{"status":"available","doknr":"OLD300560","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1106.22K4630.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-06","aktenzeichen":"22 K 4630/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\n.\nDie Beklagte erteilte der Beigeladenen zu 1), der persönlich haftenden Gesellschaf-\nterin der Beigeladenen zu 2), auf deren Antrag vom 08. Januar 1999 unter dem 20. \nJanuar 1999 eine Lizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Postgesetz - PostG -. Auf \neinen erneuten Antrag der Beigeladenen zu 1) erweiterte die Beklagte mit Bescheid \nvom 15. September 1999 die Lizenz. Sie erlaubte die Erbringung von Dienstleistun-\ngen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale \naufweisen und qualitativ höherwertig sind, § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Die er-\nlaubte Dienstleistung umfasst nach dem Bescheid vom 15. September 1999 die fol-\ngenden Merkmale:\n\n3\n\n- werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern zu vereinbarten\n Zeiten,\n- garantierte Zustellung von Sendungen zu einem vom Auftraggeber im Einzelfall \nfest-\n gelegten Termin, nicht jedoch an dem auf die Abholung folgenden Werktag,\n- nachträgliche Abrechnung der tatsächlich erbrachten Dienstleistung,\n- Umleitbarkeit bzw. Rückholbarkeit der Sendungen bis zur Übergabe an die Zustel-\nler,\n- Nichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels,\n- weitere Zustellversuche bei erfolgloser erster Zustellung,\n- Ermittlung von Nachsendeadressen bei verzogenen Empfängern, Weitergabe der\n neuen Anschrift an den Auftraggeber und erneuter Zustellversuch im Lizenzgebiet\n bzw. bei erfolgloser Recherche Rückgabe der Sendung spätestens am folgenden\n Werktag,\n- Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen in einer Höhe von \nbis\n zu 20 DM je Sendung,\n- auf Wunsch des Auftraggebers Zustellung zu einer bestimmen Urzeit sowie\n- persönliche Übergabe von Sendungen an den Empfänger, elektronische Dubletten-\n kontrolle und Dublettenkontrolle vor Ort.\n\n4\n\nAm 08. Juni 2000 beantragte die Beigeladene zu 1) die Zustimmung der Beklag-\nten zur Übertragung der Lizenz auf die Beigeladene zu 2). Mit Bescheid vom 14. Juni \n2000 erteilte die Beklagte die Zustimmung. Die Übertragung erfolgte durch schriftli-\nchen Vertrag, der auf den 12. Juni 2000 datiert ist. \n\n5\n\nDie Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post beteiligte die Klägerin \nnicht am Verwaltungsverfahren.\n\n6\n\nAm 5. Juni 2000 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n7\n\nSie trägt vor, die erteilte Lizenz greife in ihre gesetzliche Exklusivlizenz nach § 51 \nAbs. 1 Satz 1 PostG ein. § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG begründe für sie ein drittschüt-\nzendes Abwehrrecht. Daraus folge ihre Klagebefugnis. Die Lizenz sei verfahrensfeh-\nlerhaft erteilt worden: Sie, die Klägerin, hätte nach § 13 Abs. 2 VwVfG beteiligt wer-\nden müssen. Ihr Recht auf Anhörung sei verletzt worden. Außerdem habe die Regu-\nlierungsbehörde für Telekommunikation und Post den Sachverhalt nicht vollständig \nermittelt. Schon dies müsse zur Aufhebung der Lizenz führen, weil der Tatbestand \ndes § 51 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG prognostische Elemente enthalte. Die Lizenz verstoße \nauch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 VwVfG.\n\n8\n\nArt. 143b GG stelle die verfassungsrechtliche Abschirmung der Exklusivlizenz \ngegenüber dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG dar. Deshalb könne \ndie Beigeladene sich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gegenüber der Exklusivli-\nzenz nicht berufen.\n\n9\n\nDer Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG bedürfe einer Auslegung, die \ndem Recht der Europäischen Union konform sein müsse. Deshalb sei das Merkmal \nder Trennbarkeit nur gegeben, wenn ein Bedarf von Wirtschaftsteilnehmern an den \nPostdienstleistungen des Lizenznehmers bestehe. Der Gesetzgeber habe sich näm-\nlich an die Corbeau-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes anlehnen wollen. \nDies folge aus der Niederschrift der 42. Sitzung des Postausschusses. Ein wirtschaft-\nlicher Bedarf an den durch die Lizenz genehmigten Dienstleistungen bestehe jedoch \nnicht: Umfragen hätten ergeben, dass lediglich bei etwa einem Prozent der Briefsen-\ndungen ein Interesse an einer taggleichen Zustellung bestehe. Auch das Interesse \nan einer termingenauen Zustellung sei verschwindend gering. Der Sendungsinhalt \noder Gründe in der Person des Absenders müssten eine termingenaue Zustellung \nschon erfordern. Im wesentlichen diene die termingenaue Zustellung deshalb dazu, \ndas Exklusivrecht der Klägerin aus § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG zu umgehen. Entschei-\ndend für die Inanspruchnahme der Beigeladenen sei nämlich der niedrigere Preis. In \nder Praxis entwickele sich ein System der Netzzustellung ohne Eigenverantwortlich-\nkeit des Lizenznehmers. Wie die übrigen Tatbestandsmerkmale verstanden würden, \nsei aus der Lizenzpraxis der Beklagten nicht erkennbar. Die Dienstleistungen der \nBeigeladenen seien nicht höherwertig. Entscheidend für die Höherwertigkeit einer \nDienstleistung sei der Preis: Dies folge aus der 18. Erwägung der Richtlinie 97/67/EG \ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 - Postrichtli-\nnie - und aus dem Schlussantrag des Generalanwalts Tesauro im Corbeau-\nVerfahren.\n\n10\n\nAußerdem setze § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG voraus, dass die Lizenzerteilung \nnicht das wirtschaftliche Gleichgewicht des von der Klägerin erbrachten \nUniversaldienstes gefährde. Dies erfordere eine prognostische Beurteilung durch die \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zumindest in der \nÜbergangsphase bis zum Auslaufen der gesetzlichen Exklusivlizenz. In dieser Zeit \nsei das Ausgleichssystem des Postgesetzes noch nicht funktionsfähig. Die Klägerin \nverweist hierzu auf die aus einem Rechtsgutachten für die DPAG hervorgegangene \nAbhandlung von Danwitz, \"Alternative Zustelldienste und Liberalisierung des \nPostwesens\". Die Bedeutsamkeit des wirtschaftlichen Gleichgewichts folge weiter \naus der Pflicht der Beklagten zur Beachtung der Regulierungsziele nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 PostG.\n\n11\n\nAllerdings sei den Mitgliedstaaten eine Liberalisierung des Postmarktes über die \nMindestbestimmungen der Postrichtlinie nach Art. 26 dieser Richtlinie möglich. Dies \nmüsse jedoch mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft \n(EGV), insbesondere mit Art. 86 Abs. 2 EGV vereinbar sein. Die Liberalisierung dürfe \nnicht dazu führen, dass dem den Universaldienst leistenden Unternehmen - in \nDeutschland der Klägerin - die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung zu \nwirtschaftlich tragbaren Bedingungen nicht mehr möglich sei. Art. 86 Abs. 2 EGV sei \neine Schutznorm für das Monopolunternehmen. Eine förmliche Betrauung der \nKlägerin mit der Erbringung des Universaldienstes sei nicht erforderlich.\n\n12\n\n§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG betreffe nur neue Dienste. Auf die Tätigkeit der \nBeigeladenen sei die Vorschrift auch dem Grunde nach nicht anwendbar, diese \ngreife nur dann nicht in die Exklusivlizenz ein, wenn sie alle Merkmale des \nKurierdienstes erfülle. § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG sei Spezialnorm gegenüber § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\n1. die durch die Beklagte der Beigeladenen am 20. Januar 1999 erteilte \nLizenz in der Fassung des Bescheides vom 15. September insoweit \naufzuheben, als sie sich auf Dienstleistungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 PostG bezieht,\n\n15\n\n2. hilfsweise,\ndie Lizenz zur termingenauen Zustellung insoweit aufzuheben, als der \nBeigeladenen damit gestattet wird,\n\n16\n\na) derartige Postdienstleistungen für Geschäftskunden, insbesondere gewerbliche \nKunden, freiberuflich tätige Unternehmer, juristische Personen des Privatrechts \nund des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen der öffentlichen Hand zu \nerbringen, ohne dass durch die Beförderung Rechtsvorteile für den Kunden \nbzw. den Absender der Briefe entstehen;\nb) Dienstleistungen für Geschäftskunden, insbesondere den unter a) genannten \nPersonenkreis, zu erbringen, ohne dass der Sendungsinhalt oder sonstige in \nder Person des Absenders liegende Gründe eine Zustellung zu einem \nbestimmten Kalenderdatum erforderten;\nc) die von der Klägerin für vergleichbare Sendungsformate verlangten Entgelte zu \nunterschreiten;\nd) inhaltsgleiche Briefsendungen mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm zu \nbefördern\n3. weiter hilfsweise\nfestzustellen, dass der Beigeladenen mit der Lizenz zur termingenauen \nZustellung nicht gestattet wird, Postdienstleistungen mit den unter 2. a) \nbis d) genannten Inhalten zu erbringen,\n4. weiter hilfsweise \nfestzustellen, dass die Lizenz zur termingenauen Zustellung eine Zustellung durch \nden Lizenznehmer, hier die Beigeladene, voraussetzt und die Leistungserbringung \ndurch Einrichtung eines Beförderungsnetzes, in dem Leistungsbestandteile der \nBeförderungskette durch andere Lizenznehmer im eigenen Namen erbracht werden, \ndurch die Lizenz zur termingenauen Zustellung nicht gestattet ist.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hält die Klage mangels Klagebefugnis der Klägerin für unzulässig: Die erteilte Lizenz befreie \ndie Beigeladene nicht von der Beachtung der Exklusivlizenz. Einen Schutz vor Konkurrenz gebe es im \nGewerberecht nicht. Die Leistungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG seien nicht von der Exklusivlizenz \numfasst. Der Gesetzgeber habe nicht sämtliche vom EuGH in der Corbeau-Entscheidung erörterten \nKriterien in die gesetzliche Regelung aufgenommen. Es komme nur auf die Unterscheidbarkeit sowie \ndie qualitative Höherwertigkeit in Gestalt besonderer Leistungsmerkmale an. Den gesetzlichen \nAnforderungen genüge die merkliche Hebung des Standards einer einfachen Postdienstleistung. Dies \ntreffe auf die Abholung beim Absender, eine schnellere oder zuverlässigere Verteilung und die \nUmlenkbarkeit der Sendungen zu. Deshalb enthalte die Lizenz keine Regelung gegenüber der \nKlägerin. Die gesetzliche Exklusivlizenz diene nicht der Finanzierung des Universaldienstes. Sie sei \nder Klägerin vielmehr verliehen, um ihr die Umstellung auf die Bedingungen des freien Marktes nach \nAuslaufen der Exklusivlizenz zu ermöglichen. Das wirtschaftliche Gleichgewicht der Klägerin sei \nunerheblich. Es sei auch nicht Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG. Außerdem ermögliche die \nGefährdung des Regulierungszieles lediglich Nebenbestimmungen (§ 6 Abs. 2 PostG). Das \nBedarfsmarktkonzept habe der Gesetzgeber nicht übernommen. \n\n20\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n21\n\nSie hält die angefochtene Lizenz für rechtmäßig\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nMit dem Antrag zu 1. ist die Klage zulässig.\n\n25\n\nGegenstand der Anfechtungsklage ist die Lizenz vom 20 Januar 1999 in der \nFassung des Bescheides vom 15. September 1999, soweit darin der Beigeladenen \nPostdienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG erlaubt worden sind.\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht Köln ist gem. § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO örtlich zuständig. \n\n27\n\n§ 52 Nr. 1 VwGO ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten, \ndie sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder \nRechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen \nBezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Vorliegend streiten die Parteien um die \nRechtmäßigkeit der Erteilung einer Lizenz nach § 6 PostG. Da mit der Lizenz die \nErlaubnis erteilt wird, Dienstleistungen zu erbringen, erstreckt sie sich nicht auf \nunbewegliches Vermögen (Grundstücke oder grundstücksähnliche Rechte).\n\n28\n\nDie Streitigkeit bezieht sich aber auch nicht auf ein ortsgebundenes Recht oder \nRechtsverhältnis i.S.d. § 52 Nr. 1 VwGO. Ortsgebundenheit eines (subjektiven) \nRechts oder Rechtsverhältnisses setzt voraus, dass das Recht oder das \nRechtsverhältnis zu einem bestimmten Territorium in einer besonderen Beziehung \nsteht. Der Bezug zu einem konkreten Gebiet muss so prägend sein, dass das Recht \noder das Rechtsverhältnis ohne das ortsspezifische Element rechtlich nicht beurteilt \nwerden kann,\n\n29\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juli 1962 - VII ER \n420.62 - Buchholz 310, § 52 Nr. 2; Beschluss vom 30. Januar 1964 - II ER \n402.63 - Buchholz 310 § 52 Nr. 3; Urteil vom 03. März 1989 - 8 C 98/85 - \nNVwZR-RR 1990, 44; Eyermann-Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 52 Rn. 3 ff \nm.w.N.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 52 Rn. 6; Kopp/Schenke, \nVwGO, 12. Aufl. 2000, § 52 Rn. 7; Sodann-Ziekow, VwGO, § 52 Rn. 8 (Stand: \nJuli 2000); Schoch-Bier, VwGO, § 52 Rn. 5 (Stand: 2001).\n\n30\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine \nsolche Ortsgebundenheit vor, wenn das verliehene Recht mit der Standortfrage \n\"steht und fällt\",\n\n31\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 1996 - 7 AV \n11-18/96 - NJW 1997, 1022.\n\n32\n\nDaran fehlt es bei der Erteilung von Lizenzen nach § 6 PostG. Ein derartiger \nOrtsbezug lässt sich weder § 6 Postgesetz noch den sonstigen Vorschriften des \nPostgesetzes entnehmen, die bei der Erteilung der Lizenz rechtlich bedeutsam sind. \nDies gilt zunächst für § 51 Satz 2 Nr. 4 PostG, der die hier strittigen Voraussetzungen \nfür die Erteilung der angefochtenen Lizenz enthält. Die dort genannten Tatbestands-\nmerkmale - Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, \nbesondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind - weisen \nersichtlich keinen besonderen Bezug zu einem konkreten Territorium auf. Für die \nErteilung der Lizenz ist unerheblich, wo die Dienstleistung des Gewerbetreibenden \nerbracht wird.\n\n33\n\nAuch die Regelung des § 6 Abs. 1 PostG begründet keinen derartigen \nOrtsbezug. Hiernach hat der Antragsteller \"denjenigen Teil des Bundesgebietes\" zu \nbezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll, und die \nBehörde erteilt regelmäßig die Lizenz hierfür. Die örtliche Lage des Lizenzgebietes \ninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist rechtlich ohne Belang. Dies gilt auch \ndann, wenn man mit der Beklagten eine bestimmte Mindestgröße verlangen wollte. \nDenn sie könnte in jedem Teil des Bundesgebietes erreicht werden, ohne dass sich \ndadurch unterschiedliche rechtliche Fragestellungen ergäben.\n\n34\n\nGegen eine Ortsgebundenheit und die hiermit einhergehende Zuständigkeit \nzahlreicher Verwaltungsgerichte im Bundesgebiet spricht schließlich die \nKonzentrationswirkung, die das Postgesetz bezweckt, nach der nur eine \nBundesbehörde über die Erteilung von Lizenzen entscheiden soll. In derartigen \nFällen der Kompetenzbündelung im Verwaltungsverfahren bei einer einzigen \nBehörde soll diese Konzentration im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht \naufgelöst werden,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 10 Dezember 1996 - 7 AV 11-18/96 - a.a.O.; \nEyermann/Schmidt, a.a.O., Rn. 5; Redeker/v. Oertzen, a.a.O. Rn. 6.\n\n36\n\nHierfür spricht ferner, dass auf dem Gebiet des Postwesens dem Grundsatz der \nChancengleichheit im Wettbewerb erhebliches Gewicht zukommt und die \nChancengleichheit durch die Konzentration und eine einheitliche \nEntscheidungspraxis im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren \nnachhaltig gefördert wird. Da die Sicherstellung der Chancengleichheit im \nWettbewerb auch gerade für die Übergangszeit bis zur völligen Freigabe des Marktes \nvon erheblicher Bedeutung ist, dient die Konzentration im gerichtlichen Verfahren in \nbesonderem Maße der Sicherstellung dieses Regulierungszieles in der Über-\ngangszeit.\n\n37\n\nDie Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie macht die Verletzung \neines subjektiv-öffentlichen Rechtes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 u. 2 PostG geltend. \nDiese Vorschrift dient - auch - dem Schutz der Klägerin,\n\n38\n\na. A.: Gramlich, Gesetzliche Exklusivlizenz, Universaldienstpflichten und \n\"höherwertige\" Dienstleitungen im PostG 1997, S. 99; widersprüchlich: LG \nLüneburg, Urteil vom 30. Juli 1998 - 11 O 10/98 -, S. 16 und 17 der \nUrteilsausfertigung.\n\n39\n\nDas Lizensierungsverfahren gemäß §§ 5 ff. PostG dient nicht nur der Prüfung, ob \ndurch die geschäftliche Betätigung der Beigeladenen zu 2) öffentliche Interessen \nbeeinträchtigt werden können. Ein beachtenswerter Drittschutz muss nämlich nicht \naus dem Genehmigungstatbestand selbst folgen - hier § 6 PostG -, sondern kann \nnach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch durch Vorschriften \nvermittelt werden, die dessen Voraussetzungen ausfüllen. § 51 PostG stellt eine \nsolche Vorschrift dar, die § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PostG ausfüllt. § 51 Abs. 1 Satz 1 \nPostG verschafft der Klägerin ein staatlich gewährtes Exklusivrecht, das darauf \ngerichtet ist, Dritte aus dem Tätigkeitsbereich des Inhabers der Exklusivlizenz \nauszuschließen. Die Klägerin ist als Trägerin der Exklusivlizenz in § 51 Abs. 1 Satz 1 \nPostG ausdrücklich genannt und damit eindeutig individualisiert. Sie kann von der \nLizenzerteilung an Konkurrenzunternehmen auch rechtlich betroffen sein.\n\n40\n\nZwar gestaltet eine Lizenzerteilung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG nicht den \nGeltungsbereich der gesetzlichen Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG um. \nDenn der Umfang des Sonderrechtes, welches der Klägerin während der \nGeltungsdauer des Übergangsregimes gesetzlich eingeräumt ist, kann durch \nLizenzerteilungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG rechtlich nicht verändert werden. \nUnabhängig von Lizenzerteilungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG steht der Klägerin \nnämlich nach Satz 1 dieser Vorschrift das Recht zu, Briefsendungen und adressierte \nKataloge, deren Einzelgewicht weniger als 200 g und deren Einzelpreis bis zum \nfünffachen des am 31. Dezember 1997 geltenden Preises für entsprechende \nPostsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu \nbefördern.\n\n41\n\nJedoch folgt die Klagebefugnis der Klägerin aus dem Umstand, dass das \ngesetzliche Sonderrecht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG die Eigenschaft der \nExklusivität einbüßt, wenn Lizenzerteilungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG den \nzugunsten der Klägerin reservierten Bereich unrechtmäßig erfassen. Dies macht die \nKlägerin geltend und eine derartige Rechtsverletzung erscheint auch nicht \nausgeschlossen. \n\n42\n\nMit dem Hauptantrag zu 1. ist die Klage unbegründet. \n\n43\n\nDer Lizenzbescheid findet eine hinreichende Rechtsgrundlage in §§ 5 Abs. 1; 6; 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 PostG.\n\n44\n\nDer angefochtene Lizenzbescheid ist formell rechtmäßig.\n\n45\n\nDie Klägerin ist durch die Sachverhaltsermittlung der Beklagten im \nVerwaltungsverfahren nicht in eigenen Rechten verletzt. Der in § 24 VwVfG \nnormierte Untersuchungsgrundsatz sichert das öffentliche Interesse im \nVerwaltungsverfahren. Eine ungenügende Sachaufklärung der Verwaltungsbehörde \nrechtfertigt in Fällen rechtlich gebundener Entscheidung nicht die gerichtliche \nAufhebung der Verwaltungsentscheidung, sondern das Gericht ist nach § 86 VwGO \nverpflichtet, den Sachverhalt in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang \nselbst aufzuklären,\n\n46\n\nvgl. Knack, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2000, § 24 Rn. 24 m. w. \nN.\n\n47\n\nDie Entscheidung der Beklagten über einen Lizenzantrag gemäß § 6 PostG ist \nrechtlich gebunden,\n\n48\n\n vgl. von Danwitz, Alternative Zustelldienste und\n Liberalisierung des Postwesens, S. 113.\n\n49\n\nDenn die Lizenz ist zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Bei der \nEntscheidung ist der Beklagten - wie noch auszuführen ist - weder ein Beurteilungs- \nnoch ein Ermessensspielraum eingeräumt noch enthält die Entscheidung \nprognostische Elemente, die der Klägerin ein Recht auf eine gerechte Abwägung \neröffnen könnten.\n\n50\n\nDer Lizenzbescheid verletzt auch nicht Beteiligungsrechte der Klägerin. Zwar hat \ndie Beklagte die Klägerin am Lizensierungsverfahren nicht beteiligt. Dies ist indes \nunschädlich. \n\n51\n\nAus § 44 PostG i. V. m. § 74 Abs. 2 TKG folgt kein Recht der Klägerin auf \nBeteiligung am Lizenzerteilungsverfahren. Diese Vorschriften regeln lediglich die \nBeiladung im Verfahren vor den bei der Regulierungsbehörde gebildeten \nBeschlusskammern. Lizenzen nach § 5 PostG werden indes nicht im Be-\nschlusskammerverfahren, sondern im Verwaltungsverfahren nach §§ 9 ff. VwVfG \nerteilt, wie sich aus § 46 Abs. 1 PostG ergibt.\n\n52\n\nEine einfache Hinzuziehung der Klägerin zum Lizenzerteilungsverfahren gemäß \n§ 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG hat die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Denn sie \nhat bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens i. S. d. § 114 \nVwGO nicht überschritten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung noch entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Hierbei hat sich die \nBeklagte in vertretbarer Weise davon leiten lassen, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 4 \nPostG die Entscheidung über den Lizenzantrag innerhalb von sechs Wochen \nerfolgen soll. Es erscheint nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagten nach ihrer \nEinschätzung eine regelmäßige Beachtung dieser - auch im Hinblick auf Artikel 12 \nGG knapp bemessenen - Entscheidungsfrist bei einer Hinzuziehung der Klägerin im \nVerfahren erschwert würde.\n\n53\n\nIm übrigen wäre eine Verletzung in Beteiligungsrechten der Klägerin - etwa aus § \n13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - nach § 46 VwVfG rechtlich unerheblich. Hiernach kann die \nAufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb verlangt werden, weil er \nunter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, sofern die \nVerletzung die Entscheidung der Behörde in der Sache offensichtlich nicht beein-\nflusst hat. Dies ist stets der Fall, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung weder ein \nErmessen noch ein Beurteilungsspielraum oder ein sogenannter \nGestaltungsspielraum zustand,\n \n vgl. Kopp-Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2000,\n § 46 Rn. 22.\n\n54\n\nDie Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, \neine Lizenz zu erteilen, ist rechtlich gebunden, sie füllt weder einen Ermessens-, \nBeurteilungs- oder Gestaltungsspielraum aus. Aus den nachfolgenden Gründen \nverletzt diese Entscheidung die Klägerin auch nicht in ihren Rechten. Deshalb hätte \neine Missachtung von Beteiligungsrechten der Klägerin die zu treffende \nSachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst. Denn die Beklagte war gemäß § 6 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 PostG im Rahmen gebundener Verwaltung ohnehin \nverpflichtet, den Lizenzbescheid zu erteilen, weil Versagungsgründe nicht \nvorliegen.\n\n55\n\nDer Lizenzbescheid ist schließlich nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die \nKlägerin vor Erlass des Bescheides nicht angehört wurde. Hierbei kann dahinstehen, \nob die Beklagte die Klägerin nach § 28 Abs. 1 VwVfG hätte anhören müssen, obwohl \nsie nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens war,\n\n56\n\nvgl. zum Meinungsstreit, Knack, a. a. O., § 28 Rn. 8.\n\n57\n\nEine vorherige Anhörung der Klägerin war nämlich nicht geboten, § 28 Abs. 2 VwVfG. Die \nAnhörung im Verwaltungsverfahren soll dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum \nVerfahrensgegenstand und Verfahrensgang geben, um ihn vor Überraschungsentscheidungen zu \nbewahren,\n\n58\n\n vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. November 1999 - 13 B 47/00 -\n.\n\n59\n\nDer Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und die konträren \nRechtsauffassungen der Klägerin und der Beklagten lagen aber bereits durch die \nvorangegangene Korrespondenz im Zusammenhang mit früheren \nLizensierungsverfahren offen zu Tage.\n\n60\n\nZudem wäre ein etwaiger Anhörungsfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 \nVwVfG jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Klägerin im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.\n\n61\n\nDie Lizenz ist auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG).\n\n62\n\nHinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn aus der getroffenen \nRegelung, das heißt aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den \nGründen und sonstigen für die Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres \nerkennbaren Umständen die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des \nVerwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass \ndie Beteiligten ihr Verhalten danach richten können,\n\n63\n\n vgl. Kopp, VwVfG, a.a.O.6. Aufl., § 37 Rn. 5.\n\n64\n\nDiese Bestimmtheit der Lizenz folgt hier aus dem Entscheidungssatz der \nLizenzerweiterung vom 15. September 1999, in dem die erlaubte Dienstleistung im \neinzelnen beschrieben wird. Soweit es den Zustellungszeitpunkt betrifft, hat die \nBeklagte die taggenaue Zustellung und die Zustellung zu einer bestimmten Uhrzeit \ngenehmigt. Eine Zustellung am Folgetag nach der Entgegennahme der Postsendung \nist nicht - auch nicht soweit sie dabei eine bestimmte Uhrzeit einhalten will - erlaubt \nworden. Vielmehr ist die Beklagte ausweislich ihres in den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Prüfvermerks zu Recht davon ausgegangen, \ndass eine Zustellung am Folgetag nicht Antragsgegenstand und damit auch nicht \nGegenstand der angefochtenen Lizenz ist.\n\n65\n\nDie angefochtene Lizenz zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG verletzt die Klägerin nicht in ihren materiellen Rechten.\n\n66\n\nDie Genehmigung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 3, \nAbs. 3 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 PostG besteht \nein Rechtsanspruch auf Erteilung der Lizenz, wenn kein Versagungsgrund nach § 6 \nAbs. 3 PostG vorliegt.\n\n67\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin hat die Behörde bei der Lizenzerteilung \nkeinen Beurteilungsspielraum. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus § 6 Abs. 2 \nSatz 1 PostG, wonach bei der Lizenzerteilung die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 \nPostG zu beachten sind. Sie dirigieren vielmehr den Inhalt möglicher \nNebenbestimmungen, die gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 PostG der Lizenz beigefügt werden \nkönnen, um eine Zielerreichung zu gewährleisten. Dies gilt - wie noch auszuführen ist \n- auch im Hinblick auf das Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG, den \nUniversaldienst sicherzustellen,\n\n68\n\na. A. von Danwitz, a.a.O., S. 118.\n\n69\n\nGemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PostG ist die Lizenz zu versagen, wenn \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Aufnahme einer \nlizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. \nDies ist nicht der Fall. Insbesondere gefährdet die der Beigeladenen zu 2) erlaubte \nTätigkeit nicht die öffentliche Sicherheit. Die Lizenz der Beigeladenen berührt die \ngesetzliche Exklusivlizenz der Klägerin nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG nicht. Die \nPostdienstleistung, welche die Beklagte der Beigeladenen zu 2) genehmigt hat, \nerfüllt nämlich die - hier allein umstrittenen - Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 PostG.\n\n70\n\nDiese Vorschrift ist anwendbar,\n\n71\n\nvgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. November 2000, - 7 U (HS)102/99 - \n.\n\n72\n\nDie Kammer folgt insoweit nicht der gegenteiligen Auffassung des Thüringer \nOberlandesgerichts, \n\n73\n\nvgl. Thüringer OLG, Urteil vom 3. März 1999 - 2 U 920/98 - , Revision vom \nBGH zugelassen durch Beschluss vom 27. April 2000 - I ZR 95/99 - .\n\n74\n\nNach Meinung des Thüringer Oberlandesgerichts sind \"aufgrund der \nGesetzessystematik und des Normzwecks des § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG aus dem \ntatbestandlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG diejenigen \nBeförderungsleistungen auszuklammern, die tatbestandlich >>an sich<< einem \nanderen Ausnahmetatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG zuzuordnen sind, die \ndort aufgestellten tatbestandlichen Voraussetzungen indes nicht erfüllen (Vorrang \nder lex spezialis)\". Der Rückgriff auf § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG sei angesichts \ndieser Gesetzessystematik nur gestattet, wenn die Beförderungsleistungen im \nVergleich zu Kurierdiensten i. S. d. \n§ 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG qualitativ höherwertig seien. Diese Auffassung sei nicht \ngemeinschaftswidrig, weil so der den Universaldienst leistenden Klägerin ein \nhinreichender Markt verbleibe, um ihr wirtschaftliches Gleichgewicht zu sichern.\n\n75\n\nDiese Ansicht, die sich die Klägerin zu eigen macht, findet im Postgesetz keine \nhinreichende Grundlage. Nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nberühren solche Dienstleistungen die gesetzliche Exklusivlizenz der Klägerin nicht, \ndie von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale \naufweisen und qualitativ höherwertig sind. Vergleichsmaßstab für diese Merkmale \nder Dienstleistung ist der Universaldienst. Es kommt nicht darauf an, ob die von der \nBeigeladenen zu 2) erbrachten Beförderungsleistungen im Vergleich zu \nKurierdiensten qualitativ höherwertig sind. Ein Wettbewerbsausschluß für andere \nhöherwertige Dienste ist im Postgesetz nicht vorgesehen. Vor solchen zulässigen \nPostdienstleistungen wird die gesetzliche Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 \nPostG gerade nicht zu dem Zweck abgeschirmt, das wirtschaftliche Gleichgewicht \ndes Universaldienstes aufrecht zu erhalten. \n\n76\n\nDies folgt aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik des Postgesetzes und \nentspricht den gesetzgeberischen Zielvorstellungen.\n\n77\n\nNach § 1 PostG bezweckt das Gesetz auf der Grundlage des Art. 87f. Abs. 1, \nAbs. 2 Satz 1 GG, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb \nzu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu \ngewährleisten. Auf diese Weise wird die 1994 erfolgte Postreform II fortgesetzt, mit \nder u. a. durch Art. 143b Abs. 1 und 2 GG die Umwandlung des Sondervermögens \nDeutsche Bundespost in privatrechtliche Unternehmen eingeleitet worden ist,\n\n78\n\n vgl. zur Entstehungsgeschichte: Gramlich, NJW 1998, 866,\n 867.\n\n79\n\nDie besonderen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Postgesetzes \nberücksichtigen die verfassungsrechtlich garantierten Rechte der Berufs- und \nGewerbefreiheit, wonach grundsätzlich jedermann berechtigt ist, \nPostdienstleistungen am Markt anzubieten. Der regulatorische Rahmen sieht deshalb \nsehr weitreichende Marktzutrittsmöglichkeiten vor,\n\n80\n\n vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, \n BT-Drucksache 13/7774, S. 18.\n\n81\n\nMit dem Postgesetz sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen bereitgestellt \nwerden, um den verfassungsrechtlichen Auftrag zu erfüllen, über Wettbewerb den \nZugang von Wirtschaft und Verbrauchern zu modernen, preiswerten und \nleistungsfähigen Postdienstleistungen zu gewährleisten,\n\n82\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 2.\n\n83\n\nInternationale Erfahrungen zeigen allerdings, dass sich wettbewerbliche \nStrukturen und Verhaltensweisen auf den Postmärkten nicht allein durch die \nAufhebung von Monopolrechten entwickeln. So hatte es etwa in Schweden trotz \nvölliger Aufhebung des Post-\n\n84\n\nmonopols der etablierte Anbieter geschafft, aufkommende Wettbewerber bereits im \nKeim zu ersticken,\n\n85\n\nvgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 1998 \n- 2 U 70/98 -.\n\n86\n\nFür die Umwandlung eines traditionell monopolistisch geprägten Marktes sind die \nbestehenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen \nWettbewerbsbeschränkungen also unzureichend. Denn sie unterstellen grundsätzlich \ndie Existenz eines funktionsfähigen Wettbewerbs und sehen verhal-\ntenskontrollierende Eingriffe und Vorgaben nur bei Vorliegen von Missbräuchen \nmarktbeherrschender Unternehmen vor,\n\n87\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 2, 17.\n\n88\n\nEin wesentliches Ziel der gesetzlichen Bestimmungen besteht deshalb darin, die \nstaatlichen Rahmenbedingungen für den Postsektor so zu gestalten, dass \nchancengleicher Wettbewerb für die neu hinzutretenden Anbieter ermöglicht wird. \nDurch das \"Entdeckungsverfahren Wettbewerb\" soll innovatives und markt-\norientiertes Verhalten durch Nachfrage- und Vorsprungsgewinne der kreativsten und \nkundenfreundlichsten Anbieter belohnt werden,\n\n89\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 17.\n\n90\n\nDie gemäß Art. 87f GG mit Verfassungsrang ausgestattete Sicherung einer \ninfrastrukturellen Grundversorgung im Postsektor hat der Bund dadurch zu \ngewährleisten, dass flächendeckend angemessene und ausreichende \nDienstleistungen im Bereich des Postwesens angeboten werden,\n\n91\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 17.\n\n92\n\nDabei wurde die dem bisherigen Ordnungsrahmen zugrundeliegende \nVorstellung, wonach die Infrastruktursicherung des Ausschlusses von Wettbewerb \nbedarf, vom Gesetzgeber - wie sich aus Art. 87f Abs. 2 GG ergibt - verworfen,\n\n93\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 18.\n\n94\n\nDoch zur Bewältigung des anstehenden Strukturwandels erhielt die Klägerin im \nBereich lizenzpflichtiger Postdienstleistungen bis zum 31. Dezember 2002 eine \ngesetzliche Exklusivlizenz für die Briefbeförderung unterhalb der kombinierten \nGewichts- und Preisschwelle von 200 g und 5,50 DM,\n\n95\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 33.\n\n96\n\nDenn der Gesetzgeber hat der Klägerin die sie betreffenden Folgelasten der \nzweiten Postreform - wie die Kosten für die Übernahme der Versorgungslasten oder \ndie Vorbereitung des Börsenganges - aufgebürdet, ohne dass aus Art. 143b Abs. 3 \nGG hierzu eine Verpflichtung resultierte, zumal Art. 143a Abs. 1 GG auch andere \nLösungsmöglichkeiten aufzeigt.\n\n97\n\nDeshalb dient die Exklusivlizenz dem kompensatorischen Zweck, die notwendige \nUmstrukturierung der Klägerin von einer Verwaltungsbehörde zu einer \nbetriebswirtschaftlich agierenden Aktiengesellschaft abzusichern. Ein \nÄnderungsvorschlag des Bundesrates, der die Exklusivlizenz darüber hinaus auch \nmit Lasten aus dem Universaldienst rechtfertigen wollte, wurde im \nGesetzgebungsverfahren nicht übernommen,\n\n98\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 50, 44.\n\n99\n\nIn den Ausschussberatungen wurde nochmals klargestellt, dass die \nExklusivlizenz nicht der Finanzierung eines Universaldienstes dient, weil hierfür ein \nbesonderes Ausgleichsverfahren vorgesehen ist,\n\n100\n\n vgl. Protokoll der 41. Sitzung des Ausschusses für Post-\n und Telekommunikation S. 47, Begründung, a.a.O., S. 50.\n\n101\n\nDas in § 12 ff. PostG geregelte Ausgleichssystem stellt den Universaldienst \nsicher und ist auch während der Zeit des Übergangsregimes, in der nach § 52 PostG \nausschließlich der Klägerin gemäß § 13 Abs. 2 PostG Universaldienstpflichten \nauferlegt werden können, anwendbar,\n\n102\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 50.\n\n103\n\nSteht hiernach fest oder ist zu besorgen, dass eine Universaldienstleistung nicht \nausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder gemäß § 12 Abs. 1 PostG \nleistungsfähige Lizenznehmer verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 PostG \ndazu beizutragen, dass die Universaldienstleistung erbracht werden kann. Dieses \nAusgleichssystem zur Sicherstellung des Universaldienstes entsprechend dem \nRegulierungsziel in \n§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG ist auch während der Geltungsdauer des Übergangsregimes \nfunktionsfähig. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Klägerin im Falle \neiner Inpflichtnahme gemäß §§ 52, 13 Abs. 2 PostG zur Erbringung von \nUniversaldienstleistungen eine nennenswerte Ausgleichszahlung für ihre \nUniversaldienstlasten von seiten ihrer Mitbewerber zu erwarten hat,\n\n104\n\nso aber: von Danwitz, a.a.O., S. 38; ders. in Beck´scher PostG-\nKommentar, § 16 Rn. 59; Herdegen, ebd., § 51 Rn. 25.\n\n105\n\nDenn die Mitbewerber sind zur Leistung einer Ausgleichsabgabe an die Klägerin \nnicht verpflichtet. Vielmehr ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 PostG die \nRegulierungsbehörde gemäß § 16 Abs. 1 PostG verpflichtet, die Ausgleichszahlung \nzu leisten. Die Kammer hegt keinerlei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Behörde \nauch für den Fall, dass - zunächst - die Ausgleichsbeiträge der Mitbewerber der \nKlägerin nach \n§ 12 PostG gering ausfallen sollten. Dies hat allein die Regulierungsbehörde im \nFestsetzungsverfahren nach § 16 Abs. 2 bis 4 PostG zu berücksichtigen.\n\n106\n\nEs bestehen schon keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die \nAnnahme, dass andere Lizenznehmer zu einem Ausgleich nicht in nennenswertem \nUmfang beitragen könnten. Bereits bis zum 30. Juni 1999 hat die \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post mit monatlich steigender Ten-\ndenz 396 Lizenzen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG erteilt, darunter 82 bundesweite \nLizenzen. Im Hinblick auf eine marktübliche Umsatzrendite von allenfalls 5 bis 10 % \ndürften schon kleinere Postunternehmen 1 Mio. DM Umsatz und mehr im \nKalenderjahr erwirtschaften, um marktfähig zu sein. Es spricht deshalb auch einiges \ndafür, dass diese Kappungsgrenze in § 16 Abs. 1 PostG einem Abgabenaufkommen \nnicht wesentlich entgegensteht. Immerhin soll die Umsatzschwelle nur vermeiden, \ndass Verwaltungsaufwand und Ausgleichsbeträge \"in keinem vernünftigen \nVerhältnis\" mehr zueinander stehen,\n\n107\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 48.\n\n108\n\nJedenfalls ist der - durchsetzbare - Ausgleichsleistungsanspruch nach § 15 PostG von der \nRegelung über das Refinanzierungsinstrument in § 16 PostG zu unterscheiden: Zahlungsverpflichtet \nist gem. § 15 Abs. 1 PostG die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,\n\n109\n\ndies verkennt Herdegen, Beck´scher PostG-Kommentar, § 51 Rn. 25, 133 unter \n(versehentlicher) Heranziehung eines Urteils der Kammer vom 6.7.1999, das nicht ergangen \nist.\n\n110\n\nSollte die Ausgleichsleistung gem. § 15 PostG nicht rechtmäßig durch eine Ausgleichsabgabe \nnach § 16 PostG refinanziert werden können, hätte die Ausgleichsleistung nach § 15 PostG als eine \naus Allgemeinmitteln zu finanzierende Subvention zu erfolgen,\n\n111\n\nso schon: Schütz, Universaldienst und Telekommunikation, DVBl. 1997, 1146, (1152) zur \nUniversaldienstabgabe nach § 21 TKG.\n\n112\n\nDenn aufgrund der staatlichen Gewährleistungsverantwortung gem. Art. 87f Abs. 1 GG und Art. 3 \nAbs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/67/EG trifft den Bund eine finanzielle \nEinstandspflicht,\n\n113\n\nvgl. von Danwitz, Beck´scher Kommentar zum PostG, § 16 Rn. 75.\n\n114\n\nEs spricht nämlich vieles dafür, dass die Klägerin sich gegen eine übermäßige Heranziehung zu \nden Kosten des Universaldienstes im Festsetzungsverfahren nach § 16 Abs. 2 - 4 PostG rechtlich mit \nErfolg zur Wehr setzen könnte. Die Inpflichtnahme zur Universaldienstleistung und der Anspruch auf \nAusgleichsleistung nach §§ 52, 13, 15 PostG bleiben hiervon rechtlich unberührt,\n\n115\n\na.A. von Danwitz, Beck´scher Kommentar zum PostG, § 16 Rn. 76.\n\n116\n\nEs kann deshalb offen bleiben, ob § 16 PostG für die dort geregelte Ausgleichsabgabe überhaupt \neine hinreichende Rechtsgrundlage bietet,\n\n117\n\nvgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken: Badura, Unternehmenswirklichkeit und \nInfrastrukturgewährleistung im Bereich des Postwesens, Archiv PT 1997, 277 - 287; Elicker , \nBedenken gegen die Infrastrukturabgabe nach § 16 des Entwurfs zum neuen PostG, Archiv \nPT 1997, 288 - 297; Schütz, a.a.O.; von Danwitz, Beck´scher Kommentar zum PostG, § 16 \nRn. 28 - 49.\n\n118\n\nDie Klägerin wird nämlich im Falle einer Inpflichtnahme nach §§ 52, 13 PostG \nnicht einerseits die Grundversorgung der Bevölkerung mit Postdienstleistungen \nsicherzustellen haben und andererseits die daraus resultierenden Lasten während \ndieser Zeit allein finanzieren müssen, ohne einen nennenswerten Ausgleich dafür zu \nerhalten. Zahlungsverpflichtet ist gem. § 15 Abs. 1 PostG die Regulierungsbehörde \nfür Telekommunikation und Post. Die Ausgleichsabgabe kann im Falle der \nInpflichtnahme von der Klägerin entweder nicht verfassungsgemäß erhoben werden \noder § 16 PostG ist insoweit jedenfalls einer verfassungsgemäßen Auslegung \nzugänglich.\n\n119\n\nZweifel an § 16 PostG könnten übrigens unabhängig von der Frage bestehen, \nwie sich diese Vorschrift mit der Sonderabgaben-judikatur des \nBundesverfassungsgerichts verträgt,\n\n120\n\nvgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 - NJW \n1995, 381; BVerfG, Urteil v. 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274.\n\n121\n\nDenn zur Universaldienstverpflichtung und Zahlung einer Ausgleichsabgabe \ndürfen nur bestimmte Lizenznehmer herangezogen werden, obwohl \nUniversaldienstleistungen auch nichtlizenzpflichtige Leistungen beinhalten können. \n\n122\n\nJedenfalls darf die Klägerin in verfassungskonformer Auslegung des § 16 PostG \naufgrund einer Inpflichtnahme zur Universaldienstleistung gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 \nPostG im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern nicht unbillig benachteiligt werden. § \n13 \nAbs. 2 und 3 PostG eröffnet der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und \nPost ein Entschließungs- und Auswahlermessen bei der Entscheidung, einem \nLizenznehmer Universaldienstleistungspflichten aufzuerlegen. Im Geltungszeitraum \nder gesetzlichen Exklusivlizenz ist dieses Auswahlermessen gem. § 52 PostG dahin \nauf Null reduziert, dass ausschließlich die Klägerin verpflichtet werden kann. In \ndieser Zeitspanne ist es der Regulierungsbehörde daher unmöglich, im Rahmen \neiner Auswahlentscheidung zu beachten, dass die Klägerin im Verhältnis zu anderen \nLizenznehmern nicht unbillig benachteiligt wird; im Falle eines Marktversagens muss \nsie die Klägerin auswählen. Will sich die Regulierungsbehörde gleichwohl \nermessensgerecht entschließen, die Klägerin zur Universaldienstleistung zu \nverpflichten, muss sie deshalb dem Benachteiligungsverbot des § 13 Abs. 3 Satz 2 \nPostG bei der Heranziehung zur Ausgleichsabgabe Rechnung tragen. So könnte \netwa die Erklärung einer Aufrechnung von Ausgleichsabgabe mit Ausgleichsleistung \ngegenüber einer primär und sekundär allein verpflichteten Klägerin im Verhältnis zu \nanderen Lizenznehmern unbillig sein.\n\n123\n\nFür diese Auslegung der Vorschriften des PostG über die Auferlegung von \nUniversaldienstleistungspflichten nach §§ 13, 14 PostG und die Bemessung der \nAusgleichsleistung und der Ausgleichsabgabe nach §§ 15, 16 PostG sprechen \ngewichtige verfassungsrechtliche Gründe. Denn eine alleinige oder übermäßige \nwirtschaftliche Belastung des Lizenznehmers, dem die Verpflichtung zur Erbringung \nder Universaldienstleistung auferlegt wird, wäre verfassungsrechtlich bedenklich.\n\n124\n\nSollte sich die Klägerin als Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost \nwährend der Übergangszeit auf Grundrechte berufen können,\n\n125\n\nvgl. hierzu Herdegen, a.a.O., Verfassungsrechtliche Grundlagen, Rdn. 63 - \n69 m.w.N.; Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz , Art. 87 f (1997), \nRn. 25 m.w.N.; Lerche, in: Maunz-Dürig, Grundrechte, Art. 87 f (1996), Rn. 70 \nm.w.N.,\n\n126\n\nwäre ihre alleinige oder übermäßige Belastung mit den Kosten des \nUniversaldienstes mit der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG schwerlich \nvereinbar. Hierbei spricht einiges dafür, dass es sich bei der Auferlegung der \nRechtspflicht zur Gewährleistung des Universaldienstes um einen Eingriff in den \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Lizenznehmers als \nGewerbetreibenden handelt, da insoweit (nachträglich) in den Rechtsbestand des \nGewerbebetriebes eingegriffen und nicht lediglich Gewinn- und Erwerbschancen auf \ndem streitbefangenen Marktbereich beeinträchtigt werden, die grundsätzlich in den \nRisikobereich des Gewerbetreibenden fallen,\n\n127\n\nvgl. hierzu Kimminich, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 14 GG (1992), Rn. 77 \nff. m.w.N.; Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 14 GG (1991) Rn. 95 ff. m.w.N., 220; \nkritisch Wieland, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 1996, Art. 14 Rn. 43.\n\n128\n\nDenn die Exklusivlizenz der Klägerin nach dem PostG verleiht die Befugnis zur Tätigkeit in dem \nlizensierten Bereich, nicht jedoch die Rechtspflicht zum Tätigwerden im Universaldienstbereich im \nFalle eines Marktversagens.\n\n129\n\nWird einem Lizenznehmer die Universaldienstleistung auferlegt, so kann er zwar \nnach § 15 PostG grundsätzlich hierfür einen Ausgleich von der Regulierungsbehörde \nbeanspruchen. Zugleich ist er jedoch verpflichtet, durch eine Abgabe nach § 16 \nPostG zu dem Ausgleich proportional beizutragen, weil er andernfalls seine \nMarktstellung im Falle einer Inpflichtnahme auf Kosten seiner Wettbewerber weiter \nfestigen könnte,\n\n130\n\nvgl. von Danwitz, Beck´scher PostG-Kommentar, § 16 Rdn. 18; Schütz, \nBeck´scher TKG-Kommentar, 2. Auflage 2000, § 20 Rdn. 18 zur \nUniversaldienstabgabe nach § 21 TKG.\n\n131\n\nFür den Fall, dass der Gesamtumsatz (etwa in der Übergangszeit) allein oder nahezu \nausschließlich auf den verpflichteten Lizenznehmer entfällt, müsste er die \nAusgleichsabgabe als einziges Unternehmen leisten und würde somit die \nAusgleichsleistung nach \n§ 15 PostG wirtschaftlich allein refinanzieren. Sein Rechtsanspruch auf die \nAusgleichsleistung würde wirtschaftlich im Ergebnis allein ihn treffen und der \nAnspruch würde wegen der Identität von ausgleichs- (leistungs-) berechtigten und \nausgleichs- (abgabe-) verpflichteten Lizenzunternehmen faktisch ins Leere \nlaufen.\n\n132\n\nEine derartige alleinige oder übermäßige wirtschaftliche Belastung der Klägerin mit \nden Kosten des Universaldienstes könnte einen unzumutbaren und damit \nunverhältnismäßigen Eingriff in ihren nach Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich \ngeschützten Gewerbebetrieb darstellen. Ihr würde im Interesse der Allgemeinheit ein \nunzumutbares Sonderopfer auferlegt, da sie die mit der Universaldienstleistung \nverbundenen Kosten wirtschaftlich nahezu allein tragen müsste,\n\n133\n\nvgl. Kimminich, a.a.O., Rn. 197 ff. m.w.N.; Papier, a.a.O. Rdn. 357 ff., 362 ff. m.w.N..\n\n134\n\nHierin würde zugleich die Inanspruchnahme eines einzigen Privaten für eine öffentliche Aufgabe \nliegen, da die Bereitstellung und Gewährleistung des Universaldienstes nach Art. 87f Abs. 1 GG sowie \nnach dem EU-Recht eine staatliche Aufgabe ist. Eine derartige Inanspruchnahme der Klägerin ist \njedoch nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn für daraus entstehende unzumutbare Nachteile \neine angemessene Entschädigung geleistet wird,\n\n135\n\nvgl. Wieland, a.a.O., Rn. 123 ff.\n\n136\n\nFolgt man der Ansicht, dass die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht \ndas Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst,\n\n137\n\nvgl. etwa Wieland, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.,\n\n138\n\nso liegt jedenfalls ein Eingriff in das Recht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 \nGG vor, der aus den dargestellten Gründen unzumutbar und damit \nunverhältnismäßig sein dürfte.\n\n139\n\nSollte sich die Klägerin hingegen während der Übergangszeit nicht auf \nGrundrechte berufen können, würde in ihrer alleinigen oder übermäßigen Belastung \nmit den Kosten des Universaldienstes ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff \nin die Gewährleistung der privatwirtschaftlichen Unternehmenstätigkeit nach Art. 87f \nAbs. 2 Satz 1 GG liegen. Denn die Verfassung gewährleistet den privatisierten Unter-\nnehmen während der Übergangszeit eine unternehmerische Aufgabenerfüllung nach \nden Grundsätzen und Garantien der Unternehmenswirtschaftlichkeit sowie des freien \nund unverfälschten Wettbewerbs,\n\n140\n\nvgl. Badura, a.a.O., Rn. 24.\n\n141\n\nEin unzumutbares Sonderopfer der Klägerin würde den Wettbewerb zu ihren \nLasten verfälschen und die Wirtschaftlichkeit der Klägerin als Unternehmen im Kern \ntreffen. Dies wäre mit der Gewährleistung der Klägerin nach Art. 87f Abs. 2 Satz 1 \nGG nicht vereinbar. Da aber § 13 Abs. 3 Satz 2 PostG in verfassungskonformer \nAuslegung des \n§ 16 PostG jedenfalls gewährleistet, dass die Klägerin bei der Heranziehung zur \nAusgleichsabgabe nach § 16 PostG nicht unbillig benachteiligt wird, würden die \nKosten des Universaldienstes auch nicht vollständig auf die Klägerin überwälzt, so \ndass ein unzulässiger Eingriff in durch das Grundgesetz gewährleistete Rechte nicht \nvorliegt. Auf das Verhältnis von Primär- und Sekundärrechtsschutz im Falle \nstaatlicher Ausfallhaftung kommt es deshalb nicht an,\n\n142\n\na.A. von Danwitz, Beck´scher Kommentar zum PostG, § 16 Rn. 76.\n\n143\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin steht das Ausgleichssystem der §§ 12 ff. \nPostG auch mit Inkrafttreten des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 am 1. \nJanuar 1998 zur Verfügung. Denn nach §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 PostG wird der \nAusgleich ohnehin erst nach Ablauf des Kalenderjahres gewährt, in dem ein Defizit \nbei der Erbringung des Universaldienstes entstanden ist.\n\n144\n\nDie befristete Exklusivlizenz der Klägerin dient damit nicht der Sicherstellung des \n(unbefristeten) Universaldienstes, sondern dem Ausgleich von Altlasten, welche die \nKlägerin insbesondere aufgrund der Übernahme der Beamten der früheren \nDeutschen Bundespost treffen. Hieran hat sich durch die Stellungnahme des \nBundesrates vom \n16. Mai 1997,\n\n145\n\n vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 36, Ziff. 8,\n\n146\n\nmit der § 6 Abs. 2 PostG im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens in das \nPostgesetz eingefügt wurde, nichts verändert. Mit einem nur befristet zur Verfügung \nstehenden Mittel (Exklusivlizenz) ließe sich nämlich ein zeitlich unbegrenzt \nerwünschter Erfolg (Universaldienst) auf Dauer kaum sicherstellen. Auch unter \nBeachtung der Sonderheiten des Übergangsrechts (§ 52 PostG) hat die Beklagte bei \nLizenzerteilungen an Ortspostbetriebe nicht zu prüfen, ob das wirtschaftliche \nGleichgewicht der Klägerin gefährdet wird,\n\n147\n\n ebenso: Herdegen, a.a.O., § 51 Rn. 90, 130 - 133.\n\n148\n\nDenn vor einer verfügten Inpflichtnahme der Klägerin nach §§ 52, 13 Abs. 2 \nPostG sind gem. § 6 Abs. 2 PostG wirtschaftliche Interessen der Klägerin schon \ndeshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG der \nUniversaldienst, nicht aber das wirtschaftliche Gleichgewicht der Klägerin si-\ncherzustellen ist. Im Falle einer (derzeit nicht erfolgten) Inpflichtnahme der Klägerin \nist in §§ 12 ff. PostG ein anwendbares und funktionsfähiges Ausgleichssystem \nvorgesehen, um die auferlegten Universaldienstlasten unter wirtschaftlich \nzumutbaren Bedingungen tragbar zu gestalten. Die Entscheidung über eine \nLizenzerteilung nach § 6 PostG ist deshalb weder von Beurteilungsspielräumen \nabhängig noch mit ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen befrachtet. Im übrigen \nkönnen die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen \nallenfalls Maßstab der Entgeltgenehmigung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG \nsein.\n\n149\n\nDiese Gesetzessystematik - Förderung des Wettbewerbs und Sicherstellung des \nUniversaldienstes durch einen Ausgleichsmechanis-\nmus - entspricht auch europäischem Recht. \n\n150\n\nNach Erwägung (16) der Postrichtlinie erscheint es gerechtfertigt, bestimmte \nreservierbare Dienste beizubehalten, um das Funktionieren des Universaldienstes \nunter finanziell ausgewogenen Bedingungen zu gewährleisten. Nach Art. 7 der \nPostrichtlinie kann jeder Mitgliedsstaat für den Anbieter von Universal-\ndienstleistungen bestimmte Dienste reservieren. Nach Erwägung (21) der \nPostrichtlinie besteht aber kein Grund, neue Dienste (Dienste, die sich von \ntraditionellen Postdiensten deutlich unterscheiden) für die Anbieter von \nUniversaldienstleistungen zu reservieren. Auch steht gemäß Erwägung (42) und Art. \n26 der Postrichtlinie dem nichts entgegen, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen im \nPostsektor beibehalten oder einführen, die liberaler sind als die in dieser Richtlinie \nvorgesehen Maßnahmen. Insbesondere kann ein Mitgliedstaat gemäß Art. 9 Abs. 4 \nund Erwägung (23) der Postrichtlinie zur Sicherung des Universaldienstes, wenn \nfeststeht, dass die in dieser Richtlinie vorgesehen Universaldienstpflichten eine \nunverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Anbieter von \nUniversaldienstleistungen darstellen, einen Ausgleichsfonds zur Finanzierung der \nUniversaldienstverpflichtung einrichten.\n\n151\n\nVon den sonach gemeinschaftsrechtlich gleichwertigen Möglichkeiten, den \nUniversaldienst entweder durch die Reservierung eines bestimmten \nDienstleistungsbereiches oder durch ein besonderes Ausgleichssystem \nsicherzustellen, hat der deutsche Postgesetzgeber dadurch in §§ 12 ff. PostG \nGebrauch gemacht, dass er ein funktionsfähiges Ausgleichssystem eingeführt hat. \nDieses Verständnis des Gesetzes wird auch von der Europäischen Kommission \ngeteilt und europarechtlich für unbedenklich gehalten,\n\n152\n\n vgl. Protokoll der 40. Sitzung des Ausschusses für Post- und \n Telekommunikation, S. 22 ff.\n\n153\n\n§ 51 PostG ist in diese allgemeine europäische Postpolitik ebenso eingeordnet \nwie in den Rahmen der vorherrschenden gesetzgeberischen Zielsetzung, \nfunktionsfähigen \n\n154\n\nWettbewerb herzustellen und den Universaldienst durch ein funktionsfähiges \nAusgleichssystem sicherzustellen.\n\n155\n\nDem stehen Art. 86 Abs. 2 Satz 1 EGV n.F. und die Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes, insbesondere die Entscheidung,\n\n156\n\n EuGH, EuZW, 939,422 - Corbeau -,\n\n157\n\nnicht entgegen.\n\n158\n\nDem Recht der Europäischen Union kommt nach der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs Vorrang vor dem nationalen Recht zu,\n\n159\n\nvgl. EuGH, RS 6/64, Costa/ENEL, EuGHE 1964, 1251, Rz. 12.\n\n160\n\nSofern eine nationale Rechtsvorschrift dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, ist \ndie Rechtsfolge dieser Vorrangsregel, dass das nationale Recht im einzelnen \nKonfliktfall zurücktreten muss. Diese Prüfung erschöpft die Aufgabe des nationalen \nGerichtes nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist zudem bei der \nAnwendung des nationalen Rechts und insbesondere von Rechtsvorschriften, die zur \nUmsetzung einer Richtlinie erlassen wurden, dieses Recht soweit wie möglich \nanhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen,\n\n161\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 1999, RS. C-131/97, Rn. 48; Urteil vom \n4. März 1999, RS. C-258/97, Rn. 25; Slg. 1998, 5199 (5219; Rn. 18) - Coote -\n.\n\n162\n\nNach Artikel 86 Abs. 2 Satz 1 EGV gelten die Vorschriften dieses Vertrages, \ninsbesondere die Wettbewerbsregeln für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von \nallgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines \nFinanzmonopols haben, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die \nErfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich \nverhindert.\n\n163\n\nDie Kammer kann dahinstehen lassen, ob die Klägerin als Unternehmen im \nSinne des Artikel 86 Abs. 2 Satz 1 EGV,\n\n164\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 18. November 1997 \n- 22 K 187/94 -,\n\n165\n\nmit der Erfüllung besonderer Aufgaben i. S. d. Vorschrift schon vor einer \nInpflichtnahme nach §§ 52, 13 Abs. 2 PostG überhaupt betraut ist,\n\n166\n\nablehnend Gramlich, a.a.O., S. 94.\n\n167\n\nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes muss das \nUnternehmen kraft Gesetzes oder eines sonstigen Aktes der öffentlichen Gewalt mit \nder Erbringung der Dienstleistung betraut worden sein,\n\n168\n\nvgl. Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, Artikel \n90, Rn. 49.\n\n169\n\nÄußerst zweifelhaft ist daher, ob bereits dem Diskriminierungsverbot des § 20 \nAbs. 2 GWB und der zur Zeit noch fehlenden Ausweichmöglichkeit auf andere \nflächendeckend tätige Briefbeförderer ein hoheitlicher Betrauungsakt der Klägerin zur \nErbringung von Universaldienstleistungen entnommen werden kann.\n\n170\n\nJedenfalls verletzt die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Klägerin nicht in \ngeschützten Rechten. Der europäische Gerichtshof hat im Corbeau-Urteil lediglich \nentschieden, wieweit der nationale Gesetzgeber das Postmonopol äußerstenfalls \nerstrecken darf, ohne gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft zu \nverstoßen. Ein Monopol darf hiernach allenfalls dann aufrechterhalten bleiben, wenn \nneben weiteren Voraussetzungen auch das wirtschaftliche Gleichgewicht der \nDienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durch die Zulassung von \nWettbewerb bedroht ist. Über eine Pflicht etwa des nationalen Gesetzgebers, \ngewisse Dienstleistungen zu reservieren, ist damit nichts bestimmt. Vielmehr ist der \nnationale Gesetzgeber nicht gehindert, ein weniger weitgehendes \nBriefbeförderungsmonopol oder - wie etwa Schweden und Finnland - überhaupt kein \nBriefbeförderungsmonopol vorzusehen. Dementsprechend hat der deutsche \nPostgesetzgeber die früheren Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin bei der \nBeförderung von Briefsendungen eingeschränkt und eine weitgehende Öffnung \ndieses Bereiches für den Wettbewerb ermöglicht,\n\n171\n\nvgl. BGH, Urteil vom 29. September 1998 - KZR 3/97 -.\n\n172\n\nDabei orientiert sich das Postgesetz gerade auch in § 51 PostG nur beschränkt \nan dem Corbeau-Urteil, weil dieses dem nationalen Gesetzgeber nur vorgibt, wie weit \ner Dienstleistungen reservieren kann, nicht aber wie weit er den Postmarkt \nliberalisieren darf. Demgemäß hat der Gesetzgeber die Erteilung von Lizenzen nicht \ndavon abhängig gemacht, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht der Klägerin \nhierdurch nicht gefährdet werde. Ein entsprechender Änderungsantrag der SPD-\nFraktion, mit dem auf das wirtschaftliche Gleichgewicht der Klägerin abgestellt \nwerden sollte, ist in der 42. Sitzung des Ausschusses für Post- und \nTelekommunikation am 1. Oktober 1997 abgelehnt worden. Diese bewusste, \nweitgehende, aber nicht vollständige Anlehnung an die vom europäischen \nGerichtshof entwickelten Merkmale spricht für einen gesetzgeberischen Willensakt \nund erlaubt nicht, ihn mit der Behauptung eines Redaktionsversehens und der \nBeifügung eines ungeschriebenen Gesetzesmerkmales des wirtschaftlichen \nGleichgewichtes umzuschreiben,\n\n173\n\nvgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 1998 - 2 U 70/98 -.\n\n174\n\nDas Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung ihres wirtschaftlichen \nGleichgewichtes rechtfertigt es deshalb nicht, aus dem Anwendungsbereich des § 51 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG Dienste zu streichen, die die Anforderungen des § 5 Abs. \n2 Nr. 3 PostG an einen Kurierdienst nicht erfüllen, aber vom Universaldienst trennbar \nsind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig als der \nUniversaldienst sind, \n\n175\n\n vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 16. November 2000, a.a.O.\n\n176\n\nAuch Verfassungsrecht erfordert kein abweichendes Normverständnis.\n\n177\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus den hier einschlägigen \nRegelungen des Grundgesetzes über die Post und Telekommunikation - Art. 87f und \n143b GG - nichts dafür herleiten, dass es sich bei der Exklusivlizenz der Klägerin \nnach § 51 \nAbs. 1 Satz 1 PostG um den verfassungsrechtlichen Regelfall, bei der \nLizenzerteilung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG hingegen um den \nverfassungsrechtlichen Ausnahmefall handelt, mit der möglichen Folge, dass diese \nVorschrift im Wege der verfassungskonformen Auslegung eng auszulegen wäre. Die \nKammer ist vielmehr der Ansicht, dass der Exklusivlizenz der Klägerin jedenfalls \nkeine \"generelle Grundrechtsimmunität\" zuzubilligen ist,\n\n178\n\nvgl. Lerche, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz (1996), Art. \n143 b Rn. 20.\n\n179\n\nDies folgt aus der Entstehungsgeschichte des Art. 87 f GG. Danach haben sich \nEingriffe \"an dem privaten Charakter der Tätigkeit und an dem einschlägigen \nGrundrechtsschutz auszurichten (insbesondere Art. 12 und 14 GG)\",\n\n180\n\nvgl. BT-Drucksache 12/7269, S. 5.\n\n181\n\nDem Zugriff des Art. 12 GG kann also bereits entstehungsgeschichtlich nicht \nentgegengehalten werden, es habe sich angesichts der bisherigen Monopolisierung \nnoch kein entsprechendes \"Berufsbild\" entwickeln können. Die privatwirtschaftliche \nBetätigung der Beigeladenen bewegt sich deshalb im Schutzbereich der Berufs- und \nGewerbefreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, so dass sich etwaige Einschränkungen \ndieses Grundrechts allein aus den entsprechenden Regelungen des Postgesetzes \nherleiten lassen,\n\n182\n\nvgl. Lerche, a.a.0., Art. 87 f Rn. 83 m.w.N.\n\n183\n\nDie von der Klägerin vorgetragene restriktive Auslegung der streitbefangenen \nVorschriften des Postgesetzes ist deshalb nicht verfassungsrechtlich geboten. \nFehlen ge- \n\n184\n\nsetzlich normierte Versagungsgründe für die Erteilung der beantragten Lizenz, so \nbesteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung.\n\n185\n\nSchließlich erfordert auch § 55 PostG nicht die Sicherung des wirtschaftlichen \nGleichgewichts der Klägerin als Inhaberin der Exklusivlizenz durch eine restriktive \nAuslegung des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Nach § 55 PostG hat das \nBundesministerium für Post- und Telekommunikation im Falle einer Einschränkung \ndes Beförderungsverbotes nach § 51 PostG wirtschaftliche Nachteile der Klägerin zu \nbeachten, die eine Erfüllung ihr auferlegter Verpflichtungen gefährden würden. Die \nEinschränkung des Beförderungsverbotes erfolgt gemäß § 55 Satz 1 PostG durch \nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Hieraus kann nicht \ngeschlossen werden, dass die Beklagte bereits anlässlich einer Lizenzerteilung nach \n§§ 6, 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG wirtschaftliche Nachteile der Klägerin zu berück-\nsichtigen hätte. Denn abgesehen davon, dass durch eine Lizenzvergabe unter den \nVoraussetzungen der genannten Vorschriften das Beförderungsverbot des § 51 \nPostG überhaupt nicht eingeschränkt wird, kann eine der Klägerin nach dem \nPostgesetz auferlegte Verpflichtung erst gefährdet werden, wenn ihre Inpflichtnahme \naufgrund des Postgesetzes verfügt ist. Dies ist derzeit nicht der Fall.\n\n186\n\nEnthält § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG sonach keine ungeschriebenen \nTatbestandsmerkmale, erfüllen die Dienstleistungen, die der Beigeladenen zu 2) \nerlaubt worden sind, die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Dabei sind zunächst die \nBegriffe \"Dienstleistungen\", \"Universaldienstleistungen\" und \"trennbar\" \nauslegungsbedürftig.\nDie Postrichtlinie, das Postgesetz und die Post-Universaldienstleistungsverordnung \nvom 15. Dezember 1999 (PUDLV) geben hierzu Hinweise.\n\n187\n\nGemäß Artikel 3 Abs. 1 bis 4 der Postrichtlinie haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass \nden Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend postalische \nDienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet. Der Anbieter \nder Universaldienstleistungen hat in der Regel an fünf Tagen pro Woche Postsendungen innerhalb \nbestimmter Gewichtsgrenzen in einem hinreichend dichten Netz an Zugangspunkten einzusammeln \nund eine Hauszustellung vorzunehmen. Dementsprechend bestimmt § 11 Abs. 1 PostG, dass \nUniversaldienstleistungen ein Mindestangebot an Postdienstleistungen i. S. d. § 4 Nr. 1 PostG sind, \ndie flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu erschwinglichen Preisen erbracht werden. \nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 PostG umfasst der Universaldienst nur solche Dienstleistungen, die \nallgemein als unabdingbar angesehen werden. Der Universaldienst wird im hier maßgebenden \nUmfang durch §§ 1 und 2 PUDLV bestimmt. Nach § 2 Nr. 3 PUDLV müssen im Jahresdurchschnitt \ngrundsätzlich mindestens 80 % der inländischen Briefsendungen am ersten auf den Einlieferungstag \nfolgenden Werktag und 95 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag \nausgeliefert werden. Auch Briefkästen sind gem. § 2 Nr. 2 Satz 2 PUDLV jeden Werktag sowie \nbedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag so zu leeren, dass diese Qualitätsmerkmale eingehalten \nwerden können. Diese dynamische Verknüpfung der Leerungszeiten mit den Bedürfnissen des \nWirtschaftslebens zieht eine stets mögliche Anpassung der Leerungszeiten nach sich. Dies dient dem \nZiel, eine Zustellung möglichst am Tag nach der Einlieferung (E+1) oder am übernächsten Tag nach \nder Einlieferung (E+2) zu erreichen. Hierbei kommt es nicht auf eine bestimmte Einlieferungszeit an, \nzumal Geschäftszeiten in einer Dienstleistungsgesellschaft ohnehin stetem Wandel unterworfen sind. \nDas Zustellzeitziel kann nur gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 PUDLV durch die vom Universaldienst umfasste \nEilzustellung beeinflusst werden. Denn mittels dieser Sendungsform werden Briefsendungen nach \ndem Eingang bei einer Zustelleinrichtung sobald wie möglich durch besonderen Boten zugestellt. \nDoch die Beförderungsdauer zwischen Einlieferungs- und Zustelleinrichtung bleibt auch bei dieser \nSendungsform unverändert.\n\n188\n\nGegenstand postalischer Dienstleistungen im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \nPostG sind Beförderungsvorgänge, wie sich aus § 4 Nr. 1 PostG ergibt. Unter \nBeförderung ist nicht nur der reine Beförderungsvorgang, sondern die gesamte \nWertschöpfungskette vom Absender bis zum Empfänger zu verstehen,\n\n189\n\nOVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2000, a.a.O., m.w.N.\n\n190\n\nZum Beförderungsvorgang zählt deshalb auch der Transport der Sendung, \ngleichviel ob er zeitlich gerafft oder durch zwischenzeitliche Lagerung zeitlich \ngestreckt wird. Im übrigen wird der Transportvorgang auch im Universaldienst \nmitunter zeitlich gedehnt, um Sendungen je nach zu überbrückender Distanz nicht \nunnötig zu bewegen. So erfordert im Universaldienst eine Übersendung innerhalb \ndes selben Ortes mehr Lager- und weniger Bewegungsaufwand für die einzelne \nSendung als dies bei einer Übersendung zu einem entfernten Ort der Fall ist.\n\n191\n\nTrennbar ist eine Dienstleistung vom Universaldienst gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 PostG, wenn sie im Bereich des Universaldienstes so nicht durchgeführt wird. \nEine solche Postdienstleistung muss andere Leistungsmerkmale als der \nUniversaldienst aufweisen. Das Bedarfsmarktkonzept ist entgegen der klägerischen \nAnsicht nicht geeignet, die Trennbarkeit einer Dienstleistung vom Universaldienst zu \nbestimmen,\n\n192\n\nvgl. OLG Naumburg, Urteil v. 16. November 2000, a.a.O.\nS. 28 m.w.N.; a.A. Herdegen , a.a.O., § 51 Rn. 106 unter Hinweis auf das Urteil der Kammer \nvom 18.11.1997 - 22 K 187/ 97 - zum früher geltenden PostG.\n\n193\n\n§ 51 PostG stellt auf Eigenheiten der Dienstleistungen ab, also auf die Angebots- \nund nicht auf die Nachfrageseite. Hierdurch wird dem Regulierungsziel des § 2 Abs. \n2 Nr. 1 PostG Rechnung getragen, die Interessen der Kunden bei Regelungen über \nden Marktzugang, die Wettbewerbsbedingungen und die Wettbewebspraktiken zu \nwahren: Es sollen nur solche Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nlizenzfähig sein, die geeignet sind, die dort genannten Qualitätsanforderungen zu \nerfüllen. Dies stimmt gemäß § 1 PostG mit dem Zweck des Postgesetzes, den \nWettbewerb zu fördern, und mit Gemeinschaftsrecht überein. So hat der deutsche \nPostgesetzgeber nicht auf besondere Bedürfnisse von Wirtschaftsteilnehmern i. S. d. \nCorbeau-Urteils in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG abgestellt. Denn diese Norm dient \ngemäß § 1 PostG der Liberalisierung des Wettbewerbs und nicht der Rechtfertigung \neines Monopols. Demgemäß zählt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PostG die Sicherstellung \neines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes, auch in der Fläche, auf \nden Märkten des Postwesens zu den Regulierungszielen. Daher sind kartellrechtliche \nAbgrenzungsmaßstäbe auf das Postgesetz allenfalls gemäß § 2 Abs. 3 PostG \ninsoweit übertragbar, wie hierdurch die gemäß § 1 PostG bezweckte Förderung des \nWettbewerbs nicht beeinträchtigt wird. Mit dieser Zielsetzung lässt es sich nicht \nvereinbaren, das Bedarfsmarktkonzept zur Bestimmung des Begriffs \"trennbar\" \nheranzuziehen, weil das Bedarfsmarktkonzept bestehende Märkte voraussetzt, um \nsie gegeneinander abgrenzen zu können. Hieran fehlt es, soweit das Postgesetz \nWettbewerb durch das Angebot neuer Dienste erst schaffen will. Diesem Zweck, \nnämlich den Wettbewerb für weitere Dienstleistungen zu öffnen, dient § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG.\n\n194\n\nNach diesen Grundsätzen ist die taggenaue Zustellung von Postsendungen ab \ndem übernächsten Tag nach der Entgegennahme zur Postbeförderung von \nUniveraldienstleistungen trennbar i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Eine \ntaggenaue Zustellung liegt vor, wenn die Zustellung an einem bestimmten Tag \nerfolgt, der im Einzelfall vom Auftraggeber vor der Zustellung festgelegt wurde und \nnicht zur Disposition des Lizenznehmers steht. Eine garantierte taggenaue \nZustellung ist nach Artikel 3 der Postrichtlinie und § 11 Abs. 1 PostG i.V.m. § 2 Nr. 3 \nPUDLV im Universaldienst nicht vorgesehen. (Sie wird übrigens von der Klägerin \nnach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in ihrem Basispostdienst nicht \ndurchgeführt. Vielmehr schuldet sie hiernach grundsätzlich nicht einmal die \nEinhaltung einer Lieferfrist). \n\n195\n\nDie übrigen im Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG enthaltenen \nnormativen Rechtsbegriffe \"besondere Leistungsmerkmale\" und \"qualitativ \nhöherwertig\" sind im Wege einer Wertausfüllung zu bestimmen. \n\n196\n\nBesondere Leistungsmerkmale kennzeichnen die spezifischen Eigenheiten des \npostalischen Beförderungsvorganges gegenüber seinen allgemeinen Attributen als \netwas Besonderes. Hierzu zählen folgende spezielle Dienstleistungen, die der \nBeigeladenen zu 2) erlaubt sind: \n\n197\n\n- Orte und Zeiten von Ein- und Auslieferungen\n- Geschwindigkeit der Bearbeitung/des Transports\n- Zuverlässigkeit der Beförderung\n- tag- oder uhrzeitgenaue Zustellung\n- Umlenkbarkeit von Sendungen\n- Haftungsregelungen\n\n198\n\nSolche Merkmale können die höherwertige Qualität der Dienstleistung prägen. Dabei \nist die garantierte taggenaue Zustellung ab dem übernächsten Tag nach der \nEntgegennahme zur Postbeförderung bei einer wertenden Gesamtschau der \nbesonderen Leistungsmerkmale von entscheidendem Gewicht. Keinen prägenden \nAbstand zum Universaldienst erreicht dagegen eine - hier nicht genehmigte - \ntaggenaue Zustellung schon am Folgetag nach der Entgegennahme zur \nPostbeförderung. Denn die Zustellung am Folgetag lässt sich jedenfalls mit ganz \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit schon im Universaldienst erreichen, weil nach § 2 \nNr. 3 PUDLV im Jahresdurchschnitt grundsätzlich mindestens 80 % der inländischen \nBriefsendungen am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert \nwerden müssen. Erst die garantierte taggenaue Zustellung ab dem übernächsten \nTag nach der Entgegennahme zur Postbeförderung ist in prägendem Ausmaß \ngeeignet, von der Ungewissheit zu befreien, welches Zustellzeitziel im weiteren \nzeitlichen Verlauf der Postbeförderung letztendlich erreicht wird.\n\n199\n\nEine solche taggenaue Zustellung prägt nachhaltig den Mehrwert des \nBeförderungsvorganges gegenüber dem Universalpostdienst. Diese \nZustellungsvariante erschließt nämlich die Möglichkeit, tatsächliche oder rechtliche \nVorteile im Falle ihrer Inanspruchnahme wahrnehmen zu können. Nicht die bloße \nSchnelligkeit der Beförderung, sondern die Zustellung zu einem fixen Termin \nbestimmt maßgebend den Abstand zum Universaldienst. Dabei prägen neben \nsonstigen Vorteilen gerade Rechtsvorteile die Qualitätssteigerung gegenüber dem \nUniversaldienst in signifikanter Weise, weil sie allgemeingültig sind.\n\n200\n\nEine taggenaue Zustellung ist geeignet, neben sonstigen Vorteilen signifikante \nRechtsvorteile zu eröffnen, die bei einer Inanspruchnahme des Universaldienstes \nverwehrt bleiben. Diese Dienstleistung ermöglicht es nämlich, im Briefverkehr \nTermine mit Gewissheit exakt wahrnehmen zu können. Sie ist geeignet, dem \nPostnutzer die Sorge um den Zustellungszeitpunkt abzunehmen. Zwischen Fristen - \ndie im Einzelfall durch eine rechtzeitige Aufgabe zur Post auch im Universaldienst \neingehalten werden können - und Terminen wird in der für alle Rechtsgebiete \ngeltenden Vorschrift des § 186 BGB ausdrücklich unterschieden. Insbesondere bei \nder präzisen Abwicklung von Fixgeschäften, bei denen vereinbarungsgemäß der \nbeabsichtigte Erfolg weder zu früh noch zu spät eintreten soll, steht und fällt das \nGeschäft mit der genauen Wahrnehmung eines fixen Termins. Denkbar sind z.B. \nBörsen- und Devisen-Termingeschäfte, Bestellungen für bestimmte Anlässe, wie \nWeihnachten, Schlussverkauf und Markttage, etc. Mittels einer taggenauen \nZustellung kann überdies mit Gewissheit vermieden werden, dass der Lauf einer Frist \nvon § 193 BGB oder den entsprechenden o.g. sondergesetzlichen Regelungen \nbeeinflusst wird. Nach diesen Vorschriften tritt an die Stelle eines Sonnabends, auf \nden der letzte Tag einer Frist fällt, der nächste Werktag. Dies kann sich \nbeispielsweise bei der Übersendung von Ausschreibungsunterlagen und \nPrüfungsaufgaben auf die Länge der Bearbeitungsfrist auswirken. Im Universaldienst \nlässt sich nach den Vorgaben der PUDLV ein chancengleicher Fristlauf nicht \nvergleichbar sicherstellen, weil gem. § 2 Nr. 3 PUDLV ein Fünftel der Briefsendungen \nnoch ab dem übernächsten Tag nach der Aufgabe zur Post zugestellt werden dürfen. \nDie Beispiele möglicher Rechtsvorteile lassen sich beliebig vermehren: taggenaue \nWahrnehmung einer veränderten Rechtslage, exakte Ausschöpfung pönalisierter \nFristen etc. Eine taggenaue Zustellung ist überdies geeignet, viele weitere \ntatsächliche und wirtschaftliche Vorteile im Briefverkehr wahrnehmen zu können. \nTerminabhängige Sendungen verlieren nämlich ihren Wert, wenn ein bestimmter \nStichtag abgelaufen oder ein bestimmtes Ereignis bereits eingetreten ist,\n\n201\n\nvgl. Entscheidung 2001/176/CE der EU-Kommission vom 21. Dezember \n2000; EuG, Beschluss vom 28. Mai 2001 - T-53/01 R; EuG, \nEinstellungsbeschlüsse vom 11. September 2001 - T-53/01 und vom 27. April \n2001 - C-102/01 - jeweils zur termingenauen Zustellung von Hybridpost.\n\n202\n\nNeben zeitgenauen Geburtstags- und sonstigen Glückwunschbriefen wird durch \neine taggenaue Zustellung Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, Vorratshaltung und \nBriefverteilung aufeinander abzustimmen und damit die Kosten der Vorratshaltung zu \nsenken. Dies entspricht dem \"Just-in-time\"-Konzept im produzierenden \nGewerbe,\n\n203\n\n vgl. Urteil der Kammer vom 18. November 1997 - 22 K 2010/94.\n\n204\n\nAuch der Werbewirtschaft kann eine taggenaue Zustellung nennenswerte \nwirtschaftliche Vorteile verschaffen: Sendetermine für Fernsehwerbestaffeln können \nmit den jeweiligen Werbebriefen zeitlich exakt abgestimmt werden (\"Ihr persönliches \nAngebot finden Sie morgen in Ihrem Briefkasten\").\n\n205\n\nDas Leistungsversprechen, taggenau zuzustellen, wird nicht zuletzt durch § 49 \nPostG sichergestellt. Denn nur diese Postdienstleistung ist erlaubt. Die Beförderung \nvon Briefsendungen ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 PostG kann gem. § 49 Abs. 2 \nPostG mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. DM geahndet werden.\n\n206\n\nDagegen erlangen andere Merkmale kein derart ausschlaggebendes Gewicht. \nDenn Leistungsmerkmale wie z. B. Umlenkbarkeit und sonstige Haftungsregelungen \nsind nur in eher seltenen Verlust- oder Irrtumsfällen geeignet, dem Kunden einen \nVorteil zu verschaffen. Eine Abholung der Sendung beim Kunden betrifft regelmäßig \nnur einen verhältnismäßig geringen Teil der insgesamt zu bewältigenden Trans-\nportstrecke,\n\n207\n\n vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 1996 \n - U (Kart) 14/95 -.\n\n208\n\nSolche Merkmale prägen deshalb den Beförderungsvorgang jedenfalls nicht \nentscheidend oder betreffen nicht einmal den Beförderungsvorgang selbst, sondern \ndie Postvor- oder -nachbereitung.\n\n209\n\nDer Preis der Dienstleistung ist rechtlich sogar unerheblich. Die Höhe des \nPreises ist eine Eigenheit der Gegenleistung. Das Gesetz stellt indessen nicht auf \naußerhalb der Dienstleistung liegende Merkmale ab. Dies entspricht ebenfalls den \nVorgaben des Gemeinschaftsrechts. Nach Erwägung (18) der Postrichtlinie lässt sich \ndie höherwertige Qualität einer Kurierdienstleistung lediglich \"am besten\" anhand des \nPreises bestimmen, der für die Dienstleistung zu erzielen ist. Damit sind neben \ndiesem einfachsten Verfahren, den Mehrwert der Dienstleistung gegenüber dem \nUniversaldienst zu ermitteln, andere, möglicherweise schwierigere Methoden \nkeineswegs ausgeschlossen. Der deutsche Postgesetzgeber durfte daher zurecht \nauf die Qualität und besonderen Leistungsmerkmale einer Dienstleistung abstellen, \num ihre Höherwertigkeit festzustellen. Ziel des Gesetzgebungsverfahrens war es \nnämlich nicht, das im internationalen Vergleich recht hohe Preisniveau zu \nstabilisieren oder zu bestärken. Deshalb muss der Abstand im Leistungsprogramm \nselbst gesucht werden und kann nicht gekoppelt werden an die Durchsetzbarkeit \nhöherer Preise,\n\n210\n\n vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 1998 - 2 U 70/98 -.\n\n211\n\nIm übrigen prägt der rechtliche Vorteil der garantierten taggenauen Zustellung \nden Abstand zum Universalpostdienst unabhängig davon, auf welcher Fläche die \nBeigeladene ihre genehmigte Dienstleistung erbringt. Denn eine taggenaue \nZustellung ist im Universaldienst - selbst bei Briefverkehr im selben Ort - nicht zu \nerreichen. Die Kammer kann daher offen lassen, ob eine tag- oder termingenaue \nZustellung innerhalb einer größeren Fläche als der eines Gemeindegebietes sogar \nnoch hochwertiger ist. Gleichfalls kann dahinstehen, ob die Beklagte gemäß § 6 Abs. \n2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 PostG auf diese Weise zu beachten hat, dass der \nWettbewerb auch in der Fläche sichergestellt ist, oder ob dies die Leistungsfähigkeit \ndes Ortspostbetriebes i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 PostG betrifft. Denn \ndiese Vorschriften dienen nicht dem Schutz der Klägerin. \n\n212\n\nSchließlich eröffnet der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG weder \neinen Beurteilungsspielraum noch enthält er prognostische Elemente, weil weder das \nwirtschaftliche Gleichgewicht der Klägerin noch besondere Bedürfnisse von \nWirtschaftsteilnehmern bei der Lizenzerteilung zu beachten sind. Auf der \nRechtsfolgeseite des Genehmigungstatbestandes ist auch kein Ermessen eröffnet, \nweil die Lizenz gemäß \n§ 6 Abs. 2 PostG zu erteilen ist, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.\n\n213\n\nDies ist hier der Fall.\n\n214\n\nDabei ist im Falle der Beigeladenen nicht darauf abzustellen, ob \nVersagungsgründe nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 PostG vorlagen oder vorliegen. Die in \ndieser Vorschrift enthaltenen Anforderungen an den Anbieter von \nPostdienstleistungen {Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde) hat der \nGesetzgeber nämlich im öffentlichen Interesse, nicht im Interesse der Klägerin \naufgestellt.\n\n215\n\nOffen bleiben kann auch, ob § 6 Abs. 3 Nr. 3 PostG Rechte der Klägerin schützen \nsoll. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Anbieter von Postdienstleistungen die \nwesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht \nerheblich unterschreiten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene von diesen \nArbeitsbedingungen abweicht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n216\n\nDie Aufnahme der von der Beklagten genehmigten Postdienstleistungen durch \ndie Beigeladene gefährdet nicht die öffentliche Sicherheit oder Ordnung {§ 6 Abs. 3 \nNr. 3 PostG), da die Genehmigung die taggenaue Zustellung von Sendungen ab \ndem übernächsten Tag nach der Entgegennahme zur Postbeförderung zum \nGegenstand hat. Wie dargelegt, greift sie damit nicht in die Exklusivlizenz der \nKlägerin nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG ein. \n\n217\n\nMit dem Hilfsantrag zu 2.a) ist die Klage gleichfalls unbegründet.\n\n218\n\nDahin stehen kann, ob die angefochtene Lizenz analog § 44 Abs. 5 VwVfG im \nSinne des klägerischen Begehrens teilbar ist, die hilfsweise intendierte Restregelung \nalso überhaupt als rechtmäßiger Verwaltungsakt fortbestehen könnte. \n\n219\n\nJedenfalls ist die Anfechtungsklage mit dem Hilfsantrag zu 2.a) schon deshalb \nunbegründet, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für das Begehren der Klägerin \nfehlt. Die auch dem Schutz der Klägerin dienenden Vorschriften des § 51 Abs. 1 \nPostG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 2 PostG machen den Anspruch der Beigeladenen zu 2) \nauf die angefochtenen Lizenz nicht davon abhängig, dass die genehmigten Post-\ndienstleistungen nur bestimmten Personen gegenüber erbracht werden. Überdies \nkommt es auch nicht darauf an, dass durch eine Inanspruchnahme der \nDienstleistung, die der Beigeladenen zu 1) genehmigt sind, Rechtsvorteile für den \nPostnutzer - oder auch nur sonstige Vorteile - tatsächlich entstehen. Wie dargelegt \nstellt § 51 PostG auf Eigenheiten der Dienstleistung ab, also auf die Angebots- und \nnicht auf die Nachfrageseite. Es sollen nur solche Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG lizenzfähig sein, die geeignet sind, die dort genannten \nQualitätsanforderungen zu erfüllen. Ob aufgrund des Angebots einer höherwertigen \nDienstleistung die damit eröffnete Möglichkeit, einen Vorteil zu realisieren, tatsächlich \nin Anspruch genommen wird, ist nicht Voraussetzung der Lizenzerteilung. Dies bleibt \ndem Wettbewerb überlassen.\n\n220\n\nMit dem Hilfsantrag zu 2.b) ist die Anfechtungsklage ebenfalls unbegründet. \n\n221\n\nZur Frage, ob die angefochtene Lizenz im Sinne der Klägerin teilbar ist sowie \nzum Personenkreis möglicher Postnutzer verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen zum Hilfsantrag unter 2.a). Im übrigen ist \nnach § 51 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG maßgeblich, ob die genehmigte Dienstleistung geeignet \nist, die dort genannten Qualitätsanforderungen zu erfüllen. Diese Eigenschaft der \nDienstleistung ist weder vom Sendungsinhalt noch von Gründen in der Person des \nAbsenders abhängig. Solche Umstände können allenfalls Aufschluss darüber geben, \nob im Einzelfall bei einer Inanspruchnahme der geeigneten Dienstleistung auch \ntatsächlich Vorteile für den Postnutzer entstanden sind. Wie dargelegt ist dies nicht \nVoraussetzung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Lizenz.\n\n222\n\nMit dem Hilfsantrag zu 2.c) ist die Anfechtungsklage unzulässig. \n\n223\n\nDer Klägerin fehlt gem. § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis. Die \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat im angefochtenen \nLizenzbescheid keine Entgeltregulierung vorgenommen. Es fehlt deshalb schon an \neiner möglichen Beschwer der Klägerin. Auf ihre Ausführungen zu vergleichbaren \nSendungsformaten, die sie anbietet, kommt es daher nicht an. Im übrigen bleibt es \nder Klägerin unbenommen, ebenfalls eine rechtmäßige Terminzustellung gegen ein \ngerechtfertigtes Entgelt anzubieten.\n\n224\n\nMit dem Hilfsantrag zu 2.d) ist die Anfechtungsklage unbegründet.\n\n225\n\nDie Lizenz zur taggenauen Zustellung ist auch insoweit rechtmäßig, als sie die \nErlaubnis beinhaltet, inhaltsgleiche Briefsendungen mit einem Gewicht von weniger \nals 50 Gramm und/oder in einer Zahl von unter 50 Stück zu befördern. Denn der \nTransport von sog. Infopostsendungen, die unter der in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nPostG genannten kombinierten Gewichts-/Mengengrenze liegen, ist ebenfalls von \nder gesetzlichen Exklusivlizenz ausgenommen, sofern er eine trennbare und \nhöherwertige Dienstleistung i.S.v. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG darstellt, was bei \nder taggenauen Zustellung - wie ausgeführt - der Fall ist.\n\n226\n\n§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PostG stellt keine abschließende Sonderregelung \ngegenüber § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG dar. \n\n227\n\nAus dem Wortlaut der beiden Vorschriften ergibt sich keinerlei Hinweis auf ein \nderartiges Ausschlussverhältnis. Es handelt sich um Ausnahmetatbestände, die \nbestimmte charakteristische Leistungen beschreiben, die nicht in den Bereich der \nExklusivlizenz fallen sollen. Die beschriebenen Leistungen schließen sich \ngegenseitig nicht aus und gehen von völlig unterschiedlichen Ansatzpunkten aus. \nWährend § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PostG einen durch zahlenmäßige und tatsächliche \nBeschreibung exakt umrissenen Bereich von Briefsendungen nennt, der nicht der \nExklusivlizenz unterfallen soll, ist der Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. \n4 PostG durch eine Reihe auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe \ngekennzeichnet. Bereits dies deutet darauf hin, dass unterschiedliche rechtliche \nAspekte, die unmittelbar nichts miteinander zu tun haben, den Gesetzgeber zur \nSchaffung der beiden hier interessierenden Ausnahmetatbestände bewogen haben. \nDieser Eindruck wird dadurch unterstrichen, dass in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PostG \nvon \"Beförderung\", in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG dagegen von \"Dienstleistungen\" \ndie Rede ist. Sieht sich der Gesetzgeber aber aus unterschiedlichen Gründen zu \nzwei Regelungen veranlasst, die die gleiche Rechtsfolge nach sich ziehen, so spricht \ndies eher dafür, dass diese Vorschriften nebeneinander anwendbar sind, und zwar \nauch dann, wenn Lebenssachverhalte denkbar sind, die unter beide Regelungen \nsubsumiert werden können. \n\n228\n\nAus der gesetzessystematischen Stellung der genannten Normen als zwei von \ninsgesamt sieben nebeneinander und formal gleichwertig aufgeführten \nAusnahmetatbeständen lässt sich nichts für ein Ausschluss- oder \nSpezialitätsverhältnis herleiten. \n\n229\n\nAnderes lässt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der beiden \nAusnahmetatbestände schließen. Vielmehr bestätigt sie den bereits nach dem \nWortlaut der Normen gewonnenen Eindruck, dass unterschiedliche Gründe zu ihrer \nSchaffung geführt haben. Die Aufnahme einer eigenen Ausnahmeregelung für die \nsog. Infopost rührt aus dem Umstand her, dass die Beförderung inhaltsgleicher \nBriefsendungen bereits 1995 aus dem Briefdienstmonopol entlassen worden war und \ndie Bundesregierung deshalb zunächst beabsichtigte, diese Sendungen durch das \nneue Postgesetz komplett von der Lizenzpflicht zu befreien, \n\n230\n\nvgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache aaO, \nS.20,\n\n231\n\nDer Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens führte dann zu einer Beibehaltung der \nLizenzpflicht und einer grundsätzlichen Zuordnung der Infopost zum Exklusivbereich \nder Klägerin, doch kam es zu einem Kompromiss hinsichtlich einer Gewichtsgrenze \nund Mindestanzahl von inhaltsgleichen Briefsendungen, damit zumindest ein \nTeilbereich der Infopost dem Geltungsbereich der Exklusivlizenz entzogen würde. \nEntsprechend wurde § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PostG erst nachträglich als \nzusätzlicher Ausnahmetatbestand eingefügt. Demgegenüber ist die Regelung des § \n51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG von vornherein Bestandteil des Gesetzentwurfs \ngewesen und hat inhaltlich (bis auf den Austausch des Begriffs \"Grundversor-\ngungsleistungen\" durch \"Universaldienstleistungen\") keine Veränderung mehr \nerfahren. Aufgrund dieses Geschehensablaufes, insbesondere des Umstandes, dass \n§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PostG erst nachträglich in den Gesetzesentwurf eingefügt \nwurde, hätte eine inhaltliche Einschränkung des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nnahegelegen, wenn mit der Neuaufnahme der Ausnahmeregelung für Infopost \ngleichzeitig beabsichtigt gewesen sein sollte, die Anwendbarkeit der \nAusnahmevorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG zu begrenzen. Dass dies \nnicht geschah, spricht dafür, dass der Gesetzgeber kein Ausschluss- oder \nSpezialitätsverhältnis zwischen den beiden Ausnahmevorschriften sah.\n\n232\n\nEine solche Annahme würde auch Sinn und Zweck der Vorschriften nicht \ngerecht. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der - bereits genannte - \nGesetzeszweck, den Wettbewerb zu fördern, nicht grundsätzlich auch im Bereich der \ninhaltsgleichen Briefsendungen unterhalb der kombinierten Gewichts- und Men-\ngengrenze gelten sollte. Das Ziel, im Interesse der Kunden innovatives und kreatives \nVerhalten potentieller Wettbewerber zu fördern, besteht auch im Bereich der Infopost \nund erscheint auch dort erreichbar. Dann muss aber das Mittel zur Erreichung dieses \nZiels, nämlich die grundsätzliche Zulassung von trennbaren und qualitativ \nhöherwertigen Dienstleistungen mit besonderen Leistungsmerkmalen, in diesem \nBereich ebenfalls anwendbar sein.\n\n233\n\nIm übrigen müsste sich eine ausnahmslose Reservierung der Beförderung von \ninhaltsgleichen Briefsendungen mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm bzw. \nin einer Anzahl von weniger als 50 Stück zugunsten der Klägerin an europäischem \nRecht messen lassen. Eine solche Reservierung hätte zur Folge, dass etwa die \nExistenz eines Dienstleistungsangebotes \"taggleiche oder taggenaue Zustellung von \nInfopostsendungen unter 50 Gramm\" davon abhängig wäre, dass die Klägerin diese \nDienstleistung anböte. Private Wettbewerber dürften eine entsprechende Nachfrage \nnicht befriedigen, auch wenn die Klägerin diese Dienstleistung nicht erbrächte.\n\n234\n\nVgl. zur Problematik EuGH, aaO - Corbeau -, sowie Entscheidung \n2001/176/CE der EU-Kommission vom 21. Dezember 2000, Erwägung \n26.\n\n235\n\nDie mit dem Hilfsantrag zu 3. erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. \n\n236\n\nGem. § 43 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens \neines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte \ndurch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. \nDie Feststellungsklage ist daher gegenüber den hilfsweise zur Entscheidung \ngestellten zulässigen Anfechtungsanträgen unter Ziffer 2.a), b) und d) subsidiär. \nAuch im Hinblick auf den Hilfsantrag unter Ziffer 2.c) ist die Feststellungsklage \nunzulässig. Zwar mag fraglich sein, ob die Klägerin ihr Rechtsschutzziel insoweit \nebensogut mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Die \nAnfechtungsklage mit dem Hilfsantrag unter Ziffer 2.c) ist immerhin bereits \nunzulässig. Der Klägerin fehlt aber jedenfalls das gem. § 43 Abs. 1 VwGO \nerforderliche Feststellungsinteresse als Voraussetzung einer zulässigen \nFeststellungsklage. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat im \nangefochtenen Lizenzbescheid weder eine Entgeltregulierung gegenüber der \nBeigeladenen vorgenommen, noch steht eine solche Maßnahme an. Die Klägerin \nbefürchtet vielmehr lediglich, dass die Beigeladene die von ihr für vergleichbare \nDienstleistungen erhobenen Entgelte unterschreiten könnte. Gegenüber der \nBeklagten begehrt die Klägerin damit vorbeugenden Rechtsschutz. Unbeschadet der \nFrage, welches subjektive Recht die Klägerin insoweit geltend machen will, kann \nvorbeugender Rechtsschutz durch eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO \nnur beansprucht werden, wenn dem Betroffenen Rechtsnachteile drohen, die durch \neinen von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und \nausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz - einschließlich der \nVerfahren nach §§ 80, 80a und 123 VwGO - nicht mehr ausgeräumt werden \nkönnen,\n\n237\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1985 - 3 C 28/84 - \nNVwZ 1986, 35; Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53/85 - \nNVwZ 1988, 430 (431).\n\n238\n\nDer Klägerin ist es ohne weiteres zumutbar, eine von ihr befürchtete und als \nrechtswidrig angesehene Maßnahme der Verwaltung - beispielsweise auch einen \nAblehnungsbescheid - abzuwarten und nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu \nnehmen. Die Feststellungsklage dient nämlich nicht dazu, die Richtigkeit abstrakter \nRechtsmeinungen, die zwischen mehreren Beteiligten strittig sind, zu überprüfen, \nauch wenn die abweichenden Auffassungen zu hoheitlichen Maßnahmen führen \nkönnen.\n\n239\n\nMit dem Hilfsantrag zu 4. ist die Feststellungsklage ebenfalls unzulässig. \n\n240\n\nDer Klägerin fehlt auch hier das erforderliche Feststellungsinteresse. Sie hat zu \ndieser Sachurteilsvoraussetzung lediglich vorgetragen, dass \"die Entwicklung von \nNetzzustellungen tatsächlich in der Praxis zu beobachten\" sei. Sie hat nicht einmal \nbehauptet, dass die mit der angefochtenen Lizenz genehmigten \nBeförderungsleistungen nicht der Bestimmungsgewalt der Beigeladenen unterlägen. \nHierfür ist im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 PostG übrigens auch nichts ersichtlich. \nSoweit jedenfalls die Klägerin überhaupt in eigenen Rechten verletzt sein sollte, \nmüsste sie dies gem. § 43 Abs. 2 VwGO vorrangig im Wege der Leistungs- oder \nGestaltungsklage geltend machen. Im übrigen ist ein berechtigtes Interesse der \nKlägerin an der baldigen Feststellung, dass \"eine Zustellung...durch andere \nLizenznehmer...im eigenen Namen...nicht gestattet ist\" weder vorgetragen noch \nerkennbar, zumal der Klägerin gegen unlautere Wettbewerber auch der \nZivilrechtsweg offen steht.\n\n241\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die \nBeigeladenen keinen Antrag gestellt haben, haben sie sich auch keinem Kostenrisiko \nunterworfen. Deshalb waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht \nerstattungsfähig.\n\n242","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-06/22-k-4630-00","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":69},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":23},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":13},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":11},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":11},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":7},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143a","ref_norm":"143a","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-06/22-k-4630-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300560","retrieved":"2026-07-09 03:25:26.984329+00:00"}}