{"status":"available","doknr":"OLD300932","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0925.14K7763.97.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-25","aktenzeichen":"14 K 7763/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nHinsichtlich des Bescheides vom 24.01.1995 wird das in der Hauptsache \nerledigte Verfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Bescheide vom \n22.01.1996 und 21.01.1997 in der Hauptsache erledigt ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des Grundstücks Q. weg 00 c \nin C. . Das Grundstück verfügt sowohl über ein Schmutzwasser- als auch einen \nNiederschlagswasseranschluss an die öffentliche Kanalisation der Stadt C. . \n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 24.01.1995 zog die Beklagte den Kläger \nund seine Ehefrau u.a. zu Entwässerungsgebühren heran. Dabei setzte sie 642,36 \nDM an Schmutzwassergebühren auf der Basis von 404 cbm bezogenen \nFrischwassers sowie 1.034,59 DM an Niederschlagswassergebühren auf der \nGrundlage einer Fläche von 337 qm fest. \n\n4\n\nAm 19.02.1995 legte der Kläger gegen diese Heranziehung zu Ent-\nwässerungsgebühren Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf seine \nAusführungen in den bereits in den Vorjahren gegen die jeweiligen \nGrundbesitzabgabenbescheiden erhobenen Widersprüchen. Danach seien zum \neinen die für die Berechnung der Niederschlagswassergebühren maßgeblichen \nbefestigten und bebauten Flächen auf seinem Grundstück unzutreffend festgestellt \nund berücksichtigt worden. Auf den Flächen des Flachdachs würden erhebliche \nWassermengen in Mulden zurückgehalten und dort verdunsten. Die weiter \neinbezogenen Flächen der Einfahrt wiesen zum Teil ein zu unbefestigten Flächen \ngeneigtes Gefälle auf, über das das auftreffende Niederschlagswasser dorthin \nabgeleitet werde, wo es versickern könne. Daneben sei aber auch der von der Stadt \nC. festgesetzte Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr nichtig. Zu \nUnrecht habe die Stadt darin nämlich die Kosten des von beiden Abwasserarten \ngenutzten Kanalnetzes einseitig nur der Niederschlagswassergebühr zugeschlagen. \n\n5\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 22.01.1996 zog die Beklagte den Kläger \nund seine Ehefrau zu Grundbesitzabgaben für 1996 heran. Auf der Grundlage einer \nbezogenen Frischwassermenge von 363 cbm setzte sie für dieses Jahr die \nSchmutzwassergebühr auf 682,44 DM fest. Die Niederschlagswassergebühr \nberechnete sie auf der Basis einer maßgeblichen Fläche von 337 qm mit 1.024,48 \nDM. \n\n6\n\nAuch gegen diese Heranziehung legte der Kläger unter Verweisung auf seine in \nden Vorjahren vorgetragenen Gründe Widerspruch ein.\n\n7\n\nMit Abgabenbescheid vom 21.01.1997 zog die Beklagte den Kläger und seine \nEhefrau zu Grundbesitzabgaben für 1997 heran. Als Schmutzwassergebühr erhob \nsie hierin auf der Basis von 304 cbm bezogenen Frischwassers einen Betrag in Höhe \nvon 571,52 DM. Als Niederschlagswassergebühr setzte sie, erneut unter Zugrundele-\ngung einer maßgeblichen Fläche von 337 qm, wiederum 1.024,48 DM fest. \n\n8\n\nAm 24.02.1997 legte der Kläger auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, \nden er erneut durch Verweisung auf den Vortrag in den in den vorangegangenen \nJahren eingelegten Widersprüchen begründete.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28.07.1997 gab die Beklagte dem Widerspruch \ndes Klägers teilweise statt. Auf der Grundlage der 13. Änderungssatzung zur \nBeitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen \nAbwasseranlage vom 26.06.1997 und der darin rückwirkend für 1995 festgesetzten \nneuen Gebührensätze reduzierte sie die für 1995 zu zahlende \nSchmutzwassergebühr auf 622,16 DM und die Niederschlagswassergebühr auf \n950,34 DM. Im übrigen wies sie die Widersprüche des Klägers zurück.\nAm 28.08.1997 hat der Kläger gegen die Festsetzung der Nieder-\nschlagswassergebühren für die Jahren 1995, 1996 und 1997 Klage erhoben. Der \nSatz der Niederschlagswassergebühren für die genannten Jahren sei fehlerhaft. Es \nsei nicht gerechtfertigt, dass die Stadt C. die gesamten Kosten des sowohl zur \nAbleitung von Niederschlagswasser als auch von Schmutzwasser benutzten Kanal-\nnetzes einseitig der Niederschlagswasserbeseitigung zurechnen. Außerdem lege die \nBeklagte für die Bemessung der Niederschlagswassergebühren eine falsche \nBemessungsgrundlage zugrunde, weil nur von einem geringen Teil der befestigten \nbzw. bebauten Grundstücksflächen auf seinem Grundstück tatsächlich \nNiederschlagswasser in das Kanalnetz abgeleitet werde.\n\n10\n\nDie Beklagte ist der Ansicht des Klägers zunächst mit dem Hinweis \nentgegengetreten, dass nach einem von ihr in der Vergangenheit eingeholten \nGutachten die Kostenverteilung auf Schmutz- und Niederschlagswassergebühr \nrechtmäßig sei. Nachdem die Kammer die entsprechende Kostenkalkulation für 1996 \nmit mehreren Urteilen vom 16.11.1999 (u.a. 14 K 8296/96) beanstandet hatte, hat die \nBeklagte insofern jedoch ein neues Gutachten eingeholt, auf dessen Grundlage mit \nder 18. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die \nInanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) vom \n14.12.2000 die Gebührensätze für die Jahre 1996 und 1997 rückwirkend geändert \nwurden. Mit Bescheid vom 10.09.2001 hat die Beklagte auf dieser Grundlage die \nGebühren gegen den Kläger und seine Ehefrau für die Jahre 1996 und 1997 neu \nfestgesetzt. Dies führte für 1996 dazu, dass die Schmutzwassergebühr sich aufgrund \ndes erhöhten Abgabensatzes von 2,95 DM auf 1.070,85 DM erhöhte und die \nNiederschlagswassergebühr sich wegen des reduzierten Gebührensatzes von 2,37 \nDM auf 798,68 DM reduzierte. Für 1997 forderte die Beklagte auf der Grundlage \neines Gebührensatzes von 2,98 DM nunmehr 905,92 DM und als \nNiederschlagswassergebuhr bei einem reduzierten Gebührensatz von 2,36 DM \n795,32 DM. Die Heranziehung der Kläger zu Niederschlagswassergebühren für das \nJahr 1995 hat die Beklagte aufgehoben.\n\n11\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger daraufhin das Verfahren \nhinsichtlich aller angefochtenen Gebührenzeiträume für erledigt erklärt. Die Beklagte \nhat sich dieser Erledigungserklärung jedoch nur für das Jahr 1995 \nangeschlossen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n13\n\nfestzustellen, dass der Rechtsstreit sich auch hinsichtlich der Bescheide \nvom 22.01.1996 und 21.01.1997 in der Hauptsache erledigt hat.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ninsofern die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie Klage ist in der Form, die sie durch die einseitige Erledigungserklärung des \nKlägers nunmehr angenommen hat, zulässig und begründet. \n\n19\n\nErklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und schließt \nsich der Beklagte dieser Erklärung nicht an, wird im Wege der in solchen Fällen \nregelmäßig zulässigen Klageänderung neuer Gegenstand des gerichtlichen \nVerfahrens die begehrte Feststellung des Klägers, dass sich das Verfahren in der \nHauptsache erledigt hat. Die einseitige Erledigungserklärung führt allerdings nur \ndann zu der Erledigungsfeststellung durch das Gericht, wenn - ausgehend von dem \nursprünglichen Klageanspruch - objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist \nund wenn die beklagte Partei kein beachtenswertes Interesse an einer Klärung zum \nAusdruck gebracht hat, dass die Klage von Anfang an keinen Erfolg haben konnte, \nvgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 22.01.1998 \n- 2 C 4/97 - NVwZ 1999, 404 = Buchholz 310 § 161 Nr. 113, \nvom 18. April 1986 - 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 Nr. 69; \nvom 3. Juni 1988 \n- 2 C 18.87 - Buchholz 310 § 113 Nr. 181 und vom 25. April \n1989 - 9 C 61.88 - Buchholz 310 § 161 Nr. 83.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Rechtsstreit hatte sich auch \nhinsichtlich der angefochtenen Gebührenbescheide vom 22.01.1996 und 21.01.1997, \njeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1997, in der \nHauptsache erledigt. \n\n21\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten bildeten diese Bescheide mit dem Erlass \ndes Bescheides vom 10.09.2001 nicht mehr die Grundlage für die Erhebung von \nAbwassergebühren von dem Kläger für die Jahre 1996 und 1997. Unter \nBerücksichtigung der auch für einen Verwaltungsakt nach § 118 AO, der über die \nVerweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NW auf das vorliegende Verfahren \nAnwendung findet, gültigen Auslegungsgrundsätze enthält der Bescheid vom \n10.09.2001 nämlich gerade nicht nur eine teilweise inhaltliche Abänderung der \nursprünglich angefochtenen Bescheide, sondern schafft vielmehr eine vollständig \nneue Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu \nEntwässerungsgebühren für die entsprechenden Erhebungszeiträume. \n\n22\n\nMaßgeblich für die Auslegung eines Verwaltungsaktes und die Bestimmung sind \nnicht Wille und Zielvorstellung der erlassenden Behörde, sondern der objektive \nSinngehalt, also das, was der Bürger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten \nbzw. erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung ana-\nlog §§ 157, 133 BGB der an ihn gerichteten Verfügung als Erklärung entnehmen \nkann. Es ist daher in erster Linie auf den Empfängerhorizont abzustellen; \nvorhandene Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. \n\n23\n\nVgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm. zur \nAbgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Losebl. Stand \nJuni 2001, Anm. 390 ff. zu § 118 AO sowie zur gleichlautende \nVorschrift in § 35 VwVfG Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz \n(VwVfG), 6. Aufl. 1996, Rdnr. 6 zu § 35 m. w. Nachw. \n\n24\n\nNach diesen Grundsätzen lässt sich der Bescheid der Beklagten vom 10.09.2001 \naber nur in der bereits oben beschriebenen Art und Weise auslegen. Zwar enthält \ndas dem Gebührenbescheid vom 10.09.2001 beigefügte Begleitschreiben an den \nKläger den Hinweis, dass durch diesen Bescheid die Bescheide vom 22.01.1996 und \n21.01.1997 \"geändert\" würden. Hieraus geht aber gerade nicht mit hinreichender \nDeutlichkeit hervor, dass die Beklagte vom Grundsatz her an der in den \nangefochtenen Bescheiden getroffenen Regelung festhalten will und lediglich die \nHöhe der festgesetzten Gebühren abändern will. Als \"Änderung\" ist nämlich auch die \nvollständige Ersetzung der angefochtenen Bescheide durch eine Neufestsetzung \nanzusehen. Für die Auslegung als vollständige Neufestsetzung spricht \ndemgegenüber zunächst bereits, dass die Beklagte hierin die von dem Kläger \nausdrücklich vorgenommene Beschränkung seines Klagebegehrens auf die \nNiederschlagswassergebühren ignoriert und auch die danach bestandskräftige \nSchmutzwassergebühr neu festgesetzt hat. Entscheidend ist insofern jedoch, dass in \ndem Bescheid vom 10.09.2001 die bisher angefochtenen Gebühren sämtlich mit \ndem Vermerk \"neu\" auf 0,00 DM herabgesetzt und für die gleichen Zeiträume mit \ndem Vermerk Schmutzwassergebühr bzw. Niederschlagswassergebühr \"gemäß 18. \nÄnderungssatzung\" neue Beträge auf der Grundlage geänderter Gebührensätze \nfestgesetzt wurden. Diese Form der Darstellung kann auch nicht als rein \ncomputertechnischer Vorgang gewertet werden. Dies ist nämlich für den Adressaten \nnicht erkennbar. Insbesondere ist insofern auch dem Anschreiben zum Bescheid \nnicht zu entnehmen, dass das eingesetzte Computerprogramm keine andere \nDarstellung zuläßt. Im Zusammenhang mit der dem Bescheid beigefügten Rechts-\nbehelfsbelehrung konnte dies letztlich nur so verstanden werden, dass alle \nRechtswirkungen der angefochtenen Bescheide aufgehoben und durch eine \numfassende Neuregelung in dem Bescheid vom 10.09.2001 ersetzt werden sollten. \nVor diesem Hintergrund verblieb dem Kläger aber nur, das Verfahren in der \nHauptsache für erledigt zu erklären, da seine Beschwer damit nachträglich entfallen \nwar. Ein Festhalten an seinem ursprünglichen Aufhebungsbegehren hätte daher \ndazu geführt, dass seine Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als \nunzulässig abgewiesen worden wäre.\n\n25\n\nDa die Beklagte auch keinerlei Hinweise für ein bei ihr ungeachtet der Erledigung \nvorhandenes schutzwürdiges Interesse an einer Klageabweisung vorgetragen hat, \nwar dem Feststellungsbegehren des Klägers stattzugeben.\n\n26\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 161, Abs. 2; 154 Abs. 1 VwGO. \nHinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens \nentspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, \nweil sie die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für das Jahr 1995 \naufgehoben und damit den Kläger klaglos gestellt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-25/14-k-7763-97","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-25/14-k-7763-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300932","retrieved":"2026-07-09 03:26:05.116168+00:00"}}