{"status":"available","doknr":"OLD301347","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0809.26A.K213.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-08-09","aktenzeichen":"26A K 213/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen. \n Die Kläger tragen jeweils zu einem Drittel die Kosten des Verfahrens mit \nAusnahme der außer-\n gerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, \n das diese selbst trägt.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-\n streckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung\n durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-\n treibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor \n die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe lei-\n stet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 9. November 1995 beantragte der am 4. Juli 1932 geborene Kläger die Ertei-\nlung eines Aufnahmebescheides . Ferner beantragten die am 3. Januar 1937 gebo-\nrene Klägerin zu 2) und die am \n12. Juni 1957 geborene Klägerin zu 3) die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides. \n\n3\n\nZur Begründung machten sie geltend, der Kläger sei deutscher Volkszugehöriger. Er \nstamme von zwei deutschen Volkszugehörigen ab. Seine Mutter sei die deutsche \nVolkszugehörige F. U. gewesen. Auch sein Vater sei deutscher Volkszugehö-\nriger gewesen. Dieser sei allerdings schon vier Monate vor der Geburt des Klägers \nverstorben. Seine Mutter habe daraufhin vor der Geburt des Klägers einen russi-\nschen Volkszugehörigen geheiratet, so dass der Kläger als eheliches Kind zur Welt \ngekommen sei. \n\n4\n\nIm Jahr 1944 sei die Nationalität der Mutter in deren Inlandspass mit russisch \neingetragen worden. Bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers im \nJahr 1948 sei die Nationalität wegen der Eintragung der Eltern und weil es damals \nnoch nicht leicht gewesen sei, deutsch anzugeben, mit russisch angegeben worden. \nAb dem Jahr 1992 habe sich der Kläger bemüht, diese Eintragung ändern zu lassen. \nEr habe versucht, Unterlagen zu erhalten, die seine deutsche Herkunft bewiesen. \nErst am 14. Dezember 1994 sei ein Rechtsspruch erfolgt, der die Behörden zur Aus-\nstellung eines Inlandspasses mit dem Nationalitätseintrag „deutsch\" verpflichtet ha-\nbe. Bis zum Jahr 1995 sei er deshalb mit russisch eingetragen worden.\nDer Kläger hat zum Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit seiner Mutter einen \nFragebogen für Abiturienten der Arbeiterfakultät der Hochschule aus dem Jahr 1925 \nvorgelegt, der Frau F. U. als deutsche Volkszugehörige ausweist. Ferner hat \ner einen Archivauszug aus dem Protokoll Nr. 48 der Sitzung des Parteikollegium der \nKPdSU vom 7. April 1933 vorgelegt, der die Anwesenheit der Deutschen F. \nU. , Vatersname X. , feststellt.\nAusweislich der vom Kläger weiter vorgelegten Unterlagen gibt es keinen sonstigen \nNachweis mehr über die Nationalität seiner Mutter.\nDer Kläger hat angegeben, er habe von seiner Mutter deutsch gelernt und auch das \ndeutsche Brauchtum überliefert bekommen. Seine Mutter habe sich bemüht, ihm \ndeutsche Werte wie Ordnung und \n\n5\n\nPünktlichkeit beizubringen. Bis zum Jahr 1944 sei in der Familie deutsch und rus-\nsisch gesprochen worden. Im Jahr 1944 sei die Familie in die Stadt Frunse umgezo-\ngen. Dort sei seine Mutter mit der Nationalität „russisch\" und dem Namen L. \nF. X. in ihrem Inlandspass eingetragen worden. \nBei dem vom Bundesverwaltungsamt durchgeführten Sprachtest wurde festgestellt, \ndass der Kläger sehr gut deutsch - ohne Dialektfärbung - spricht. Der Kläger hat an \nder Hochschule studiert. Er ist Geologe und Bergbauingenieur. Er hat ca. 15 Jahre \nlang im kasachischen Buntmetallministerium sowie im Verkehrswegeministerium als \nAbteilungsleiter gearbeitet. Der Kläger hat angegeben, er sei bis zum Jahr 1990 ein-\nfaches Mitglied der KPdSU gewesen. \n\n6\n\nDie Klägerin zu 2) ist russische Volkszugehörige. Sie hat erklärt, seit 1995 be-\nmühe sie sich, die deutsche Sprache zu erlernen. Bei dem Sprachtest wurden auch \nbei ihr gute deutsche Sprachkenntnisse festgestellt. \n\n7\n\nDie Klägerin zu 3) war bis zum Jahr 1995 ebenfalls mit russischer Nationalität in \nihrem Inlandspass eingetragen. Sie hat \nangegeben, sie lerne seit 1996 außerhalb ihres Elternhauses deutsch.\nBei dem Sprachtest wurden bei ihr gute Deutschkenntnisse bei allerdings noch teil-\nweise mangelhafter Grammatik festgestellt. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 11. September 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt die \nAnträge mit der Begründung ab, selbst wenn man unterstelle, dass der Kläger von \neiner deutschen Volkszugehörigen abstamme, fehle es jedenfalls an einem Bekennt-\nnis zum deutschen Volkstum. Denn der Kläger habe im Jahr 1948 bei der Ausstel-\nlung seines Inlandspasses russisch angegeben. \nDas Bemühen um die veränderte Passeintragung ab dem Jahr 1992 sei demgegen-\nüber als reines Lippenbekenntnis zu bewerten. \nDie Klägerinnen zu 2) und 3) hätten dem entsprechend auch keinen Anspruch auf \nErteilung eines Einbeziehungsbescheides. \n\n9\n\nHiergegen legten die Kläger am 8. Oktober 1997 Widerspruch ein und machten \ngeltend, aufgrund seines Lebenslaufes habe sich der Kläger immer zum deutschen \nVolkstum bekannt. Er stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab und habe \nbis zum Jahr 1944 auch deutsch gesprochen. Allein um weiteren Repressalien zu \nentgehen habe seine Mutter im Jahr 1944 ihren Nationalitäteneintrag ändern lassen. \nVor der Gorbatschowzeit sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Änderung seiner \nNationalität im Inlandspass zu erwirken. In seinem Bemühen um eine Änderung des \nPasseintrags ab dem Jahr 1992 sei ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu \nsehen. Dieses Bemühen stehe in keinem Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1998 wies das Bundes-\nverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde \nerneut geltend gemacht, die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers sei \netwa deshalb zweifelhaft, weil sie bereits im Jahr 1924 Mitglied der KPdSU gewesen \nsei. Weiterhin sei offen, ob dem Kläger tatsächlich bestätigende Merkmale wie \nSprache, Erziehung und Kultur vermittelt worden seien. \nSchließlich fehle es jedenfalls an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. \nDarüber hinaus scheitere die Erteilung eines Aufnahmebescheides auch an § 5 Nr. 1 \nd.BVFG ( a. F ). Denn der Kläger habe mit seinen langjährigen Tätigkeiten in \nverschiedenen Ministerien auch eine herausgehobene berufliche Stellung bekleidet, \ndie eine besondere Systembindung vorausgesetzt habe. \n\n11\n\nAm 11. Januar 1999 haben die Kläger Klage erhoben. \nSie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und machen \nergänzend geltend, der Kläger habe in den von ihm bekleideten beruflichen \nPositionen dem kommunistischen Herrschaftssystem nicht in erheblichem Umfang \nVorschub geleistet. \n\n12\n\nDie Kläger beantragen, \n\n13\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Beschei-\n des des Bundesverwaltungsamtes vom \n 11. September 1997 und des Widerspruchs-\n bescheides vom 8. Dezember 1998 zu ver-\n pflichten, dem Kläger einen Aufnahmebe-\n scheid zu erteilen und die Klägerinnen zu \n 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid ein-\n zubeziehen. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n15\n\n die Klage abzuweisen. \n\n16\n\nSie trägt vor, schon die deutsche Abstammung des Klägers sei nicht \nnachgewiesen; jedenfalls fehle es aber an einem Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum.\n\n17\n\nDas beigeladene Land stellt keinen Antrag. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgangs Bezug genommen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren \nRechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nnach § 27 i. V. m. § 6 BVFG; die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erteilung \neines Einbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ( § 113 Abs. 5 Satz \n1 VwGO ).\n\n21\n\nDer Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. Dabei kann \nunentschieden bleiben, ob der Kläger von ( mindestens ) einem deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und ob ihm ein Elternteil bestätigende Merkmale wie \nSprache, Erziehung, Kultur vermittelt hat; denn selbst wenn man dies zugunsten der \nKläger unterstellt, fehlt es an der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Denn es \nkann nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere \nWeise zum deutschen Volkstum bekannt hätte oder nach dem Recht des Her-\nkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte. \n\n22\n\nDabei steht dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht schon allein der im \nJahr 1948 bewirkte Nationalitäteneintrag im Inlandspass entgegen. Denn es ist \ndavon auszugehen, dass es dem Kläger im Jahr 1948 aufgrund des russischen \nNationalitäteneintrags seiner Mutter und des Ehemannes seiner Mutter, der als Vater \ndes Klägers galt, nicht möglich gewesen wäre, die Eintragung „deutsch\" zu erhalten. \nDenn eine Wahlmöglichkeit bestand nur bei volkstumsverschiedenen Eltern. \nDarüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass es dem Kläger - selbst bei \nBestehen einer Wahlmöglichkeit - nicht zumutbar gewesen wäre, im Jahr 1948 \ndeutsch als Nationalität anzugeben\n\n23\n\n vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27.\n September 1999, - 2 A 294/97 - ; Beschluss\n vom 27. Dezember 2000 - 2 A 1571/00 -;\n VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n 7. März 2001, - 6 S 1366/00 - .\n\n24\n\nDie Erklärung zur russischen Nationalität kann aber vorliegend deshalb nicht \nnach § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BVFG als unerheblich angesehen werden, weil \nhier aufgrund der Gesamtumstände der Wille des Klägers, der deutschen \nVolksgruppe und keiner anderen anzugehören, nicht unzweifelhaft ist.\n\n25\n\nDabei geht die Kammer davon aus, dass diese Voraussetzung nicht nur dann erfüllt \nsein muss, wenn - entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes - ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum unzumutbar war, sondern dass diese Voraussetzung in gleicher \nWeise auch zu prüfen ist, wenn darüber hinaus die Erklärung zum deutschen Volks-\ntums wegen der russischen Passeintragung der Eltern rechtlich nicht möglich war. \nDenn Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BVFG ist es, denjenigen zu \nprivilegieren, der unzweifelhaft aufgrund erkennbarer Umstände nur der deutschen \nVolksgruppe angehören wollte und an einer Erklärung zur deutschen Nationalität \naufgrund äußerer Umstände gehindert war. Eine Privilegierung von Personen, die \neine russische Passeintragung hatten und sich mit der russischen Nationalität in \ngewissem Umfang „arrangiert\" hatten, sieht das Gesetz jedoch nicht vor. \nZur Überzeugung der erkennenden Kammer lässt sich hier nicht anhand der \nGesamtumstände zweifelsfrei feststellen, dass der Kläger nach 1948 allein der \ndeutschen Volksgruppe angehören wollte. Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass in \nseinem Elternhaus bis 1944 auch deutsch gesprochen worden sei. Dass er selbst in \nder Zeit von 1944 bis 1995 noch deutsch gesprochen hätte, hat er nicht vorgetragen. \nDem entspricht es auch, dass die Klägerin zu 3) anlässlich der Abnahme des \nSprachtests erklärt hat, sie habe deutsch außerhalb des Elternhauses erlernt. Zwar \nhat sie dann auch noch erklärt, sie habe deutsch zuhause gelernt; dass diese \nKenntnisse von weitergehender Bedeutung gewesen seien, ist an keiner Stelle \nvorgetragen. Dem Gericht stellt sich die Situation des Klägers vielmehr wie folgt dar:\nBis 1944 hat der Kläger mit seiner Mutter auch deutsch gesprochen, danach nicht \nmehr; 1944 wurde die Nationalität der Mutter mit russisch eintragen und der Name \nder Mutter wurde mit russischer Schreibweise angegeben; 1948 wurde auch die \nNationalität des Klägers mit russisch eingetragen, wobei der Kläger hierzu erklärt hat, \ndass es damals nicht leicht gewesen sei, sich als Deutscher eintragen zu lassen. Der \nEhemann der Mutter, der als Vater des Klägers galt, war Russe. Der Kläger \nabsolvierte als Russe die Schule, heiratete 1956 eine Russin und wurde im Jahr \n\n26\n\n1961 am polytechnischen Institut in Almalik aufgenommen. Er machte dann als \nGeologe und Bergingenieur Karriere, wurde u. a. auch Abteilungsleiter in \nverschiedenen Ministerien. Anhaltspunkte dafür, dass in der Familie des Klägers \nzwischen 1944 und 1992 noch in nennenswertem Umfang deutsch gesprochen \nworden wäre oder dass ansonsten das deutsche Brauchtum in nennenswertem \nUmfang gepflegt worden wäre, bestehen nach den Angaben der Kläger nicht. Der \nKläger hat hierzu nur erklärt, er habe von seiner Mutter deutsche Ordnung, \nSauberkeit und Pünktlichkeit beigebracht bekommen und habe sich selbst bemüht, \nseinen Kindern die Liebe zur deutschen Ordnung anzuerziehen.\nDiese Anhaltspunkte genügen indes nicht, zweifelsfrei festzustellen, dass der Kläger \nin der Zeit von 1948 bis 1992 - also ca. 44 Jahre lang - den Willen hatte, nur der \ndeutschen Volksgruppe anzugehören. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang \nauch nicht vorgetragen, dass er etwa bereits vor 1992 den Versuch unternommen \nhätte, den Nationalitäteneintrag ändern zu lassen oder sich etwa bei einer \nVolkszählung oder im Zusammenhang mit der Neuausstellung der Pässe anlässlich \nder Passreform im Jahr 1974 erfolglos bemüht hätte, eine Änderung zu erwirken.\nBei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. \n2 Satz 2, 2. Halbsatz BVFG nicht erfüllt sind und dass deshalb das Gegenbekenntnis \nzum russischen Volkstum als erheblich anzusehen ist. Dieses Gegenbekenntnis \nbezog sich auch nicht etwa nur auf einen konkreten Zeitpunkt im Jahr 1948. Vielmehr \nlässt sich für den gesamten Zeitraum von 1948 bis 1992 \n- also während des gesamten Berufslebens und des ganz überwiegenden Teiles des \nErwachsenenlebens des Klägers - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht \nfestellen. \n\n27\n\nAuch die im Jahr 1995 erfolgte Passänderung des Klägers und die davor - ab \n1992 - angestrengten Bemühungen um eine Passänderung erfüllen nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Denn diese Bemühungen stehen zur \nÜberzeugung der erkennenden Kammer sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher \nBeziehung zu dem Aufnahmeantrag. Der Kläger hat nach einem Besuch bei \n\n28\n\nseiner Tochter in der Bundesrepublik Deutschland den Entschluss gefasst, dahin \numzusiedeln und hat mit Rücksicht darauf zunächst Recherchen bezüglich der \nNationalität seiner Mutter angestellt, die Änderung des Passeintrages erwirkt und \nsodann den Aufnahmeantrag gestellt.\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Beachtung der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts \n\n29\n\n vgl. Urteil vom 29. August 1995\n - 9 C 391/94 -\n\n30\n\nzu der Möglichkeit, von einer Erklärung zu einem nichtdeutschen Volkstum \nabzurücken. Zwar ist dort ausgeführt, dass ausnahmsweise auch ein nachträgliches \nAbrücken von einem einmal abgegebenen Bekenntnis möglich sei. Allerdings muss \ndamit eine veränderte Lebensführung einhergehen, die nicht durch andere Gründe - \nwie etwa das Aufnahmeverfahren - motiviert sein darf. \nIn diesem Zusammenhang ist zwar einzuräumen, dass sich der Kläger nach seinem \nVorbringen seit dem Jahr 1995 verstärkt mit dem Erlernen der deutschen Sprache \nbeschäftigt und auch der Organisation „Wiedergeburt\" beigetreten ist. Es ist jedoch \nnichts dafür ersichtlich, dass dies losgelöst von dem Aufnahmeverfahren gesehen \nwerden könnte. Vielmehr handelt es sich um zielgerichtete Schritte, das \nAufnahmeverfahren zu beschleunigen und diesem möglichst zum Erfolg zu \nverhelfen. Bei dieser Sachlage fehlt es an den Voraussetzungen für ein \nnachträgliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum\n\n31\n\n vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. November \n 1996, - 9 C 8/96 -. \n\n32\n\nDa der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, \nhaben auch die Klägerinnen keinen Anspruch auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO \ni.V. m. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten \ndes beigeladenen Landes nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieses einen \nSachantrag nicht gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt \nhat.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. \nV. m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-08-09/26a-k-213-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-08-09/26a-k-213-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301347","retrieved":"2026-07-09 03:26:43.493647+00:00"}}