{"status":"available","doknr":"OLD301003","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0917.19K3944.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-17","aktenzeichen":"19 K 3944/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des beigeladenen , die nicht erstattungsfähig sind. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand\nAm 20. Juli 1995 beantragten die Kläger, ihnen einen vertriebenenrechtlichen \nAufnahmebescheid zu erteilen. \n\n2\n\nDie am 13. Juni 1963 in dem Ort U. /Kasachstan geborene Klägerin zu 1. \nstammt von dem russischen Volkszugehörigen Maxim T. und der deutschen \nVolkszugehörigen Emilia T. , geb. I. ab. Frau I. wurde unter dem 07. April \n1995 ein Aufnahmebescheid erteilt, mit dem sie am 25. Oktober 1995 in die \nBundesrepublik Deutschland einreiste. \nDie Klägerin zu 1. gab an, deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Sie habe als Kind \nDeutsch und Russisch erlernt, das Deutsche von ihrer Mutter sowie den \ndeutschstämmigen Großeltern mütterlicherseits. Sie könne in Deutsch fast alles \nverstehen, ein einfaches Gespräch führen und Deutsch schreiben. In ihrem am 14. \nJanuar 1994 ausgestellten Inlandspass ist sie mit deutscher Nationalität eingetragen; \ndazu hieß es, der Nationalitätseintrag sei nicht geändert worden. \n\n3\n\nDer Kläger zu 2. ist der am 15. April 1963 geborene russische Ehemann der \nKlägerin zu 1., die Kläger zu 3. und 4. die am 21. April 1985 und am 11. Juni 1988 \ngeborenen Kinder der Kläger zu 1. und 2. . Die Klägerin zu 1. ist in den 1994 \ngefertigten Auszügen aus dem Geburtsregister der Kläger zu 3. und 4. jeweils mit \ndeutscher Nationalität eingetragen. \n\n4\n\nIm weiteren Verlauf des Verfahrens legte die frühere Bevollmächtigte der Kläger \nim Jahre 1997 ausgestellte Personenstandsdokumente vor, in denen die Klägerin \nzu 1. mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Dazu hieß es, die ursprünglich dem \nBundesverwaltungsamt in Kopie vorgelegten Dokumente seien gestohlen und neu \nausgestellt worden. Eine Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes bei der Botschaft \nder Bundesrepublik Deutschland in D. ergab, dass die Klägerin zu 1. nach \nAuskunft der moldawischen Behörden in ihrem am 09. Oktober 1984 ausgestellten \nsowjetischen Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sei. \n\n5\n\nDas Bundesverwaltungsamt lehnte die Erteilung eines Aufnahmebescheides mit \nBescheid vom 10. September 1997 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen \nausgeführt, die Klägerin zu 1. habe sich ausweislich des Nationalitätseintrages in \nihrem ersten Inlandspass zum russischen und damit gegen das deutsche Volkstum \nbekannt. \n\n6\n\nZur Begründung des am 16. September 1997 eingelegten Widerspruchs führten \ndie Kläger unter anderem aus: Die Klägerin zu 1. habe sich durch die \nNeuausstellung des Inlandspasses mit deutschen Nationalitätseintrag im Jahre 1994 \nsowie durch ihr Gesamtverhalten schlüssig zum deutschen Volkstum bekannt. Die \nEintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass sei nach der \nNationalität ihres Vaters erfolgt. Von einem Wahlrecht sei ihr nichts bekannt \ngewesen. Ihr wäre ein Bekenntnis im Jahre 1979 auch unzumutbar gewesen. Sie \nhabe am Technikum studieren wollen. Mittelschule und Hochschule wären ihr bei \neinem Bekenntnis zur deutschen Abstammung verschlossen geblieben. Ferner \nwurde ausdrücklich beantragt, die Kläger in den unter dem 07. April 1995 erteilten \nAufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1. (SU-000000) nachträglich \neinzubeziehen. \n\n7\n\nDas Bundesverwaltungsamt lehnte den Einbeziehungsantrag mit Bescheid vom \n07. Mai 1998 ab und führte dazu aus, eine nach § 27 Abs. 2 BVFG erforderliche \nbesondere Härte sei nicht feststellbar. Mit Bescheid vom gleichen Tage wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur \nBegründung hieß es im Wesentlichen: Das Widerspruchsvorbringen rechtfertige \nkeine andere als die im Ausgangsbescheid getroffene Bewertung. In der ehemaligen \nSowjetunion habe gemäß der Passverordnung aus dem Jahre 1974 bei gemischt-\nnationaler Abstammung ein Wahlrecht bestanden, welche Nationalität in den ersten \nInlandspass einzutragen sei. Der Klägerin zu 1. sei ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum ohne weiteres zumutbar gewesen.\n\n8\n\nAm 05. April 2001 wurde die Klägerin zu 1. in der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in D. angehört. Auf das von der Beklagten darüber aufgenommene \nProtokoll wird Bezug genommen.\n\n9\n\nBereits am 15. Mai 1998 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr \nAufnahmebegehren umfassend weiterverfolgen. Zur Begründung wiederholen sie ihr \nWiderspruchsvorbringen und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der \nNationalitätseintrag sei automatisch nach dem Vater der Klägerin zu 1. \nvorgenommen worden. Auf ein Wahlrecht sei nicht hingewiesen worden. Sie - die \nKlägerin zu 1. - habe davon erst erheblich später erfahren und sodann versucht, den \nEintrag ändern zu lassen. Ferner seien die Kläger in den der Frau I. erteilten \nAufnahmebescheid einzubeziehen. Die Kläger hätten zunächst wegen der \nErkrankung des Schwiegervaters der Klägerin zu 1. davon Abstand genommen, \neinen gemeinsamen Aufnahmeantrag zu stellen. Sie hätten sich erst nach dessen \nTod zur Ausreise entschieden. Der Schwiegervater hätte der Ausreise \nwidersprochen; nach moldawischem Recht wäre aber dessen Einwilligung \nerforderlich gewesen. Auch die gesundheitliche Situation der Mutter der Klägerin \nzu 1. begründe eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Der Mutter sei \nein Verbleib im Aussiedlungsgebiet unzumutbar gewesen. Im März 1992 sei in ihre \nWohnung eingebrochen und seien verschiedene Wertgegenstände entwendet \nworden. Sie und die inzwischen verstorbene Schwester der Klägerin zu 1. seien seit \ndieser Zeit wiederholt bedroht worden. \n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 10. September 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 07. Mai 1998 sowie des Bescheides vom 07. \nMai 1998 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. einen vertriebenenrechtlichen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. bis 4. in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie die Erwägungen, die den im \nVerwaltungsverfahren ergangenen Bescheiden zugrunde liegen. Ergänzend trägt sie \nunter anderem vor, es bestünden Bedenken, ob die Sprachkenntnisse der Klägerin \nzu 1. familiär erworben seien.\n\n15\n\nDas beigeladene Bundesland hat keinen Antrag gestellt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nBundesverwaltungsamtes ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) \nentscheiden kann, ist unbegründet. \n\n19\n\nDer Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10. September 1997 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 1998 sowie der Bescheid vom \n07. Mai 1998 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nnach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der hier \nanzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), \nzuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266). Das \nBundesvertriebenengesetz findet auf die Kläger nicht in der zum Zeitpunkt der \nAntragstellung, sondern in der seit dem 07. September 2001 geltenden Fassung \nAnwendung, weil sie das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen haben. Obwohl \nder Aufnahmeantrag bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt war, liegt \ndarin keine unzulässige Rückwirkung, weil die Neuregelung ein noch nicht \nabgeschlossenes Verwaltungs- und Klageverfahren betrifft (vgl.: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nBVerwGE 99, 133; Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 - = DVBl. 2001, 1156, \n- 5 C 15.00 -, - 5 C 19.00 - und - 5 C 24.00 - zu § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG).\n\n21\n\nDie Klägerin zu 1., auf die maßgeblich abzustellen ist und von der die Kläger \nzu 2. bis 4. ihre Rechte ableiten, kann einen originären Aufnahmebescheid gemäß \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht beanspruchen, da sie nach der Aufgabe ihres \nWohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten und dem Verlassen dieser Gebiete in \neigener Person die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft nicht erfüllt.\n\n22\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Gebiet der ehemaligen \nSowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger \nist. Ein nach dem 31. Dezember 1923 geborener Aufnahmebewerber - wie die \nKlägerin zu 1. - ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur dann deutscher \nVolkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder \nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \nzum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die \nrechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss durch die familiäre Vermittlung \nder deutschen Sprache bestätigt werden.\n\n23\n\nDie Klägerin zu 1. ist zwar mütterlicherseits deutscher Abstammung, da sie von \nder deutschen Volkszugehörigen Emilia I. abstammt; auch beherrscht sie nach \ndem Ergebnis ihrer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nD. die deutsche Sprache. Sie hat sich jedoch in der ehemaligen Sowjetunion zu \neinem nichtdeutschen Volkstum bekannt.\n\n24\n\nDie Frage, ob die Klägerin zu 1. ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nabgegeben hat, ist hier nach der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu \nbeurteilen. Denn für die Zurechnung der Klägerin zu 1. zu einem bestimmten \nVolkstum war eine Erklärung über die Eintragung einer bestimmten Nationalität in \nihrem Inlandspass maßgebend. Grundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses der Klägerin zu 1. bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahre \n1979 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. \nAugust 1974. Bei Anwendung dieser Regelung wurde den Abkömmlingen aus \ngemischt-nationalen Ehen grundsätzlich ein in der Passverordnung ausdrücklich \nnormiertes Wahlrecht zwischen den Nationalitäten der Elternteile zugestanden, da \nder Antragsteller bei der Beantragung des ersten Inlandspasses ein Formular (die \nsog. Forma 1) auszufüllen hatte, in das u.a. die gewählte Nationalität einzutragen \nwar. Demgegenüber begründet allein die Änderung des Nationalitätseintrages in dem \nauf Antrag neu ausgestellten Inlandspass vom 14. Januar 1994 kein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. \nDiese Regelung erfasst nämlich ausschließlich solche Fälle, in denen jemand ohne \nsein Zutun nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität \nzugerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nBVerwGE 99, 133 und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n11. August 1998 - 2 A 4818/95 - (n.v.), jeweils zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F.). \n\n25\n\nDanach kann ein Bekenntnis der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum nicht \nfestgestellt werden, da die Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten \nInlandspass nach ihrem Vater vermerkt worden war. In der Angabe einer anderen als \nder deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die \ndeutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden \nVolkstum. Das gilt nur dann nicht, wenn die Eintragung der nichtdeutschen \nNationalität in den Inlandspass ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des \nAufnahmebewerbers erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995, a.a.O., \nvom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 und vom 17. Juni 1997, \na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2000 - 2 A 5888/94 - (n.v.) ). \n\n26\n\nFür einen solchen, der Eintragung entgegenstehenden Willen der Klägerin zu 1. \nfehlt es indes an hinreichenden Anhaltspunkten. Sie hat zwar im Verfahren vortragen \nlassen und im Rahmen ihrer Anhörung selbst angegeben, der Nationalitätseintrag sei \nvon den Behörden ohne ihr Zutun nach ihrem Vater eingetragen worden. Dies \ngenügt jedoch nicht den Anforderungen an ein hinreichend substantiiertes \nVorbringen. Wie dargestellt, war bei der Passbeantragung ein Formular (die \nForma 1) auszufüllen, das eine Zeile für die Nationalitätswahl vorsah. Ferner gab es \nschon seit geraumer Zeit für die Abkömmlinge aus gemischt-nationalen Ehen in der \nehemaligen Sowjetunion ein von den Behörden in der Regel respektiertes Wahlrecht, \nwelche Nationalität in den Inlandspass einzutragen sei. Warum die Klägerin zu 1. \ndavon nichts gewusst haben will, ist nicht dargelegt. Darüber hinaus bestehen \ndurchgreifende Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Im Verwaltungsverfahren \nbehauptete sie nämlich zunächst, sie sei in ihrem Inlandspass immer mit deutscher \nNationalität eingetragen gewesen. Auf ergänzende Nachfragen des \nBundesverwaltungsamtes wurde diese Behauptung mit dem Vorbringen gestützt, die \nfrüher ausgestellten Dokumente seien gestohlen worden und könnten nicht im Ori-\nginal vorgelegt werden. An deren Stelle wurde auf im Jahre 1997 ausgestellte \nBescheinigungen verwiesen, die den behaupteten deutschen Nationalitätseintrag \nbestätigen sollten. Tatsächlich ergab sich aus diesen Dokumenten bei sachkundiger \nLesart nur der aktuelle Stand der behördlichen Register, nachdem die Klägerin zu 1. \nihren Nationalitätseintrag vor 1994 von \"Russisch\" auf \"Deutsch\" hat ändern lassen. \nDass der erste Nationalitätseintrag \"Russisch\" lautete, folgte erst aus einer von dem \nBundesverwaltungsamt eingeholten amtlichen Auskunft; dies legt eine \nTäuschungsabsicht der Kläger nahe und erfordert zumindest ergänzendes und \nsubstantiiertes Vorbringen, an dem es fehlt. Die zu den Passanträgen in der \nmündlichen Verhandlung informatorisch befragte Mutter der Klägerin zu 1. hat im \nErgebnis nur angeben können, dass ihre Kinder ihre Inlandspässe in der Schule \nbeantragt hätten. Sie hätten die notwendigen Unterlagen zur Schule mitgenommen. \nIn der Familie sei über diese Dinge nicht weiter gesprochen worden, im Übrigen \nkönne sie keine näheren Angaben machen.\n\n27\n\nDie Klägerin zu 1. hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Ihre insoweit als \nBezugsperson in Betracht kommende Mutter ist bereits am 25. Oktober 1995 und \ndamit vor Bescheidung der Kläger als Spätaussiedlerin in der Bundesrepublik \nDeutschland aufgenommen worden.\n\n28\n\nDie Klägerin zu 1. kann auch nicht beanspruchen, nach § 27 Abs. 2 BVFG in den \nihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid vom 07. April 1995 einbezogen zu werden. \nDie Versagung der Eintragung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bedeutet keine \nbesondere Härte. Die Klägerin zu 1. hätte zwar, da sie leibliche Tochter der Frau \nEmilia I. ist und bereits am 20. Juli 1995 einen Aufnahmebescheid beantragt hatte, \nin den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \neinbezogen werden können. Diese Einbeziehungsmöglichkeit ist mit Ausreise der \nMutter in das Bundesgebiet jedoch aus Gründen entfallen, die nicht als besondere \nHärte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG zu bewerten sind. \n\n29\n\nAusgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Sinne \ndes § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens. \nDieses geht grundsätzlich davon aus, dass die betroffenen Personen ihr \nAufnahmeverfahren regelmäßig von den Aussiedlungsgebieten aus zu betreiben \nhaben und dient damit dem Zweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den \nOstvertreibungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken. Es kann jedoch nicht \nausgeschlossen werden, dass dieses Regelerfordernis zu unbilligen Ergebnissen \nführt, die aufgrund der individuellen Situation des Betroffenen oder aufgrund einer \nVeränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den Aussiedlungsgebieten als \nHärte zu bewerten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 - , DVBl. \n1994, 938, 939 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 11/6937, S. 5 f). \n\n30\n\nIst über eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu entscheiden, kann \nsich eine solche Härte auch aus anderen Umständen ergeben, wenn es etwa der \nBezugsperson nach Erteilung des Aufnahmebescheides - regelmäßig aus \ngesundheitlichen oder altersbedingten Gründen - nicht zumutbar ist, die \nEinbeziehung eines Angehörigen im Aussiedlungsgebiet abzuwarten (vgl. OVG \nNRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -). \n\n31\n\nDafür fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten. Im laufenden \nKlageverfahren ist dazu unter anderem vorgetragen worden, in die Wohnung der \nFrau I. sei 1992 eingebrochen worden; ein kausaler Zusammenhang zu der \nAusreise gegen Ende des Jahres 1995 ist aber schon nicht erkennbar. Gleiches gilt \nhinsichtlich der behaupteten Nachstellungen und Bedrohungen durch Dritte. Insoweit \nist in erster Linie auf staatlichen Schutz zu verweisen, wozu Frau I. nichts \nvorgetragen hat. Hinzu kommt, dass sie sich an diese schriftlich vorgetragenen \nUmstände in der mündlichen Verhandlung zunächst nicht mehr erinnern konnte. Auf \ngezieltes Befragen des Einzelrichters zu den Gründen ihrer Ausreise hat sie nur \nangegeben, ihre Kinder seien mit ihrer Ausreise einverstanden gewesen; sie habe \nseit Erhalt des Aufnahmebescheides bereits ein halbes Jahr mit der Ausreise \ngewartet und geglaubt, es gebe keine Schwierigkeiten. Hätte sie von den \nSchwierigkeiten ihrer Kinder gewusst, wäre sie in Moldawien geblieben. Erst auf \nBefragen der Prozessbevollmächtigten der Kläger konnte sie sich erinnern, sich in \nNot befunden zu haben. Sie sei wegen des Todes ihres Ehemanns - im Jahre 1979 - \ndepressiv gewesen und habe unter einer coronaren Erkrankung gelitten. Die \nverstorbene Tochter Alla (Anna) habe eine Gallenentzündung gehabt. Diese \nUmstände sind ersichtlich nicht geeignet, einen Verbleib in Moldawien unzumutbar \nzu machen.\n\n32\n\nDarüber hinaus kann sich eine besondere Härte ergeben, wenn zum Zeitpunkt \nder Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG eine \nEinbeziehungsmöglichkeit für einen weiteren Antragsteller besteht, die Behörde \ndiese Möglichkeit übersieht oder bewusst von einer Einbeziehung absieht und die \nBezugsperson in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt. Denn in diesem Fall \nstellte es für den Aufnahmebewerber eine besondere Härte dar, weil sein nach § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG bestehender Anspruch durch eine verfahrensbedingte Härte \nvereitelt würde (BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 - ). \nDiese Voraussetzungen lagen hier ebenfalls nicht vor. Die Kammer geht davon aus, \ndass eine verfahrensbedingte Härte nur vorliegen kann, wenn die Behörde eine \nEinbeziehungsmöglichkeit übersieht oder bewusst von einer Einbeziehung absieht. \nErforderlich ist aber, dass hinsichtlich des (konkludenten) Einbeziehungsbegehrens \neine abschließende Bearbeitung der Anträge bis zum Zeitpunkt der Ausreise der \nBezugsperson von Rechts wegen geboten war. Dies richtet sich nach dem jeweiligen \nVerfahrensstand. Regelmäßig ist nach der Einreichung der Anträge zumindest deren \nErfassung geboten und erst bei Entscheidungsreife auch eine positive oder negative \nBescheidung. Ohne besondere Anhaltspunkte für eine etwaige Dringlichkeit im \nEinzelfall ergibt sich aus § 75 VwGO, dass im Regelfall binnen dreier Monate nach \nEintritt der Bescheidungsreife mit einer Entscheidung gerechnet werden darf. Für die \nAnnahme einer besonderen (\"verfahrensbedingten\") Härte ist demnach erforderlich, \ndass der Aufnahmeantrag einen hinreichenden Hinweis auf etwaige Bezugspersonen \nenthält und die zum Nachweis der Abstammung erforderlichen Unterlagen vorgelegt \nworden sind. Nur in diesem Fall darf binnen dreier Monate mit der Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides gerechnet werden. \n\n33\n\nDiese Voraussetzungen waren hier jedoch nicht erfüllt, weil der Aufnahmeantrag \nder Kläger keine genügenden Hinweise auf den der Frau I. im April 1995 erteilten \nAufnahmebescheid enthielt. Die dafür vorgesehenen Spalten auf Seite zwei des von \ndem Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Vordrucks blieben unausgefüllt. Auch \nder übrige Aufnahmeantrag enthielt keinerlei Hinweis, dass Frau I. ein \nAufnahmebescheid erteilt worden wäre. Sie war zwar als Mutter der Klägerin zu 1. \nauf Seite zwölf des Vordrucks mit zutreffenden Personaldaten genannt, so dass bei \nnäherer Bearbeitung, insbesondere bei einem Datenabgleich, der Sachverhalt \nerkannt worden wäre. Vorliegend traf die Kläger jedoch eine besondere Obliegenheit, \nauf den der Frau I. erteilten Aufnahmebescheid hinzuweisen. Im Verfahren der \nFrau I. ist ebenso wie für die Kläger in ihrem Verfahren Frau T. als \nVerfahrensbevollmächtigte tätig geworden. Frau T. hatte im Verfahren der \nMutter auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes im September 1993 erklärt, dass \nunter anderem die Klägerin zu 1. nicht ausreisen, also nicht in den der Frau I. zu \nerteilenden Aufnahmebescheid einbezogen werden wolle. Stellt die Klägerin zu 1. \nrund zwei Jahre später einen eigenen Aufnahmeantrag, ohne auf den ihrer Mutter \nerteilten Aufnahmebescheid zumindest durch Ausfüllen der vorgesehenen \nFormularspalten hinzuweisen, kann dem Bundesverwaltungsamt nicht vorgeworfen \nwerden, den Einbeziehungsbescheid binnen dreier Monate nicht erteilt zu haben. \n\n34\n\nDie Klage der Kläger zu 2. bis 4. ist ebenfalls nicht begründet. Da die Klägerin \nzu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, können die \nKläger zu 2. bis 4. auch nicht in Anwendung von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als \nEhegatte bzw. Abkömmling in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden. Die \nKläger zu 3. und 4. können auch nicht die Einbeziehung in den der Frau I. erteilten \nAufnahmebescheid beanspruchen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen \nzu der Klägerin zu 1. verwiesen.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des beigeladenen \nBundeslandes für erstattungsfähig zu erklären, da dieses keinen Sachantrag gestellt \nund sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-17/19-k-3944-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":13},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-17/19-k-3944-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301003","retrieved":"2026-07-09 03:26:11.014813+00:00"}}