{"status":"available","doknr":"OLD300557","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1106.22K10190.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-06","aktenzeichen":"22 K 10190/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin, ein Unternehmen, das auf dem Postmarkt tätig ist, beantragte am \n26. Oktober 2000 eine Lizenz zur uneingeschränkten Beförderung von Briefsendun-\ngen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Oktober 2000, zugestellt \nam 7. November 2000, ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Erlaubnis, Dienstleis-\ntungen zu erbringen, die unter die befristete gesetzliche Exklusivlizenz fielen, könne \nnicht erteilt werden. Diese Exklusivlizenz sei der Beigeladenen für eine Übergangs-\nzeit bis zum 31. Dezember 2002 eingeräumt. Der Umfang der Exklusivlizenz ergebe \nsich aus § 51 Abs. 1 Postgesetz - PostG -. \n\n3\n\nDie Klägerin hat am 6. Dezember 2000 Klage erhoben. \n\n4\n\nSie ist der Auffassung, die gesetzliche Exklusivlizenz des § 51 Abs. 1 Satz 1 \nPostG sei weder mit dem Grundgesetz - GG - noch mit dem Vertrag zur Gründung \nder Europäischen Union - EGV - vereinbar. \n\n5\n\nDie Exklusivlizenz verstoße gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 \nGG. Die Exklusivlizenz stelle eine objektive Zulassungsbeschränkung dar, sie sei \nnach der Umstellung der Beigeladenen zu einem Wirtschaftsunternehmen nicht mehr \ngerechtfertigt. Die Umwandlung zur Aktiengesellschaft sei nach den Bilanzen der \nBeigeladenen erfolgreich abgeschlossen, die Beigeladene sei ein hochprofitables, \nmodernes Unternehmen. Als objektive Zulassungsbeschränkung sei die Exklusivli-\nzenz nur gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr schwerer nachweislicher Gefahren für \nein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut notwendig sei. Solche Gefahren existier-\nten nicht. Die der Beigeladenen verbliebenen Personallasten der früheren Beamten \nder Deutschen Bundespost könnten ohne Weiteres getragen werden. Die Sicherstel-\nlung des Universaldienstes sei nicht Schutzzweck des § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG.\n\n6\n\nAuch Art. 86 Abs. 3 EGV stehe der Exklusivlizenz entgegen. Die Einräumung der \nExklusivlizenz habe nach Europäischem Recht zur Voraussetzung, dass das aus-\nschließliche Recht zur Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig sei. Dies \nsei beim PostG nicht geprüft worden. Außerdem seien der Beigeladenen keine Uni-\nversaldienstleistungen auferlegt. Der Strukturwandel sei europarechtlich irrelevant. \n\n7\n\nDie Klägerin ist weiter der Auffassung, Gegenstand der rechtlichen Überprüfung \nsei die Exklusivlizenz in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Post-\ngesetzes vom 2. September 2001, BGBl 2001, 2271 - 1. ÄndG - Durch dieses Ge-\nsetz sei die Exklusivlizenz verfassungswidrig bis zum 31. 12. 2007 verlängert wor-\nden. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n1. das vorliegende Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 13 Abs. 1 \nNr. 11 BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG \n(Exklusivlizenz) einzuholen,\n2. das vorliegende Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofes nach Art. 234 EGV in der konsolidierten Fassung \ndes Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 zur Klärung über die Fra-\nge der Vereinbarkeit der der Beigeladenen national gewährten Exklusivlizenz \nnach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG mit höherrangigem Recht einzuholen,\n3. den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2000 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Lizenz zur uneinge-\nschränkten Beförderung von Briefsendungen und Katalogen zu erteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie trägt vor, dem Bundesgesetzgeber stehe bei der Bemessung der Über-\ngangszeit für die Verleihung ausschließlicher Rechte an die Beigeladene nach Art. \n143 b GG ein weiter Spielraum zu. Für die Dauer der Übergangszeit seien Verhält-\nnismäßigkeitserwägungen maßgebend. Zu berücksichtigen sei, dass der Postmarkt \nschrittweise liberalisiert werden solle. Beim Gesetzgebungsverfahren sei man von \neiner Übergangszeit von fünf bis zehn Jahren ausgegangen. Zu sichern sei der \nStrukturwandel der Beigeladenen. Dieser Strukturwandel diene einem wichtigen Ge-\nmeinschaftsgut, nämlich der Ermöglichung des Wettbewerbs auf dem Postmarkt. \nDemgemäß habe der Gesetzgeber die Exklusivlizenz jedenfalls für die Übergangs-\nzeit bis zum 31. Dezember 2002 einräumen dürfen. Die Exklusivlizenz i.d.F. des 1. \nÄndG sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. \n\n13\n\nSie ist weiter der Auffassung, ein Verstoß gegen Art. 86 EGV sei nicht gegeben. \nDie Sicherung des Strukturwandels sei kein gemeinschaftswidriger Zweck. § 51 \nPostG sei eine Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie 97/67/EG - Postdiensterichtlinie - \nRL -. Danach sei die Reservierung bestimmter Bereiche zulässig. Allerdings diene \ndie Exklusivlizenz nicht der Sicherstellung des Universaldienstes. Doch begrenze Art. \n7 RL die Liberalisierung des Marktes nicht. § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG schaffe im \nÜbrigen nur Übergangsrecht. Die befristete Exklusivlizenz sei wegen der Befristung \nkeine Reservierung von bestimmten Bereichen i.S. von Art. 7 RL. \n\n14\n\nIm Übrigen wolle die Europäische Union den Postmarkt weiter liberalisieren. \n2003 solle der Briefbereich über 100 Gramm freigegeben werden, 2006 der über 50 \nGramm und 2009 solle über eine weitergehende Liberalisierung entschieden \nwerden.\n\n15\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hält § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG für verfassungsmäßig. Art. 143 b GG schaffe \nÜbergangsrecht, das während der Übergangszeit Art. 87 f GG im Bereich der \nExklusivlizenz verdränge. Wolle man jedoch § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG als Eingriff in \ndas Grundrecht des Art. 12 GG auffassen, dann sei dieser Grundrechtseingriff durch \nArt. 143 b GG gerechtfertigt. Die Übergangszeit sei noch nicht abgelaufen. § 51 Abs. \n1 Satz 1 PostG stelle keine Schranke für die Zulassung zum Beruf dar. Der Beruf des \nPostdienstleisters könne ausgeübt werden. Die Exklusivlizenz umfasse nämlich nur \nein Drittel des Postmarktes. Sie sei auch verhältnismäßig. Sie sei nämlich geeignet \nund erforderlich zur Erfüllung des Infrastrukturauftrages. Zweck sei die Sicherstellung \ndes Universaldienstes. \n\n18\n\n§ 51 Abs. 1 Satz 1 PostG verstoße auch nicht gegen den EGV. Art. 86 Abs. 2 \nEGV ermächtige zu Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot. Die Grenze liege dort, \nwo die Reservierung ausschließlicher Rechte das wirtschaftliche Unternehmen zur \nmissbräuchlichen Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung veranlasse. Dies sei \nbei der Beigeladenen nicht der Fall.\n\n19\n\nHinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n22\n\nDem Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Lizenz zur unbeschränkten \nBriefbeförderung steht § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG entgegen. Nach dieser Vorschrift \nsteht der Beigeladenen das ausschließliche Recht, Briefsendungen und adressierte \nKataloge, deren Einzelgewicht weniger als 200 Gramm und deren Einzelpreis bis \nzum Fünffachen des am 31. Dezember 1997 geltenden Preises für entsprechende \nPostsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern, \njedenfalls bis zum 31. Dezember 2002 zu. Diese gesetzliche Exklusivlizenz steht der \nErteilung von Lizenzen in diesem Bereich an sonstige Postdienstleister wie die \nKlägerin im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung entgegen. Diese Vorschrift verstößt entgegen der Auffassung der \nKlägerin auch nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist sowohl mit dem GG als auch \nmit dem EGV vereinbar. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das \nBundesverfassungsgericht oder eine Einholung einer Vorabentscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofes bleiben deshalb außer Betracht. \n\n23\n\nFür eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gilt folgendes:\n\n24\n\nBei einer Rechtsvorschrift, die geändert worden ist, ist nicht nach der \nVerfassungsmäßigkeit der geänderten Norm, also hier des § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG \ni. d. F. des 1. ÄndG - Exklusivlizenz bis zum 31. Dezember 2007 -, zu fragen, \nsondern nach der Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes,\n\n25\n\n vgl. BverfGE, 22, 1o6 (109); 22, 387 (405); 27, 58 (63).\n\n26\n\nDiese Entscheidung hat materielle Bedeutung. Ist nämlich die \nÄnderungsvorschrift nichtig, so gilt die alte Fassung weiter, es sei denn, sie wäre \nihrerseits verfassungswidrig, denn eine nichtige Norm kann eine wirksame Norm \nnicht beseitigen,\n\n27\n\n vgl. Maunz / Schmidt-Bleibtreu / Klein / Ulsamer, BverfGG, Rn 65 zu § \n80.\n\n28\n\nDies hat zur Folge, dass der Richter sich darüber klar werden muss, ob die \ngeänderte Norm zu einer anderen Entscheidung führen würde als die Norm in der \nursprünglichen Fassung. Wäre die alte Fassung noch gültig, ohne dass sie ihrerseits \ngegen das GG verstieße, und wäre aufgrund dieser Norm die gleiche Entscheidung \nzu fällen, so fehlt es an einer Voraussetzung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG: \nEs kommt dann bei der Entscheidung auf die Neufassung nicht an,\n\n29\n\nvgl. Maunz / Schmidt-Bleibtreu / Klein / Ulsamer, a.a.O.\n\n30\n\nSo liegt es hier: Ist das 1. ÄndG verfassungswidrig, so gilt § 51 Abs. Satz 1 i.d.F. \ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1997 weiter. Die Exklusivlizenz entfiele dann mit \nAblauf des 31. Dezember 2002. Ist dagegen das 1. ÄndG verfassungsmäßig, so \nfindet der ablehnende Bescheid seine rechtliche Grundlage in § 51 Abs. 1 Satz 1 \nPostG in der geänderten Fassung.\n\n31\n\n§ 51 Abs. 1 Satz 1 PostG in der Fassung des Gestzes vom 22. Dezember 1997 \nverstößt nicht gegen das GG. Die Vorschrift findet ihre verfassungsrechtliche \nGrundlage in Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG. Danach können die vor der \nPostumwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes durch Bundes-\ngesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST \nund der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen \nverliehen werden. Zur zulässigen Dauer der Übergangszeit verhält sich Art. 143 b \nAbs. 2 Satz 1 GG nicht. Sie erschließt sich aber aus dem systematischen \nZusammenhang mit Art. 87 f GG und Art. 12 GG und dem Sinn der Vorschrift. Aus \nArt. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich das Ziel der Postreform: Danach sollen \nDienstleistungen im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation als \nprivatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche \nBundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter \nerbracht werden. Mit der Verwendung des Begriffs \"privatwirtschaftliche Tätigkeit\" \nstellt Art. 87 f GG klar, dass nicht nur die Organisationsform der Unternehmen \nprivatrechtlich sein soll, sondern auch die Art der Aufgabenwahrnehmung. Mit der \nFormulierung \"privatwirtschaftlich\" ist deshalb die Aufgabenprivatisierung eindeutig \nfestgelegt, \n\n32\n\nvgl. Pfeffermann in: Beck'scher PostG-Kommentar, Einführung C III: \n\n33\n\nHierin liegt die Öffnung des Postsektors für den Wettbewerb. Die \nLeistungserbringung im Bereich des Postwesens soll völlig entstaatlicht werden. Die \nVerantwortung des Staates reduziert sich auf die Sicherung der Versorgung mit \nPostdienstleistungen unter Gewährleistung flächendeckend angemessener und \nausreichender Dienstleistungen, Art. 87 f Abs. 1 GG, \n\n34\n\nvgl. Heerdegen in: Beck'scher PostG-Kommentar, \nVerfassungsgrundlagen Rdz. 6.\n\n35\n\nDer verfassungsändernde Gesetzgeber ging jedoch davon aus, dass das aus der \nBehörde Deutsche Bundespost hervorgegangene öffentliche Unternehmen Deutsche \nBundespost POSTDIENST nicht schon mit Inkrafttreten des verfassungsändernden \nGesetzes in der Lage war, im grundsätzlich gewollten Wettbewerb zu bestehen. Der \nBeigeladenen als Nachfolgerin der Deutschen Bundespost POSTDIENST sollte zur \nBewältigung des erforderlichen Strukturwandels für eine Übergangszeit ein \nausschließliches Recht eingeräumt werden,\n\n36\n\n vgl. BT-Drs. 13/7774 S. 33.\n\n37\n\nDer Gesetzgeber ging davon aus, dass eine Transformation von einem \nhierarchisch strukturierten Behördenapparat zu einem wettbewerbsfähigen \nUnternehmen erforderlich war und dass diese Transformation erhebliche Kosten \nverursachen würde. Solche Kosten ergeben sich vor allem aus der Übernahme von \nBeamten der Deutschen Bundespost, Pensionszahlungen sowie einer \nModernisierung und Optimierung der Unternehmensstruktur, \n\n38\n\nvgl. Heerdegen, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 51 PostG.\n\n39\n\nEs liegt auf der Hand, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahre \n1994 die Dauer der Übergangszeit abschließend weder festsetzen konnte noch \nwollte. Dies überließ er vielmehr dem einfachen Gesetzgeber. Dieser Verzicht auf \neinen festen zeitlichen Rahmen sowie der systematische Zusammenhang mit der \nMindestfrist für eine Aufgabe der Kapitalmehrheit nach Art. 143 b Abs. 2 Satz 2 GG \nindizieren, dass der einfache Gesetzgeber bei der zeitlichen Ausformung des \nÜbergangsprozesses über einen beachtlichen Spielraum verfügt, \n\n40\n\nvgl. Heerdegen, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 51 PostG.\n\n41\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat vor allem bei der Prüfung der Zulässigkeit \nvon Berufszugangsbeschränkungen und von Maßnahmegesetzen mit \nwirtschaftspolitischer Zielsetzung geprüft, ob ein Eingriff als Mittel zur Erreichung des \nmit dem Gesetz verfolgte Zweckes geeignet ist. Nach seiner Auffassung fordert der \nGrundsatz der Rechtsstaatlichkeit, dass der Einzelne vor unnötigen Eingriffen der \nöffentlichen Gewalt verschont bleibt. Dies bedeutet auch, dass die Mittel des Eingriffs \nzur Erreichung des gesetzgeberischen Zweckes geeignet sein müssen. Die \nZielsetzung und die Bestimmung des geeigneten Mittels setzen eine politische - sei \nes eine wirtschafts-, gesellschafts- oder rechtspolitische - Entscheidung voraus. \nNaturgemäß muss der Gesetzgeber bei dieser Entscheidung von der Beurteilung der \nzur Zeit des Erlasses des Gesetzes bestehenden Verhältnisse ausgehen. Da die \nEntwicklung sich nicht genau voraussehen lässt und aus den verschiedensten \nGründen der erwartete Geschehensablauf eine unvorhergesehene Wendung \nnehmen kann, müssen Irrtümer über den Verlauf der wirtschaftlichen Entwicklung in \nKauf genommen werden. Eine gesetzliche Maßnahme kann nicht schon deshalb als \nverfassungswidrig angesehen werden, weil sie auf einer Fehlprognose beruht. Die \nFrage der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes kann also nicht nach der tatsächlichen \nspäteren Entwicklung, sondern nur danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus \nseiner Sicht davon ausgehen durfte, dass die Maßnahmen zur Erreichung der \ngesetzten Ziele geeignet waren, ob also seine Prognose bei der Beurteilung \nwirtschaftspolitischer Ziele sachgerecht und vertretbar war,\n\n42\n\n vgl. BVerfGE 30, 251 (262f). \n\n43\n\nVerfassungswidrig ist ein Gesetz mit wirtschaftspolitischer Zielsetzung danach \ndann, wenn eine offenkundige Fehlprognose vorlag, das Mittel also objektiv \nuntauglich oder schlechthin ungeeignet war,\n\n44\n\n vgl. BVerfGE 30, 251 (263)\n\n45\n\nDiese Grundsätze lassen sich auf die Beurteilung von § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG \na. F. übertragen: Die Vorschrift regelt die vorübergehende Beibehaltung eines \nausschließlichen wirtschaftlichen Rechts, regelt damit Fragen der Wirtschaftspolitik \nund des Berufszugangs. \n\n46\n\nDanach lässt sich nicht feststellen, dass die vom Bundesgesetzgeber 1997 für \nerforderlich gehaltene Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2002 gegen das \nGrundgesetz verstößt. Der Gesetzgeber ging erkennbar davon aus, dass dieser \nZeitraum für die Umwandlung des öffentlichen Unternehmens in eine \nAktiengesellschaft notwendig war. Dass dies auf einer offensichtlichen Fehlprognose \nim dargelegten Sinne beruhte, ist nicht ersichtlich. Nichts spricht dafür, dass das \ngewählte Mittel - hier die Dauer der Übergangszeit - offensichtlich nicht geeignet ist, \nden gesetzgeberischen Zweck zu erfüllen, oder dass der Gesetzgeber von erkennbar \nunzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist.\n\n47\n\nDarauf, ob die Umwandlung inzwischen erfolgreich abgeschlossen ist, kommt es \nnicht an, weil ein von der prognostizierten Entwicklung tatsächlich abweichender \nGeschehensablauf unerheblich ist. \n\n48\n\nAuch Art. 12 GG steht der Verfassungsmäßigkeit von § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG nicht \nentgegen. Die Ermächtigung in Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG schränkt grundrechtliche \nAnsprüche der privaten Wettbewerber, die sich aus der Öffnung des Postsektors für \nprivate Leistungserbringer i.V.m. Art. 12 GG ergeben, für die Übergangszeit ein, \n\n49\n\nvgl. Heerdegen, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 51 PostG.\n\n50\n\n§ 51 Abs. 1 Satz 1 PostG verstößt auch nicht gegen Europäisches Recht. Art. 86 \nAbs. 2 EGV ist nicht verletzt. Danach gelten die Vorschriften dieses Vertrages, \ninsbesondere die Wettbewerbsregeln, nicht für Unternehmen, die mit \nDienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, soweit die \nAnwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen \nbesonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. \n\n51\n\nArt. 86 Abs. 2 EGV richtet sich an die Mitgliedstaaten der Europäischen \nGemeinschaft und erlaubt ihnen, Unternehmen, die sie mit Dienstleistungen von \nallgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauen, vertragswidrige ausschließliche \nRechte zu verleihen\n\n52\n\nvgl. EUGH Rs. C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-3533 Rdnr. 13 f.\n\n53\n\nSie ermöglicht damit die Einräumung ausschließlicher Rechte auf Dauer. In \nAusführung hierzu bestimmt Art. 7 RL, dass Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung \ndes Universaldienstes bestimmte Postdienste für den Anbieter von \nUniversaldienstleistungen reservieren können. Hierin liegt jedoch keine Verpflichtung. \nDies ergibt sich auch aus Art. 26 RL. Danach steht die RL nicht entgegen, wenn \nMitgliedstaaten Maßnahmen beibehalten oder einführen, die eine stärkere \nLiberalisierung beinhalten als die in der RL vorgesehenen Maßnahmen.\n\n54\n\nDie befristete Exklusivlizenz stellt erkennbar eine Maßnahme i.S.d. Art. 26 Abs. 1 \nRL dar. Der Umstand, dass die Lizenz nur befristet durch das PostG erteilt ist, steht \nnicht entgegen. Art. 7 RL zwingt die Mitgliedstaaten nicht zu einer Reservierung von \nDiensten bis zur Freigabe des Postmarktes oder eines Sektors durch die \nEuropäische Union. Sie steht nach Art 26 RL einer wettbewerbsfreundlicheren \nRegelung des Marktes nicht entgegen. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass \neine zeitlich befristete Einräumung ausschließlicher Rechte wettbewerbsfreundlicher \nist als eine solche, die auf Dauer ausgelegt ist. \n\n55\n\nDie befristete Exklusivlizenz auch mit der Zielsetzung der Sicherung des \nStrukturwandels des früher öffentlich-rechtlichen Monopolisten zum \nprivatwirtschaftlichen Unternehmen ist mit Europäischem Recht vereinbar. Allerdings \nist Voraussetzung der Reservierung von Diensten nach Art. 7 RL, dass die Reser-\nvierung zur Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist. Doch dienen Art. \n143 b GG und § Abs. 1 Satz 1 PostG in der Fassung des Gesetzes vom 22. \nDezember 1997 auch diesem Ziel. Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen \nZielsetzung: Nach Art. 87 f Abs. 1 GG gewährleistet der Bund im Bereich des \nPostwesens flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. \nNach einer Übergangszeit werden sie ausschließlich als privatwirtschaftliche \nTätigkeiten im Wettbewerb mit anderen privaten Anbietern erbracht. \nVerfassungsrechtlich vorgegebenes Ziel des nationalen einfachen Gesetzgebers ist \nes also, durch Wettbewerb flächendeckend angemessen und ausreichende \nDienstleistungen zu sichern. Mit den Worten \"flächendeckend angemessene und \nausreichende Dienstleistungen\" umschreibt der verfassungsändernde Gesetzgeber \ndas, was Art, 3 RL als Universaldienst festlegt. Seine Sicherstellung durch \nWettbewerb ist europarechtlich nach Art. 26 RL zulässig. Durch Freigabe des Mark-\ntes nach Auslaufen der Exklusivlizenz soll gerade das Ziel der RL, die Sicherung des \nUniversaldienstes nach Art. 3, 7 RL sowie Erwägungen 11 f. RL, erreicht werden. \nDass dies einen Strukturwandel der bisherigen Verwaltung zu einem \nwettbewerbsfähigen Unternehmen bedingt, liegt auf der Hand. Will der nationale \nGesetzgeber das nach Art. 26 Abs. 1 RL zulässige Ziel der Sicherung des \nUniversaldienstes durch Liberalisierung erreichen, so muss es ihm möglich sein, \ndurch eine zeitlich beschränkte Einräumung ausschließlicher Rechte die \nVoraussetzungen für den Strukturwandel und damit für die langfristige Sicherstellung \ndes Universaldienstes durch Wettbewerb zu schaffen. \n\n56\n\nNach allem bestand kein Anlass zum Aussetzen des Verfahrens und zur Vorlage \nan das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3. Dabei entspricht \nes billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin \naufzuerlegen, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit das \nRisiko eigener Kostenpflicht eingegangen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-06/22-k-10190-00","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":20},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-06/22-k-10190-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300557","retrieved":"2026-07-09 03:25:26.654353+00:00"}}