{"status":"available","doknr":"OLD301109","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0905.9K8088.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"9 K 8088/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. De-\nzember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung Köln vom 10. Februar 2000 verpflichtet, den Antrag\nder Klägerin vom 23. September1996 auf Erteilung einer Genehmigung\nzur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports gemäß\n§§ 18 ff RettG für vier Krankentransportwagen unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in\nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die\nKlägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Krankentransportunternehmen mit Sitz in Köln. Mit \nSchreiben vom 23. September 1996 stellte sie beim Beklagten einen nicht näher \nkonkretisierten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von \nAufgaben des Krankentransports im Erftkreis. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit \nBescheid vom 22. Dezember 1998 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen \naus, die beantragte Genehmigung könne im Hinblick auf § 19 Abs. 4 RettG nicht \nerteilt werden, da zu erwarten sei, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche \nInteresse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt werde. Im \nvorgesehenen Betriebsbereich, dem Gebiet des Erftkreises, sei der Bedarf an \nKrankentransporten durch die von den Rettungswachen des öffentlichen \nRettungsdienstes vorgehaltenen Krankentransportwagen zu 365 % gedeckt. Die \nAuslastung liege derzeit bei nur 27 % und eine annähernde Kostendeckung sei 1996 \nund 1997 nur deshalb erreicht worden, weil in diesen Jahren eine höhere Auslastung \nhabe erreicht werden können. Bei einer zu erwartenden gleichbleibenden Anzahl von \ndurchzuführenden Krankentransporten würde das Tätigwerden eines Unternehmens \nin diesem Bereich zu einem Rückgang der Einsatzzahlen des öffentlichen \nRettungsdienstes führen, was Einnahmeausfälle und damit Gebührenerhöhungen \nzur Folge hätte. Dies stelle eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an \neinem funktionsfähigen Rettungsdienst dar, da es nicht im öffentlichen Interesse \nliegen könne, durch die Betätigung eines privaten Unternehmens die Auslastung des \nöffentlichen Rettungsdienstes in einer Weise zu verringern, dass Gebüh-\nrenerhöhungen zu Lasten der Versicherungsträger notwendig seien.\n\n3\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung \nKöln mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2000, zugestellt am 15. Februar \n2000, zurück. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens hatte die Klägerin mit \nSchreiben vom 28. Januar 2000 ihren Antrag dahingehend konkretisiert, dass die \nGenehmigung für die Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports im \nErftkreis mit insgesamt vier Krankentransportfahrzeugen begehrt werde.\n\n4\n\nZur Begründung der Ablehnung des Widerspruchs führte die Bezirksregierung im \nWesentlichen aus, der Beklagte halte einen funktionsfähigen Rettungsdienst vor, da \ndie in der Notfallrettung einzuhaltende Hilfsfrist von 12 Minuten in ländlichen Gebie-\nten, von der hier auszugehen sei, nach einer vorgelegten Aufstellung bei 97,78 % \naller Einsätze eingehalten werde. Damit sei die Funktionsschutzklausel des § 19 \nAbs. 4 RettG im Rahmen der beantragten Genehmigungserteilung zu beachten. Die \nErteilung einer Genehmigung auch für nur zwei zusätzliche Krankentransportwagen \nwürde aber hier bereits Gebührenerhöhungen von 15 % zur Folge haben, da es sich \nbei den anfallenden Kosten im öffentlichen Rettungsdienst zu über 75 % um Fixkos-\nten handele. Auch eine Kapazitätseinschränkung der vorgehaltenen Fahrzeuge im \nöffentlichen Rettungsdienst sei nicht möglich, da dies angesichts der flächenmäßigen \nAusdehnung des Erftkreises dazu führe, dass eine flächendeckende Sicherstellung \nder Versorgung mit Krankentransporten im Rahmen des öffentlichen Rettungsdiens-\ntes nicht mehr gewährleistet sei.\n\n5\n\nBereits am 30. September 1998 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur \nBegründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Funktionsschutzklausel des § \n19 Abs. 4 RettG sei hier nicht anwendbar. Durch die vorgelegten Zahlen hinsichtlich \nder Eintreffzeiten bei der Notfallrettung habe der Beklagte nicht den Nachweis \nerbracht, dass seine Notfallrettung tatsächlich funktionsfähig sei. Der Beklagte gehe \noffenbar davon aus, dass für das gesamte Kreisgebiet die Eintreffzeit von 12 \nMinuten, die für den ländlichen Bereich gelte, maßgebend sei. Die Struktur des \nGebietes des Beklagten entspreche aber nach den Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid einem hochverdichteten Umland, was es nahelege, hier die \nfür innerörtliche Bereiche maßgebende Frist von 8 Minuten anzusetzen. Jedenfalls \naber habe der Beklagte in seiner Auflistung den Begriff des innerörtlichen Bereiches \nverkannt. Die vorgelegte Zusammenstellung enthalte zahlreiche Einsätze, die im \ninnerörtlichen Bereich stattgefunden, jedoch länger als 8 Minuten gedauert hätten. \nDie Auflistung sei daher nicht geeignet, den Nachweis eines funktionsfähigen \nRettungsdienstes zu führen. Aber selbst bei Anwendung der Funktionsschutzklausel \nsei die beantragte Genehmigung zu Unrecht versagt worden. Die im \nWiderspruchsbescheid genannten jährlichen Einsatzzahlen bis zum Jahr 1998 seien \nlängst überholt. Da es der Beklagte auch unterlassen habe, die konkrete Zahl der \nVorhaltestunden zu nennen, zu der er verpflichtet sei, begegne seine Annahme, er \nkönne die Vorhaltestunden nicht reduzieren, erheblichen Bedenken. Ebenso gehe \ndie Berechnung der zu erwartenden Gebührenerhöhung von unzutreffenden \nVorgaben aus und sei daher völlig überzogen. Letzlich verkenne der Beklagte auch \nden Schutzzweck des § 19 Abs. 4 RettG, der sich nicht darauf beziehe, eine \nmöglichst geringe Gebühr für die Benutzung des Rettungsdienstes zu sichern.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom\n 22. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchs-\n bescheides der Bezirksregierung Köln vom 10. Februar\n 2000 zu verpflichten, der Klägerin eine Genehmigung\n zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports\n gemäß §§ 18 ff. RettG für vier Krankentransportwagen\n zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr vertritt die Auffassung, die beantragte Genehmigung sei zu Recht unter \nAnwendung der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG versagt worden.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch \nbegründet; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n14\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf \nErteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des \nKrankentransports durch Unternehmer nach Maßgabe der §§ 18 ff. des Gesetzes \nüber den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch \nUnternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV \nNRW S. 458) in der Fassung von Art. 17 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung \nvon Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1999 (GV NRW \nS. 386). Der Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 10. Februar 2000 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. \nm. Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).\n\n15\n\nDer Beklagte durfte den Antrag der Klägerin auf Genehmigungserteilung nach §§ \n18 ff. RettG nicht gemäß § 19 Abs. 4 RettG, dessen Anwendung hier allein streitig \nist, ablehnen. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung (zur Wahrnehmung von \nAufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports) zu versagen, wenn zu \nerwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem \nfunktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 beeinträchtigt wird. Hierbei sind \ninsbesondere die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und die Auslastung des \nöffentlichen Rettungsdienstes im vorgesehenen Betriebsbereich zu berücksichtigen. \nDie Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der \nKosten - und Ertragslage sind dabei zugrunde zu legen.\n\n16\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen \n(OVG NW)\n\n17\n\n - vgl. Beschlüsse vom 22. Oktober 1999 -\n 13 A 5617/98 -, NWVBl. 2000, 103 ff., und\n vom 5. Juli 2001 - 13 B 451/01 -,\n\n18\n\nder sich die Kammer zur Wahrung der Rechtseinheit anschließt, greift diese \nsogenannte Funktionsschutzklausel erst dann ein, wenn im öffentlichen \nRettungsdienst die Einhaltung der für die Notfallrettung geltenden Eintreffzeiten von \n5 bis 8 Minuten im städtischen Gebiet und von bis zu 12 Minuten in ländlichen \nGebieten sichergestellt ist, wobei offen gelassen wurde, ob diese Eintreffzeiten in \nmindestens 90 % oder sogar 95 % aller Fälle eingehalten werden müssen. Werden \ndiese Hilfsfristen in der Notfallrettung nicht erreicht, steht dies der Anwendung der \nFunktionsschutzklausel auch dann entgegen, wenn - wie hier - ein Unternehmer \nlediglich eine Genehmigung zum Krankentransport beantragt hat.\n\n19\n\n Vgl. OVG NW, Beschluss vom 22. Oktober 1999, a. a. O..\n\n20\n\nDer Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass in seinem Zuständigkeitsbereich ein \nbedarfsgerechter und flächendeckender Rettungsdienst besteht, bei dem die oben \nangeführten Eintreffzeiten im erforderlichen Mindestumfang erreicht werden. Zwar ist \nim Widerspruchsverfahren eine Aufstellung vorgelegt worden, der zufolge die \nHilfsfrist von 12 Minuten in 97,78 % aller Einsätze in der Notfallrettung eingehalten \nwird. Dieser Berechnung lagen jedoch lediglich die im Zeitraum vom 13. bis 23. \nJanuar 1999 von der Kreisleitstelle erfassten Notfalleinsätze zugrunde. Ein Zeitraum \nvon nur 11 Tagen ist jedoch nicht aussagekräftig, um hieraus eine verallgemeinernde \nSchlussfolgerung zu ziehen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass \ngerade in diesem Zeitraum, etwa wegen außergewöhnlich günstiger äußerer \nBedingungen, die Einhaltung der Hilfsfristen in besonders hohem Maße sicher \ngestellt werden konnte. Erst die Erfassung der tatsächlichen Eintreffzeiten über einen \nZeitraum von mehreren Monaten - wünschenswert wäre der Zeitraum von einem \nJahr - ist geeignet, eine weitgehend verlässliche Grundlage für die Beurteilung der \nFrage zu bieten, ob die Hilfsfristen eingehalten werden. Denn nur in diesem Fall ist \nsichergestellt, dass auch jahreszeitlich bedingte Erschwernisse sowie die \nunterschiedliche Häufung von Notfalleinsätzen angemessen in das Zahlenmaterial \nmit einfließen.\n\n21\n\nDarüber hinaus leidet die vom Beklagten vorgenommene Ermittlung der \nEinhaltung der Hilfsfrist aber auch noch unter einem weiteren Mangel. Denn der \nBeklagte hat bei seiner Berechnung für das gesamte Kreisgebiet auf die Hilfsfrist von \n12 Minuten, die für ländliche Gebiete gilt, abgestellt. Dies ist jedoch nicht zulässig, da \nzumindest die unmittelbar an das Kölner Stadtgebiet angrenzenden Städte - \ninsbesondere der Bereich von Wesseling bis Frechen - nicht mehr als ländliches \nGebiet qualifiziert werden können, weil sie sich in ihrer Struktur und \nBevölkerungdichte nicht von den angrenzenden, dicht besiedelten Ortsteilen der \nStadt Köln unterscheiden. Auch im Widerspruchsbescheid ist insoweit ausgeführt, \ndass es sich hier um hochverdichtetes Umland handele. Können diese Teile des \nKreisgebietes damit nicht mehr als ländlich eingestuft werden, führt das dazu, dass \nfür diese Bereiche die für städtische Gebiete grundsätzlich zu fordernde Eintreffzeit \nvon bis zu 8 Minuten\n\n22\n\n - vgl. OVG NW, Beschluss vom 5. Juli 2001, a. a. O. -\n\n23\n\nmaßgebend ist. Ob dies auch für weitere kreisangehörige Städte zu gelten hat - \nin Betracht zu ziehen wären hier in erster Linie Bergheim und Pulheim - oder ob etwa \nTeilbereiche einzelner Städte aufgrund ihrer besonderen geografischen Lage eher \ndem ländlich geprägten Bereich des Kreisgebietes zuzurechnen sind, bedarf hier \nkeiner weiteren Erörterung, da bereits die Nichtberücksichtigung der für städtisches \nGebiet maßgebenden Eintreffzeit bei den oben genannten Städten dazu führt, dass \ndas Vorhandensein eines funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienstes nicht \nfestgestellt werden kann.\n\n24\n\nDer fehlende Nachweis eines funktionsfähigen Rettungsdienstes im Sinne von § \n6 RettG, der dem Beklagten obliegt, hat zur Folge, dass die Funktionsschutzklausel \ndes § 19 Abs. 4 RettG hier keine Anwendung finden kann und deshalb dem Kläger \nbei der vom Beklagten nunmehr erneut zu treffenden Entscheidung über den \nGenehmigungsantrag vom 23. September 1996 nicht entgegen gehalten werden \ndarf.\n\n25\n\nMit dem über die Neubescheidung hinaus gehenden Antrag auf Erteilung der \nGenehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports für vier \nKrankentransportfahrzeuge hat die Klage dagegen keinen Erfolg. Denn das Gericht \nkann auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, dass die \nKlägerin die Voraussetzungen des § 19 Abs. RettG erfüllt. Der Beklagte hat zwar \nBedenken insoweit nicht geäußert, jedoch fehlen - wenn auch mangels \nentsprechender Ermittlungen des Beklagten - aussagekräftige Unterlagen, die die \nFeststellung erlauben, dass die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes \ngewährleistet und das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte \nbestellten Personen zuverlässig und fachlich geeignet sind.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Trotz \nteilweiser Ablehnung der Klage sind die Kosten des Verfahrens dem Beklagten \ninsgesamt auferlegt worden, weil sein teilweises Obsiegen kostenmäßig nicht ins \nGewicht fällt.\n\n27\n\nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. \n2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-05/9-k-8088-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-05/9-k-8088-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301109","retrieved":"2026-07-09 03:26:20.995869+00:00"}}