{"status":"available","doknr":"OLD301100","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0906.16K8375.97A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-06","aktenzeichen":"16 K 8375/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen; Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 31.07.1961 geborene Beigeladene ist iranischer Staats-\nangehöriger; er reiste am 03.04.1996 - nach eigenen Angaben \nauf dem Luftweg - in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte am 15.04.1996 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung \nmachte er im Wesentlichen geltend, er sei \nSympathisant der Monarchisten und habe deshalb Schwierigkeiten mit den Behörden \nbekommen. In der Bundesrepublik sei er exil-\npolitisch aktiv.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 12.06.1997 stellte das Bundesamt (u. a.) hinsichtlich des \nBeigeladenen das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs.1 AuslG fest. \n\n4\n\nDer Kläger hat am 03.07.1997 Klage erhoben. \n\n5\n\nEr ist der Ansicht, dem Beigeladene könne nicht abgenommen \nwerden, dass er den Iran auf Grund politischer Verfolgung \nverlassen habe oder ihm aus Nachfluchtgründen eine Rückkehr \nin sein Heimatland nicht zuzumuten sei.\n\n6\n\nWährend des Klageverfahrens hat sich der Beigeladene unter \nVorlage eines \"Fachwissenschaftlichen Gutachtens\" des Prof.\nDr. Martin E. am Institut für Sexualwissenschaft des \nKlinikums der Universität G. vom 11.07.2001 \nergänzend darauf berufen, er sei homosexuell veranlagt und \nkönne auch deshalb nicht in den Iran zurückkehren.\n\n7\n\nDer Kläger ist hinsichtlich der vorgetragenen Homosexualität \nder Ansicht, dem Beigeladenen könne zwar seine homosexuelle \nVeranlagung abgenommen werden, nicht jedoch, dass diese \nunumkehrbar sei. Im übrigen könne von einer aktiven Verfol-gungspolitik iranischer \nBehörden insoweit ohnehin nicht mehr \ngesprochen werden.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 12.06.1997 aufzuheben, \nsoweit mit diesem das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs.1 AuslG festgestellt worden ist.\n\n10\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n11\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakten \nBezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.08.2001 dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 76 AsylVfG.\n\n16\n\nHinsichtlich der allein im Streit befindlichen Feststellung \nzu § 51 Abs. 1 AuslG ist die gemäß § 6 Abs.2 Satz 3 AsylVfG \nzulässige Klage unbegründet.\n\n17\n\nInsoweit erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.06.1997 \nim Ergebnis als rechtmäßig; ausgehend von der hier maßgeblichen Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n(§ 77 Abs.1 Satz 1 AsylVfG) hat der Beigeladene einen Anspruch auf Feststellung \ndes Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n18\n\nNach § 51 Abs.1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Der Begriff des politisch Verfolgten ist insoweit \nmit dem des Art.16a Abs.1 GG ebenso \ndeckungsgleich wie die Anforderungen an die notwendige Verfolgungsprognose. \nHiernach ist darauf abzustellen, ob jemand \"in absehbarer Zeit\" mit gegen ihn \ngerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss.\n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 31.03.1981, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27, \nund 27.04.1982, BVerwGE 65, 250.\n\n20\n\nErfolgte die Ausreise wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung, kann der Schutz des § 51 Abs.1 AuslG \nebenso wie der Schutz des Asylrechts grundsätzlich nur versagt werden, wenn im \nRahmen der zu treffenden Prognose eine Wieder-holung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrschein-lichkeit ausgeschlossen ist. \nBestand noch keine derartige \nVorverfolgung, hängt die Schutzgewährung davon ab, ob bei \nverständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles die \nbefürchtete Verfolgung mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit \ndroht.\n\n21\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschlüsse vom 02.07.1980, BVerfGE 54, \n341 (361 f.) und 23.01.1991, BVerfGE \n83, 216 (230) sowie BVerwG, Urteile vom \n18.02.1992, DVBl. 1992, 843, 03.11.1992, \nInfAuslR 1993, 150, und 05.07.1994, EZAR \n202, Nr.24.\n\n22\n\nDas Gericht kann offen lassen, ob der Beigeladene den Schutz \ndes § 51 AuslG in Anspruch nehmen kann, weil er (bereits) vorverfolgt den Iran \nverlassen hat. Jedenfalls hat der Beigeladene im Falle einer Rückkehr in den Iran \ndeshalb politische Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen, \nweil \ner zur Überzeugung des Gerichts im Sinne der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichtes,\n\n23\n\n vgl. Urteil vom 15.03.1988 - 9 C 278/86 -, \nNVwZ 1988, S.838 ff.,\n\n24\n\nwegen seiner unumkehrbaren homosexuellen Veranlagung in \nseinem Heimatland in die Gefahr geraten würde, mit schweren \nLeibesstrafen sowie der Todesstrafe belegt zu werden, wobei \nmit deren Verhängung und Vollstreckung auch seine homosexuelle Veranlagung \ngetroffen werden soll. Das Gericht ist insbesondere davon überzeugt, dass \nangesichts der schicksalhaften Festlegung \ndes Sexualtriebes sich der Beigeladene im Iran einer homosexuellen Betätigung nicht wird \nenthalten können und damit gerechnet werden muss, dass diese Betätigung bekannt und \nden Strafverfolgungsbehörden auch zur Kenntnis gebracht wird. \n\n25\n\nVgl. zur Frage der Verfolgung Homosexueller im Iran \nOVG Bremen, Urteil vom 09.02.2000 - 2 A 441/98.A -, \nVG Chemnitz, Urteil vom 15.11.2000 - A 7 K 32574/96 -, \nVG Hamburg, Urteile vom 10.02. und 12.10.2000 \n- 10 A 802/98 und 10 A 1486/99 -, VG Leipzig, Urteil \nvom 18.06.1998 - A 3 K 30130/96 -, VG Schleswig, \nUrteil vom 29.01.1998 - 9 A 1099/97 -, VG Freiburg, \nUrteil vom 11.07.1996 - A 5 K 11737/94 - nebst der \nin diesen Entscheidungen verwerteten Erkenntnisquellen.\n\n26\n\nDas Gericht ist zunächst - mit dem Kläger - der Auffassung, dass \nder Beigeladene homosexuell veranlagt ist. Hieran zu zweifeln, \nbesteht angesichts des in allen wesentlichen Punkten wider-\nspruchsfreien Vortrages des Beigeladenen im Klageverfahren und \nseiner in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erläuterungen \nsowie vor dem Hintergrund des Inhaltes des Gutachtens Prof. \nE. vom 11.07.2001, dem das Gericht folgt, kein Anlass. \nDass der Beigeladene seine homosexuelle Prägung erst über vier \nJahre nach seiner Einreise offenbart hat, steht dem nicht ent-\ngegen. Insoweit hat der Beigeladene glaubhaft dargelegt, dass \ner sich erst nach einem langen inneren Prozess und einem schwie-\nrigen (inneren) Kampf hat entschließen können, sich nach außen \nzu seiner Homosexualität zu bekennen, um zu seiner eigenen \nIdentität zurückzufinden; offenbar war auch die damals noch \nbestehende, vom Vater aufgezwungene Ehe des Beigeladenen ein \nwesentlicher Grund für sein erst spätes Bekenntnis. \n\n27\n\nNicht zu folgen vermag das Gericht allerdings dem Kläger, soweit dieser die \nhomosexuelle Prägung des Beigeladenen als nicht un-\numkehrbar bewertet. Das Gericht schließt sich vielmehr auch \ninsoweit dem überzeugenden Inhalt des Gutachtens Prof. E. vom 11.07.2001 an, \nin dem es zusammenfassend heißt, nach dem \nErgebnis der Untersuchung sei der Beigeladene zweifelsfrei \nhomosexuell; bei ihm liege trotz der langen Phase, in der er während seiner Ehe \nkeine homosexuellen Kontakte gehabt habe,\neine unumkehrbare Homosexualität vor. Das Gericht hat keinen \nAnlass, an den Feststellungen des Gutachters zu zweifeln. Be-\ndenken ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht etwa daraus, \ndass der Beigeladene den Gutachter nicht mehrfach, sondern nur zu einem Termin \naufgesucht hat. Sollte der Kläger nämlich damit geltend machen wollen, dass ein \nfachwissenschaftliches Gutachten mit dem gegebenen Inhalt nur nach mehrfachen \nKonsultationen seriös erstellt werden kann, würde dies bedeuten, dass die fachliche \nBefähigung des Prof. E. in Zweifel \ngezogen werden soll. Gerade dies ist jedoch nicht die Absicht des Klägers, der \nausweislich seiner Erklärungen in der münd-\nlichen Verhandlung die Kompetenz des Gutachters gerade nicht in Frage gestellt hat. \nDanach besteht auch für das Gericht, das die Ausführungen des Gutachters vom \n11.07.2001 für folgerichtig und überzeugend hält, kein Anlass zu weiteren \nErmittlungen.\n\n28\n\nDas Gericht hält es nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisquellen entgegen der Auffassung des Klägers auch für beachtlich \nwahrscheinlich, dass der Beigeladene im \nFalle einer Rückkehr in den Iran wegen seiner homosexuellen \nPrägung und Betätigung beachtliche staatliche Verfolgung i. S. d. § 51 AuslG zu \ngewärtigen hat. Zwar spricht viel dafür, dass es im Iran in der Praxis eine \nkonsequente Politik der Verfolgung Homosexueller nicht gibt. Dies bedeutet jedoch \nnicht, dass der Beigeladene nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in das \nBlickfeld iranischer Sicherheitskräfte geraten wird. Denn nach wie vor wird männliche \nund weibliche Homosexualität im Iran hart bestraft; der homosexuelle Verkehr \nzwischen Männern mit dem Tod, sonstige homosexuelle Handlungen mit hundert \nPeitschenhieben \n(Art.108 ff. iran. StGB). Auch wenn Urteile, die sich auf diese Strafvorschriften \nbeziehen, selten sind, ist jedoch keine eindeutige Aussage darüber möglich, in \nwelchem Umfang und mit \nwelcher Intensität Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität \nbetrieben werden. Jedenfalls gibt es - wenn auch nur wenige - Berichte aus jüngerer \nZeit über Verurteilungen und Bestrafungen bis hin zur Todesstrafe. Freiräume für \nhomosexuelle Betätigung bestehen nur unter der schwerwiegenden Einschränkung, \ndass die Behörden jederzeit oder auch Privatpersonen durch Anzeigen die \ndrakonischen Strafgesetze in Anwendung bringen können. Hierbei ist von \nbesonderer Bedeutung, dass Repressionen gegen Homose-xuelle von staatlicher \nSeite nicht nur geduldet, sondern auch gefördert werden; Homosexualität wird in der \niranischen Gesellschaft aufs Schärfste verurteilt und geächtet.\n\n29\n\nVgl. hierzu insbesondere Auswärtiges Amt, \nLageberichte vom 20.04.1999, 16.05.2000 \nund 18.04.2001 sowie Auskunft vom 20.06.1996 \n(VG Münster); amnesty international, Gutachten\nvom 05.07.2000 (VG München) und Deutsches \nOrient-Institut, Gutachten vom 21.05.1999 \n(VG Braunschweig) und 28.01.1999 (VG Schleswig).\n\n30\n\nOffenbleiben kann danach, ob der mit der Klage angegriffene \nAbschiebungsschutz auch noch aus den vom Beigeladenen geltend gemachten \nNachfluchtgründen, wofür allerdings wenig spricht, \nBestand haben muss. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO, § 88b Abs.1 \nAsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-06/16-k-8375-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-06/16-k-8375-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301100","retrieved":"2026-07-09 03:26:20.099885+00:00"}}