{"status":"available","doknr":"OLD300665","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1025.20K4599.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"20 K 4599/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 1. August 2000 und der Widerspruchs-\nbescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. Mai 2001 werden aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nFrau H. war Halterin des PKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen \n . Am Dienstag den 4. April 2000 stand der PKW - vom Kläger dort abge-\nstellt - jedenfalls im Zeitraum von 7.54 Uhr bis 8.53 Uhr in Köln in der H. str. 0 \n(Haus \n ) auf einem Parkstreifen. Zu diesem Zeitpunkt waren dort ein mobile \nHalteverbotszeichen (Zeichen 283) angebracht, die das Halten auch auf Gehweg \nund Seitenstreifen am 4. April 2000 zwischen 6.00 und 18.00 verboten. Wegen der \nSituation von Ort im einzelnen wird auf die von den Bediensteten des Beklagten ge-\nfertigten Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 2 BA I und Bl. 31 BA III).\n\n3\n\nDer Aufstellung der mobilen Halteverbotsschilder lag ein Antrag der Firma W. \nvom 29. März 2000 zugrunde. Mit Bescheid vom 30. März 2000 wurde der Firma \nW. die Ausnahmegenehmigung erteilt, eine Halteverbotszone einzurichten. Die \nFirma W. beauftragte dann die Firma \"V. \" die diesbezüglichen Schilder \naufzustellen. Es sollte ein Umzug für die Firma \"H. \" durchgeführt \nwerden.\n\n4\n\nMitarbeiter des Beklagten beauftragten am 4. April 2000 um 8.37 eine Ab-\nschleppfirma mit der Entfernung des PKW, da dieser im Bereich eine Halteverbots-\nsonderbeschilderung gestanden habe und dadurch eine erhebliche Behinderung für \nandere Verkehrsteilnehmer eingetreten sei. Ein Mitarbeiter der H. - Herr U. \n- hielt auf der Rückseite des ersten Vermerks über die Abschleppmaßnahme fest, \ndass die Beschilderung 3 Tage vorher, nämlich am Freitag den 31. März 2000, auf-\ngestellt worden sei. Bei der Akte befindet sich weiter ein Fax der Firma \"V. \" \nvom 31. März 2000, nachdem die Schilder am 31. März 2000 aufgestellt worden sei-\nen. Bei Aufstellung hätten sich PKW´s mit den Kennzeichen , \nund in der eingerichteten Halteverbotszone befunden. \n\n5\n\nDer Abschleppauftrag wurde durchgeführt, in der Folge holte die Kläger den \nPKW gegen Zahlung von DM 172,84 ab. Mit Gebührenbescheid vom 1. August 2000 \nzog der Beklagte den Kläger zu Verwaltungsgebühren in Höhe von DM 71.00 heran. \nHiergegen legte der Kläger am 28. August 2000 Widerspruch ein, der mit Wider-\nspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. Mai 2001 zurückgewiesen wur-\nde.\n\n6\n\nAm 22. Juni 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, \ndass er nicht habe abgeschleppt werden dürfen. Als er am Abend des 3. April 2000 \nden PKW abgestellt habe, habe sich am Parkplatz kein Halteverbotszeichen \nbefunden, vielmehr sei das Parken erlaubt gewesen. Auch gegen 24.00, als er am \nParkplatz vorbei gegangen sei, hätten sich dort keine Halteverbotszeichen befunden; \ndies könnten mehrere Zeugen bekunden.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger angehört und hat die \nZeugen Frau T. , Frau I. , Herrn F. , Frau P. , Herrn U. und \nHerrn A. vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung bzw. Beweis-\naufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 1. August 2000 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. Mai 2001 \naufzuheben. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr ist der Auffassung, dass die Anordnung des Abschleppens rechtmäßig sei. Die \nmobilen Halteverbotsschilder seien bereits am 31. März 2000 aufgestellt worden. \nDies ergebe sich aus dem Bestätigungsvermerk auf der Rückseite der Abschleppver-\nfügung, den per Fax am 30. März 2000 abgegebenen Angaben des Umzugsunter-\nnehmens selbst, einer Bestätigung des Umzugsunternehmens vom 27. August 2001 \nsowie aus eine Stellungnahme der damals tätig gewordenen Außendienstmitarbeite-\nrin.\n\n13\n\nIm Rahmen des Klageverfahren forderte der Beklagte eine Stellungnahme der \nAußendienstmitarbeiterin Frau P. an. Frau P. gab u.a. an, dass der \nHausmeister der Firma \"V. \" ihr vor Erlass der Abschleppverfügung \nmitgeteilt habe, dass die Sonderbeschilderung am 31. März 2000 um 11.00 \naufgestellt worden sei. Weiter bestätigte die Firma \"V. \" dem Beklagten, \ndass die Schilder am 31. März 2000 von einem ihrer Mitarbeiter - Herrn A. - \naufgestellt worden seien.\n\n14\n\nMit Beschluss vom 30. Juli 2001 - 20 L 1318/01 - hat die Kammer den Antrag des \nKlägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem \nGebührenbescheid abgelehnt; auf den Beschluss wird Bezug genommen.\n\n15\n\nDas gegen den Kläger eröffnete Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde mit \nBeschluss des AG Köln vom 21. August 2000 - 805 Owi 3108/00 - auf Kosten der \nStaatskasse eingestellt. Es wurde festgehalten, dass der Vortrag des Klägers nicht \nwiderlegbar gewesen sei, dass sich zum Zeitpunkt des Abstellen der PKW dort keine \nHalteverbotsschilder befunden hätten. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 20 L 1318/01 sowie der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung Köln (im Eilverfahren \nvorgelegt) sowie auf die Akte des Ordnungswidrigkeitenverfahrens des AG Köln - \n-Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. \nAugust 2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. Mai \n2001 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO). \n\n19\n\nEs kann dahin stehen, ob das Abschleppen - als Grundlage für den \nGebührenbescheid - als Ersatzvornahme einer Beseitigungsanordnung auf der \nGrundlage der ordnungsbehördlichen Generalklausel des § 14 OBG NRW i.V.m. \n§ 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW oder als Standardmaßnahme in \nForm einer Sicherstellung gemäß § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 \nPolG NRW zu qualifizieren ist. Denn nach beiden rechtlichen Ansätzen ergibt sich \nkeine Gebührenpflicht des Klägers für die Maßnahme nach § 7a Abs. 1 Nr. 7 bzw. § \n7a Abs. 2 Buchst. a KostO NRW.\n\n20\n\nUnstreitig ist allerdings, dass zum Zeitpunkt der Anordnung des Abschleppens \neine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorlag, da der vom Kläger gefahrene KFZ \nunter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) StVO im Halteverbot parkte, das durch \ndas mobile Halteverbotszeichen angeordnet wurde. Indes sind die Anordnung des \nAbschleppens bzw. die darauf folgende Gebührenpflicht unverhältnismäßig, da das \nGericht bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung\n\n21\n\nvergl. OVG NRW, NWVBl. 1993, 351, 352 und NWVBl. 1996, 340, 342; \njeweils m.w.N.\n\n22\n\nnicht feststellen kann, dass die Halteverbotsschilder 48 Stunden vor der \nAnordnung der Abschleppmaßnahme durchgängig aufgestellt wurden.\n\n23\n\nNach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) muss zwar \ngrundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass sich die tatsächlichen \nund rechtlichen Verhältnisse im öffentlichen Straßenverkehr auch kurzfristig ändern \nkönnen; dies allerdings nur dann, wenn die zuständigen Behörden den \nVerkehrsteilnehmern eine angemessene Frist eingeräumt haben, innerhalb der sie \nder veränderten Situation Rechnung tragen können. Insoweit sind zwei Tage \ngrundsätzlich angemessen und ausreichend. \n\n24\n\nOVG NRW, NWVBl 1995, S. 475 (476); Beschluss vom 4. Juli 1995 - 5 \nA 1741/95\n\n25\n\nDabei muss die Beschilderung nicht nur (punktuell) 48 Stunden vorher aufgestellt \nworden sein, sie muss vielmehr auch durchgängig 48 Stunden vor der Anordnung \ndes Abschleppens bestanden haben. Die materielle Beweislast dafür, dass im \nZeitpunkt des Einschreitens der Bediensteten der Beklagten die Vorlauffrist konkret \ngegenüber dem Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs gewahrt wurde, obliegt der \nBeklagten.\n\n26\n\nVergl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rdnr. 15 zu § 108; \nGeiger, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 2a zu § 86. \n\n27\n\nDanach ist eine Kostentragungspflicht der Klägers unangemessen, denn \nbezogen auf den Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges hat der Beklagte nicht \nnachgewiesen, dass dem Kläger eine solche Vorlauffrist bis zur \nAbschleppmaßnahme zur Verfügung stand.\n\n28\n\nZwar hat der Beklagte die Wahrung der Vorlauffrist damit versucht zu belegen, \ndass er das Fax der Firma \"V. \" vom 31. März 2000, dass das Aufstellen \nder Schilder an diesem Tag bestätigt, vorgelegt hat. Weiter hat der Zeuge A. \nangegeben, dass er seinerzeit die Schilder aufgestellt habe, wobei ihm aber konkrete \nDetails - nachvollziehbarerweise - nur nach Vorlage des eben genannten Faxes \nerinnerlich waren. Auch der Zeuge U. - ein Hausmeister der H. - für die \ndamals die Umzugswagen organisiert wurden - hat angegeben, dass die Schilder \nbereits am 31. März 2000 aufgestellt worden seien, wobei er dies aber wohl nicht \nunmittelbar gesehen hat, sondern nur daraus geschlossen hat, dass er sich \nansonsten um die Aufstellung der Schilder gekümmert hätte. \n\n29\n\nDemgegenüber hat der Kläger durchgängig und im wesentlichen \nwiderspruchsfrei vorgetragen, dass sich an dem Abend des 3. April 2000, als er \nseinen PKW abgestellt hatte, keinerlei temporäre Halteverbotschilder für diesen \nBereich befunden hätten. Diese Darstellung ist durch die Beweisaufnahme (weiter) \nerhärtet worden. So hat die Zeugin I. bekundet, dass sie am Abend des 3. April \n2000, als sie ihren PKW hinter dem des Klägers abgestellt habe, keinerlei \nHalteverbotsschilder gesehen habe, obwohl sie bei Abstellen des PKW auf solche \ngeachtet habe. Auch die Zeugin T. hat bekundet, dass weder am Abend des 3. \nApril 2000 noch am frühen Morgen des 4. April 2000 ein Halteverbotsschild \naufgestellt gewesen sei. Dass sie ein solches Halteverbotsschild - wenn es \naufgestellt gewesen wäre - gesehen hätte, ist deswegen naheliegend, da sie mit dem \nKläger befreundet ist, dessen PKW kennt, unmittelbar in der Nähe der Halte-\nverbotszone wohnt und am Morgen des 4. April 2000 sogar an dem vom Kläger \ngefahrenen PKW vorbeigegangen ist. Sie konnte sogar bekunden, dass zu diesem \nZeitpunkt bereits ein Umzugswagen in zweiter Reihe geparkt habe; ein Haltever-\nbotsschild sei aber nicht sichtbar gewesen. Schließlich wurden die Bekundungen des \nKlägers durch die Angaben des Zeugen F. bestätigt, der ebenfalls angegeben \nhat, dass an dem Ort, an dem der Kläger seinen PKW abgestellt habe, kein Haltever-\nbotsschild zu sehen gewesen sei. Dass er solche Halteverbotsschilder - wenn sie \nvorhanden gewesen wären - gesehen hätte, ist deswegen nicht fernliegend, da er \nsich mit dem Kläger am Abend des 3. April 2000 am PKW über diesen unterhalten \nhat. \n\n30\n\nAn der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen hat das Gericht in Anbetracht des von \nihnen gewonnenen persönlichen Eindrucks im Ergebnis keine Zweifel. Sie machten \nbei ihren Befragungen - jedenfalls größtenteils - einen aufrichtigen Eindruck und \nhaben ihre Wahrnehmungen sachlich, detailliert und ohne Übertreibungen \ngeschildert, ohne dass der Eindruck entstanden ist, ihre Aussagen seien zuvor \nabgesprochen worden, was im übrigen angesichts des Streitgegenstandes - \nGebührenbescheid in Höhe von DM 71,00 - nicht nachvollziehbar wäre. Für die \nAngaben des Klägers spricht im übrigen auch der Umstand, dass das AG Köln das \nentsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger nach § 47 Abs. 2 \nOWiG eingestellt hat, und zwar auf Kosten der Staatskasse (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. \n§ 467 Abs. 1 StPO).\n\n31\n\nBei dieser Sachlage - einerseits Fax vom 31. März 2000 und zwei \nZeugenaussagen (denen der konkrete Vorgang des Aufstellens der Schilder \nallerdings nicht bzw. nur undeutlich oder unter Vorlage von des genannten Faxes \nerinnerlich war), andererseits drei im wesentlichen glaubhafte Zeugenaussagen - \nkonnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen dass die mobilen \nHalteverbotszeichen auch zu dem Zeitpunkt an dem Ort abgestellt waren, an dem \nder Kläger den von ihm gefahrenen PKW abgestellt hatte; der genaue \nGeschehensablauf ist insoweit nicht aufklärbar. Daher konnte auch nicht festgestellt \nwerden, dass die Vorlauffrist von 48 Stunden gegenüber dem Kläger gewahrt worden \nwar. Dies geht zu Lasten des Beklagten. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-10-25/20-k-4599-01","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-10-25/20-k-4599-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300665","retrieved":"2026-07-09 03:25:41.197039+00:00"}}