{"status":"available","doknr":"OLD301134","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0904.14K1484.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"14 K 1484/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in Bangui geborene Kläger ist Staatsangehöriger der \nZentralafrikanischen Republik.\n\n3\n\nEr reiste nach eigenen Angaben erstmals am 8. Januar 1990 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 5. Februar 1990 erstmals, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen. Mit Bescheid vom 11. September 1991 lehnte \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den \nAsylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 Ausländergesetz (AuslG) nicht gegeben sind. Mit Ordnungsverfügung vom 8. \nJanuar 1992 forderte der Oberkreisdirektor des Erftkreises den Kläger auf, das \nGebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nUnanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen, und drohte dem \nKläger für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Zentralafrikanische \nRepublik an. Die von dem Kläger gegen den Ablehnungsbescheid und die \nOrdnungsverfügung erhobene Klage wies das Gericht mit \n- rechtskräftigem - Urteil vom 9. Februar 1998 - 5 K 157/92.A - ab.\n\n4\n\nAm 19. Mai 1998 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und führte zur \nBegründung aus, dass er Angehöriger des Stammes der Yakoma sei, der in der \nZentralafrikanischen Republik eine Rebellionstruppe unter Führung von Kapitän Sole \nzum Kampf gegen die Gbayas, die gegenwärtig an der Macht seien und die Yakoma \nvertreiben und töten würden, aufgestellt habe. Sein Vater sei Mitbegründer dieser \nRebellionstruppe, die der Kläger mit Geldsendungen an seinen Vater unterstützt \nhabe. Sein Vater sei von den Soldaten von Präsident Patassé entdeckt und verhaftet \nworden; dabei habe man ihn gefoltert, so dass sein Vater verraten habe, dass der \nKläger ihm Geld geschickt habe. Sämtliche anderen Familienmitglieder des Klägers \nseien in den Wald entkommen und nicht festgenommen worden. Der Kläger sei am \n30. März 1998 von einem Gericht in Bangui wegen Anstiftung und Finanzierung der \nRebellion verurteilt worden. Nunmehr sei sein Name auf der roten Liste des \nzentralafrikanischen Sicherheitsdienstes. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm \nnicht möglich, da er ansonsten verhaftet und exekutiert würde. Mit Bescheid vom 12. \nJuni 1998 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens ab, da der Kläger zu den von ihm nunmehr vorgebrachten \nGeschehnissen vor dem 30. März 1998 während des Erstverfahrens, das erst mit am \n28. März 1998 rechtskräftig gewordenem Urteil abgeschlossen worden sei, nichts \nvorgetragen habe. Der Kläger reichte gegen den Ablehnungsbescheid Klage ein und \nstellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der mit Beschluss \ndes Gerichts vom 9. Juli 1998 - 5 L 2143/98.A - abgelehnt wurde. Am 11. Juli 1998 \nwurde der Kläger in die Zentralafrikanische Republik abgeschoben, woraufhin sein \ndamaliger Prozessbevollmächtigter die Klage in der Hauptsache - 5 K 5322/98.A - \nam 11. August 1998 zurücknahm.\n\n5\n\nAm 17. Januar 1999 reiste der Kläger nach eigenen Angaben erneut in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Drei Tage später stellte er einen weiteren \nAsylfolgeantrag, zu dessen Begründung er ausführte, dass er am 30. März 1998 \nwegen Finanzierung der Rebellion des Stammes der Yakoma gegen das \ndiktatorische Regime von Präsident Patassé verurteilt worden sei. Nach seiner \nAnkunft am 11. Juli 1998 auf dem Flughafen von Bangui habe er sich mit Hilfe seines \nOnkels, der einige Beamte der Einwanderungsbehörde bestochen habe, zu dem \nVersteck seines Vaters im Urwald begeben. Am 15. August 1998 habe er im Dorf \nBimon Frau N. L. in deren Abwesenheit vertreten durch ihre \nSchwester, Frau S. L. , nach traditionellen Riten geheiratet, wie sich auch \naus der vorgelegten Heiratsurkunde ergebe. Am Morgen des 17. August 1998 seien \nder Kläger und sein Vater im Dorf Bimon von der Polizei verhaftet und in das Gefängnis „Kandoro\" in Bangui gebracht worden. Dort seien sie bis Dezember 1998 \ngeblieben. Im Gefängnis habe der Kläger einen Malariaanfall begleitet von Cholera \nerlitten. Bewusstlos sei er in das Krankenhaus „L´amitie\" in Bangui transportiert \nworden, um dort gepflegt zu werden. Nach ungefähr einem Monat Aufenthalt auf der \nIntensivstation des Krankenhauses sei er am 31. Dezember 1998 um zwei Uhr \nmorgens mit Unterstützung einer Krankenschwester geflohen. Anschließend habe er \nsich bei einem Cousin versteckt, der ihm dann geholfen habe, per Flugzeug das \nLand zu verlassen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 8. Februar 1999 - bei dem Bundesamt abgegangen am 22. \nFebruar 1999 - lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens ab, da das Vorbringen des Klägers im Hinblick auf eine politische \nVerfolgung durch staatliche Maßnahmen in der Zentralafrikanischen Republik zu unsubstantiiert sei; im Übrigen sei der Vortrag des Klägers hinsichtlich der \nUnterstützung der Rebellion der Yakoma bereits Gegenstand des ersten \nFolgeverfahrens gewesen.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 26. Februar 1999 Klage erhoben.\n\n8\n\nAm gleichen Tag stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes, den das Gericht mit Beschluss vom 22. März 1999 - 5 L 479/99.A - \nablehnte.\n\n9\n\nZur Klagebegründung macht der Kläger ergänzend geltend, dass das Bundesamt \nseinen Antrag bezüglich § 53 AuslG bislang nicht beschieden habe.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 8. Februar 1999 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.\n\n14\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin für \ndie französische Sprache persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der \nAnhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 5 K 157/92.A, 5 L \n2143/98.A, 5 K 5322/98.A und \n5 L 479/99.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 8. Februar 1999 ist rechtmäßig.\n\n19\n\nZunächst hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn im Wege \ndes Wiederaufgreifens seines mit Urteil des Gerichts vom 9. Februar 1998 - 5 K \n157/92.A - rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als Asylberechtigten gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) \nanerkennt.\n\n20\n\nGemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in dem Fall, dass der Ausländer nach \nRücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut \neinen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, \nwenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, wobei die Prüfung dem Bundesamt obliegt. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag \ndes Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren \nVerwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde \nliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert \nhat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe \nentsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist \ngemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes \nVerschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren \nVerfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 \nVwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit \ndem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen \nKenntnis erhalten hat.\n\n21\n\nSoweit der Kläger seinen zweiten Folgeantrag darauf stützt, dass er die \nRebellion der Yakoma finanziell unterstützt habe und deshalb am 30. März 1998 in \nBangui verurteilt worden sei, handelt es sich schon nicht um neue Tatsachen im \nSinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, da dieses Vorbringen des Klägers bereits \nGegenstand des durch Klagerücknahme vom 11. August 1998 beendeten ersten \nFolgeverfahrens - 5 K 5322/98.A - gewesen ist.\n\n22\n\nDer demnach verbleibende neue Sachvortrag des Klägers - polizeiliche \nVerhaftung im Dorf Bimon am 17. August 1998, Aufenthalt im Gefängnis „Kandoro\" in \nBangui bis Dezember 1998, Flucht aus dem Krankenhaus „L´amitie\" in Bangui am \n31. Dezember 1998 - rechtfertigt aber nicht einen Anspruch des Klägers gegenüber \nder Beklagten auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG.\n\n23\n\nNach dieser Vorschrift genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische \nVerfolgung im diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn dem Einzelnen durch den \nStaat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen \nzugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dem liegt die von der \nUnverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein \nStaat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus \nGründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in dessen politischer \nÜberzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen liegen, die für \nihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere Rasse, \nNationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Ob eine an asylerheblichen \nMerkmalen anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, ist anhand \nihres inhaltlichen Charakters, nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme \nund nicht alleine nach den subjektiven Gründen und Motiven des Verfolgenden zu \nbeurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung dann, wenn sie sich - \ngemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, die den Asylsuchenden in eine nicht anders als durch Ausreise \nzu bewältigende - ausweglose - Lage versetzt (vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom \n10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 \n-, BVerfGE 81, 142, und vom 04.04 1991 - 2 BvR 1497/90 -, InfAuslR 1991, 262; \nBVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145).\n\n24\n\nPolitische Verfolgung ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Sind die \nVerfolger Privatpersonen oder Gruppen, so muss sich der Staat deren politisch \nzielgerichtete Verfolgungshandlungen zurechnen lassen, wenn er sie unterstützt oder \nbilligt oder ihnen gegenüber den erforderlichen Schutz verweigert, sog. mittelbare \nstaatliche Verfolgung (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, \n760).\n\n25\n\nDie Gefahr einer politischen Verfolgung ist begründet, wenn dem Asylsuchenden \n- aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung - bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hat der \nAsylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl. \nhierzu: BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteile vom 17.05.1983 - 9 C 36.83 \n-, BVerwGE 67, 184, und vom 27.04.1982 \n- 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250).\n\n26\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden \ngestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts im Sinne des § \n108 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dass die Asylgründe \nglaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet \nder Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende \ndemgegenüber den vollen Beweis zu führen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom \n29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82, und vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180).\n\n27\n\nGemessen an diesen Grundsätzen kann dem Kläger kein Asyl nach Art. 16a \nAbs. 1 GG gewährt werden. Er hat nicht glaubhaft gemacht, vor seiner erneuten \nAusreise aus der Zentralafrikanischen Republik am 16. Januar 1999 asylrechtlich \nerheblicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.\n\n28\n\nDenn dem Kläger gelang es in der mündlichen Verhandlung - trotz mehrmaliger \nAufforderung durch das Gericht - nicht, sein unsubstantiiertes und teilweise \nunschlüssiges Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu konkretisieren \nsowie bestehende Widersprüche bzw. Unklarheiten zu beseitigen. Vor allem \nvermochte der Kläger nicht zu erklären, aus welchem Anlass er am 17. August 1998 \nvon der Polizei im Dorf Bimon verhaftet worden ist, wie er am 31. Dezember 1998 als \nGefangener trotz Malaria- bzw. Choleraerkrankung von der Intensivstation des \nKrankenhauses „L´amitie\" in Bangui fliehen konnte und wie es ihm bei seiner \nAusreise am 16. Januar 1999 gelang, die Kontrollen am Flughafen von Bangui zu \npassieren, obwohl sich sein Name nach seinem Vortrag auf der roten Liste des \nzentralafrikanischen Sicherheitsdienstes befunden hat. Darüber hinaus sind \nsämtliche Angaben des Klägers zu diesen für ihn persönlich einschneidenden \nEreignissen durch mangelnde Präzision sowie Detailarmut gekennzeichnet. Entsprechende Nachfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung wurden von \ndem Kläger entweder ausweichend oder eher pauschal beantwortet. Davon \nabgesehen konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht schlüssig \nerläutern, warum sich die Botschaft der Zentralafrikanischen Republik in der \nBundesrepublik Deutschland weigert, ihm ein Rückreisedokument auszustellen, \nwenn die zentralafrikanischen Sicherheitsbehörden seiner doch habhaft werden \nwollten.\n\n29\n\nFerner stellt die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung über die traditionelle \nEheschließung vom 15. August 1998 kein neues Beweismittel im Sinne des § 51 \nAbs. 1 Nr. 2 VwVfG dar, welches eine dem Kläger günstigere Entscheidung gemäß \nArt. 16a Abs. 1 GG herbeigeführt haben würde. Soweit nämlich mit der \nBescheinigung die Heirat des Klägers mit Frau N. L. nach traditionellen \nStammesriten bewiesen werden soll, ist schon die asylrechtliche Erheblichkeit dieses \nUmstandes weder von dem Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich. Der \ndarüber hinaus in der Bescheinigung enthaltenen Behauptung, dass es angesichts \nder politischen Probleme, die der Kläger in der Zentralafrikanischen Republik habe, \nnicht möglich sei, bei den in der Sache zuständigen Behörden vorzusprechen, \nmangelt es aber an hinreichender asylrechtlicher Substanz, das aus ihr keine \nkonkreten Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Klägers in der \nZentralafrikanischen Republik entnommen werden können.\nDes weiteren hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte im Wege \ndes Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG feststellt, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen. Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Da der Kläger nach \nden zuvor getroffenen Feststellungen politisch unverfolgt aus der Zen-\ntralafrikanischen Republik ausgereist ist, ist ihm Abschiebungsschutz nur dann zu \ngewähren, wenn ihm zukünftig eine politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht \nzuzumuten ist (vgl. hierzu zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C \n118.90 -). Die recht pauschale Einlassung des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung - Freunde in Frankreich hätten ihm gesagt, er solle aufpassen; wenn er \nam Flughafen in Bangui ankäme, würde man ihn dort verhaften - reicht zur Annahme \neiner solchen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bzw. Unzumutbarkeit allerdings nicht \naus.\n\n30\n\nAus den zuvor dargelegten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch \ndarauf, dass die Beklagte im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG feststellt, dass bei ihm Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG hinsichtlich der Zentralafrikanischen Republik bestehen.\n\n31\n\nSchließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf \nWiederaufgreifen des Verfahrens gemäß §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit \ndem Ziel der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \nhinsichtlich der Zentralafrikanischen Republik. Denn die hierfür erforderliche \nReduzierung des der Beklagten im Rahmen der §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG eingeräumten Ermessens auf Null ist selbst bei Berücksichtigung aller von \ndem Kläger geltend gemachter Wiederaufgreifensgründe nicht gegeben. Eine \nErmessensreduzierung auf Null im Rahmen der §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG liegt nämlich nur dann vor, wenn ein Festhalten an der Bestandskraft des \n(rechtswidrigen) Verwaltungsaktes zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis \nführen würde. Dies ist im Hinblick auf § 53 AuslG anzunehmen, wenn der Ausländer \nnach der Abschiebung in einen Staat einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, \ninsbesondere einer extremen Gefahrensituation im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG, ausgesetzt wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 07.09.1999 - 1 C 6/99 -, \nNVwZ 2000, 204 (206)). Dies ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere erscheint \nauch der Vortrag des Klägers, er habe die Rebellion der Yakoma finanziell \nunterstützt und sei deshalb am 30. März 1998 in Bangui verurteilt worden, \nunglaubhaft, weil der Kläger zu den angeblichen Geschehnissen vor dem 30. März \n1998 während des Erstverfahrens, das erst mit am 28. März 1998 rechtskräftig \ngewordenem Urteil abgeschlossen worden ist, nichts vorgetragen hat, vielmehr dort \nsogar behauptet hat, er würde von dem Yakoma-Regime Kolingbas politisch verfolgt.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-04/14-k-1484-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-04/14-k-1484-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301134","retrieved":"2026-07-09 03:26:23.342298+00:00"}}