{"status":"available","doknr":"OLD301083","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0907.1L1661.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-07","aktenzeichen":"1 L 1661/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n \n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \nvom 07.08.2001 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 23.07.2001 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung \nzwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse des \nAntragstellers, von der Vollziehung zunächst verschont zu \nbleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist \nmaßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit \nseinem Widerspruch aller Voraussicht nach erfolglos bleiben \nwird, weil die Verfügung vom 23.07.2001 offensichtlich \nrechtmäßig ist.\n\n6\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende \nUntersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. \n3 Satz 1 HwO, wonach die zuständige Behörde die Fortsetzung \ndes selbständigen Betriebes eines Handwerks als stehendes \nGewerbe untersagen kann, wenn der Betrieb entgegen den \nVorschriften der HwO ausgeübt wird. Der Betrieb eines \nHandwerks wird entgegen diesen Vorschriften ausgeübt, wenn er \nals stehendes Gewerbe selbständig ohne die gemäß § 1 Abs. 1 \nSatz 1 HwO erforderliche Eintragung in der Handwerksrolle \nbetrieben wird. Gemäß § 1 Abs. 2 HwO setzt ein \nHandwerksbetrieb voraus, dass wesentliche Tätigkeiten eines in \nder Anlage A des Gesetzes aufgeführten Gewerbes handwerksmäßig \nbetrieben werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um \nTätigkeiten handelt, die nicht nur fachlich zu dem \nbetreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich \ndieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge \nverleihen. Vorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich \narbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, können die \nAnnahme eines handwerklichen Betriebs nicht rechtfertigen. \nDies trifft auf solche Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres \ngeringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse \nund Fähigkeiten, sondern lediglich eine Anlernzeit von einigen \nMonaten erfordern,\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1992 - 1 C 27.89 -, \nGewArch 1992, 386; Urteil vom 23.02.1993 - 1 C 27.91 -, \nGewArch 1993, 349; Urteil vom 30.03.1993 - 1 C 26.91 -, \nGewArch 1993, 329.\n\n8\n\nHiervon ausgehend hat der Antragsteller ein Handwerk \nentgegen den Vorschriften der HwO ausgeübt. Den Feststellungen \ndes Antragsgegners bei der Außenprüfung am 19.07.2001 (vgl. \nVermerk vom gleichen Tage, Bl. 1 ff. der Beiakte 1) lässt sich \nzwar nicht entnehmen, welche konkreten Arbeiten von den \nAngestellten des Antragstellers im Hause B. Straße 00 in \n00000 G. durchgeführt wurden. Dort ist nur pauschal die \nRede von \"Malerarbeiten\". Mit seiner Antragsschrift vom \n07.08.2001 hat der Antragsteller aber selbst eingeräumt, \nTapezier- und Anstreicherarbeiten ausgeführt zu haben \n(\"Tapeten auf die Wände und anschließend streichen\"). Diese \nTätigkeiten sind dem unter Nr. 13 der Anlage A genannten \nMaler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen. So bestimmt § 1 Abs. \n1 Nr. 3 und Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 28 der VO über das Berufsbild \nund über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im \nfachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und \nLackiererhandwerk vom 15.08.1973 (BGBl. I S. 1040 - VO), dass \ndem Berufsbild des Maler- und Lackiererhandwerks die \nOberflächenbehandlung von Bauten und Bauteilen mit \nBeschichtungsstoffen und Tapezierarbeiten zuzurechnen sind. \nDie Prüfungsanforderungen für die Meisterprüfung für das \nMaler- und Lackiererhandwerk bestätigen dies, weil gemäß § 3 \nAbs. 1 Nr. 2 der VO u.a. die farbliche Gestaltung und \nOberflächengestaltung von Räumen Bestandteil der praktischen \nMeisterprüfungsarbeit ist.\nTapezier- und Anstreicherarbeiten gehören auch zum Kernbereich \ndes Maler- und Lackiererhandwerks. Dies wird durch § 3 Abs. 1 \nNr. 2 VO belegt, der als Meisterprüfungsarbeit u.a. die \nfarbliche Gestaltung und Oberflächengestaltung von Räumen \nverlangt. Denn wären Tapezier- und Anstreicherarbeiten von \nInnenräumen unwesentliche Tätigkeiten, so wären sie für den \nNachweis einer meisterlichen Beherrschung des Handwerks \nungeeignet,\n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1992 a.a.O.\n\n10\n\nVor diesem Hintergrund lässt die auf der Grundlage von § 16 \nAbs. 3 Satz 1 HwO getroffene Ermessensentscheidung des \nAntragsgegners Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die auf §§ 55 \nAbs. 1, 57, 60 und 63 VwVG NW beruhende Zwangsgeldandrohung \nunterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Zwar fehlt es bei ihr \nan einer Fristbestimmung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW. \nDiese war jedoch gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW entbehrlich, \nweil mit dem angedrohten Zwangsgeld eine Unterlassung, nämlich \ndie Unterlassung einer Handwerksausübung erzwungen werden \nsoll. \n\n11\n\nWeiterhin genügt die im angefochtenen Bescheid vom \n23.07.2001 gegebene schriftliche Begründung der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. \nSie ist in der angefochtenen Verfügung schriftlich und \ninhaltlich hinreichend u.a. damit begründet worden, dass ein \nselbständiger Handwerker im Interesse der Allgemeinheit und \nder Wirtschaft über berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten \nverfügen müsse. Eine schnellstmögliche Unterbindung der \nrechtswidrigen Handwerksausübung durch den Antragsteller sei \ngeboten, weil dieser das gegen ihn eingeleitete \nOrdnungswidrigkeitsverfahren im Jahre 2000 nicht zum Anlass \ngenommen habe, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige \nHandwerksausübung zu schaffen. Diese Begründung lässt \nerkennen, weshalb der Antragsgegner gerade im Falle des \nAntragstellers ein die sofortige Vollziehung rechtfertigendes \nbesonderes Vollzugsinteresse angenommen hat.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich am \nStreitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 ff.), wonach bei \nVerfahren, die die Untersagung des ausgeübten Gewerbes betreffen, der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns; mindestens aber 20.000 ,- DM \nzugrundezulegen sind. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nbeträgt der Streitwert die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen \nWertes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-07/1-l-1661-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-07/1-l-1661-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301083","retrieved":"2026-07-09 03:26:18.660231+00:00"}}