{"status":"available","doknr":"OLD300667","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1025.26B.K6678.97.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"26B K 6678/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des bei-\ngeladenen Landes tragen die Kläger zu je einem Drittel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizu-\ntreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstre-\nckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d : \n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 21. September 1948 in U. im Gebiet Q. in \nder ehemaligen Sowjetunion geboren. Die Eltern des Klägers zu 1) sind die deut-\nschen Volkszugehörigen Peter T. , geboren am 17. Mai 1923, und Jekaterina \nT. , geboren am 20. Juli 1923.\n\n3\n\nDie Klägerin zu 2) wurde am 29. Oktober 1949 in E. im Gebiet N. in der \nehemaligen Sowjetunion geboren. Ihre Eltern sind die deutschen Volkszugehörigen \nBruno S. , geboren am 3. Oktober 1923, verstorben 1982, und Olga S. , \ngeboren am 25. Dezember 1929. Die Klägerin zu 2) ist seit dem 9. Januar 1971 mit \ndem Kläger zu 1) verheiratet.\n\n4\n\nDer am 6. März 1979 geborene Kläger zu 3) entstammt der Ehe der Kläger zu 1) und \n2).\n\n5\n\nDie Kläger stellten unter dem 25. September 1992 einen Antrag auf Aufnahme \nals Aussiedler. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) gaben an, sie seien deutsche \nVolkszugehörige und sprächen Deutsch als Muttersprache. In der Familie werde von \nden Eltern, von ihnen selbst und von den Kindern Deutsch gesprochen. \n\n6\n\nDer Kläger zu 1) gab im Antragsformular seinen Beruf mit \"Sowchosedirektor\" an. \nEr sei von 1970 bis 1971 Lehrer, von 1971 bis 1974 Mechanisator, von 1974 bis \n1982 Mechaniker, von 1982 bis 1985 Wirtschaftsleiter und von 1985 bis 1992 Sow-\nchosedirektor gewesen.\n\n7\n\nAuf einem vom Bundesverwaltungsamt übersandten Formularbogen machte der \nKläger zu 1) unter dem 21. April 1993 weitere Angaben zu seiner Mitgliedschaft in \ngesellschaftlichen und politischen Vereinigungen. Er sei von 1982 bis 1991 in der \nKommunistischen Partei und von 1970 bis 1992 gewerkschaftlich tätig gewesen. Zu \nseinem beruflichen Werdegang gab er an: Er sei im Dorf P. , Gebiet A. , von \n1970 bis 1977 Traktorist, von 1977 bis 1981 Mechaniker und von 1981 bis 1984 \nVerwalter eines Betriebes mit 300 Beschäftigten und 700 Untergebenen gewesen. \nVon 1984 bis 1992 sei er im Dorf V. im Gebiet A. Direktor eines Betriebes \nmit 1500 Beschäftigten und 4000 Untergebenen gewesen.\n\n8\n\nZu den weiteren mit seiner beruflichen Position verbundenen Leistungen befragt, \ngab der Kläger zu 1) u.a. an, er habe einen Dienstwagen besessen, den er jedoch \nnur inoffiziell privat habe nutzen dürfen; dies habe er nur selten getan, da er ein \nPrivatfahrzeug besessen habe. In seinem Arbeitskontrakt sei eine Dienstwohnung \nvorgesehen, er wohne jedoch im eigenen Haus. Seine Familie habe keine \nMöglichkeiten gehabt, in einem speziellen Einkaufszentrum einzukaufen, da es \nsolche auf dem Lande nicht gegeben habe. Seine Kinder seien nicht bevorzugt \nbehandelt worden, da es auf dem Lande keine Schwierigkeiten gebe, die Kinder im \nKindergarten unterzubringen; den Studienplatz an der Hochschule habe die Tochter \ndurch gute Kenntnisse erworben. Reisen ins Ausland habe die Familie nie un-\nternommen und nie beantragt.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 1. März 1996 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, \ndass der Kläger zu 1) gemäß § 5 Nr. 1 d BVFG (a.F.) von der Aufnahme als \nSpätaussiedler ausgeschlossen sei, da er als Direktor einer Sowchose mit 4.000 \nUntergebenen eine herausgehobene berufliche Stellung bekleidet habe, in der er \nsich zu den Grundlagen der sowjetischen Gesellschaft habe bekennen und sich als \nlinientreu habe erweisen müssen.\n\n10\n\nAm 13. März 1996 legten die Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie \nvortrugen, dass der Kläger zu 1) die von ihm erreichten beruflichen Positionen nicht \ndurch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreicht habe, sondern auf-\ngrund seines Fleißes und seiner Kompetenz. Zum landwirtschaftlichen Verwalter und \nzum Sowchosedirektor sei er von den Arbeitern und Mitgliedern der Sowchose ge-\nwählt worden. Da es sich um ein überwiegend von Deutschen bewohntes Gebiet ge-\nhandelt habe, sei es keine Besonderheit gewesen, einen Deutschen vorzuschlagen \nund zu wählen. Inzwischen sei die Mitarbeiterzahl der Sowchose stark reduziert; es \narbeiteten noch ca. 3.000 Menschen dort. Seine Zugehörigkeit zur kommunistischen \nPartei habe sich auf die formale Mitgliedschaft beschränkt. Besondere Privilegien \nseien mit der Position des Sowchosedirektors nicht verbunden gewesen. Die Kläger \nlegten eine von mehreren Mitarbeitern der Sowchose unterzeichnete Erklärung vom \n30. September 1996 vor, wonach der Kläger zu 1) in dem Dorf \"H. \" \nOrtsvorsteher gewesen sei; er sei aufgrund seiner Beliebtheit in dieses Amt gewählt \nworden. Er habe in dem Dorf die deutsche Kultur gefördert und sich für diese \neingesetzt. In einer Erklärung eines Herrn Friedrich L. vom 8. September 1996 ist \nausgeführt, dass der Kläger zu 1) aufgrund seiner guten Arbeit und auf Wunsch der \nEinwohner zum Direktor der Sowchose \"H. \" und danach zum Direktor der \nSowchose \"V. \" ernannt worden sei. Er habe immer an der deutschen Kultur \nfestgehalten und viel für die deutsche Bevölkerung getan.\n\n11\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 4. Juli 1997 unter Bezugnahme auf die Begründung des Ausgangsbescheides \nzurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass aufgrund der gesellschaftspolitischen \nRelevanz von Sowchosen Führungspositionen nur mit ideologisch zuverlässigen und \nlinientreuen Mitarbeitern besetzt worden seien. Auch der Kläger zu 1) sei erst nach \ndem Eintritt in die KPdSU 1982 im Jahre 1984 zum Sowchosedirektor ernannt \nworden.\n\n12\n\nDie Kläger haben am 22. Juli 1997 Klage erhoben.\n\n13\n\nWährend des Klageverfahrens wurde in einer am 8. April 1998 durchgeführten \npersönlichen Anhörung der Kläger zu 1) bis 3) in der Deutschen Botschaft in Almaty \nfestgestellt, dass die Klägerin zu 2) Deutsch fließend und im ausgeprägten Dialekt \nspricht und dass mit dem Kläger zu 1) ein Gespräch trotz gelegentlicher Mängel - \nebenfalls mit russlanddeutschem Dialekt - problemlos möglich ist. Hinsichtlich des \nKlägers zu 3) kam der Sprachtester zu dem Ergebnis, dass eine Verständigung kaum \nmöglich war; in dem Feld \"Sprachvermögen\" ist ausgeführt, dass er über \ngrundsätzlich für ein einfaches Gespräch ausreichende Sprachkenntnisse verfüge, \nihm aber offensichtlich Sprachpraxis fehle. Der Kläger zu 1) hat zudem anlässlich \ndieser Vorsprache eine Erklärung zu seiner beruflichen Tätigkeit abgegeben, in der \nes heißt:\n\n14\n\n\"(...) Das Dorf P. war eins von 3 Dörfern, die zum Sowchos L. \ngehörten. Von 1975-1982 war ich Mechaniker im Dorf P. . Ich war dort \nzuständig für die Reparatur von Maschinen und Fahrzeugen. 1982 wurde mir \ndie Aufgabe übertragen, die Arbeit der Arbeiter in dem Dorf P. (ca. 100 \nMenschen) zu organisieren. Die Dörfer hießen seinerzeit offiziell Abteilungen, \nich war daher der Leiter einer Abteilung. Es gab zu dieser Zeit für mich 4 \nStellvertreter, die mich in meiner Arbeit unterstützt haben (...).\n1985 bin ich dann umgezogen in das Dorf L. . Meine Arbeit war die gleiche \nwie vorher, nur war das Dorf doppelt so groß wie das Dorf P. . \nDementsprechend haben ca. 220 Menschen dort gearbeitet und ich mußte \nderen Arbeit organisieren. 1989 wurde ich dann Direktor des Sowchos \nV. . Dort war ich für die Organisation der Arbeit von etwa 600 Menschen \nverantwortlich. Diese Arbeit habe ich bis 1995 gemacht, danach wurde eine \nKooperative gegründet von den Arbeitern, deren Vorsitzender ich bin. Sofern \nim Aufnahmeverfahren erklärt wurde, ich hätte 4.000 Untergebene gehabt, ist \ndiese Aussage falsch. 4.000 Menschen haben insgesamt in dem Gebiet \ngewohnt, verantwortlich war ich aber tatsächlich nur für die Arbeit von 600 \nMenschen. Ab 1985 hatte ich ein Dienstauto zur Verfügung, weil das Gebiet, \ndas ich zu betreuen hatte, so groß war (ca. 10.000 ha). Ich mußte daher an \nmanchen Tagen 300-400 Kilometer fahren. Andere Privilegien habe ich nicht \ngehabt.\nIn der KPdSU war ich von 1984-1990 als einfaches Parteimitglied.\nNach meiner Auffassung ist mein berufliche Aufstieg nur auf meine \nSchulausbildung sowie auf meine anschließende gute Arbeit zurückzuführen.\" \n\n15\n\nZur Begründung der Klage führen die Kläger ergänzend aus: Die Stellung des \nKlägers zu 1) als Sowchosedirektor in einem weit von der Gebietshauptstadt B. \nentfernten kasachischen Steppendorf könne nicht als herausgehoben bewertet \nwerden. Er sei verpflichtet worden, die Stellung einzunehmen; ausschlaggebend \ndafür seien seine Kompetenz, seine Kenntnis der deutschen Sprache und Mentalität, \nsein guter Ruf, sein\nFleiß und seine Tüchtigkeit gewesen. Die Tätigkeit sei nicht durch kommunistische \nIdeologie, sondern durch harte Arbeit, ständige Auseinandersetzung mit den \nVorgesetzten im Rayon sowie einen 12 bis 14-Stunden-Arbeitstag gekennzeichnet \ngewesen. Privilegien hätten lediglich in der Stellung eines Dienstwagens bestanden, \nder zudem nur in äußerst geringem Umfang privat eingesetzt worden sei. Der Kläger \nzu 1) habe zudem durch seine Arbeitstätigkeit das Leben der Menschen im Dorf \nerleichtert und wieder einen katholischen Gottesdienst in deutscher Sprache \nermöglicht. Die Kläger würden inzwischen von kasachischen Nationalisten bedroht; \nder Kläger zu 1) sei bereits einmal überfallen worden. Der Kläger zu 3) werde in die \nkasachische Armee eingezogen, wobei die Gefahr der Misshandlungen sehr groß \nsei. Es bestehe daher ein fortwirkender Vertreibungsdruck.\n\n16\n\nIn der mit Schriftsatz vom 21. September 1998 vorgelegten Übersetzung des \nArbeitsbuches des Klägers zu 1) - die inhaltlich mit der mit Schriftsatz vom \n30. November 1999 vorgelegten weiteren Übersetzung des Arbeitsbuches \nübereinstimmt - ist sein beruflicher Werdegang ab 1970 wie folgt dargestellt:\n\n17\n\n\"23.09.1970 Eingestellt als Traktorfahrer. (...)\n04.03.1975 Befördert zum Techniker der Gehaltsstufe 3. (...)\n20.05.1982 Befördert zum Abteilungsleiter Abt. 3 (...)\n27.12.1985 Entlassen wegen Beförderung zum Direktor der \nWirtschafts- \n fachvereinigung B. , Gebiet A. . (...)\nKreisfachwirtschaftsvereinigung für Futtermittelherstellung und Viehzucht der \nGebietsfachwirtschaftsvereinigung A. .\n03.01.1986 Befördert zum Direktor der Fachwirtschaft der Agrarindu- \n strievereinigung B. (...)\n04.01.1989 Von der Aufgabe als Direktor freigestellt von S. wegen \n Versetzung zur Sowchose V. . (...)\nV. Sowchose\n04.01.1989 Eingestellt als Direktor der Sowchose.\n20.04.1995 Entlassen wegen Reorganisation der Sowchose. (...)\n20.04.1995 Gewählt zum Vorsitzenden der Landgenossenschaft. \n(...)\n\n18\n\nDie Angaben im Aufnahmeantrag und im Ergänzungsfragebogen vom 21. April \n1993 seien dahingehend klarzustellen, dass der Kläger zu 1) bis 1985 \nWirtschaftsleiter an einem Ort war. Von 1985 bis 1989 sei er in einem anderen Ort \nDirektor einer Sowchose gewesen. Danach sei die Umsiedlung in ein drittes Dorf \nerfolgt, wo er ebenfalls als Sowchosedirektor bis 1992 tätig gewesen sei. In diesem \nletzten Arbeitsbereich sei er für ca. 600 Mitarbeiter verantwortlich gewesen; bei der \nZahlenangabe \"1.500\" Beschäftigte\" seien zudem noch Saisonarbeiter berücksichtigt \nworden.\n\n19\n\nIn dem mit Schriftsatz vom 30. November 1999 vorgelegten Arbeitsbuch der \nKlägerin zu 2) ist als Arbeitsstätte für die Zeit ab dem 7. September 1986 die \n\"Speziallandwirtschaftsvereinigung für Nachzucht, Mästung und Bevorratung des \nViehs B. der Gebietsspeziallandwirtschaftsvereinigung A. \" angege-\nben; am 9. September 1988 sei sie aus dem \"Spezialsowchos\" wegen Versetzung \nals Lehrerin in die Oberschule entlassen worden. \n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 1. März 1996 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 4. Juli 1997 zu verpflichten, den Klägern zu 1) \nbis 3) einen Aufnahmebescheid zu erteilen,\n\n22\n\nhilfsweise,\n\n23\n\nden Kläger zu 3) in den den Klägern zu 1) und 2) zu erteilenden \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide und \nträgt ergänzend vor: Aufgrund der Bedeutung der Sowchose in der Landwirtschaft \nhandele es sich bei einem Sowchosedirektor um eine herausgehobene Stellung \ninnerhalb der ehemaligen Sowjetunion; der Direktor einer Sowchose habe zur \nNomenklatura gehört. Die Darstellung, der Kläger zu 1) sei \"gewählt\" worden, sei \nnicht glaubhaft; vielmehr seien leitende Mitarbeiter eines Staatsbetriebes vom Staat, \nd.h. vom zuständigen Parteikomitee der KPdSU ernannt worden. Ausschlaggebend \nsei daher die Parteimitgliedschaft gewesen, die ein strenges Auswahlverfahren \nvorausgesetzt habe. Da nach den Angaben der Zeugen der Kläger zu 1) \noffensichtlich Ortsvorsteher gewesen sei, liege\nzudem die Vermutung nahe, dass er eine Stellung als Vorsitzender eines Dorfsowjets \ninnegehabt habe.\n\n27\n\nDas beigeladene Land beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten \nBezug genommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n32\n\nDer Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 1. März 1996 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 1997 ist rechtmäßig und verletzt die \nKläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -).\n\n33\n\nDer Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides.\n\n34\n\nAls Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird der \nAufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten \nerteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nerfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist.\n\n35\n\nDem Erwerb der Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nach § 4 Abs. 1 BVFG \nsteht jedoch § 5 Nr. 2b BVFG in der durch Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Sanierung \ndes Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG) vom 22. Dezember \n1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten und seit dem 1. Januar 2000 geltenden \nGesetzesfassung entgegen. Mangels gesetzlicher Überleitungsvorschrift gilt diese \nVorschrift auch für noch\nnicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren,\n\n36\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. März 2001 - 5 C \n28.00, 5 C 17.00, 5 C 15.00 - unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133/135 ff.\n\n37\n\nGemäß § 5 Nr. 2b BVFG erwirbt die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht, \nwer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Welche \nFunktionen darunter fallen, richtet sich nach den zur Zeit des kommunistischen \nHerrschaftssystems maßgeblichen politischen und rechtlichen Auffassungen im \nAussiedlungsgebiet,\n\n38\n\nBVerwG, Urteile vom 29. März 2001 (a.a.O.).\n\n39\n\nDas Gericht geht in Übereinstimmung mit einer von Praxenthaler\n\n40\n\nGutachten vom 31. Juni 2001 (VG Köln, 9 K 31/98); vgl. auch VG Köln, \nUrteil vom 20. August 2001 - 9 K 354/98 - \n\n41\n\ngetroffenen Unterscheidung davon aus, dass nach den in der ehemaligen \nSowjetunion herrschenden Auffassungen grundsätzlich zwei Gruppen von \nTätigkeiten für eine derartige Funktionsausübung in Betracht kommen.\n\n42\n\nBei der ersten Gruppe handelt es sich um Funktionen, die für das \nkommunistische wie auch für andere totalitäre Herrschaftssysteme systemtypisch \nsind und sich in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung nicht finden. \nHierzu zählen Tätigkeiten im Apparat der herrschenden Einheitspartei und des \nGeheimdienstes sowie im Propagandaapparat. Dem entspricht die inzwischen \ngefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach aufgrund der führenden Rolle, \ndie der kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU) in Staat und Gesellschaft \nzukam, jedenfalls hauptamtlich tätige Parteifunktionäre der KPdSU eine Funktion \nausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems in der ehemaligen Sowjetunion gewöhnlich als bedeutsam \ngalt,\n\n43\n\nBVerwG, Urteile vom 29. März 2001 (a.a.O.); Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. August 2001 \n- 2 A 5138/00 -.\n\n44\n\nBei der zweiten Gruppe handelt es sich dagegen um Funktionen, die es zwar \nauch in freiheitlich demokratischen Systemen gibt, die aber für die kommunistische \nDiktatur in dem Sinne systemstützend sind, dass die Herrschenden sich dieser \nFunktionsträger zur Herrschaftsausübung bedienen und diese daher auch unter ihre \nbesondere Kontrolle stellen müssen. Hierzu zählen nach Praxenthaler Tätigkeiten als \nFührungskräfte in den Streitkräften und der Polizei, in der staatlichen Verwaltung und \nin Wirtschaftsbetrieben, Tätigkeiten als Richter und Staatsanwälte sowie leitende und \nkoordinierende Tätigkeiten im Erziehungswesen. Dass der Gesetzgeber durch die \nNeufassung des § 5 BVFG auch diese Gruppe von Tätigkeiten grundsätzlich \nerfassen wollte, wird bestätigt durch die Begründung zum Gesetzentwurf,\n\n45\n\nDeutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung des \nBundeshaushalts, Drucksache 14/1636, S. 175,\n\n46\n\nin der Folgendes ausgeführt wird:\n\n47\n\n\"Wer eine Stellung im kommunistischen Herrschaftssystem innehatte, die \nfür dessen Aufrechterhaltung als wichtig galt, erhielt, wie zum Beispiel \nRegierungsmitglieder, Berufsfunktionäre der kommunistischen \nMassenorganisationen, Berufsoffiziere der Streitkräfte oder der Miliz - \njedenfalls ab der Stellung eines Oberstleutnants -, Richter, \nUntersuchungsrichter, Staatsanwälte oder leitende Mitarbeiter der Verwaltung \noder von größeren Wirtschaftsbetrieben, Privilegien, die dem Normalbürger \nverschlossen blieben. Er unterlag insbesondere nicht mehr den allgemeinen, \ngegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen, so dass schon für \nAngehörige der mittleren Funktionsebene des Systems die Regelvermutung \neines Kriegsfolgenschicksals nach § 4 Abs. 1 in diesen Fällen widerlegt \nist.\"\n\n48\n\nDer Kläger zu 1) hat von Januar 1986 bis zum Ende des kommunistischen \nHerrschaftssystems im Februar 1990 \n\n49\n\n- am 7. Februar 1990 fassten die Mitglieder des Zentralkomittees der \nKPdSU den Beschluss, den in der Verfassung verankerten Führungsanspruch \nder KPdSU zu streichen, vgl. VG Köln, Urteil vom 14. September 2000 - 13 K \n6739/96 - unter Verweis auf OVG NRW, Urteile vom 17. November 1998 - 2 A \n6235/95 - und vom 24. Mai 2000 - 2 A 3411/99 -\n\n50\n\nals Führungskraft in der Wirtschaft eine im Sinne der zweiten Gruppe \nsystemstützende Tätigkeit ausgeübt.\n\n51\n\nDer Kläger zu 1) war seit dem 3. Januar 1986 als Sowchosedirektor oder in einer \ndieser Tätigkeit vergleichbaren Stellung beschäftigt. Für die Zeit seiner Tätigkeit in \nder Sowchose V. ergibt sich die Stellung als Sowchosedirektor \nübereinstimmend aus dem Eintrag im Arbeitsbuch des Klägers zu 1) und aus dessen \neigenem Vortrag. Für die Zeit seiner Tätigkeit in der Sowchose H. ab dem \n3. Januar 1986 enthält das Arbeitsbuch des Klägers zwar den Eintrag \"Direktor der \nFachwirtschaft der Agrarindustrievereinigung B. \" (in einer anderen Übersetzung \nheißt es \"Direktor der Sonderwirtschaft der Agroindustrievereinigung B. \"). Nach \nden eigenen Angaben des Klägers zu 1) handelte es sich dabei jedoch ebenfalls um \neine Tätigkeit als Sowchosedirektor. Es bestehen keine Anhaltspunkte, von dieser \nSelbsteinschätzung seiner Tätigkeit durch den Kläger zu 1) abzuweichen. Nach der \nSchilderung seiner Tätigkeit war er sowohl im Dorf H. als auch im Dorf V. \ndafür zuständig, die Arbeit der Beschäftigten in dem jeweiligen Produktionsbetrieb zu \norganisieren. Nach den Angaben im Arbeitsbuch der Klägerin zu 2) handelte es sich \nbei der Wirtschaftsfachvereinigung B. um einen \"Spezialsowchos\". Schließlich \nspricht für die Gleichrangigkeit der vom Kläger zu 1) in den Dörfern H. und \nV. ausgeübten Tätigkeiten, dass in der mit Schriftsatz vom 21. September 1998 \nvorgelegten Übersetzung seines Arbeitsbuches im Zusammenhang mit den früheren \nTätigkeiten des Klägers stets von einer \"Beförderung\", in Zusammenhang mit der \nTätigkeit als Direktor in der Sowchose V. jedoch nur von \"Versetzung\" bzw. \n\"Einstellung\" die Rede ist. Bestätigt wird diese Gleichrangigkeit zudem durch den \nUmstand, dass dem Kläger bereits seit der Tätigkeit in der Sowchose H. nach \nseinen eigenen Angaben ein Dienstwagen zur Verfügung stand. Auch in der \nErklärung des Herrn L. vom 8. September 1996 wird der Kläger zu 1) zudem als \nSowchosedirektor bezeichnet.\n\n52\n\nDie vom Kläger zu 1) ausgeübte Funktion eines Sowchosedirektors ist für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam einzustufen, da nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen \nist, dass die Herrschenden sich dieser Funktionsträger zur Herrschaftsausübung \nbedienten und diese daher auch unter ihre besondere Kontrolle stellten. Denn die \nSowchosen waren für die Versorgung der Bevölkerung und damit für die \nAufrechterhaltung des Systems wesentliche Einrichtungen und der Direktor einer \nSowchose übte maßgeblichen Einfluss auf\ndie Betriebsorganisation und -abläufe in diesen Produktionseinrichtungen aus. \n\n53\n\nSowchosen waren staatliche landwirtschaftliche Großbetriebe, bei denen Boden \nund Inventar in Staatseigentum standen und die regelmäßig hochspezialisierte \nProduktionsbetriebe waren. Sie stellten neben den genossenschaftlich organisierten \nKolchosen die wichtigste Organisationsform in der Landwirtschaft dar und waren \nwesentlicher Bestandteil des ideologischen Systems,\n\n54\n\nSchmidt, Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität Köln vom \n31. Juli 1996 (VG Köln, 17 K 6583/93).\n\n55\n\nDem Sowchosedirektor standen - neben dem Parteisekretär - die wesentlichen \nEntscheidungskompetenzen innerhalb dieser Produktionsbetriebe zu. Denn \nSowchosen arbeiteten - wie die übrigen Staatsbetriebe - nach dem Prinzip der \nEinzelleitung, d.h. der Betriebsdirektor war allein entscheidungsbefugt. Jedenfalls für \ndie Organisation des Betriebsablaufs und das Gesamtergebnis des Betriebs war er \nauch in der Praxis allein verantwortlich,\n\n56\n\nSchmidt, Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität Köln vom \n31. Juli 1996 (VG Köln, 17 K 6583/93); Praxenthaler, Gutachten des \nOsteuropa-Instituts München vom 18. Juni 1999 (Bayerisches VG München, \nM 28 K 98.939).\n\n57\n\nDirektor und Parteisekretär einer Sowchose hatten auf dem Territorium des \nSowchos nahezu unbegrenzte Vollmachten; die zum Sowchos gehörenden \nArbeitskräfte und ihre Familien waren von ihnen vollständig abhängig,\n\n58\n\nDr. Knabe, Schreiben vom 28. April 1998 (VG Köln, 9 K 6405/05).\n\n59\n\nDie berufliche Stellung als Sowchose-Direktor gehörte zudem nach den \nHerrschaftsstrukturen der ehemaligen Sowjetunion dem Nomenklaturasystem \nan,\n\n60\n\nProf. Voslensky, Gutachten vom 15. September 1995 (VG Köln, 6 K \n6099/92).\n\n61\n\nDie Ernennung zum Sowchose-Direktor setzte voraus, dass das faktisch für die \nBesetzung dieses Postens zuständige übergeordnete Parteikomitee zustimmte und \nvon der Loyalität des Kandidaten gegenüber dem sowjetischen System überzeugt \nwar,\n\n62\n\nDr. Knabe, Schreiben vom 28. April 1998 (VG Köln, 9 K 6405/95); Gral-\nla/Solotych, Gutachten des Instituts für Ostrecht München vom 6. Juni 1997 \n(VG Köln, 19 K 5589/94).\n\n63\n\nSoweit das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung ausgeführt \nhat, dass grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, \nnichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und \nausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend angesehen werden \nkönnen,\n\n64\n\nBVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -,\n\n65\n\nführt diese Differenzierung im Falle der hier zu beurteilenden wirtschaftlichen \nFührungsposition nicht weiter. Denn nach dem oben Ausgeführten handelte es sich \nbei den Sowchosen um Produktionsbetriebe, die im ideologischen System der \nehemaligen Sowjetunion ihre Grundlagen hatten und die daher nicht ohne weiteres \nmit den in anderen Ländern vorhandenen landwirtschaftlichen Großbetrieben \nverglichen werden können.\n\n66\n\nAngesichts der geschilderten Erkenntnisse ist daher davon auszugehen, dass es \nsich bei der Stellung des Direktors einer Sowchose grundsätzlich um eine für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsame Stellung \nhandelte. Die konkrete Stellung des Klägers zu 1) weist weder im Hinblick auf die \nGröße der Betriebe noch im Hinblick auf die Dauer der Funktionsausübung \nBesonderheiten auf, die ein Abweichen von dieser Beurteilung rechtfertigen \nkönnten.\n\n67\n\nNach den Angaben des Klägers zu 1) war er in der Sowchose \"V. \" für die \nArbeit von mindestens 600 Menschen, je nach Saison sogar bis zu 1.500 Menschen, \nverantwortlich. Da die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten in einer Sowchose bei \n560 Beschäftigten lag,\n\n68\n\nSchmidt, Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität Köln vom \n31. Juli 1996.\n\n69\n\nhandelte es sich um eine durchschnittliche oder - je nach Saison - sogar große \nSowchose. Soweit der Kläger zu 1) angibt, in der Sowchose H. sei er für die \nArbeit von (nur) 220 Menschen verantwortlich gewesen, rechtfertigt dies für den \nZeitraum seiner Tätigkeit von 1986 bis 1989 ebenfalls keine abweichende \nBeurteilung. Denn in den\nvorliegenden Erkenntnissen wird die Stellung eines Sowchosedirektors zumeist ohne \nweitere Differenzierung nach der Beschäftigtenzahl als \"herausgehoben\" i.S.d. § 5 \nBVFG a.F. bezeichnet,\n\n70\n\nGralla/Solotych, Gutachten des Instituts für Ostrecht München vom 6. Juni \n1997 (VG Köln, 19 K 5589/94); Praxenthaler, Gutachten des Osteuropa \nInstituts München vom 15. Dezember 1998 (VG Köln, 19 K 5589/94); Knabe, \nSchreiben vom 28. April 1998 (VG Köln, 9 K 6405/95).\n\n71\n\nIm Übrigen ist die Grenze zum Kleinbetrieb bei einer Beschäftigtenzahl von 220 \nMitarbeitern noch nicht unterschritten.\n\n72\n\nAuch die Dauer der Tätigkeit als Sowchosedirektor rechtfertigt keine \nabweichende Beurteilung. Das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. \n2b BVFG setzt nur voraus, dass der Ausgeschlossene in den Aussiedlungsgebieten \neine entsprechende Funktion \"ausgeübt hat\", schreibt aber - anders als § 5 Nr. 2c \nBVFG - keine Mindestdauer vor; eine Ausnahme ist allenfalls gerechtfertigt, wenn die \nFunktionsausübung von so kurzer Dauer war, dass sie eine Unterbrechung des \nKriegsfolgenschicksals offensichtlich und eindeutig nicht nach sich zog,\n\n73\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 26.00 und 5 C \n17.00 -. \n\n74\n\nBei einer Tätigkeitsdauer von über vier Jahren kann von einer derartig \nkurzfristigen Funktionsausübung jedenfalls nicht mehr die Rede sein.\n\n75\n\nDie Tatsache, dass die Familie der Kläger nach ihrem Vortrag nunmehr in \nKasachstan nationalistischen Anfeindungen ausgesetzt ist, hat auf die Beurteilung \nder Stellung des Klägers zu 1) keinen Einfluss. Aus der Gesetzesbegründung,\n\n76\n\nDeutscher Bundestag, Drucksache 14/1636, S. 175,\n\n77\n\nlässt sich ableiten, dass der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG an das \nfehlende Kriegsfolgenschicksal des Antragstellers anknüpft. Das Gesetz geht davon \naus, dass derjenige, der in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, \ndie für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich \nals bedeutsam galt, den Schutz dieses Systems genoss, für ihn also die für \nVolksdeutsche\nsonst bestehende Gefahrenlage nicht fortbestand. Eine später, z.B. nach dem \nZusammenbruch der Sowjetunion, entstehende Gefahrenlage vermag daher nicht \nmehr die Rechtsstellung als Spätaussiedler zu begründen,\n\n78\n\nBVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 15.00, 17.00 -.\n\n79\n\nDa die neugefassten Ausschlussgründe nicht an die \"Unwürdigkeit\", sondern \nlediglich an das Fehlen eines Kriegsfolgenschicksals anknüpfen, spielt es auch keine \nRolle, ob sich der Kläger zu 1) für die Besserung der Lebensverhältnisse der in der \nSowchose beschäftigten und dort lebenden deutschen Volkszugehörigen besonders \nhervorgetan hat. Das Gesetz verlangt nach der neuen Fassung keinen individuellen \nNachweis einer besonderen Systembindung oder besonderer Privilegien.\n\n80\n\nDie Kläger zu 2) und 3) haben ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG scheitert unabhängig von der Frage ihrer Volkszugehörigkeit im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 BVFG schon daran, dass die Kläger zu 2) und 3) den \nAusschlusstatbestand des § 5 Nr. 2c) BVFG erfüllen. Denn sie haben nach dem \n3. Januar 1986 mindestens drei Jahre mit dem Kläger zu 1) in häuslicher \nGemeinschaft gelebt. \n\n81\n\nDa die Kläger zu 1) und 2) keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides haben, kann der Kläger zu 3) auch nicht in einen solchen \nAufnahmebescheid einbezogen werden.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 100 ZPO, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten des \nbeigeladenen Landes für erstattungsfähig zu erklären, weil dieses einen Sachantrag \ngestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n83\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, \n711 Satz 1, 708 Nr. 11 ZPO.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-10-25/26b-k-6678-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-10-25/26b-k-6678-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300667","retrieved":"2026-07-09 03:25:41.383239+00:00"}}