{"status":"available","doknr":"OLD300583","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1101.5K11067.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-01","aktenzeichen":"5 K 11067/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 15. Juni 1999 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1999 verpflichtet, bei \nder Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Mai 1999 die im April \n1999 ausgezahlte Arbeitslosenhilfe von 978,25 DM nicht anzurechnen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, bei der Berechnung der \nHilfe zum Lebensunterhalt für Mai 1999 die ihm im April 1999 gezahlte \nArbeitslosenhilfe nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen.\n\n3\n\nDer Kläger verwirkte seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, nachdem gegen ihn \nzwei Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen verhängt worden waren. Die zweite \nSperrzeit dauerte vom 11. Mai 1999 bis 2. August 1999.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 25. Mai 1999 berechnete der Beklagte die Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Monate Mai und Juni 1999.\n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger am 4. Juni 1999 Widerspruch ein, mit dem er sich \ngegen die Anrechnung von Arbeitslosenhilfe trotz verhängter Sperrzeit wandte. \n\n6\n\nDer Beklagte half dem Widerspruch für den Monat Juni 1999 mit Bescheid vom \n15. Juni 1999 teilweise ab und berechnete den Hilfeanspruch für die Monate Mai und \nJuni 1999 neu. Bei der Berechnung der Hilfeleistung für Mai 1999 berücksichtigte er \nsowohl, dass am 17. Mai 1999 eine Restzahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit \nvom 1. bis 10. Mai 1999 in Höhe von 322,50 DM erfolgt war, als auch, dass dem \nKonto des Klägers am 29. April 1999 die ihm für den Monat April zustehende \nArbeitslosenhilfe gutgeschrieben worden war. Aus dieser Berechnung ergab sich, \ndass dem Kläger für den Monat Mai 175,52 DM zuviel ausbezahlt worden waren. \n\n7\n\nIm Einzelnen wurde folgende Berechnung angestellt:\n\n8\n\n1.-10.05.99:\nRegelsatz Alleinstehender 540,00 DM\nMiete (abzgl. Garage) +747,00 DM\nBedarf 1.287,00 DM\nabzgl. Arbeitslosenhilfe 4/99 - 978,25 DM\nmonatl. Anspruch 308,75 DM\n\n9\n\n1.-10.5.1999 = 10/31 von 308,75 DM = 99,60 DM\n\n10\n\n11.-16.5.1999\nRegelsatz Alleinstehender 540,00 DM\nKürzung Regelsatz wegen Sperrzeit - 135,00 DM\nMiete + 747,00 DM\nBedarf 1.152,00 DM\nabzgl. Arbeitslosenhilfe 4/99 - 978,25 DM\nmonatl. Anspruch 173,75 DM\n\n11\n\n11.-16.5.1999 = 6/31 von 173,75 DM = 33,63 DM\n\n12\n\n17.-31.5.1999\nRegelsatz Alleinstehender 540,00 DM\nKürzung Regelsatz wegen Sperrzeit - 135,00 DM\nMiete + 747,00 DM\nBedarf 1.152,00 DM\nabzgl. Arbeitslosenhilfe 4/99 - 978,25 DM\nabzgl. Restzahlung AlHi 1.-10.5.99 - 322,50 DM\nmonatl. Anspruch 0,00 DM\n\n13\n\nTatsächliche Auszahlung an \nHilfeempfänger für Monat 5/99: 308,75 DM\n\n14\n\nAnspruch 1.-31.5.1999: \n99,60 DM + 33,63 DM = 133,23 DM\n\n15\n\nÜberzahlung: 175,52 DM\n\n16\n\nDie Neuberechnung für Juni 1999 ergab hingegen einen Nachzahlungsanspruch des \nKlägers, den der Beklagte mit der Überzahlung des Vormonats verrechnete. \n\n17\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23. Juni 1999 Widerspruch ein, mit \ndem er sich gegen die Berechnung seines Sozialhilfeanspruchs für Mai und Juni \n1999 wandte. Die seinem Konto am 29. April 1999 gutgeschriebene Arbeitslosenhilfe \nin Höhe von 978,25 DM habe nicht auf seinen Hilfeanspruch im Mai 1999 \nangerechnet werden dürfen. \n\n18\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. \nNovember 1999, zugestellt am 17. November 1999, als unbegründet zurück. Zur \nBegründung führte er aus, dass Einkommen, das Ende des einen Monats zufließe \nund damit für die Bedarfsdeckung des Folgemonats tatsächlich zur Verfügung stehe, \nbei der Hilfeberechnung des Folgemonats anzurechnen sei. Auch sei die \nVerrechnung des Hilfeanspruchs für Juni 1999 mit der Überzahlung von Mai 1999 \nrechtmäßig, da noch nicht abschließend über die Hilfeleistungen dieser Monate \nentschieden worden sei.\n\n19\n\nDer Kläger hat am 6. Dezember 1999 Klage erhoben. \n\n20\n\nEr beantragt,\n\n21\n\nden Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 15. Juni 1999 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1999 zu \nverpflichten, bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat \nMai 1999 die im April 1999 ausgezahlte Arbeitslosenhilfe von 978,25 DM \naußer Acht zu lassen. \n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\n die Klage abzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung nimmt er auf die Gründe des angefochtenen \nWiderspruchsbescheides Bezug. \n\n25\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n26\n\n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n27\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n28\n\nDie teilweise Ablehnung der Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch die \nangefochtenen Bescheide vom 15. Juni 1999 und 11. November 1999 ist insoweit \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als sie auf der Anrechnung \nder Ende April 1999 gezahlten Arbeitslosenhilfe beruht (§ 113 Abs. 5 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass \ndie seinem Konto am 29. April 1999 gutgeschriebene Zahlung von Arbeitslosenhilfe \nin Höhe von 978,25 DM bei der Berechnung seines Sozialhilfeanspruchs für den \nMonat Mai 1999 nicht angerechnet wird. \n\n29\n\nDie Ende April gezahlte Arbeitslosenhilfe ist kein einzusetzendes Einkommen \ndes Klägers im Bedarfszeitraum Mai 1999, sondern Einkommen des Vormonats \nApril, das für Mai 1999 - soweit noch vorhanden - als Vermögen unterhalb der \nSchwelle des verwertbaren Vermögens nicht angerechnet werden kann.\n\n30\n\nEinkommen und Vermögen grenzen sich dadurch voneinander ab, dass \nEinkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und \nVermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende \n(erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, \ndie der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, \nals Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der nun aktuellen Bedarfszeit (noch, \ngegebenenfalls auch wieder) vorhanden sind, Vermögen. Dabei ist Bedarfszeit die \nZeit, in der der Bedarf besteht und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken ist. Zur \nFrage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. \nDamit wird nicht unzulässig an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt \nangeknüpft, sondern einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenüberge-\nstellt. \n\n31\n\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 \n- 5 C 35/97 -, FEVS 51, 1.\n\n32\n\nDiese sog. Zuflusstheorie ist auch auf laufende monatliche Leistungen \nanzuwenden, die, wie hier die Arbeitslosenhilfe, typischerweise Ende eines Monats \neingehen und im Folgemonat zur Bedarfsdeckung tatsächlich zur Verfügung stehen. \nBisher hat sich das Bundesverwaltungsgericht nur in Fällen einmaliger Leistungen \nzur Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusszeitpunktes geäußert. \n\n33\n\nVgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 - \n5 C 35/97 -, FEVS 51, 1 (Steuererstattung); Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 5 C 14/98 -, FEVS \n51, 51 (Schadenser-satzleistung); Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 5 C 16/98 -, \nBuchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 30 (Auszahlung eines geerbten \nUnterhaltsanspruchs); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. \nFebruar 2001 - 5 C 4/00 -, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 32 (Ab-\nschlagszahlung).\n\n34\n\nBei laufend zufließenden Leistungen ist letztlich keine andere Bewertung \nangezeigt. Es ist zwar denkbar, dass sich Handhabungsprobleme für den \nSozialhilfeträger daraus ergeben können, dass das noch vorhandene Einkommen \ndes Vormonats nach der Zuflusstheorie im Folgemonat als Vermögen im Sinne von § \n88 Abs. 1 BSHG zu werten ist und damit gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG in \nVerbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom \n11. Februar 1988 in der Fassung vom 23. Juli 1996 der Schongrenze von 2.500,- DM \nunterliegt. Damit könnte ggf. zu Beginn des Folgemonats ein neuer Hilfeanspruch \nentstehen, obwohl in der Rückschau dieses Monats im Hinblick auf eine wiederum \nzufließende laufende Leistung eine Überzahlung an Sozialhilfe vorliegt. Dieser \nSituation eines in näherer Zukunft sicher zu erwartenden Zuflusses von Einkünften \nbeim Hilfesuchenden könnte nach \n§ 15 b BSHG jedoch dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass nur \neine darlehensweise Hilfegewährung erfolgt. \n\n35\n\nMaßgeblicher Bedarfszeitraum, für den der tatsächliche Zufluss zu bestimmen \nist, ist hier der Kalendermonat Mai 1999. Zwar wird in einem Gutachten des \nDeutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge die Ansicht vertreten, es \nkönne bei der Bestimmung des Bedarfszeitraums auf den jeweiligen Kalendermonat \noder auf den Zeitmonat nach Eingang des Einkommens abgestellt werden. Wie der \nBedarfszeitraum zu bestimmen sei, hänge vom Fall und von der Regelungspraxis \ndes Sozialleistungsträgers ab. \n\n36\n\n Vgl. Gutachten des Deutschen Vereins für Öffentliche \n und Private Fürsorge vom 30. Oktober 2000, NDV 2001, \n S. 128. \n\n37\n\nDer Beklagte berechnet die Hilfe zum Lebensunterhalt aber in ständiger Praxis \ngrundsätzlich nach Kalendermonaten und ist auch hier so verfahren, wie \ninsbesondere seine auf die jeweiligen Kalendermonate bezogenen Berechnungen \nund Bescheide zeigen. Dass der Beklagte die Berechnung nach Kalendermonaten \nmöglicherweise nur aus EDV-technischen Gründen vornimmt, ist ohne Belang. \nJedenfalls legt er durch seine Verwaltungspraxis gegenüber den Hilfeempfängern \nfest, dass eine Hilfeleistung nach Kalendermonaten erfolgt. Ist danach der \nKalendermonat als Bedarfszeitraum maßgeblich, kommt es für die Frage der \nEinkommensanrechnung allein darauf an, ob der Zufluss in diesem Monat erfolgt, \nnicht darauf, ob dem Hilfeempfänger in diesem Zeitraum die fraglichen Mittel \"zur \nVerfügung stehen\".\n\n38\n\nDie dem Kläger am 29. April 1999 gutgeschriebene Arbeitslosenhilfe von 978,25 \nDM ist bei der Berechnung seines Hilfeanspruchs für den Monat Mai 1999 auch dann \nnicht als Vermögen im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 88 Abs. 1 BSHG anzurechnen, \nwenn sie dem Kläger im Monat Mai noch tatsächlich zur Verfügung stand, da der \nBetrag unter der Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG von 2.500,00 DM liegt. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-01/5-k-11067-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-11-01/5-k-11067-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300583","retrieved":"2026-07-09 03:25:29.073658+00:00"}}