{"status":"available","doknr":"OLD300559","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1106.22K3931.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-06","aktenzeichen":"22 K 3931/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtli-\nchen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beklagte erteilte der Beigeladenen zu 1), der persönlich haftenden Gesell-\nschafterin der Beigeladenen zu 2), auf deren Antrag vom 08. Januar 1999 unter dem \n20. Januar 1999 eine Lizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Postgesetz - PostG -. Auf \neinen erneuten Antrag der Beigeladenen zu 1) erweiterte die Beklagte mit Bescheid \nvom 15. September 1999 die Lizenz. Sie erlaubte die Erbringung von Dienstleistun-\ngen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale \naufweisen und qualitativ höherwertig sind, § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Die er-\nlaubte Dienstleistung umfasst nach dem Bescheid vom 15. September 1999 die fol-\ngenden Merkmale:\n\n3\n\n- werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern zu verein-\nbarten\n Zeiten,\n- garantierte Zustellung von Sendungen zu einem vom Auftraggeber im Einzelfall \nfest-\n gelegten Termin, nicht jedoch an dem auf die Abholung folgenden Werktag,\n- nachträgliche Abrechnung der tatsächlich erbrachten Dienstleistung,\n- Umleitbarkeit bzw. Rückholbarkeit der Sendungen bis zur Übergabe an die Zustel-\nler,\n- Nichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels,\n- weitere Zustellversuche bei erfolgloser erster Zustellung,\n- Ermittlung von Nachsendeadressen bei verzogenen Empfängern, Weitergabe der\n neuen Anschrift an den Auftraggeber und erneuter Zustellversuch im Lizenzgebiet\n bzw. bei erfolgloser Recherche Rückgabe der Sendung spätestens am folgenden\n Werktag,\n- Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen in einer Höhe von \nbis\n zu 20 DM je Sendung,\n- auf Wunsch des Auftraggebers Zustellung zu einer bestimmen Urzeit sowie\n- persönliche Übergabe von Sendungen an den Empfänger, elektronische Dubletten-\n kontrolle und Dublettenkontrolle vor Ort.\n\n4\n\nAm 08. Juni 2000 beantragte die Beigeladene zu 1) die Zustimmung der Beklag-\nten zur Übertragung der Lizenz auf die Beigeladene zu 2). Mit Bescheid vom 14. Juni \n2000 erteilte die Beklagte die Zustimmung. Die Übertragung erfolgte durch schriftli-\nchen Vertrag, der auf den 12. Juni 2000 datiert ist. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 22. Mai 2001 Klage gegen die Zustimmung zur Übertragung \nerhoben. Sie ist der Auffassung, die Zustimmung zur Übertragung sei rechtswidrig \nerteilt worden. Die Lizenz selbst sei rechtswidrig erteilt worden, soweit Postdienstleis-\ntungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erlaubt worden seien. Die tag- und terminge-\nnaue Zustellung von Postsendungen ab dem zweiten Tag nach dem Abholen der \nSendung sei nicht höherwertig. Außerdem fehle die Leistungsfähigkeit und Zuverläs-\nsigkeit der Beigeladenen zu 2). Diese sei unzuverlässig, weil sie entgegen ihrem Ge-\nsellschaftszweck und ohne Lizenz Postdienstleistungen erbracht habe. Sie sei auch \nnicht leistungsfähig, weil sie sich bei der Zustellung weiterer im eigenen Namen han-\ndelnder Postdienstleister bediene.\n\n6\n\nDie Klägerin sei auch klagebefugt. Ihre gesetzliche Exklusivlizenz nach § 51 Abs. \n1 Satz 1 PostG sei Teil der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 \nPostG. Deshalb sei die Übertragung geeignet, in Rechte der Klägerin einzugreifen. \nIhre Klagebefugnis folge auch daraus, dass der Mangel der Zuverlässigkeit von Kon-\nkurrenten ihre Exklusivlizenz gefährde. Es sei dann zu befürchten, dass diese Kon-\nkurrenten Postdienstleistungen erbrächten, die der gesetzlichen Exklusivlizenz unter-\nfielen. Das Erfordernis der Zuverlässigkeit sei auch drittschützend. Dies sei etwa im \nAtomrecht und im Personenbeförderungsrecht anerkannt.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Zustimmung zur Übertragung der Lizenz P 98/412 der Beigeladenen zu \n1) auf die Beigeladene zu 2) aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hält die Klage für unzulässig, da der Klägerin die Klagebefugnis fehle. Ein \nsubjektives Recht der Klägerin, das verletzt sein könnte, sei nicht ersichtlich. Jeden-\nfalls sei die Klage unbegründet, weil kein Lizenzversagungsgrund vorgelegen habe. \nAuf die Höherwertigkeit der Dienstleistungen komme es nicht an, dieser Rechtsstreit \nsei anderweitig rechtshängig. Die Beigeladene zu 2) sei auch nicht unzuverlässig. \nFür die Frage der Zuverlässigkeit sei es ohne Belang, ob die Beigeladene Sendun-\ngen durch andere Postdienstleister zustellen lasse. Eine Prüfung der Beigeladenen \nzu 2) am 20.03.2001 sei ohne Beanstandungen geblieben.\n\n12\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n13\n\nSie sind der Auffassung, die Zustimmung zur Übertragung sei rechtmäßig.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n16\n\nDie Klägerin ist klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO.\nDie Anforderungen an die prozessuale Klagebefugnis dürfen nicht überspannt \nwerden. Demgemäß ist die von § 42 Abs. 2 VwGO geforderte subjektive Beschwer \nnur dann nicht gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagebegehrens \noffensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der \nKlägerin verletzt sein können,\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982, 1 C 157/79, DVBl 1982, \n692 mit weiteren Nachweisen.\n\n18\n\nFür die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin spricht der \nWortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 PostG. Danach ist die Zustimmung unter den \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 3 PostG zu versagen. § 6 Abs. 3 PostG nennt \neinerseits in Ziffer 2 als Versagungsgrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit \noder Ordnung. Hierzu zählt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auch § 51 \nAbs. 1 Satz 1 PostG. Diese Vorschrift ist drittschützend. Allerdings eröffnete diese \nAuffassung der Klägerin die vollumfängliche Anfechtbarkeit einer schon \nbestandskräftigen Lizenz zulasten des Erwerbers auch dann, wenn dieser die \nsonstigen Voraussetzungen für eine Zustimmung zur Übertragung erfüllt. Dem \nbraucht jedoch hier nicht weiter nachgegangen zu werden, weil danach eine \nVerletzung subjektiver Rechte der Klägerin nicht nach jeder Betrachtungsweise \nausgeschlossen ist. Dahinstehen kann ferner, ob auch § 7 Abs. 1 Satz 2 PostG in \nVerbindung mit § 6 Abs. 3 Ziffer 1 PostG den Schutz der Klägerin bezweckt, soweit \ndie Zuverlässigkeit des Übernehmers Genehmigungsvoraussetzung ist. Dies braucht \nnicht auf der Ebene der Klagebefugnis abschließend geprüft werden, weil die \nKlagebefugnis schon aus dem drittschützenden Charakter von § 51 Abs. 1 Satz 1 \nPostG folgt. \n\n19\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Zustimmung der Beklagten \nzur Übertragung der Lizenz von der Beigeladenen zu 1) auf die Beigeladene zu 2) \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n20\n\nDie Klägerin ist nicht in ihrem Recht aus § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG verletzt. Die \nLizenz ist insoweit rechtmäßig. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Übertragung. \nHinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil der Kammer gleichen \nRubrums vom heutigen Tage - 22 K 10190/00 - verwiesen.\nSonstige subjektive Rechte der Klägerin, in die die Beklagte mit der Zustimmung zur \nÜbertragung der Lizenz eingegriffen haben könnte, sind nicht ersichtlich.\n\n21\n\nDie Klägerin war nicht Adressatin des die Lizenzübertragung betreffenden \nBescheides. Als Drittbetroffene ist ihre Anfechtungsklage nur dann begründet, wenn \ndie Beklagte Grundrechte der Klägerin oder eine einfachgesetzliche Norm verletzt \nhätte, die sie als Teil eines normativ hinreichend deutlich abgegrenzten \nPersonenkreises gerade auch vor dem angefochtenen Verwaltungsakt schützen will. \nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die der Beigeladenen zu 2) erteilte \nZustimmung verletzt keine subjektiven Rechte der Klägerin.\n\n22\n\n§ 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PostG begründet keine \nsubjektiven Rechte der Klägerin, die durch die Zustimmung zur Übertragung der \nLizenz verletzt sind. Nach diesen Vorschriften ist eine Zustimmung zur Übertragung \nder Lizenz zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der neue \nLizenzinhaber nicht die für die Ausübung der Lizenzrechte erforderliche \nLeistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt. Strittig ist hier allein die \nZuverlässigkeit der Übernehmerin, der Beigeladenen zu 2). Doch verletzt die \nZustimmung zur Übertragung einer Lizenz auf einen nicht zuverlässigen \nWettbewerber keine Rechte anderer Wettbewerber. Es fehlt schon am normativ \nhinreichend abgegrenzten und somit individualisierbaren Personenkreis, da die Zahl \nder Lizenznehmer auf dem Postmarkt grundsätzlich nicht begrenzt ist. Demgemäß \nwird eine Klage, mit der ein Gewerbetreibender darauf klagt, einem Konkurrenten \nwegen Unzuverlässigkeit die Fortführung seines Gewerbes zu untersagen, im \nGrundsatz als unzulässig angesehen,\n\n23\n\nvgl. Kopp-Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 146 zu § 42 mit \nweiteren Nachweisen.\n\n24\n\nAuch materiell hat der bereits zugelassene Lizenznehmer keinen Anspruch \ndarauf, dass ein Konkurrent den Marktzutritt nicht erhält, es sei denn, er verfüge über \neinen ausschließliches Recht oder ein Vorrecht,\n\n25\n\nvgl. Badura in: Beck´scher PostG Kommentar, Rdnr. 4 zu § 6.\n\n26\n\nDemgegenüber kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass jedenfalls die \nKlägerin als Inhaberin der Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG durch diese \nNorm hinreichend vom Kreis der sonstigen Wettbewerber auf dem Postmarkt \nabgegrenzt ist und dass sie in dieser Eigenschaft über ein ausschließliches Recht \nverfüge. Denn es fehlt an dem Eingriff in die Exklusivlizenz, wenn der Übertragung \nan einen nicht im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Post G zuverlässigen \nÜbernehmer zugestimmt wird. \n\n27\n\nDer Begriff der Unzuverlässigkeit in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PostG kann nicht \nanders verstanden werden als im übrigen Gewerberecht.\n\n28\n\nVgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 13/7774 S. 46; \nBadura in Beck´scher PostG Kommentar, Rdnr. 22 zu § 6.\n\n29\n\nDer Übernehmer muss die Gewähr dafür bieten, dass er die erforderliche \nZuverlässigkeit besitzt. Dies ist der Fall, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die \nAnnahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Die Regulierungsbehörde hat - wie die \nzuständige Behörde bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 \nGewerbeordnung (GewO) - eine auf tatsächliche Umstände gestützte Prognose \nkünftigen Verhaltens des Lizenznehmers beziehungsweise bei der Beigeladenen zu \n2) des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1) anzustellen. Stellt sie als Ergebnis \ndieses Prozesses fest, dass die Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nPostG nicht vorliegen, so greift dieses Ergebnis bei einer - wie im vorliegenden Fall - \nim übrigen rechtmäßigen Lizenz nicht in die Exklusivlizenz ein. Der Eingriff beginnt \nerst dann, wenn der Lizenznehmer die materiellen Grenzen der Lizenz überschreitet \nund Postdienstleistungen anbietet, die der Klägerin durch § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG \nvorbehalten sind. Dabei mag die Gefahr bestehen, dass ein unzuverlässiger \nLizenznehmer eher als ein zuverlässiger dazu neigen könnte, sich wettbewerbswidrig \nzu verhalten und durch die Lizenz nicht gedeckte Postdienstleistungen zu erbringen. \nAllein die abstrakte Gefahr ist jedoch noch keine Rechtsverletzung der Klägerin.\n\n30\n\nEs besteht auch keine Notwendigkeit, die Klägerin als Inhaberin der \nExklusivlizenz vorbeugend vor dieser abstrakten Gefahr zu schützen. Die \nRechtsordnung schützt sie hinreichend durch nachträglichen Rechtsschutz: Die \nKlägerin kann, sofern der Wettbewerber ihr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG \nvorbehaltene Postdienstleistungen erbringt, hiergegen zivilrechtlich vorgehen, indem \nsie auf Unterlassung des unlauteren Wettbewerbes klagt. Weiter kann sie bei der \nRegulierungsbehörde für Post und Telekommunikation beantragen, ein \nBußgeldverfahren einzuleiten oder die Lizenz zu widerrufen (§§ 49, 9 PostG). \nInsbesondere bei einem Antrag der Klägerin auf Widerruf der Lizenz müsste die \nRegulierungsbehörde dann eine ermessensgerechte Entscheidung treffen, bei der \netwa bei einer Gefährdung des Universaldienstes eine Ermessenschrumpfung auf \nnur eine rechtlich richtige Entscheidung möglich wäre.\n\n31\n\nDa es an einem - möglichen - Eingriff in Rechte der Klägerin fehlt, kann offen \nbleiben, ob die Vorschrift des 6 Abs. 3. Satz 1 Nr. 1 PostG nur dem öffentlichen \nInteresse dient . Dafür spricht zwar der Zweck des PostG. Nach § 1 PostG will das \nGesetz durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb fördern und \nflächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen gewährleisten. \nDies entspricht der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 87 f Abs. 1 GG. Es \nspricht Vieles dafür, dass diesem verfassungsrechtlichen Auftrag nur Rechnung \ngetragen werden kann, wenn Postdienstleistungen durch zuverlässige, sachkundige \nund leistungsfähige Unternehmen erbracht werden, und dass das Erfordernis des § 6 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 PostG nicht dem Schutz des Inhabers der Exklusivlizenz nach § \n51 Abs. 1 Satz 1 PostG dient. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu \nwerden. \n\n32\n\nAuch das Grundrecht der Gewerbefreiheit nach Art. 12, 14 GG begründet kein \nsubjektives Recht der Klägerin, das durch die Zustimmung zur Übertragung einer \nLizenz an einen unzuverlässigen Unternehmer verletzt sein könnte. Lässt der Staat \ndurch die Erteilung von gesetzlich geforderten Erlaubnissen Konkurrenten eines \nUnternehmers zu, so liegt hierin grundsätzlich kein Eingriff in die genannten Grund-\nrechte. Bei Fehlen einfachgesetzlich eingeräumter subjektiver Rechte entfällt jede \nGrundrechtseinwirkung. Ein Konkurrenzschutz als solcher wird durch diese \nGrundrechte nicht gewährleistet,\n\n33\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Juni 1960, 1 BvL \n53/55,BVerfGE 11, 188 f.\n\n34\n\nDamit können die sich aus der Zulassung von Konkurrenz ergebenden \nBeeinträchtigungen von Unternehmen nicht als faktischer Grundrechtseingriff \nbewertet werden,\n\n35\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, Rndnr. 146 zu § 42.\n\n36\n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im PostG, die Zahl der Lizenzen \nunbeschränkt ist,\n\n37\n\nvgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage; Rndnr. \n113 zu § 42.\n\n38\n\nDaraus, dass die Zulassung von Mitbewerbern im Personenbeförderungsrecht \nRechte Dritter verletzen kann, lässt sich nichts für eine Rechtsverletzung der Klägerin \nherleiten. So folgert der VGH Mannheim\n\n39\n\n vgl. Urteil vom 7. September 1999 - 3 S 2850/98 -\n\n40\n\naus § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 2 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PbefG) ein \nsubjektives Recht von Neubewerbern , das durch eine rechtswidrige Zustimmung zu \neiner Konzessionsübertragung beeinträchtigt sein kann. Dies dient jedoch dazu, den \nverfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Mitbewerber auf Chancengleichheit \nund Freiheit der Berufswahl zu wahren, \n\n41\n\nvgl. BGH, Urteil vom 27. September 1989, VIII ZR 57/89, NJW \n1990, 1355. \n\n42\n\nDenn gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 PbefG darf die Konzession nur zusammen \nmit dem ganzen Unternehmen oder wesentlichen selbständigen und abgrenzbaren \nTeilen des Unternehmens übertragen werden.\n\n43\n\nAnders ist die rechtliche Lage im Postrecht. Die Zahl der Lizenzen ist im \nGegensatz zum PbefG unbegrenzt. Auch greift die Zustimmung zur Übertragung, wie \ndargelegt, nicht unmittelbar in Rechte der Inhaberin der Exklusivlizenz ein. \n\n44\n\nOffen bleiben kann, ob das Erfordernis der Zuverlässigkeit des Betreibers einer \nAnlage etwa im Atomgesetz - AtG - drittschützend sein kann. Dies fände nämlich \nseine Rechtfertigung darin, dass unmittelbar von der Anlage Gefahren für einen \ngroßen Personenkreis ausgehen, deren Beherrschung die Zuverlässigkeit des \nBetreibers zur unabdingbaren Voraussetzung für die Genehmigung machte. So liegt \nes im Postwesen nicht: Die Unzuverlässigkeit eines Postdienstleisters stellt nicht \nunmittelbar und zwingend eine Gefahr für seine Wettbewerber oder das Postwesen \ndar.\n\n45\n\nAuch aus einer Verletzung von Verfahrensbestimmungen ergibt sich keine \nRechtsverletzung der Klägerin. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die \nZustimmung vor der Übertragung erteilt ist. Der Übertragungsvertrag, dessen \nRechtsnatur umstritten ist,\n\n46\n\nvgl. Badura in Beckscher PostG Kommentar, RdNr. 4 zu § 7: \nPrivatrechtliches Rechtsgeschäft; Dietlein, Konzessionsübertragung und \nKonzessionshandel im Taxi-Gewerbe, Gew Arch 1999, 89 (91): öffentlich-\nrechtlicher Abtretungsvertrag,\n\n47\n\nträgt das Datum 12. Juni 2000, die Zustimmung trägt das Datum des 14. Juni \n2000 und ging der Beigeladenen zu 2) am 21. Juni 2000 zu. Das Erfordernis der \nvorherigen Zustimmung schützt nämlich nicht Rechte privater Dritter. Es dient \nvielmehr dem öffentlichen Interesse: Die Regulierungsbehörde für Tele-\nkommunikation und Post soll vor der Aufnahme lizenzpflichtiger Postdienstleistungen \ndurch einen Wettbewerber prüfen, ob dieser die vom PostG geforderten \nVoraussetzungen erfüllt. So soll das Ziel des § 1 PostG gewährleistet werden.\n\n48\n\nAuch kann dahinstehen, ob der Vertrag vom 12. Juni 2000 gegen § 181 BGB \nverstößt. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob § 181 BGB nach § 62 \nVwVfG auf öffentlich-rechtliche Verträge anwendbar ist und ob der Vertrag öffentlich-\nrechtlich ist. § 181 BGB ist nämlich nicht drittschützend: Ob ein Vertrag gegen ein \ngesetzliches Verbot verstößt und deshalb nichtig ist, ist nur für die Vertragsparteien \nund die zur Zustimmung zuständige Behörde von rechtlicher Bedeutung, es sei denn, \nder Vertrag greift seinem Inhalt nach in Rechte eines Dritten ein. Dies ist jedoch wie \ndargelegt, nicht der Fall.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht es der Billigkeit, diese den \nBeigeladenen selbst aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt haben und damit \nnicht das Risiko eigener Kostenpflicht eingegangen sind, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 \nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-06/22-k-3931-01","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":9},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":3},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-06/22-k-3931-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300559","retrieved":"2026-07-09 03:25:26.887830+00:00"}}