{"status":"available","doknr":"OLD301059","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0911.15L1677.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-11","aktenzeichen":"15 L 1677/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n 2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31.07.2001 \ngegen die Versetzungsverfügung der \nAntragsgegnerin vom 19.07.2001 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht \ndie aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen einen Bescheid, der sofort \nvollziehbar ist, anordnen, wenn bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das \nprivate Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nseines Rechtsbehelfs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Voll-\nziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das private Interesse überwiegt \nin der Regel dann, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, denn dann liegt \ndessen sofortiger Vollzug nicht im öffentlichen Interesse. Dagegen überwiegt regel-\nmäßig ein öffentliches Interesse, wenn sich der Rechtsbehelf wegen offensichtlicher \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist. Läßt sich bei \nsummarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensicht-\nliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist der Erfolg \ndes Antrages von einer Abwägung der von der Aussetzung der Vollziehung betroffe-\nnen gegensätzlichen Interessen abhängig.\n\n6\n\nNach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Die Versetzungsverfügung \nvom 19.07.2001 erweist sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich \nrechtswidrig. Sie ist auf § 26 Bundesbeamtengesetz - BBG - gestützt, wonach ein \nBeamter innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn u. a. dann versetzt wer-\nden kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.\nIn formeller Hinsicht lässt die Versetzung des Antragstellers keine Rechtsfehler er-\nkennen. Die nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - erforderliche Anhö-\nrung des Antragstellers ist erfolgt. Gleichfalls sind die personalvertretungsrechtlichen \nVorschriften beachtet worden. Die Personalvertretungen des abgebenden Grenz-\nschutzpräsidiums X. sowie des aufnehmenden Grenzschutzpräsidiums P. haben \nder Versetzung zugestimmt (§§ 69, 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG).\n\n7\n\nDie Versetzung des Antragstellers zum BGSP P. , BGSAmt Q. , BGSI \nM. ist auch materiell nicht offensichtlich rechtswidrig.\n\n8\n\nZunächst liegt ein dienstliches Bedürfnis i. S. v. § 26 BBG an einer Versetzung \ndes Antragstellers vor. Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des \nAntragstellers ergibt sich aus den umfangreichen Veränderungen der \nAufgabenschwerpunkte des Bundesgrenzschutzes im Zuge der Herstellung der \nDeutschen Einheit sowie aus der notwendigen Intensivierung von grenzpolizeilichen \ngefahrenabwehrenden und strafverfolgenden Aufgaben durch den \nBundesgrenzschutz insbesondere an den EG-Außengrenzen. Diese Veränderungen \nerforderten umfangreiche Änderungen der Aufbauorganisation des \nBundesgrenzschutzes. So sind beispielsweise im Bereich der ehemaligen \ninnerdeutschen Grenze verschiedene Bundesgrenzschutzabteilungen aufgelöst und \ninsbesondere die im Bereich der EG-Außengrenzen für grenzpolizeiliche Aufgaben \nzuständigen Dienststellen - das sind vornehmlich Dienststellen im Bereich der \nBundesgrenzschutzämter G. , Q. und D. - personell erheblich verstärkt \nworden, um entsprechend der Garantenfunktion der Bundesrepublik Deutschland für \nandere Staaten der EG gerade an diesen Grenzen auch in Zukunft eine optimale \nErfüllung grenzpolizeilicher Aufgaben zu gewährleisten. Ganz allgemein bestand \nzudem das Erfordernis, auch andere für grenzpolizeiliche Aufgaben zuständige \nSchwerpunktdienststellen des Bundesgrenzschutzes wie das Bundesgrenzschutzamt \nFlughafen G. sowie andere Dienststellen des polizeilichen Einzeldienstes zu \nverstärken und gleichzeitig durch Auflösung von Grenzschutzabteilungen \nPersonalreduzierungen bei den für die verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung \nzuständigen Dienststellen vorzunehmen. In der Grenzschutzabteilung B. , der \nStammdienststelle des Antragstellers, waren wegen der Verlagerung der dort \nwahrgenommenen Objektschutzaufgaben i.S. von § 5 BGSG - Schutz von Bun-\ndesorganen - nach C. ebenfalls erhebliche Personalreduzierungen \nunumgänglich.\n\n9\n\nDiesen umfangreichen Änderungen und Verlagerungen polizeilicher Aufgaben \ndes Bundesgrenzschutzes wurde durch eine umfangreiche Neuorganisation des \nBundesgrenzschutzes zum 01.01.1998 entsprochen, die im internen \nSprachgebrauch als \"BGS-Konzept\" bezeichnet wird. Im Zuge der \nOrganisationsänderungen besteht somit die personalwirtschaftliche Aufgabe im \nWesentlichen darin, durch personelle Veränderungen die Funktionsfähigkeit der \nBundesgrenzschutzbehörden in ihrer neuen Organisationsstruktur zu gewährleisten \nund zu stärken, wobei ursprünglich insgesamt 9.500 Bedienstete des \nBundesgrenzschutzes betroffen waren. Hierzu gehört auch der Antragsteller. Ein \ndienstliches Bedürfnis gerade auch an der Versetzung des Antragstellers ergibt sich \ndeshalb, weil in seinem früheren Aufgabenbereich des polizeilichen Schutzes von \nVerfassungsorganen wegen der weitgehenden Verlagerung dieses \nAufgabenbereiches von C. nach C. erhebliche Personalreduzierungen \nvorgenommen werden mussten und für den Antragsteller damit eine weitere \nVerwendung in diesem Bereich nicht möglich ist. Zudem ist für ihn angesichts seiner \ninzwischen mehr als sechsjährigen verbandspolizeilichen Verwendung nach den \nVerwendungsgrundsätzen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugs-\ndienstes ohnehin ein Wechsel in einen anderen vollzugspolizeilichen Aufgabenbe-\nreich erforderlich. Dem tritt der Antragsteller grundsätzlich auch nicht entgegen.\n\n10\n\nIst ein dienstliches Bedürfnis gegeben, steht die Versetzung des Beamten \ngrundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, \nden Antragsteller zum Grenzschutzpräsidium P. , BGSAmt Q. zu versetzen, ist \nnicht ermessensfehlerhaft. \nDie oben geschilderten notwendigen personellen Anpassungen sind in einem zeitlich \ngestreckten Verfahren von insgesamt fünf Schritten erfolgt. Hierzu wurde am \n13.02.1998 eine \"Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern \nund dem Bundesgrenzschutz-Hauptpersonalrat zur personellen Umsetzung des \nBGS-Konzepts für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte\" geschlossen, in denen \ndie zeitliche Abfolge und die zukünftige Personalplanung festgelegt wurde. \nGrundlage der vom Antragsteller angegriffenen Personalmaßnahme ist vorliegend \nder sog. fünfte Schritt, in dem auch Versetzungen gegen den Willen der Betroffenen \nerfolgen sollten. Bei den vorangegangenen Schritten konnte der Antragsteller nach \nVortrag der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt werden. Dies ist aber auch nicht \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n11\n\nBei allen horizontalen Personalveränderungen wurde dem Gesichtspunkt der \nSozialverträglichkeit besondere Bedeutung beigemessen. Die persönlichen und \nsozialen Umstände der Betroffenen wurden dabei in Form eines einvernehmlich \nzwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesgrenzschutz-\nHauptpersonalrat entwickelten \"Sozialkriterienkatalog\" berücksichtigt. Das Gewicht \nder bei Personalveränderungen zu berücksichtigenden persönlichen/ \nfamiliären Umstände ergibt sich dabei aus der dem einzelnen Bediensteten jeweils \nzuerkannten Sozialgesamtpunktezahl. Unabhängig von diesem Sozialkriterienkatalog \nwurden besonders schwerwiegende persönliche/gesundheitliche Umstände durch \nein besonderes Verfahren des \"Härtefall-Anerkenntnisverfahren\" ergänzt.\n\n12\n\nBei dem der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung zugrunde liegenden \nfünften Schritt ist zunächst erneut eine Information der Beamtinnen und Beamten, \ndenen nach Inkrafttreten der Neuorganisation bisher noch kein Dienstposten \ndauerhaft übertragen werden konnte, über noch bestehende Vakanzen erfolgt. Dabei \nkonnten die betroffenen Beamten insgesamt vier Präferenzdienstposten benennen. \nBei Mehrfachbewerbungen wurden die Auswahlentscheidungen unter Versetzungs-\n/Umsetzungsbewerbern in erster Linie nach Sozialkriterien (Sozialpunktzahl) \nvorgenommen. Bei Punktegleichstand entschied zunächst das Dienst-, dann das Le-\nbensalter. Die Bewerbungen des Antragstellers auf die von ihm benannten \nDienstposten hatten unter Anwendung dieser Grundsätze keinen Erfolg. Dies hält \neiner rechtlichen Überprüfung im Rahmen des vorliegenden summarischen \nVerfahrens stand.\n\n13\n\nDie Entscheidung über die Versetzung des Antragstellers ist insbesondere unter \nBeachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfolgt. Bei seiner \nErmessensbetätigung, ob und welche Beamte versetzt werden, darf der Dienstherr \ngrundsätzlich davon ausgehen, dass der Beamte mit der seinem Beamtenverhältnis \nimmanenten und mit seinem Eintritt in ein Beamtenverhältnis freiwillig in Kauf \ngenommenen Möglichkeit seiner bundesweiten Versetzung im gesamten \nZuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes rechnen muss. Hierbei haben \ndienstliche Belange grundsätzlich Vorrang vor persönlichen Interessen und etwaigen \nUnannehmlichkeiten. Der Dienstherr hat zwar bei seiner Versetzungsentscheidung \nRücksicht zu nehmen auf persönliche Belange des Beamten und etwaige Hinde-\nrungsgründe in seine Ermessensentscheidung einzubeziehen. Grundsätzlich sind \njedoch nur besonders gewichtige persönliche Gründe und Härten geeignet, eine aus \ndienstlichen Gründen notwendige Versetzung zurückzustellen. \nDurch den bei den Einzelschritten zur personellen Umsetzung der Neuorganisation \ndes Bundesgrenzschutzes angewandten Sozialkriterienkatalog mit seiner \nGewichtung persönlicher und familiärer Lebensumstände sowie die darüber hinaus \ngeltende Härtefallregelung wurden grundsätzlich die umfassende und angemessene \nBerücksichtigung persönlicher und familiärer Belange der Betroffenen bei den im \nZuge der BGS-Reform notwendigen Versetzungsentscheidungen gewährleistet. Der \nSozialkriterienkatalog sowie die Härtefallregelung enthalten eine Abstufung nach \ndem Gewicht und der Bedeutung der persönlichen und familiären Belange. \nSie sind daher ein sachgerechtes Hilfskriterium zur Ausübung des Ermessens im \nEinzelfall. Hierdurch wird Entscheidungstransparenz und die Gleichbehandlung der \nBetroffenen gewährleistet.\n\n14\n\nDem Antragsteller wurden nach diesem Sozialkriterienkatalog 9 Sozialpunkte \nzuerkannt. Hiervon entfallen 5 Punkte auf seinen Familienstand (verheiratet), 2 \nPunkte auf das im Haushalt des Beamten lebende Kind unter 18 Jahren und 2 \nPunkte auf die Erwerbstätigkeit (einschließlich Erziehungsurlaub) der Ehefrau.\n\n15\n\nLegt man diese Sozialpunktezahl des Antragstellers zugrunde, so konnte der \nAntragsteller bei den von ihm genannten Verwendungswünschen nach den von der \nAntragstellerin aufgestellten Grundsätzen keine Berücksichtigung finden.\n\n16\n\nSeine Versetzung an die BGS Bielefeld war nicht möglich, weil einem \nMitbewerber mit der höheren Sozialpunktezahl 12 Vorrang einzuräumen war.\n\n17\n\nAuch an die BGSI E. wurden Bewerber mit den höheren Sozialpunktezahlen \n10 und 11 versetzt.\n\n18\n\nFür die Kontroll-/Streifenbeamten-Funktionen bei den BGSI F. und L. wurden \nzwar auch Mitbewerber ausgewählt, die ebenfalls wie der Antragsteller nur die \nSozialpunktezahl 9 erreicht haben. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass \ndiesen Mitbewerbern aufgrund ihrer längeren Verweildauer im mittleren Dienst seit \nErwerb der Laufbahnbefähigung Vorrang eingeräumt wurde. Das Abstellen auf das \nDienstalter als weiteres Differenzierungskriterium bei Sozialpunktegleichstand ist \nnicht ermessensfehlerhaft. Denn hierbei können die aufgrund längerer \nDienstzugehörigkeit naturgemäß einhergehenden Standortverfestigungen Berück-\nsichtigung finden. Darüber hinaus findet über dieses Kriterium auch der Umstand \nBerücksichtigung, dass sich der Antragsteller \n- anders als möglicherweise seine Mitkonkurrenten - erst zu \neinem späten Zeitpunkt, als bereits aufgrund der geänderten Sachlage die \nNotwendigkeit von Standortverlagerungen und -auflösungen bekannt war, für die \nLaufbahn eines BGS-Beamten entschieden hat und grundsätzlich mit einer auch \nheimatfernen Versetzung rechnen musste.\nLegt man das Differenzierungskriterium der Länge der Dienstzeit in der Laufbahn \nzugrunde, konnten alle Mitbewerber mit der Sozialpunktezahl 9 gegenüber dem \nAntragsteller, der seine Laufbahnbefähigung erst am 16.03.1998 erwarb, eine um \nmehrere Jahre längere Verweildauer in der Laufbahn nachweisen.\n\n19\n\nSoweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift ferner darauf verweist, es seien \nauch im fünften Schritt noch nicht alle im Bereich des GSP X. vorhandenen \nvakanten Dienstposten besetzt worden, ist dem die Antragsgegnerin in ihrer \nErwiderung vom 10.08.2001 entgegengetreten. Nach diesen überzeugenden Ausfüh-\nrungen werden die im Zuge des fünften Schrittes der personellen Umsetzungen nicht \nbesetzten Dienstposten für einen zeitnahen Abbau der noch vorhandenen \nPersonalüberhänge zwingend benötigt, da eine dauerhafte \"personalwirtschaftliche \nSchräglage\" nicht hingenommen werden könne. Würden - entsprechend den \nVorstellungen des Antragsteller - trotz der bestehenden Personalüberhänge alle \nvakanten Dienstposten im Bereich des Grenzschutzpräsidiums X. besetzt, stünde \ninsgesamt auch keine ausreichende Zahl von Beamten für die Auffüllung der \npersonellen Bedarfsschwerpunkte des Bundesgrenzschutzes an der deutsch-\npolnischen, der deutsch-tschechischen Grenze und im Bundesgrenzschutzamt \nFlughafen N. zur Verfügung. Die vollständige Besetzung aller Dienstposten-\nVakanzen stünde damit im Widerspruch zu dienstlichen Erfordernissen.\n\n20\n\nEs ist dem Antragsteller auch nicht darin zu folgen, dass seine persönlichen \nVerhältnisse bei der Versetzungsentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt \nworden wären. Vielmehr sind die persönlichen Umstände und Erschwernisse sowie \ndie darin liegende Standortbindung durch die dem Antragsteller auf der Grundlage \ndes Sozialkriterienkatalogs zuerkannten Sozialpunktezahl mit 9 angemessen \nberücksichtigt worden. \n\n21\n\nSoweit der Antragsteller auch im Rahmen dieses Verfahrens nochmals auf die \nBeruftstätigkeit seiner Ehefrau verweist, wurde dieser Umstand bereits bei den \nzuerkannten Sozialpunkten berücksichtigt. Dass im Sozialpunktekatalog nicht \nzusätzlich danach unterschieden wird, wie groß die Chancen des Ehepartners sind, \nam neuen Standort des betroffenen Beamten einen Arbeitsplatz zu finden, ist \nangesichts der großen Zahl der Versetzungsentscheidungen rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Schwierigkeiten für den berufstätigen Ehegatten, am neuen Standort \neinen Arbeitsplatz zu finden, sind zwar bei einer Versetzungsentscheidung \ngrundsätzlich bei der Auswahl unter mehreren Beamten zu berücksichtigen. Sie \nstehen aber einer Versetzung letztendlich nicht entgegen,\n\n22\n\nvgl. Fürst, Gemeinschaftskommentar öffentlicher Dienst, GKÖD, § 26 BBG \nRn. 25.\n\n23\n\nZu der vom Antragsteller auch aufgrund des zukünftigen Schichtdienstes \nbefürchteten langen zeitlichen und räumlichen Trennung der Familie muss es dann \nnicht kommen, wenn seine Familie mit ihm umzieht. Sollte sich seine Ehefrau anders \nentscheiden, so ist dies eine persönliche Entscheidung, die nicht vom Dienstherrn zu \nvertreten ist.\n\n24\n\nWas die Pflegebedürftigkeit der Mutter des Antragstellers betrifft, so ist zunächst \ndarauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Sozialkriterienkatalogs grundsätzlich nur \nPflegefälle im eigenen Haushalt Berücksichtigung finden können. Dass aufgrund \nbesonderer Umstände darüber hinaus im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers \nzur Pflegebedürftigkeit seiner Mutter ein sonstiger außergewöhnlicher Härtefall im \nSinne des Sozialkriterienkatalogs vorliegt, der bei der Versetzungsentscheidung \nBerücksichtigung finden müsste, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. \nInsoweit verweist er selbst darauf, dass für die Pflege der Mutter grundsätzlich noch \nweitere drei Schwestern zur Verfügung stehen, von denen zwei sogar noch im \nHaushalt der Eltern leben. Darüber hinaus lebt auch der Vater des Antragstellers \nnoch im gemeinsamen Haushalt. Selbst wenn man beachtet, dass der Vater des \nAntragstellers selbst erkrankt ist und die Schwestern aus beruflichen oder familiären \nGründen nicht volltags zur Pflege der Mutter zur Verfügung stehen, ist nicht \nsubstantiiert dargetan, dass nur der Antragsteller, der ebenfalls berufstätig ist, seine \nMutter pflegen könnte. \"Außergewöhnliche Umstände\", die einen Härtefall im Sinne \ndes Sozialpunktekatalogs begründen könnten, wurden jedenfalls nicht substantiiert \nvorgetragen.\n\n25\n\nDie vom Antragsteller vorgetragenen eigenen gesundheitlichen Beschwerden \nführen ebenfalls nicht zum Erfolg.\nDie bloße Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung des Beamten durch eine \nbeabsichtigte Versetzung ist noch nicht ausreichend, um die Versetzung wegen \nVerletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft zu machen; erst wenn sich eine \nVersetzung mit Wahrscheinlichkeit solcherart nachteilig auf den gesundheitlichen \nZustand des Beamten auswirken wird, dass mit dem vorzeitigen Eintritt dauernder \nDienstunfähigkeit zu rechnen ist, kann eine gleichwohl beabsichtigte \nVersetzungsentscheidung gegen die Fürsorgepflicht verstoßen,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1969 - II C 114.65 -, \nBuchholz 232 § 26 BBG Nr. 11.\n\n27\n\nDas vom Antragsteller vorgelegte Attest lässt einen Schluss, aufgrund der \nVersetzung werde sich der Gesundheitszustand des Antragstellers wahrscheinlich \nderart verschlechtern, dass mit dem vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit \nzu rechnen ist, nicht zu. Insoweit führt der den Antragsteller behandelnde \nAllgemeinmediziner Dr. X. im Attest vom 07.08.2001 aus, dass, falls sich das beim \nAntragsteller erkennbare Krankheitsbild am neuen Dienstort verschlimmern würde, \ndies zu einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit führen könnte. Selbst wenn man dem Arzt \ndarin folgt, dass das Krankheitsbild bei einer Versetzung fortbestehen werde, muss \nes erst noch zu einer Verschlimmerung kommen, bevor dann die Wahrscheinlichkeit \neines vorzeitigen Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit besteht. Bei einem gleich-\nbleibenden Beschwerdebild ist diese Gefahr aber derzeit nicht gegeben.\n\n28\n\nSchließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom \n10.09.2001, zwei Kollegen seien, obwohl sie über keinen Sozialpunkt verfügten, \ndeutlich heimatnäher als er versetzt worden, nicht zum Erfolg seines Antrages.\nWas die Versetzung des PM F. zum Flughafen in G. betrifft, so ist nicht \nersichtlich, dass auch der Antragsteller Interesse an diesem Dienstposten bekundet \nhat. Insofern hat die Antragsgegnerin im Laufe des \"BGS-Konzepts\" mehrfach darauf \nhingewiesen, dass auch am Flughafen in G. mehrere Dienstpostenvakanzen \nbestehen und Beamte sich daher auch auf diese Dienstposten bewerben könnten. \nDies hat der Antragsteller jedoch ersichtlich nicht getan.\n\n29\n\nGleichfalls ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller sich auf einen Dienstposten \nin C. beworben hat, der nunmehr mit PM H. besetzt worden sein soll. Im \nÜbrigen würden sich die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen \nHinderungsgründe hier ähnlich auswirken. Darüber hinaus hat der Antragsteller aber \nauch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin durch diese \nEntscheidungen den Gleichheitsgrundsatz verletzt hat. Insbesondere hat er nicht \ndargetan, dass den Versetzungsentscheidungen vergleichbare Sachverhalte \nzugrunde lagen. Ob in diesen Einzelfällen tatsächlich eine abweichende \nVerwaltungsübung praktiziert worden ist, kann daher nicht festgestellt werden.\n\n30\n\nIst mithin von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nVersetzungsverfügung nicht auszugehen, kann auch dahingestellt bleiben, ob die \nVerfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der \nGesetzgeber durch den seit dem 01.07.1997 in kraft befindlichen § 126 Abs. 3 Nr. 3 \nBeamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage \ngegen die Versetzung keine aufschiebende Wirkung mehr haben, zu erkennen \ngegeben hat, dass bei Versetzungsentscheidungen grundsätzlich das öffentliche \nInteresse am sofortigen Vollzug der Maßnahme überwiegen soll. Vorrangige \npersönliche Interessen des Antragstellers, seinen Dienst nicht in Q. verrichten zu \nmüssen, sind - wie oben erörtert - nicht hinreichend glaubhaft gemacht. \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3. 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -\n.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-11/15-l-1677-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-11/15-l-1677-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301059","retrieved":"2026-07-09 03:26:15.957135+00:00"}}