{"status":"available","doknr":"OLD300666","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1025.21K1159.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"21 K 1159/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 7. und \n28.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.1999 verpflichtet, \nüber die Gewährung von Leistungen an die Kläger nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz für die Zeit vom 01.11.1998 bis 31.1.1999 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige. Sie bezogen zusammen mit \nden zwei gemeinsamen am 21.01.1993 und am 12.09.1994 geborenen Kindern \nLeistungen zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des \nAsylbewerberleistungsgesetzes \n- AsylbLG -, als die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 16.06.1997 erstmals zur \nAufnahme einer gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit im Bereich des \nsogenannten \"City Service\" zwecks Reinigung von öffentlichen Anlagen, Schulhöfen, \nKindergärten und Friedhöfen etc. aufforderte. Die regelmäßigen Arbeitszeiten wurden \nausgewiesen und es wurde festgelegt, dass für die geleistete Arbeit eine \nAufwandsentschädigung in Höhe von 2,00 DM geleistet werden sollte. Der Kläger \nwurde darauf hingewiesen, dass im Fall des unentschuldigten Fernbleibens eine \nLeistungskürzung erfolgen würde. Die Klägerin wurde ihrerseits erstmals mit \nBescheid vom 25.03.1998 zur Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit aufgefor-\ndert. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 10.09.1998 forderte die Beklagte den Kläger - erneut - auf \ngemeinnützige Arbeit zu leisten, benannte eine konkrete Arbeit und wies den Kläger \nnunmehr auf eine sofortige Leistungseinstellung erfolgen hin. Mit Bescheid vom \n08.10.1998 wurde auch die Klägerin - ebenfalls unter Androhung der Einstellung der \nLeistungen - erneut zur Aufnahme eine konkret bezeichneten Arbeit aufgefordert. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 07.10.1998 stellte die Beklagte die Hilfeleistungen an den \nKläger ab dem 01.11.1998 ein und führte zur Begründung aus, der Kläger sei \ndahingehend belehrt worden, dass bei unbegründeter Ablehnung einer Tätigkeit kein \nLeistungsanspruch nach dem AsylbLG bestehe. Gründe, aufgrund derer die \nAufnahme der gemeinnützigen Arbeit nicht möglich gewesen sei, habe er entweder \nnicht genannt oder aber nicht nachgewiesen.\n\n5\n\nIm Folgenden forderte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 19.10.1998 - \nunter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung - zum dritten Mal auf, \ngemeinnützige Arbeit zu leisten. Auf Grund ihres Fernbleibens stellte die Beklagte die \nHilfeleistung mit Bescheid vom 28.10.1998 auch gegenüber der Klägerin ab dem \n01.11.1998 ein.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 06.11.1998 - eingegangen bei der Beklagten am 09.11.1998 - \nteilten die Kläger dem Beklagten unter anderem mit, dass nur die Kinder Sozialhilfe \nbekämen und dass, sollte das nicht abgeändert werden, dies als Nötigung betrachtet \nwerden müsse.\n\n7\n\nAm 12.01.1999 erhoben die Kläger - ausdrücklich - Widerspruch gegen die \nEinstellungsbescheide des Beklagten und führten zur Begründung im Wesentlichen \naus, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin zwei minderjährige Kinder \nzu versorgen habe und diese nicht allein lassen könne.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18.01.1999 wies die Beklagte den Widerspruch \nder Kläger als unzulässig zurück.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 16.02.1999 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt, dass das Schreiben vom 06.11.1998 als Widerspruch \nausgelegt werden müsse. Auch fehle es insbesondere hinsichtlich der \nKinderbetreuung an einer Ermessensabwägung von Seiten der Beklagten.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen, \n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 7. und 28.10.1998 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.1999 zu verpflichten, \nüber die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nfür die Zeit vom 01.11.1998 bis 31.1.1999 neu zu entscheiden.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nAusweislich eines in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen \nVermerks vom 08.10.1998 nehmen die Kinder der Kläger einen \nKindertagesstättenplatz mit einer Betreuung auch über den Mittag in Anspruch.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Gerichtsakten zu den Verfahren 21 K 0000/98, 21 K 0000/98 \nsowie 21 L 00/99 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n18\n\nDie Bescheide vom 7. und 28.10.1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18.01.1999 sind rechtswidrig. Die Kläger haben einen \nAnspruch auf Neubescheidung über die Gewährung von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz für die Zeit vom 01.11.1998 bis 31.1.1999, § 113 Abs. \n5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - .\n\n19\n\nDie mit Bescheid vom 7. und 28.10.1998 auf der Grundlage von § 5 Abs. 4 \nAsylbLG angeordnete vollständige Einstellung der Leistungen nach dem AsylbLG ist \nfehlerhaft, weil es an einer - erkennbaren - Ermessensausübung der Beklagten \nhinsichtlich des Ob und des Wie einer Leistungsgewährung fehlt. Denn bei einem \nVerlust des Anspruchs auf Leistungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG steht die \nWeitergewährung von Leistungen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.\n\n20\n\nNach § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige und der \nSchulpflicht unterliegende Leistungsberechtigte zur Wahrnehmung einer zur \nVerfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Nach Abs. 4 Satz 2 dieser \nBestimmung besteht bei unbegründeter Ablehnung einer derartigen Tätigkeit kein \nAnspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Der Leistungsberechtigte ist vorher \nentsprechend zu belehren, § 5 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG. \n\n21\n\nDie Voraussetzungen für einen Anspruchsverlust der Kläger gemäß § 5 Abs. 4 \nAsylbLG liegen vor. Die Kläger sind vor Erlass der Einstellungsbescheide - mehrfach \n- zu einer bestimmten gemeinnützigen Tätigkeit aufgefordert worden. Ihnen ist ferner \njeweils die sich aus einer unberechtigten Arbeitsverweigerung ergebende rechtliche \nKonsequenz der Leistungskürzung bzw. seit der Neufassung des § 5 Abs. 4 Satz 2 \nAsylbLG durch Art. 1 Nr. 3 des 2. Änderungsgesetzes zum AsylbLG vom 25.08.1998 \n- BGBl. I S. 2505 - die der Leistungseinstellung aufgezeigt worden. \nAn den Kläger ergingen Arbeitsaufforderungen mit Bescheid vom 16.06.1997 und mit \nBescheid vom 10.09.1998. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob und \ninwieweit diese Bescheide - auch - eine belastende Regelungswirkung hinsichtlich \ndes Klägers entfalten, da sie jedenfalls unangefochten geblieben sind und insoweit \nals bestandskräftig anzusehen wären. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der \nKammer im Beschluss vom 03.02.1999 - 21 L 81/99 - Bezug genommen. \nDie Klägerin ist mit angefochtenem Bescheid vom 25.03.1997 - vgl. 21 K 0000/98 - \nsowie mit zwei weiteren, bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 08.10.1998 \nund vom 19.10.1998 von der Beklagten zu einer bestimmten, hinreichend konkret \nbezeichneten, gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit aufgefordert worden. Diesen \nArbeitsaufforderungen sind die Kläger im Folgenden nicht nachgekommen und \nhaben auch keine Gründe dargelegt, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen \nkönnten. Die Arbeitsaufnahme war insbesondere auch der Klägerin - entgegen des \nvor allem auf sie bezogenen Vortrages - zumutbar im Sinne von § 5 Abs. 3 AsylbLG, \ndenn die Arbeitsgelegenheit war zeitlich und räumlich so ausgestaltet, dass sie auf \nzumutbare Weise und zumindest auch stundenweise ausgeübt werden konnte. \nSoweit der Leistungsberechtigte minderjährige Kinder zu versorgen hat, ist \nhinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit im Rahmen von § 5 Abs. 3 AsylbLG, wegen \nder bestehenden Sachnähe, insbesondere auf die Anforderungen des § 18 Abs. 3 \nBundessozialhilfegesetz - BSHG - abzustellen, der in Satz 2 im Hinblick auf die \ngeordnete Erziehung von Kindern bestimmt, dass dem Hilfesuchenden eine Arbeit \noder Arbeitsgelegenheit vor allem nicht zugemutet werden darf, soweit dadurch die \ngeordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Dies kann für den vorliegenden \nFall jedoch gegenwärtig nicht angenommen werden, denn die Klägerin hat bislang \nkeine Gründe vorgebracht, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen könnten. Der \npauschale Hinweis, dass sie ihre beiden minderjährigen Kinder zu betreuen habe, \nreicht insoweit nicht aus. Denn nach \n§ 18 Abs. 3 Satz 3 HS. 1 BSHG ist die geordnete Erziehung eines Kindes, das das \ndritte Lebensjahr vollendet hat, in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit \nunter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie des \nHilfesuchenden die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in \nTagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch \nsichergestellt ist. Die am 12.09.1994 und am 21.01.1993 geborenen Kinder der \nKläger hatten bereits zum Zeitpunkt der ersten Arbeitsaufforderung an die Klägerin \ndas dritte Lebensjahr vollendet und nehmen - ausweislich eines in dem \nVerwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Vermerkes vom 08.10.1998 - einen \nKindertagesstättenplatz in der Evangelischen Kindertagesstätte R. in Anspruch \nund werden dort auch über Mittag betreut, so dass die Heranziehung der Klägerin \ninsoweit nicht als unzumutbar angesehen werden kann. Eine nähere Darlegung bzw. \nAngabe weiterer Gründe, warum und in welchen Zeiträumen die vom Beklagten \ngeforderte Arbeitsaufnahme wegen des Erfordernisses der Kinderbetreuung nicht \nmöglich sein sollte, ist trotz des Hinweises der Kammer mit Beschluss vom \n03.02.1999 - 21 L 00/99 - und schließlich mit Prozesskostenhilfebeschluss vom \n02.10.2001 im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt.\n\n22\n\nDie Kammer ist - entgegen der noch im Beschluss vom 03.02.1999 - 21 L 00/99 - \nvertretenen Ansicht - der Auffassung, dass der Behörde bei Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 AsylbLG nach dem Wegfall des \nAnspruchs auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hinsichtlich des \nOb sowie des Umfangs und der Form der Weitergewährung von Leistungen \nErmessen eingeräumt ist.\n\n23\n\nDafür spricht in erster Linie die Zielsetzung des 2. Änderungsgesetzes - ÄndG - \nzum AsylbLG und in diesem Zusammenhang das Regelungsanliegen des § 5 Abs. 4 \nSatz 2 AsylbLG. Das 2. ÄndG bezweckte in erster Linie die Angleichung an das \nBSHG durch die Beseitigung etwaiger in einigen Bereichen bestehender \nBesserstellungen von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG im Vergleich zu \ndeutschen Sozialhilfeempfängern und legal in Deutschland lebenden Ausländern \n(vgl. die allgemeine Begründung zum Gesetzesentwurf des Bundesrates vom \n20.03.1998, BT-Drucks. 13/10155, S. 5). In § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG wurde diese \nZielsetzung dahingehend umgesetzt, dass statt der bisher für den Fall unbegründeter \nAblehnung einer Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen teilweisen \nKürzung des Geldbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG nunmehr ebenfalls - in \nEntsprechung zu § 25 BSHG - ein Anspruchsausschluss geregelt ist. Dadurch sollte \ndie Besserstellung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG im Verhältnis zu \nden Hilfeempfängern nach dem BSHG beseitigt werden, die dem \nAusschlusstatbestand des § 25 BSHG unterfielen. Die Neuregelung des § 5 Abs. 4 \nSatz 2 AsylbLG knüpft damit eindeutig an die Regelung des § 25 BSHG an, was \nauch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 25 BSHG in der Begründung zur \nEntwurfsfassung des Gesetzes zeigt (vgl. BT-Drucks. 13/10155, S. 6). Es ist davon \nauszugehen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die \nVersagung der Hilfe zum Lebensunterhalt keine zwangsläufige Folge der \nArbeitsverweigerung ist, sondern vielmehr der Träger der Sozialhilfe bei der \nGestaltung der Hilfe und ihrer Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalles \nfreier gestellt wird,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1983 - 5 C 66/82 -,\nBVerwGE 68, 97-101,\n\n25\n\nbekannt war.\n\n26\n\nDies kann aber nur bedeuten, dass Entsprechendes auch im Rahmen von § 5 \nAbs. 4 Satz 2 AsylbLG gewollt war und insbesondere die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 25 BSHG entsprechend Anwendung finden sollte. \nDenn hätte der Gesetzgeber im Rahmen von § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG etwas \nanderes gewollt, so hätte er dies ausdrücklich regeln bzw. aber zumindest in der \nBegründung zum Gesetzesentwurf im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf § 25 \nBSHG deutlich machen können. Dies ist unterblieben.\n\n27\n\nDiesem Verständnis stehen weder der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG \nnoch etwaige systematische Unterschiede zwischen § 5 AsylbLG und den §§ 18-20, \n25 BSHG entgegen. Sofern man in Erwägung ziehen könnte, dass das Fehlen einer \ndem \n§ 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG vergleichbaren Regelung für das Fehlen von Ermessen im \nRahmen von § 5 Abs. 4 AsylbLG spricht, ist dieser Überlegung entgegenzuhalten, \ndass sich auch im Rahmen von § 25 BSHG eine Ermächtigung zur Ausübung von \nErmessen nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Denn § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG \nenthält lediglich eine Bestimmung zur Ermessensbindung bezüglich der Bemessung \nvon Regelsatzleistungen auf einer \"ersten Stufe\", nach der nicht mehr als 75 % der \nRegelsatzleistungen gewährt werden dürfen. Aber auch wenn man § 25 Abs. 1 Satz \n2 BSHG jedenfalls als einen deutlichen Hinweis auf das Vorhandensein von \nErmessen verstehen muss, der der Regelung des § 5 Abs. 4 AsylbLG fehlt, so kann \nauch daraus nicht das Fehlen eines Ermessensspielraumes im Rahmen von § 5 Abs. \n4 AsylbLG geschlossen werden, weil eine vergleichbare Regelung in Anbetracht der \nunterschiedlichen Ausgestaltungen der Leistungen wenig praktikabel wäre. Im \nBereich des AsylbLG wird der notwendigen Bedarf an Grundleistungen in der Regel \nnach § 3 Abs. 1 AsylbLG durch Sachleistungen gedeckt, denn er kann überhaupt nur \nin den Fällen der Unterbringung außerhalb von Einrichtungen durch entsprechende \nGeldleistungen gewährt werden. Aus diesem Grund bietet sich eine solche 25 %-\nStufe nicht an, zumal der Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG eine solche \nunterschreitet. Im übrigen wäre eine dem § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG entsprechende \nRegelung im Rahmen von § 5 Abs. 4 AsylbLG auch nicht erforderlich, denn die \nRegelung des § 3 AsylbLG enthält bereits eine differenzierte Leistungseinteilung, bei \nder zwischen dem notwendigen Bedarf und dem zusätzlichen Barbetrag \nunterschieden wird. Damit existiert bereits eine Regelung, die hinreichende An-\nhaltspunkte für eine sachgerechte Ermessensausübung hinsichtlich des Umfangs \ndennoch zu gewährender Leistungen bietet, so dass es allein deshalb einer zusätzli-\nchen Regelung nicht mehr bedurfte. \n\n28\n\nEtwaige strukturelle Unterschiede zwischen § 5 AsylbLG und §§ 18-20, 25 \nBSHG, die sich daraus ergeben, dass Letzteren ein Hilfecharakter zuerkannt wird, \ndarauf gerichtet, die Eingliederung des Hilfesuchenden in den Arbeitsprozess zu \nermöglichen und zu erleichtern, während es sich bei § 5 AsylbLG um einen Teil des \nAufenthalts- und Niederlassungsrechts für die dem AsylbLG unterfallenden \nAusländer handelt (vgl. \nDeibel, ZFSH/SGB 1998, 707, 709), führen zu keiner anderen Bewertung der Ermes-\nsensfrage, da diese für eine Schlechterstellung der Leistungsberechtigten nach dem \nAsylbLG im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten nach dem BSHG keine \nsachliche Rechtfertigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG bieten. Von daher stünde \ndieser Überlegung bereits die Möglichkeit einer - anderslautenden - \nverfassungskonformen Auslegung entgegen. Im übrigen steht dieser Überlegung \naber gerade die Zielrichtung der Gesetzesänderung entgegen, denn in der \nBegründung zum Gesetzesentwurf wird ausdrücklich auf das Ziel der Gleichstellung \nhingewiesen. Der Ausschluss von Ermessen hätte jedoch eine Schlechterstellung der \nLeistungsberechtigten nach dem AsylbLG zur Folge. Der Umstand, dass diese \nHilfesuchenden vielfach keine Möglichkeit haben, ihren notwendigen Lebensunterhalt \nanderweitig zu decken, spricht zudem dafür, dass hier der im \nMenschenwürdegrundsatz - Art. 1 Abs. 1 GG - und dem Sozialstaatsprinzip - Art. 20 \nAbs. 1 GG - fußende Fürsorgegedanke jedenfalls nicht minder Geltung erlangen darf. \nDies kommt auch in der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ausdruck, wenn \nausgeführt wird, \"Im Einzelfall kann die nach den Umständen unabweisbare Hilfe \ngewährt werden\" (vgl. BT-Drucks. 13/10155, S. 6).\n\n29\n\nDarüber hinaus spricht dieser Hinweis auch dafür, dass eine auf § 5 Abs. 4 Satz \n2 AsylbLG gestützte Leistungseinstellung nicht der Regelfall sein soll. Somit handelt \nes sich bei § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nicht um eine sogenannte Sollvorschrift, bei \nder nur bei dem Vorliegen eines Ausnahmefalles eine Ermessensausübung \nhinsichtlich einer Leistungsgewährung trotz des gesetzlichen Anspruchsverlustes in \nBetracht käme, mit der Folge, dass es auch nur in dieser Sonderkonstellation der \nDarlegung der Ermessenserwägungen bedürfte. Dem steht ferner der \nFürsorgegedanke entgegen. Bereits der Gesetzgeber hat in einer dem AsylbLG in \nseiner ursprünglichen Fassung beigefügten Begründung die Berücksichtigung \nfürsorgerechtlicher Aspekte im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG \nbetont. In dieser Begründung heißt es, \"Die fürsorgerischen Gesichtspunkte der \nLeistungen an Asylbewerber bleiben allerdings gewahrt\"; weiter heißt es dort, \"Der \nvorgesehene Umfang der Leistungen ist im Hinblick auf die Ziele der Neuregelung für \neine vorübergehende Zeit zumutbar und ermöglicht ein Leben, das durch die \nSicherung eines Mindestunterhaltes dem Grundsatz der Menschenwürde gerecht \nwerden soll (Begründung zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und \nFDP vom 02.03.1993, BT-Drucks. 12/4451 S. 5, 6). Dieser Fürsorgeaspekt gebietet \nes, die Einstellung von Leistungen nicht als Regelfall anzusehen. Vielmehr legen die \nverfassungsrechtlichen Anforderungen dem Hilfeträger die Pflicht auf, in jedem Fall \nneu zu berücksichtigen, dass den §§ 1 a, 3, 4 und 6 AsylbLG die Funktion der \nExistenzsicherung zukommt. \nIn Anlehnung an § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG ist auch im Rahmen von § 5 Abs. 4 \nAsylbLG eine stufenweise Leistungskürzung, allerdings angepasst an die \ndargelegten Formen der Leistungen nach dem AsylbLG, naheliegend und sinnvoll. \nEs spricht vieles dafür, dem Leistungsberechtigten in der Regel Leistungen - \nzunächst - nur unter Ausschluss des Bargeldbetrages nach § 3 Abs. 2 AsylbLG \nweiter zu gewähren. Der Fürsorgeaspekt ist des Weiteren Grund dafür, Leistungen \nnach § 4 AsylbLG insbesondere Akutleistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG oder \nauch sonstige zur Sicherung der Gesundheit unerlässliche Leistungen nach § 6 Satz \n1 AsylbLG in jedem Fall von einer Leistungskürzung auszunehmen. Ferner wäre in \nEntsprechung zu § 25 Abs. 3 BSHG zu verhüten, dass unterhaltsberechtigte \nAngehörige oder andere mit im Haushalt lebende Leistungsberechtigte durch eine \nverminderte Leistungsgewährung bzw. einer Leistungseinstellung mitbetroffen \nwürden. Schließlich darf auch im Rahmen von § 5 Abs. 4 AsylbLG die verminderte \nGewährung bzw. Einstellung der Leistungen kein Dauerzustand sein.\n\n30\n\nDie Bescheide der Beklagten lassen vorliegend bereits nicht erkennen, dass ihr \nbewusst war, dass ein Ermessensspielraum überhaupt besteht. Eine Darlegung der \nErmessenserwägungen wäre - wie ausgeführt - auch nicht entbehrlich.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-10-25/21-k-1159-99","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":27},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-10-25/21-k-1159-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300666","retrieved":"2026-07-09 03:25:41.287236+00:00"}}