{"status":"available","doknr":"OLD301463","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0718.10L1065.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"10 L 1065/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 16.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer am 17.05.2001 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragstellern vorläufig bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 10 K 3829/01 \nStaatsangehörigkeitsausweise zu erteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nEine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig, wenn \ndie Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Ge-\nwalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Erforderlichkeit \nder Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anord-\nnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft \nzu machen. Wenn - wie im vorliegenden Verfahren - der Erlass der einstweiligen An-\nordnung durch die (vorläufige) Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die \nEntscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorwegnehmen würde, ist es erforder-\nlich, dass durch den Nichterlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile \noder Schäden für den Antragsteller entstehen würden und ein sehr hoher Grad an \nWahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht.\n\n6\n\nVorliegend scheidet eine Vorwegnahme der Hauptsache bereits deshalb aus, \nweil die Antragsteller die Dringlichkeit einer Entscheidung über ihren Anspruch auf \nErteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen nicht dargetan haben. \n\n7\n\nDabei kann dahinstehen, ob das hohe Alter der Antragsteller - ggfls. in Verbin-\ndung mit ihrem schlechten Gesundheitszustand - es rechtfertigen würde, ihnen mit-\ntels einer einstweiligen Anordnung die sofortige Einreise ins Bundesgebiet zu ermög-\nlichen,\n\n8\n\n vgl. hierzu einerseits OVG NRW, Beschluss vom 05.01.2001 - 2 B 1971/00 - \n(hohes Alter allein reicht nicht), andererseits aber auch BVerwG, Urteil vom \n12.04.2001 - 5 C 19.00 -.\n\n9\n\nEs ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Antragsteller auf die Erteilung von (vor-\nläufigen) Staatsangehörigkeitsausweisen angewiesen wären. Für ihr Ziel, in die Bun-\ndesrepublik Deutschland einzureisen, sind Staatsangehörigkeitsausweise weder aus-\nreichend noch zwingend erforderlich. Denn die Antragsteller benötigen dafür in erster \nLinie deutsche Reisepässe, die bei der zuständigen Auslandsvertretung zu beantra-\ngen sind. Im Rahmen des Verfahrens auf Passerteilung hat die Auslandsvertretung \ndie Voraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. § 1 Abs. 3 PassG) selb-\nständig zu überprüfen. An einen etwa vorhandenen Staatsangehörigkeitsausweis - \nder im Übrigen nur deklaratorische Bedeutung hat - wäre sie dabei ohnehin nicht ge-\nbunden; der Staatsangehörigkeitsausweis begründet nur eine widerlegbare Vermu-\ntung für die deutsche Staatsangehörigkeit,\n\n10\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, BVerwGE 71, 310 \n(316).\n\n11\n\nEine Berechtigung der Passbehörde, die Vorlage eines Staatsangehörigkeits-\nausweises zur notwendigen Bedingung für die Passerteilung zu machen, lässt sich \ndem Passgesetz nicht entnehmen. In § 6 Abs. 2 PassG heißt es lediglich, der Pass-\nbewerber habe u.a. alle Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung seiner Eigen-\nschaft als Deutscher notwendig sind. Soweit ein Staatsangehörigkeitsausweis nicht \nvorgelegt werden kann, hat die Passbehörde demnach die Staatsangehörigkeit auf-\ngrund der vorgelegten unmittelbaren Nachweise eingehend zu überprüfen, ggfls. \nkann im Rahmen des Passerteilungsverfahrens die Stellungnahme der zuständigen \nStaatsangehörigkeitsbehörde eingeholt werden, \n\n12\n\n vgl. Medert/Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, Band 2, Passrecht, \n2. Auflage, § 6 PassG Rn. 17. \n\n13\n\nSollte dieses Vorgehen nicht zum Erfolg führen, könnten die - unterstellten - An-\nsprüche auf Erteilung von (vorläufigen) Reisepässen gegenüber der Auslandsvertre-\ntung auch gerichtlich verfolgt werden.\n\n14\n\nDa den Antragstellern somit zur Erreichung ihres eigentlichen Ziels ein direkterer \nWeg zur Verfügung steht, entstehen ihnen durch den Nichterlass einer einstweiligen \nAnordnung hinsichtlich der begehrten Staatsangehörigkeitsausweise keine \nunzumutbaren Nachteile.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-07-18/10-l-1065-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-07-18/10-l-1065-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301463","retrieved":"2026-07-09 03:26:53.554220+00:00"}}