{"status":"available","doknr":"OLD301108","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0905.9K11783.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"9 K 11783/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom\n20. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides\nder Bezirksregierung Köln vom 18. November 1998 ver-\npflichtet, den Antrag des Klägers vom 12. Dezember 1997\nauf Erteilung einer Genehmigung gemäß §§ 18 ff. Rettungs-\ngesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts\nerneut zu bescheiden.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-\nleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,\nwenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe\nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger, der im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ein auf Krankenfahrten \nspezialisiertes Taxi-Unternehmen betreibt, stellte unter dem 12. Dezember 1997 \nbeim Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) einen Antrag auf \nErteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentrans-\nports durch Unternehmer nach §§ 18 ff. des Rettungsgesetzes für das Land Nord-\nrhein-Westfalen (RettG). Als Betriebsbereich für das von ihm einzusetzende Fahr-\nzeug beantragte er, den Rhein-Sieg-Kreis festzulegen. Zur Begründung führte er \naus, in Bad Honnef gebe es nur einen einzigen Krankentransportwagen, so dass \nsein Unternehmen viele Anfragen von Ärzten erhalte, die er mangels Erlaubnis zur \nDurchführung von Krankentransporten ablehnen müsse. Die beiden Krankentrans-\nportwagen des Roten Kreuzes in Königswinter seien derart ausgelastet, dass in grö-\nßerem Maße Engpässe entstünden. Daher würden sogar Krankentransporte mit dem \nRettungswagen der Feuerwehr durchgeführt, der dann aber für Notfälle nicht zur Ver-\nfügung stehe, was den Rettungsdienst in seiner Funktion beeinträchtige.\n\n3\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20. April 1998 ab. \nZur Begründung führte er aus: In dem vom Kläger beantragten Betriebsbereich sei \nbereits eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit \nLeistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes sichergestellt. Ein zusätz-\nlicher Bedarf bestehe nicht und sei auch - soweit absehbar - nicht zu erwarten. Der \nAuslastungsgrad der nach dem geltenden Rettungsbedarfsplan eingesetzten Kran-\nkentransportfahrzeuge liege nach den Berechnungen eines 1996/97 erstellten Gut-\nachtens zur Organisation und zur Wirtschaftlichkeit des Krankentransport- und Ret-\ntungsdienstes im Rhein-Sieg-Kreis kreisweit bei nur 37,4 %, im Einsatzbereich der \nRettungswache Königswinter bei 41,6 %. Der Gutachter habe deshalb sogar eine \nReduzierung der Krankentransportwagenvorhaltung - u. a. auch für die Rettungswa-\nche Königswinter - empfohlen. Diese Forderung zur Optimierung des Krankentrans-\nportdienstes, deren schnellstmögliche Umsetzung angestrebt werde, würde unterlau-\nfen, wenn ein weiterer Krankentransportwagen zugelassen werde, was letztlich zu \neiner Beeinträchtigung eines funktionsfähigen Krankentransportdienstes führe.\n\n4\n\nDer Kläger legte gegen diesen Bescheid unter dem 15. Mai 1998 Widerspruch \nein, zu dessen Begründung er geltend machte: Die vom Beklagten behauptete Be-\ndarfsdeckung sei in der Praxis nicht gegeben. Zudem bestünden erhebliche Mängel \nim Hinblick auf die Qualität der angebotenen und ausgeführten Leistungen. Die vor-\ngebliche Bedarfsdeckung sei im übrigen kein Grund, einem privaten Unternehmer die \nGenehmigung zum Krankentransport zu versagen. \n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchs-\nbescheid vom 18. November 1998 zurück. Zur Begründung wurde unter ausführli-\ncher Darlegung der vom Beklagten vorgehaltenen Krankentransportfahrzeuge und \nder Einsatzzahlen für die Jahre 1995 bis 1997 ausgeführt, dass ein den Anforderun-\ngen des § 6 RettG entsprechender funktionsfähiger Rettungsdienst im Zuständig-\nkeitsbereich des Beklagten bestehe und eine bedarfsgerechte und flächendeckende \nVersorgung für den Krankentransport sichergestellt sei. Die vorhandenen Fahrzeuge \nseien jedoch nur zu 39 % ausgelastet. Dies habe zur Folge, dass die Zulassung ei-\nnes weiteren Krankentransportwagens selbst bei nur drei Fahrten täglich, die dem \nöffentlichen Rettungsdienst entgingen, eine Gebührenerhöhung von ca. 40 % nach \nsich ziehe, was unter Wettbewerbsbedingungen als ruinös zu bezeichnen sei. Im \nKreisgebiet seien im Übrigen bereits zwei private Unternehmen mit fünf konzessio-\nnierten Fahrzeugen tätig. Eine weitere Privatisierung des Rettungsdienstes würde \ndazu führen, dass der Beklagte seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 6 RettG nicht \nmehr in vollem Umfang nachkommen könnte. Die Verträglichkeitsgrenze für ein Tä-\ntigwerden weiterer Unternehmen sei erreicht. Aufgrund der geringen Auslastung des \nöffentlichen Krankentransportdienstes seien auch nicht lediglich finanzielle Beein-\nträchtigungen zu erwarten, sondern vielmehr erhebliche Verluste, die sich allein we-\ngen des bei der Gebührenberechnung zu beachtenden Kostendeckungsprizips nicht \nruinös auswirkten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Qualität der öf-\nfentlichen Krankentransporte mangelhaft sei. \n\n6\n\nAm 21. Dezember 1998, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Be-\ngründung trägt er vor: Die Zahlen im Widerspruchsbescheid seien nicht nachvoll-\nziehbar, insbesondere mit Rücksicht auf das ihm - dem Kläger - vorliegende Zahlen-\nmaterial des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Die im Widerspruchs-\nbescheid angeführten lediglich finanziellen Beeinträchtigungen des öffentlichen Ret-\ntungsdienstes seien nicht ausreichend, um eine Versagung zu rechtfertigen. Eine \netwa notwendige Gebührenerhöhung sei lediglich Folge des vom Gesetzgeber ge-\nwollten Miteinanders von öffentlichem und privat organisiertem Rettungsdienst.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom\n 20. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbe-\n scheides der Bezirksregierung Köln vom 18. November\n 1998 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom\n 12. Dezember 1997 auf Erteilung einer Genehmigung\n gemäß §§ 18 ff. RettG unter Beachtung der Rechtsauf-\n fassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt er vor: Die Zahlen, die dem Widerspruchsbescheid \nzugrundegelegt seien, entstammten der Statistik der Einsatz-Leitstelle. Unter \nBerücksichtigung der vorgehaltenen Rettungs- und Krankenfahrzeuge sei der \nöffentliche Rettungsdienst im Rhein-Sieg-Kreis funktionsfähig im Sinne von § 6 \nRettG. Insbesondere sei die für den ländlichen Raum einschlägige Eintreffzeit von 12 \nMinuten gewährleistet. Da hier das Leistungsniveau eines funktionsfähigen \nöffentlichen Rettungsdienstes erreicht sei, müsse zunächst im öffentlichen Interesse \ndessen Auslastung und Wirtschaftlichkeit optimiert werden, anstatt sie durch \nZulassung privater Unternehmer weiter zu verschlechtern. Diese Optimierung sei \ninzwischen dadurch weitgehend erreicht worden, dass die Aufgaben des \nKrankentransports auf eine zu diesem Zweck gegründete private \nKrankentransportgesellschaft (KTG) übertragen worden seien. Hierdurch sei der \nAuslastungsgrad des Krankentransportdienstes auf 57 % erhöht und eine volle \nKostendeckung in diesem Bereich erzielt worden. Zur Aufrechterhaltung dieses \nErgebnisses sei ein Transportaufkommen von 26.000 Einsätzen pro Jahr \nerforderlich, das der KTG garantiert werden müsse. Da davon auszugehen sei, dass \nein privates Unternehmen erst bei ca. 2.000 Krankentransporten pro Jahr \nwirtschaftlich arbeiten könne, sei im noch zu verabschiedenden Rettungsbedarfsplan \nfestgelegt worden, dass eine Genehmigungserteilung an ein privates \nKrankentransportunternehmen mit einem Krankentransportfahrzeug erst erfolgen \nkönne, wenn die Bedarfgrenze von 28.000 Krankentransporteinsätzen pro Jahr \nüberschritten werde.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung Köln und der von den Beteiligten ergänzend zu \nden Akten gereichten Unterlagen verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig und auch begründet.\n\n15\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf \nErteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des \nKrankentransports durch Unternehmer nach Maßgabe der §§ 18 ff. des Gesetzes \nüber den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch \nUnternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV \nNRW S. 458) in der Fassung von Art. 17 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung \nvon Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1999 (GV NRW \nS. 386) Der Bescheid des Beklagten vom 20. April 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 18. November 1998 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. \nm. Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).\n\n16\n\nDer Beklagte durfte den Antrag des Klägers auf Genehmigungserteilung nach §§ \n18 ff. RettG nicht gemäß § 19 Abs. 4 RettG, dessen Anwendung hier allein streitig \nist, ablehnen. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung (zur Wahrnehmung von \nAufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports) zu versagen, wenn zu \nerwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem \nfunktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 beeinträchtigt wird. Hierbei sind \ninsbesondere die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und die Auslastung des \nöffentlichen Rettungsdienstes im vorgesehenen Betriebsbereich zu berücksichtigen. \nDie Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der \nKosten - und Ertragslage sind dabei zugrunde zu legen.\n\n17\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen \n(OVG NW)\n\n18\n\n - vgl. Beschlüsse vom 22. Oktober 1999 -\n 13 A 5617/98 -, NWVBl. 2000, 103 ff., und\n vom 5. Juli 2001 - 13 B 451/01 -,\n\n19\n\nder sich die Kammer zur Wahrung der Rechtseinheit anschließt, greift diese \nsogenannte Funktionsschutzklausel erst dann ein, wenn im öffentlichen \nRettungsdienst die Einhaltung der für die Notfallrettung geltenden Eintreffzeiten von \n5 bis 8 Minuten im städtischen Gebiet und von bis zu 12 Minuten in ländlichen \nGebieten sichergestellt ist, wobei offen gelassen wurde, ob diese Eintreffzeiten in \nmindestens 90 % oder sogar 95 % aller Fälle eingehalten werden müssen. Werden \ndiese Hilfsfristen in der Notfallrettung nicht erreicht, steht dies der Anwendung der \nFunktionsschutzklausel auch dann entgegen, wenn - wie hier - ein Unternehmer \nlediglich eine Genehmigung zum Krankentransport beantragt hat.\n\n20\n\n Vgl. OVG NW, Beschluss vom 22. Oktober 1999, a. a. O..\n\n21\n\nNach den Darlegungen des Beklagten wird auf der Grundlage der von ihm \nausgewerteten Aufzeichnungen der Rettungsleitstelle des Kreises für den Zeitraum \nvom 1. Januar bis 30. Juni 2001 derzeit eine Eintreffzeit von 12 Minuten in 91,58 % \naller Fälle erreicht. Damit ist indessen der Nachweis eines funktionierenden \nRettungsdienstes im Sinne der oben dargelegten Anforderungen nicht erbracht. \nDenn abgesehen davon, dass der erreichte Prozentsatz nur knapp über der \nMindestanforderung von 90 % liegt, ist der Beklagte bei der Ermittlung dieses Wertes \n- wie im Übrigen auch bereits bei der Ermittlung der Eintreffzeiten für die Jahre 1995 \nbis 1997, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde lag - zu Unrecht davon \nausgegangen, dass die für ländliche Gebiete maßgebende Eintreffzeit von bis zu 12 \nMinuten für das gesamte Kreisgebiet anzusetzen ist. Diese Auffassung berücksichtigt \nnämlich nicht die sehr unterschiedliche Struktur des Kreisgebietes, das einerseits \naus gering besiedelten, ländlich geprägten Gebieten besteht und andererseits im \nBereich der Städte Siegburg und Troisdorf über ein städtisches Ballungsgebiet mit \neiner hohen Einwohnerdichte verfügt. Vor diesem Hintergrund ist eine differenzierte \nBetrachtungsweise geboten mit der Folge, dass zumindest für die vorgenannten \nstädtischen Gebiete die Eintreffzeit von bis zu 8 Minuten maßgeblich sein muss.\n\n22\n\n Vgl. dazu auch OVG NW, Beschluss vom 5. Juli 2001,\n a. a. O.\n\n23\n\nDer Beklagte tendiert selbst offenbar zu dieser Auffassung, da in dem \nvorgelegten Entwurf des Rettungsbedarfsplans, der noch in diesem Jahr vom \nKreistag verabschiedet werden soll, vorgesehen ist, dass jedenfalls in dem Bereich \nder Städte Siegburg und Troisdorf künftig die Einhaltung einer Eintreffzeit von bis zu \n8 Minuten erreicht werden soll.\n\n24\n\nAuf der Grundlage der vom Beklagten vorgelegten Aufzeichnungen der \nRettungsleitstelle für den Zeitraum Januar bis Juni 2001 ist eine Beurteilung, ob die \nEintreffzeiten in der Notfallrettung von bis zu 12 Minuten im ländlichen Gebiet und bis \nzu 8 Minuten innerstädtisch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in mindestens \n90 % aller Fälle eingehalten werden, nicht möglich. Zwar sind in der vorgelegten \nAufstellung die jeweiligen Rettungswachen sowie die Zielorte detailliert angegeben, \nso dass grundsätzlich eine Zuordnung zu den jeweiligen Städten und Gemeinden im \nKreisgebiet möglich ist. Indessen ist es dem Gericht nicht möglich festzustellen, \nwelche Eintreffzeiten im Einzelnen für die Städte und Gemeinden im Kreisgebiet \nanzusetzen sind. Insoweit gibt es zwar Gebiete, für die die jeweils maßgebliche \nEintreffzeit offensichtlich sein dürfte, wie dies etwa bei dem Gebiet der Städte \nSiegburg und Troisdorf mit hoher Einwohnerdichte und bei den dünn besiedelten \nländlichen Gemeinden in den Randbereichen des Kreisgebietes der Fall ist. Für \nandere Städte und Gemeinden im Kreisgebiet, insbesondere im Bereich der \nRheinschiene, ist diese Zuordnung schwieriger zu beurteilen. So spricht etwa Einiges \ndafür, in den städtisch verdichteten Bereich Siegburg/Troisdorf auch die unmittelbar \nangrenzenden Städte St. Augustin und Hennef einzubeziehen mit der Folge, dass \nauch hier die Eintreffzeit von bis zu 8 Minuten anzusetzen wäre. Allerdings muss \ninsoweit dem Beklagten ein Einschätzungsspielraum verbleiben, da die Möglichkeit \nnicht auszuschließen ist, dass örtliche Besonderheiten im Einzelfall eine abwei-\nchende Beurteilung rechtfertigen. Die entsprechenden Feststellungen zu treffen ist \nallein Sache des Beklagten und kann durch das Gericht nicht vorweggenommen \nwerden.\n\n25\n\nFehlt danach aussagekräftiges Zahlenmaterial zur Frage der Einhaltung der \nEintreffzeiten in der Notfallrettung, ist der dem Beklagten obliegende Nachweis eines \nfunktionsfähigen Rettungsdienstes im Sinne von § 6 RettG nicht erbracht, was zur \nUnanwendbarkeit der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG führt. Dem \nKläger darf deshalb bei der vom Beklagten nunmehr erneut zu treffenden \nEntscheidung über den Genehmigungsantrag vom 12. Dezember 1997 die \nFunktionsschutzklausel nicht entgegen gehalten werden.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. \n2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-05/9-k-11783-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-05/9-k-11783-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301108","retrieved":"2026-07-09 03:26:20.892776+00:00"}}