{"status":"available","doknr":"OLD301429","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0725.10K10402.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-25","aktenzeichen":"10 K 10402/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nFür die am 00.00.0000 geborene Klägerin wurde unter dem 26.3.1998 die Aus-\nstellung einer Schülerfahrkarte zwecks Besuchs der Klasse 5 der Realschule Gum-\nmersbach-Steinberg beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom \n8.7.1998 abgelehnt. Der kürzeste Schulweg betrage weniger als 3,5 km. Der Schul-\nweg sei nach den objektiven Gegebenheiten weder besonders gefährlich noch für \nSchüler ungeeignet. \n\n3\n\nMit dem dagegen gerichteten Widerspruch wurde geltend gemacht, der kürzeste \nSchulweg betrage 3,614 km. Außerdem sei der Weg für 10-jährige Schüler ungeeig-\nnet. Die Hälfte der Strecke sei unübersichtlich und verfüge nicht über einen Bür-\ngersteig. Dies gelte insbesondere für die Überquerung der Westtangente. Dort seien \nbei einer zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h keine Hinweis- oder Warnschilder \nin Bezug auf Fußgänger und auch kein Zebrastreifen vorhanden. Diese Stelle sei ein \nbekannter Unfallschwerpunkt, an der es schon zu einem tödlichen Unfall mit einem \nFußgänger gekommen sei.\n\n4\n\nAuf Anfrage teilte die Kreispolizeibehörde am 20.10.1998 mit, die fragliche Schul-\nwegstrecke sei an mehreren Tagen von einem Beamten überwacht worden. Beson-\nders gefährliche Straßenteile habe man dabei nicht feststellen können, so dass der \nSchulweg für die Schüler zumutbar sei.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 9.11.1998 wies der Beklagte sodann den Widerspruch zurück, \nwobei u.a. darauf hingewiesen wurde, dass der Schulweg 3.135 km betrage.\n\n6\n\nDagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung des Vor-\nbringens aus dem Vorverfahren macht sie ergänzend in Bezug auf die Überquerung \nder Westtangente geltend, diese sei als kürzeste Verbindung zwischen der A 45 und \nder A 4 stark befahren. Da die Seitenstreifen regelmäßig von Lastwagen befahren \nwürden, seien praktisch vier Spuren vorhanden und im Auge zu behalten. Zudem \nwürden Fahrzeugen aus Wasserfuhr wegen der ungünstigen Sichtverhälnisse sehr \nschnell in Richtung A 4 auf die Westtangente einbiegen und an der Überquerungshil-\nfe vorbeifahren. Wie die in der Verwaltungsvorschrift zu § 6 SchfkVO genannten Bei-\nspiele zeigten, gehöre eine Überquerungshilfe nicht zu den als besondere Sicherung \nim Sinne des § 6 Abs.2 SchfkVO eingestuften Maßnahmen. Hinzu komme, dass we-\nder auf dem Fußgängerweg noch auf der Überquerungshilfe Winterdienst geleistet \nwerde.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8.7.1998 und sei-\nnes Widerspruchsbescheides vom 9.11.1998 zu verpflichten, ihr die durch den \nBesuch der Realschule Gummersbach-Steinberg für das Schuljahr 1998/99 \nentstandenen Schülerfahrkosten zu ersetzen. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung vertieft er die Ausführungen der angefochtenen Bescheide.\n\n12\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 12.7.01 verwie-\nsen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, \ndie seitens der Klägerin überreichten Fotos und die von dem \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge nebst dortigen \nKarten.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nAufgrund des Einverständnisses der Parteien kann die Kammer \nohne mündliche Verhandlung entscheiden ( § 101 Abs.2 \nVwGO).\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des \nBeklagten vom 8.7.1998 und sein Widerspruchsbescheid vom \n20.07.1998 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n17\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf \nErstattung der im Schuljahr 1998/99 aufgewendeten Fahrkosten \nfür die Fahrt zur Realschule Gummersbach-Steinberg zu, denn \ndie Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind nicht \ngegeben.\n\n18\n\nDer Beklagte hat nur die Kosten zu tragen, die für die \nBeförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück \nnotwendig entstehen (§ 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § 5 Abs. 1 der \nVerordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz vom \n24.03.1980, hier anwendbar in der Fassung des Gesetzes vom \n25.11.1997 (BASS 1998/99 - 11-04 Nr. 3.1) - SchfkVO -). Diese \nAnforderungen sind für den Schulweg der Klägerin nicht \ngegeben.\n\n19\n\nGemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten zunächst \ngrundsätzlich nur dann notwendig, wenn der Schulweg, d.h. der \nkürzeste Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der \nnächstgelegenen Schule (§ 7 Abs. 1 SchfkVO), in der einfachen \nEntfernung für den Schüler der Sekundarstufe I (wie die \nKlägerin) mehr als 3,5 km beträgt. Diese Entfernung muss die \nKlägerin -wie nunmehr unstreitig ist- nicht zurücklegen.\n\n20\n\nGemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO entstehen allerdings unabhängig \nvon der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn \nder Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders \ngefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler \nungeeignet ist.\n\n21\n\nEin Schulweg ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO zunächst \ninsbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend \nentlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder \nbegehbaren Randstreifen führt. Dieser Beispielsfall liegt \nhinsichtlich des Schulweges, den die Klägerin vor und hinter \nder Westtangente zurückzulegen hat, nicht vor. Denn eine \nStraße ist nur dann als „verkehrsreich\" einzustufen, wenn sie \nstündlich von deutlich mehr als 300 Kraftfahrzeugen benutzt \nwird -\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.1990 - 16 A 2710/89 -,\nNVwZ -RR 1991, 483 -,\n\n23\n\nDies ist -wie durch die seitens des Beklagten durchgeführte Verkehrzählungen \nbestätigt wird- nicht der Fall. Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter der \nKammer von der Örtlichkeit vermittelt hat, gibt es auch ansonsten keine \nBesonderheiten, die diesen Teil des Schulweges als besonders gefährlich \nerscheinen lassen.\n\n24\n\nDes Weiteren ist im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO auch die Überquerung \nder Westtangente durch die Klägerin nicht als besonders gefährlich anzusehen. Zwar \ngeht die Kammer davon aus, dass die B 256 jedenfalls morgens zur Zeit des \nBerufsverkehrs als verkehrsreich einzustufen ist. Ausgehend davon, dass durch das \nqualifizierende Merkmal „besonders\" (gefährlich) in § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO eine \ngesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umschrieben wird, muss die \nÜberschreitung der B 256 jedoch noch den üblichen Risiken, denen Schüler auf dem \nWeg zur Schule im modernen Straßenverkehr ausgesetzt sind, zugerechnet werden, \n\n25\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.09.1997 - 19 A 443/97 -.\n \nInsoweit mag dahinstehen, ob die an der fraglichen Stelle vorhandene \nÜberquerungshilfe als besondere Sicherung im Sinne von Ziff. 6.2 der VV zu § 6 \nSchfkVO zu bewerten ist. Denn abgesehen davon, dass die Kammer an derartige \nVerwaltungsvorschriften nicht gebunden ist, kommt es nicht auf eine formale \nBetrachtung an , sondern darauf, ob aufgrund der Überquerungshilfe die Gefahren \nbei Überquerung der B 256 auf ein für Schüler des fraglichen Alters zumutbares Maß \nreduziert werden. Dies ist hier der Fall. Insoweit geht die Kammer aufgrund des \nErgebnisses des Ortstermins sowie der vorgelegten Pläne und Fotos von Folgendem \naus: An der fraglichen Stelle gibt es keine Ampelanlage, keinen Zebrastreifen und \nkeine Schilder, die auf eine Fußgängerüberquerung hinweisen. Von der \nÜberquerungshilfe aus gesehen kann die B 256 in beiden Richtungen jeweils auf -\nmindestens- ca. 200m eingesehen werden, bevor die jeweilige Straßenbiegung folgt. \nIn beiden Fahrtrichtungen stehen jeweils eine Fahrspur und ein breiter Seitenstreifen \nzur Verfügung. Selbst wenn man entsprechend dem Vortrag der Klägerin davon \nausgeht, dass insbesondere beim bergauf fahrenden Verkehr teilweise langsam \nfahrende Lastwagen den Seitenstreifen mit benutzen, kann jedenfalls im Bereich der \nÜberquerungshilfe und im jeweils unmittelbar davor liegenden Bereich nur ein \neinspuriger Verkehr in jeder Fahrtrichtung stattfinden, weil die Gegebenheiten im \nBereich der Überquerungshilfe selbst insbesondere auch unter Berücksichtigung der \nzugelassenen Geschwindigkeit von 80 km/h einen zweispurigen Verkehr nicht \nzulassen. Von daher bedarf es keiner weiteren Erörterung der Frage, inwieweit \neventuelles verkehrswidriges Fahrverhalten der Beurteilung der Gefährlichkeit des \nSchulweges zugrunde gelegt werden kann. Angesichts der ausreichenden Ein-\nsehbarkeit der B 256 sowie des Umstandes, dass bis zum Erreichen der \nÜberquerungshilfe jeweils nur ein einspuriger Verkehr in einer Richtung beobachtet \nwerden muss, geht die Kammer davon aus, dass diese Verkehrsituation auch von \neiner Schülerin von 10 oder 11 Jahren noch bewältigt werden kann. Der Umstand, \ndass sich gelegentlich noch abbiegender Verkehr aus Wasserfuhr in den übrigen \nVerkehrsfluss einreihen bzw. entsprechende Lücken ausnutzen muss, um auf die B \n256 einzufahren, stellt dabei keinen das Gefahrenpotential wesentlich erhöhenden \nUmstand dar. Dasselbe gilt letztlich auch im Hinblick auf den Aspekt \n„Winterwartung\". Dass kleinere Straßen und Gehwege erst spät oder teilweise auch \ngar nicht geräumt werden, ist für das Bergische Land nicht ungewöhnlich, so dass \nder Straßenbenutzer üblicherweise auf derartige Gegebenheiten eingestellt ist. Im \nÜbrigen ist nicht ersichtlich, dass derartige Straßenverhältnisse, wie sie auch auf den \nseitens der Klägerin vorgelegten Fotos dokumentiert sind, die Überquerung der \nWesttangente so erschweren, dass dadurch die Gefährlichkeit des Schulweges \nnennenswert erhöht würde. Auch wenn der fragliche Teil des Schulweges nicht als \nungefährlich bezeichnet werden kann, liegt danach gleichwohl keine besondere \nGefährlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO vor.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-07-25/10-k-10402-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-07-25/10-k-10402-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301429","retrieved":"2026-07-09 03:26:50.644886+00:00"}}