{"status":"available","doknr":"OLD301107","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0905.23K6028.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"23 K 6028/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 01.12.1998 wird insoweit aufgehoben, \nals darin die Regelung getroffen wird, dass die Klägerin gemäß § 23 a Abs. 1 PartG \ndas Zweifache des nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im \nRechenschaftsbericht für das Jahr 1995 veröffentlichten Spendenbetrages von \n274.634,89 DM verliert und dass deshalb von dem für das Jahr 1998 zugunsten der \nKlägerin festgesetzten Betrag an staatlichen Mitteln ein Abzug in Höhe von \n549.269,78 DM vorzunehmen ist.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 549.269,78 DM nebst 4 % Zinsen seit \ndem 01.12.1998 auszuzahlen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin führte in ihrem Rechenschaftsbericht 1995 im „Verzeichnis der Spenden \ngem. § 25 Abs. 2 Parteiengesetz (PartG)\" folgende Spende auf: „ N. , K. , \nBrigachstraße 1, 78050 Villingen-Schwenningen, DM 274.634,89\". Der Bundestagsverwaltung wurde in der Folgezeit mitgeteilt, dass es sich bei der angegebenen Adresse um die \neines geschlossenen Hotels handele und der Spender unter der angegebenen Adresse \nnicht auffindbar sei.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 02.04.1997 wies die Bundestagsverwaltung den \nParteischatzmeister der Klägerin auf den Sachverhalt hin und bat um Stellungnahme \nunter Beifügung aussagekräftiger Identitätsnachweise des Spenders. Daraufhin teilte \nder Wirtschaftsprüfer Dr. Roemer im Namen der Klägerin mit Schreiben vom \n14.04.1997 mit, Herr N. sei bei der Klägerin unter der im Rechenschaftsbericht \nstehenden Anschrift in Villingen-Schwenningen verzeichnet. Herr N. habe diese \nAdresse der DVU vor etlichen Jahren angegeben. Er habe bei der Villinger \nVolksbank auch ein Bankkonto unterhalten; von dieser Bank sei die Überweisung der \nSpende erfolgt. Desweiteren sei die Villinger Volksbank in der Vergangenheit auch \nlaut einer beigefügten Anlage für Herrn N. tätig geworden. Nachforschungen \nhätten ergeben, dass Herr N. nun unter folgender Anschrift erreichbar sei: \n167 rue Saint Jacques, 75005 Paris. Offensichtlich sei es so, dass sich Herr N. \nin früheren Zeiten häufig in Villingen-Schwenningen unter der genannten Adresse \naufgehalten habe, während sein Wohnort nunmehr in Paris sei. Dem Schreiben \nbeigefügt war Kopie eines Überweisungsträgers der Volksbank Villingen vom \n30.12.1994. Der Überweisungsträger enthält den fraglichen Betrag mit dem Vermerk \n„Sparbuchauflösung\". Ferner ist darauf die Kontonummer des Auftraggebers \nenthalten und Herr K. N. als Auftraggeber angegeben. Beigefügt war ferner \nKopie eines Schreibens der Villinger Volksbank vom 22.04.1982 an Herrn \nDr. Gerhard Frey, in dem u.a. ausgeführt wird, dass Herr \n N. am 21.04.1982 dort vorgesprochen habe und einen Vertrag des Inhalts \nabgeschlossen habe, dass alle Rechte aus seinem Sparkonto mit seinem Tod auf \nHerrn Dr. Frey übergehen sollten. Schließlich war die Durchschrift eines Schreibens \nvon Herrn N. vom 29.12.1994 an die Klägerin beigefügt, in dem auf die \nÜberweisung des genannten Betrages hingewiesen wird und außerdem die \nBestimmung getroffen wird, dass der Betrag zum 01.01.1995 in das Eigentum der \nKlägerin übergehen soll. Auf der genannten Durchschrift befindet sich kein Briefkopf. \nDie Klägerin übersandte sodann unter dem 29.04.1997 Kopie eines Anschreibens an \nHerrn N. vom 23.04.1997 und dessen Antwortbrief vom 25.04.1997. In dem \nAntwortbrief führte Herr N. u.a. aus, er sei bis vor einigen Jahren \njahrzehntelang oft viele Monate lang in Villingen gewesen. Er habe dort „über lange \nZeiten unter der angegebenen Adresse und auch viel in Königsfeld\" gewohnt. In \nVillingen sei auch seine Bank gewesen und er habe sich dort zuhause gefühlt. Jetzt \nbefinde er sich nur noch in Paris. Er sei 90 Jahre alt und sehr krank und könne kaum \nnoch aufstehen.\n\n4\n\nIn einem Vermerk der Bundestagsverwaltung vom 30.04.1997 heißt es u.a., seitens \nder Stadt Villingen-Schwenningen sei auf ent-sprechende telefonische Anfrage erklärt \nworden, das Hotel \nKetterer, das als Adresse des Herrn N. angegeben worden sei, sei am 15.12.1994 \ngeschlossen worden. In dem Vermerk heißt es sodann weiter, der damalige Inhaber \ndes Familienhotels, Herr \nAlbert Ketterer, habe auf telefonische Anfrage am 29.04.1997 den Schließungstermin \ndes Hotels bestätigt. Er habe das Hotel seit 1993 von seinen Eltern übernommen \ngehabt. Der Name „ N. „ sei ihm bekannt. Er verbinde mit ihm einen älteren Herrn, \nder durchaus häufiger im Hause zwischenübernachtet habe, jedoch nie „länger am \nStück\". Maximal sei dies jeweils eine Woche gewesen, meist jedoch nur eine \n„Zwischenübernachtung\". Er erinnere sich deshalb an Herrn N. , weil er immer \neinen alten Porsche gefahren habe. Er vermute, dass er Sammler dieser Sportwagen \ngewesen sei. Er habe den Eindruck gehabt, Herr N. sei in dem Hotel jeweils auf \nder Durchreise abgestiegen.\n\n5\n\nDer Wirtschaftsprüfer der Klägerin Dr. Roemer teilte der Bundestagsverwaltung \nunter dem 07.05.1997 aufgrund eines Anrufs vom 02.05. mit, dass der Klägerin \nsowohl die Villinger als auch die Pariser Adresse von Herrn N. bekannt \ngewesen sei. Als die Bundestagsverwaltung darauf hingewiesen habe, dass die \ndeutsche Adresse nicht mehr bestehe, habe der Parteischatzmeister Wetzel (Anm. \ndes Gerichts: offenbar telefonisch, da insoweit in den Verwaltungsvorgängen nichts \nSchriftliches enthalten ist) die damit aufgeworfene Frage der Sorge um Leib und \nLeben von Herrn N. bei Veröffentlichung der Pariser Adresse vorgetragen. Herr \nN. habe sich in Villingen so viel aufgehalten, dass er dort auch eine \nBankverbindung gehabt habe. Bei dieser Bank habe er Ersparnisse seines Lebens \njahrzehntelang deponiert. Seine erklärte Absicht sei es gewesen, das Geld Herrn Dr. \nFrey zukommen zu lassen. Nach Gründung der Partei DVU habe er die \nZweckbestimmung dahingehend abgeändert, dass das Geld der DVU als Spende \nübermittelt werden solle. Das Geld sei von Villingen aus überwiesen worden. Die \nIdentifizierung des Spenders habe sowohl auf Grund seines Namens als auch wegen \nder Höhe der Spende zu keinem Zeitpunkt auch nur die geringsten Schwierigkeiten \nbereitet. Auf den Hinweis, dass die Villinger Adresse nicht mehr existiere, sei von \nSeiten der Klägerin unverzüglich die Pariser Anschrift mitgeteilt worden.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 12.05.1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er habe in \nseinem Bescheid vom 05.02.1997 bei der Gewährung des ersten Abschlages der \nstaatlichen Mittel für das Jahr 1997 darauf hingewiesen, dass die beiden weiteren \nAbschlagszahlungen, sofern sich die Sach- und Rechtslage nicht ändern sollte, zum \n15.05. und 15.08.1997 vorgesehen seien. Inzwischen lägen Anhaltspunkte dafür vor, \ndass es bei weiteren unbeschränkten Zahlungen zu einer Rückzahlungsverpflichtung \nkommen könnte. Gemäß \n§ 20 Abs. 1 letzter Satz PartG mache er daher die Gewährung des zum 15.05.1997 \nanstehenden zweiten Abschlags von 206.194,46 DM in Höhe von 136.880,88 DM von \neiner gleich hohen Sicherheitsleistung abhängig. Den verbleibenden Betrag in Höhe \nvon 69.313,58 DM habe sie zur Zahlung anweisen lassen. Zur Begründung wird sodann \nausgeführt, dass eine Partei nach § 23 a Abs. 1, 2. Alternative PartG den Anspruch auf \nstaatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des nicht den gesetzlichen Vorschriften \nentsprechend veröffentlichten Betrages verliere, wenn sie Spenden nicht nach den \nVorgaben des § 25 Abs. 2 PartG im Rechenschaftsbericht veröffentliche. Es lägen \nAnhaltspunkte dafür vor, dass diese gesetzliche Sanktion bei der Klägerin im Hinblick \nauf die Festsetzung zum 01.12.1997 Platz greife, da bei der Spende des Herrn K. \nN. über 274.634,89 DM im Rechenschaftsbericht der DVU für das Jahr 1995 statt, \nwie es in § 25 Abs. 2 PartG gefordert werde, der Anschrift des Spenders die Adresse \neines seit mehreren Jahren geschlossenen Hotels angegeben worden sei.\n\n7\n\nDie Klägerin übersandte dem Beklagten Kopie eines „Testaments\" von Herrn \nN. vom 23.01.1980, in dem dieser sein Sparbuch „Sparkontonummer 00000 und \ndas darauf befindliche Sparguthaben bei der Volksbank Villingen in Württemberg, \ndas sich in dem Koffer Nr. 131 dieser Bank befindet\" Herrn Dr. Gerhard Frey vermacht.\n\n8\n\nDie Klägerin übersandte außerdem ein internes Schreiben vom 23.04.1997 in \nKopie, das von Dr. Roemer an Herrn Dr. Frey adressiert ist. In dem Schreiben wird \nu.a. von einem Gespräch zwischen Dr. Roemer und dem zuständigen Referatsleiter \nbei der Beklagten Dr. Becher berichtet. Es heißt darin u.a.: „Herr Dr. Becher \nentgegnete, dass er aus Ihrem Hause schon gehört habe, dass man eine andere \nAdresse angegeben habe, um Herrn N. zu schützen.\"\n\n9\n\nIn einem ebenfalls übersandten internen Schreiben des Wirtschaftsprüfers Dr. \nRoemer vom 10.04.1997 an Herrn Gerhard Frey junior heißt es u.a.: \n„Beigefügt erhalten Sie den Gegenentwurf eines Schreibens an den \nDeutschen Bundestag in o.a. Angelegenheit. Dabei bin ich davon \nausgegangen, dass die Sorgen Ihres Vaters nicht unberechtigt sind. Der \nAppell, nach einem Ausweg zu suchen, um Herrn N. zu schützen, dürfte \nzwar erfolglos sein. Er dient jedoch auch dazu, die Angelegenheit weg von \neinem reinen Formal-Kriterium auf eine andere „Ebene\" zu heben.\"\n\n10\n\nMit Schreiben vom 16.05.1997 an den Beklagten wies die Klägerin darauf hin, \ndass bei K. N. ein Blick in die Standardwerke über den europäischen oder \nden französischen Adel genüge, um ihn dort mit Adresse aufgeführt zu finden. \nDiesen Weg habe auch die DVU beschritten, als aufgrund des Schreibens der \nBeklagten vom 02.04 1997 Zweifel hinsichtlich der Adresse aufgetaucht seien. Die \nKlägerin fügte drei Kopien mit Auszügen aus französischen Adelsverzeichnissen bei, \nin denen auch Herr N. mit Adresse aufgeführt ist. Sie wies ferner darauf hin, \ndass sie gewiss nicht K. N. als Spender angegeben hätte, wenn sie die \nHerkunft des Geldes hätte verschleiern wollen.\n\n11\n\nIn einem Vermerk der Bundestagsverwaltung vom 20.05.1997 wird u.a. \nausgeführt, dass Herr Dr. Roemer in einem Telefongespräch am 16.05.1997 erklärt \nhabe, es sei unstreitig, dass die DVU bei der Abfassung des Rechenschaftsberichts \nbeide Adressen von Herrn N. gekannt habe. \n\n12\n\nDer Beklagte führte in seinem Bericht an den Deutschen Bundestag vom 29.10.1997 \nüber die Rechenschaftsberichte 1994 und 1995 sowie über die Entwicklung der Finanzen \nder Parteien gem. § 23 Abs. 5 des PartG (Drucksache 13/8888) im Rahmen der \nDarstellung des folgenden Falles aus, da die bis jetzt ermittelte Sach- und Rechtslage \nAnhaltspunkte dafür liefere, dass es bei einer weiteren uneingeschränkten Gewährung der \nzweiten und dritten Abschlagszahlung der staatlichen Mittel am 15. Mai und 15. August \n1997 zu einer Rückzahlung bei der Festsetzung zum 1. Dezember 1997 kommen könne, \nhabe er beide Abschläge von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig \ngemacht. Da die DVU bisher keine Sicherheitsleistungen erbracht habe, seien insoweit \nkeine Zahlungen erfolgt. \n\n13\n\nDie Klägerin wies in einem Schreiben vom 30.11.1997 den Beklagten darauf hin, dass \n- wenn sie die Pariser Anschrift von Herrn N. genannt hätte - eine akute Gefährdung \nvon Herrn N. zu besorgen gewesen wäre. In Paris seien gegen die DVU und die vom \nDVU-Vorsitzenden herausgegebene „National-Zeitung\" Gewalttaten vorgenommen \nworden und Drohungen erfolgt. Hiervon seien auch französische Anhänger der DVU \nbetroffen. Es gebe dort auch einen Terror gegen andere rechte Bestrebungen. Die \nKlägerin legte sodann in dem Schreiben eine ganze Reihe entsprechender Gewalttaten in \nParis dar. In diesem Zusammenhang führte sie aus, dass diesen Taten regelmäßig die \nVeröffentlichung von Name und Anschrift des Opfers vorausgegangen seien. Aus \nderartigen Gründen sei Herr N. auch monatelang seiner Pariser Wohnung \nferngeblieben. Sie, die Klägerin, habe in Erfahrung gebracht, dass das angegebene Hotel \nin Villingen nach wie vor existiere. Da Herr N. dort bekannt sei, hätte man dort auch \nleicht die Pariser Anschrift erfragen können.\nDie von dem Beklagten beabsichtigte Sanktion sei auch deshalb unverhältnismäßig, \nwenn man die Praxis des Beklagten in Betracht ziehe, auf eine Sanktion zu \nverzichten, wenn Parteien einen zunächst nicht angegebenen Spender nach Jahren \nfreiwillig nachmeldeten. Bei Nachmeldungen nach 5 Jahren für das Jahr 1990, wie \nsie von SPD und CDU vorgenommen worden seien, lägen dazwischen eine volle \nLegislaturperiode des Bundestags und eine Bundestagswahl. In solchen Fällen \nwürden die Bundestagspräsidentin, der Bundestag und auch die Wähler über die \nFinanz- und Einnahmesituation der betreffenden Partei getäuscht.\n\n14\n\nDie Klägerin übersandte dem Beklagten mit Schriftsatz vom 30.01.1998 einen \nOrdner, der u.a. zahlreiche französische Zeitungsberichte enthält, aus denen sich \nergibt, dass insbesondere in Paris auf Vertreter rechtsextremer Richtungen eine \nVielzahl von Anschlägen verübt worden ist. In einigen Artikeln wird auf die Gefahr der \nVeröffentlichung von Privatadressen von Personen aus diesem Umfeld \nhingewiesen.\n\n15\n\nAm 04.02.1998 erschien in der französischen Tageszeitung „Le Monde\" ein \nArtikel, in dem der vorliegende Fall - allerdings \nohne Namensnennung des Herrn N. - dargestellt wird, einschließlich der \nÜbersendung der Unterlagen durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.01.1998.\n\n16\n\nVon Seiten des Beklagten war festgestellt worden, dass die Klägerin die Unterlagen \nvon einem Prof. Dr. Yves Caron aus Vètraz-Monthoux aus Frankreich erhalten hatte. \nProf. Caron teilte dem Beklagten auf Anfrage am 03.02.1998 mit, Herr Gerhard Frey \njunior habe ihn vor einem Monat angefleht, entsprechende Unterlagen aus seinem \nArchiv zusammenzustellen.\n\n17\n\nDie Klägerin wies den Beklagten mit Schriftsatz vom 04.02.1998 darauf hin, es \nsei nicht mehr nachvollziehbar, dass die Bundestagsverwaltung sofort, nachdem sie \nmit den Gefährdungstatsachen vertraut gemacht worden sei, die Pariser Zeitung „Le \nMonde\" über den Sachverhalt im Einzelnen informiert habe und der Presse auch \nnoch Unterlagen des Verfahrens habe zukommen lassen. Der Journalist habe am \nTage der Veröffentlichung des Artikels bei der Klägerin angerufen und versichert, \nden Namen von Herrn N. in dem Artikel nicht genannt zu haben. Er sei sich \noffensichtlich der in diesem Zusammenhang bestehenden Gefahren bewusst gewesen.\n\n18\n\nVon Seiten der Klägerin wurde dem Beklagten mit Schriftsatz vom 11.02.1998 \nmitgeteilt, dass Herrn N. Adresse und Rufnummer bewusst nicht in den Pariser \nVerzeichnissen eingetragen seien.\n\n19\n\nMit Bescheid vom 16.02.1998 setzte der Beklagte die auf die Klägerin für das \nJahr 1997 entfallenden staatlichen Mittel fest. Er führte in dem Bescheid u.a. aus, \nderzeit werde noch geprüft, ob die Klägerin aufgrund der nicht ordnungsgemäß \nangegebenen Spende den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe von 549.269,78 \nDM verliere. In Höhe dieses Betrages würden die staatlichen Mittel zur Zeit noch \nnicht ausbezahlt.\n\n20\n\nDer Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz teilte dem Beklagten auf \neine entsprechende Anfrage unter dem 03.03.1998 u.a. mit, es lasse sich nicht \neindeutig beantworten, ob es im Falle einer Veröffentlichung der Daten des Herrn \nN. als DVU-Spender zu einer konkreten Gefährdung durch organisierte \nAktivisten jüdischer Gruppen, „Betar-Kämpfer\" oder \n„Les guerriers d' Israel\" kommen könnte. Mit dem Begriff \n„Les guerriers d' Israel (Krieger Israels) bezeichneten rechtsextremistische Kreise im \nWesentlichen „Le Betar\", eine Jugendorganisation der israelischen Likud-Partei. In \nFrankreich hätten Mitglieder dieser Organisation in den letzten Jahrzehnten mehrfach auch physische Angriffe gegen rechtsextremistische und antizionistische Kreise \ngerichtet. Wenn auch von einer akuten Bedrohung des 90-jährigen N. zur Zeit \nnicht auszugehen sei, lasse sich jedoch nicht ausschließen, dass eine Veröffentlichung seiner Daten und des Spendenbetrages das Risiko, Ziel eines Anschlags zu \nwerden, abstrakt vergrößern könnte. \n\n21\n\nDer Staatssekretär im Bundesministerium des Innern teilte dem Beklagten unter dem \n11.03.1998 mit, das Bundeskriminalamt habe ihm nach einer entsprechenden Anfrage \nsowohl beim Bundesamt für Verfassungsschutz als auch bei den zuständigen \nfranzösischen Stellen mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung eine abstrakte Gefährdung \nK. N. nicht auszuschließen sei. In den letzten Jahren seien in Frankreich \nwiederholt Anschläge gegen Rechtsextremisten mit Toten und Verletzten verübt worden, \ndie extremistischen jüdischen Organisationen zugeschrieben würden. So sei im Jahre \n1978 ein Vertreter des „Front National\" durch einen Sprengsatz getötet worden, der an \nseinem Fahrzeug angebracht worden sei. In diesem Zusammenhang seien sowohl von \neiner „Groupe du Souvenir Juif\" als auch von einer „Groupe Revolutionnaire Juif\" \nBekennerschreiben eingegangen. Die Täterschaft habe jedoch nicht eindeutig belegt \nwerden können. Weitere Anschläge in den Jahren 1980 bis 1993 würden mit extremistischen jüdischen Organisationen in Zusammenhang gebracht. Anhand dieser Vorfälle \nlasse sich nach Einschätzung des BKA nicht ausschließen, dass sich eine derartige \nOrganisation dazu berufen fühlen könnte, gewaltsam gegen einen Parteispender wie \nK. N. vorzugehen, wenn ihr die Spende bekannt würde. Dies gelte insbesondere \nim Hinblick auf die Spendenhöhe und den Empfänger (eine deutsche rechtsextremistische \nPartei). Da anzunehmen sei, dass die Angabe der vollständigen Adresse des Spenders \nangesichts seiner adligen Abstammung sowie seiner französischen Staatsangehörigkeit \nzusätzliche Aufmerksamkeit erregt hätte, müsse davon ausgegangen werden, dass sich \ndie Angabe gefährdungserhöhend ausgewirkt hätte. Erkenntnisse, die eine konkrete \nGefährdung des Spenders belegten, lägen dem BKA allerdings nicht vor.\n\n22\n\nMit Schreiben vom 27.03.1998 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er habe die \nvon der Klägerin geltend gemachte Gefährdung ihres Spenders prüfen lassen. Die \nPrüfung habe keine konkrete Gefährdungslage des Spenders ergeben, wohl aber \nHinweise darauf erbracht, dass das Entstehen einer Gefahr nicht zweifelsfrei \nausgeschlossen werden könne. Diese Einschätzung entbinde die Klägerin nicht von \nder korrekten Angabe des Spenders und seiner Anschrift gegenüber der \nmittelverwaltenden Behörde. Es liege dann in seinem, des Beklagten, \nVerantwortungsbereich, ggf. nach Erörterung mit der Klägerin und Prüfung der \nUmstände zu entscheiden, ob ausnahmsweise von einer Veröffentlichung abzusehen \nsei. Da ein Fall wie der vorliegende bisher noch nicht aufgetreten sei, halte er, der \nBeklagte, der Klägerin zugute, dass sie subjektiv die Vorstellung gehabt haben \nkönne, den Spender vor einer möglichen Gefährdung schützen zu müssen. Deshalb \nwerde ausnahmsweise von der gesetzlichen Sanktion des § 23 a Abs. 1 Satz 1 \nPartG derzeit abgesehen. Dies stehe unter dem Vorbehalt, dass weitere Prüfungen \nder Sach- und Rechtslage keine Erkenntnisse erbrächten, die eine andere \nBewertung begründeten. Er, der Beklagte, habe daher veranlasst, dass der bisher \nzurückbehaltene Betrag von 549.269,78 DM auf das Konto der Klägerin überwiesen \nwerde. Im Hinblick auf die oben mitgeteilte Einschätzung der abstrakten \nGefährdungslage werde die im DVU-Rechenschaftsbericht 1996 nachgemeldete \nAdresse des Spenders nicht in der betreffenden Bundestagsdrucksache \nveröffentlicht.\n\n23\n\nAm 04.04.1998 erschien in „Le Monde\" ein umfangreicher Artikel, in dem u.a. \nausgeführt wird, der Journalist habe den angeblichen Spender des hier fraglichen \nBetrages in einem Altersheim aufgesucht. Es handele sich um einen 90jährigen Mann, \nder Abkömmling einer alten französischen Adelsfamilie sei. Er habe auf Befragen \nerklärt, dass er bei der Bank in Villingen ein Urlaubskonto unterhalten habe. Als er \nbeschlossen habe, nicht mehr nach Deutschland in die Ferien zu fahren, habe er die \nBank beauftragt, die Summe an Herrn Dr. Frey zu überweisen. Das Guthaben sei nicht \nhoch gewesen. Es seien auf keinen Fall 1 Million Francs gewesen. Er habe nicht \ngewusst, dass Dr. Frey das Geld für eine politische Partei verwenden würde.\nIn der Ausgabe der „Bild am Sonntag\" vom 19.04.1998 wurde unter Hinweis auf den \nBericht in „Le Monde\" der Beklagte dafür kritisiert, dass er Gelder aus der staatlichen \nParteienfinanzierung an die Klägerin ausgezahlt habe, obwohl diese in Bezug auf die \nSpende des Herrn „K. N. „ eine unrichtige Adresse angegeben habe; ferner sei \nsehr zweifelhaft, ob dieser Spender überhaupt einen derart hohen Betrag an die Klägerin \nüberwiesen habe. Die Gelder aus der staatlichen Parteienfinanzierung würden nun dazu \nbeitragen, dass die Klägerin für den Wahlkampf in Sachsen-Anhalt einen enorm hohen \nGeldbetrag einsetzen könne.\n\n24\n\nDer Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 15.05.1998 mit, dass der ihr \nzum 15.05. zustehende zweite Abschlag der staatlichen Mittel von 192.628,92 DM \ngemäß § 20 Abs. 1 PartG von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 164.011,93 DM \nabhängig gemacht werde. Sie könne durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer \ndeutschen Großbank gestellt werden. Der Unterschiedsbetrag von 28.616,99 DM \nwerde zum 15. 05. ohne Sicherheitsauflage überwiesen. Zur Begründung wurde u.a. \nausgeführt, dass die noch andauernde Prüfung hinsichtlich der von der Klägerin \nerhaltenen Spende zu dem Ergebnis führen könne, dass die Sanktion des § 23 a \nAbs. 1 Satz 1 PartG Anwendung finden müsse. In diesem Fall würde die Partei den \nzum 1.12.1998 festzusetzenden Anspruch auf staatliche Mittel für das Jahr 1998 in \nHöhe des zweifachen Spendenbetrages, also in Höhe von 549.269,78 DM verlieren. \nBei uneingeschränkter Weiterzahlung des noch ausstehenden zweiten und dritten \nAbschlages könne es dann zu einer Überzahlung und einer entsprechenden \nRückzahlungsverpflichtung zum 01.12.1998 kommen. Zur Sicherung eines solchen \nRückzahlungsanspruchs werde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die \nGewährung der anstehenden Abschlagszahlung von einer entsprechenden \nSicherheitsleistung abhängig zu machen. Sodann wird in dem Bescheid die Berechnung der Sicherheitsleistung im Einzelnen dargelegt.\n\n25\n\nMit Schreiben vom 25.06.1998 teilte der Beklagte der Klägerin mit, in der \nSpendenangelegenheit sei die eingehende Untersuchung der rechtlichen \nGesichtspunkte nunmehr zum Abschluss gebracht worden. In die Untersuchung seien \nauch über das Parteienrecht hinausreichende Gesichtspunkte aus dem allgemeinen \nund besonderen Verwaltungsrecht, dem Prozessrecht und dem Verfassungsrecht \neinbezogen worden. Dabei hätten sich weder aus dem melderechtlichen Datenschutz \nnoch aus den Rechtsprinzipien, die dem Steuer-, Bank-, \nGeschäfts- und Betriebsgeheimnis zugrunde lägen, durchschlagende Argumente für \neine Rechtfertigung der falschen Adressenangabe ergeben. Ebenso habe die Prüfung \nder Zeugnisverweigerungsrechte sowie der strafprozessualen Möglichkeiten des \nSchutzes von gefährdeten Zeugen zu keiner anderen Beurteilung geführt. Die in \nAnalogie zum Strafrecht untersuchten Rechtsgedanken von Notstand und Nothilfe \nhätten sich letztlich ebenfalls als nicht geeignet erwiesen, um im Verhältnis von Partei, \nSpender und mittelverwaltender \nBehörde eine Rechtsposition der Partei anzuerkennen, welche dieser ein Verschweigen \nangabepflichtiger Informationen über die Herkunft einer Spende erlauben würde. Selbst \nbei unterstellter Gefährdungslage des Spenders sei die Partei verpflichtet, die nach dem \nGesetz geforderten Angaben gegenüber der mittelverwaltenden Behörde zu machen \nund ggf. dabei die Gefährdungslage darzustellen und dazu aufzufordern, dass die \nfraglichen Angaben nicht veröffentlicht würden. Denn es sei nicht der \nRechenschaftsbericht der Partei selbst, sondern erst der Bericht der \nBundestagspräsidentin über die Rechenschaftsberichte, welche der Öffentlichkeit einen \nZugang zu den fraglichen Informationen verschaffe. Am konkreten Verhalten der \nKlägerin sei im übrigen abzulesen, dass die Notwendigkeit \neines Schutzes des Spenders vor den vorgetragenen Gefahren von der Partei selbst im \nmaßgeblichen Zeitpunkt nicht als dringend angesehen worden sei. Denn es sei auf \nNachfrage der Bundestagsverwaltung zunächst der Hinweis auf ein französisches \nAdelsregister und \nsodann schließlich die tatsächliche Adresse angegeben worden, ohne dass dabei auf \nSchutzbedürfnisse hingewiesen worden sei. Daraus ergebe sich, dass zum Zeitpunkt \nder Einreichung des Rechenschaftsberichts mit der unzutreffenden Adresse des \nSpenders keine rechtlich zwingende Notstandssituation gegeben gewesen sei, die es \nder Partei im Interesse ihres Spenders unzumutbar gemacht hätte, die richtige Adresse \nanzugeben. Ein eigenmächtiges Verschweigen meldepflichtiger Angaben sei wegen der \nhochrangigen Bedeutung des Transparenzgebotes in der Parteienfinanzierung unter \nkeinem der herangezogenen rechtlichen Gesichtspunkte zu rechtfertigen. Der Betrag in \ndoppelter Höhe der Spende werde daher mit den fälligen Zahlungen aus der \nParteienfinanzierung an die Klägerin verrechnet werden.\n\n26\n\nDie Klägerin hat daraufhin Klage erhoben, die bei Gericht am 24.07.1998 \neingegangen ist. \n\n27\n\nMit Bescheid vom 11.08.1998 hat der Beklagte den für die Klägerin zum 15. 08. \nerrechneten dritten Abschlag der staatlichen Mittel für das Jahr 1998 in Höhe von \n192.628,92 DM gem. § 20 Abs. 1 PartG von einer Sicherheitsleistung in gleicher \nHöhe \nabhängig gemacht.\n\n28\n\nMit Bescheid vom 01.12.1998 hat der Beklagte gem. § 19 Abs. 2 PartG die auf \ndie Klägerin insgesamt entfallenden Mittel für das Jahr 1998 auf 1.541.718,15 DM \nfestgesetzt. Diese Festsetzung erfolge vorläufig, da noch nicht alle Parteien den für \ndie Gesamtberechnung erforderlichen Rechenschaftsbericht für das Jahr 1997 \neingereicht hätten. Auf den Bundesverband der Klägerin entfalle ein Betrag von \n1.204.377,15 DM. Ferner heißt es in dem Bescheid, dass die Klägerin, wie im \nSchreiben vom 25.06.1998 angekündigt, gem. § 23 a Abs. 1 PartG das Zweifache \ndes nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im \nRechenschaftsbericht veröffentlichten Spendenbetrages von 274.634,89 DM verliere. \nInsoweit vermindere sich der sog. Bundesanteil auf 655.107,37 DM. Der sich nach \nAnrechnung der im laufenden Jahr geleisteten Abschlagszahlungen ergebende \nvorläufige Schlusszahlungsbetrag \nwerde der Klägerin überwiesen.\n\n29\n\nDie Klägerin hat daraufhin gegen den Bescheid vom 01.12.1998 ebenfalls Klage \nerhoben. Das Gericht hat diese Klage in das bereits anhängige Verfahren mit \neinbezogen.\n\n30\n\nMit Bescheid vom 09.02.1999 hat der Beklagte die Höhe der staatlichen Mittel für \ndas Jahr 1998 der Klägerin gegenüber endgültig festgesetzt. Danach entfällt auf die \nKlägerin ein Gesamtbetrag von 1.541.356,33 DM. In dem Bescheid heißt es u.a., \ndass hiervon der im Bescheid vom 01.12.1998 gem. § 23 a Abs. 1 PartG festgestellte \nVerlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe von 549.269,78 DM unberührt \nbleibe.\n\n31\n\nDie endgültige Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 1998 wurde von \nSeiten des Beklagten mit Bescheid vom 23.03.1999 noch einmal abgeändert, \nnachdem durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes die absolute \nObergrenze der staatlichen Mittel rückwirkend zum 01.01.1998 erhöht worden \nwar.\n\n32\n\nDie Klägerin trägt vor, die von dem Beklagten dargestellte Verfahrensregel, dass \nim Falle einer Gefährdungslage für einen Spender gleichwohl dem Beklagten dessen \nAdresse mitzuteilen ist, würde aufgrund des damit verbundenen Verwaltungs- und \neventuellen Gerichtsverfahrens und der dann unvermeidlichen Presseberichterstattung den Schutzzweck von vornherein unmöglich machen. Die zu \nvermeidenden Risiken würden potenziert, wie dies ja auch, nachdem die \nGefährdungstatsachen der Bundestagsverwaltung im Einzelnen unterbreitet worden \nseien, geschehen sei, indem die Bundestagsverwaltung die Pariser Presse informiert \nhabe. Etwas anderes könnte erst dann gelten, wenn für Fälle dieser Art ein die \nSicherheit des Spenders garantierendes Verfahren geschaffen würde. Im \nvorliegenden Fall habe sie, die Klägerin, sich bemüht, sowohl Leib und Leben des \nSpenders zu schützen, wie auch dem Transparenzgebot Rechnung zu tragen.\n\n33\n\nNach der gesetzlichen Regelung komme es entscheidend auf die Identifizierung der \nSpender an. Diese erfolge grundsätzlich durch die Angabe des Namens. Der Name sei \ndas stärkste Identifizierungsmerkmal eines Menschen, während Anschriften etwas \nVorübergehendes und Zufälliges seien, das sich im Laufe der Zeit bei den meisten \nMenschen ändere. Die zusätzliche Angabe der Anschrift solle die Identifizierung eines \nSpenders weiter absichern. Im vorliegenden Fall erfülle indes bereits der Name den \nZweck der Identifizierung, so dass die verfassungsrechtlich nicht vorgeschriebene \nHilfsfunktion der Anschrift an Bedeutung verliere. Hinzu komme, dass der Spender zu \nder angegebenen Adresse in Villingen-Schwenningen engste Bezüge aufweise. Der \nvon § 25 Abs. 2 PartG gemeinte Fall betreffe geheime Spenden bzw. solche Spenden, \nbei denen der Spender grundgesetzwidrig nicht genannt werde, so dass die Herkunft \nder Spenden nicht nachvollzogen werden könne. Im vorliegenden Fall habe sie, die \nKlägerin, die weitere Adresse des Spenders auf Nachfrage sofort genannt. Sie, die \nKlägerin, habe sich ausschließlich zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für Leib und \nLeben des Spenders für die Angabe der Villinger Adresse entschieden. Das ergebe sich \nschon aus dem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Roemer vom 10.04.1997 an den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin. In diesem internen Schreiben, das durch ein \nBüroversehen der Kanzlei Dr. Roemer in die Behördenakte gelangt sei, sei von den \n„Sorgen Ihres Vaters\" die Rede und von einem „Appell\", nach einem Ausweg zu \nsuchen, um Herrn de N. zu schützen\". Bereits am 08.04.1997 habe der \nBundesschatzmeister der Klägerin in einem Telefonat mit der \nBundestagsverwaltung den Schutz des Spenders vor Gefahren für Leib und Leben als \nGrund erwähnt. Wenn im Schreiben Dr. Roemers vom 14.04.1997 darauf nicht \neingegangen werde, so allein deshalb, weil man keine Pressekampagne habe \nverursachen wollen, die eine Gefährdung konkret herbeigeführt hätte. Die schließlich \nmit Schreiben vom 30.01.1998 übersandten Unterlagen hätten nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Spenders enthalten. Diese Unterlagen seien bei \ndem Beklagten am 02.02.1998 eingegangen. Schrecklicherweise hätten diese \nUnterlagen mit dem Namen und der Pariser Anschrift des Spenders bereits am selben \nTag auf dem Schreibtisch von M. Rosenzweig von der Zeitung „Le Monde\" gelegen. \nBereits am folgenden Tag sei in dieser Zeitung dann ein entsprechender Artikel \nerschienen. Es wäre nicht zu verantworten gewesen, hätte die Klägerin die Art der \nGefährdung zu einem Zeitpunkt dargelegt, als Herr N. noch in der Rue Saint \nK. anzutreffen gewesen sei.\n\n34\n\nDie von ihr, der Klägerin, im November 1996 getroffene Entscheidung hinsichtlich \nder Angabe der Villinger Adresse habe auf der ihr zu jener Zeit bereits bekannten \nGefährdungslage in Paris beruht. Der Vorsitzende der Klägerin stehe seit 1974 bis zum \nheutigen Tag in laufendem Briefwechsel mit Prof. Dr. Robert Faurisson. Dieser habe \nder Klägerin z.B. am 16.02.1996 ein Dossier zugesandt, in dem praktisch alle \nrelevanten Fakten zusammengefasst seien. Es treffe zu, dass der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin seinerzeit Herrn Prof. Caron eindringlich gebeten \nhabe, ein Gutachten zu erstellen. Dies sei aber nicht deshalb geschehen, um sich \nKenntnis über die Fakten zu beschaffen, sondern um einen Gutachter zu gewinnen. \nVon Prof. Caron habe sie, die Klägerin, kein einziges neues Faktum erfahren.\n\n35\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, dass der von dem Beklagten dargelegte \nVerfahrensweg, nach dem in jedem Fall eine Verpflichtung zur Offenbarmachung der \nAdresse eines Spenders gegenüber der Bundestagsverwaltung bestehe, diese \njedoch im Einzelfall bei einer Gefährdung von einer Veröffentlichung absehen könne, \nrechtlich nicht haltbar sei. Denn die Rechenschaftspflicht der Parteien bestehe nicht \ngegenüber dem Staat, sondern gegenüber der Öffentlichkeit. Es handele sich also \num einen Bericht der Partei und nicht um einen solchen des Bundestagspräsidenten, \nder veröffentlicht werde. Für den Inhalt des Rechenschaftsberichts sei demnach \nausschließlich die Partei verantwortlich. Hinzu komme, dass eine Maßnahme zum \nSchutz von Leib und Leben da einsetzen müsse, wo sie effektiv wirksam sein könne, \ndas heiße im vorliegenden Fall bereits im Bereich der Klägerin.\n\n36\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n37\n\nden Bescheid des Beklagten 01.12.1998 insoweit aufzuheben, als darin \ndie Regelung getroffen wird, dass die Klägerin gemäß § 23 a Abs. 1 PartG \ndas Zweifache des nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes \nentsprechend im Rechenschaftsbericht für das Jahr 1995 veröffentlichten \nSpendenbetrages von 274.634,89 DM verliert und dass deshalb von dem für \ndas Jahr 1998 zugunsten der Klägerin festgesetzten Betrag an staatlichen \nMitteln ein Abzug in Höhe von 549.269,78 DM vorzunehmen ist, \nund den Beklagten ferner zu verurteilen, der Klägerin 549.269,78 DM nebst \n4 % Zinsen seit dem 01.12.1998 \nauszuzahlen.\n\n38\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n39\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n40\n\nEr trägt vor, es sei mehr als zweifelhaft, dass die Angabe der falschen Anschrift des \nSpenders auf dem Bestreben der Klägerin beruht habe, den Spender zu schützen. Denn \nin der ersten Reaktion auf die Aufdeckung der Falschangabe - im Schreiben Dr. Roemers \nvom 14.04.1997 - werde nicht dargelegt, dass man die zutreffende Anschrift aus Sorge um \nLeib und Leben des Herrn N. nicht angegeben habe. Auch wenn man aber eine \nGefährdung des Spenders unterstelle, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die \nzutreffende Anschrift des Spenders anzugeben. Sie hätte dann dem Beklagten gegenüber \nden Wunsch äußern müssen, zur Vermeidung von Gefahren für Leib und Leben von einer \nVeröffentlichung im Bericht des Beklagten in geeigneter Weise abzusehen. Die \nVerpflichtung, der die Klägerin nach § 25 Abs. 2 PartG unterliege, beziehe sich \nausschließlich auf die Ausweisung in dem von ihr an den Beklagten gem. § 23 Abs. PartG \neinzureichenden Original-Rechenschaftsbericht. Von dieser Verpflichtung der \nRechnungslegung und der Einreichung des Rechenschaftsberichts bei dem Beklagten sei \ndessen Verpflichtung zu unterscheiden, diesen Rechenschaftsbericht als Bundestags-Drucksache zu verteilen und damit erst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. \n„Normadressat\" für diese letztere Pflicht sei allein der Beklagte. Ihm obliege deshalb auch \ndie entsprechende Güterabwägung. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass die Klägerin erst \ndurch die im Januar 1998 von Prof. Dr. Caron eher zufällig erhaltene Dokumentation \nsubstantiierte Kenntnis von der hier allein relevanten Gefahrenlage in Paris erhalten habe. \nErst im Verlauf des Verwaltungsverfahrens habe sich also gezeigt, dass er, der Beklagte, \nunter Umständen von der Veröffentlichung der Adresse des Spenders im \nRechenschaftsbericht hätte absehen müssen.\n\n41\n\nEin sog. „Verbotsirrtum\" der Klägerin scheide im Übrigen auch deshalb aus, weil \ndamals bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts keine zeitliche oder sonstige \nNotlage vorgelegen hätte, welche die Klägerin daran gehindert hätte, sich bei der \nmittelverwaltenden Behörde über die Rechtslage zu informieren.\n\n42\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n44\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n45\n\nI. Es handelt sich um eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, soweit \ndie Klägerin sich gegen die in dem Bescheid des Beklagten vom 01.12.1998 \nenthaltene Regelung wendet: „Wie im Schreiben vom 25. Juni 1998 zur \nSpendenangelegenheit de N. angekündigt, verliert Ihre Partei gemäß § 23 a Abs. \n1 PartG das Zweifache des nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlichten Spendenbetrages vom \n274.634,89 DM. Insoweit vermindert sich der vorgenannte Bundesanteil auf \n(1.204.377,15 DM ./. 549.269,78 DM =) 655.107,37 DM\". Dieser Verwaltungsakt ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \nund zwar aus folgenden zwei Gründen:\n\n46\n\n1. Der Beklagte hat für die Geltendmachung des von ihm angenommenen \nGesetzesverstoßes einen fehlerhaften Verfahrensweg eingeschlagen. Er hat die \nNorm des § 48 VwVfG außer acht gelassen, welche die Rücknahme eines \nrechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes regelt.\nStattdessen hat er - in ausschließlicher Anwendung der Regelungen der §§ 23 a \nAbs. 1, 25 Abs. 2 PartG - den auf die Klägerin für das Jahr 1998 entfallenden \nBundesanteil der staatlichen Mittel herabgesetzt. Für dieses Vorgehen ist dem \nParteiengesetz keine Ermächtigungsgrundlage zu entnehmen; insbesondere stellt \n§ 23 a PartG keine Spezialregelung gegenüber § 48 VwVfG dar.\n\n47\n\nNach § 23 a Abs. 1 PartG „verliert\" eine Partei „den Anspruch auf staatliche \nMittel\" in bestimmter Höhe im Falle eines dort dargelegten Rechtsverstoßes. Bereits \nder Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, dass die Sanktion kraft Gesetzes eintritt. \nDas bedeutet, dass sich ein vom Beklagten erlassener Festsetzungsbescheid infolge \ndes Eingreifens des § 23 a Abs. 1 PartG als rechtswidrig erweist. Im vorliegenden \nFall kommt insoweit nur der Festsetzungsbescheid für das Jahr 1996 in Betracht. \nDenn nur in ihm ist - falls sich die Klägerin rechtsfehlerhaft verhalten hat - bei der \nBerechnung der staatlichen Mittel gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG die hier im Streit \nbefindliche Zuwendung zu Unrecht berücksichtigt worden. Den sich damit als \nrechtswidrig erweisenden Festsetzungsbescheid des Jahres 1996 kann der Beklagte \ngemäß § 48 VwVfG zurücknehmen. Solange er dies nicht tut, stellt der Bescheid \nweiterhin eine Rechtsgrundlage auch für die eventuell zu Unrecht erhaltenen \nstaatlichen Leistungen dar. \nDie für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes \neingreifende Norm des § 48 VwVfGenthält Regelungen, die einen ausgewogenen \nAusgleich der infrage stehenden Interessen vornehmen; insbesondere steht die \nRücknahme im Ermessen der Behörde. Bei der ihr obliegenden Ermessensausübung \nkann die Behörde vor allem eine besondere atypische Fallgestaltung - wie sie nach \nAuffassung des Gerichts im vorliegenden Fall gegeben ist - angemessen \nberücksichtigen. Ferner gewährt § 48 Abs. 2 VwVfG unter bestimmten \nVoraussetzungen einen Vertrauensschutz. Schließlich enthält § 48 Abs. 4 VwVfG die \nRegelung, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur \ninnerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig ist, zu dem die Behörde von den \nTatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen.\n\n48\n\nDieser abgewogene Interessenausgleich wird von dem Beklagten unterlaufen, \nwenn er sich im Falle eines Verstoßes einer Partei gegen § 25 Abs. 2 PartG darauf \nbeschränkt, von einem für ein späteres Jahr festgesetzten Betrag an staatlichen \nMitteln einen Abzug vorzunehmen. Hinzu kommt, dass es bei der derzeitigen Praxis \nallein vom Willen des Beklagten abhängt, in welchem Jahr er die Kürzung der \nZahlungen vornimmt. Das macht gerade der vorliegende Fall deutlich, in dem der \nBeklagte einen Zeitraum von über einem Jahr benötigt hat, um festzustellen, dass \nein Gesetzesverstoß vorliegt. Letztlich könnte damit sogar die Möglichkeit einer \nPartei Einfluss genommen werden, eine ausreichende Werbung in einem Wahljahr \nzu finanzieren. \n\n49\n\nVgl. zu der Rechtsfrage auch Cornils, Verwaltungsarchiv 2000, 327 ff, 333 \nf.\n\n50\n\n2. Der angefochtene Bescheid ist auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die \nVoraussetzungen der §§ 23 a Abs. 1, 25 Abs. 2 PartG im vorliegenden Fall nicht \nerfüllt sind. \n\n51\n\nNach § 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG verliert eine Partei den Anspruch auf staatliche \nMittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften \ndieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages, wenn sie Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im \nRechenschaftsbericht veröffentlicht hat (§ 25 Abs. 2 PartG).\nGemäß § 25 Abs. 2 PartG sind Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere \nihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) \n20.000 DM übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders \nsowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen.\n\n52\n\nDie Klägerin hat zwar die zutreffende Anschrift des Spenders K. N. in \nParis nicht angegeben. Gleichwohl liegt angesichts der besonderen Umstände des \nFalles aber kein Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG vor. Da der Spender bei einer \nNennung seiner Pariser Anschrift an Leib oder Leben gefährdet gewesen wäre, \nreicht die Angabe der Villinger Anschrift als seiner jahrelangen Urlaubsadresse aus.\nDies ergibt sich bei einer Auslegung der §§ 23 a Abs. 1, \n25 Abs. 2 PartG im Lichte der heranzuziehenden Verfassungsgrundsätze. Mit dem \nWortlaut der Normen lässt sich dieses Ergebnis noch vereinbaren, weil es sich auch \nbei der Urlaubsadresse um eine Anschrift handelte, über die der Spender \nidentifizierbar war. \n\n53\n\nDie Regelungen der §§ 23 a Abs. 1, 25 Abs. 2 PartG sind Ausfluss der durch Art. \n21 Abs. 1 Satz 4 GG begründeten Rechenschaftslegungspflicht der Parteien. Nach \ndieser Verfassungsnorm GG sind die Parteien verpflichtet, über die Herkunft und \nVerwendung ihrer Mittel sowie über ihre Vermögen öffentlich Rechenschaft zu \ngeben. Der Bestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass die politische \nWillensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich \nbeeinflusst werden kann, die den Parteien in größerem Umfang finanzielle Mittel zur \nVerfügung stellen. Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen \nInteressen soll offengelegt werden. Der Wähler soll sich über die Kräfte unterrichten \nkönnen, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die \nÜbereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer \nzu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen. \nDie innere Ordnung der Parteien soll - wie sich aus dem Motiven zu Art. 21 Abs. 1 \nSatz 4 GG ergibt - durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen \nundemokratische Einflüsse gesichert und es soll Vorsorge getroffen werden, „dass \ndie Öffentlichkeit Kenntnis über die Herkunft der Mittel der Parteien erhält, damit \nersichtlich ist, wer hinter einer politischen Gruppe steht\". Außerdem soll die \nVeröffentlichungspflicht zur Chancengleichheit der Parteien im politischen \nWettbewerb beitragen.\n\n54\n\n So BVerfG, NJW 1992, 2545, 2554 mit Nachweisen \n zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift.\n\n55\n\nDie angeführten Vorschriften des Parteiengesetzes konkretisieren dieses \n„Transparenzgebot\". § 23 a PartG wurde im Jahre 1984 im Zuge der Bewältigung der \nFlick-Parteienspendenaffäre in das Gesetz aufgenommen. Es war die illegale \nSpendenpraxis gewesen, die mit einer Sanktionsregelung in Zukunft verhindert \nwerden sollte.\n\n56\n\n Vgl. Depenheuer und Grzeszick, DVBl. 2000, 736, 740;\n Huber, DÖV 2000, 745 ff.\n\n57\n\nGegenüber diesem Schutzzweck hat das durch die Namensnennung berührte \nPersönlichkeitsrecht des Spenders in aller Regel zurückzutreten.\n\n58\n\n Vgl. Morlok, NJW 2000, 761, 764; Klein, NJW 2000, 1441, 1443.\n\n59\n\nIn einem Zweifelsfall wie dem vorliegenden besteht die Notwendigkeit, im \nRahmen der Auslegung der §§ 23 a Abs. 1, 25 Abs. 2 PartG die kollidierenden, mit \nVerfassungsrang ausgestatteten Rechtsgüter des Transparenzgebots einerseits und \ndes Persönlichkeitsrechts des Spenders - im hier zu entscheidenden Fall sogar des \nRechts auf Leib und Leben - andererseits im Wege eines „schonenden Ausgleiches\" \nabzuwägen. \n\n60\n\n Vgl. hierzu etwa BVerfGE 93, 266, 291.\n\n61\n\nDem Transparenzgebot wurde insoweit Rechnung getragen, als die Klägerin die \nfragliche Spende in ihrer Höhe und mit dem Namen des Spenders im \nRechenschaftsbericht für das Jahr 1995 angegeben hat. Was die Anschrift \nanbelangt, hat sie anstelle der Anschrift des Spenders in Paris diejenige eines - \ninzwischen geschlosse-nen - Familienhotels in Villingen-Schwenningen angegeben, \nin dem sich der Spender viele Jahre lang für eine gewisse Zeit aufgehalten hat, in \ndem er also bekannt war. Dieses Vorgehen des Klägers ist ausnahmsweise \ngerechtfertigt, weil bei einer Angabe der Wohnanschrift in Paris Leib und Leben des \nSpenders ernsthaft gefährdet gewesen wären. Die infrage stehenden Rechtsgüter \nsind hierdurch in angemessener Weise zur Geltung gebracht worden. Denn auch \nnach Schließung des Hotels war es möglich, von den ehemaligen Inhabern Auskunft \nüber den Spender zu erhalten, also aufzuklären, aus welcher Quelle der Klägerin die \nSpende zugeflossen ist.\n\n62\n\nDass für den Spender tatsächlich eine Gefährdungssituation entstanden wäre, \nwenn in dem Rechenschaftsbericht seine Anschrift in Paris angegeben worden wäre, \nentnimmt das Gericht in erster Linie den von dem Beklagen eingeholten Auskünften \ndes Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundeskriminalamtes (BKA) \nvom März 1998. Ergänzt werden diese Darstellungen durch weitere, von der Klägerin \nzu den Akten gereichte Unterlagen. Das BfV führt unter anderem aus, in Frankreich \nhätten Mitglieder der Organisation „Le Betar\" in den letzten Jahrzehnten mehrfach \nauch physische Angriffe gegen rechtsextremistische und antizionistische Kreise \ngerichtet. Wenn auch von einer akuten Bedrohung des 90-jährigen Herrn N. zur \nZeit nicht auszugehen sei, lasse sich jedoch nicht ausschließen, dass eine \nVeröffentlichung seiner Daten und des Spendenbetrages das Risiko, Ziel eines Anschlags zu werden, abstrakt vergrößern könnte. In ähnlicher Weise legt das BKA dar, \nin den letzten Jahren seien in Frankreich wiederholt Anschläge gegen \nRechtsextremisten mit Toten und Verletzten verübt worden, die extremistischen \njüdischen Organisationen zugeschrieben würden. Anhand dieser Vorfälle lasse sich \nnach Einschätzung des BKA nicht ausschließen, dass sich eine derartige \nOrganisation dazu berufen fühlen könnte, gewaltsam gegen einen Parteispender wie \nK. N. vorzugehen, wenn ihr die Spende bekannt würde. Dies gelte \ninsbesondere im Hinblick auf die Spendenhöhe und den Empfänger (eine deutsche \nrechtsextremistische Partei). Da anzunehmen sei, dass die Angabe der vollständigen \nAdresse des Spenders angesichts seiner adligen Abstammung sowie seiner \nfranzösischen Staatsangehörigkeit zusätzliche Aufmerksamkeit erregt hätte, müsse \ndavon ausgegangen werden, dass sich die Angabe gefährdungserhöhend \nausgewirkt hätte. Erkenntnisse, die eine konkrete Gefährdung des Spenders belegten, lägen dem BKA allerdings nicht vor.\n\n63\n\nNach Auffassung des Gerichts ist es insbesondere aufgrund dieser Auskünfte \ngerechtfertigt, dass die Klägerin anstelle der Pariser Anschrift die Villinger \nUrlaubsanschrift angegeben hat. Dadurch wurde das Eintreten einer konkreten \nGefahr für Leib und Leben des Spenders - die sich mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit verwirklicht - vermieden.\n\n64\n\nDer von dem Beklagten dargestellte Verfahrensweg, nach dem in jedem Fall eine \nVerpflichtung zur Offenbarmachung der Adresse eines Spenders gegenüber der \nBundestagsverwaltung bestehe, diese jedoch im Einzelfall bei einer Gefährdung von \neiner Veröffentlichung absehen könne, ist mit der derzeitigen Gesetzeslage nicht \nvereinbar. Die Publizitätspflicht der Parteien besteht nicht gegegenüber einer \nstaatlichen Stelle wie der Bundestagsverwaltung, sondern gegenüber der \nÖffentlichkeit. Der Wähler soll sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik \nder Parteien bestimmen.\n\n65\n\n BVerfGE 85, 264, 319.\n\n66\n\nDer Gesetzgeber vertraut auf den Prozess der öffentlichen Kontrolle der Parteien \ndurch die Wähler.\n\n67\n\n Depenheuer und Grzeszick, DVBl. 2000, 736 ff.\n\n68\n\nDeshalb enthält das Parteiengesetz auch keinen Hinweis darauf, dass der \nBeklagte einen Rechenschaftsbericht in abgeänderter Form veröffentlichen dürfte. \nDer Bestimmung des § 23 Abs. 2 Satz 3 PartG kann im Gegenteil entnommen \nwerden, dass der Beklagte die Rechenschaftsberichte (als Bundestagsdrucksache) \nlediglich „zu verteilen\" hat.\n\n69\n\nDie Klägerin kam nach alledem als einzige „Instanz\" dafür in Betracht, die \nInteressen des Spenders wahrzunehmen. Dies ist durch Herrn N. in der \nFolgezeit auch konkludent genehmigt worden. Er betonte in dem nachfolgenden \nSchriftverkehr mit der Klägerin seine Verbundenheit mit Villingen und sah sich - \ninsbesondere nach den beiden Artikeln in „Le Monde\" - einer Gefährdung für Leib \nund Leben ausgesetzt. Auch die Tatsache, dass er die Überweisung von seinem \nKonto in Villingen-Schwenningen veranlasst hatte, spricht dafür, dass er selbst es \nvermeiden wollte, einen Bezug zu seinem Wohnsitz in Paris herzustellen.\n\n70\n\nII. Der von der Klägerin desweiteren gestellte Antrag auf Auszahlung der \nfraglichen Mittel ist als allgemeine Leistungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nzulässig.\n\n71\n\n Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 42 Rn. 41.\n\n72\n\nAuch insoweit ist die Klage begründet, da die Klägerin nach der Aufhebung der \nSanktionsregelung aufgrund des Festsetzungsbescheides vom 01.12.1998 einen \nAnspruch auf Auszahlung des Betrages von 549.269,78 DM an staatlichen Mitteln \nder Parteienfinanzierung hat.\n\n73\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Prozesszinsen in Höhe von \n4 % seit dem 01.12.1998 ist ebenfalls begründet. Nach den Erklärungen des \nVertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, \ndass der Bescheid vom 01.12.1998 der Klägerin am selben Tag zugegangen ist. Die \nKlage hatte sie bereits am 24.07.1998 erhoben.\n\n74\n\nDie Voraussetzungen des analog anwendbaren § 291 Satz 1 BGB\n\n75\n\n - vgl. insoweit BVerwG, NJW 1995, 3135 - \n\n76\n\nsind erfüllt, da es sich um eine eindeutig bestimmte Geldforderung handelt, die \nseit dem 01.12.1998 fällig ist.\n\n77\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nhinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-05/23-k-6028-98","cited_norms":[{"jurabk":"PartG","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":12},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-05/23-k-6028-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301107","retrieved":"2026-07-09 03:26:20.784337+00:00"}}