{"status":"available","doknr":"OLD300815","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:1010.20K8502.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-10","aktenzeichen":"20 K 8502/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines Wohnwagens Typ „Fend\" mit einer Grundfläche \nvon 12,5 qm, den er 1997 und 1998 dauernd auf dem Campingplatz „T. „ in I. \n-M. /N. abgestellt hatte.\n\n3\n\nDer Beklagte zog ihn mit Bescheid vom 27.3.1998 für 1997 und 1998 jeweils zur \nZahlung von 136,- DM (zusammen 272,- DM) Zweitwohnungssteuer heran. Der \nBerechnung legte der Beklagte eine pauschale Standplatzmiete von 1210,- DM und \n150,- DM Müllgebühr zugrunde, die ihm der Kläger mitgeteilt hatte.\n\n4\n\nGrundlage der Steuererhebung bildete die „Satzung über die Erhebung einer \nZweitwohnungssteuer in der Stadt I. „ - ZWStS - des Beklagten vom 16.3.1995 in \nder Fassung der Nachtragssatzung v. 21.10.1996.\n\n5\n\nGegen den Bescheid vom 27.3.1998 legte die „Camping Interessengemeinschaft \nTecklenburg\", vertreten durch ihren Vorsitzenden L. -I1. I2. , für den Kläger \nam 16.4.1998 Widerspruch ein. Er begründete ihn im wesentlichen damit, \nCampingwagen seien nicht als Wohnungen anzusehen. Sie dürften deshalb nicht mit \nZweitwohnungssteuer belegt werden. Es sei zudem willkürlich, als \nBerechnungsgrundlage die Stellplatzmiete heranzuziehen. Für eine solche \nStellplatzsteuer fehle außerdem die Zustimmung des Innen- und Finanzministeriums. \nSchließlich seien Camper regelmäßig finanziell nicht besonders leistungsfähig. Es \nwiderspräche daher dem Sinn einer kommunalen Aufwandssteuer, sie zur Zahlung \nheranzuziehen.\n\n6\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30.9.1998 als \nunbegründet zurück. \n\n7\n\nAm 15.10.1998 hat der Kläger gegen den Steuerbescheid vom 27.3.1998 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.1998 Klage erhoben. Darin \nwiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er trägt \nweiter vor, durch die Jahrespacht als Steuermaßstab verliere die Steuer ihren \nCharakter als Aufwandsteuer, zumal der Aufwand für den Kauf des Campingwagens \nnicht im Gemeindegebiet des Beklagten betrieben worden sei. Die Steuer auf \nCampingplätze verletzte außerdem das Verbot der Doppelbesteuerung, weil die \nNebenkosten bereits in der Platzmiete enthalten seien und über die Erhebung von \nAbgaben auf die Stellplatzmiete erneut besteuert würden.\n\n8\n\nVor allem verstoße die Besteuerung von Campingwagen im Vergleich zu \nebenfalls besteuerten Wohnungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei zudem ebenfalls \nwillkürlich, Hausboote und Kleingärten anders als Campingwagen und Mobilheime \nnicht zu besteuern. Nach einem vom Kläger zu den Akten gereichten \nVertragsangebot beträgt der „Nettoschätzpreis\" für einen Kleingarten in der \nKleingartenkolonie „H. L1. „ in I3. 00000,54 DM.\n\n9\n\nDer Kläger legt außerdem eine Berechnung vor, nach der die tatsächliche \n„Jahresrohmiete\" im Sinne des Bewertungsgesetzes für einen Campingwagen weit \nunter der Stellplatzmiete liegt. Die Steuerforderungen des Beklagten auf der \nGrundlage dieser Miete seien deshalb viel zu hoch.\n\n10\n\nIm Verlauf des Klageverfahrens hat die Stadt I. unter dem 24.9.1999 eine \nneue Zweitwohnungssteuersatzung erlassen, die rückwirkend zum 1.4.1995 in Kraft \ngetreten ist. \n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 27.3.1998 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.1998 aufzuheben. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nEr verweist insoweit auf die zur Zweitwohnungssteuer ergangene \nRechtsprechung der Kammer und des OVG NRW. Der Beklagte führt weiter aus, der \nPachtzins für Kleingärten in I. betrage nur 0,32 DM pro Quadratmeter jährlich.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \nDer Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 27.3.1998 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.1998 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 \nS. 1 VwGO.\n\n16\n\nDer Bescheid findet eine wirksame Rechtsgrundlage in der \nauf § 3 KAG NRW gestützten „Satzung über die Erhebung einer \nZweitwohnungssteuer in der Stadt I. vom 24.9.1999\" \n- ZWStS -, die rückwirkend zum 01.04.1995 in Kraft getreten \nist. \n\n17\n\nIn formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der \nSatzung. Soweit der Kläger die fehlende Genehmigung des Innen- und \nFinanzministeriums rügt, haben die Kammer und das OVG NRW diesen Einwand \nbereits in einem gleichgelagerten Verfahren zurückgewiesen, das der \nProzeßbevollmächtigte des Klägers geführt hat. Zur Vermeidung von \nWiederholungen kann auf die Gründe dieser Entscheidungen verwiesen werden, \n\n18\n\nVG Köln, Urt. v. 7.5.2001 - 20 K 1443/98, S. 5; OVG NRW, Beschl. v. \n5.9.2001 - 14 A 2775/01, S. 2 f.\n\n19\n\nMateriell ist die Zweitwohnungssteuersatzung gleichfalls rechtmäßig. Die Angriffe \ndes Klägers gegen den Charakter der Zweitwohnungssteuer als örtliche \nAufwandsteuer, gegen den Steuermaßstab der Stellplatzmiete, gegen die angebliche \nwillkürliche Gleichstellung von Campingwagen mit Wohnungen sowie der Vorwurf der \nDoppelbesteuerung gehen fehl. Die Kammer und das OVG NRW haben die \ngleichlautenden Argumente bereits in den zitierten Entscheidungen erwogen und \nabgelehnt. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum \nverwiesen.\n\n20\n\nDer rückwirkende Erlaß der Zweitwohnungssteuersatzung durch \ndie Stadt I. zum Zweck der Heilung einer fehlerhaften \nVorgängersatzung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Er \nverstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche \nRückwirkungsverbot, weil dieses Verbot Ausnahmen zuläßt. Das \nVertrauen auf den Bestand einer fehlerhaften Regelung ist \nnicht schützenswert. Im Einzelnen kann auch insoweit erneut \nauf die Ausführungen der Kammer und des OVG NRW in den \nzitierten Entscheidungen verwiesen werden.\n\n21\n\nDie Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. verstößt \nauch nicht gegen 3 Abs. 1 GG, indem sie davon absieht, \nHausboote und Gartenlauben zu besteuern. Der Normgeber \nverletzt noch nicht den Gleichheitssatz, wenn er einen Aufwand \nfür einen bestimmten Zweck der Aufwandsteuer unterwirft, für \neinen anderen Zweck dagegen nicht.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, NVwZ 1989, 1152.\n\n23\n\nZwar bindet den Normgeber im Steuerrecht der Grundsatz der \nSteuergerechtigkeit. Dieser Grundsatz beläßt ihm allerdings \neine weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Erschließung von \nSteuerquellen. Entschließt er sich, eine bestimmte \nSteuerquelle zu erschließen, andere dagegen nicht \nabzuschöpfen, so verletzt er nicht den allgemeinen \nGleichheitsgrundsatz, solange finanzpolitische, \nvolkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische \nErwägungen die unterschiedliche Behandlung motivieren. Die \nGestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die gleiche oder \nungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr \nmit einer an der Gerechtigkeit orientierten Betrachtungsweise \nzu vereinbaren ist, weil kein einleuchtender Grund für die \nGleich- oder Ungleichbehandlung besteht, \n\n24\n\nOVG NRW, NVwZ 2000, 223 (224) unter Verweis auf \nBundesverfassungsgericht, BVerfGE 65, 325 (346 f.) \nm.w.Nw.; BVerfG, NVwZ 1997, 573 (575).\n\n25\n\nDie Stadt I. hat diese Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit \nbeim Satzungserlaß nicht überschritten. Ihr Verzicht auf die \nBesteuerung von Kleingärten verletzt schon deshalb nicht den \nGleichheitssatz, weil Kleingärten sich als mögliche \nSteuerquelle von Campingwagen und Mobilheimen wesentlich \nunterscheiden. § 3 Abs. 2 S. 1 Bundeskleingartengesetz \n(BKleingG) schreibt für Lauben in Kleingärten eine einfache \nAusführung vor. Sie dürfen sich von Ausstattung und \nEinrichtung her nicht zum dauernden Wohnen eignen, höchstens \nzum gelegentlichen Übernachten, \n\n26\n\nvgl. Das deutsche Bundesrecht, IV B 31, Erl. zu § 3 \nBundeskleingartengesezt, S. 14. \n\n27\n\nFür längerfristig ortsfest genutzte Campingwagen u. \nMobilheime wie denjenigen des Klägers gibt es keine \nvergleichbare Nutzungsbeschränkung. \n\n28\n\nDamit zusammen hängt ein zweiter wesentlicher Unterschied \nvon Kleingärten zu Campingwagen und Mobilheimen, nämlich die \nHöhe des betriebenen Vermögensaufwands. Die \nZweitwohnungssteuer knüpft als lokale Aufwandsteuer im Sinne \ndes Art. 105 Abs. 2 a GG an einen besonderen Vermögensaufwand \nan, der über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs \nhinausgeht. Dieser besondere Aufwand erfordert gewöhnlich die \nVerwendung finanzieller Mittel und drückt finanzielle \nLeistungsfähigkeit aus.\n\n29\n\nBVerwG, NvwZ 2001, 440 (441) m.w.Nw.\n\n30\n\nKleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes \n(BKleingG) dienen traditionell außer zur Erholung dazu, ihre \nNutzer mit selbst angebautem Obst und Gemüse zu versorgen, \nmithin der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs. Zudem kostet \nihre Nutzung erheblich weniger als die von Campingwagen bzw. \nMobilheimen. Die Nutzer pachten solche Gärten nur, § 1 Abs. 1 \nS.1 BKleingG. Das Gesetz beschränkt die Höhe des zulässigen \nPachtzinses in § 5 auf den vierfachen Satz des ortsüblichen \nZinses für den gewerblichen Obst- und Gemüseanbau. Die \njährliche Pacht für Kleingärten in I. - das vom Kläger \nvorgelegte Vertragsangebot für I3. betrifft einen \nanderen Normgeber und ist daher irrelevant - beträgt daher \nlaut Auskunft des Beklagten im Durchschnitt nur rund 100 DM im \nJahr. Angesichts dieser geringen Pacht von weniger als zehn \nMark im Monat läßt sich nicht mehr überzeugend von einem \nbesonderen Vermögensaufwand sprechen, der finanzielle \nLeistungsfähigkeit ausdrückt. Dagegen beläuft sich die vom \nKläger gezahlte Stellplatzmiete für seinen Campingwagen schon \nohne Nebenkosten auf 1210,- DM und damit auf mehr als das \nZwölffache. Eine Summe dieser Größenordnung stellt einen - \nbescheidenen - besonderen Vermögensaufwand dar, an den der \nörtliche Normgeber eine Steuerpflicht knüpfen darf, \n\n31\n\nvgl. VG Köln, Urt. v. 7.5.2001 - 20 K 1443/98, S. 6 \nf.; OVG NRW, Beschl. v. 5.9.2001 - 14 A 2775/01, S. 4 \nfür einen jährlichen Aufwand von 1350, - DM.\n\n32\n\nSelbst wenn man die genannten tatsächlichen und rechtlichen \nUnterschiede nicht für wesentlich hält, und Kleingärten als \neine mit Campingwagen und Mobilheimen vergleichbare \nSteuerquelle ansieht, so liegen zwei einleuchtende Gründe auf \nder Hand, die es rechtfertigen, Kleingärten im Unterschied zu \nCampingwagen und Mobilheimen nicht zu besteuern. \n\n33\n\nDer erste ist steuertechnischer und wirtschaftlicher Natur. \nEr folgt aus der unterschiedlichen Höhe des potentiell \nsteuerpflichtigen Aufwands. Im Falle der Kleingärten in \nI. beträgt dieser Aufwand, wie dargelegt, nur etwa 100 \nDM jährlich. Solche Summen zu besteuern verbietet sich für \neine wirtschaftlich denkende Gemeinde von selbst. Bei einem \nSteuersatz von zehn Prozent könnte der mögliche Ertrag nicht \neinmal den Verwaltungsaufwand decken. Der zwölfmal so hohe \nAufwand des Klägers läßt andererseits eine Besteuerung mit \nvertretbarem Aufwand noch zu.\n\n34\n\nZweitens rechtfertigt ein sozialpolitischer Grund das \nAbsehen von der Besteuerung. Wollte die Stadt I. Steuern \nauf Kleingärten erheben, so müßte sie sich in Widerspruch zum \nBundesgesetzgeber setzen. Er will die Kosten für Kleingärten \naus sozialpolitischen Gründen niedrig halten, \n\n35\n\nvgl. Das deutsche Bundesrecht, IV B 31, Erl. zu § 3 \nBundeskleingartengesetz, S. 15. \n\n36\n\nDie Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer auf die \nGartennutzung widerspräche diesem gesetzlich gewollten Schutz \nder Kleingartenpächter. Sie verstieße möglicherweise sogar \ngegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, \ndas insbesondere für das Verhältnis zwischen dem gemeindlichen \nSteuernormgeber und dem Bundesgesetzgeber gilt, \n\n37\n\nvgl. BVerfGE 98, 83 (124 ff.)\n\n38\n\nVon der Besteuerung von Hausbooten konnte die Stadt I. \nangesichts ihres weiten normativen Ermessens ebenfalls aus \nsteuertechnischen und wirtschaftlichen Gründen absehen. Wegen \nder geringen Anzahl solcher Boote und insbesondere der \nSchwierigkeiten ihrer Erfassung stünde der Verwaltungsaufwand \nder Besteuerung ebenfalls in keinem vernünftigen Verhältnis \nzum Steuerertrag. \n\n39\n\nDie Veranlagung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer ist \nschließlich auch im übrigen dem Grunde und der Höhe nach \nrechtens. Die Praxis des Beklagten, bereits zu Jahresbeginn \ndie Steuer für das laufende Jahr einzufordern, verstieß 1997 \nund 1998 nicht gegen § 6 Abs. 1 S. 5 ZWStS. Denn für diesen \nZeitraum haben die Pächter des Platzes „T. „ die \nNebenkosten als Pauschale für das laufende Jahr erhoben. Die \nHöhe der Nebenkosten stand daher schon zum Zeitpunkt der \nSteuererhebung fest, wie es § 6 Abs. 1 S. 5 ZWStS verlangt. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-10-10/20-k-8502-98","cited_norms":[{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300815","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300815","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-10-10/20-k-8502-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300815","retrieved":"2026-07-09 03:25:54.502229+00:00"}}