger, am Nochen, \nBlankenbach und Spichertal gehaltenen 29 Pferde - diese Zahl hat der \nAntragsgegner inzwischen auf derzeit 26 korrigiert - von der Weide zu holen und in \nStallungen unterzubringen. Die Tiere lebten demnach inzwischen auf stark \nheruntergefressenen und verschlammten Weiden. Die Unterstände in Mittelagger \nsowie im Spichertal seien stark beschädigt, baufällig und zum Teil mit Pferdemist \ngefüllt (vgl. die Fotos auf Bl. 118 des Vw). Den Pferden stehe deshalb kein trockener \nund zugfreier Liegeplatz zur Verfügung, der aber im herannahenden Winter \nunbedingt erforderlich sei.\n\n10\n\nDie Antragstellerin reagierte auf diese Aufforderung nicht, wie eine Kontrolle des \nAntragsgegners am 5. November 2001 ergab. Der Amtsveterinär Dr. Franchy hat in \nseinem Vermerk vom 6. November 2001 erneut die mangelhaften Haltungsbedingungen hervorgehoben und in seiner telefonischen Auskunft an das Gericht vom 7. \nNovember 2001 bestätigt.\n\n11\n\nDie Bedingungen der Pferdehaltung durch die Antragstellerin, insbesondere der \nfehlende wetterfeste Unterstand, verstoßen daher aller Wahrscheinlichkeit nach \ngegen das in § 2 Nr. 1 TierSchG normierte Gebot der artgerechten Pflege und \nUnterbringung. Deshalb dürfte beim derzeitigen Erkenntnisstand eine \nVernachlässigung nach § 16 a S. 2 Nr. 2 TierSchG anzunehmen sein. Das Gericht \ngeht davon aus, dass zumindest im Zeitpunkt des Einschreitens das nach § 16 a S. 2 \nNr. 2 TierSchG erforderliche Gutachten des beamteten Tierarztes vorliegen wird, das \ndie Vernachlässigung feststellt. \nTatsachen, die das geplante Einschreiten des Antragsgegners rechtswidrig \nerscheinen lassen könnten, hat die Antragstellerin weder ausreichend dargelegt noch \nglaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO. Insbesondere hat \nsie nicht glaubhaft gemacht, wie sie noch rechtzeitig vor Wintereinbruch für \nausreichenden Schutz der 26 Pferde vor Nässe und Kälte sorgen kann. Die bloße \nAnkündigung, Zelte zum Schutz der Pferde aufzustellen, erscheint schon wegen der \nKürze der verbleibenden Zeit nicht ausreichend, um die Gefahren durch das \nheraufziehende Winterwetter abzuwehren.\n\n12\n\nDie Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 16 a S. 2 Nr. 2 TierSchG liegen \ndemnach vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Wegnahme und \nanderweitige Unterbringung aller Pferde, für die keine ausreichende Unterbringung \nvorhanden ist, erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hat der \nAntragstellerin zuerst die Gelegenheit gegeben, ihre Pferde selber winterfest \nunterzubringen. Auf dem Gestüt der Antragstellerin erscheint dies indes derzeit \nohnehin nicht möglich. Wie der Antragsgegner dem Gericht unwidersprochen \nmitgeteilt hat, hält die Antragstellerin weiterhin mehr als einhundert Pferde, obwohl \nihr der Antragsgegner mit bestandskräftiger Verfügung vom 1. Oktober 1997 eine \nBestandsreduzierung auf dreißig Tiere aufgegeben hatte, weil ihr Gestüt mit der \nPflege und Unterbringung von über 100 Pferden offenbar überfordert war und \nist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n14\n\nDie Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 20 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG. Da hier \nkeine Veräußerung der Pferde, sondern nur ein zeitweise Unterbringung auf Kosten \nder Antragstellerin in Rede steht, bringt die Kammer je Pferd einen \nHauptsachestreitwert von 1000 DM in Ansatz, insgesamt 26.000 DM. Wegen des \nvorläufigen Charakter des Verfahrens waren davon nur die Hälfte, also 13.000 DM, \nzugrunde zu legen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-07/20-l-2392-01","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-07/20-l-2392-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300548","retrieved":"2026-07-09 03:25:25.839816+00:00"}}